Pflegemindestlohn seit 1. Juli 2025

Seit dem 1. Juli 2025 gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns. Die stufenweise Anpassung erfolgt auf Grundlage der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV), die zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist.

Die Höhe des Pflegemindestlohns richtet sich nach der Qualifikation der Pflegekräfte und gilt im gesamten Bundesgebiet. Er ist für alle Arbeitgeber der Branche verbindlich – also in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen. Dort, wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro brutto pro Stunde.

Pflegemindestlöhne im Überblick

Mit Inkrafttreten der Sechsten Pflege­arbeits­bedingungs­verordnung werden auch weitere Verbesserungen in der Branche umgesetzt: So haben Pflegekräfte seit Februar 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei einer Fünf-Tage-Woche), sofern keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen bereits greifen. Auch Wegezeiten zwischen Pflegeeinsätzen sowie Bereitschaftsdienste werden verbindlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt.

Beschluss der Pflegekommission

Die aktuellen Regelungen basieren auf dem einstimmigen Beschluss der Pflegekommission. Sie sind ein wichtiger Schritt, um die Arbeitnehmer*innen vor Lohndumping zu schützen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb für Arbeitgeber zu ermöglichen.

Pflegekommission

Die 8-köpfige Pflegekomission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern von Arbeit- bzw. Dienstgebern und Arbeit- bzw. Dienstnehmern der Pflegebranche. Die Kommissionsmitglieder üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind dabei an Weisungen nicht gebunden.

Nach den Regelungen des Pflegelöhneverbesserungsgesetzes, das am 29. November 2019 in Kraft getreten ist, wird die Pflegekommission künftig dauerhaft eingerichtet (mit fünfjähriger Amtszeit).

Der Vorschlag der Kommission bildet die Grundlage für die Festsetzung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz enthält für die Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege) spezielle Regelungen, um dem Nebeneinander in der Branche von kirchlichen und nichtkirchlichen Pflegedienstanbietern mit je eigenen Regelwerken zu den Arbeitsbedingungen Rechnung zu tragen.

Zukunftspakt Pflege

Zuweilen wird der jetzt von der Bundesgesundheitsministerin ins Leben gerufene „Zukunftspakt Pflege“ ebenfalls als „Pflegekommission“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich aber um eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die eine Reform der Pflegeversicherung vorbereiten soll.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht, BMG

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Pflegefachassistenzausbildung

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf soll ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz geschaffen werden. Die neue, vergütete Ausbildung soll die bisherigen landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen ablösen.

Die neue Ausbildung

Der Referentenentwurf sieht die Einführung einer generalistischen Pflegefachassistenzausbildung vor, welche zur Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ berechtigt. Im Kern sieht die neue Ausbildung Folgendes vor:

  • Die Dauer der Ausbildung beträgt 18 Monate (in Teilzeit bis zu 36 Monate), es soll gleichzeitig umfassende Verkürzungsmöglichkeiten insbesondere bei beruflicher Vorerfahrung geben (zum Beispiel auf 12 Monate oder weniger).
  • Voraussetzung für die Ausbildung ist grundsätzlich ein Hauptschulabschluss. Gleichzeitig ist eine Zulassung ohne Schulabschluss bei einer positiven Prognose der Pflegeschule zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich.
  • Die Ausbildung umfasst Pflichteinsätze in den drei großen Versorgungsbereichen stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege und stationäre Akutpflege.
  • Der Aufbau der Ausbildung folgt dem Vorbild des Pflegeberufegesetzes und macht eine verkürzte Qualifizierung zur Pflegefachperson möglich.

Es besteht ein Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Bisher erhielten nur rund die Hälfte der Auszubildenden eine Vergütung. Die Finanzierung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie bei der Ausbildung zur Pflegefachperson gemäß Pflegeberufegesetz.

Ausbildungsbedingungen

Mit der neuen Ausbildung soll die Attraktivität des Berufs gesteigert werden, um mehr Interessentinnen und Interessenten für die Ausbildung zu gewinnen. Die Auszubildenden erhalten während der gesamten Ausbildungsdauer eine angemessene Ausbildungsvergütung. Für die Absolventinnen und Absolventen besteht die Möglichkeit, deutschlandweit in allen Versorgungsbereichen in der Pflege zu arbeiten. So entsteht ein vielfältiges, attraktives und durchlässiges Bildungssystem in der Pflege – von der Assistenzausbildung über die berufliche Fachkraftausbildung bis zur hochschulischen Qualifikation auf Bachelor-Niveau.

Aufgabenverteilung in der Pflege

Zur Sicherstellung der Qualität der pflegerischen Versorgung ist es notwendig, dass die Verteilung von pflegerischen Aufgaben zwischen Pflegefachpersonen und Pflegefachassistenzpersonen weiterentwickelt wird. Pflegefachassistenzpersonen sollen zukünftig vermehrt Aufgaben durchführen können, die heute noch teilweise von Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Damit werden Pflegefachpersonen deutlich entlastet; die Effizienz der pflegerischen Versorgung kann verbessert und Wegezeiten können reduziert werden.

Gesetzentwurf der vorigen Regierung überarbeitet

Der vorliegende Referentenentwurf knüpft an den Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung der 20. Legislaturperiode an, der aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden konnte. Er wurde jetzt umfassend aktualisiert. Insbesondere wurden Hinweise der Länder aus der Stellungnahme des Bundesrates berücksichtigt. Das betrifft zum Beispiel den Ausbildungszugang auch mit abgeschlossener Berufsausbildung, die Anrechnungsregelungen sowie Übergangsvorschriften unter anderem für Anerkennungsverfahren und die Ermöglichung der Förderung im Wege der Assistierten Ausbildung und der Einstiegsqualifikation.

Verfassungsrechtliches Gutachten

In Vorbereitung einer bundesgesetzlichen Regelung haben das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit ein verfassungsrechtliches Gutachten zur Frage einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes vergeben. In einer Bund-Länder Expertinnen- und Expertengruppe wurden fachliche Empfehlungen zur Frage der inhaltlichen Ausrichtung und Struktur der neuen Pflegeassistenzausbildung erarbeitet. Die 18-monatige Ausbildung zur „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ folgt diesen Empfehlungen.

Quelle: Bundesfamilienministerium, FOKUS-Sozialrecht

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Asylverschärfung im Bundestag

Der Bundestag berät am 10. Juli 2025 über einen Gesetzentwurf, der die Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vorsieht. Die Regierungskoalitionen von CDU/CSU und SPD haben den Gesetzentwurf eingebracht, der auch eine Regelung zu sicheren Herkunftsstaaten beinhaltet. Die Abschaffung des anwaltlichen Vertreters soll die Justiz und Verwaltung entlasten.

Anwalt bei Abschiebehaft

Die verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam wurde erst Anfang 2024 im Aufenthaltsgesetz geregelt, nachdem der Deutsche Anwaltverein diesen Schritt befürwortet hatte. Die aktuelle Regelung in § 62d AufenthG sieht vor, dass Betroffene einen Rechtsbeistand erhalten, wenn Abschiebehaft angeordnet wird. Die Streichung dieser Regelung stößt auf Kritik, da der Deutsche Anwaltverein die Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands in solchen Fällen betont. 

Stellungnahme der Anwälte

In einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf schreibt der Deutsche Anwaltverein, dass die Komplexität des materiellen Haftrechts sowie die umfassenden
verfahrensrechtlichen Ansprüche es betroffenen Personen praktisch
unmöglich machten, ihre Rechte ohne anwaltlichen Beistand wahrzunehmen. Selbstverständlich bestehe das Recht, sich zu jedem Zeitpunkt anwaltlichen Beistands zu versichern; Abschiebungshäftlinge seien aber häufig nicht in der Lage, anwaltlichen Beistand selbst zu finanzieren, da es ihnen in der Regel nicht gelungen sei, sich während ihres Aufenthalts wirtschaftlich zu integrieren. Zudem könnten Betroffene oft nicht beurteilen, ob ein selbst gewählter anwaltlicher Beistand die erforderliche Fachkunde besitze. Vor diesem Hintergrund sei die Vorschrift des § 62d AufenthG völlig zu Recht geschaffen worden.

Außerdem lehnt der Deutsche Anwaltverein die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ab. Diese stehe mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.

Quellen: Bundestag, Deutscher Anwaltverein

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Altersvorsorge-Modelle

Die Bundesregierung möchte die bisherige Riester-Rente durch ein neues privates Altersvorsorge-Modell ersetzen. Dieses solle von bürokratischen Hemmnissen befreit und mit dem Verzicht auf zwingende Garantien sowie der Reduzierung der Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten reformiert werden, wie die Regierung in einer Antwort (21/605) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ausführt. Eine Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten soll demnach geprüft werden. „Das neue Produkt soll mit einer möglichst einfachen staatlichen Förderung für Bezieherinnen und Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen begleitet werden. Kern der reformierten Riester-Rente wird ein Anlageprodukt sein, das es auch in Form eines Standardproduktes geben soll.“

Die Bundesregierung betont zugleich, dass diese Reform der privaten Altersvorsorge gerade vorbereitet werde, Aussagen zu Einzelfragen deshalb derzeit noch nicht gegeben werden könnten.

Kritik an der Riester-Rente

Ein zentraler Kritikpunkt sind die übermäßig hohen Kosten für Abschluss und Verwaltung sowie die hohen Provisionen für Anbieter und Makler. Diese Kosten schmälern die Rendite der Sparer erheblich und führen dazu, dass Riester-Verträge, insbesondere fondsgebundene, kaum tatsächliche Gewinne erzielen.

Mögliche Modelle

Neben der „reformierten“ Riester-Rente, wie sie die Bundesregierung ankündigt, gibt es noch weitere Modelle, wie die Renten zukünftig finanziert werden könnten.

Bürgerrente

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) hat das Konzept der „Bürgerrente“ vorgestellt, um der staatlich geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorge neuen Schwung zu verleihen. 1 Es handelt sich dabei noch nicht um ein fertiges Produkt, sondern um einen Rahmenentwurf für die zukünftige Ausgestaltung der staatlich geförderten Altersvorsorge.

Deutschland-Rente

Bereits 2018 brachte das Land Hessen einen Entschließungsantrag zur Einführung einer „Deutschland-Rente“ in den Bundesrat ein. Die Kernidee besteht darin, eine kostengünstige und transparente Alternative zu den bisherigen privaten Riester-Produkten zu schaffen. Dies soll durch einen staatlich organisierten Fonds, den sogenannten „Deutschlandfonds“, geschehen, der ohne eigenes Gewinninteresse operiert und zwei Riester-ähnliche Standardprodukte anbieten würde.

ETF-basierte Altersvorsorgedepot

Die Lieblingsidee von Christian Lindner hatte es in den Gesetzentwurf zum Rentenpaket 2 der Ampel-Regierung geschafft. Mit dem Ende der Ampelkoalition verschwand auch das Rentenpaket 2. Das Konzept sah ein staatlich gefördertes „Altersvorsorgedepot“ vor, das direkte Investitionen in ETFs und Einzelaktien ermöglichen sollte.

Bürgerversicherung

Sozialverbände, Gewerkschaften und Verbraucherschützer sind nach wie vor skeptisch gegenüber neuen kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukten. Sie fordern stattdessen:

  • Stärkung der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Erhalt und Reform bestehender Förderprodukte,
  • Transparenz und Verbraucher*innenschutz

Quellen: Bundestag, finanztip, GDV, Land Hessen, Fokus-Sozialrecht, Sozialverband Deutschland

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Neu ab 1. Juli 2025

Zum 1. Juli treten einige Neuregelungen in Kraft, die hier noch mal zusammengefasst sind. Ausführliches zu den einzelnen Punkten wurde hier schon beschrieben.

Rentenerhöhung

Die Bezüge für rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner steigen bundesweit um 3,74 Prozent. Für einen Rentner mit durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet dies damit künftig etwa 66 Euro mehr im Monat. Mehr dazu hier.

Opfer des SED-Regimes

Das Gesetz sieht vor, die Opfer des SED-Regimes besser abzusichern. So steigt die monatliche Rente für ehemalige DDR-Häftlinge ab Juli 2025 von 330 auf 400 Euro. Außerdem steigt die Opferrente künftig automatisch mit der allgemeinen Rentenentwicklung und ist nicht mehr an die Bedürftigkeit der Empfänger gekoppelt. Mehr dazu hier.

Pflegende Angehörige

In der sozialen Pflegeversicherung erstmals ein einheitlicher „Gemeinsamer Jahresbetrag“ für Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege eingeführt. Dieser neue Gesamtleistungsbetrag beträgt jährlich 3.539 Euro und entspricht der bisherigen Summenhöchstgrenze aus Verhinderungspflege (1.685 Euro) und Kurzzeitpflege (1.854 Euro). Mehr dazu hier.

Mindestlöhne in der Altenpflege

Die Erhöhung ist die dritte und letzte Stufe der Anhebungen, die die Pflegekommission im August 2023 beschlossen hatte. Pflegefachkräfte erhalten dann mindestens 20,50 Euro pro Stunde. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte steigt der Mindestlohn auf 17,35 Euro, für Pflegehilfskräfte auf 16,10 Euro. Mehr dazu hier.

Barrierefreiheit

Bereits zum 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Am 22. Juli 2021 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG ) – im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Seine Anforderungen gelten grundsätzlich für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Mehr dazu hier.
Zum BFSG gibt es auch ausführliche Informationen auf der Webseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Quelle: FOKUS-Sozialrecht

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Mindestlohn bleibt unter 15 Euro

Offenbar einstimmig, so die Tagesschau, einigte sich die Mindestlohnkommission am 27. Juni 2025 auf folgenden Kompromiss:

  • Der Mindestlohn in Deutschland soll 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde steigen.
  • Zum 1. Januar 2027 ist eine weitere Anhebung um 70 Cent auf 14,60 Euro geplant.

Aktuell liegt die Lohnuntergrenze bei 12,82 Euro.

Alle zwei Jahre

Die Mindestlohnkommission entscheidet alle zwei Jahre über die Anpassung. Hier verhandeln Spitzenvertreterinnen und -vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgebern miteinander. Die Bundesregierung setzt den Beschluss dann per Verordnung um.

Minijobs sind auch betroffen

Mit dem Mindestlohn erhöht sich auch die Minijob- bzw. Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV.

Die Geringfügigkeitsgrenze wird definiert als dynamische Obergrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze ist das im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung höchstens zulässige Arbeitsentgelt im Monat.

Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze:

Für die monatliche Geringfügigkeitsgrenze braucht man die monatliche Anzahl der Wochen. Das sind durchschnittlich 4 1/3 Wochen, also 13/3 Wochen. Diese werden mit den 10 Arbeitsstunden multipliziert, man erhält also 130/3. Die vereinfachte Rechnung lautet also: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3. Es erfolgt eine Aufrundung auf volle Euro.

  • Die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze seit 01.01.2025 beträgt: 12,82 EUR mal 130, geteilt durch 3, gleich 556 EUR.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2026 beträgt: 13,90 EUR mal 130, geteilt durch 3, gleich 603 EUR.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2027 beträgt: 14,60 EUR mal 130, geteilt durch 3, gleich 633 EUR.

Quellen: Tagesschau, SOLEX

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Stimmungsbild nach zwei Jahren Bürgergeld

Zwei Jahre nach Einführung des Bürgergeldes hat der Verein Sanktionsfrei e.V. im Juni 2025 gemeinsam mit dem Umfrageinstitut Verian eine Befragung unter 1.014 Bürgergeldbezieher*innen durchgeführt. Ziel war es, drei Kernbereiche abzubilden:

  • das Auskommen mit dem Regelsatz,
  • die Arbeitssuche und den Kontakt zum Jobcenter
  • sowie das Verhältnis zur Gesellschaft.

Die Datenerhebung erfolgte zwischen dem 8. und 28. April 2025 über das Payback Online-Access-Panel und wurde anschließend soziodemografisch gewichtet, um die Stichprobe an die offizielle Statistik der Bundesagentur für Arbeit anzupassen.

Auskommen mit 563 € Regelsatz

Der zentrale Befund: 72 % der Befragten geben an, dass der monatliche Regelsatz von 563 € nicht ausreicht, um ein würdevolles Leben zu führen. Nur 9 % halten ihn für ausreichend, um sich gesund zu ernähren, und lediglich 50 % berichten, dass in ihrem Haushalt alle satt werden. Ein Drittel verzichtet regelmäßig auf eigene Mahlzeiten – unter Eltern trifft dies sogar auf 54 % zu. Notfallkosten wie Stromnachzahlungen oder die Reparatur einer Waschmaschine führen bei 28 % zu Verschuldung, und 77 % empfinden ihre finanzielle Situation als psychisch belastend.

Arbeitssuche und Kontakt zum Jobcenter

Obwohl 74 % der Befragten den Wunsch äußern, unabhängig vom Bürgergeld zu werden, ist nur ein Viertel zuversichtlich, tatsächlich eine entsprechende Stelle zu finden. Hauptgründe für Unsicherheiten sind körperliche Einschränkungen (59 %) und psychische Erkrankungen (57 %), daneben spielen auch regionale und Qualifizierungs-Mismatches eine Rolle.

Die Erfahrungen mit den Jobcentern sind gemischt: 32 % fühlen sich gerecht behandelt, 29 % hingegen ungerecht. Nur 16 % berichten, individuell gefördert zu werden, und rund 28 % erhalten Unterstützung bei der Stellensuche. Als wichtigste Hebel für den Ausstieg aus dem Bezug nennen die Befragten die Verbesserung ihres Gesundheitszustands, gefolgt von passender Arbeit, Weiterbildungen und besseren Betreuungsmöglichkeiten für Kinder bzw. Pflegebedürftige.

Beziehung zur Gesellschaft

Gefühlte Ausgrenzung und Stigma prägen den Alltag: Lediglich 12 % fühlen sich der Gesellschaft zugehörig, während 42 % angaben, sich für ihren Bezug zu schämen. Eine große Mehrheit (82 %) ist überzeugt, dass vielen Menschen nicht bewusst ist, wie schnell man selbst in den Bürgergeldbezug geraten kann. Politische Debatten setzen zusätzlich unter Druck: 79 % glauben, dass die meisten Politiker*innen kein realistisches Bild von ihren Lebensumständen haben, und 80 % fürchten die abwertende Rhetorik in der öffentlichen Diskussion. Zudem gaben 72 % an, große Angst vor weiteren Verschärfungen – insbesondere einem vollständigen Leistungsentzug – zu haben, den sie als existenzgefährdend ansehen.

Fazit

Die Studie zeigt, dass das Bürgergeld – trotz seiner Reform – für viele Betroffene nicht ausreicht, um die Grundbedürfnisse abzusichern. Verzicht, psychische Belastung und gesellschaftliche Ausgrenzung sind für einen Großteil der Bezieher*innen Alltag. Gleichzeitig verdeutlicht die Erhebung, dass strukturelle Hürden im Gesundheitssystem, auf dem Arbeitsmarkt und in der öffentlichen Debatte dringend adressiert werden müssen, um eine menschenwürdige Teilhabe zu ermöglichen.

Quellen: Sanktionsfrei e.V., ZEIT, Verian, Payback Online-Access-Panel

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Pflegebedürftigkeit 2025

Der erste „Report Pflegebedürftigkeit 2025“ des Medizinischen Dienstes Bund (MD Bund) analysiert die bundesweiten Daten aus den Pflegebegutachtungen von 2014 bis 2024. Im Jahr 2024 bezogen 5,6 Millionen Menschen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung – das sind mehr als doppelt so viele wie zehn Jahre zuvor. Zeitgleich wuchs die Zahl der Begutachtungen auf über drei Millionen Gutachten an, davon knapp die Hälfte (47,9 %) im ambulanten Bereich als Erstantrag oder Höherstufung, während stationäre Erstbegutachtungen nur 12,3 % ausmachten.

Sechs Module der Begutachtung

Der Report beschreibt sechs Module der Begutachtung (z. B. Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, selbständige Lebensführung) und zeigt, dass bei Höherstufungsanträgen vor allem erhebliche und schwere Beeinträchtigungen vorliegen. Bei Erwachsenen erhielten 82,7 % der Erstantrags-Gutachten mindestens eine Empfehlung – am häufigsten für geriatrische Rehabilitation (62 %) sowie Heilmittel wie Physiotherapie oder Ergotherapie. Präventive Empfehlungen (z. B. Sturzprophylaxe) wurden in einem von fünf Gutachten ausgesprochen.

Kinder und Jugendliche

Ein Schwerpunkt des Reports liegt auf Kindern und Jugendlichen: Die Zahl der Begutachtungen bei unter 18‑Jährigen hat sich seit 2015 von 53.000 auf rund 162.000 mehr als verdreifacht. Fast 93,5 % dieser Gutachten betreffen ambulante Versorgung, meist zu Hause ohne professionelle Begleitung. Häufigste Diagnosen sind hyperkinetische Störungen (AD(H)S), Entwicklungsstörungen und Sprachentwicklungsstörungen, die zu Pflegebedürftigkeit führen. Ein Schwerpunkt des Reports liegt auf Kindern und Jugendlichen: Die Zahl der Begutachtungen bei unter 18‑Jährigen hat sich seit 2015 von 53.000 auf rund 162.000 mehr als verdreifacht. Fast 93,5 % dieser Gutachten betreffen ambulante Versorgung, meist zu Hause ohne professionelle Begleitung. Häufigste Diagnosen sind hyperkinetische Störungen (AD(H)S), Entwicklungsstörungen und Sprachentwicklungsstörungen, die zu Pflegebedürftigkeit führen.

Impulse für die Zukunft

Die bundesweite Befragung der Begutachteten zeigt hohe Zufriedenheitswerte: Über 86 % der Versicherten bewerten die Hausbesuchsgutachten positiv. Abschließend formuliert der Report Impulse für die Zukunft – insbesondere eine stärkere Orientierung der Begutachtung an den individuellen Versorgungs- und Lebensrealitäten der Antragstellenden sowie die Prüfung neuer digital gestützter Verfahren.

Reaktionen

Der VdK sieht in der verbesserten Erfassung durch die Pflegegrade einen Fortschritt: Mehr Betroffene können Leistungen in Anspruch nehmen, insbesondere niedrigere Pflegegrade im häuslichen Umfeld. Gleichzeitig fordert der Verband eine Stärkung von Prävention und Rehabilitation sowie eine Vereinfachung der Leistungen, da die Komplexität des Systems Betroffene und Angehörige überfordere.

Portale wie Famil­i­ara und Pflege.de heben hervor, dass viele Pflegebedürftige zwar Empfehlungen erhalten, diese jedoch nicht immer umgesetzt werden können, weil Betroffene und Angehörige zu wenig über die Angebote informiert sind. Sie fordern gezieltere Beratungsangebote und eine transparente Kommunikation der Gutachtenergebnisse, um die im Report genannten Potenziale tatsächlich auszuschöpfen.

Quellen: Medizinischer Dienst Bund, VDK, Familiara,

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Zwischenbericht der Bundesinitiative Barrierefreiheit

Die Bundesinitiative Barrierefreiheit (BiBa) stellt eine ressort- und ebenenübergreifende Anstrengung der deutschen Bundesregierung dar, die im November 2022 durch einen Kabinettsbeschluss initiiert wurde. 1 Ziel dieser Initiative ist die umfassende Barrierefreiheit in Deutschland. Koordiniert wird die BiBa vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Initiative wurde durch einen Kabinettsbeschluss ins Leben gerufen und bezieht alle Bundesministerien ein.

vorläufige Bewertung der Fortschritte

Der im Mai 2025 veröffentlichte Zwischenbericht 2025 dient als vorläufige Bewertung der Fortschritte, die seit dem Start der Bundesinitiative erzielt wurden. Ein zentraler Punkt ist die Bestätigung des Ausgangspunktes der Initiative mit dem Kabinettsbeschluss vom November 2022, der Barrierefreiheit explizit als eine Aufgabe aller staatlichen Ebenen und Ressorts definierte. Das übergeordnete Ziel der Initiative besteht in der konsequenten Reduzierung von Barrieren in verschiedenen Lebensbereichen, um Menschen mit Behinderungen die Verwirklichung ihres Rechts auf uneingeschränkte Teilhabe zu ermöglichen.

Arbeit ist nicht abgeschlossen

Der Bericht präsentiert eine Vielzahl von Maßnahmen im Bereich der Barrierefreiheit, die seit dem Start der Initiative konsequent angegangen wurden. Gleichzeitig wird betont, dass die Bundesregierung, die Bundesländer und die Kommunen weiterhin verpflichtet sind, Barrieren abzubauen, da die bisherigen Maßnahmen die Arbeit noch nicht abgeschlossen haben. Die Bundesinitiative Barrierefreiheit ist als langfristiges und ebenenübergreifendes Projekt konzipiert, das ohne zeitliche Begrenzung auf allen staatlichen Ebenen fortgesetzt wird. Um eine breitere Öffentlichkeit zu erreichen, liegt der Zwischenbericht auch in leicht verständlicher Sprache vor. Die bisherigen Erfolge deuten auf erste Fortschritte hin, unterstreichen aber gleichzeitig die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen.

Vier Lebensbereiche

Der Fokus der Initiative liegt auf den Bereichen

  • Bauen und Wohnen,
  • Mobilität,
  • Gesundheit und
  • Digitales.

Die Konzentration auf diese vier Lebensbereiche deutet darauf hin, dass hier der größte Veränderungsbedarf gesehen wird, um die Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen maßgeblich zu verbessern.

Handlungsempfehlungen

Aus den Zielen und Schwerpunkten der Initiative lassen sich Empfehlungen ableiten.

  • Dazu gehören fortgesetzte legislative Anstrengungen zur Stärkung der Barrierefreiheitsgesetze, insbesondere die laufende Überarbeitung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
  • Ebenso wird die Weiterentwicklung und Implementierung konkreter Maßnahmen in den priorisierten Bereichen Bauen und Wohnen, Mobilität, Gesundheit und digitale Barrierefreiheit als notwendig erachtet, was möglicherweise spezifische Projekte und Förderprogramme umfasst.
  • Eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordination zwischen Bund, Ländern und Kommunen sowie mit relevanten Akteuren wie Behindertenorganisationen, der Wirtschaft und Sozialpartnern wird ebenfalls als wichtig erachtet, wie die Einbindung des Beirats zeigt.
  • Nicht zuletzt wird die Notwendigkeit einer verstärkten Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Barrierefreiheitsthemen hervorgehoben, um eine inklusivere Gesellschaft zu fördern.

Beirat und Sachverständige

Die Bundesinitiative hat einen Beirat, der gleichmäßig besetzt ist mit Vertretungen der Menschen mit Behinderungen, den Ländern und Kommunen, der Wirtschaft und den Sozialpartnern. Zudem arbeitet sie mit über hundert vom Beirat eingesetzten Sachverständigen in den unterschiedlichen Themengebieten zusammen. Diese stehen den Ressorts und auch den Fraktionen bei Bedarf beratend zur Seite.

Der Beirat spielt eine wichtige Rolle bei der Beratung der Regierung in Bezug auf Planung und Umsetzung , was eine fortgesetzte und effektive Einbindung dieses Gremiums nahelegt, um die Perspektiven von Menschen mit Behinderungen zentral zu berücksichtigen.

Quellen: BMAS, kobinet-nachrichten, reha-recht.de, wikipedia

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Mögliche Nettoeinbußen bei Renten

Der Bundesrat hat am 13. Juni 2025 einstimmig der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugestimmt. Damit steigt der aktuelle Rentenwert bundeseinheitlich um 3,74 Prozent auf 40,79 Euro. Ab Dezember 2025 drohen aber vielen Beziehern von Hinterbliebenenrenten Nettominderungen bei der Rentenauszahlung. So schlagzeilte neulich etwa der Merkur.

Pauschaler Zuschlag

Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen
für den Erwerbsminderungsrentenbestand
 vom 28. Juni 2022 wurde eine Verbesserung für die Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente
wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, deren Rente vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2018 begonnen hat. Die Verbesserung erfolgte aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Form eines pauschalen Zuschlags zur Rente seit dem 1. Juli 2024 und knüpft an die individuelle Vorleistung
(persönliche Entgeltpunkte) an.

Berechnung und Auszahlung des Zuschlags

Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags erfolgt in zwei Stufen:

  • In einer ersten Stufe seit Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten.
  • In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente – das heißt, nicht mehr getrennt, sondern integriert in einer Zahlung – auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet und ausgezahlt.

Einkommensanrechnung

Die entscheidende Frage bezüglich potenzieller Netto-Einbußen liegt nicht in der Bruttohöhe oder der Steuerpflicht des Zuschlags, sondern in der Anwendung der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten.

Während der Geltungsdauer des § 307j SGB VI (Juli 2024 bis November 2025) war der temporäre Rentenzuschlag explizit von der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI ausgenommen. Dies bedeutete, dass andere Einkünfte des Hinterbliebenen (z.B. aus Erwerbstätigkeit, Erwerbsersatzeinkommen, Kapitalerträge, Mieteinnahmen ) zwar zur Kürzung der Haupt-Hinterbliebenenrente führen konnten, der separat gezahlte § 307j-Zuschlag selbst aber davon unberührt blieb.  

Ab dem 1. Dezember 2025 wird der Zuschlag jedoch als „Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten“ zu einem integralen Bestandteil der Haupt-Hinterbliebenenrente nach § 307i SGB VI. Dies hat zur Folge, dass die gesamte, nun erhöhte Hinterbliebenenrente – einschließlich des integrierten Zuschlags – den Regeln der Einkommensanrechnung unterliegt.

Beispiel

Ein Witwer erhält eine monatliche Hinterbliebenenrente von 726 Euro und hat weitere Nettoeinkünfte von 500 Euro. Der Freibetrag für Einkommensanrechnung liegt bei 1.076,86 Euro (Stand ab Juli 2025).

  • Juli 2024 – November 2025 (§ 307j SGB VI): Er erhält (noch bis November 2025) 726 Euro Rente + 40 Euro Zuschlag (§ 307j). Gesamte anrechenbare Einkünfte (726 Euro Rente + 500 Euro andere Einkünfte = 1.226 Euro). Der Freibetrag von 1.076,86 Euro wird überschritten. Der übersteigende Betrag (1.226 – 1.076,86 = 149,14 Euro) wird zu 40% auf die Rente angerechnet (149,14 * 0,40 = 59,66 Euro). Die Rente von 726 Euro wird um 59,66 Euro gekürzt. Der § 307j-Zuschlag von 40 Euro bleibt ungekürzt.
    • Netto-Auszahlung: (726 – 59,66) + 40 = 666,34 + 40 = 706,34 Euro (vor Steuern).
  • Ab Dezember 2025 (§ 307i SGB VI): Der Zuschlag von 40 Euro wird in die Rente integriert, die Rente beträgt nun 726 Euro plus 40 Euro, also 776 Euro. Gesamte anrechenbare Einkünfte (776 Euro Rente + 500 Euro andere Einkünfte = 1.266 Euro). Der Freibetrag beträgt nun 1.076,86 Euro und wird um 189,14 Euro überschritten. Der übersteigende Betrag wird zu 40% auf die Rente angerechnet (189,14 * 0,40 = 75,66 Euro). Die Rente von 776 Euro wird um 75,66 Euro gekürzt. Somit beträgt die Netto-Auszahlung 700,34 Euro (vor Steuern).
  • Ergebnis: In diesem Beispiel kommt es zu einer Netto-Einbuße von 706,34 – 700,34 = 6 Euro pro Monat, da der integrierte Zuschlag nun selbst von der Einkommensanrechnung betroffen ist.

Quellen: Bundesrat, Merkur, FOKUS-Sozialrecht, Deutsche Rentenversicherung

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