Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz

Mit dem Gesetzentwurf soll das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung an die veränderte Lebens- und Arbeitswelt angepasst werden und auf neue Schutzbedarfe reagieren. Außerdem werden Verwaltungsverfahren beschleunigt und bürokratische Lasten abgebaut.

Probleme und Ziele

In Zeiten multipler Krisen, einer zunehmenden Globalisierung und einer veränderten Lebens- und Arbeitswelt haben sich in der gesetzlichen Unfallversicherung veränderte Schutzbedarfe ergeben. Gleichzeitig ermöglicht
insbesondere die fortschreitende Digitalisierung, Bürokratie abzubauen. Die Änderungsbedarfe betreffen im Wesentlichen folgende Bereiche:

  • Unfallversicherungsschutz im Ausland
  • Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zu Schulen und Kindertagesstätten,
  • Unfallversicherungsschutz von Studierenden und bei
  • Früh- und Jungstudierenden, (besonders begabte oder interessierte Schüler, denen von einer HOchschule ein Studium angeboten wird)
  • Unfallversicherungsschutz von Bewerberinnen und Bewerbern bei Auswahlverfahren,
  • Anpassung des Sterbegeldes

Ausland

Der zunehmend fragilen Sicherheitslage im Ausland wird dadurch begegnet, dass für alle Personen, die im Ausland vergleichbare Tätigkeiten erbringen, ein vergleichbares Schutzniveau im beruflichen und im beruflich veranlassten privaten Bereich ermöglicht wird.

Weg zu Schule und Kita

Neuen familiären Realitäten bei der Kinderbetreuung wird dadurch Rechnung getragen, dass der Wegeunfallversicherungsschutz bei der Begleitung von Kindern zur Schule oder Kita an das Umgangsrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geknüpft wird.

Studierende

Künftig sollen Studierende unfallversichert sein, wenn sie für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen außerhalb des räumlichen Bereichs ihrer Hochschule tätig werden. Dies kann für Studierende eine verbesserte Absicherung gegen die gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls bedeuten. Infolgedessen kann das Abschließen einer privaten Unfallversicherung entfallen.

Frühstudierende

Der Unfallversicherungsschutz für Studierende soll künftig in gleichem Umfang für Früh- und Jungstudierende bestehen.

Bewerberinnen und Bewerber

Bewerberinnen und Bewerber sollen gesetzlich unfallversichert sein, wenn sie an einem Personalauswahlverfahren teilnehmen, zu dem der potentielle Arbeitgeber auffordert bzw. darin eingewilligt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3b SGB VII). Dies kann junge Menschen, die sich eigeninitiativ auf eine Stelle beworben haben, vor potentiell hohen Kosten infolge eines Unfalls bewahren und für sie eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung im Falle eines Unfalls bedeuten.

Freiwilligendienste im Ausland

Freiwilligendienstleistende des Programmes „weltwärts“ und des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes sollen während ihrer Freizeit unfallversichert sein, wenn der Unfall auf ein auslandsspezifisch erhöhtes Risiko zurückzuführen ist (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB VII). Dies könnte dazu beitragen, dass junge internationale Freiwilligendienstleistende auch während ihrer Freizeit umfassender vor den gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls geschützt werden und infolgedessen ggf. keine zusätzlichen Versicherungskosten aufbringen müssten.

Sterbegeld

Das Sterbegeld wird angehoben, um dem erheblichen Anstieg der Bestattungskosten in vergangenen Jahren gerecht zu werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Höhe des Sterbegeldes die regelmäßig anfallenden Aufwendungen der Bestattung eines Verstorbenen ersetzt.

Quellen: BMAS, Jugend-check.de

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Auszahlungsprobleme beim Nachschlag für EM-Rentner

Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen
für den Erwerbsminderungsrentenbestand
vom 28. Juni 2022 wurde eine Verbesserung für die Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente
wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, deren Rente vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2018 begonnen hat. Die Verbesserung erfolgt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Form eines pauschalen Zuschlags zur Rente ab dem 1. Juli 2024 und knüpft an die individuelle Vorleistung
(persönliche Entgeltpunkte) an. Laufende Altersrenten, die sich unmittelbar an
Renten wegen Erwerbsminderung anschließen, erhalten ebenfalls den Zuschlag.

Deutsche Rentenversicherung braucht mehr Zeit

Die weitgehend automatisierte Umsetzung des Zuschlags für die insgesamt rund
3 Millionen Bestandsrenten durch die Deutsche Rentenversicherung hat sich im
Nachhinein als deutlich komplexer herausgestellt, als ursprünglich von der Deutschen Rentenversicherung angenommen. Eine Auszahlung des Zuschlags auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte kann daher erst zum 1. Dezember 2025 erfolgen.

Zuschlag wird gezahlt

Um den Zuschlag zur Rente an die Berechtigten dennoch ab Juli 2024 auszahlen zu können, musste ein neues Gesetz her, dass den schönen Namen „Erwerbsminderungsrentenbestandsverbesserungsauszahlungsgesetz“ trägt und sich damit in die Wortungetümsliste ganz oben einreiht.

Neuer Auszahlungsmodus

Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags soll durch dieses Gesetz in zwei Stufen erfolgen:

  • In einer ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten.
  • In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente – das heißt, nicht mehr getrennt, sondern integriert in einer Zahlung – auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte entsprechend der Regelungen des Gesetzes von 2022 berechnet und ausgezahlt.

Bestandsrentner waren benachteiligt

Hintergrund ist, dass von den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner in den letzten Jahren, die auf eine Verlängerung der Zurechnungszeit beruhen, immer nur die Neurentner ab einem gewissen Stichtag profitierten. Diejenigen, die vor 2019 in Erwerbsminderungsrente gegangen sind haben im Schnitt ca. 80 Euro brutto weniger Rente im Monat. Personen, bei denen bereits vor dem 1.7.2014 eine Erwerbsminderungsrente begonnen hat, sind gleich mehrfach leer ausgegangen.

pauschaler Zuschlag

Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 sollten endlich auch Bestandsrentner berücksichtigt werden. Vorgesehen war,  dass der Zuschlag in zwei unterschiedlichen Höhen, je nach Zugang in die Erwerbsminderungsrente, pauschal geleistet wird. Ab 1. Juli 2024 sollen Erwerbsgeminderte, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 in die Erwerbsminderungsrente kamen, einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre Rente erhalten, wer vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 Ansprüche erworben hat, einen Zuschlag von 4,5 Prozent.

Daran ändert sich nichts, nur dass die Auszahlung des Zuschlags bis November 2025 neben der Rente erfolgen wird und erst danach zur Rente addiert wird.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Bürgerrat zu Ernährung

Die Empfehlungen des Bürgerrates „Ernährung im Wandel: Zwischen Privatangelegenheit und staatlichen Aufgaben“ berät der Bundestag am Donnerstag, 14. März 2024. Nach knapp 70-minütiger Debatte soll die Unterrichtung an den federführenden Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur weiteren Beratung überwiesen werden.

Neun Empfehlungen

Der Rat, bestehend aus 160 per Losverfahren ausgesuchten Teilnehmern, hat in dem Bericht neun Empfehlungen für eine „bessere Ernährungspolitik“ zusammengestellt. Zu den Vorschlägen gehören

  • kostenloses Kita-Essen,
  • ein staatliches, verpflichtendes Label für alle in Deutschland und der Europäischen Union verkauften Produkte
  • die Pflicht zur Weitergabe von genießbaren Lebensmitteln durch den Einzelhandel,
  • Lebensbedingungen und Herkunft von Tieren transparent darstellen
  • ein neuer Steuerkurs für Lebensmittel –  gesunde Lebensmittel ohne Mehrwertsteuer
  • eine gesunde, ausgewogene, angepasste Gemeinschaftsverpflegung,
  • Verbrauchsabgabe zur Förderung des Tierwohls
  • eine Altersgrenze für Energydrinks,
  • mehr Personal für Lebensmittelkontrollen

sowie für Aufklärung und Bildung „als Fundament für alle Empfehlungen“.

Forderung nach einem Verpflichtenden Label

Den größten Zuspruch im Rat erhielt der Unterrichtung zufolge die Forderung nach einem staatlichen, verpflichtenden Label für alle in Deutschland und der Europäischen Union verkauften Produkte. Das Label solle dabei helfen, Produkte besser und einfacher vergleichen zu können, heißt es in der Vorlage. Somit könne das Gesundheitsbewusstsein gefördert und die Wertschätzung von Lebensmitteln gesteigert werden, vor allem in Hinblick auf Kostenbewusstsein und Lebensmittelverschwendung. 

Kostenloses Essen für Kinder

Fast ebenso stark fiel das Votum für die Empfehlung aus, ein kostenfreies und gesundes Mittagessen bundesweit in Kindertagesstätten und Schulen für alle Kinder und Jugendlichen täglich bereitzustellen. Damit solle eine gesunde Ernährung von Kindern gefördert und einer Mangelernährung entgegengewirkt werden. Außerdem solle es die Chancengleichheit zwischen den Kindern fördern und Eltern bei der täglichen Bereitstellung des Essens für ihre Kinder entlasten.

Arbeit des Bürgerrates beschrieben

In der Broschüre zu den Empfehlungen wird ebenfalls detalliert dargestellt, wie der Bürgerrat funktioniert, wie gearbeitet wird, welche wissenschaftliche Begleitung es gab und wie die Entscheidungen und Empfehlungen zustande kamen.

Quelle: Bundestag

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Rentenpaket 2

Ziel der jetzt vorgestellten Rentenreform der Bundsregierung ist es, das Rentenniveau dauerhaft bei 48 Prozent zu halten. Das ist eine Konsequenz aus dem letzten Rentenversicherungsbericht von 2023, der ohne Gegenmaßnahmen ein Absinken des Rentenniveaus bis Mitte der 30er Jahre auf nur noch 45 Prozent prognostizierte.

Sicherungsniveau dauerhaft konstant

Um das Rentenniveau zu stabilisieren, soll im neuen § 154 Absatz 3 festgelegt werden, dass „das Sicherungsniveau vor Steuern über das Jahr 2039 hinaus bei 48 Prozent konstant zu halten“ ist. Da dies aber eine drastische Steigerung des Beitragssatzes nach sich ziehen würde, sucht man nach Lösungen, um diese Steigerung zu begrenzen.

Helfen soll dabei ein Lieblingsprojekt des Finanzministers: die Finanzierung mittels Aktien.

Wie soll das funktionieren?

Um die Beitragszahler langfristig zu entlasten, wird mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt und der Übertragung von Eigenmitteln vom Bund ein dauerhaft bestehender Kapitalstock aufgebaut. Es werden keine Beitragsmittel in diesen Kapitalstock fließen.

Stiftung „Generationenkapital“

Die zusätzliche Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Stiftung „Generationenkapital“ soll ab 2036 eine Entlastung des Beitragssatzes durch Ausschüttungen von durchschnittlich 10 Milliarden Euro jährlich ermöglichen. Diese Mittel werden renditeorientiert und global diversifiziert am Kapitalmarkt angelegt.

strikt zweckgebunden

Innerhalb des Generationenkapitals wird ein Sicherheitspuffer bei Ausschüttungen eingerichtet, mit dem die Substanz des Stiftungsvermögens, insbesondere die gewährte Darlehenssumme, geschützt wird. Die Mittel aus dem Generationenkapital sind strikt an den Zweck gebunden, als Ausschüttung an die gesetzliche Rentenversicherung verwendet zu werden.

Beitragssatz bis 2045

Der Beitragsatz, der laut Bundesregierung bis 2027 bei 18,6 Prozent gehalten werden kann, werde bis 2035 auf 22,3 Prozent steigen und ab dann mit Hilfe des „Generationenkapitals“ bis 2045 stabil bleiben.

Warnung vor Aktien auf Pump

Aus den Reaktionen – vor allem der Sozialverbände – wird deutlich, dass diese aktienbasierte Rentenfinanzierung bei vielen mulmige Gefühle auslöst. So schreibt der paritätische Gesamtverband, Aktien auf Pump zu kaufen, bringe kaum Rendite und sei extrem risikoreich. Die gesetzliche Rentenversicherung sei denkbar ungeeignet, um damit an der Börse zu spekulieren.

Bürgerversicherung

Um die gesetzliche Rente als Herzstück der Sozialversicherungen armuts- und zukunftsfest zu machen, brauche es vielmehr die Umgestaltung zu einer echten Bürgerversicherung, fordert der Wohlfahrtsverband; eine Bürgerversicherung, in die ohne Ausnahme alle einzahlten – auch Beamte, Politiker und Selbständige. Die Beiträge seien nicht allein an den Löhnen, sondern an allen Einkünften, auch Kapitalerträgen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu bemessen. 

Ziel einer durchgreifenden Reform müsse es sein, die Rente armutsfest zu machen, fordert der Verband und schlägt dazu u.a. die Wiederanhebung des Rentenniveaus, die Einführung einer armutsvermeidenden Mindestrente und eine deutliche Erhöhung der Altersgrundsicherung vor. 

Quelle: BMAS, Paritäischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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BAFöG im Kabinett

Viel Kritik vor allem von den Studierenden-Vertretern erntet der Gesetzentwurf über die 29. BAFöG- Änderung. Hauptkritikpunkt ist, dass weder die Wohnkostenpauschale noch die Bedarfssätze erhöht werden und es deshalb nicht mehr Geld für die BAföG-Empfänger gibt.

Der Höchstsatz ohne Unterkunftskosten liegt seit Herbst 2022 bei 452 Euro. Verglichen mit dem in der Düsseldorfer Tabelle als Richtwert für den Elternunterhalt voregebenen Richtwert von 520 Euro, so das Deutsche Studierendenwerk, liege das BAFöG deutlich darunter, ebenso unter dem Grundbedarf von 563 Euro beim Bürgergeld.

Änderungen beim BAföG

Ungeachtet dessen hat das Bundeskabinett die BAFöG-Reform am 6.März 2024 auf den parlamentarischen Weg gebracht. Wesentliche Punkte des Entwurfs sind:

  • Wer vor der Aufnahme eines Studiums bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. -partner der Geförderten werden um fünf Prozent angehoben. Ebenso werden die Freibeträge, die bei der Darlehensrückzahlung gelten, um fünf Prozent erhöht
  • Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Geförderten wird so angepasst, dass sie bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs hinzuverdienen können, ohne dass es auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.
  • Es wird ein sogenanntes Flexibilitätssemester eingeführt, das allen Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester weiter BAföG zu erhalten. Damit ist es zum Beispiel möglich, sich ganz auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren, auch wenn die formale Regelstudienzeit leicht überschritten wird.
  • Ein Fachrichtungswechsel kann künftig ohne negative Folgen für den BAföG-Anspruch auch noch etwas später im Studium vorgenommen werden. 
  • Zudem soll der bürokratische Aufwand bei der Beantragung und Bewilligung des BAföG reduziert werden. Dies soll beispielsweise durch angemessene Pauschalierungen und Verzicht auf Anrechnungsregelungen geschehen.

Ab Herbst 2024

Die vorgesehenen Änderungen des BAföG sollen zum Beginn des Schuljahres 2024/25 beziehungsweise zum Wintersemester 2024/25 in Kraft treten.

Quellen: Bundesregierung, WDR, DSW, FOKUS-Sozialrecht

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Weniger Leistungsbeziehende durch Bürgergeld

Sozialmissbrauch und Kündigungswellen, weil das Bürgergeld so hoch sei, dass die Arbeit sich nicht mehr lohne. Vor allem die Springerpresse versucht seit Monaten, Stimmung gegen gegen Sozialleistungsbezieher zu machen. Neben Flüchtlingen und potentiellen Empfängern der noch gar nicht existierenden Kindergrundsicherung, sind vor allem Menschen im Visier, die Bürgergeld beziehen.

Was ist dran an den Behauptungen?

  • Sämtliche „Berechnungen“, nachdem man mit Bürgergeld mehr verdienen kann als mir „ehrlicher Arbeit“, haben sich als falsch herausgestellt. Beispiel Jens Spahn.
  • Dass die Sozialausgaben in unermessliche Höhen steigen, ist wissenschaftlich nicht haltbar, wie neulich hier im Beitrag „Sozialstaat explodiert?“ dargelegt.
  • Angeblichen Kündigungswellen als Folge der Bürgergeld-Einführung lassen sich nicht belegen.

Kündigungswellen?

Am 22. Februar gab es dazu eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage des grünen Bundestagsabgeordneten Bsirske (auf Seite 54). Er wollte wissen, welche Informationen, beispielsweise in Form von verlässlichen statistischen Daten zum Übergang von Beschäftigung in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, der Bundesregierung hinsichtlich der These vorlägen, dass es seit der Einführung des Bürgergeldes im Jahr 2023 zu einer Welle massenhafter Kündigungen gekommen sei, und welche Schlussfolgerungen sie daraus ziehe.

Niedrigster Zugang zur Grundsicherung seit Einführung des SGB II

Die Antwort lautete, dass es zu dieser These keine empirischen Befunde gäbe. Im Jahr 2023 gäbe es nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit rund 3,28 Millionen Zugänge in Arbeitslosigkeit im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Das seien 2,0 Prozent bzw. 64.000 mehr Zugänge als im Jahr 2022. Die Zugänge aus Beschäftigung im 1. Arbeitsmarkt in Arbeitslosigkeit im Rechtskreis SGB II lagen im Jahr 2023 jedoch mit 341.000 Zugängen um 13,7 Prozent bzw. 54.000 Zugängen niedriger als im Jahr 2022.

Damit gab es im Jahr 2023, dem Jahr der Einführung des Bürgergeldes, den bislang niedrigsten Zugang an Arbeitslosen in die Grundsicherung für Arbeitsuchende aus Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt seit ihrer Einführung im Jahr 2005. Gleichzeitig ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Jahresverlauf 2023 saisonbereinigt weiter gestiegen.

Mehr Artikel dazu

Damit ist wieder mal klar, dass es sich bei all dem um Fakenews-Kampagnen handelt, um Stimmung gegen „die da unten“ zu machen. Nachzulesen auch im Tagesspiegel, im Spiegel, bei tacheles e.V. und in der ZEIT.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, BILD, Tagesschau

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Freiwilligen-Teilzeitgesetz

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) vorgelegt.

Teilzeit ohne spezielle Begründung

Das neue „Freiwilligen-Teilzeitgesetz“ soll jungen Menschen unter 27 Jahren ermöglichen, einen Freiwilligendienst in Teilzeit zu absolvieren, ohne dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen. Bisher konnten sie nur mit einem solchen Interesse einen Teilzeitdienst von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten.

Mit der Änderung sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Dienste auch ohne berechtigtes Interesse in Teilzeit absolviert werden können. Voraussetzung ist eine wöchentliche Dienstzeit von mehr als 20 Stunden und das Einverständnis der Einsatzstelle, des Trägers und der Freiwilligen. Ein Anspruch auf eine Reduzierung der Dienstzeit wird jedoch nicht geschaffen.

Obergrenze für Taschengeld

Die Obergrenze für ein angemessenes Taschengeld ist seit der Einführung des Bundesfreiwilligendienstes und für die Jugendfreiwilligendienste dynamisch an die in der allgemeinen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt. Der prozentuale Anteil ist jedoch seitdem unverändert und wird deshalb angehoben. Dadurch wird den Trägern und Einsatzstellen die Möglichkeit eröffnet, ein höheres angemessenes Taschengeld zu zahlen.

8% statt 6%

Aktuell beträgt die Obergrenze für ein angemessenes Taschengeld bei 6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, das sind bei der für 2024 geltenden monatlichen BBG von 7.550 Euro West und 7.450 Euro Ost 453 Euro, bzw. 447 Euro.

Geplant sind ab 2025 Obergrenzen von 8 Prozent der dann geltenden Beitragsbemessungsgrenzen. Bei den für dieses Jahr geltenden Zahlen wären dies 604 Euro, bzw. 596 Euro. Für Teilzeit-Dienstleistende reduziert sich die Obergrenze je nach Arbeitsumfang natürlich-

Weitere gesetzliche Klarstellungen und Verbesserungen:

  • Die Freiwilligen erhalten in der Praxis oftmals auch Mobilitätszuschläge von ihren Trägern oder Einsatzstellen. Dabei erfolgt mit Blick auf die Taschengeldobergrenze keine Anrechnung der neuen Mobilitätszuschläge auf das Taschengeld.
  • Zum Schutz und zur Anerkennung der Freiwilligen können durch die Teilnahme an einem Seminar dann dienstfreie Tage entstehen, wenn Seminarzeit auf in der Einsatzstelle dienstfreie Tage fällt.
  • Die Einsatzstellen sind bereits nach geltender Rechtslage verpflichtet, Beitragszuschüsse insbesondere zur freiwilligen gesetzlichen oder zur privaten Krankenversicherung an die betroffenen Freiwilligen zu zahlen. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Ausgaben im Bundesfreiwilligendienst vom Bund im Rahmen der BFD-Zuschuss-Obergrenze ersetzt werden.

Quellen: Bundestag

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Vielfalts-Fibel in Leichter Sprache

Oft ist es nicht leicht, sich bei den Begriffen, die im Umfeld der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt auftauchen, zurecht zu finden. Beim LSVD (Lesben- und Schwulenverband) gibt es dazu ein Glossar, das die wichtigsten Begriffe erklärt.

Beispiele

  • was ist Homosexualität,
  • was Bisexualität?
  • Was bedeuten Cisgeschlechtlichkeit,
  • Intergeschlechtlichkeit und
  • Transgeschlechtlichkeit?
  • Wofür steht LSBTIQ?
  • Was bedeutet das Sternchen?
  • Was heißt Gender,
  • was ist queer?

Glossar übersetzt

Für die Kinder- und Jugendhilfe, aber auch für Teile der Behindertenhilfe gibt es dieses Glossar nun auch übersetzt in Leichter Sprache als „Vielfalts-Fibel“. In ihr werden die wichtigsten Begriffe der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt erklärt. Rund 200 Bilder und der Text in Leichter Sprache helfen, die Zusammenhänge einfach zu verstehen.

Unterstützung für Fachkräfte

Die Fibel soll auch Fachkräfte in der Kinder- und Jugendarbeit und Behindertenhilfe dabei unterstützen, gut mit Themen der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt umgehen können. Das Projektteam der „Vielfalts-Fibel“ bietet für Fachkräfte auch Fortbildungen, Webtalks und Veranstaltungen vor Ort an.

Bestellung oder Download

Die Fibel kann kostenlos beim LSVD bestellt oder als barrierefreies PDF heruntergeladen werden.

Quellen: LSVD, Paritätischer Gesamtverband, wikipedia, FOKUS-Sozialrecht: DIN-Empfehlungen für Leichte Sprache

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Cannabis

Nach langer politischer Auseinandersetzung hat der Bundestag am Freitag, 23. Februar 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zum kontrollierten Umgang mit Cannabis“ (20/870420/8763) gebilligt. Mit dem Gesetz soll Erwachsenen künftig der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum im privaten Raum erlaubt werden. Im öffentlichen Raum soll die Höchstgrenze bei 25 Gramm liegen. In namentlicher Abstimmung votierten 404 Abgeordnete für das Gesetz, 226 stimmten dagegen und vier enthielten sich ihrer Stimme.

Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses

Zur Abstimmung hatten der Gesundheitsausschuss eine Beschlussempfehlung (20/10426) und der Haushaltsausschuss einen Bericht nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung (20/10427) vorgelegt. Der Gesundheitsausschuss hatte in einer teils turbulenten und emotionalen Sitzung am Mittwoch, 21. Februar, noch einige Änderungen am Ursprungsentwurf beschlossen.

Anträge der CDU/CSU (20/8735) und der AfD (20/8869), die beide den Stopp der geplanten Legalisierung forderten, fanden beide keine Mehrheit. Gegen den Antrag der AfD stimmten alle übrigen Fraktionen des Hauses, für den Antrag der Union stimmte auch die AfD. Auch zu diesen Vorlagen hatte der Gesundheitsausschuss Beschlussempfehlungen abgegeben (20/10426).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Gesetz sieht den legalen Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene vor. Ermöglicht wird nun der private Eigenanbau, der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen. Mit dem Gesetz werde ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis erleichtert, heißt es in der Begründung der Bundesregierung.

Das Gesetz zielt den Angaben zufolge darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu verbessern. Die aktuelle Entwicklung zeige, dass der Konsum von Cannabis trotz der bestehenden Verbotsregelungen weiter ansteige. Das vom Schwarzmarkt bezogene Cannabis sei oft mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, da der Gehalt des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) unbekannt sei und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein könnten.

Privater Cannabis-Anbau

Künftig möglich sein soll zudem der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum. Privat angebautes Cannabis muss jedoch vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche geschützt werden. Außerdem dürfen nichtgewerbliche Anbauvereinigungen Cannabis künftig anbauen und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum weitergeben.

Dafür gelten strenge Vorschriften. So werden für die Anbauvereinigungen maximal 500 Mitglieder zugelassen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen. Zulässig ist nur die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung. In den Anbauvereinigungen darf Cannabis nur in begrenztem Umfang an Mitglieder weitergegeben werden, wobei die Mitgliedschaft und das Alter zu überprüfen sind.

Begrenzte Ausgabe von Cannabis

An Mitglieder weitergegeben werden dürfen maximal 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm pro Monat. Die Ausgabe von Cannabis an Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren ist auf 30 Gramm pro Monat mit einer Begrenzung des THC-Gehalts auf zehn Prozent zulässig. Konsumcannabis darf als Haschisch oder Marihuana nur in kontrollierter Qualität und in Reinform weitergegeben werden. In einer Schutzzone von 100 Metern um Anbauvereinigungen sowie Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen und öffentlich zugängliche Sportstätten wird der Konsum von Cannabis verboten.

Um vor allem Kinder und Jugendliche vor der Droge zu schützen, gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Konsumcannabis und Anbauvereinigungen. Geplant ist außerdem eine Stärkung der Prävention durch eine Aufklärungskampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) über die Wirkung und Risiken von Cannabis. Die Novelle soll nach vier Jahren auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen hin evaluiert werden. Es bleibt bei der Verschreibungspflicht für Medizinalcannabis.

Geplant ist ein gestuftes Inkrafttreten der Reform. So soll das Gesetz insgesamt am 1. April 2024 in Kraft treten. Die Vorschriften für den gemeinschaftlichen Eigenanbau in den sogenannten Anbauvereinigungen soll jedoch am 1. Juli 2024 in Kraft treten. 

Stellungnahme des Bundesrates

In einer Stellungnahme hatte zuvor der Bundesrat seine Befürchtung vor hohen finanziellen Folgebelastungen der Länder durch Kontroll- und Vollzugs- sowie Präventions- und Interventionsaufgaben zum Ausdruck gebracht (20/8704). Als Beispiel angeführt wurde die Kontrolle der Anbauvereinigungen. Der Bundesrat bezweifelte auch die wirksame Kontrolle des zulässigen Höchstwertes von THC (Tetrahydrocannabinol) und hält neue, hochpotente Cannabis-Sorten für möglich.

Die praktische Umsetzung der geplanten Jugendschutzzonen im öffentlichen Raum und Schutzvorkehrungen im privaten Raum war nach Einschätzung der Länderkammer ebenfalls kritisch zu hinterfragen. Hier deute sich ein strukturelles Vollzugsdefizit an. Schließlich wies der Bundesrat auf die Notwendigkeit hin, zulässige Grenzwerte für THC im Straßenverkehr festzulegen.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung teilte die Bedenken des Bundesrates zum Vollzugsaufwand nicht, wie aus der entsprechenden Unterrichtung (20/8763) hervorgeht. So sei voraussichtlich erst nach fünf Jahren die geschätzte Gesamtzahl von 3.000 Anbauvereinigungen erreicht. Die Länder könnten die Personal- und Sachmittelkapazitäten sukzessive anpassen. Zudem erwartet der Bund mit der Entkriminalisierung hohe Einsparungen der Länder durch weniger Strafanzeigen und weniger Strafverfahren. Die eingesparten Mittel könnten für die Überwachung der Anbauvereinigungen sowie für die Suchtprävention eingesetzt werden.

Aufklärung und Prävention sowie gesetzliche Vorgaben für die Anbauvereinigungen trügen zu einem umfassenden Gesundheits- und Jugendschutz bei, heißt es in der Unterrichtung weiter. Was den zulässigen THC-Wert im Straßenverkehr betrifft, habe eine interdisziplinäre Expertengruppe des Bundesverkehrsministeriums das Ziel, Grenzwerte zu ermitteln. Nach Auffassung der Bundesregierung sei der THC-Grenzwert so zu bemessen, dass die Straßenverkehrssicherheit ausreichend gewahrt bleibe.

Weiterhin umstritten

Während der letzten parlamentarischen Beratungen meldete sich der Präsident der Bundesärztekammer mit massiver Kritik am Gesetzentwurf. Etwa zeitgleich forderten 30 Forscher und Fachleute in einem offenen Brief Bundestagsabgeordnete auf, dem Gesetzentwurf in dieser Woche zuzustimmen.

In einer übersichtlichen Zusammenstellung fasst die Tagesschau die wissenschaftliche Einschätzung zum Für und Wider zusammen.

Quellen: Bundestag, Tagesschau

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Rentenversicherungsbericht, Rentenerhöhung 2024

Im November 2023 wurde der Rentenversicherungsbericht 2023 vom Bundestag verabschiedet, im Bundesrat wurde er Anfang Februar 2024 „zur Kenntnis“ genommen. Die Bundesregierung veröffentlicht jährlich einen Rentenversicherungsbericht, in dem die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft dargestellt wird. Gesetzliche Grundlage ist § 154 SGB VI.

Die wichtigsten Ergebnisse sind:

  • Für Ende 2023 wird eine Nachhaltigkeitsrücklage von rund 44,5 Milliarden Euro (1,67 Monatsausgaben) geschätzt.
  • Der Beitragssatz bleibt bis zum Jahr 2027 stabil bei 18,6 Prozent. Bis zum Jahr 2030 steigt der Beitragssatz auf 20,2 Prozent und bleibt damit deutlich unter der gesetzlichen Obergrenze von 22 Prozent. Im letzten Jahr des Vorausberechnungszeitraums (2037) beträgt der Beitragssatz 21,1 Prozent.
  • Bis zum Jahr 2037 steigen die Renten um insgesamt knapp 43 Prozent. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 2,6 Prozent pro Jahr.
  • Das Sicherungsniveau vor Steuern liegt aktuell bei rund 48,2 Prozent und bleibt auch bis zum Jahr 2024 knapp oberhalb von 48 Prozent.

Dauerhafte Stabilisierung des Rentenniveaus

Die Berechnungen gehen dabei stets von geltendem Recht aus. Die im Koalitionsvertrag vereinbarte dauerhafte Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent und der Einstieg in die teilweise Kapitaldeckung zur Dämpfung der Beitragssatzentwicklung werden in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren beschlossen. Ohne diese ausstehende Reform würde das Rentenniveau nach 2025 stufenweise über 46,9 Prozent im Jahr 2030 bis auf 45,0 Prozent zum Ende des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2037 sinken.

3,5 Prozent

Für den kommenden Juli wird in dem Rentenversicherungsbericht (Seite 39) mit einer Rentensteigerung von bundesweit rund 3,5 Prozent gerechnet. Der Rentenwert steige dann auf 38,92 Euro. Der Anstieg geht vor allem auf die im Schnitt gestiegenen Löhne zurück. Der endgültige Wert für die Anhebung zum 1. Juli 2024 ist jedoch noch nicht festgelegt und wird erst im Frühjahr bestimmt. Die Renten werden jährlich im Sommer unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Land angepasst.

Einheitlicher Rentenwert

Im letzten Jahr gab es noch mal eine unterschiedliche Anpassung in den alten und den neuen Bundesländern. Mit der Erhöhung der Rentenwerte 2023 wurde die Angleichung der Rentenhöhe in ganz Deutschland ein Jahr früher als geplant vollzogen.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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