Kinder in Coronazeiten

Das Bundesgesundheitsministerium stellte am 8. Februar den Abschlussbericht „Gesundheitliche Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche durch Corona“ einer Interministerielle Arbeitsgruppe vor.

Psychische Belastung

Der Bericht stützt sich auf sechs Studien zur Kindergesundheit, unter anderem KIDA vom Robert-Koch-Institut und eine Studie der DAK. Die Arbeitsgruppe der Ministerien sah teils sehr unterschiedliche Ergebnisse der Studien und damit einhergehenden Handlungsempfehlungen, in allen Studien sah man aber erhöhte psychische Belastung von Kindern und Jugendlichen während der Pandemie.

erhöhter Unterstützungsbedarf

So träten bei vielen Betroffenen Essstörungen und Depressionen auf, auch würden sich Kinder und Jugendliche weniger bewegen. Auffällig sei, wie sich sprachliche sowie emotionale Entwicklung bei Betroffenen verzögere. Im Bericht der Arbeitsgruppe werden zudem Studien zitiert, die Eigenschaften für einen erhöhte Unterstützungsbedarf identifizieren. Dazu gehören Armut, ein geringerer Bildungsstatus der Eltern, Eltern in keiner festen Partnerschaft sowie ein Migrationshintergrund, beengte Wohnverhältnisse sowie psychische Belastungen bei den Eltern selbst.

Maßnahmepaket

Nun will die Bundesregierung mit einem großen Maßnahmepaket gegensteuern. Aufgelistet und beschrieben werden die Maßnahmen im Abschlussbericht ab Seite 15 in folgenden Handlungsfeldern:

  • Frühe Hilfen
  • Kindertagesbetreuung
  • Schulen
  • Gesundheitswesen
  • Jugendhilfe, Familienhilfe

Empfehlungen wurden ignoriert

Dass die Schulen zu lange geschlossen wurden, räumte auch Minister Lauterbach ein. Er erwähnt aber nicht, auch der Abschlussbericht übrigens nicht, dass es frühzeitig eine vom Robert-Koch-Institut herausgegebene Empfehlung gab, um den Schulbetrieb so weit wie möglich sicher gewährleisten zu können. Diese Empfehlungen wurden nirgends vernünftig umgesetzt, vermutlich aus finanziellen Gründen. Stattdessen gab es beispelsweise ganz schnell etwa im NRW-Landtag Dutzende von Luftreinigern; bis die Finanzierung von Luftreinigern in Schulen langsam in die Gänge kam, war die Pandemie schon fast vorbei.

Unterrichtsausfälle trotz geöffneter Schulen

Als später immer häufiger Schulschließungen ausgeschlossen wurden, verhinderte dies keinigswegs häufige Unterichtsausfälle: Es gab zu viele kranke Lehrer*innen und Schüler*innen. Gleichzeitig wurden wegen der heiligen Kuh „Präsenzpflicht“ viele Eltern vulnerabler Kinder gezwungen ihre Kinder massiven Gesundheitsrisiken auszusetzen.

Kinder an die Macht!

Vernünftig ist es allemal, gerade Kindern aus weniger priveligierten Schichten, die am meisten unter den Schulschließungen gelitten haben, nachträglich Förderangebote zu machen. Aber solange Kinder und Bildung so wenig Bedeutung auf den Proritätenlisten der Politik haben, wird davon vieles im Sande verlaufen.

Quelle: Bundesregierung, taz

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Sonderregelung Kinderkrankengeld verlängert

Die für das Jahr 2022 mit dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22. November 2021 (BGBl. I 2021 Nr. 79, S. 4906) vorgenommene Ausdehnung des Leistungszeitraumes des Kinderkrankengeldes entfaltet aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung nur Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 2022.

Regelung für 2023

Mit der Neuregelung durch das heute (16.09.2022) auch im Bundesrat beschlossene „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ soll nun auch für das Jahr 2023 die erhöhte Anzahl an Kinderkrankentagen fortgeführt werden, um der weiterhin erwarteten pandemiebedingt häufigeren Inanspruchnahme zu begegnen.

bis Ende 2023

Der Anspruch auf Krankengeld besteht damit auch für das Jahr 2023 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Er besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

bis 7.April 2023

Zudem wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes auch in Fällen von Betreuungsbedarf bei nicht erkrankten Kindern über den 23. September 2022 hinaus bis zum Ablauf des 7. April 2023 ausgeweitet. Damit sollen ggf. während der Wintermonate ausgelöste COVID-19-bedingte Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern abgefedert werden.

Somit besteht der Anspruch damit z. B. auch in den Fällen, in denen eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich wird,

  • weil die Schule, die Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Horte, Kindertagespflege) oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderung geschlossen ist,
  • für die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, oder
  • die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird.

Bescheinigung der Schule

Der Anspruchsgrund (z.B. die Schließung der Betreuungseinrichtung) ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.

Optionen der Länder

Der Zeitpunkt 7. April 2023 ist deswegen gewählt, weil die Länder vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 je nach Infektionslage weitere Schutzvorkehrungen eigenständig anordnen können, so etwa eine Maskenpflicht an Schulen für Schüler ab der 5. Klasse, sofern dies für die Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs als notwendig angesehen wird.

Quellen: BMG, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Weitere Regelungen im Pflegebonusgesetz

Grippeschutzimpfungen durch Apotheker

Mit der Einführung von § 20c in das Infektionsschutzgesetz durch das Pflegebonusgesetz soll zur Erhöhung der Impfquoten bei Grippeschutzimpfungen in Deutschland ein weiterer, niedrigschwelliger Zugang für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dauerhaft ermöglicht werden. Die neue Regelung berechtigt zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten auch Apothekerinnen und Apotheker zur Durchf ührung von Grippeschutzimpfungen, soweit sie erfolgreich ärztlich geschult sind und sie für eine öffentliche Apotheke Grippeschutzimpfungen durchführen.

Die Durchführung von Schutzimpfungen umfasst neben dem Setzen der Spritze auch die Anamnese, Aufklärung, Impfberatung, die Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person sowie die Beobachtung im Anschluss an die Impfung und auch das Beherrschen und unter Umständen Anwenden von Notfallmaßnahmen im Falle von akuten Impfreaktionen. Um sicherzustellen, dass Apothekerinnen und Apotheker die Grippeschutzimpfungen auch für die zu impfende Person sicher durchführen können, wird geregelt, dass sie zuvor erfolgreich an einer ärztlichen Schulung teilnehmen müssen.

Öffentliche Apotheken bieten den geschulten Apothekerinnen und Apothekern eine geeignete Struktur für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen. Die Apothekerinnen und Apotheker müssen zum Personal der Apotheke, für die sie Grippeschutzimpfungen durchführen, gehören.

Pflegezeit und Familienpflegezeit – Verlängerung von Sonderregelungen

  • Die Möglichkeit, kurzzeitig eine Arbeitsverhinderung von bis zu 20 Arbeitstagen pro Akutfall in Anspruch zu nehmen, wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Auch die Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz, etwa eine kürzere Frist für die Ankündigung der Familienpflegezeit oder die Möglichkeit, diese per E-Mail anzukündigen, werden bis zum 31. Dezember 2022 gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt können auf Antrag auch bei der Ermittlung einer Darlehenshöhe nach dem Familienpflegezeitgesetz Monate unberücksichtigt bleiben, in denen das Einkommen aufgrund der Pandemie geringer war.
  • Beschäftigte, die aufgrund der Sonderregelungen zur COVID-19-Pandemie Freistellungen in Anspruch genommen haben oder nehmen, können verbleibende Monate ihrer Freistellungsansprüche nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz auch nach dem Auslaufen dieser neuen Regelungen bis zur Höchstdauer beziehungsweise Gesamtdauer in Anspruch nehmen.
    mehr dazu in SOLEX.

Sonderregelungen bei Beratungsbesuchen bei Pflegegeldempfänger*innen (§ 37 Abs. 3 XI)

Die pandemiebedingte Sonderregelung wird in modifizierter Form ins Dauerrecht übernommen. Die Beratungsbesuche können künftig abwechselnd als Präsenzbesuch und per Videokonferenz stattfinden. D.h. im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 kann jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgt. Die erstmalige Beratung erfolgt jedoch in jedem Fall in Form der persönlichen Begegnung vor Ort in der Häuslichkeit. Von einer dauerhaften Übernahme der pandemiebedingten Sonderregelungen, dass die Beratung telefonisch oder digital durchgeführt werden kann, wird aufgrund der wichtigen Bedeutung der Beratung für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen jedoch Abstand genommen.

Digitale Pflegeanwendungen (§ 40 Abs. 2 SGB XI)

Die erstmalige Bewilligung einer Digitalen Pflegeanwendung (DiPA) wird auf höchstens 6 Monate begrenzt. Damit soll eine Überprüfung dahingehend ermöglicht werden, ob die digitale Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung bezogen auf die konkrete Versorgungssituation erreicht wird.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Vereinfachter Zugang in die Grundsicherungssysteme

Wie schon im Februar angekündigt, werden die Regelungen für einen vereinfachten Zugang in die Grundsicherungssysteme (SGB II, XII und BVG) nochmals bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die entsprechende Verordnung ist am 17. März im Bundesgesetzblatt (BGBL. Teil I Nr. 9, S. 427) veröffentlicht worden.

SGB II

Im SGB II handelt es sich um folgende Regelungen:

  • die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • die verbindliche Dauer vorläufiger Bewilligungsentscheidungen im SGB II von sechs Monaten.

Einschränkung der Vermögensprüfung (§ 67 Abs.2)

Die Prüfung, ob verwertbares Vermögen vorliegt, ist insbesondere bei Erstanträgen oft sehr aufwändig. Die Prüfung kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass in den Jobcentern wegen der hohen Zahl der Fälle und wegen möglicherweise eingeschränkter Personalressourcen nur sehr beschränkte Kapazitäten für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens vorhanden sind. Aus diesen Gründen ist bei der Prüfung erheblichen Vermögens vorübergehend ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Es beschränkt sich auf eine Eigenerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen.

Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 67 Abs. 3)

Eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gilt als angemessen. Das sechsmonatige Aussetzen der Angemessenheitsprüfung führt dazu, dass faktisch ein Jahr lang die tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden müssen.

Dauer vorläufiger Bewilligungsentscheidungen (§ 67 Abs. 4)

Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist. Über den Anspruch vorläufig – ohne Ermessen – stets für sechs Monate entschieden. Damit können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bewilligung auch dann nicht auf weniger als sechs Monate verkürzen, wenn sie nach einigen Monaten eine Verbesserung der Einkommenssituation erwarten.

SGB XII und Bundesversorgungsgesetz

Die entsprechenden Regelungen im § 141 SGB XII und § 88a BVG werden ebenfalls bis zum 31.12.2022 verlängert.

Kinderzuschlag (§ 20 Abs.6a Satz 3 BKGG)

Auch die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag wird bis Ende des Jahres verlängert.

Mittagsverpflegung

§ 142 SGB XII und § 88b BVG

Die Regelung zum Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbare tagesstrukturierende Maßnahmen wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Damit wird sichergestellt, dass weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung gezahlt werden kann, auch wenn die Mittagsverpflegung nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann.  

BAFöG

Bis Ende des Jahres gilt weiterhin die Freistellung von Einkommen bei BAföG-Geförderten, die  in systemrelevanten Branchen tätig sind und eine Tätigkeit zur Bekämpfung der Pandemie bzw. ihrer sozialen Folgen leisten. (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG)

Alles in SOLEX

Sowohl die aktuellen, wie auch einen gesamten Überblick über sämtliche während der Pandemie erlassenen Maßnahmepakete und Sonderregelungen sind ausführlich in der Sozialleistungsdatenbank SOLEX beschrieben.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

Abbildung: AdobeStock_331442777-scaled.jpg und Fokus-Sozialrecht (Collage)

Corona: weitere Verlängerungen

Das Bundeskabinett hat am 23.2.2022 eine Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie beschlossen.

Mitteilung des BMAS

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilte mit, um welche Regelungen es geht. Leider schafft es die Bundesregierung offensichtlich nicht, die zugrundeliegenden Gesetzentwürfe mit zu veröffentlichen, so dass man sich erst mal einige Zeit mit den Presseerklärungen begnügen muss.

Seit März 2020

Die Bundesregierung will den vereinfachten Zugang zu Grundsicherungsleistungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängern. Diese Vereinfachung sei als Reaktion auf die Corona-Pandemie schon im März 2020 eingeführt worden und immer wieder verlängert worden.

Vermögensprüfung, Kosten der Unterkunft

Konkret geht es um die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung und die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Mittagsverpflegung in Werkstätten

Außerdem soll die Regelung bis 31. Dezember 2022 verlängert werden, dass für Menschen mit Behinderung weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung steht. Das sei wichtig, wenn das Mittagessen pandemiebedingt nicht in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen eingenommen werden kann.

BAföG

In der Verordnung ist zudem die Verlängerung der Anwendung der Regelung zur vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübten Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen von BAföG-Geförderten bis zum 31. Dezember 2022 enthalten.

Quelle: BMAS

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Neues in Pflege und Gesundheit

Zum 1. Januar 2022 werden im Bereich Gesundheit und Pflege  zahlreiche Änderungen wirksam. Dies gab das Bundesgesundheitsministerium in einer Presseerklärung am 7.12.2021 bekannt.

Entlastung für Pflegebedürftige in stationärer Pflege

  • Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %.
  • In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 % erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.
  • Es werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10% angehoben.
  • Es werden die regionalen Netzwerke gestärkt, indem die Fördersumme um 10 Millionen Euro/Jahr aufgestockt wird.

Erstmals Bundeszuschuss für Pflegeversicherung

  • Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt.
  • Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.

Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlängert

  • Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert.
  • Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherstellung der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5.
  • Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen.
  • Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende März 2022 Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen.
  • Ebenfalls bis Ende März 2022 besteht für Pflegegeldempfänger die Möglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.

Weiterhin längeres Kinderkrankengeld

Die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.

Zusatzbeitrag Krankenversicherung

Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV 2022 stabil bleiben.

Quelle: BMG

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Sonderregelung zur Mittagsverpflegung

Am 10.12.2021 werden weitere Verschärfungen der Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen („Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur
Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
„). Kernpunkte sind:

  • die geplante Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ab 15. März 2021
  • die Einbeziehung von Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern in die Impfkampagne
  • ein finanzieller Ausgleich für in der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser.

„Kinder sind keine Infektionstreiber!“ (?)

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurden schon im November Maßnahmen zum erleichterten Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen verlängert. Nicht dabei waren die Sonderregelungen zur Mittagsverpflegung. Das wird jetzt mit dem vorgelegten Gesetzentwurf nachgeholt. Allerdings nur für die Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), nicht mehr für Schulen und Kindertageseinrichtungen. Offensichtlich gehen auch die Ampelpolitiker ebenso wie die Kultusminister der Länder davon aus, dass in Schulen und Kitas kaum Infektionen geschehen (bei zwei bis dreimal so hohen Inzidenzen bei Kindern zwischen 5 und 14 Jahren), man deswegen Schulen und Kitas auf keinen Fall schließen müsse.

Mittagsverpflegung in Werkstätten

Mit Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist die Übergangsregelung für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, bei anderen Leistungsanbietern sowie bei tagesstrukturierenden Maßnahmen ausgelaufen. In Anbetracht der aktuellen Pandemieentwicklung können erneute Werkstattschließungen nicht ausgeschlossen werden. Wegen des Auslaufens der Übergangsregelung kann während eventueller Schließzeiten der für die Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung zu gewährende Mehrbedarf nicht weiter gezahlt werden.

Verlängerung bis 31. März 2022

Die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten wird daher, ebenso wie die bereits erfolgte Verlängerung der Regelungen zum erleichterten Zugang zu den sozialen Mindestsicherungssystemen, bis zum 31. März 2022 verlängert. Darüber hinaus wird eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, damit die Übergangsregelung bei Bedarf bis längstens zum 31. Dezember 2022 verlängert werden kann.

Keine Verlängerung für Kinder

Die Neufassung von § 142 SGB XII beschränkt sich im Vergleich zur geltenden Fassung der Vorschrift auf die Übergangsregelung für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten. Nicht mehr umfasst ist damit die Übergangsregelung zu Bedarfen für die Aufwendungen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Tagesstätte besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird (§ 34 Absatz 6 SGB XII). Hierfür bleibt es damit im SGB XII, im BVG und auch im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Asylbewerberleistungsgesetz beim Auslaufen mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 24. November 2021.

Quellen: Bundestag, risikogebiete-deutschland.de, FOKUS-Sozialrecht

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Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

Am 24.10.2021 teilt das BMAS mit, dass mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld­verlängerungs­verordnung – KugverlV) die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert wird.

Damit soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im ersten Quartal 2022 stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt:
    • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

In der letzten (der vierten) Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde geregelt, dass Arbeitgeber die kompletten Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. Dies gilt nur noch bis Ende 2021.

Den Arbeitgebern werden nun erst dann weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.

Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

Quelle: BMAS

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Maßnahmeverlängerungen bis März 2022

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wird in der kommenden Woche parlamentarisch beraten. Einen Beitrag über die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz und der möglichen Aufhebung der „epidemischen Lage“ konnte man hier am 11.11. lesen.

Vorgesehen sind in dem Entwurf auch Anschlussregelungen von Ausnahmemaßnahmen in den Sozialgesetzbüchern, deren Auslaufen bisher an die „epidemische Lage“ geknüpft war.

SGB II

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden weiterhin bis zum 31. März 2022 in einem vereinfachten Verfahren – unter anderem bei der Vermögensprüfung und den Kosten der Unterkunft und Heizung – zugänglich gemacht. Dies gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen. Außerdem kann der vereinfachte Zugang durch Rechtsverordnung, ohne Zustimmung des Bundesrats bis 31.12.2022 verlängert werden. Aktuelle Regelung in SOLEX.

Kinderkrankengeld – SGB V, SGB III

Die Anspruchsdauer von Kinderkrankengeld soll weiter bei 30 Tagen pro Elternteil und 60 Tage bei Alleinerziehenden bleiben und zwar bis zum 19. März 2022, dem Beginn der Osterferien. Die gleichen Verlängerungen gelten für die Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld bei Erkrankung eines Kindes.
Aktuelle Regelung hier.

SGB XI

Die Sonderregelungen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung des § 150 Absatz 1 bis 5b und 5d SGB XI, die bereits bis 31. Dezember 2021 verlängert wurden, werden unverändert und einheitlich um weitere drei Monate bis 31. März 2022 verlängert. Gleiches gilt für die Möglichkeit, den Beratungsbesuch nach § 37 SGB XI telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen (§ 148 SGB XI). Dazu gehört auch die die Verlängerung des flexiblen Einsatzes des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und die Verlängerung der Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld. Aktuelle Regelung in SOLEX.

SGB XII und andere

Die Erleichterungen bei der Sicherstellung des Existenzminimums wird bis 31. März verlängert analog zum SGB II. Auch hier wird es die Möglichkeit geben, die Regeln weiter durch Rechtsverordnung zu verlängern. Die Verlängerung Erleichterungen betrifft

  • das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch,
  • das Bundesversorgungsgesetz,
  • das Künstlersozialversicherungsgesetz,
  • das Bundeskindergeldgesetzes,
  • das Bundesausbildungsförderungsgesetz und
  • das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

Aktuelle Regelung in SOLEX.

Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

Die Sonderregelungen in § 16 Familienpflegezeitgesetz und § 9 Pflegezeitgesetz werden bis zum 19. März 2022 verlängert. Die flexiblere Kombinierbarkeit von Familienpflegezeit und Pflegezeit ermöglicht bislang nicht ausgeschöpfte Restzeiten in Anspruch zu nehmen.

Aktuelle Regelung in SOLEX.

Sozialdienstleistereinsatzgesetz (SodEG)

Ziel des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) ist es, den Leistungsträgern nach dem Sozialgesetzbuch und dem Aufenthaltsgesetz eine explizite Rechtsgrundlage zu geben, auch dann Zahlungen an soziale Dienstleister leisten zu können, wenn diese ihre Dienstleistungen aufgrund der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht oder nicht in vollem Ausmaß erbringen können. Der Schutzschirm des SodEG wird bis 31. März 2022 verlängert.

Aktuelle Regelung hier.

Stellungnahme

Der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW) begrüßt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen den Gestzentwurf der Ampel-Parteien. Der Gesetzentwurf stelle das Ergebnis einer Abwägung dar, die die Corona-bedingten weitgehenden Freiheitseingriffe beenden, gleichzeitig aber auch weiterhin notwendige Maßnahmen zum Schutz vor der Pandemie und zur Abmilderung ihrer Folgen treffen solle.

Änderungen möglich

In der kommenden Woche soll der Gesetzentwurf in Bundestag und Bundesrat beraten werden. Angesichts der Entwicklung der Fallzahlen und der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens ist es aber nicht ausgeschlossen, dass der Entwurf noch verändert wird.

Quellen: Bundestag, BAGFW, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)

Das Gesetz wurde am 26.11.2020 im Bundestag beschlossen. Der Bundesrat muss nicht zustimmen. Im Vergleich zum Referentenentwurf vom August 2020 wurden noch viele Änderungen vorgenommen und Regelungen hinzugefügt. Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

Zuschüsse für die Krankenkassen

  • Um der drohenden massiven Erhöhung des Zusatzbeitrags entgegenzuwirken, erhält die GKV im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro.
  • Aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Milliarden Euro in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt.
  • Die Anhebung der Zusatzbeitragssätze wird verboten und die Kassen verpflichtet überschüssige Finanzreserven stufenweise abzubauen.

Pflegehilfskräfte in der Altenpflege

  • In der vollstationären Altenpflege sollen 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte finanziert werden. Der Eigenanteil der Pflegebedürftigen soll dadurch nicht steigen, die Stellen werden vollständig durch die Pflegeversicherung finanziert.
  • Die Ergebnisse des Projekts zur wissenschaftlichen Bemessung des Personalbedarfs zeigen, dass in vollstationären Pflegeeinrichtungen zukünftig insbesondere mehr Pflegehilfskräfte erforderlich sind. Die zusätzlichen Stellen sind ein erster Schritt zur Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
  • Die Einführung des Personalbemessungsverfahrens erfordert eine neue Aufgabenverteilung zwischen Pflegefach- und Pflegehilfskräften. Durch ein Modellprogramm mit Fördermaßnahmen sollen diese Personal- und Organisationsentwicklungsprozesse sowie die weitere Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens künftig begleitet werden.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

  • Die bisher befristete Regelung, nach der im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel automatisch – auch ohne ärztliche Verordnung – als beantragt galten, soll ab dem kommenden Jahr auf Dauer gelten. (§ 18 Abs.6a SGB XI)

Verlängerung von Corona-Maßnahmen bis 31.03.2020

  • Beschäftigte, die die Pflege von Angehörigen übernehmen, können Pflegeunterstützungsgeld für 20 Tage in Anspruch nehmen. (§ 9 Abs. 1 PflegeZG)
  • Um die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen und um das vorhandene Pflegekräfteangebot auf die Sicherstellung der Versorgung hin zu konzentrieren, soll das Pflegegeld bis zum 31. März 2021 auch nach telefonischer Beratung, digital oder per Videokonferenz bezogen werden können, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht. (§ 148 SGB XI)
  • Befristete Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten werden verlängert. (§ 150 SGB XI Abs. 1 bis 5). Dies gilt beispielsweise für die Kostenerstattungsregelungen, über die stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und Anbieter von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag ihre pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen erstattet bekommen können.
  • Bis zum 31.03.2021 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag von 125 Euro auch abweichend vom geltenden Landesrecht für andere Hilfen bzw. andere – professionelle und nicht professionelle – Anbieter zu verwenden (z.B. durch Nachbarn). Voraussetzung ist, dass die Hilfe erforderlich ist, um coronabedingte Versorgungsengpässe zu überwinden. ( § 150 Abs. 5b)

Zusätzliche Hebammen in Kliniken

  • Krankenhäuser sollen künftig mehr Stellen für Hebammen erhalten. Dazu soll ein Hebammenstellen-Förderprogramm mit 100 Millionen Euro pro Jahr (Laufzeit 2021 – 2023) aufgelegt werden.
  • Dadurch können etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 1.750 weitere Stellen für Fachpersonal zur Unterstützung von Hebammen in Geburtshilfeabteilungen geschaffen werden.

Kinderkrankenhäuser

  • Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin, welche die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag erfüllen, können bereits ab dem Jahr 2021 in die zusätzliche Finanzierung für bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum einbezogen werden. Daneben werden mit der Einführung gestaffelter Zuschläge in Abhängigkeit basisversorgungsrelevanter Fachabteilungen, bestehende Krankenhausstrukturen im ländlichen Raum stärker gefördert.

Quellen: BGM, FOKUS-Sozialrecht

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