Ein weiteres Gesetz, dass dem Ende der Ampel-Regierung zum Opfer fiel, war die Reform des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), auch unter dem Titel „Meister-BAFöG“ bekannt. Nun gibt es einen Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der die wesentlichen Punkte des alten Entwurfes übernimmt, so wie es auch im SPD-CDU Koalitionsvertrag vereinbart war.
Referentenentwurf
Mit dem Referentenentwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (5. AFBGÄndG) sollen die höherqualifizierende Berufsbildung und damit eine erfolgreiche Fachkräftegewinnung erneut gestärkt werden. Die Kosten der Teilnahme an geförderten Fortbildungsmaßnahmen nach Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sollen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiter gesenkt werden. Damit sollen die Attraktivität von Fortbildungen weiter erhöht und mögliche Einstiegshürden abgebaut werden. Erweiterungen des Förderrahmens beim Maßnahmenbeitrag sollen Preisanstiegen bei den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und den Materialkosten für das Prüfungsstück Rechnung tragen. Es werden zudem Anreize durch weitere finanzielle Erleichterungen bei Bestehen der Fortbildungsprüfung gesetzt. Zusätzlich sollen Alleinerziehende mit Betreuungspflichten in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen noch besser unterstützt werden.
Wenn Arbeitgeber Zuschüsse zu den Kosten der Fortbildungsmaßnahme ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten, werden diese bei der Förderung nicht mehr auf den Maßnahmebeitrag angerechnet. Damit wird zugleich einem Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 2022 Rechnung getragen.
Das Gesetz enthält darüber hinaus gesetzliche Klarstellungen zum Anwendungsbereich des AFBG sowie zum Träger einer Fortbildungsmaßnahme.
Wesentliche Inhalte
- Der maximale Gesamtbetrag der geförderten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
wird von bisher 15 000 Euro auf 18 000 Euro angehoben. - Der maximale Gesamtbetrag der Förderung für die Erstellung des Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten wird von bisher 2 000 Euro auf 4 000 Euro angehoben.
- Der Bestehenserlass im Rahmen des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von 50 auf 60 Prozent erhöht.
- Die Anrechnung von zweckgleichen Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmebeitrag entfällt.
- Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen wird von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht.
- Es wird klargestellt, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse, die auf der Grundlage
hochschulrechtlicher Regelungen geregelt werden, nicht als berufliche Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG förderfähig ist. - Der Träger einer Fortbildungsmaßnahme wird im Gesetz definiert.
Quellen: BMBFSFJ, Bundestagszusammenfasser, FOKUS-Sozialrecht
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