Ende des Bürgergeldbonus

Kaum eingeführt, wird der Bürgergeldbonus nach knapp einem halben Jahr wieder eingestampft. Arbeitsminister Heil hatte am 15. Dezember in einer Jahresbilanz zum Bürgergeld unter anderem den Bürgergeldbonus noch gepriesen als Teil der Abschaffung des Vermittlungsvorrangs durch das Bürgergeldgesetz und Stärkung der Weiterbildung. Da war aber schon klar, dass dieses gelobte Instrument der Sparpolitik zum Opfer fallen würde.

§ 16j wird aufgehoben

In der Vorabversion des Referentenentwurfs „Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 (Beitrag BMAS Abteilung II „Arbeitsmarkt“ heißt es lapidar: „§ 16j wird aufgehoben.“. In der Begründung wird zwar noch mal der „Kerngedanke des Bürgergeldgesetzes“ beschworen, durch Weiterbildung mehr dauerhafte Arbeitsmarktintegrationen zu erreichen. Ein wichtiger Teil davon ist aber nun Geschichte.

Die finanziellen Anreize Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie werden weiterhin an Teilnehmende berufsabschlussbezogener Weiterbildungen gezahlt. Teilnehmende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mit dem Bürgergeldbonus förderfähige Maßnahme angetreten haben, erhalten den Bonus bis zum Austritt aus oder dem Abschluss der Maßnahme.

Bürgergeldbonus und Weiterbildungsgeld

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollten unter bestimmten Voraussetzungen einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro monatlich erhalten. Gemeint sind Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen. Dies ist nun nicht mehr möglich. Wer eine Weiterbildung absolviert, deren Ziel ein Berufsabschluss ist, kann stattdessen Weiterbildungsgeld nach dem ebenfalls ab Juli 23 gültigen § 87a im SGB III erhalten.

Wer abseits von Populismus und Propaganda eine realistische Einschätzung des Bürgegelds lesen will, dem sei der Spiegel-Artikel von Florian Diekmann vom 3. Januar 2024 empfohlen.

Quellen: tacheles e.V., BMAS, sgb2.info, FOKUS-Sozialrecht, Spiegel

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Ganzheitliche Betreuung (Bürgergeld)

Seit 1. Juli 2023 haben die Jobcenter die Möglichkeit ein Coaching (sog. ganzheitliche Betreuung) zu bewilligen, um Bürgergeldbeziehende für eine Beschäftigung zu befähigen.

Informationen vom BMAS und der Agentur für Arbeit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aktuelle Informationen zu den Inhalten und zur Durchführung des § 16k SGB II (ganzheitliche Betreuung) herausgegeben. Dieses Finanzierungsinstrument ist mit der Umsetzung der zweiten Stufe des Bürgergeldes zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Die Betreuung kann sowohl von Jobcentern als auch von ihnen beauftragte Dritte durchgeführt werden.

Mit diesem Instrument, so das BMAS, soll die Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufgebaut und stabilisiert werden. Junge Menschen sollen zudem an eine Ausbildung herangeführt bzw. während der Ausbildung begleitet werden können. Bei der ganzheitlichen Betreuung soll im Rahmen von Einzelcoachings an den besonderen, individuellen Problemlagen der Leistungsberechtigten gearbeitet werden, die Auswirkungen auf die Beschäftigungsfähigkeit haben. Umfasst ist dabei die beratende wie auch die aufsuchende Betreuung, bei der auch das häusliche und sozialräumliche Umfeld
einbezogen werden kann.

Förderinhalte

Mögliche Förderinhalte finden sich in der fachlichen Weisung der Bundesagentur für
Arbeit zur ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II. Dort finden sich auch nähere
Informationen zur Abgrenzung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III.

Mögliche Förderinhalte:

  • Individuelle Beratung, Betreuung und Unterstützung der Teilnehmenden und ggf. deren Bedarfsgemeinschaft während des gesamten Förderzeitraums,
  • Unterstützung in der konkreten persönlichen und familiären Situation, z. B. Aufbau von Tagesstrukturen, Stabilisierung der Bedarfsgemeinschaft, soziale Aktivierung, Verbesserung sozialer Handlungskompetenzen, Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
  • Alltagshilfen, z. B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Umgang mit Geld, Beratung zum Erscheinungsbild, Hilfestellung bei Behördengängen und Antragstellungen,
  • Krisenintervention bzw. Konfliktbewältigung,
  • Unterstützung bei psychosozialen Problemen, Suchtproblematiken, Schulden, Gesundheitsproblemen, Entwicklung von Sprachkompetenzen durch Aktivierung von Netzwerken zu anderen Leistungsträgern.
  • Unterstützung bei besonderen individuellen Rahmenbedingungen, die der Beschäftigungsfähigkeit entgegenstehen, z. B. von Geflüchteten, Frauen/Männern, die § 10 SGB II (Zumutbarkeit) in Anspruch nehmen,
  • Abstimmung der ganzheitlichen Betreuung mit schon bestehenden Leistungen (z. B. bei Leistungen in Kooperation mit der Jugendhilfe oder bei Therapien),
  • Unterstützung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII oder von Krankenkassen bzw. Rehaträgern,
  • Aufbau beruflicher Handlungskompetenzen, z. B. Unterstützung bei der Entwicklung von Arbeitstugenden, Förderung der beruflichen Flexibilität, Vermittlung der Anforderungen im Arbeitsalltag (u. a. pünktlicher Arbeitsbeginn, Erwartungen des Arbeitgebers),
  • Übergangsmanagement, z. B. Förderung von Anschlussperspektiven
  • Beschäftigungs- und ausbildungsbegleitende Angebote
  • Individuelle Hilfestellungen bei der Heranführung an eine Berufsorientierung, Ausbildung oder zur Begleitung während einer Ausbildung, z. B. Unterstützung bei der Suche nach Ausbildungsbetrieben, Vorbereitung auf und Begleitung zu Bewerbungsgesprächen, individuelle Betreuung am Ausbildungsplatz, Ansprechpartner für den Ausbildungsbetrieb, Koordination von und Begleitung zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Unterstützung beim Übergang von der Ausbildung in eine anschließende Beschäftigung.

Trägerzulassung

Voraussetzung für die Umsetzung ist eine Trägerzulassung, wobei eine zentrale Anforderung dabei ist, ein Qualitätssystem zu etablieren. Damit können sich die Träger bereits an den entsprechenden Ausschreibungsverfahren durch das Jobcenter beteiligen. Die Durchführung als sog. „Gutscheinmaßnahme“ setzt eine Träger- und Maßnahmezulassung voraus. Sowohl die Träger- als auch die Maßnahmezulassung erfolgt durch akkreditierte Fachkundige Stellen.

Quellen: BMAS, Arbeitsagentur, Paritätischer Gesamtverband

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Bürgergeld 2024

Ab Januar 2024 soll das Bürgergeld um etwa 12 Prozent steigen. Mit der Anfang 2023 in Kraft getretenen Bürgergeld-Reform sollten die Sätze schneller als in der Vergangenheit an die Inflation angepasst werden können. Bei der Berechnung wird das Lohn- und Inflationsniveau für die Regelsätze des Folgejahres bis zum zweiten Quartal des aktuellen Jahres berücksichtigt.

So sollen die Regelsätze aussehen:

RegelbedarfsstufenPersonenkreis
20242023
Regelbedarfsstufe 1Alleinstehende
563 EUR502 EUR
Regelbedarfsstufe 2volljährige Partner 
innerhalb Bedarfsgemeinschaft
506 EUR451 EUR
Regelbedarfsstufe 3Erwachsene unter 25 Jahren
im Haushalt der Eltern
451 EUR402 EUR
Regelbedarfsstufe 4Jugendliche zwischen 14 bis 17 Jahren
471 EUR420 EUR
Regelbedarfsstufe 5Kinder zwischen 6 – 13 Jahren
390 EUR348 EUR
Regelbedarfsstufe 6Kinder von 0 bis 5 Jahren
357 EUR318 EUR

Die Reaktionen auf die angekündigte Erhöhung des Bürgergelds waren erwartbar. Dem Verfahren für die Fortschreibung der Regelsätze für das Bürgergeld hat am Ende im Bundestag auch die CDU im letzen Jahr zudestimmt. Auch Jens Spahn, der das offensichtlich vergessen hat und nun mit falschen Zahlen Stimmung machen will.

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) hält die Regelsatzanpassung für ein gutes Signal, der Paritätische Gesamtverband hingegen weist auf seine eigenen Berechnungen hin, wonach der Regelsatz bei 813 Euro liegen müsse.

Quellen: Haufe, Sozialverband Deutschland, Paritätischer Gesamtverband, Tagesschau

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Bürgergeld-Freibeitrag bei FSJ und BFD

Freiwillige, die einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) leisten, hierfür ein Taschengeld bekommen und im Bürgergeld-Bezug stehen, erhalten ebenfalls einen Freibetrag für dieses Taschengeld. Die Höhe des Freibetrages für das Taschengeld im FSJ oder BFD ist abhängig vom Alter der Freiwilligen. Wenn die Freiwilligen unter 25 Jahre sind, so können sie das Taschengeld in voller Höhe behalten, denn es besteht ein Freibetrag von 520 Euro. Das Taschengeld im FSJ oder BFD erreicht diese Höhe nicht.

Sind die Freiwilligen 25 Jahre oder älter, so steht ihnen ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 250 Euro zu.  Diese Regelung entspricht der bei der allgemeinen ehrenamtlichen Tätigkeit.

Vergessen, aber…

Die Bundesfreiwilligendienst-Leistenden über 25 Jahre wurden im ursprünglichen Bürgergeldgesetz schlichtweg vergessen. Erst eine nachträgliche Änderung, verpackt im „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts„, schaffte Abhilfe.

…keine Absicht

Zur Begründung schreibt die Bundesregierung, dass durch das Bürgergeld-Gesetz zum 1. Juli 2023 die Regelung zur Höhe des Absetzbetrages von dem Taschengeld, das junge Menschen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder
Jugendfreiwilligendienstegesetz erhalten, geändert wurde. Für Leistungsberechtigte, die an einem Freiwilligendienst teilnehmen und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wurde der Grundabsetzbetrag auf derzeit 520 Euro angehoben. Im Zuge der Änderung wurde die bisherige Regelung des § 11b Absatz 2 Satz 6 SGB II
ersatzlos gestrichen. Dadurch entfiel auch der Freibetrag für Personen über 25 Jahren. Diese Schlechterstellung der Personen über 25 Jahren war nicht beabsichtigt.

Mit der Änderung wird sichergestellt, dass der bislang im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelte Absetzbetrag in Höhe von 250 Euro für erwerbsfähige Freiwillige, die einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und die das 25. Lebensjahr vollendet haben, erhalten bleibt.

Mehr Infos für Jugendliche und junge Erwachsene

Weitere Regelungen zu Einkommensanrechnung bei Ausbildung, Nebenjobs und Ferienjobs siehe hier.

Quellen: Bundestag, FOKUS Sozialrecht, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Bürgergeld: Erreichbarkeit

Mit der Einführung des § 7b SGB II durch das Bürgergeld-Gesetz zum 1. Juli 2023 wird die Erreichbarkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten neu geregelt. Wenn Leistungsberechtigte erreichbar sind und sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten, haben sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld. Der nähere Bereich wird festgelegt durch die angemessene Zeitspanne, in welcher Leistungsberechtigte die Dienststelle des zuständigen Jobcenters aufsuchen können. Diese Zeitspanne ist gesetzlich nicht definiert. Der Begriff wird durch den Erlass einer Verordnung bestimmt. Der Entwurf der SGB II-Erreichbarkeitsverordnung liegt nun vor.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verordnung konkretisiert insbesondere folgende Aspekte der Erreichbarkeit:

  • Definition des näheren Bereichs im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 SGB II. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn und soweit die Leistungsberechtigten mit einer einfachen Wegstrecke von 2,5 Stunden die für sie zuständige Dienststelle des Jobcenters erreichen können (bisher „insgesamt 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg“ (Fachliche Weisungen 7, Rn.133),
  • Festlegungen zur Möglichkeit, eingehende Mitteilungen werktäglich zur Kenntnis nehmen zu können (Bisher war werktägliche und persönliche postalische Erreichbarkeit gefordert, nunmehr reicht die „werktägliche Möglichkeit der Kenntnisnahme“ von Jobcentermitteilungen. Das bedeutet: die postalische Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn Jobcenterpost von Dritten an die Leistungsbeziehenden weitergeleitet wird. Das ist vor allem bei wohnungslosen Menschen wichtig),
  • Ergänzung eines weiteren wichtigen Grundes im Sinne von § 7b Absatz 2 Satz 2 SGB II für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs („um Angehörige… bei der Geburt eines Kindes oder bei Pflege zu unterstützen, oder im Todesfall eines Angehörigen“),
  • Ausnahme vom Erfordernis der Zustimmung bei Abwesenheiten auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Das betrifft Leistungsberechtigte, die Bürgergeld ergänzend zu einem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Umfang einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, also oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beziehen und deren gesetzlicher Urlaubsanspruch drei Wochen übersteigt. Sie dürfen den näheren Bereich ohne wichtigen Grund, für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs verlassen, auch wenn dieser einen längeren Zeitraum als drei Wochen umfasst.
  • Regelungen zum Zustimmungserfordernis und zur Dauer der Abwesenheit bei Vorliegen und Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes,

Zustimmungserfordernis

Bei der letzten Regelung (Zustimmungserfordernis), kritisiert der Verein tacheles e.V. dass hier  ein Anspruch auf Zustimmungserteilung fehle. SGB II – Leistungsbeziehende seien von der Willkür der Integrationsfachkräfte abhängig. In der Realität werde vielmals gesagt: „eine Entscheidung könnte allenfalls 5 Tage vorher getroffen werden“. Der fehlende Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung und damit die Möglichkeit langfristig Urlaub zu planen und kostengünstig zu buchen entfalle dadurch.

Leistungsberechtigte seien damit möglicher und nicht nötiger Willkür und faktischen Sanktionen ausgesetzt. Denn bei Ortsabwesenheit ohne Zustimmung entfalle für diesen Zeitraum komplett der Leistungsanspruch, dh. keine Regelleistung, keine Miete, keine Krankenkasse. 

Quelle: BMAS, tacheles e.V., Arbeitsagentur, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Bürgergeld ab 1. Juli 2023

Einige Regelungen des Bürgergeldgesetzes treten erst jetzt zum 1. Juli in Kraft. Hier ein Überblick:

Freibeträge für Erwerbstätige

Die Freibeträge für Erwerbstätige werden verbessert. Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.

Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs

unge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ – dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.

Kooperationsplan

Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung. Der Kooperationsplan ist der „rote Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Er wird schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung ablösen.

Schlichtungsverfahren

Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann das neue Schlichtungsverfahren weiterhelfen.

Coaching

Bürgergeld-Beziehende können die ganzheitliche Betreuung/Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.

Weiterbildung

  • Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen – und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
  • Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
  • Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
  • Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert.
  • Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.

Außerdem:

  • Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst.
  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.
  • Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Schlichtungsverfahren

Details zum Bürgergeld (10)

Für Konfliktfälle im Zusammenhang mit der Erstellung, Durchführung oder Fortschreibung eines Kooperationsplans wird ab 1.Juli 2023 ein Schlichtungsverfahren geschaffen.

Wenn der Kooperationsplan nicht gelingt

Konflikte können insbesondere Unstimmigkeiten über Inhalte des Kooperationsplans sein. Es können aber auch sonstige Kommunikationsprobleme zwischen Integrationsfachkräften und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Hilfe der Schlichtung verbessert und dadurch die gemeinsame Abstimmung eines Kooperationsplans erreicht werden. Somit wird dem Bedürfnis der Praxis entsprochen, einen Lösungsweg für die Fälle aufzuzeigen, in denen der angestrebte, kooperative und vertrauensvolle Austausch über die Integrationsstrategie aus unterschiedlichen Gründen nicht gelingt.

Dritte Person

An dem Schlichtungsverfahren soll eine unabhängige, nicht weisungsgebundene Person teilnehmen. Für eine Auflösung von Konflikten, kann häufig bereits die Bereitschaft zum Zuhören unter Hinzuziehung einer dritten Person entscheidend sein. Das Schlichtungsverfahren wird nach einzelner oder gemeinsamer Anrufung durch erwerbsfähige Leistungsberechtigte und / oder Integrationsfachkräfte unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten dritten Person im oder außerhalb des Jobcenters durchgeführt.

Vier Wochen

Das Schlichtungsverfahren muss nach spätesetens vier Wochen beendet sein. Während des Schlichtungsverfahrens sind Sanktionen ausgeschlossen.

Jobcenter organisiert

Die Organisation des Schlichtungsverfahrens im Einzelnen soll in dezentraler Verantwortung durch die Trägerversammlung werden. Die gesetzliche Regelung ist damit bewusst offen für verschiedene Umsetzungsformen in der Praxis, zu denen es bereits jetzt schon in einigen Jobcentern gute Beispiele gibt. Damit wird auf die gesetzliche und bürokratische Vorgabe einer „Einheitslösung“ bewusst verzichtet und dezentrale Entscheidungskompetenzen gestärkt. Dies betrifft auch die Frage, ob und wenn ja mit welcher Verbindlichkeit die Person des Schlichtenden einen Lösungsvorschlag unterbreiten soll. Etwa bei der Frage, ob eine konkrete Integrationsmaßnahme in dem Kooperationsplan vorgesehen werden soll, böte sich ggf. eine Entscheidungsverlagerung auf die Schlichtungsperson an. Nicht alle Konflikte sind jedoch mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten und eignen sich somit für konkrete Entscheidungen, insbesondere wenn es um die Verbesserung der gemeinsamen Kommunikation geht. Daher wird auch hierzu auf eine gesetzliche Vorgabe verzichtet.

Das Schlichtungsverfahren ist auf den Kooperationsplan beschränkt. Es stellt somit kein zusätzliches formelles Verfahren dar.

Quellen:  BMASSOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Potenzialanalyse und Kooperationsplan

Details zum Bürgergeld (9)

Die Eingliederungsvereinbarung heißt ab 1.7.2023 Kooperationsplan. Der Kooperationsplan soll der „rote Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet.

Unterschied zur Eingliederungsvereinbarung

Der wesentliche Unterschied zur Eingliederungsvereinbarung ist, dass der Kooperationsplan ist für beide Seiten rechtlich unverbindlich ist. Er bietet selbst keine Grundlage für den Eintritt von Leistungsminderungen. Es können aber auch keine im Kooperationsplan festgehaltene Leistungen des Jobcenters wie z.B. die Finanzierung einer Bildungsmaßnahme oder die Übernahme von Bewerbungskosten eingeklagt werden.

Instrument zur kooperativen Planung

Der Kooperationsplan wird auf seine wesentliche Funktion als Instrument zur kooperativen Planung des Integrationsprozesses konzentriert. Die Zusammenarbeit soll mit einem Verfahren zur Ermittlung der Kompetenzen des Hilfesuchenden beginnen (Potenzialanalyse).

Potenzialanalyse

Die Potenzialanalyse dient dazu, durch eine umfassende Betrachtung des Menschen, seine Bedarfe, Fähigkeiten und Verhältnisse, individuelle Handlungs- und Unterstützungsbedarfe zu erkennen, um die hierzu erforderliche Unterstützung zu planen und Handlungsoptionen zu entwickeln. Hierbei ist auch zu prüfen, ob Rehabilitationsbedarfe vorliegen (§ 9 Absatz 4 SGB IX) oder Flankierende Maßnahmen erforderlich sind.

Gerade auch die Stärken der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sollen mit in den Blick genommen werden, darunter auch formale und non-formale Qualifikationen und sogenannte Soft Skills (Soziale Kompetenz). Diese sollen bei der Gestaltung des Eingliederungsprozesses und der Festlegung des Eingliederungsziels berücksichtigt werden.

Inhalt der Kooperationsplans

Im Kooperationsplan soll insbesondere festgelgt werden.

1.welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt in Betracht kommen,
2.welche für eine erfolgreiche Überwindung von Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens unternehmen und nachweisen,
3.eine vorgesehene Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
4.wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden,
5.in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll und
6.ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation mit dem Ziel einer entsprechenden Antragstellung in Betracht kommt.

Weitere mögliche Inhalte

Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden, welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen, in Betracht kommen und welche anderen Leistungsträger im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen voraussichtlich zu beteiligen sind.

Der Kooperationsplan kann daneben auch Arbeitsmarktzugänge über mögliche Tätigkeitsbereiche näher beschreiben und auf die Unterstützungsmöglichkeiten für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingehen.

Quellen:  BMASSOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Weiterbildungsgeld

Details zum Bürgergeld (8)

Mit dem Bürgergeldgesetz wurde zur Stärkung der Weiterbildung neben dem Bürgergeldbonus auch das Weiterbildungsgeld und die Weiterbildungsprämie dauerhaft eingeführt.

Bisher nur befristet

Das Weiterbildungsgeld passt nicht ganz in unsrere Bürgergeld-Reihe, weil es im SGB III angesiedelt ist und weil es diese Regelung schon seit 2016 gibt. Sie war aber immer befristet. Mit dem Bürgergeldgesetz wird diese Leistung nun entfristet und im neuen § 87a SGB III untergebracht.

Unterschied Weiterbildungsgeld/ -prämie und Bürgergeldbonus

Für eine Weiterbildung, die nicht auf einen Berufsabschluss zielt, kann Bürgergeldbonus beantragt werden. Wer eine Weiterbildung absolviert, deren Ziel ein Berufsabschluss ist, kann stattdessen Weiterbildungsgeld nach dem ebenfalls ab Juli 23 gültigen § 87a im SGB III erhalten.

Erfolgsprämie und Zuschuss

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:

1.nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und
2.nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro.

Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer solchen Weiterbildung zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).

Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie gibt es auch, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurde und beim Inkraftreten dieser Regelung noch andauert.

Quellen: BMAS, FOKUS Sozialrecht, SOLEX

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Details zum Bürgergeld

In dieser Artikelserie informieren wir Sie über wichtige Neuerungen im SGB II, die aufgrund des Bürgergeld-Gesetzes zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind bzw. ab 1. Juli 2023 gelten: