Das Bundeskabinett am 29.4.2026 den „Gesetzentwurf zur dauerhafte Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)“ ab 2027 verabschiedet. Teilweise wurden die Vorschläge der Finanz-Kommission Gesundheit vom 30. März übernommen. Das wesentliche Ziel ist, wie der Name des Gesetzes schon sagt, die dauerhafte Stabilisierung der Beitragssätze.
geplante Maßnahmen
Hier sind die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen werden aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gestrichen und sind nicht mehr erstattungsfähig.
- Für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner wird ein Beitragszuschlag eingeführt; Kinder bleiben beitragsfrei familienversichert.
- Die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen werden ab 2027 jährlich nur noch im Rahmen der Grundlohnrate pro Versichertem erhöht; Ausnahmen gelten für IT-Sicherheitsausgaben.
- Das jährliche Werbebudget der Krankenkassen wird halbiert und auf 0,075 Prozent der monatlichen Bezugsgröße je Mitglied begrenzt.
- Krankenkassen dürfen homöopathische und anthroposophische Leistungen nicht mehr als Satzungsleistungen anbieten oder im Rahmen besonderer Versorgungsverträge erstatten.
- Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) erhält den Auftrag, die Gesundheitsuntersuchungsrichtlinie (Check-up) und das Hautkrebsscreening auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und Zielgruppenspezifik zu überprüfen und ggf. anzupassen.
- Bei bestimmten planbaren, mengenanfälligen Eingriffen (z.B. Knie-/Hüftprothesen, Wirbelsäule, Schulter) wird die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung verpflichtend und zur Abrechnungsvoraussetzung.
- Kieferorthopädische Behandlungen zu Lasten der GKV dürfen künftig nur noch von Fachzahnärzten für Kieferorthopädie durchgeführt werden.
- Verbandmittel werden gesetzlich definiert; Verbandmittel mit bestimmten Wirkungen sind weiterhin verordnungsfähig.
- Cannabisblüten werden aus dem Leistungsanspruch der GKV gestrichen; Extrakte und Fertigarzneimittel bleiben erstattungsfähig.
- Festbeträge für Hilfsmittel werden ausgeweitet, regelmäßig überprüft und an Marktpreise angepasst; Hersteller müssen relevante Daten liefern.
- Für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige wird eine Wartezeit von drei Monaten für den Anspruch auf Krankengeld nach Wahlerklärung eingeführt.
- Einführung von Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld: Versicherte können bei längerer Krankheit mit Zustimmung des Arbeitgebers teilweise arbeiten und erhalten anteilig Krankengeld.
- Das Krankengeld und das Kinderkrankengeld werden um jeweils fünf Prozentpunkte abgesenkt; nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses wird das Krankengeld auf Arbeitslosengeldniveau begrenzt.
- Die maximale Bezugsdauer von Krankengeld wird strikt auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt, unabhängig von der Art der Erkrankung.
- Die Frist zur Beantragung von Reha-Leistungen und Altersrente wird von zehn auf vier Wochen verkürzt.
- Die befundbezogenen Festzuschüsse für Zahnersatz werden auf 50 Prozent gesenkt, Boni für Vorsorgeuntersuchungen entsprechend reduziert.
- Zuzahlungen für GKV-Leistungen werden erhöht (mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro), mit Dynamisierung an die Grundlohnrate gekoppelt.
- Die Grundlohnrate wird als feste Obergrenze für Vergütungssteigerungen in nahezu allen Bereichen der GKV eingeführt; für 2027–2029 wird sie um einen Prozentpunkt abgesenkt.
- Vergütungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, Heilmittel, Hilfsmittel, Reha, Haushaltshilfe, häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege werden auf die Grundlohnrate begrenzt.
- Extrabudgetäre Vergütungen im ambulanten Bereich werden reduziert und in feste Gesamtvergütungen überführt; Zuschläge für schnelle Terminvermittlung und Erstbefüllung der ePA entfallen.
- Einführung von Leistungskomplexen und Pauschalen in der kieferorthopädischen Versorgung zur Reduzierung von Mengenausweitungen und Verwaltungsaufwand.
- Innovationsfonds wird ab 2027 dauerhaft auf 100 Millionen Euro pro Jahr abgesenkt; nicht verausgabte Mittel werden zurückgeführt.
- Einführung eines dynamischen Herstellerabschlags für Arzneimittel, der sich an der Entwicklung der GKV-Ausgaben und Einnahmen orientiert; Preismoratorium für Arzneimittel und Verbandmittel wird verlängert bzw. eingeführt.
- Kombinationsabschlag für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen wird abgeschafft.
- Förderung des Preiswettbewerbs zwischen patentgeschützten, therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln durch Rabattverträge und Verordnungsquoten; zunächst für bestimmte Wirkstoffgruppen.
- Begrenzung und Vereinheitlichung der Vergütungssteigerungen für Vorstände und außertariflich bezahlte Führungskräfte in GKV, Kassenärztlichen Vereinigungen und Medizinischen Diensten auf die Grundlohnrate; Anpassungen während der Amtszeit ausgeschlossen.
- Einführung von Kurzzeitfallpauschalen im Krankenhausbereich zur Förderung von Verweildauerverkürzung und Ambulantisierung.
- Finanzierung von Tarifsteigerungen oberhalb der Grundlohnrate in Krankenhäusern wird aufgehoben; Pflegebudgets und Gesamtbeträge werden entsprechend begrenzt.
- Beitragsbemessungsgrenze wird 2027 einmalig um 3.600 Euro erhöht.
- Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten/Lebenspartner wird ab 2028 erhoben, mit Ausnahmen bei Betreuung kleiner Kinder, Pflege von Angehörigen oder Betreuung von Menschen mit Behinderung.
- Arbeitgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte werden künftig nach dem allgemeinen Beitragssatz plus durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz berechnet.
Besonders eilbedürftig
Der Entwurf ist als „besonders eilbedürftig“ eingestuft, da ohne die Maßnahmen bereits ab 2027 massive Beitragserhöhungen drohen. Konkrete Angaben zum Inkrafttreten sind im Text nicht enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Erwartete Einsparungen
Für die GKV werden durch Mehreinnahmen und Minderausgaben Entlastungen von ca. 20 Mrd. Euro (2027) bis 42 Mrd. Euro (2030) erwartet. Die Maßnahmen betreffen Leistungserbringer, Hersteller, Krankenkassen, Patientinnen und Patienten, Arbeitgeber und Mitglieder.
Möglich ist, angesichts der massiven Kritik von vielen Seiten, dass das Gesetz im Laufe der parlamentarischen Beratungen noch einige Änderungen erfährt.
Quellen: Bundeskabinett, BMG, FOKUS-Sozialrecht
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