Rentenpaket 2

Ziel der jetzt vorgestellten Rentenreform der Bundsregierung ist es, das Rentenniveau dauerhaft bei 48 Prozent zu halten. Das ist eine Konsequenz aus dem letzten Rentenversicherungsbericht von 2023, der ohne Gegenmaßnahmen ein Absinken des Rentenniveaus bis Mitte der 30er Jahre auf nur noch 45 Prozent prognostizierte.

Sicherungsniveau dauerhaft konstant

Um das Rentenniveau zu stabilisieren, soll im neuen § 154 Absatz 3 festgelegt werden, dass „das Sicherungsniveau vor Steuern über das Jahr 2039 hinaus bei 48 Prozent konstant zu halten“ ist. Da dies aber eine drastische Steigerung des Beitragssatzes nach sich ziehen würde, sucht man nach Lösungen, um diese Steigerung zu begrenzen.

Helfen soll dabei ein Lieblingsprojekt des Finanzministers: die Finanzierung mittels Aktien.

Wie soll das funktionieren?

Um die Beitragszahler langfristig zu entlasten, wird mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt und der Übertragung von Eigenmitteln vom Bund ein dauerhaft bestehender Kapitalstock aufgebaut. Es werden keine Beitragsmittel in diesen Kapitalstock fließen.

Stiftung „Generationenkapital“

Die zusätzliche Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Stiftung „Generationenkapital“ soll ab 2036 eine Entlastung des Beitragssatzes durch Ausschüttungen von durchschnittlich 10 Milliarden Euro jährlich ermöglichen. Diese Mittel werden renditeorientiert und global diversifiziert am Kapitalmarkt angelegt.

strikt zweckgebunden

Innerhalb des Generationenkapitals wird ein Sicherheitspuffer bei Ausschüttungen eingerichtet, mit dem die Substanz des Stiftungsvermögens, insbesondere die gewährte Darlehenssumme, geschützt wird. Die Mittel aus dem Generationenkapital sind strikt an den Zweck gebunden, als Ausschüttung an die gesetzliche Rentenversicherung verwendet zu werden.

Beitragssatz bis 2045

Der Beitragsatz, der laut Bundesregierung bis 2027 bei 18,6 Prozent gehalten werden kann, werde bis 2035 auf 22,3 Prozent steigen und ab dann mit Hilfe des „Generationenkapitals“ bis 2045 stabil bleiben.

Warnung vor Aktien auf Pump

Aus den Reaktionen – vor allem der Sozialverbände – wird deutlich, dass diese aktienbasierte Rentenfinanzierung bei vielen mulmige Gefühle auslöst. So schreibt der paritätische Gesamtverband, Aktien auf Pump zu kaufen, bringe kaum Rendite und sei extrem risikoreich. Die gesetzliche Rentenversicherung sei denkbar ungeeignet, um damit an der Börse zu spekulieren.

Bürgerversicherung

Um die gesetzliche Rente als Herzstück der Sozialversicherungen armuts- und zukunftsfest zu machen, brauche es vielmehr die Umgestaltung zu einer echten Bürgerversicherung, fordert der Wohlfahrtsverband; eine Bürgerversicherung, in die ohne Ausnahme alle einzahlten – auch Beamte, Politiker und Selbständige. Die Beiträge seien nicht allein an den Löhnen, sondern an allen Einkünften, auch Kapitalerträgen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu bemessen. 

Ziel einer durchgreifenden Reform müsse es sein, die Rente armutsfest zu machen, fordert der Verband und schlägt dazu u.a. die Wiederanhebung des Rentenniveaus, die Einführung einer armutsvermeidenden Mindestrente und eine deutliche Erhöhung der Altersgrundsicherung vor. 

Quelle: BMAS, Paritäischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Versicherungsnummernachweis

Der Versicherungsnummernachweis ersetzt seit 1. Januar 2023 den Sozialversicherungsausweis. Seitdem ist die Datenstelle der Rentenversicherung verpflichtet, für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis auszustellen.

Der neue Ausweis enthält – wie bisher der Sozialversicherungsausweis – die Versicherungsnummer, Vorname(n), Familienname, Geburtsname und das Ausstellungsdatum.

Neuerungen

Darüber hinaus profitieren die Versicherten von folgenden Neuerungen:

  • Der Verlust oder das Wiederauffinden eines Versicherungsnummernachweises / Sozialversicherungsausweises muss der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenversicherungsträger nicht mehr mitgeteilt werden.
  • Zugleich entfällt die Pflicht, unbrauchbare Versicherungsnummernachweise an die zuständige Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger zurückzugeben.
  • Beschäftigte sind außerdem nicht mehr generell verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen Versicherungsnummernachweis vorzulegen. Nur, wenn keine eindeutige Versicherungsnummer im nunmehr verpflichtenden automatisierten Abruf seitens der Arbeitgeber bei der Datenstelle der Rentenversicherung zurückgemeldet werden kann, ist dieser beizubringen.

elektronisches Abrufverfahren

Das elektronisches Abrufverfahren zur automatischen Abfrage der Versicherungsnummer direkt bei der Rentenversicherung ist seit Juli 2016 verfügbar und seit dem 1.1.2023 verpflichtend, wenn der Arbeitnehmer seine Sozialversicherungsnummer zu Beginn der Beschäftigung nicht vorlegt. Dies macht die Vorlagepflicht des Sozialversicherungsausweises überflüssig.

Alle bisher ausgestellten Sozialversicherungsausweise bleiben weiterhin gültig.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

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Rentenversicherungsbericht 2022

Die Bundesregierung hat den „Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenversicherungsbericht 2022)“ vorgelegt.

gesetzlicher Auftrag

Die Bundesregierung hat gemäß § 154 Absatz 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) den gesetzgebenden Körperschaften jährlich bis zum 30. November einen Rentenversicherungsbericht vorzulegen.

Der Rentenversicherungsbericht liefert ausgehend von den aktuellen Daten auf Basis geltenden Rechts einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung und beschreibt mittels Modellrechnungen die zukünftige Entwicklung der Rentenfinanzen über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren.

Ausgangslage, Berechnungs-Grundannahmen

Der Bericht beschreibt zunächst die Ausgangslage,die geprägt ist durch eine Reihe von Krisen: Pandemie, Krieg, Inflation, Energieknappheit. Dann werden die demografischen und ökonomischen Grundannahmen für die Berechnungen vorgestellt.

Löhne

Für das Jahr 2022 wird ein Lohnzuwachs in Höhe von 4,5 % angenommen, der sich im Jahr 2023 mit 5,0 % und im Jahr 2024 mit 4,7 % fortsetzt. Für die Folgejahre wird von einem Zuwachs von 3,0 % ausgegangen.

Beschäftigte

Bei der Zahl der Beschäftigten erfolgen annahmegemäß Zuwächse in Höhe von 1,5 % im Jahr 2022, 0,4 % im Jahr 2023 und 0,2 % im Jahr 2024. Danach wird bis zum Jahr 2027 mit einem jahresdurchschnittlichen Rückgang von -0,4 % im Zuge der demografischen Entwicklung gerechnet.

Lebenserwartung, Geburten, Zuwanderung

Die mittlere fernere Lebenserwartung 65-Jähriger beträgt demnach im Jahr 2035 bei Männern 19,1 Jahre und bei Frauen 22,2 Jahre. Die zusammengefasste Geburtenziffer beträgt langfristig 1,55. Bezüglich der Außenwanderung wird für die Vorausberechnung von einem positiven langfristigen Wanderungssaldo in Höhe von
250.000 Personen jährlich ausgegangen.

Ergebnisse

  • Im Jahr 2022 sind die gesamten Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung bis September gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um rund 4,9 % gestiegen. Für das Jahresende 2022 wird eine Nachhaltigkeitsrücklage von rund 41,7 Mrd. Euro geschätzt. Dies entspricht knapp 1,7 Monatsausgaben.
  • In der mittleren Variante der Vorausberechnungen bleibt der Beitragssatz bis zum Jahr 2026 beim aktuellen Wert von 18,6 % stabil. Die bis zum Jahr 2025 geltende Haltelinie gemäß dem RV-Leistungsverbesserungsund -Stabilisierungsgesetz, wonach der Beitragssatz den Wert von 20 % nicht überschreiten darf, greift nicht. Nach 19,3 % im Jahr 2027 steigt der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 auf 20,2 % und bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2036 auf 21,3 %.
  • Das Sicherungsniveau vor Steuern liegt aktuell bei rund 48,1 % und bleibt auch bis zum Jahr 2024 knapp oberhalb von 48 %. Im Jahr 2025 greift die Haltelinie für das Mindestsicherungsniveau und der aktuelle Rentenwert wird soweit angehoben, dass das Mindestsicherungsniveau in Höhe von 48 % eingehalten wird. Längerfristig sinkt das Sicherungsniveau vor Steuern über 46,6 % im Jahr 2030 bis auf 44,9 % zum Ende
    des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2036.
  • Bis zum Jahr 2036 steigen die Renten um insgesamt gut 43 %. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 2,6 % pro Jahr.
  • Gemäß § 154 Absatz 3 SGB VI hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der Vorausberechnungen bis zum Jahr 2030 den Wert von 22 % überschreitet und wenn das Sicherungsniveau vor Steuern bis zum Jahr 2030 den Wert von 43 % unterschreitet. In der mittleren Variante werden diese Vorgaben eingehalten.

gesetzliche Rente reicht nicht

Der Rückgang des Sicherungsniveaus vor Steuern macht deutlich, dass für die Versicherten Handlungsbedarf besteht, die Einkommen im Alter zu verbessern. Es ist daher ratsam, frühzeitig die finanziellen Spielräume des Alterseinkünftegesetzes und die staatliche Förderung zu nutzen, um eine zusätzliche Vorsorge aufzubauen. Zentral für die Altersversorgung wird aber auch weiterhin die gesetzliche Rente bleiben.

Quelle: Bundesregierung

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Wann kommt die Grundrente?

Die Grundrente ist natürlich schon längst gekommen. Seit genau einem Jahr. Zumindest als Rechtsanspruch. Allerdings warten viele Rentner noch immer auf ihren Grundrentenzuschlag, der ihnen rechtlich schon längst zusteht.

Riesiger Kraftakt

Schon im Sommer 2020 war klar, dass es mit der Umsetzung der Grundrente nicht so einfach sein würde. Dies sei ein „riesiger Kraftakt“, so Minister Heil damals.

Mitte 2021 trudelten endlich die ersten Bescheide ein. Dabei ging es bislang nur um die Neurentner, um Rentner mit Grundsicherung und um Rentner mit Rentenbeginn vor 1992. Die Bescheide erwiesen sich aber als intransparent und nicht nachvollziehbar. Es hagelte Kritik.

Nächste Stufe

Nun versprach die Deutsche Rentenversicherung, jetzt starte die nächste Stufe der Grundrente. Was sich anhört wie der Bericht über einen Raketenstart entpuppt sich aber schnell als heiße Luft. Gemeint ist, dass jetzt alle Renten „vor der Überprüfung“ stehen, also auch die, deren Rentenbeginn nach 1992 lag.

Hoher Verwaltungsaufwand

Grund für die Verzögerungen ist der hohe Verwaltungsaufwand. Die Rentnerinnen und Rentner im Bestand sollen die Grundrente nicht extra beantragen müssen: ob sie Anspruch haben, soll automatisch geprüft werden, indem sich Rentenversicherungs-Träger und Finanzamt miteinander abstimmen. Dafür aber fehlte die nötige Infrastruktur. Allein für die Grundrente musste die Rentenversicherung nach eigenen Angaben 3.200 neue Mitarbeiter einstellen.

Bislang war man damit beschäftigt einen Datenaustausch zwischen FInanzämtern und Rentenversicherung aufzubauen wegen der fälligen Einkommensprüfungen. Das Zusammenspiel mit den Finanzämtern bei der Einkommensprüfung klappe nun „reibungslos“. Insgesamt müssen etwa 26 MIllionen Renten geprüft werden.

…und gebiert eine Maus

Die Ergebnisse für den einzelnen Rentner sind nicht selten sehr enttäuschend. Nicht nur, weil viele Rentnerinnen und Rentner durch das Raster fallen und die strengen Vorgaben nicht erfüllen können. Sondern auch, weil viele Anspruchsberechtigte nur einen sehr kleinen Aufschlag erhalten würden, so der VDK. Die Grundrente sei „definitiv nicht die Unterstützung, die viele Menschen erwartet haben“, kritisiert auch VdK-Präsidentin Verena Bentele.

Mehr über die Grundrente

Eine ausführliche Erläuterung der Grundrente, wie sie funktioniert, wie sie berechnet wird und wer Anspruch hat, findet man in der Sozialleistungsdatenbank SOLEX.

Quellen: DPA, VDK, Verischerungsbote, Haufe, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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