9 Euro-Ticket

Das Bundeskabinett hat am 27.4. das zweite Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Dazu wird das Steuerentlastungsgesetz 2022 geändert. Dort soll der 100-Euro-Zuschlag (Kinderbonus 2022) und die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro an einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige untergebracht werden.

Für die temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe bastelt das Finanzministerium an einem Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG).

Um die das 9 Euro-Ticket auf den Weg zu bringen bedarf es einer Änderung im Regionalisierungsgesetz.

Regionalisierungsgesetz

Das Regionalisierungsgesetz war Teil der Bahnreform 1994. Es beinhaltete den Wechsel der Zuständigkeit für den schienengebundenen Personen-Nahverkehr (SPNV) vom Bund auf die Länder zum 1. Januar 1996. Der Wechsel der Zuständigkeit umfasst auch einen finanziellen Ausgleich. So erhalten die Länder vom Bund jährlich sogenannte Regionalisierungsmittel, die für die Finanzierung des SPNV vorgesehen sind. An dieser Stelle soll das 9 Euro Ticket eingebaut werden, wobei der Bund davon ausgeht, dass die dafür bereitgestellten 2,5 Milliarden Euro ausreichen. Das bezweifeln die Länder allerdings. Neben der Kritik an der Finanzierung werden auch Stimmen laut, die die ganze Aktion für ein schnell verpuffendes Strohfeuer halten. Das Geld sei besser angelegt, wenn es für zusätzliche Verbindungen mit Bahn und Bus und für eine bessere Taktung verwendet würde.

Drei Monate

Ab dem 1. Juni 2022 wird drei Monate lang ein stark verbilligtes ÖPNV-Ticket für 9 Euro pro Kalendermonat in Deutschland angeboten. Das Ticket gilt deutschlandweit in Bussen und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr. Ausgenommen sind der Fernverkehr der DB AG, also z.B. ICE, IC, EC sowie die Flix-Züge und Busse. Das Ticket soll über die üblichen Vertriebswege wie Automaten und Schalter angeboten werden. Es ist derzeit auch eine gemeinsame Online-Plattform geplant, über die das Ticket digital gebucht werden kann.

Abonennten

Kunden und Kundinnen mit Abo zahlen für drei Monate jeweils nur 9 Euro. Der Differenzbetrag wird in den Folgemonaten ausgeglichen. Gleichzeitig bleiben alle Abo-Vorteile im jeweils geltenden Verkehrsverbund bzw. Verkehrsunternehmen erhalten. Auch für diese Tickets arbeiten die Verkehrsunternehmen an der Erstattung für den Zeitraum Juni bis August.

und langfristig? Eine Arbeitsgruppe!

Dazu schreibt das Verkehrsministerium: „Auf Vorschlag von Herrn Bundesminister Dr. Wissing wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Ausbau- und Modernisierungspaktes für den ÖPNV eingesetzt, um den ÖPNV auch langfristig zu verbessern. In dieser Arbeitsgruppe unter paritätischer Leitung des VMK-Vorsitzlandes und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr sollen die Themen Mindeststandards, Qualitätskriterien, Erreichbarkeit, Attraktivitätssteigerung, Digitalisierung, Vernetzung und Tarife sowie Kapazitätsverbesserungen erörtert und dazu Vorschläge entwickelt werden. Bis zur Verkehrsministerkonferenz im Herbst soll ein Ausbau- und Modernisierungspakt erarbeitet und beschlossen werden. Damit haben wir nicht nur die Chance, die Finanzierung des ÖPNV langfristig auf solide Füße zu stellen, sondern vor allem die Möglichkeit, den ÖPNV für alle Bürgerinnen und Bürger deutlich komfortabler und attraktiver zu machen.“

Quellen: wikipedia, Bundesverkehrsministerium, Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht, RND

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Inklusiver Arbeitsmarkt

Am 25. April befasste sich der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit Vorschlägen und Anträgen der CDU und der Linken zur Förderung des inklusiven Arbeitsmarktes. Dazu eingeladen waren Fachverbände, Gewerkschaft und Arbeitgebervertreter und Betroffenen-Organisationen.

Antrag der CDU

Die Unionsfraktion fordert in ihrem Antrag  unter anderem eine bessere wirtschaftliche Absicherung von Inklusionsbetrieben und den Ausbau von Beratungsangeboten für Arbeitgeber. Das Budget für Arbeit solle durch eine Erhöhung der Lohnkostenzuschüsse attraktiver gemacht werden. Außerdem soll nach den Vorstellungen der Abgeordneten ein bundesweites Förderprogramm dafür sorgen, die barrierefreie digitale Infrastruktur in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten und die digitale Kompetenz von Auszubildenden und deren Ausbildern zu verbessern.

Antrag der Linken

Die Linken fordern in ihrem Antrag die volle Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen zu garantieren. Diese sei Kernelement der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), jedoch im politischen Handeln noch nicht selbstverständlich, kritisiert die Fraktion. Sie verlangt transparente Kriterien für eine barrierefreie, volle Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen und Verbänden mit diesen zusammen zu erarbeiten. Barrierefreie Partizipation soll nicht nur räumliche, sondern auch kommunikative und digitale Barrierefreiheit umfassen. Alle Bedarfe für alle Menschen mit unterschiedlichen Behinderungsformen müssen dabei abgedeckt werden, verlangen die Abgeordneten. Die Regierung soll außerdem einen Gesetzentwurf vorlegen, um im Rahmen der Selbsthilfeförderung bedarfsdeckende finanzielle Mittel für Selbstvertretungsorganisationen zuzuweisen.

Ziele werden begrüßt

Die Sachverständigen begrüßten die Ziele,  Beratungsangebote für Arbeitgeber zur Schaffung inklusiver Arbeitsplätze auszubauen, Inklusionsbetriebe zu stärken und die Budgets für Arbeit und Ausbildung zu entbürokratisieren und so weiterzuentwickeln. Auch für die stärkere politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen müssten noch viele Hindernisse aus dem Weg geräumt werden.

Höhere Ausgleichsabgabe

Darüber hinausgehend forderte der Deutsche Gewerkschaftsbund, eine vierte Stufe der Ausgleichsabgabe einzuführen, um die Unternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen, Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen zu schaffen. Nötig seien höhere Beiträge der Ausgleichsabgabe.

Förderung von Inklusionsfirmen

Claudia Rustige von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsfirmen e. V. nannte die Forderung nach Zugang der Inklusionsfirmen zu Wirtschaftsförderprogrammen längst überfällig. Aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit seien diese Betriebe davon häufig ausgeschlossen, das sei ein Wettbewerbsnachteil. Auch übten diese Betriebe schon lange mehr als eine „Brückenfunktion“ aus, sagte Rustige.

Träger für Ausbildungen unterstützen

Matthias Münning von der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe BAGüS mahnte an, das Budget für Ausbildung funktioniere nicht allein für sich und nicht allein über Geld. Man brauche immer auch einen Träger, der begleitende Maßnahmen anbiete.

Ptenziale in Unternehmen nutzen

Monika Labruier von der ProjektRouter gGmbH verwies darauf, dass die Unternehmen viel stärker darin unterstützt werden müssten, ihre Potenziale zu nutzen. „Wenn sie die nötige Unterstützung bekommen, haben sie schon ein großes Interesse daran, Menschen mit Behinderungen einzustellen“, betonte sie.

Menschen sichtbar machen

Stephan Göthling vom Mensch zuerst-Netzwerk People First Deutschland e.V. verwies darauf, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten im politischen Prozess nicht sichtbar seien. Für eine solche Mitarbeit aber bräuchten sie Zeit, zum Beispiel, um Texte zuerst einmal in Leichte Sprache zu übersetzen. Die Fristen für die Abgabe von Stellungnahmen seien aber oft viel zu kurz dafür, kritisierte Göthling.

Entgeltsystem in Werkstätten

Die Lebenshilfe fordert in ihrer ausführlichen Stellungnahme auch eine auskömmliche Entlohnung für die in Werkstätten und bei anderen Leistungsanbietern beschäftigten Menschen mit Behinderung.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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Minijob und Midijob

Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Mindestlohns, das vermutlich im Mai im Bundestag behandelt wird, wird zugleich die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Ebenfalls ausgeweitet wird der sogenannte Übergangsbereich, der dann für Verdienste zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro gilt. (Zur Zeit noch: 450,01 bis 1.300 Euro). Über das Gesetzespaket berichteten wir im schon im Februar 2022.

Mindestlohn bestimmt Minijobgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze soll zukünftig einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen entsprechen. Außerdem soll sie dynamisiert werden, das heißt, dass in Zukunft nicht mehr ein Euro-Betrag als Geringfügigkeitsgrenze festgelegt wird, sondern dass die Geringfügigkeitsgrenze von der Höhe des Mindestlohns abhängt. Der Mindestlohn für 10 Stunden wird dann mit 4 1/3 (das entspricht der durchschnittlichen Anzahl von Wochen in einem Monat) multipliziert und auf volle Euro aufgerundet. Ab Oktober also 10 mal 12 = 120; 120 mal 4 1/3 = 520. -> 520 Euro ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.

Bis 1.600 im Übergangsbereich

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Diese Maßnahme soll dem Anstieg der Löhne
und Gehälter Rechnung tragen. Er soll eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt als bisher bewirken.

Übergang von Mini zu Midi geglättet

Zudem werden Beschäftigte im unteren Übergangsbereich noch stärker entlastet, um die Grenzbelastung beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu glätten und damit die Anreize für geringfügig Beschäftigte zu erhöhen, ihre Arbeitszeit über einen Minijob hinaus auszuweiten.

Änderung im Faktor F

Nach geltendem Recht leisten geringfügig Beschäftigte bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht keinen Beitrag zur Sozialversicherung. Bei einem Entgelt von nur einem Cent oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze setzen die Regelungen zum Übergangsbereich ein, wonach die Beschäftigten zunächst Beiträge in Höhe von rund 10 Prozent leisten müssen. Insoweit sinkt nach dem bisherigen Beitragsrecht der Nettolohn um rund 45 Euro, so dass ein Nettolohn von mehr als 450 Euro erst wieder ab einem Bruttolohn von etwa 510 Euro erreicht wird. Die Neuregelung beseitigt diesen Belastungssprung. Die Formel zur Entlastung der Beschäftigten im Übergangsbereich wird so geändert, dass der Belastungssprung im Beitragsrecht beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung künftig entfällt. Sie beseitigt damit einen Fehlanreiz für geringfügig Beschäftigte, ihre Arbeitszeit nur deshalb zu begrenzen, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Ermöglicht wird das durch eine Änderung der Berechnung des Faktors F, der für die Berechnung des Entgelts im Übergangsbereich wesentlich ist. Faktor F ergibt sich ab 1.10.2022, wenn 28% durch den Gesamtsozialversicherungsbetrag (2022: 39,95%) geteilt werden. (Bisher 30% geteilt durch 39,95%).

Familienversicherungsgrenze wird angepasst

Eine weitere Änderung im SGB V betrifft Menschen, die geringfügig beschäftigt sind und über ihren Partner oder ihre Partnerin familienversichert sind.

In der Regel können nur Personen in der gesetzlichen Krankenkasse mittels Familienversicherung kostenfrei mitversichert werden, wenn ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 SGB des Vierten Buches nicht überschreitet (2022: 470 Euro monatlich). Zukünftig gilt bei einer geringfügigen Beschäftigung die neue Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro), die noch eine Familienversicherung möglich macht.

Quelle: BMAS

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Die Zeit zu handeln ist jetzt

Das ist die Kernaussage des Anfang April veröffentlichten drittten und letzte Teils des sechsten Sachstandsberichts des UNO-Weltklimarates (IPCC). Im ersten Teil, veröffentlicht im letzten August, ging es um die naturwissenschaftlichen Grundlagen; der Ende Februar veröffentlichte Teil behandelt die Folgen des Klimawandels und der Anpassung. Im nun veröffentlichten dritten Teil geht es um den Sachstand und die Möglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasen.

Leider ist der Bericht in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen worden und von den Medien eher unter „ferner liefen“ behandelt worden. Sicher auch der dramatischen Lage in der Ukraine und des faschistischen Angriffskriegs Russlands geschuldet.

Wo stehen wir?

Obwohl seit Jahrzehnten bekannt ist, dass die Treibhausemissionen sinken müssen, sind sie immer weiter gestiegen. Sowohl der CO2 – Ausstoß als auch die Emission anderer Treibhausgase wie Methan und Lachgas ist überall auf dem Höchststand.

Was ist nötig?

Damit die Temperatur nicht um mehr als 1,5 Grad Celsius – geschweige denn 2 Grad Celsius – gegenüber dem vorindustriellen Niveau steigt, müssten die globalen CO₂-Emissionen zwischen 2020 und 2025 ihren Höhepunkt erreichen – also spätestens in drei Jahren sinken. Für 1,5 Grad müsste die Treibhausgasmenge schon 2030 um 43 Prozent gegenüber 2019 zurückgehen. Und spätestens Anfang der 2050er-Jahre müsste die Welt komplett CO₂-neutral wirtschaften, heizen, kühlen, sich fortbewegen und ernähren.

1,5° global = 3° auf den Landfläche

Vielfach wird übersehen, dass es sich bei den 1,5 Grad um eine globale Mitteltemperatur handelt. Die Meerestemperatur steigt viel langsamer als die Temperatur über Land. Das heißt, dass in vielen Gebieten der Erde die Temperaturen um 3 und mehr Grad ansteigen bei einem globalen Mittelwert von 1,5 Grad. Damit werden viele Gebiete auf der Erde praktisch unbewohnbar mit den massiven Folgen Hunger, Tod und Flucht.

Das ist also das optimistischste Szenario, was so gerade noch erreicht werden könnte, wenn man weltweit jetzt beginnt gegenszusteuern.

Lösungen, Instrumente und Technologien sind vorhanden

Dabei zeigt der IPCC-Bericht ganz klar, dass es gute Lösungen gibt, dass alle Instrumente und Technologien bereit stehen. Man muss sie nur benutzen.

Quellen: IPCC, Spektrum.de, ZEIT, Klima-Arena

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Lebensmittelknappheit

Während hierzulande höhere Lebensmittelpreise für Unmut sorgen und für manche Menschen in prekären Verhältnissen bedrohlich werden, steigt in anderen Ländern die Angst vor Hungersnöten. Dabei hat die Krise gerade erst begonnen und wird sich im Laufe des Jahres und erst recht nächstes Jahr richtig zuspitzen, wenn nicht mit aller Kraft gegengesteuert wird.

In einem Beitrag für das Wissenschaftsmagazin Spectrum beschreibt der Chemiker und Wissenschaftsjournalist Lars Fischer eindrucksvoll, wie es dazu kommen konnte, was uns droht und welche Lösungsansätze es gibt.

Klima

Dabei spielen die seit Jahren verschlafenen und verhinderten Maßnahmen, um den Klimawandel eine wesentliche Rolle. Der Raubbau an den Wäldern, die überwiegende Nutzung der Ackerflächen für Tierfutter und die Nutzung von laut UFOP-Bericht von 2020 global gesehen neun Prozent der Erntemenge aus der Pflanzenproduktion für Bioethanol und fünf Prozent für Biodiesel. Zudem sorgt der ungebremste Klimawandel für immer mehr Extremwetterereignisse, die weitere Ernteausfälle zur Folge haben.

Pandemie

Dann kam die Pandemie, die weltweit zur Unterbrechung von Lieferketten führte, es fehlten Schiffe und Container und in vielen Häfen konnte weniger als üblich umgeschlagen werden. Schon vor dem Überfall Putins auf die Ukraine war die Lebensmittelversorgung weltweit schwer belastet.

Krieg

Russland und die Ukraine standen bisher für über ein Viertel der globalen Weizenversorgung, dazu kommen große Anteile an anderen landwirtschaftlichen Produkten wie Sonnenblumenkerne und andere Getreidesorten.

Verschlimmern wird sich die Situation durch die kommenden Ernteausfälle und erst recht dadurch, dass nicht mehr genügend angebaut werden kann, wegen des Krieges oder weil Düngemittel fehlen.

Nicht die Menge, sondern die Verteilung

Trotz allem gibt es genug Lebensmittel, um eine noch größere Bevölkerung satt zu kriegen. Das Problem ist nicht die Menge, sondern die Verteilung. Ärmere Länder können die Lebensmittel für ihre Bevölkerung nicht bezahlen. Statt dessen werden sie von den reicheren Ländern aufgekauft und als Futtermittel oder Biokraftstoff benutzt.

Dazu kommt eine gigantische Lebensmittelverschwendung vor allem in den westlichen Ländern, weil die Agrar- und Nahrungsmittelindustrie ineffizient arbeitet, vieles im Müll landet oder ein kleiner Teil der Weltbevölkerung mehr verzehrt als nötig.

Was könnte helfen?

Die Politik muss dringend dafür sorgen, dass Menschen

  • weniger Lebensmittel in den Müll werfen,
  • weniger Fleisch essen und
  • weniger Bioethanol nutzen.

Dringend muss das UNO Welternährungsprogramm (WFP) mit genügend Geld ausgestattet werden, um Hilfsmaßnahmen und Verteilung in den drohenden Hungerkrisen zu organisieren. Das WFP ist die größte humanitäre Organisation der Welt, dem aber das Geld fehlt, um die Aufgaben zu erfüllen.

Quelle: Lars Fischer in Spektrum.de : „Wie ein lokaler Krieg eine globale Krise auslöst“

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Grundsicherung für Ukraine-Flüchtlinge

Bund und Länder haben sich am 07. April 2022 auf wesentliche Punkte im Hinblick auf die Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine geeinigt.

Die EU hatte im Hinblick auf die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine schon die „Massenzustrom-Richtlinie“ (Richtlinie 2001/55/EG) aktiviert. Die Richtlinie gewährleistet für die Flüchtlinge einen bis zu 3 Jahre dauernden vorübergehenden Schutz. Der Schutz kann auf schnelle und unbürokratische Weise gewährt werden, wobei der jeweilige Mitgliedstaat zur Registrierung verpflichtet ist und unter anderem für eine angemessene Unterbringung und für den Lebensunterhalt zu sorgen hat. Personen mit vorübergehendem Schutz haben Zugang zum Arbeitsmarkt und müssen nicht in Aufnahmeeinrichtungen oder Flüchtlingsunterkünften wohnen.

Leistungen nach SGB XII und SGB II

Bund und Länder haben nun beschlossen, dass ukrainische Flüchtlinge ihne Asylverfahren die gleichen Recht haben wie Menschen, deren Asylantrag bewilligt ist. Das heißt, sie erhalten Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Registrierung

Voraussetzung dafür wird eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG sein. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Anpassungen werden unverzüglich umgesetzt, sie sollen zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.

Warum nicht für alle Flüchtlinge?

Dass den ukrainischen Flüchtlingen die unterhalb des Existenzminimums liegenden Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetz erspart bleiben ist eine sehr begrüßenswerte Entscheidung. Sie sollte aber auch dazu führen grundsätzlich über die Abschaffung des Asylbeweberleisungsgesetz nachzudenken. Denn auch Flüchtlinge aus anderen Teilen der Welt sollten nicht als Flüchtlinge zweiter Klasse behandelt werden.

Weitere Beschlüsse der Bund/Länder Regierungschef*innen:

  • Die aus der Ukraine geflüchteten Menschen sollen schneller im Ausländerzentralregister registriert werden, hierfür sind Ausländerbehörden, Polizeien, BAMF und Erstaufnahmeeinrichtungen zuständig. Spätestens bei der Beantragung von Sozialleistungen muss eine Registrierung im AZR vorliegen.
  • Die aus der Ukraine Geflüchteten sollen „zügig und gerecht“ bundesweit verteilt werden, auch in ländliche Regionen.
  • Eine Arbeitsaufnahme ist auch schon vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (i.d.R. also mit der Fiktionsbescheinigung) möglich ist und die Erwerbstätigkeit muss ohne Vorabprüfung der Arbeitsagentur von den Ausländerbehörden erlaubt werden.
  • Der Zugang zu Kita, Schule und Hochschule soll für ukrainische Kinder schnell ermöglicht werden, für die Koordinierung der Aufnahme von Waisenhäusern wurde eine Koordinierungsstelle des Bundes eingerichtet.
  • Studierende aus der Ukraine sollen ihr Studium hier fortführen können, gefährdete belarussische, russische und ukrainische Forscher*innen ihre Forschungstätigkeit fortsetzen können und dabei unterstützt werden.
  • Mit Bezug auf die bundesweite Verteilung von behinderten und pflegebedürftigen Menschen haben die Regierungschef*innen von Bund und Ländern vereinbart, dass Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige Menschen nicht von Angehörigen bzw. den sie unterstützenden/pflegenden Personen getrennt werden sollen. Die bundesweite Verteilung soll über drei „Drehkreuze“ (Berlin, Cottbus und Hannover) erfolgen. Die Bundesverbände der Leistungserbringer im Bereich Behindertenhilfe und Pflege werden einbezogen.

Quellen: Bundesregierung, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Entlastungspaket mit Lücken

Noch immer gibt es zu dem sogenannten Entlastungspaket II nicht mehr als das Protokoll des Koalitionsbeschlusses vom 23. März. Man kann also nicht genau sagen, wie die einzelnen Entlastungsschritte rechtlich genau ausgestaltet sind.

Einigermaßen sicher scheint aber zu sein, dass Rentner und Studierende davon kaum profitieren werden.

Studenten

Die allermeisten Studenten beziehen kein Bafög und haben trotzdem nur wenig Geld zur Verfügung. Die Bafög-Empfänger können sich über einen Heizkostenzuschuss von 230 Euro freuen, alle anderen gehen leer aus. Die wenigsten Studierenden sind einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige, die Anspruch auf die 300 Euro Energiepreispauschale hätten. Die große Mehrheit der Hochschüler in Deutschland, schreibt Studis-online, arbeite aber entweder in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, sehr häufig als Minijobber auf 450-Euro-Basis, oder sie hätten gar kein Erwerbseinkommen, weil sie durch ihre Eltern unterstützt würden. Sie alle gingen in Sachen Energiebonus ebenfalls leer aus.

Rentner

Rentner haben offensichtlich auch nicht viel von der Energiepreispauschale, weil auch sie nicht einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige sind. Die VDK-Präsidentin Verena Bentele sagt dazu: „Gerade Menschen mit kleinen Renten sind besonders auf das Geld angewiesen. Viele von ihnen haben am Monatsende einen leeren Geldbeutel und wissen nicht, wie sie bei den immer weiter steigenden Preisen über die Runden kommen sollen. Daran wird dieses Entlastungspaket kaum etwas ändern. Rentner brauchen ebenso Unterstützung: Der VdK hält einen Aufschlag auf die Rente, der direkt ausgezahlt wird, für angemessen. Zudem profitieren Rentner nur dann vom befristeten monatlichen Mobilitätsticket, wenn sie den ÖPNV nutzen. Alle anderen gehen leer aus.“

Besser sei es, so Bentele, die Mehrwertsteuer auf Medikamente zu senken als auf Sprit. Durch günstigen Sprit profitierten Fahrer großer Autos. Rentner, die auf Medikamente angewiesen seien, hätten keine Entlastung und vor allen Dingen keine Wahl.

Inflation

Die SPD wies auf die deutliche Rentenerhöhung hin, nach dem Motto: die sollen sich mal nicht beklagen! Sie vergaß aber zu erwähnen, dass es im letzten Jahr eine Nullrunde für die Rentner gab. Und dass die Inflationsrate schon jetzt höher ist als die „deutliche Rentenerhöhung“.

Quellen: VDK, SPD, Studis Online, FOKUS-Sozialrecht

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Entlastungspakete – Gesetzgebungsstand

Am Freitag, 8.4.2022 beriet der Bundestag über zwei Steuerpakete:

Corona-Steuerhilfe

Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise will die Bundesregierung ein Bündel steuerlicher Maßnahmen in Kraft setzen oder verlängern. Zu den im Entwurf eines „Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ enthaltenen Maßnahmen gehört unter anderem eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.

Außerdem werden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert. Die verbesserten Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung sollen auch für im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter verlängert werden.

Steuerentlastungsgesetz

Der an den Finanzausschuss überwiesene Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 sieht eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bis zum Jahr 2026 von rund 22,5 Milliarden Euro vor. So ist vorgesehen, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum Jahresbeginn von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben.

Außerdem wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 1.200 Euro erhöht wird der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten (bisher 1.000 Euro).

Teilweise rückwirkend

Die Gesetze sollen sofort nach Verkündung in Kraft treten und gelten teilweise rückwirkend. So soll der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der neue Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer ab 1.1.2022 gelten.

Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz

Dieses Gesetz wird im Bundestag am 28. April behandelt. Hier geht es um den monatlichen 20-Euro Sofortzuschlag für Kinder im Mindestsicherungsbezug und die 100 Euro Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme. In wie weit sich in dem Gesetzentwurf dann auch schon das vom Koalitionsauschuss am 23. März beschlossene Entlastungspaket widerspiegelt ist noch nicht bekannt.

Entlastungspaket

Im Entlastungspaket wurden angekündigt:

  • eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt,
  • ein einmaliger Bonus von 100 Euro für alle Kindergeldempfänger,
  • eine dreimonatige Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe,
  • ein dreimonatiges ÖPNV-Ticket für jeweils 9 Euro pro Monat.

EEG-Umlage

Die angekündigte Abschaffung der EEG-Umlage und die vollständige Weitergabe der damit verbundenen Entlastung an die Endverbraucher ist Teil des umfangreichen Osterpakets von Wirtschaftsminister Habeck.

Beschlossen: Heizkostenzuschuss

Den Bundesrat passiert hat mittlerweile der Heizkostenzuschuss, der nun zum 1.Juni 2022 wirksam wird. Danach erhält jeder Ein-Personen-Haushalt im Wohngeldbezug einmalig einen Zuschuss von 270 Euro, ein Zwei-Personenhaushalt 350 Euro und jedes weitere Familienmitglied 70 Euro. Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, haben Anspruch auf einmalig 230 Euro.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, Bundeswirtschaftsministerium, FOKUS-Sozialrecht

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BAföG Kabinettsentwurf

Das Bundeskabinett hat in seiner letzten Sitzung am 6. April 2022 den Entwurf eines Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) beschlossen. Dieser Kabinettsentwurf enthält nun auch die Anpassung und Anhebung (im selben Umfang) der Bedarfssätze und Freibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitung.

Geplante Bedarfssätze und Freibeträge

Im kürzlich, am 10. März, hier erschienenen Beitrag über den BAföG-Referentenentwurf wurde ein detaillierter Bericht über die Erhöhungen der Bedarfssätze und Freibeträge angekündigt:

Weitere Inhalte

Weiter Inhalte der Reform sind

  • Anhebung und zugleich Vereinheitlichung der Altersgrenze auf 45 Jahre zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnitts,
  • Anhebung des Vermögensfreibetrags für Geförderte auf 45 000 Euro, sodass er dem Vermögensfreibetrag für mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte gleichgestellt ist,
  • Erleichterung insbesondere der digitalen Antragstellung durch Verzicht auf das Schriftformerfordernis,
  • Ermöglichen der Förderung einjähriger, in sich abgeschlossener Studiengänge, auch wenn sie komplett in Drittstaaten (außerhalb der EU) absolviert werden,
  • Ausweitung der Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren für Altfälle auch auf Rückzahlungsverpflichtete, die die im 26. BAföGÄndG nur befristet eröffnete Wahlrechtsmöglichkeit zur Anwendung neuen Rechts versäumt haben,
  • Aufnahme einer Verordnungsermächtigung, die es der Bundesregierung ermöglicht, bei gravierenden Krisensituationen, die den Hochschulbetrieb nicht nur regional erheblich einschränken, die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG entsprechend angemessen zu verlängern.
  • Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitung im selben Umfang wie bei den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, um die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, für Studierende sowie für Auszubildende in beruflicher Ausbildung und Berufsvorbereitung sicherzustellen.

Inkrafttreten und weitere Planungen

Laut Bildungsministerin Stark-Watzinger soll das Gesetz ab Sommer 2022 gelten, also zu Beginn des neuen Schuljahrs, bzw. des Wintersemesters.

Das 27. BAföG-Änderungsgesetz sei erst der Einstieg in eine umfassendere Neuausrichtung der individuellen Bildungsförderung, die der Koalitionsvertrag enthält und die im weiteren Verlauf der Wahlperiode angegangen werden sollen. Ein Nothilfeinstrument im BAföG für künftige Krisen sei in Arbeit und soll noch in diesem Jahr kommen. Auf der Agenda stehe ferner die Einführung einer Studienstarthilfe für junge Menschen aus Familien, die den finanziellen Aufwand beispielsweise für Umzug, Immatrikulation, IT-Ausstattung bei Beginn eines Studiums nicht stemmen können. Ebenso seien Flexibilisierungen im BAföG angedacht, insbesondere bei der Förderungshöchstdauer und beim Fachrichtungswechsel.

Quellen: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Bundeskabinett, FOKUS-Sozialrecht

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Coronazuschlag für alle Sozialhilfeempfänger

Für die Bezieher von Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme (SGB II, SGB XII, BVG, Asylbewerberleistungsgesetz) soll es auch dieses Jahr einen Coronazuschlag in Höhe von 100 Euro geben, eventuell auch 200 Euro nach den Plänen des neuen Entlastungspakets. Letztes Jahr waren es im Rahmen des Sozialschutzpakets 150 Euro, die allen Beziehern dieser Leistungen zustand.

Vergessene Gruppe

Allen? Nein. Eine Gruppe wurde nicht berücksichtigt. Nach dem Wortlaut des entsprechenden Gesetz (§ 144 SGB XII) sind alle, die Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel haben, anspruchsberechtigt. Also Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Keinen Anspruch haben Menschen die Leistungen nach dem Siebten Kapitel, also Hilfe zur Pflege, beziehen.

Rangfolge bei der Einkommensanrechnung

Etliche Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen und anderen vollstationären Einrichtungen, die über Einkommen wie Rente verfügen, sind trotz Einkommen auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen, entweder für den Lebensunterhalt oder für die Heimkosten oder für beides. Gängige Praxis ist, auch vom Bundessozialgericht für rechtens befunden, dass das Einkommen zunächst auf den Bedarf bei der Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet wird. Ist der Bedarf gedeckt, bleiben noch die Pflegeheim-Kosten, wofür dann die Hilfe zur Pflege, Kapitel 7 SGB XII, aufkommt. Damit fallen diese Personen aber aus dem Kreis der Berechtigten für den Coronazuschlag heraus.

Kein Unterschied bei Einkommen und Leistungen

Dabei bleibt bei den Betroffenen die Summe aus Einkommen und Sozialleistungen genau gleich. Würde das Einkommen zunächst bei der Hilfe zur Pflege berücksichtigt, hätten sie Anspruch auf Leistungen nach Kaptel 3 oder 4 und damit auf den Coronazuschlag.

Sozialgericht Freiburg

Um dies Ungerechtigkeit ging es bei einem Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg. Ergebnis: Auch Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen und anderen vollstationären Einrichtungen, die Sozialhilfe nur für die ungedeckten Pflegeheimkosten beziehen, haben Anspruch auf die im Mai 2021 fällige Einmalzahlung von 150 € aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Diese dürften alle rückwirkend einen Anspruch für 2021 haben.

Rückwirkend und aktuell

Für 2021 müssten sie diesen Anspruch noch dieses Jahr geltend machen. In Bezug auf die Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe) muss dafür nich tein gesonderter Antrag gestellt werden. Eine Geltendmachung beim Sozialamt müsste ausreichen. Diese Regelung ist natürlich auch auf die Coronazuschläge im Jahr 2022 anzuwenden.

Grundsätzliche Bedeutung

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräfig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Berufung zugelassen.

Quelle: Tacheles e.V., Rechtsanwälte für Sozialrecht (sozialrecht-fr.de), Sozialgericht Freiburg, FOKUS-Sozialrecht

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