Elektronisches Rezept ab 1.7.2023

Versicherte können es dann mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einlösen. Dazu müssen sie die Karte in der Apotheke nur in das Kartenterminal stecken. Neben der Einlösung per App und Papierausdruck, ist die Verwendung mit der eGK damit die dritte Option für die Versicherten, das E-Rezept zu nutzen.

Wie funktioniert das E-Rezept?

Das elektronische Rezept (E-Rezept) wird von einer Ärztin bzw. einem Arzt digital erstellt, signiert und in der Arztpraxis auf einem zentralen System (E-Rezept-Fachdienst) gespeichert. Anschließend können Patientinnen und Patienten es in einer Apotheke einlösen. Dafür brauchen sie aktuell die E-Rezept-App oder einen Papierausdruck – in Zukunft reicht auch die elektronische Gesundheitskarte. Um das Rezept abzurufen, nutzt die Apotheke den E-Rezept-Fachdienst. Der Papierausdruck ist nicht das Rezept.

Wie kann ich mein E-Rezept einlösen?

Versicherte können selbst entscheiden, wie sie ihr E-Rezept einlösen. Sie haben drei Optionen: mit der E-Rezept-App, mit einem Papierausdruck oder ab dem 1. Juli mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK).

Was ändert sich zum 1. Juli?

Ab dem 1. Juli können Patientinnen und Patienten ihre E-Rezepte durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke einlösen. Es ist keine PIN notwendig.

Weil die Apotheken dafür ihre Systeme umstellen müssen, werden voraussichtlich nicht alle zum Start diese Möglichkeit anbieten können. Bis Ende Juli soll dies aber bei 8 von 10 Apotheken möglich sein. Schon heute können sie flächendeckend E-Rezepte als Ausdruck oder unter Nutzung der App annehmen.

Wie funktioniert das Einlösen mit der elektronischen Gesundheitskarte?

Das Einlösen gelingt durch einfaches Stecken der eGK in das Kartenlesegerät. Die Apothekerin oder der Apotheker kann Rezepte der Versicherten im E-Rezept-Fachdienst abrufen und einlösen. Für die Nutzung ist keine PIN nötig.

Wie funktioniert das Einlösen mit der E-Rezept-App?

Versicherte benötigen für die Anmeldung in der App eine NFC-fähige eGK und eine PIN. Anschließend können E-Rezepte mit der App digital einer Apotheke zugewiesen oder in einer Apotheke (mit dem Rezeptcode) vorgezeigt werden. Manche Krankenkassen ermöglichen auch alternative Authentifizierungswege zur Nutzung von eGK und PIN. Zukünftig wird es auch möglich sein, E-Rezepte ohne Anmeldung über die E-Rezept-App einzulösen .

Wie funktioniert das Einlösen per Papierausdruck?

Versicherte können sich zur Nutzung des E-Rezepts in der Arztpraxis auch einen Papierausdruck geben lassen. Anstatt eines rosafarbenen Rezepts erhalten Patientinnen und Patienten dann einen Papierausruck mit Rezeptcode. Durch Scannen dieses Codes in der Apotheke kann das Medikament ausgegeben werden.

Muss mein Arzt E-Rezepte ausstellen?

Die meisten Praxen sind technisch bereits ausgestattet und können E-Rezepte ausstellen. Ärztinnen und Ärzte sind dazu angehalten, E-Rezepte vermehrt zu verwenden. Die verpflichtende Nutzung wird ab 2024 eingeführt.

Können alle Apotheken E-Rezepte einlösen?

Apotheken sind bereits seit dem 1. September 2022 flächendeckend in ganz Deutschland in der Lage, E-Rezepte einzulösen. Die Einlösung mittels eGK wird ab dem 1. Juli schrittweise eingeführt.

Welche Arzneimittel können als E-Rezept ausgestellt werden?

Das E-Rezept umfasst zu Beginn nur die Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Weitere Verschreibungsarten werden gemäß eines Stufenmodells folgen.

Können E-Rezepte auch in Online-Apotheken eingelöst werden?

E-Rezepte können in allen Apotheken, also auch Online-Apotheken, eingelöst werden.

Kann ich für meine Verwandten E-Rezepte mit der elektronischen Gesundheitskarte einlösen?

Ja. Wie bisher können Vertreterinnen oder Vertreter Rezepte einlösen – dafür benötigen sie die eGK der entsprechenden Person.

Sind E-Rezepte sicher?

Ja. Die Einlösung über eine Karte wird beispielweise in Österreich sehr erfolgreich praktiziert. Die Sicherheitsarchitektur des E-Rezeptes wurde zusammen mit Expertinnen und Experten erarbeitet und wird fortlaufend überprüft. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit waren dabei eng eingebunden.

Wird das E-Rezept auf der eGK gespeichert?

Nein. Die eGK dient nur als Schlüssel, um der Apothekerin oder dem Apotheker den Zugriff auf den E-Rezept-Fachdienst zu ermöglichen. Dort werden alle Rezepte gespeichert.

Was passiert, wenn ich meine eGK verliere?

Da die E-Rezepte ohne PIN-Eingabe mit der eGK abrufbar sind, sollten Sie Ihre Karte im Falle des Verlusts möglichst zeitnah bei Ihrer Krankenkasse sperren lassen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Weitere Regelungen im Pflegebonusgesetz

Grippeschutzimpfungen durch Apotheker

Mit der Einführung von § 20c in das Infektionsschutzgesetz durch das Pflegebonusgesetz soll zur Erhöhung der Impfquoten bei Grippeschutzimpfungen in Deutschland ein weiterer, niedrigschwelliger Zugang für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dauerhaft ermöglicht werden. Die neue Regelung berechtigt zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten auch Apothekerinnen und Apotheker zur Durchf ührung von Grippeschutzimpfungen, soweit sie erfolgreich ärztlich geschult sind und sie für eine öffentliche Apotheke Grippeschutzimpfungen durchführen.

Die Durchführung von Schutzimpfungen umfasst neben dem Setzen der Spritze auch die Anamnese, Aufklärung, Impfberatung, die Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person sowie die Beobachtung im Anschluss an die Impfung und auch das Beherrschen und unter Umständen Anwenden von Notfallmaßnahmen im Falle von akuten Impfreaktionen. Um sicherzustellen, dass Apothekerinnen und Apotheker die Grippeschutzimpfungen auch für die zu impfende Person sicher durchführen können, wird geregelt, dass sie zuvor erfolgreich an einer ärztlichen Schulung teilnehmen müssen.

Öffentliche Apotheken bieten den geschulten Apothekerinnen und Apothekern eine geeignete Struktur für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen. Die Apothekerinnen und Apotheker müssen zum Personal der Apotheke, für die sie Grippeschutzimpfungen durchführen, gehören.

Pflegezeit und Familienpflegezeit – Verlängerung von Sonderregelungen

  • Die Möglichkeit, kurzzeitig eine Arbeitsverhinderung von bis zu 20 Arbeitstagen pro Akutfall in Anspruch zu nehmen, wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Auch die Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz, etwa eine kürzere Frist für die Ankündigung der Familienpflegezeit oder die Möglichkeit, diese per E-Mail anzukündigen, werden bis zum 31. Dezember 2022 gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt können auf Antrag auch bei der Ermittlung einer Darlehenshöhe nach dem Familienpflegezeitgesetz Monate unberücksichtigt bleiben, in denen das Einkommen aufgrund der Pandemie geringer war.
  • Beschäftigte, die aufgrund der Sonderregelungen zur COVID-19-Pandemie Freistellungen in Anspruch genommen haben oder nehmen, können verbleibende Monate ihrer Freistellungsansprüche nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz auch nach dem Auslaufen dieser neuen Regelungen bis zur Höchstdauer beziehungsweise Gesamtdauer in Anspruch nehmen.
    mehr dazu in SOLEX.

Sonderregelungen bei Beratungsbesuchen bei Pflegegeldempfänger*innen (§ 37 Abs. 3 XI)

Die pandemiebedingte Sonderregelung wird in modifizierter Form ins Dauerrecht übernommen. Die Beratungsbesuche können künftig abwechselnd als Präsenzbesuch und per Videokonferenz stattfinden. D.h. im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 kann jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgt. Die erstmalige Beratung erfolgt jedoch in jedem Fall in Form der persönlichen Begegnung vor Ort in der Häuslichkeit. Von einer dauerhaften Übernahme der pandemiebedingten Sonderregelungen, dass die Beratung telefonisch oder digital durchgeführt werden kann, wird aufgrund der wichtigen Bedeutung der Beratung für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen jedoch Abstand genommen.

Digitale Pflegeanwendungen (§ 40 Abs. 2 SGB XI)

Die erstmalige Bewilligung einer Digitalen Pflegeanwendung (DiPA) wird auf höchstens 6 Monate begrenzt. Damit soll eine Überprüfung dahingehend ermöglicht werden, ob die digitale Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung bezogen auf die konkrete Versorgungssituation erreicht wird.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Stärkung der Vor-Ort-Apotheken

2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH C-148/15) entschieden, dass die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente für ausländische Versandhändler nicht gelten dürfe. Das sahen die Vor-Ort-Apotheken als entscheidenden Wettbewerbsnachteil gegenüber den Online-Apotheken an. Bei Gesundheitsminister Jens Spahn stießen sie damit auf offene Ohren.

Die Folge ist, dass heute, am 28.10., ein Gesetz im Bundestag verabschiedet werden soll, dass die Vor-Ort-Apotheken stärken soll: das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken .

Der EuGH hatte in einem früheren Urteil (EuGH vom 11.12.2003 C-322/01) allerdings anerkannt, dass etwaige Einschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können, insbesondere durch zwingende Gründe des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherung oder der Intaktheit des nationalen Gesundheitswesens. Darauf beruft sich nun die Bundesregierung. Auf Grund des Sachleistungsprinzips in der gesetzlichen Krankenversicherung sei ein Rabattverbot zwingend notwendig. Einheitliche Apothekenabgabepreise seien für das austarierte System der Erstattung von Arzneimitteln in der GKV erforderlich. Es gehe hier auch nicht um ein grundsätzliches Rabattverbot in allen Bereichen, sondern allein um die Umsetzung im Rahmen der Arzneimittelversorgung von Versicherten in der GKV.

Dienstleistungen gegen Vergütung

Weiter sollen insbesondere durch die Einführung und Vergütung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen die Vor-Ort-Apotheken gezielt gefördert werden und in ihrer wichtigen Funktion für die qualifizierte Arzneimittelversorgung der Patientinnen und Patienten gestärkt werden. Auf diese Weise soll die pharmazeutische Kompetenz der Apothekerinnen und Apotheker den Patientinnen und Patienten noch besser zugutekommen. Dabei geht es auch um extra Geld für zusätzliche Leistungen, zum Beispiel

  • bei der Medikationsberatung von Patienten, etwa bei einer Krebstherapie,
  • für Notdienste oder
  • Botendienste.

Elektronischen Verordnung

Durch weitere Änderungen im SGB V und im ApoG wird sichergestellt, dass die freie Apothekenwahl auch nach der Einführung der elektronischen Verordnung erhalten bleibt. Anfang 2022 soll das E-Rezept flächendeckend eingeführt werden. Es sieht vor, dass Patienten ein Rezept künftig digital in einer App speichern und bei jeder Apotheke auch online vorzeigen können. Natürlich werden davon auch große Online-Apotheken im Ausland profitieren. Das Gesetz soll verhindern, dass mit der Ausstellung der elektronischen Verordnung Patienten vorgeschrieben wird, wo sie das Rezept einlösen.

Grippe-Impfung in der Apotheke (und Paragrafenwirrwarr)

Es sollen regionale Modellprojekte gestartet werden zur Durchführung der Grippeschutzimpfung in Apotheken durch Änderungen im SGB V und im IfSG. Dazu soll ein neuer § 132i eingeführt werden. Die Vorschrift zu diesem Modell vorhaben gibt es aber schon. Sie steht in § 132j und wurde mit dem Masernschutzgesetz im März eingeführt. Der jetzt gültige § 132i behandelt „Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren“.

Wiederholungsrezept

Um eine wiederholte Abgabe von Arzneimitteln auf dieselbe Verordnung zu ermöglichen, werden weitere Änderungen im SGB V, im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelverschreibungsverordnung vorgenommen. Es wird geregelt, dass Vertragsärzte für Versicherte Verordnungen von Arzneimitteln ausstellen können, mit denen eine bis zu dreimal zu wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durch Apotheken beliefert werden. Ob eine entsprechende Verordnung von Arzneimitteln bei einer Patientin oder einem Patienten in Frage kommt, muss von der behandelnden Ärztin bzw. von dem behandelnden Arzt im Einzelfall beurteilt werden. In Frage kommen Verordnungen zur wiederholten Abgabe insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleich bleibender Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen.

Schon zu Beginn des Jahres 2020 war das Wiederholungsrezept Gegenstand einer Gesetzesänderung (neuer Absatz 1b im § 31 SGB V). Allerdings scheiterte die Umsetzung zunächst an der Realität. „Zu früh gefreut“.

Quellen: BMG, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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