Gesundheitsreform im Parlament

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) Ende April im Kabinett auf den parlamentarischen Weg gebracht. Am 12. Juni steht das Gesetz auf der Tagesordnung im Bundestag.

Reaktion auf schlechte Finanzlage

Der Entwurf reagiert auf eine stark verschlechterte Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung. Trotz kurzfristiger Entlastungen drohen ab 2027 erhebliche Deckungslücken von rund 15 Milliarden Euro, bis 2030 sogar bis zu 40 Milliarden Euro. Hauptursache ist eine Ausgabendynamik von knapp 8 Prozent jährlich, die deutlich über dem Einnahmenwachstum liegt. Besonders betroffen sind Krankenhäuser, Arzneimittel und die vertragsärztliche Versorgung; hinzu kommen starke Preissteigerungen etwa bei Heilmitteln, Fahrkosten und medizinischer Behandlungspflege.

Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik

Kern des Gesetzes ist eine „einnahmenorientierte Ausgabenpolitik“. Vergütungs-, Preis- und Kostensteigerungen in nahezu allen Leistungsbereichen sollen künftig grundsätzlich auf die Grundlohnrate begrenzt werden; bis 2029 ist zusätzlich ein Abschlag von einem Prozentpunkt vorgesehen. Dies betrifft unter anderem Krankenhäuser, Vertragsärzte, Zahnärzte, Heilmittel, Hilfsmittel, Pflegeleistungen, Rettungsdienste und Verwaltungsausgaben der Krankenkassen.

Streichungen

Zugleich sollen kostenintensive Sondervergütungen gestrichen werden, etwa bestimmte Zuschläge in der ambulanten Versorgung, Vergütungen für die ePA-Befüllung und pauschale Pflegeentlastungsmittel. Im Arzneimittelbereich sind unter anderem ein dynamischer Herstellerabschlag, verlängerte Preismoratorien, zusätzliche Impfstoffabschläge und neue Rabattinstrumente vorgesehen.
Weitere Maßnahmen betreffen Wirtschaftlichkeit und Leistungsrecht: verpflichtende Zweitmeinungen bei bestimmten planbaren Eingriffen, strengere Krankenhausabrechnungsprüfungen, Kurzzeitfallpauschalen, Einschränkungen bei Cannabisblüten, Homöopathie und Anthroposophie sowie Anpassungen bei digitalen Gesundheitsanwendungen, Krankengeld, Kieferorthopädie und Vorsorgeuntersuchungen.

Leistungskürzungen

Auch Versicherte, Arbeitgeber, Mitglieder und Bund sollen beitragen. Zuzahlungen sollen um 50 Prozent angehoben, Festzuschüsse für Zahnersatz abgesenkt, Beitragsgrenzen 2027 zusätzlich erhöht und die beitragsfreie Familienversicherung für Ehe- und Lebenspartner eingeschränkt werden. Der Bund verschiebt Darlehensrückzahlungen, erhöht Beiträge für Grundsicherungsbeziehende, senkt aber zugleich den Bundeszuschuss.

Quellen: Bundeskabinett, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Gesundheitsreform im Ausschuss

Nach der öffentlichen Vorstellung der Reformpläne zur Entlastung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) am Dienstag (s.u.) hat Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) auch den Gesundheitsausschuss informiert.

Alle sollen sparen

Das Reformpaket zur finanziellen Stabilisierung der Krankenkassen sieht zahlreiche Veränderungen auf der Basis von Vorschlägen vor, die von der Finanzkommission Gesundheit (FKG) vor zwei Wochen vorgelegt worden waren. Geplant sind konkret Sparbeiträge der Krankenhäuser, der Pharmaindustrie, der Apotheken, Ärzte, Versicherten, Arbeitgeber und Krankenkassen.

Finanzkommission Gesundheit

Die Finanzkommission war zu dem Schluss gekommen, dass die GKV schon 2027 eine Deckungslücke von rund 15 Milliarden Euro aufweisen wird. Ohne kostendämpfende Reformen könnte die Finanzlücke demnach auf rund 40 Milliarden Euro bis 2030 anwachsen.

Warken kündigte an, dass mehr als Dreiviertel der Vorschläge der Kommission umgesetzt werden sollen. Mit der geplanten Reform können nach ihrer Ansicht bereits 2027 knapp 20 Milliarden Euro eingespart werden, bis 2030 rund 40 Milliarden Euro.

Kabinettsentwurf Ende April

Warken sprach von einer ausgewogenen Reform, die nun zügig umgesetzt werden solle. Schon am 29. April soll der Gesetzentwurf im Kabinett verabschiedet werden, möglichst bis zur Sommerpause soll die Reform abgeschlossen sein.

Weitere Reformvorhaben

Die Ministerin ging im Ausschuss auf weitere Reformen ein, die sich bereits in der Planung befinden, darunter die Notfallreform, die Apothekenreform und die Primärversorgung. Auch die Prävention sei wichtig, sagte Warken und erwähnte die Themen Zucker, Alkohol und Tabak.

Warken ging auch auf die geplante Finanzreform in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) ein. Der SPV fehlen laut Warken nächstes Jahr sechs Milliarden Euro und bis 2030 rund 20 Milliarden Euro. Anhand der bereits vorliegenden Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe soll auch hier zeitnah ein Gesetzentwurf vorgelegt werden.

Reformpläne in der Krankenversicherung

  • Die Übernahme von Kosten für Homöopathie soll gestrichen werden.
  • Verpflichtende Zweitmeinungen vor planbaren Operationen sollen eingeführt werden, um unnötige Eingriffe zu vermeiden.
  • Begrenzung kieferorthopädischer Behandlungen.
  • Der Bund soll die Versicherungskosten für Bürgergeldempfänger voll übernehmen (Einsparpotenzial ca. 42 Mrd. Euro).
  • Erhöhung von Zuzahlungen bei Arzneimitteln.
  • Sondersteuern auf „ungesunde“ Produkte wie Tabak, Alkohol und zuckerhaltige Getränke werden zur Querfinanzierung vorgeschlagen.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Minijob und Midijob

Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Mindestlohns, das vermutlich im Mai im Bundestag behandelt wird, wird zugleich die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Ebenfalls ausgeweitet wird der sogenannte Übergangsbereich, der dann für Verdienste zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro gilt. (Zur Zeit noch: 450,01 bis 1.300 Euro). Über das Gesetzespaket berichteten wir im schon im Februar 2022.

Mindestlohn bestimmt Minijobgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze soll zukünftig einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen entsprechen. Außerdem soll sie dynamisiert werden, das heißt, dass in Zukunft nicht mehr ein Euro-Betrag als Geringfügigkeitsgrenze festgelegt wird, sondern dass die Geringfügigkeitsgrenze von der Höhe des Mindestlohns abhängt. Der Mindestlohn für 10 Stunden wird dann mit 4 1/3 (das entspricht der durchschnittlichen Anzahl von Wochen in einem Monat) multipliziert und auf volle Euro aufgerundet. Ab Oktober also 10 mal 12 = 120; 120 mal 4 1/3 = 520. -> 520 Euro ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.

Bis 1.600 im Übergangsbereich

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Diese Maßnahme soll dem Anstieg der Löhne
und Gehälter Rechnung tragen. Er soll eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt als bisher bewirken.

Übergang von Mini zu Midi geglättet

Zudem werden Beschäftigte im unteren Übergangsbereich noch stärker entlastet, um die Grenzbelastung beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu glätten und damit die Anreize für geringfügig Beschäftigte zu erhöhen, ihre Arbeitszeit über einen Minijob hinaus auszuweiten.

Änderung im Faktor F

Nach geltendem Recht leisten geringfügig Beschäftigte bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht keinen Beitrag zur Sozialversicherung. Bei einem Entgelt von nur einem Cent oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze setzen die Regelungen zum Übergangsbereich ein, wonach die Beschäftigten zunächst Beiträge in Höhe von rund 10 Prozent leisten müssen. Insoweit sinkt nach dem bisherigen Beitragsrecht der Nettolohn um rund 45 Euro, so dass ein Nettolohn von mehr als 450 Euro erst wieder ab einem Bruttolohn von etwa 510 Euro erreicht wird. Die Neuregelung beseitigt diesen Belastungssprung. Die Formel zur Entlastung der Beschäftigten im Übergangsbereich wird so geändert, dass der Belastungssprung im Beitragsrecht beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung künftig entfällt. Sie beseitigt damit einen Fehlanreiz für geringfügig Beschäftigte, ihre Arbeitszeit nur deshalb zu begrenzen, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Ermöglicht wird das durch eine Änderung der Berechnung des Faktors F, der für die Berechnung des Entgelts im Übergangsbereich wesentlich ist. Faktor F ergibt sich ab 1.10.2022, wenn 28% durch den Gesamtsozialversicherungsbetrag (2022: 39,95%) geteilt werden. (Bisher 30% geteilt durch 39,95%).

Familienversicherungsgrenze wird angepasst

Eine weitere Änderung im SGB V betrifft Menschen, die geringfügig beschäftigt sind und über ihren Partner oder ihre Partnerin familienversichert sind.

In der Regel können nur Personen in der gesetzlichen Krankenkasse mittels Familienversicherung kostenfrei mitversichert werden, wenn ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 SGB des Vierten Buches nicht überschreitet (2022: 470 Euro monatlich). Zukünftig gilt bei einer geringfügigen Beschäftigung die neue Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro), die noch eine Familienversicherung möglich macht.

Quelle: BMAS

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