Zusatzbeitrag 2024

Nun ist es amtlich. Wie schon in unserer Tabelle der Sozialversicherungswerte und Rechengrößen 2024 Mitte Oktober angegeben, steigt der durchschnittliche Zusatzbeitragin der Krankenversicherung im Jahr 2024 von 1,6% auf 1,7%. Dies hat das Bundesgesundheitsministerium am 31.10.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Zusatzbeiträge

Seit dem 1. Januar 2015 gilt für die gesetzlichen Krankenkassen ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent beziehungsweise gegebenenfalls ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent. Ergänzend erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern, um ihren Finanzbedarf, der über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds hinausgeht, zu decken. Seit dem 1. Januar 2019 beteiligen sich Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger auch zur Hälfte an diesen kassenindividuellen Zusatzbeiträgen. Außerdem dürfen Krankenkassen mit hohen Finanzreserven ihre Zusatzbeiträge nur unter bestimmten Bedingungen anheben.

Krankenkassenliste

Diese Zusatzbeiträge orientieren sich am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der GKV, den das Bundesministerium für Gesundheit bekannt gibt; sie variieren aber von Krankenkasse zu Krankenkasse. Eine Übersicht über die aktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.

Sonderkündigungsrecht

Soweit eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhöht, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht.

Mitversicherte Kinder und Partnerinnen oder Partner (Familienversicherte) zahlen keinen Zusatzbeitrag. Bei Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern sowie Bezieherinnen und Beziehern einer Grundsicherung übernehmen die zuständigen Ämter den Zusatzbeitrag.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Für einige Personengruppen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, zum Beispiel für Geringverdienende, Auszubildende (Arbeitsentgelt bis 325 Euro) sowie Auszubildende in Einrichtungen der Jugendhilfe und Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld. Dieser Satz wird vom Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises festgesetzt. Dem Schätzerkreis gehören Fachleute des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung sowie des GKV-Spitzenverbandes an.

Quellen: BMG, GKV, Bundesanzeiger, FOKUS-Sozialrecht

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GKV-Finanzierung im Bundesrat

In seiner Plenarsitzung am 28. Oktober 2022 befasst sich der Bundesrat abschließend mit dem Bundestagsbeschluss zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen

Hintergrund für das Ziel, die Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen zu stabilisieren, ist insbesondere, dass für 2023 mit einem Milliardendefizit für die Kassen gerechnet wird und sich die Versicherten 2023 auch auf höhere Zusatzbeiträge einstellen müssen; gerechnet wird derzeit mit 0,3 Prozentpunkten. Zudem soll das Gesetz mit strukturellen Maßnahmen eine Grundlage zur mittel- und langfristigen Sicherung einer solidarischen und nachhaltigen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung legen.

Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds

Vorgesehen ist insbesondere, dass der Bund im Jahr 2023 einen weiteren Zuschuss an den Gesundheitsfonds in Höhe von 2 Milliarden Euro zahlt. Nach dem Entwurf des Haushaltsgesetzes 2023 gewährt der Bund für das Jahr 2023 zudem ein Darlehen in Höhe von 1 Milliarde Euro an den Gesundheitsfonds.

Solidarausgleich

Zur Reduzierung der Finanzierungslücke 2023 verteilt das Gesetz die finanziellen Lasten der GKV durch einen kassenübergreifenden Solidarausgleich gleichmäßiger auf die Mitglieder der GKV, indem die Finanzreserven der Krankenkassen, die abzüglich eines Freibetrags von 4 Millionen Euro das 0,2-fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe überschreiten, in zwei Stufen anteilig herangezogen werden und den Gesundheitsfonds verstärken. Darüber hinaus soll die gesetzliche Obergrenze für die Finanzreserven der Krankenkassen von aktuell dem 0,8-fachen auf das 0,5-fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe sinken.

Verlängerung des Preismoratoriums für Medikamente

Zur Stabilisierung der Arzneimittelausgaben der GKV soll das Preismoratorium bei Arzneimitteln bis Ende 2026 verlängert werden. Diese Maßnahme soll über die Vermeidung von zu erwartenden Preissteigerungen wesentlich zur Stabilisierung der Ausgaben für Arzneimittel in Höhe von mindestens 1,8 Milliarden Euro pro Jahr beitragen. Zudem soll sich der Apothekenabschlag für einen Zeitraum von zwei Jahren auf 2 Euro erhöhen.

Reform der extrabudgetären Vergütung

Die Regelung zur extrabudgetären Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bei sogenannten Neupatienten wird – anders als im Regierungsentwurf geplant – nicht abgeschafft, sondern reformiert. Vorgesehen ist ein zielgenaueres Anreizsystem für die Vermittlung und schnelle Behandlung von Patienten. Den ursprünglich vorgesehenen Entfall der Vergütung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf kritisiert.

Zusatzbeitrag

Gesundheitsminister Lauterbach hatte bei der Vorlage seines Spargesetzes im Sommer eine Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,3 Punkte auf 1,6 Prozent angekündigt, wodurch sich ein Gesamtbetrag in Rekordhöhe von 16,2 Prozent des Bruttolohnes ergibt. In der vergangenen Woche hatte der GKV-Schätzerkreis in seiner Prognose zu erkennen gegeben, dass auch eine Erhöhung des Zusatzbeitrags um lediglich 0,2 Punkte möglich sein könnte. Nun bleibt es aber laut Gesetzesvorlage, die im Bundesrat beraten wird doch bei 0,3 Prozent.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist lediglich eine Rechengröße. Jede Krankenkasse kann einen individuellen Zusatzbeitrag erheben, nachzulesen hier, allerdings noch mit den Werten für 2022.

Quelle: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Zusatzbeitrag steigt 2023

Gesundheitsminister Lauterbach hat Ende Juni einen Gesetzentwurf zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt. Den gesetzlichen Krankassen drohen in den näcshsten Jahren enorme Defizite.

Stückwerk seit Jahren

Jetzt rächt sich, dass in den vergangenen Jahren niemals eine grundlegende Reform der Krankenversicherung gelungen ist. Beispielsweise eine Steuerfinanzierung von versicherungsfemden Leistungen wie etwa die Finanzierung von Krankenversicherungsbeiträgen für ALG II-Empfänger oder die Kosten der Familienversicherung. Statt dessen wurde immer wieder hier ein Loch gestopft, da der Zuschuss erhöht und dort eine neue Leistung eingeführt.

Durch die massiven Ausgabensteigerungen während der Corona-Pandemie droht das System jetzt zusammenzubrechen. Dazu kommen die massiven Preisteigerungen und die hohen Energiekosten, die durch Russlands Überfall auf die Ukraine noch weiter Fahrt aufgenommen haben.

Zusatzbeitrag 1,6 Prozent

Offensichtlich ist dem neuen Gesundheitsminister aber auch nichts anderes eingefallen als seinen Vorgängern. Wieder werden Zuschüsse erhöht und ein Großteil der Last auf die Beitragszahler abgewälzt.

So sollen die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im kommenden Jahr von 1,3 auf 1,6 Prozent steigen. Damit können etwa 5 Milliarden des erwarteten 17 Milliarden-Defizits finanziert werden. Darüber hinaus sollen Finanzreserven der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds weiter abgeschmolzen werden. Die Pharmaindustrie soll einen „Solidarbeitrag“ in Höhe von einer Milliarde Euro zahlen. „Effizienzverbesserungen ohne Leistungskürzungen in der Versorgung“ sollen weitere drei Milliarden Euro einsparen.

Kritik und Verwirrung

Wie sagte schon Majestix, der Häuptling des bekannten gallischen Dorfes: „Es ist noch nicht aller Tage Abend“ bevor ihm der Himmel auf den Kopf fällt. Von allen Seiten hagelt es Kritik an dem Gesetzentwurf von Ärzten, Krankenkassen, Patientenvertretern und der Pharmaindustrie. Dazu kommen noch Unstimmigkeiten in der Koalition: Während das Finanzministerium erklärt, die Ressortabstimmung zum Entwurf sei abgeschlossen, hieß es aus Christian Lindners Finazministerium nun, die Ressortabstimmung sei nicht abgeschlossen. Dies berichtet der Tagesspiegel am 12.Juli. 
Es lässt sich also vermuten, dass es im geplanten Gestz noch einige Änderungen geben wird.

Zusatzbeitrag

Seit 2015 liegt der Beitrag für die Krankenversicherung bei 14.6 Prozent. Die Krankenkassen können aber einen Zusatzbeitrag erheben, der je nach Kasse unterschiedlich ausfällt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 SGB V zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100. Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises (§ 220 Abs. 2 SGB V) die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr fest und macht diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Tagesspiegel, SOLEX

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Zusatzbeitrag 2022

Das im September verabschiedete Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) beinhaltet mit der Einfügung des § 221a Abs.3 einen weiteren 7 Milliarden schweren Bundeszuschuss an den Gesundheitsfond. Damit soll ausdrücklich der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen stabil auf

  • 1,3 Prozent

gehalten werden.

Schätzerkreis macht Pause

Normalerweise ermitteln die Expertinnen und Experten von Bundesgesundheitsministerium, Bundesamt für Soziale Sicherung und GKV-Spitzenverband (Schätzerkreis) die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der GKV und aus der so ermittelten Differenz ergibt sich der rechnerische durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das jeweilige Folgejahr. Für das Jahr 2022 ist der Zusatzbeitrag aber schon gesetzlich festgelegt.

Kassenindividueller Zusatzbeitrag

Ein stabiler durchschnittlicher Zusatzbeitrag bedeutet für die einzelnen Kassen nicht zwingend, dass die Beiträge ebenfalls stabil bleiben. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung, eine Obergrenze ist nicht vorgesehen. Die Höhe der Zusatzbeiträge aller Krankenkassen kann man in der Krankenkassenliste nachschlagen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Er gilt für nachfolgende Personengruppen, deren Beiträge von Dritten getragen werden:

  • Versicherungspflichtige Empfänger von Arbeitslosengeld II;
  • Jugendliche, die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf einen besseren Einstieg in das Berufsleben vorbereiten;
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an beruflichen Eingliederungs- und Erprobungsmaßnahmen;
  • Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden;
  • behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen etc., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag (2022: mtl. 658 EUR West und 630 EUR Ost) nicht übersteigt;
  • Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme;
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft bei einem Wehrdienst fortbesteht;
  • Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325 EUR Arbeitsentgelt erhalten, auch dann, soweit die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung überschritten wird, sowie
  • Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.

Beitragszuschuss

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird auch beim Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer berücksichtigt. Für diese ist der Betrag zu zahlen, der sich bei Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ergibt, maximal bis zur Hälfte des tatsächlichen Beitrags.

Quellen: BMAS, GKV, Haufe

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Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)

Das Gesetz wurde am 26.11.2020 im Bundestag beschlossen. Der Bundesrat muss nicht zustimmen. Im Vergleich zum Referentenentwurf vom August 2020 wurden noch viele Änderungen vorgenommen und Regelungen hinzugefügt. Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

Zuschüsse für die Krankenkassen

  • Um der drohenden massiven Erhöhung des Zusatzbeitrags entgegenzuwirken, erhält die GKV im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro.
  • Aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Milliarden Euro in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt.
  • Die Anhebung der Zusatzbeitragssätze wird verboten und die Kassen verpflichtet überschüssige Finanzreserven stufenweise abzubauen.

Pflegehilfskräfte in der Altenpflege

  • In der vollstationären Altenpflege sollen 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte finanziert werden. Der Eigenanteil der Pflegebedürftigen soll dadurch nicht steigen, die Stellen werden vollständig durch die Pflegeversicherung finanziert.
  • Die Ergebnisse des Projekts zur wissenschaftlichen Bemessung des Personalbedarfs zeigen, dass in vollstationären Pflegeeinrichtungen zukünftig insbesondere mehr Pflegehilfskräfte erforderlich sind. Die zusätzlichen Stellen sind ein erster Schritt zur Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
  • Die Einführung des Personalbemessungsverfahrens erfordert eine neue Aufgabenverteilung zwischen Pflegefach- und Pflegehilfskräften. Durch ein Modellprogramm mit Fördermaßnahmen sollen diese Personal- und Organisationsentwicklungsprozesse sowie die weitere Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens künftig begleitet werden.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

  • Die bisher befristete Regelung, nach der im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel automatisch – auch ohne ärztliche Verordnung – als beantragt galten, soll ab dem kommenden Jahr auf Dauer gelten. (§ 18 Abs.6a SGB XI)

Verlängerung von Corona-Maßnahmen bis 31.03.2020

  • Beschäftigte, die die Pflege von Angehörigen übernehmen, können Pflegeunterstützungsgeld für 20 Tage in Anspruch nehmen. (§ 9 Abs. 1 PflegeZG)
  • Um die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen und um das vorhandene Pflegekräfteangebot auf die Sicherstellung der Versorgung hin zu konzentrieren, soll das Pflegegeld bis zum 31. März 2021 auch nach telefonischer Beratung, digital oder per Videokonferenz bezogen werden können, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht. (§ 148 SGB XI)
  • Befristete Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten werden verlängert. (§ 150 SGB XI Abs. 1 bis 5). Dies gilt beispielsweise für die Kostenerstattungsregelungen, über die stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und Anbieter von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag ihre pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen erstattet bekommen können.
  • Bis zum 31.03.2021 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag von 125 Euro auch abweichend vom geltenden Landesrecht für andere Hilfen bzw. andere – professionelle und nicht professionelle – Anbieter zu verwenden (z.B. durch Nachbarn). Voraussetzung ist, dass die Hilfe erforderlich ist, um coronabedingte Versorgungsengpässe zu überwinden. ( § 150 Abs. 5b)

Zusätzliche Hebammen in Kliniken

  • Krankenhäuser sollen künftig mehr Stellen für Hebammen erhalten. Dazu soll ein Hebammenstellen-Förderprogramm mit 100 Millionen Euro pro Jahr (Laufzeit 2021 – 2023) aufgelegt werden.
  • Dadurch können etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 1.750 weitere Stellen für Fachpersonal zur Unterstützung von Hebammen in Geburtshilfeabteilungen geschaffen werden.

Kinderkrankenhäuser

  • Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin, welche die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag erfüllen, können bereits ab dem Jahr 2021 in die zusätzliche Finanzierung für bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum einbezogen werden. Daneben werden mit der Einführung gestaffelter Zuschläge in Abhängigkeit basisversorgungsrelevanter Fachabteilungen, bestehende Krankenhausstrukturen im ländlichen Raum stärker gefördert.

Quellen: BGM, FOKUS-Sozialrecht

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