Verbesserungen für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Zum Jahreswechsel gibt es im Leistungsbereich Verhinderungspflege Verbesserungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit haben. Unser Autor Dr. André Wieprecht stellt diese vor.

Verbesserungen für pflegebedürftige Kinder ab 1. Januar 2024

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) kommt es ab dem 1. Januar 2024 speziell für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu Erleichterungen im Bereich der Verhinderungspflege.

Grundsatz der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Die Verhinderungspflege ermöglicht die zeitweise Übernahme der häuslichen Pflege durch einen „Ersatzpfleger“, wenn die Pflegeperson zum Beispiel wegen Krankheit oder eines Erholungsurlaubs an der Pflege des Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 gehindert ist. Für Eltern als (Vollzeit-)Pflegeperson bietet sich zudem die Möglichkeit eine Pause vom Pflegealltag einzulegen. Dies kann auch nur stundenweise sein, um etwa in Ruhe einzukaufen, gemeinsam mit Freunden etwas zu unternehmen oder eigene Termine wahrzunehmen.

Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt

Der Anspruch der Verhinderungspflege hängt in der Regel von der Einhaltung einer sechsmonatigen Vorpflegzeit des Pflegebedürftigen ab. Dies bedeutet, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben muss. Diese starre Frist wird ab 1. Januar 2024 bei pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Pflegegrade 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mehr angewendet. Das bedeutet, dass unmittelbar ab dem Vorliegen des Pflegegrades 4 bzw. 5 die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann. Diese Erleichterung führt in der Praxis dazu, dass bei einer (erstmaligen) Verhinderung zum Beispiel der pflegenden Eltern innerhalb der ersten sechs Monate der häuslichen Pflege sie ihr Kind nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflege geben müssen, um die Pflege sicher zu stellen. Dem pflegebedürftigen Kind bleibt zudem ein in den meisten Fällen belastender Ortswechsel erspart.

Änderung des Anspruchszeitraums auf Verhinderungspflege

Neu ist außerdem, dass die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege bei pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs mit den Pflegegraden 4 und 5 für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr (Höchstdauer von 56 Tagen) übernimmt. Damit wird der Leistungszeitraum der Verhinderungspflege um zwei Wochen, also um 14 Tage erhöht, was zu einem Mehr an Handlungsspielraum führt.

Leistungsumfang der Verhinderungspflege

Im Vorgriff auf die Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags für die Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zum 1. Juli 2025 besteht die Möglichkeit für die Gruppe der o. g. pflegebedürftigen Kinder, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen den Leistungsbetrag auf ein Gesamtbudget von bis zu 3.386 Euro pro Kalenderjahr zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die Pflege durch eine Ersatzpflegeperson erfolgt, die mit der pflegbedürftigen Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt. In diesem Fall wird der finanzielle Rahmen des Grundbetrages der Verhinderungspflege von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr statt der üblichen 806 Euro um den vollen Betrag der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro erweitert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dies nur für nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege gilt.

Ausnahme vom Grundsatz

Eine Ausnahme vom o. g. Grundsatz zur Verhinderungspflege gilt für den Fall, dass die Pflege durch eine Ersatzpflegperson erfolgt, die

  • mit dem pflegebedürftigen Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, welches bzw. welcher das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und den Pflegegrad 4 oder 5 hat,
  • bis zum zweiten Grad verwandt (z.B. Großeltern, Enkelkinder) oder verschwägert (z.B. Schwiegereltern, Stiefkinder) ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt und
  • die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausübt.

In diesem Fall können die Kosten bis auf den Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate, also das 2-fache des Pflegegeldes (aber begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.612 Euro), erstattet werden. Auch dies ist eine Neuerung, da sonst nur das 1,5-fache des Pflegegeldes als Höchstbetrag für sechs Wochen geltend gemacht werden kann (vgl. § 39 Abs. 3 SGB XI). Dies bedeutet letztlich für die o. g. Gruppe von Pflegebedürftigen, dass die Pflegekasse nachgewiesene Kosten nebst zusätzliche Aufwendungen, wie notwendige Fahrt- und Unterkunftskosten bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr erstattet und es ferner die Möglichkeit gibt, diesen Betrag um bis zu 1.774 Euro aus der Kurzzeitpflege zu erhöhen.

Mehr zum Thema Pflegeversicherung und deren Leistungen sowie weiteren Neuerungen ab dem 1. Januar 2024 finden Sie in der aktualisierten Ausgabe „Praxisratgeber Pflegeversicherung“.

Inflationsausgleich für Betreuerinnen und Betreuer geplant

Der Druck der Fachverbände hat Wirkung gezeigt. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat heute (24.07.2023) einen Gesetzentwurf vorgestellt, nach dem Betreuerinnen und Betreuer eine Sonderzahlung erhalten sollen, um ihre inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastung abzufedern.

Von der Sonderzahlung sollen Betreuungsvereine, selbständige berufliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer profitieren.

Das geplante „Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG)“ sieht für berufliche Betreuerinnen und Betreuer pro geführter Betreuung eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 7,50 Euro vor. Bei eh­ren­amt­li­chen Be­treu­un­gen soll es eine jährliche Zahlung in Höhe von 24 Euro pro geführter Betreuung geben.

Um keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstehen zu lassen, soll dieser Inflationsausgleich zusammen mit der quartalsweisen Vergütungsfestsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht geltend gemacht werden.

Die vorgesehene Zahlungshöhe orientiert sich am Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22. April 2023 entsprechend der im Vergütungsgesetz 2019 herangezogenen Bemessungsgrundlage TVöD SuE. Durch die Ausgestaltung als monatsweise Zahlung pro geführte Betreuung soll eine gerechte Mittelverteilung erreicht werden.

Die gesetzlich vorgegebene Evaluation des Vergütungssystems, wird durch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nicht ausgehebelt. Sie wird bis Ende 2024 durchgeführt. Mit dem Inkrafttreten eines auf Basis des Ergebnisses der Evaluierung angepassten Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) ist frühestens
Mitte bis Ende 2025 zu rechnen. Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung ist daher als eine Art „Zwischenfinanzierung“ zu verstehen; sie soll daher auch nur für die Jahre 2024 und 2025 gelten.

Der Gesetzentwurf sieht daneben eine Änderung von § 21 BtOG vor: danach kann die zuständige Behörde künftig für potentielle ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nun ausdrücklich auch selbst einholen.

Der vorliegende Referentenentwurf (abrufbar auf den Seiten des BMI) soll nun als Formulierungshilfe der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Länder und Verbände haben Gelegenheit, bis zum 31. August 2023 Stellung zu dem Entwurf zu nehmen.

Abbildung: pixabay.com, nattanan23

Details zum Bürgergeld

In dieser Artikelserie informieren wir Sie über wichtige Neuerungen im SGB II, die aufgrund des Bürgergeld-Gesetzes zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind bzw. ab 1. Juli 2023 gelten:

„BtOG“-Ausführungsgesetze der Länder

Die Bundesländer mussten aufgrund der Betreuungsrechtsreform bzw. des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes ihre Ausführungsgesetze anpassen. Bis auf Berlin und Sachsen-Anhalt liegen die neuen Regelungen in den Ländern nun vor:

Baden-Württemberg: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (AG BtG), Änderungsgesetz vom 21.12.2022 (GBl. S. 673)

Bayern: Bayerisches Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGbtG), Änderungsgesetz vom 23.12.2022 (GVBl. S. 718)

Berlin: noch keine Veröffentlichung

Brandenburg: Brandenburgisches Betreuungsorganisationsausführungsgesetz – BbgAGBtOG) vom 16.12.2022 (GVBl. I Nr. 33) 

Bremen: Bremisches Betreuungsrechtsausführungsgesetz – BremBtRAG) vom 13.12.2022 (Brem. GBl. S. 896) 

Hamburg: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (HmbAGBtOG) vom 20.12.2022 (HmbGVBl. S. 659) 

Hessen: Hessisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht
(HAG/BtR), Änderungsgesetz vom 09.12.2022 (GVBl. S. 761)

Mecklenburg-Vorpommern: Betreuungsrechtsausführungsgesetz – AG BtG, Änderungsgesetz vom 09.12.2022 (GVOBl. M-V S. 587)

Niedersachsen: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht
(Nds. AGBtR), Änderungsgesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)

Nordrhein-Westfalen: Landesbetreuungsgesetz, Änderungsgesetz vom 06.12.2022 (GV. NRW. S. 1062)

Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
(AGBtR), Änderungsgesetz vom 22.12.2022 (GVBl. S. 481)

Saarland: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
(AG-BtG), Änderungsgesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I Nr. 7 S. 138)

Sachsen: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
(AGBtR), Änderungsgesetz vom 15.12.2022 (SächsGVBl. S. 626)

Sachsen-Anhalt: noch keine Veröffentlichung

Schleswig-Holstein: Landesbetreuungsgesetz, Änderungsgesetz vom 19.12.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1006)

Thüringen: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (ThürAGBtOG) vom 23.12.2022 (GVBl. S. 519) 

Schonvermögen erhöht

Das Bürgergeld-Gesetz brachte zum 1. Januar 2023 eine Erhöhung des in der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geregelten Schonvermögens. Es stieg von bisher 5000 Euro auf nun 10.000 Euro.

Dies hat Auswirkungen zu den Bestimmungen der Mittellosigkeit des Betreuten (vgl. § 1880 BGB) und somit gegebenenfalls auf die Abrechnung gegenüber der Staatskasse.

Beträgt das Vermögen bis zu 10.000 Euro ist mit den Tabellenwerten für Mittellosigkeit zu rechnen. Dies gilt für alle Abrechnungsmonate, die nach dem 31.12.2022 enden.

Gesetzliche Notvertretungsrecht für Ehepartner

Ab 1. Januar 2023 gilt ein gegenseitiges Vertretungsrecht von Ehegatten in einer gesundheitlichen Notfallsituation. Bislang war eine Vertretung nur erlaubt, wenn der Ehepartner eine Vorsorgevollmacht für den anderen Ehegatten erstellt hat, die Regelungen zur Gesundheitssorge enthielt. War dies nicht der Fall musste der Ehegatte vom Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer bestellt werden.

Der nun ab 1. Januar 2023 in Kraft tretende § 1358 BGB gibt den Ehegatten zukünftig für den Akutfall ein gesetzliches gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge. Kann ein Ehegatte aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seine eigenen Angelegenheiten gegenüber Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung nicht mehr alleine regeln, so darf der andere Ehegatte künftig für ihn tätig werden.

Dieses Notvertretungsrecht ist allerdings an enge Voraussetzungen gebunden und gilt nur maximal sechs Monate. Das Notvertretungsrecht kommt zudem auch nur dann zur Anwendung, wenn die Ehegatten (noch) keine Regelungen zur Vertretung im Erkrankungsfall getroffen haben.

Grundrente – Ärger mit Ansage

„Intransparent und für Laien nicht zu durchschauen! Grundrente startet mit vorhersehbaren Mängeln“ – so titelt die Pressemitteilung des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. Er sieht deutlichen Verbesserungsbedarf bei Umsetzung der Grundrentenzuschläge.

Das „neue Grundrente“ ist zwar schon seit Januar 2021 in Kraft; seit Juli treffen nun die ersten Bescheide mit den errechneten Grundrentenzuschlägen ein. Aber: diese Bescheide erweisen sich als intransparent und nicht nachvollziehbar: „Leider bestätigt sich unsere Befürchtung, dass überhaupt nicht klar wird, wie die Zuschläge zustande kommen. Die Grundlagen für die Berechnung sind schlicht nicht aufgeführt und damit auch nicht nachvollziehbar. Die Betroffenen sollen offenbar dankbar nehmen was kommt und keine (weiteren) Fragen stellen.“, so Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbands der Rentenberater e.V.

Dieses Manko sei auch bei den regulären Bescheiden seit einiger Zeit bemerkbar, auch ihnen fehlen nun Berechnungsinformationen. Die Deutsche Rentenversicherung habe die Bescheide in einem mehrstufigen Prozess dahingehend ‚optimiert‘, was sowohl von Verbänden als auch von den Landessozialgerichten moniert worden sei.

In der gegenwärtigen Ausgestaltung können nur Experten überprüfen, ob wirklich alle infrage kommenden Zeiten des Arbeitslebens berücksichtigt und die Berechnungen korrekt ausgeführt wurden.

„Allem Anschein nach ist eine Überprüfung der Grundrentenzuschläge schlicht nicht gewollt. Zumindest sind die Hürden so hoch, dass sich viele Betroffene vermutlich einfach damit zufriedengeben werden.“, bedauert Voss.

Die Höhe des Grundrentenzuschlages hänge von sehr vielen, unterschiedlichen Faktoren ab. Betroffene können viele wichtige Aspekte erst erkennen, wenn es vielleicht schon zu spät ist – nämlich, wenn sie in Rente gehen. Mit entsprechendem Vorlauf lassen sich allerdings vor dem Renteneintritt noch die richtigen Weichen stellen.

Abbildung: pixabay, alexas_fotos-686414


Der neue Grundrentenzuschlag

Anspruchsvoraussetzungen – Berechnung – Verhältnis zu anderen Leistungen

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Reform des Betreuungsrechts: Gesetzgebungsverfahren eröffnet

Jetzt geht das offizielle Gesetzgebungsverfahren los

Am 23.09.2020 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf gebilligt. Er wird nun in Bundestag und Bundesrat eingebracht.

Dem voraus ging das Einholen von Stellungnahmen der Verbände und von Sachverständigen.

Die Liste dieser Stellungnahmen ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz zu finden: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Reform_Betreuungsrecht_Vormundschaft.html

Reform des Betreuungsrechts: Referentenentwurf veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 23.06.2020 seinen fast 500 Seiten starken Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts veröffentlicht.

Das vorgelegte Gesetzespaket sieht einschließlich aller Folgeanpassungen eine Änderung von 46 Gesetzen vor. Es umfasst insbesondere folgende Vorschläge:

Eigene Regelungsbereiche für Vormundschaftsrecht und Betreuungsrecht

Das Vormundschaftrecht und das Betreuungsrecht werden insgesamt neu strukturiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur Vermögenssorge, zu Fürsorge und Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und, soweit erforderlich, an das Betreuungsrecht angepasst. Damit soll die derzeit – eher komplizierte – Verweistechnik aufgelöst werden.

Mehr Selbstbestimmung, Autonomie und Einbindung

  • Im Betreuungsrecht sind die Änderungen zentral darauf ausgerichtet, das Selbstbestimmung und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken.
  • Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet und der Betreuer das Mittel der Stellvertretung nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist.
  • Der Vorrang der Wünsche des Betreuten wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht gilt.
  • Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der Betreuerbestellung, in die Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.

Bessere Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer

  • Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen Betreuern wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt.

Arbeitsvoraussetzungen für Berufsbetreuer

  • Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung soll ein formales Registrierungsverfahren mit persönlichen und fachlichen Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer eingeführt werden.
  • Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, vor.
  • Die Verwaltung des Vermögens soll modernisiert werden und künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen.

Vertretungsrecht für Ehepaare

  • Ehegatten sollen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.

Aus dem Referentenentwurf selbst ergibt sich nicht, wann ein Inkrafttreten der novellierten Vorschriften geplant ist. Da das Modernisierungsvorhaben aber im Koalitionsvertrag festgelegt wurde, bleibt zu hoffen, dass das Gesetzespaket noch in dieser Legislatur – also spätestens bis zum Herbst 2021 – verabschiedet wird. Als nächster Schritt nehmen die Bundeländer und Verbände Stellung.

Auf den Seiten des BMJV kann der Entwurf abgerufen werden: www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Vormundschaft_Betreuungsrecht.html

Abbildung: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts kommt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 23.06.2020 seinen fast 500 Seiten starken Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts veröffentlicht.

Das vorgelegte Gesetzespaket sieht einschließlich aller Folgeanpassungen eine Änderung von 46 Gesetzen vor. Es umfasst insbesondere folgende Vorschläge:

Eigene Regelungsbereiche für Vormundschaftsrecht und Betreuungsrecht

Das Vormundschaftrecht und das Betreuungsrecht werden insgesamt neu strukturiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur Vermögenssorge, zu Fürsorge und Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und, soweit erforderlich, an das Betreuungsrecht angepasst. Damit soll die derzeit – eher komplizierte – Verweistechnik aufgelöst werden.

Wichtige Änderungen im Vormundschaftsrecht

  • Der Mündel soll mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum stehen und die Personensorge gestärkt werden.
  • Die Rechte der Pflegeeltern, bei denen die Mündel aufwachsen, sollen gestärkt werden.
  • Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind, nur ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig zu bestellen.

Wichtige Änderungen im Betreuungsrecht

  • Im Betreuungsrecht sind die Änderungen zentral darauf ausgerichtet, das Selbstbestimmung und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken.
  • Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet und der Betreuer das Mittel der Stellvertretung nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist.
  • Der Vorrang der Wünsche des Betreuten wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht gilt.
  • Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der Betreuerbestellung, in die Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
  • Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen Betreuern wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt.
  • Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung soll ein formales Registrierungsverfahren mit persönlichen und fachlichen Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer eingeführt werden.
  • Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, vor.
  • Die Verwaltung des Vermögens durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen.
  • Schließlich sollen sich Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.

Aus dem Referentenentwurf selbst ergibt sich nicht, wann ein Inkrafttreten der novellierten Vorschriften geplant ist. Da das Modernisierungsvorhaben aber im Koalitionsvertrag festgelegt wurde, bleibt zu hoffen, dass das Gesetzespaket noch in dieser Legislatur – also spätestens bis zum Herbst 2021 – verabschiedet wird. Als nächster Schritt nehmen die Bundeländer und Verbände Stellung.

Auf den Seiten des BMJV kann der Entwurf abgerufen werden: www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Vormundschaft_Betreuungsrecht.html

Abbildung: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay