Covid19 – Arbeitsunfall in der Schule

Angesichts der steigenden Zahlen der Kinder, die sich in Schule und Kita mit Covid19 infizieren hier noch mal der Hinweis, dass es sich in bestimmten Fällen lohnt, die Infektion der Unfallkasse zu melden.

Automatisch versichert

Kita-Kinder, Schüler:innen und Studierende sind in Deutschland automatisch über die Unfallkassen versichert und können eine Infektion mit dem Coronavirus als Arbeitsunfall melden. Versichert sind Kinder, wenn sie sich bei der Arbeit, also in einer Tageseinrichtung, einer Schule oder Universität infizieren. Dazu zählen auch die Pausen, die Wege zur Schule und zurück, Schulfeste oder Betriebspraktika. Wichtig hierbei: Der reine Nachweis des Virus reicht nicht aus, es müssen auch Symptome der Erkrankung vorhanden sein.

Bessere Versorgung durch die Unfallkassen

Sollten sich Kinder in der Schule oder Kita anstecken, wären sie durch eine Anerkennung als Arbeitsunfall durch die Unfallversicherung besser versorgt. Sie bekämen zum Beispiel aufwändige Reha-Leistungen und ärztliche Behandlungen bezahlt, müssten keinerlei Zuzahlungen leisten und bekämen auch Fahrtkosten erstattet. Sollte es aufgrund der Coronavirus-Erkrankung zu Spätfolgen (s.u.) kommen und das Kind später nicht voll arbeiten können, müssten die Unfallkassen zudem eine möglicherweise lebenslange Rente zahlen. Diese betrage je nach Alter des Kindes bei der Infektion bis zu mehrere hundert Euro im Monat.

COVID-19 als Arbeitsunfall

Laut Unfallkasse NRW kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen, wenn eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen.

Dies setzt voraus, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit (Beschäftigung, (Hoch-)Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen o.a.) zurückzuführen ist.

In diesem Rahmen muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein.

Dauer und Nähe

Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 geht von einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als eineinhalb bis zwei Metern aus. Im Einzelfall kann auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen, wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt hat. Umgekehrt kann dies für einen längeren Kontakt gelten, obwohl der Mindestabstand eingehalten wurde.

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall aber ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z.B. innerhalb eines Betriebs oder Schule) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur eine entscheidende Rolle.

Fahrgemeinschaften

Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19-Erkrankung aufgetreten, kann unter den aufgeführten Bedingungen ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.

Spätfolgen

Zu den Spätfolgen, die gerade bei Kindern noch wenig genau erforscht sind, gab es vor kurzem durch eine Studie scheinbar Entwarnung. Nur knapp unter 0,8 Prozent der Kinder bekämen Long-Covid. Selbst dieser geringe Prozentsatz beträfe allerdings in Deutschland bisher 16.380 junge Menschen im Alter von 0 bis 19 Jahren (RKI).

Nun hat sich der Autor und Kinderarzt Herbert Renz-Polster die Studie etwas genauer angesehen und bemängelt vor allem, dass etwa die Gruppe der infizierten Kinder über einen völlig anderen Zeitraum („4 Wochen nach der Infektion“) nach dem Auftreten von Symptomen befragt worden seien als die Kontrollgruppe der Kinder ohne Infektion („innerhalb des letzten Jahres“). Renz-Polster hält die Schlussfolgerungen der Studie für falsch. Ausführlich begründet er dies hier.

Unfallanzeige

Bei der DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung kann man im Falle eines Falles die Unfallanzeige gleich herunterladen

Quellen: DGUV, Unfallkasse NRW, Springer Nature Switzerland AG, Herbert Renz-Polster, RKI

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Präsenzpflicht

Die Präsenpflicht wird aufgehoben. Allerdings nur für die Abgeordneten des Bundestags. Dies meldet die Tagesschau heute am 28.1.2022. Sie dürfen wegen der hohen Corona-Ansteckungsrate am ersten Sitzungstag des Bundestags im Februar, den 15.2. schwänzen.

Bußgeld, wenn die Kinder geschützt werden sollen

Viele Eltern können von der Aufhebung der Präsenzpflicht nur träumen. Sie müssen ihre Kinder in die Schule schicken, auch wenn die Gefahr groß ist, dass sie sich dort anstecken. Lassen sie ihre Kinder trotzdem zu Hause, drohen ihnen umgehend Bußgeldbescheide. Ganz besonders trifft dies Eltern mit vorerkrankten Kindern. Eine betroffene Kölner Familie geht nun mit Bußgeldbescheiden von insgesamt 15.000 Euro, die zur Not Zwangsvollstreckt werden oder in Beugehaft umgewandelt können, vor das Bundesverfassungsgericht. Sie sind der Ansicht, dass das Recht, sich vor einer Infektion in der Schule zu schützen, die Präsenzpflicht überwiege. Das Recht auf Bildung könne auch mit Heimunterricht gewährleistet werden. Über einen anderen konkreten Fall berichtet Bent Freiwald auf krautreporter.de.

Zweierlei Maß in NRW

Übrigens ist in NRW gängige Praxis, dass Eltern, die der Auffassung sind, eine Testpflicht in der Schule sei Kennzeichen einer Diktatur, und die deswegen ihre Kinder nicht in die Schule schicken, keine besonderen Maßnahmen befürchten müssen. Offenbar wird dieses Verhalten vom Land entschuldigt und geduldet. Dies geht aus einer Recherche der „Neuen Westfälischen“ vom 25.1.2022 hervor.

Urteil aus Bamberg

In diesem Zusammenhang ist auch ein Urteil aus vor Corona-Zeiten interessant, dass einen anderen Blickwinkel auf die „heilige Kuh“ Präsenzpflicht erlaubt. Bislang wird ja gerne ein Verstoß gegen die Schulpflicht gleich als Kindeswohlgefährdung gebrandmarkt. Das Urteil stammt vom 22.11.2021, die behandelten Sachverhalte aber aus den Jahren 2018 und 2019.

Keine Kindeswohlgefährdung

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in dem Urteil festgestellt, dass im Fall einer Schulverweigerung nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden kann. Es müssen vielmehr alle wesentlichen Aspekte des konkreten Einzelfalls ermittelt und hinsichtlich einer konkreten Kindeswohlgefährdung bewertet werden.

§§ 1666, 1666a BGB ermöglichen lediglich ein staatliches Einschreiten zur Abwehr einer konkreten Kindeswohlgefährdung, nicht die Durchsetzung einer bestmöglichen Förderung des jeweils betroffenen Kindes. Zwar kann es einen Missbrauch der elterlichen Sorge darstellen, der das Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666a BGB erfordert, wenn Eltern sich beharrlich weigern, ihre Kinder einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um sie stattdessen zu Hause zu unterrichten.

Im Fall einer Schulverweigerung kann jedoch nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden. Allgemeine Erwägungen reichen zur Begründung einer konkreten und erheblichen Gefährdung nicht aus. Worum es ging und wie das konkrete Urteil aussieht, kann man bei openjur nachlesen.

BVG: Recht auf Distanzunterricht

Ein paar Tage vor dem Bamberger Urteil, am 19.11.2021, hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz („Schulschließungen“) nach der vom 22. April bis zum 30. Juni 2021 geltenden „Bundesnotbremse“ richten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt.

Präsenzpflicht ist nicht oberstes Ziel

Karlsruhe hat nicht nur erstmalig ein „Recht auf schulische Bildung“ kreiert. Es formuliert einen Anspruch der Schüler:innen auf digitalen Distanzunterricht. Damit ist nicht mehr die Präsenzpflicht oberstes Ziel, sondern das Recht auf schulische Bildung. Mehr zur Bewertung des BVG-Urteils aus der Sicht von Verfassungsrechtlern und Pädagogen kann man auf „Table.Bildung“ lesen.

Die Verfassungsgerichtsurteil findet sich in der dazugehörigen Pressemitteilung.

Quellen: Tagesschau, Familie Jahnz-Warscheid, Krautreporter, Neue Westfälische, openjur, Table.Bildung, Bundesverfassungsgericht

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Heimkosten steigen weiter

Pflegebedürftige in Heimen müssen immer mehr aus eigener Tasche bezahlen. Zum 1. Januar 2022 waren im bundesweiten Schnitt 2179 Euro im Monat fällig, wie aus neuen Daten des Verbands der Ersatzkassen hervorgeht. Das waren 111 Euro mehr als Anfang 2021.

Die Eigenanteile, die die Pflegebedürftigen für den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE), die Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten zu tragen haben, erhöhen sich stetig. Wie in den Jahren zuvor gibt es große regionale Unterschiede. Am teuersten sind Heimplätze in Nordrhein-Westfalen mit nun im Schnitt 2542 Euro und in Baden-Württemberg mit 2541 Euro. Am wenigsten kostet es in Sachsen-Anhalt mit 1588 Euro.

Der Eigenanteil allein für die reine Pflege stieg im bundesweiten Schnitt von 831 Euro (1.1.2021) auf 912 Euro (1.1.2022). Ebenso gestiegen sind die Kosten, für die der Pflegebedürftige alleine aufkommen muss:

  • Unterkunft und Verpflegung von 779 Euro auf 801 Euro,
  • Investitionskosten von 458 Euro auf 466 Euro.

Eigentlich sollte die Pflegereform vom letzten Sommer Entlastungen bringen:

Um eine finanzielle Überforderung der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen zu vermeiden, wird der von ihnen zu tragende Eigenanteil an der Pflegevergütung (einschließlich der Ausbildungskosten) mit zunehmender Dauer der vollstationären Pflege schrittweise verringert.

Er reduziert sich in den Pflegegraden 2 bis 5 durch einen von der Pflegekasse zu zahlenden Leistungszuschlag um

  • 5 Prozent in den ersten 12 Monaten,
  • 25 Prozent nach 12 Monaten,
  • 45 Prozent nach 24 Monaten und
  • 70 Prozent nach 36 Monaten.

Schon beim Gesetzgebungsverfahren wurde vor einer „Mogelpackung“ gewarnt. Da die durchschnittliche Verweildauer eines Menschen im Heim bei etwas über einem Jahr liegt, bringt die tatsächliche Entlastung den 820.000 Heimbewohnern kaum etwas. Auch in Zukunft wird man mit Kostensteigerungen rechnen müssen. Die Forderung nach einer Pflegereform, die die Pflegeversicherung – wie die Krankenversicherung – zu einer echten Vollversicherung weiterentwickelt werden immer lauter.

Quellen: Verband der Ersatzkassen, Spiegel, FOKUS-Sozialrecht

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12 Euro Mindestlohn

Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministers ab dem 1. Oktober 2022 vor. Damit soll ein zentrales Wahlkampfversprechen der SPD eingelöst werden, das auch im Koalitionsvertrag vereinbart wurde.

Evaluation 2020

Schon Ende 2020 stellte die im Mindestlohngesetz geforderte Evaluation fest, dass die Rechengröße, an der sich die Höhe des Mindestlohns bisher orientiert, nämlich die Pfändungsfreigrenze für einen Ein-Personen-Haushalt, für viele Lebenswirklichkeiten unzureichend ist. Der Bericht erläutert, dass andere Rechengrößen eine deutliche Erhöhung des Mindestlohns erforderten. So betrug der zum Zeitpunkt der Evaluation (2020) erforderliche Mindestlohn,

  • gemessen an der Pfändungsfreigrenze: 9,78 Euro,
  • gemessen am Ausscheiden aus dem SGB II-Bezug (Alleinerziehend, 1 Kind):
    14,14 Euro,
  • gemessen an der Europäischen Sozialcharta (60% des arithmetischen Mittels von Vollzeitbeschäftigten): 12,07 Euro,
  • gemessen an der Rente über Grundsicherungsniveau: 13,36 Euro

Der Mindestlohn lag damals bei 9,35 Euro und stieg zum 1.1.2021 auf 9,50 Euro. Seit 1.1.2022 beträgt er 9,82 Euro, die nächste geplante Erhöhung am 1.7.2022 bringt ihn auf 10,45 Euro.

Nach der Erhöhung erst mal Pause?

Nun soll er also im Oktober 2022 auf 12 Euro steigen. Das ist – gemessen an einer Reihe von Bezugswerten aus dem Exaluationsbericht 2020 – immer noch recht mager. In den Meldungen der Presse über die geplante Erhöhung heißt es übereinstimmend, dass die darauf folgende Anpassung zum 1.1.2024 geschehen soll, was bedeutet, dass sich 15 Monate lang – trotz Inflation – an der Höhe nichts ändern würde.

Bisher gab die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre ihre Empfehlung über die Anpassung des Mindestlohns heraus, zuletzt 2020 für die Jahre 2021 und 2022. Eigentlich wäre die nächste Empfehlung der Mindestlohnkommission also noch in diesem Jahr für die Jahre 2023 und 2024 fällig. Das soll offensichtlich aber 2022 nicht geschehen. Auf den offiziellen Gesetzentwurf und die Begründung kann man also gespannt sein.

Quellen: Tagesschau, ZEIT, Vorwärts, SOLEX

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Krankschreibung per Videosprechstunde

Am 19. November 2021 beschloss der G-BA, dass Ärztinnen und Ärzte nicht nur Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde bescheinigen können, die bereits als Patient*innen in der Praxis bekannt sind, sondern auch Versicherten, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Sprechstunde noch unbekannt sind.

auch für unbekannte Versicherte

Seit Oktober 2020 besteht bereits die Möglichkeit einer Krankschreibung per Videosprechstunde für Versicherte. Die Erweiterung auf Versicherte, die das erste Mal Kontakt zu der Ärztin oder dem Arzt haben, unterscheidet sich jedoch in der Dauer der erstmaligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In einer Arztpraxis bekannte Versicherte können bis zu 7 Kalendertage krank geschrieben werden, für unbekannte Versicherte ist dies lediglich für bis zu 3 Kalendertage möglich.

Kein Anspruch auf Krankschreibung per Video

Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.

Die Änderung der Richtlinie wurde am 18. Januar 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 19. Januar in Kraft.

AU per Telefon

Die Corona-Sonderregelung, dass Patienten und Patientinnen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, sich telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankschreiben lassen können, gilt (zunächst noch) bis 31.3.2022.

Quellen: G-BA, Bundesanzeiger, FOKUS-Sozialrecht

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Corona Verordnungen in Kraft

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und die Coronavirus-Einreiseverordnung ist seit 15. Januar 2022 in Kraft. Wesentliche Punkte sind:

Impfnachweis

Der Impfnachweis muss den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut  veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen, können auch Angaben zur Anzahl der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Boosterimpfungen bekannt gemacht werden; ebenso zu Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen.

Genesenenstatus

Gemäß der Änderungsverordnung weist das Robert Koch-Institut aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss. Ein Genesenennachweis wird mit Wirkung vom 15.01.2022 nach 28 Tagen ab dem Zeitpunkt der bestätigten Infektion gelten. Die Geltungsdauer wurde vom RKI auf 90 Tage begrenzt.

Allgemeine Isolations- und Quarantäneregelungen

Isolation (für Infizierte) und Quarantäne (für Kontaktpersonen) enden in der Regel nach 10 Tagen. Betroffene können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach 7 Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“. Bund und Länder haben vereinbart, dass künftig Kontaktpersonen, die a) einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung haben, b) deren 2. Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, c) deren Infektion nicht länger als 3 Monate zurückliegt oder d) die genesene Personen mit zusätzlicher Impfung sind, von der Quarantäne ausgenommen werden. Für Schüler*innen sowie Kitakinder kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach 5 Tagen durch einen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind.

Quarantäne für bestimmte Geimpfte und Genesene

Künftig werden auch die Länder bei entsprechender Empfehlung des RKI für bestimmte Geimpfte und Genesene (wie z. B. für Geimpfte ohne Auffrischungsimpfung) eine Quarantänepflicht festlegen können.

Verkürzte Isolation

Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können die Isolation nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen ausschließlich durch einen obligatorischen PCR-Test mit negativem Ergebnis beenden. Sie können den Dienst wiederaufnehmen, sofern sie zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.

Quelle: Paritätische Fachinfos, Bundesanzeiger

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Wann kommt die Grundrente?

Die Grundrente ist natürlich schon längst gekommen. Seit genau einem Jahr. Zumindest als Rechtsanspruch. Allerdings warten viele Rentner noch immer auf ihren Grundrentenzuschlag, der ihnen rechtlich schon längst zusteht.

Riesiger Kraftakt

Schon im Sommer 2020 war klar, dass es mit der Umsetzung der Grundrente nicht so einfach sein würde. Dies sei ein „riesiger Kraftakt“, so Minister Heil damals.

Mitte 2021 trudelten endlich die ersten Bescheide ein. Dabei ging es bislang nur um die Neurentner, um Rentner mit Grundsicherung und um Rentner mit Rentenbeginn vor 1992. Die Bescheide erwiesen sich aber als intransparent und nicht nachvollziehbar. Es hagelte Kritik.

Nächste Stufe

Nun versprach die Deutsche Rentenversicherung, jetzt starte die nächste Stufe der Grundrente. Was sich anhört wie der Bericht über einen Raketenstart entpuppt sich aber schnell als heiße Luft. Gemeint ist, dass jetzt alle Renten „vor der Überprüfung“ stehen, also auch die, deren Rentenbeginn nach 1992 lag.

Hoher Verwaltungsaufwand

Grund für die Verzögerungen ist der hohe Verwaltungsaufwand. Die Rentnerinnen und Rentner im Bestand sollen die Grundrente nicht extra beantragen müssen: ob sie Anspruch haben, soll automatisch geprüft werden, indem sich Rentenversicherungs-Träger und Finanzamt miteinander abstimmen. Dafür aber fehlte die nötige Infrastruktur. Allein für die Grundrente musste die Rentenversicherung nach eigenen Angaben 3.200 neue Mitarbeiter einstellen.

Bislang war man damit beschäftigt einen Datenaustausch zwischen FInanzämtern und Rentenversicherung aufzubauen wegen der fälligen Einkommensprüfungen. Das Zusammenspiel mit den Finanzämtern bei der Einkommensprüfung klappe nun „reibungslos“. Insgesamt müssen etwa 26 MIllionen Renten geprüft werden.

…und gebiert eine Maus

Die Ergebnisse für den einzelnen Rentner sind nicht selten sehr enttäuschend. Nicht nur, weil viele Rentnerinnen und Rentner durch das Raster fallen und die strengen Vorgaben nicht erfüllen können. Sondern auch, weil viele Anspruchsberechtigte nur einen sehr kleinen Aufschlag erhalten würden, so der VDK. Die Grundrente sei „definitiv nicht die Unterstützung, die viele Menschen erwartet haben“, kritisiert auch VdK-Präsidentin Verena Bentele.

Mehr über die Grundrente

Eine ausführliche Erläuterung der Grundrente, wie sie funktioniert, wie sie berechnet wird und wer Anspruch hat, findet man in der Sozialleistungsdatenbank SOLEX.

Quellen: DPA, VDK, Verischerungsbote, Haufe, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Heizkostenzuschuss

Mit einer Einmalzahlung will die neue Bundesbauministerin Klara Geywitz Haushalten, die auf Wohngeld angewiesen sind, unter die Arme greifen. Mehr als 700.000 Menschen könnten vom geplanten Heizkostenzuschlag profitieren.

Belastung durch Heizkosten

Durch das Wohngeld werden einkommensschwächere Haushalte bei den Wohnkosten entlastet. Im Vergleich zu Haushalten mit mittleren und hohen Einkommen ist bei Haushalten mit niedrigeren Einkommen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen zum Teil deutlich höher. Erhebliche Preissteigerungen bei den Heizkosten belasten daher diese Haushalte durchschnittlich stärker als Haushalte mit mittleren oder hohen Einkommen. Bei der Wohngeldberechnung bleiben die Heizkosten, anders als im Rahmen der Grundsicherungssysteme, abgesehen von einer CO2-Pauschale, außer Betracht.

einmaliger Zuschuss

Aufgrund der im Verlauf des Jahres 2021 im Vergleich zu Vorgängerjahren überproportional gestiegenen Energiekosten ist zu erwarten, dass im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen hohe Nachzahlungen mit monatlich höheren Abschlagszahlungen zeitlich zusammentreffen. Mit dem einmaligen Heizkostenzuschuss im Wohngeld will die Bundesregierung die mit dem starken Anstieg der Energiekosten, (Heizöl, Gas und Fernwärme) verbundenen finanziellen Lasten für wohngeldberechtigte Haushalte abfedern.

Gesetz noch im ersten Halbjahr 2022

Um eine möglichst schnelle Umsetzung sicherzustellen, erarbeitete das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen, die nach einem Beschluss des Kabinetts als Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages eingebracht werden soll. Ziel ist, dass das Gesetz bereits in der 1. Jahreshälfte 2022, d.h. noch vor Eingang der Nebenkostenabrechnungen, in Kraft tritt.

Kein Antrag nötig

Der Gesetzentwurf sieht einen nach der Personenzahl gestaffelten einmaligen Zuschuss als Ausgleich für die erhöhten Heizkosten der Heizperiode 2021/2022 vor. Maßgebend ist die Wohngeldbewilligung in mindestens einem der Monate Oktober 2021 bis März 2022.

Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, der einmalige Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen erbracht. Bei einer nachfolgenden Aufhebung der Wohngeldbewilligung wird von einer Rückforderung des einmaligen Heizkostenzuschusses aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen.

Eine Anrechnung des einmaligen Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen soll nicht erfolgen.

Anspruchsberechtigte und Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses

Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss haben wohngeldberechtigte Personen und zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder. Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt für

  • eine zu berücksichtigende Person: 135 Euro,
  • zwei zu berücksichtigende Personen: 175 Euro und
  • jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 35 Euro.

Zustimmung und Mahnung

Die Sozialverbände begrüßen einhellig den Heizkostenzuschuss, haben aber Bedenken, dass er in der Höhe nicht aureichend ist und zu spät kommt. Gleichzeitig fordern sie angesichts einer Inflationsrate von etwa 5 % und der mickrigen Steigerung der Regelsätze von 0,7 Prozent einen schnellen Ausgleich auch für Bezieher von Hartz IV und Altersgrundsicherung.

Quellen: BMWSB, Paritätischer Gesamtverband

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Quarantäne, Isolierung

§ 30 des Infektionsschutzgesetzes regelt die Vorschriften zu Quarantäne und Isolierung. Seit 23.5.2020 lautet die Überschrift des § 30 „Absonderung“ und nicht mehr „Quarantäne“. Damit wurde der Begriff Absonderung als Oberbegriff für Quarantäne und Isolierung etabliert.

Unterschied zwischen Quarantäne und Isolierung

Vereinfacht gesagt trifft Isolierung Menschen, die an einer gefährlichen übertragbaren Krankheit erkrankt sind. Quarantäne kommt bei Personen in Frage, die mit erkrankten Menschen Kontakt hatten.

Isolierstationen

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind nur die Lungenpest und hämorrhagische Fieber quarantänepflichtig. Die betroffenen Patienten werden auf Sonderisolierstationen behandelt. Nur die behandelnden Ärzte, Pflegekräfte sowie Seelsorger haben Zutritt zum Erkrankten, anderen Personen kann ärztlicherseits der Zutritt erlaubt oder verwehrt werden.

Bei anderen Erkrankungen wie beispielsweise Cholera oder bei multiresistenten Keimen werden weniger strenge Maßnahmen angeordnet. Möglich ist eine Absonderung „in sonst geeigneter Weise“ von Kranken und Krankheitsverdächtigen in häuslicher Quarantäne oder einem sonstigen Gebäude.

häusliche Quarantäne

Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden in Deutschland Anordnungen häuslicher Quarantäne für Personen getroffen, die sich in einem Risikogebiet aufhielten oder Kontakt zu einem COVID-19-Erkrankten hatten und damit als ansteckungsverdächtig gelten, ohne selber krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Von häuslicher Quarantäne Betroffene dürfen ihr Zuhause nicht verlassen und keinen Besuch empfangen. Außerdem wird Ihnen empfohlen ihren Gesundheitszustand zu beobachten und z. B. zweimal täglich Ihre Körpertemperatur zu messen und über eventuelle Krankheitszeichen ein Tagebuch zu führen.

Für COVID-19-Erkrankte mit leichter Symptomatik wird unter bestimmten Voraussetzungen eine häusliche Isolierung angeordnet. Voraussetzung ist, dass zum selben Haushalt gehörende andere Personen gesund sind, keine Risikofaktoren aufweisen und sich nicht im gleichen Raum aufhalten wie der Erkrankte. Zusätzlich zu den Einschränkungen der häuslichen Quarantäne ist der Kontakt zu Haushaltsmitgliedern auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und wo dieser unvermeidbar ist.

Omikron

Die Omikron-Variante von SARS-CoV-2 verursacht weltweit eine deutliche Steigerung der Infektionszahlen, so dass befürchtet wird, dass durch krankheitsbedingte Ausfälle auch gerade die lebenswichtigen Versorgungsstrukturen beeinträchtigt werden. Erst recht, wenn Kranke oder Kontaktpersonen zusätzlich längere Zeit isoliert werden müssen. Deswegen wird überlegt, die Isolationszeiten zu kürzen. Dies scheint auch deswegen möglich zu sein, weil Omikron offenbar nicht so lange ansteckend ist und die Krankheitsverläufe wohl insgesamt milder ausfallen. Gesichert ist das alles aber noch nicht.

Bund-Länder-Beschluss vom 7. Januar 2022

Die Bundesregierung will nun neue Absonderungs-Regeln auf den Weg bringen.

Quarantäne von Kontaktpersonen und Isolation von Infizierten

Bisher gilt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden kann. 

Bund und Länder haben am 7. Januar vereinbart, die Regeln für die Isolation (von Erkrankten) und die Quarantäne (für Kontaktpersonen) zu ändern

Künftig sollen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein. Dies gilt auch dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.)

Für alle anderen gilt: Die Isolation oder Quarantäne endet nach zehn Tagen (ohne Test). Wer die Quarantäne oder Isolation frühzeitig beenden will, kann das bereits nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder Schnelltest (mit Nachweis).

Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen – wenn sie frühzeitig nach einer Infektion nach sieben Tagen die Isolierung beenden wollen – mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und einen negativen PCR-Test vorweisen. 

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden. Ausnahmen von der Quarantäne sind möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau (etwa tägliche Testungen, Maskenpflicht etc.).

Bund und Länder werden die erforderlichen Änderungen der rechtlichen Regelungen zeitnah vornehmen.

Quellen: Bundesregierung, Wikipedia

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Mehr Wohngeld

Ein wichtiger Teil der Wohngeldreform von 2020 betraf die erstmals eingeführte Dynamisierung, festgelegt in § 43 WoGG. Dazu wurde die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung zu erlassen (§ 38 WoGG), dahingehend erweitert, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibung kann durch einen Beschluss des Bundestags ausgesetzt werden, wenn die weiteren Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt dazu führen, dass grundlegende Anpassungen des Wohngeldsystems erforderlich sind, wie zum Beispiel eine Neufestsetzung der Mietenstufen in den Gemeinden und Kreisen aufgrund veränderter Mietenniveaus, die Einführung weiterer Mietenstufen oder eine Neufestsetzung der Rechenschritte und Rundungen.

Fortschreibung

Die erste Fortschreibung wurde zum 1.1.2022 mit der Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV) verwirklicht.

Die Fortschreibung des Wohngeldes führt im Jahr 2022 für die bestehenden Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 13 Euro pro Monat. Für die bestehenden Wohngeldhaushalte wird mit der Fortschreibung sichergestellt, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Wohngeldreform zum 1. Januar 2020.

Wer profitiert?

Von der Wohngelderhöhung profitieren laut diesen Simulationsrechnungen im Jahr 2022 rund 640 000 Haushalte. Darunter sind rund 30 000 Haushalte, die durch die Fortschreibung des Wohngeldes erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten.

Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die Fortschreibung des Wohngeldes:

  • Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2022 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten: Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln rund 610 000 Haushalte.
  • So genannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Fortschreibung des Wohngeldes 2022 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden: Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 20 000 Haushalte.
  • So genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben: Im Jahr 2022 werden nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 10 000 Haushalte aus dem SGB II oder aus dem SGB XII in das Wohngeld wechseln.

Verbraucherpreisindex

Die Höchstbeträge für Miete und Belastung, das heißt die Beträge, bis zu denen die Bruttokaltmiete beziehungsweise die Belastung bei Eigentümern bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen ist, werden um 2,788 Prozent erhöht. Diese Anpassung entspricht der Entwicklung des Teilindex Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des amtlichen Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes, der im Vergleich des Jahresdurchschnittes 2020 gegenüber dem Jahresdurchschnitt 2018 um 2,788 Prozent gestiegen ist.

Quellen: Bundesinnenministerium, Thomas Knoche: „WoGG – Das neue Wohngeldrecht, 5. aktualisierte Auflage“ Walhalla-Verlag

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