Bundeskabinett beschließt Mindestlohnerhöhung

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Im Juni 2018 hat die Mindestlohn-Kommission empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag nun gefolgt. Der gesetzliche Mindestlohn steigt

  • zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und
  • zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro.

Ausnahmen

Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der
    Berufsausbildung,
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer
    Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer
    schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer
    von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder
    Aufnahme eines Studiums dient,
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu
    einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvor-
    bereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
  • ehrenamtlich Tätige.

Ende der Übergangsfrist

Ende 2017 endete auch die Übergangsfrist, die für Tarifverträge galt, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorsahen. Das heißt, dass seit 1.1.2018 in keiner Branche weniger als der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden darf – abgesehen von den oben beschriebenen Ausnahmen.

Branchen-Mindestlöhne

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es etliche Branchen-Mindestlöhne. Diese werden von Ge­werkschaften und Arbeitgebern in einem Tarif­vertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Branchen-Mindestlöhne gelten für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind.

Beispielsweise steigen im Dachdeckerhandwerk die Mindestlöhne von jetzt 12,90 Euro auf 13,20 Euro im Jahr 2019, im Elektrohandwerk von 10,95 Euro auf 11,40 Euro.
In der Pflegebranche gibt es Unterschiede zwischen den Westdeutschen und Ostdeutschen Bundesländern. Hier steigt der Mindestlohn von 10,55 Euro (West inkl. Berlin) und 10,05 Euro (Ost) auf 11,05 Euro (West inkl. Berlin) und 10,55 Euro (Ost).
Andere Tarifverträge sehen Erhöhungen zu einem späteren Zeitpunkt vor, beispielsweise wird der Mindestlohn für Leih- und Zeitarbeit im Bauhauptgewerbe in Westdeutschland erst im März 2019 von 9,49 Euro auf 9,79 Euro steigen.
Eine Übersicht über alle Branchen-Mindestlöhne gibt es hier.

Quelle: DGB

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Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten

Nach Informationen verschiedener Zeitungen (Frankfurter Rundschau, Göttinger Tageblatt, LR-Online) liegt ein Beschluss des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes der Krankenkassen (GKV) vor, in dem er fordert, dass Versicherte künftig auf Versorgungsbezüge generell nur noch den halben Beitragssatz inklusive Zusatzbeitrag zahlen müssen. Er verlangt aber gleichzeitig eine Kompensation der Kassen für die Einnahmeausfälle. Sie belaufen sich nach Berechnungen des Spitzenverbandes auf jährlich drei Milliarden Euro.

Dies würde eine erhebliche Entlastung für viele Millionen Rentner bedeuten, die auf ihre Zusatzversorgung angewiesen sind und für die sie jahrelang eingezahlte haben.

Seitdem zum 1.1.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung der § 248 SGB V geändert wurde, letztlich um die damaligen großen Defizite der Krankenkassen zu lindern, müssen Rentner auf ihre Versorgungsbezüge und Betriebsrenten den vollen Beitragssatz zahlen, inklusive „Arbeitgeberanteil“. Dies galt sogar auch für schon laufende Verträge, bei denen bei Abschluss von so hohen Beiträgen nicht die Rede war.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, der bisher eine Neuregelung kritisch gesehen hat, hat seine Haltung offenbar geändert und plädiert nun für eine deutliche Entlastung der Versicherten.

Im Bundestag wird das Thema noch kontrovers diskutiert. Die SPD ist für eine Entlastung, in der CDU könnte es auf dem Parteitag diskutiert werden.

Schon lange auf der Agenda hat das Thema die Fraktion Die Linke. Sie fordert gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrenten und die Abschaffung der „Doppelverbeitragung“. Dazu haben die Abgeordneten bereits im Dezember 2017 einen Antrag eingebracht, den der Bundestag Anfang Februar erstmals debattiert und anschließend zur Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen hat.

Quelle: Portal Sozialpolitik

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Zwischenbericht zum Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

Umsetzung der UN-BRK

Die UN-Behindertenrechtskonvention stellt verfahrensmäßige Anforderungen an die Umsetzung auf der innerstaatlichen Ebene. Drei verschiedene innerstaatliche Stellen sollen nach Artikel 33 der UN-BRK für eine Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sorgen:

  • die Staatliche Anlaufstelle (Focal Point): s.u.
  • die Unabhängige Stelle (Monitoring-Stelle): Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) und
  • die Staatliche Koordinierungsstelle: Sie ist bei der/dem Behindertenbeauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen angesiedelt.

Die Staatliche Anlaufstelle (Focal Point) ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesiedelt. Sie ist die verantwortliche Stelle für den Steuerungsprozess der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention hat die Bundesregierung mittlerweile zwei Nationale Aktionspläne vorgestellt: NAP 1 (2011) und NAP 2 (2016) erstellt.

Regelmäßige Staatenberichte

Gemäß Art. 35 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sind die Vertragsstaaten auch zur regelmäßigen Vorlage von Staatenberichten verpflichtet, in denen sie über die Maßnahmen berichten, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten aus der Konvention getroffen haben.

Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat den ersten deutschen Staatenbericht zur UN-BRK aus dem Jahr 2011 im Rahmen einer Anhörung dann im März 2015 in Genf abschließend geprüft. Damit wurde die Politik für Menschen mit Behinderungen in Deutschland insgesamt eingehend untersucht und bewertet. Die Ergebnisse wurden im April 2015 veröffentlicht.

Nationaler Aktionsplan

Der NAP 2.0 ist nun eine Weiterentwicklung des ersten Nationalen Aktionsplans aus dem Jahr 2011. Alle Bundesressorts bringen sich mit unterschiedlichen Aktivitäten, Projekten und Initiativen in den NAP 2.0 ein. In insgesamt 13 Handlungsfeldern werden 175 Maßnahmen beschrieben. Die Maßnahmen werden in ein Zielsystem eingeordnet, das auf das Verständnis des Begriffs „Behinderung“ aus der UN-BRK aufbaut. Das heißt: Behinderung ist als Wechselwirkung zwischen Beeinträchtigung und umwelt- oder einstellungsbedingten Barrieren zu verstehen.

Die Bundesregierung hat nun den Zwischenbericht zum Nationalen Aktionsplan zur UN-Behindertenrechtskonvention verabschiedet und dabei verabredet, den Nationalen Aktionsplan 2.0 (NAP 2.0) bis Mitte 2020 fortzuschreiben.

Bundesregierung sieht große Fortschritte

Ausgewertet wurden in dem Bericht 175 Maßnahmen aus dem NAP 2.0 von 2016 und 83 Maßnahmen aus dem ersten Nationalen Aktionsplan von 2011, die im NAP 2.0 mit aufgenommen wurden. Bereits 61 Prozent aller Maßnahmen konnten erfolgreich abgeschlossen oder umgesetzt werden. Des Weiteren sind 35 Prozent der Maßnahmen gestartet und laufen derzeit weiter. Lediglich vier Prozent der Maßnahmen konnten noch nicht gestartet werden.

Wichtige Rechtsetzungsvorhaben, wie das Bundesteilhabegesetz, das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz und das Erste und Zweite Pflegestärkungsgesetz oder die Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts, wurden verabschiedet.

Aber auch Projekte, wie die „Initiative Inklusion“ mit dem Ziel, mehr schwerbehinderte Menschen in reguläre Arbeitsverhältnisse zu vermitteln, wurden umgesetzt und zeigen Wirkung.

Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Daten waren im Jahr 2016 mit einer Zahl von insgesamt über 1,2 Millionen so viele schwerbehinderte Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigt wie noch nie. Gleichzeitig ist die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen in den letzten Jahren stetig gesunken. Und zwar im Jahresdurchschnitt 2017 um rund zehn Prozent gegenüber 2014.

Die aktuelle Zahl arbeitsloser schwerbehinderter Menschen ist die niedrigste der letzten zehn Jahre.

Insgesamt ist Deutschland – laut Bundesregierung – auf gutem Weg zu mehr Inklusion.

Es interessant zu erfahren, wie die Betroffenen und ihre Verbände den Zwischenbericht und die bisherige Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bewerten.

Quellen: Behindertenbeauftragter der Bundesregierung, Bundestag

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Nächste Woche im Bundestag

Nachdem in der letzten Woche schon das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)  verabschiedet wurde, sollen in der nächsten Woche (vom 7.11. bis 9.11.2018) weitere wichtige Vorhaben der großen Koalition endgültig beschlossen werden.

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) (19/4668)

  • In der gesetzlichen Rentenversicherung soll für den absehbaren Zeitraum bis 2025 eine sog. doppelte Haltelinie für das Sicherungsniveau bei 48 Prozent und den Beitragssatz bei 20 Prozent eingeführt werden.
  • Die Absicherung der Erwerbsgeminderten soll verbessert werden.
  • Für erziehende Elternteile, die aufgrund der Erziehung von mehr als zwei Kindern im besonderen Maße rentenrechtliche Nachteile aufgrund eingeschränkter Erwerbsarbeit hinnehmen mussten, soll künftig auch für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern das dritte Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden.
  • Um Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, soll die bisherige Gleitzone zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt werden mit einer Obergrenze der Beitragsentlastung von 1.300 Euro.
    siehe auch hier.

Dass Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) (19/4725)

  • Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern, wird in § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt.
  • Um mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und zu unterstützen, wird § 16e SGB II neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen.
    siehe auch hier.

Das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) (19/4723)

  • Ab 1. Juli 2019 soll das Kindergeld um 10 Euro monatlich steigen.
  • Der steuerlichen Kinderfreibetrag soll zum 1.1.2019 und 2um 1.1.2020 jeweils um 192 Euro steigen.
  • Auch für Erwachsene, auf den keine Einkommensteuer gezahlt werden muss: 2019 auf 9.168 Euro und 2020 auf 9.408 Euro.
    siehe auch hier.

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes (19/4456, 19/4548)

  • Die Mitwir­kungs­pflicht von inter­na­tional Schutz­be­rech­tigten im Widerrufs- und Rücknah­me­ver­fahren soll geregelt werden, inklusive entspre­chender Sanktionen bei Verstößen.
    siehe auch hier.

Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) (19/4453),
Stellungnahme der Bundesregierung zu Änderungsvorschlägen des Bundesrats (19/4729)

  • Zusätzliche Pflegestellen in Krankenhäusern sollen von den Krankenkassen finanziert werden,
  • Krankenhäuser müssen sich an eine Personal-Untergrenze im Pflegebereich halten,
  • 1300 neue Stellen sollen in stationären Pflegeeinrichtungen entstehen.
  • Die Pflegeberufe sollen attraktiver werden.
    siehe auch hier.

Quelle: Bundestag, Fokus-Sozialrecht

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Bundesrat – Korrekturen am Rentenpaket?

Mit ihrem Rentenpaket (Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) möchte die Bundesregierung die staatliche Rente verbessern und stabilisieren. Siehe auch den Beitrag vom 18.7.18.

Inhalte des Rentenpakets

Eckpfeiler des Gesetzentwurfs ist die sogenannte doppelte Haltelinie:
Danach soll das Rentenniveau bis 2025 auf dem heutigen Stand von 48 Prozent bleiben. Gleichzeitig garantiert der Gesetzentwurf die Beitragssatzstabilität, indem er vorschreibt, dass die Marke von 18,6 Prozent nicht unterschritten und 20 Prozent bis 2025 nicht überschritten wird. Um dies zu ermöglichen, leistet der Bund Sonderzahlungen in Höhe von 500 Millionen Euro an die allgemeine Rentenversicherung.
Höhere Anrechnung der Erziehungszeiten:
Zur Verbesserung der Situation der Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, sollen sie künftig ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt bekommen.
Rentner wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:
Menschen, die wegen Krankheit in Frührente müssen, werden durch den Gesetzentwurf bei der Rente so gestellt, als ob sie bis zum aktuellen Rentenalter gearbeitet hätten.
Geringverdiener:
Außerdem sollen Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen entlastet werden. Hierfür ist die Anhebung der Einkommensgrenze vorgesehen, ab der die vollen Sozialbeiträge gezahlt werden müssen: sie soll von 850 auf 1.300 Euro steigen.

Bundesrat verlangt Korrekturen am Rentenpaket

  • Verbesserungen für Bestandsrentner:
    So fordern die Länder, dass auch Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn von 2001 bis 2014 in die geplanten Verbesserungen bei der Erwerbsminderrente einbezogen werden müssten. Aufgrund der Rentenabschläge hätten sie weiterhin sehr niedrige Renten und seien in erhöhtem Maße auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen. Deshalb sei auch für Bestandsrentner die Zurechnungszeit zu erhöhen. Sie müssten mindestens so gestellt werden, als ob sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet hätten.
  • Berücksichtigung der Solo-Selbständigen:
    Handlungsbedarf sieht der Bundesrat auch bei der sozialen Absicherung von Solo-Selbstständigen im Alter. Ihre Zahl steige kontinuierlich an. Zwar sei politisch vereinbart, sie in die gesetzliche Rentenversicherung mit einzubeziehen. Der Gesetzentwurf enthalte aber hierzu keine Regelung, kritisiert er.
  • Änderungen bei der Finanzierung:
    Dass die Erweiterung der Erziehungszeiten und die Entlastung der Geringverdiener überwiegend aus den Mitteln der gesetzlichen Rentenversicherung finanziert werden sollen, lehnen die Länder ab. Dies widerspreche dem System der Beitragsäquivalenz und gehe zu Lasten der Rentenversicherung. Stattdessen solle die Finanzierung vollumfänglich über Steuermitteln erfolgen.

Stellungnahme geht in den Bundestag

Die Stellungnahme der Länder wird nun über die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Dort wurde das Gesetz am 12. Oktober 2018 bereits in erster Lesung beraten

Quelle: Bundesrat

Abbildung: fotolia.com – Ralf Kleemann

Regelsätze erhöhen sich ab 1.1.2019

Im Bundesrat wurde am 19. Oktober 2018 die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 verabschiedet.

Wer Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II bezieht, bekommt damit ab 1. Januar 2019 mehr Geld. Der Eckregelsatz wird um 8 Euro erhöht und steigt damit auf 424 Euro. Das entspricht einer Erhöhung von etwa 1,02 Prozent.

Regelbedarfe ab 1. Januar 2019 nach Regelbedarfsstufen (RB):

Erwachsene

  • RB 1 (Alleinstehende/Alleinerziehende: 424 Euro (+ 8 Euro)
  • RB 2 (Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften): 382 Euro (+ 8 Euro)
  • RB 3 (nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Elter): 339 Euro (+ 7 Euro)
  • RB 3 (Behinderte in stationären Einrichtungen): 339 Euro (+ 7 Euro)
    – Achtung gilt nur bis 31.12.2019, danach gilt aufgrund des Bundesteilhabegesetzes eine Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt, so dass dann RB 2 gilt.

Kinder und Jugendliche

  • RB 4 (Jugendliche von 14 bis 17 Jahren): 322 Euro (+ 6 Euro)
  • RB 5 (Kinder von 6 bis 13 Jahren: 302 Euro (+ 6 Euro)
  • RB 6 (Kinder von 0 bis 5 Jahren: 245 Euro (+ 5 Euro)

Abbildung: pixabay.com – geralt

GKV-Entlastungsgesetz verabschiedet

Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat das von der Regierung vorgelegte Versichertenentlastungsgesetz (19/4454) in geänderter Fassung beschlossen. In der Schlussberatung am 17.10.18 wurden noch 16 Änderungsanträge der Regierungsfraktionen mehrheitlich angenommen. Am 18.10.18 wurde das Gesetz dann im Bundestag beschlossen.

Neue Regelungen

  • Paritätische Beitragszahlung: Tragung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie des Zusatzbeitrages von Arbeitgebern und Versicherten zu gleichen Teilen.
  • Niedrigere Krankenkassenbeiträge für Selbständige: Senkung der Beitragsbelastung für Selbstständige mit geringem Einkommen durch Senkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige wird ab 2019 halbiert. Der Ausschuss verständigte sich darauf, die Mindestbemessungsgrundlage noch stärker abzusenken, als ursprünglich geplant. Ferner werden Krankengeld und Mutterschaftsgeld auch bei Selbstständigen beitragsfrei ausgezahlt.
  • Bereinigung von Beitragsschulden: Im Rahmen der Bereinigung von Mitgliedskonten von „ungeklärten passiven“ Mitgliedern
    werden auch deren Beitragsschulden zu bereinigt.
  • Verweis auf Sozialleistungsträger: Einführung eines verpflichtenden Hinweises der Krankenkassen an Beitragsschuldner, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger (Sozialhilfe bzw. Jobcenter) beantragen können.
  • Verbesserung der sozialen Absicherung von ehemaligen Zeitsoldaten: Sie sollen sich nach Ende ihrer Dienstzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern können und übergangsweise einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalten.
  • Rücklagen der Krankenkassen: Angesichts der zum Teil hohen Rücklagen von Krankenkassen sollen diese dazu verpflichtet werden, ihre Finanzreserven abzuschmelzen. Die Rücklagen dürfen dem Entwurf zufolge künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Überschüssige Beitragseinnahmen müssen ab 2020 innerhalb von drei Jahren abgebaut werden. Krankenkassen mit einer Reserve von mehr als einer Monatsausgabe dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht anheben. Zugleich soll der sogenannte Risikostrukturausgleich (RSA) reformiert werden.

Inkrafttreten soll das Gesetz in weiten Teilen am 1. Januar 2019.

Quelle: Bundestag

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Brückenteilzeit umstritten

Der Gesetzentwurf (19/3452) der Bundesregierung zur Einführung einer Brückenteilzeit ist bei den zu einer Anhörung geladenen Sachverständigen überwiegend auf Skepsis gestoßen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte am Montag, den 15. Oktober 2018, zu einer Anhörung über den Entwurf der Bundesregierung als auch über einen Antrag (19/4525) der Fraktion Die Linke geladen.

Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf sieht vor, einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (Brückenteilzeit) neu einzuführen. In Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten sollen Arbeitnehmer, wenn sie bereits mehr als sechs Monate dort beschäftigt sind, künftig eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit verlangen können. Dies soll für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitpunkt von einem Jahr bis zu fünf Jahren möglich sein. Der neue Anspruch ist nicht an bestimmte Gründe gebunden. Nach Ablauf der Brückenteilzeit sollen die Beschäftigten auf ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit zurückkehren können.

Kritik von Arbeitgeberseite

Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall bemängelt, dass hier ein einseitig allein vom Arbeitnehmer frei gestaltbaren Vertragsverhältnis geschaffen werde. Arbeitsverhältnis seien aber zweiseitige Verträge, an den beide Vertragsparteien gebunden sind.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) befürchtet einen Entzug der Souveränität über die Arbeitszeitgestaltung. Um der mittelständischen Struktur dieser Betriebe gerecht zu werden, solle jedenfalls für die Berechnung des Schwellenwertes auf den Betrieb als organisatorische Einheit und nicht auf das Unternehmen abgestellt werden.

Kritik der Gewerkschaften

Der DGB sieht den Gestzentwurf weit unter den gewerkschaftlichen Forderungen. Die Begrenzung des Rechts auf Brückenteilzeit auf Arbeitgeber mit mehr als 45 Arbeitnehmern und die Quotierung dieses Rechts mittels „Zumutbarkeitsquote“ bei Arbeitgebern mit 46 bis 200 Arbeitnehmern führten dazu, dass auch künftig ein erheblicher Teil der Beschäftigten nicht davon profitieren könne.

Kritik vom Experten

Der Rechtswissenschaftler Gregor Thüsing begrüßte den Ansatz der Bundesregierung. Dennoch kritisierte er unter anderem, dass eine Begrenzung des Anspruchs auf gesamtgesellschaftlich wertvolle Motive der Reduzierung (Pflege, Erziehung) nicht vorgesehen sei . Stattdessen sei von einem „arbeits-, gleichstellungs- und familienpolitischen Anliegen“ die Rede. „Das ist zu weit. Ungleiches wird gleich behandelt. Wer seine Mutter pflegen will, wird genauso gestellt, wie der, der sein Golf-Handicap verbessern will“, schreibt Thüsing in seiner Stellungnahme.

Antrag der Linken

Die Fraktion Die Linke beantragt die Einführung eines Rechtsanspruchs auf vorübergehende Teilzeit, der ohne Ausnahmen allen Beschäftigten die Rückkehr zu ihrer vorherigen Arbeitszeit ermöglicht. Außerdem fordern sie die Abschaffung des § 12 Teizeitbefristungsgestzes (Arbeit auf Abruf). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur sogenannten Brückenteilzeit komme  einem großen Teil der Beschäftigten gar nicht zugute und löse das Problem der Teilzeitfalle nicht. 14,4 Millionen Beschäftigte arbeiteten in einem Betrieb mit bis zu 45 Beschäftigten. Das seien 38 Prozent aller Beschäftigten. Weitere 26 Prozent arbeiteten in Betrieben mit 45 bis 200 Beschäftigten. Insbesondere Mütter hätten nichts von der geplanten Brückenteilzeit: Knapp 70 Prozent der erwerbstätigen Mütter arbeiteten in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gäbe es für die meisten kein Rückkehrrecht in Vollzeit.

Quelle: Bundestag

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Verringerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes?

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung könnte im nächsten Jahr von jetzt 1% auf 0,9% sinken.

Zusatzbeitrag

Die Krankenkassen dürfen den Zusatzbeitrag ab 1.1.2015 als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen erheben. Mit anderen Worten: wer mehr verdient, muss einen höheren Zusatzbeitrag zahlen.
Wie hoch der Zusatzbeitrag ausfallen wird, hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet. Sie kann eigenständig entscheiden, welcher Prozentsatz auf die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder angewendet wird (sog. kassenindividueller Prozentsatz).

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (§ 242a SGB V) ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 SGB V zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100.
Seit 2015 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte einen festen Beitragssatz von 14,6 %. Ab dem 1.1.2019 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch den Zusatzbeitrag wieder je zur Hälfte. Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben.

Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises (§ 220 Abs. 2 SGB V) die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr fest und macht diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz im Jahr 2018 liegt bei 1,0%

Schätzerkreis

Der zuständige Schätzerkreis besteht aus Experten des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesversicherungsamtes und des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Aufgrund seiner Empfehlung wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag jährlich für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.

Schätzergegbnis 2018

Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden auf 222,8 Mrd. Euro geschätzt. Dabei wurde der Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse berücksichtigt. Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds betragen entsprechend der rechtlichen Vorgaben unverändert 222,2 Mrd. Euro. Die voraussichtlichen Ausgaben für das Jahr 2018 werden auf 234,2 Mrd. Euro prognostiziert.

Schätzergebnis 2019

Für das Jahr 2019 erwartet der Schätzerkreis Einnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von 231,1 Mrd. Euro inkl. dem Bundeszuschuss von 14,5 Mrd. Euro, abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse. Die Ausgaben belaufen sich voraussichtlich auf  244,4 Mrd. Euro.

Rechnerisch ergibt sich aus den Schätzergebnissen für das Jahr 2019 eine Verringerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent.

Quelle: GKV-Spitzenverband, SOLEX

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Verordnungen zum Pflegeberufegesetz

Am 10. Oktober haben das Bundesfamilienministerium und das Bundesgesundheitsministerium zwei Verordnungen für die Pflegeberufe erlassen: eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie eine Ausbildungsfinanzierungsverordnung. Beide Verordnungen wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung tritt in zwei Stufen bis zum 1. Januar 2020 in Kraft, die Ausbildungsfinanzierungsverordnung bereits zum 1. Januar 2019.
Grundlage für die Verordnungen ist das Pflegeberufegesetz, das am 24. Juli 2017 verkündet wurde und stufenweise bis zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt.

Pflegeberufegesetz

Das Pflegeberufegesetz versteht sich als Antwort auf den veränderten Versorgungsbedarf und veränderten Versorgungsstrukturen in der Pflege. Es führt die bisher im Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Ausbildungen in der Altenpflege einerseits und der Kranken- und Kinderkrankenpflege andererseits zusammen. Nach den neuen Regeln starten alle Auszubildenden gemeinsam ihre Ausbildung.

  • Es wird eine dreijährige, generalistische berufliche Ausbildung mit dem Abschluss „Pflegefachfrau“/“Pflegefachmann“ eingeführt. Dabei besteht die Möglichkeit für das letzte Ausbildungsdrittel eine Spezialisierung mit dem Abschluss „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ zu wählen.
  • Pflegeschulen sollen besser mit Personal und Lehrmitteln ausgestattet sein, das Schulgeld wird abgeschafft und die Ausbildung soll angemessen vergütet werden.
  • Um wissenschaftliche Erkenntnisse stärker in die Praxis einfließen zu lassen, soll ein Pflegestudium eingeführt werden. Das Studium soll die Pflegeausbildung ergänzen. Es wird mindestens 3 Jahre dauern und wird mit einem akademischen Grad abgeschlossen.

Kritik

Kritisiert wurde vor allem die geplante generalistische Pflegeausbildung. Darunter könnte die stationäre Altenpflege leiden. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe DBfK e.V. bemängele, dass die geplante Ausbildung an der Realität scheitern könne: Die Pflegeschulen würden sich schwertun, „eine Ausbildung zu planen, die viele unterschiedliche Interessen bedienen soll und bis Ende des zweiten Ausbildungsjahres kaum kalkulierbar bleibt.“ (Quelle: dnfk.de)

Verordnungen

  • Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe enthält unter anderem ergänzende Regelungen zu Struktur und Organisation der Ausbildungen sowie zu Inhalten und zum Verfahren der staatlichen Prüfungen.
  • In der Ausbildungsfinanzierungsverordnung werden die Einzelheiten des Finanzierungsverfahrens für die berufliche Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie die Durchführung statistischer Erhebungen geregelt.

Quelle: Bundesfamilienministerium

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