Minijob und Midijob

Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Mindestlohns, das vermutlich im Mai im Bundestag behandelt wird, wird zugleich die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Ebenfalls ausgeweitet wird der sogenannte Übergangsbereich, der dann für Verdienste zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro gilt. (Zur Zeit noch: 450,01 bis 1.300 Euro). Über das Gesetzespaket berichteten wir im schon im Februar 2022.

Mindestlohn bestimmt Minijobgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze soll zukünftig einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen entsprechen. Außerdem soll sie dynamisiert werden, das heißt, dass in Zukunft nicht mehr ein Euro-Betrag als Geringfügigkeitsgrenze festgelegt wird, sondern dass die Geringfügigkeitsgrenze von der Höhe des Mindestlohns abhängt. Der Mindestlohn für 10 Stunden wird dann mit 4 1/3 (das entspricht der durchschnittlichen Anzahl von Wochen in einem Monat) multipliziert und auf volle Euro aufgerundet. Ab Oktober also 10 mal 12 = 120; 120 mal 4 1/3 = 520. -> 520 Euro ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.

Bis 1.600 im Übergangsbereich

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Diese Maßnahme soll dem Anstieg der Löhne
und Gehälter Rechnung tragen. Er soll eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt als bisher bewirken.

Übergang von Mini zu Midi geglättet

Zudem werden Beschäftigte im unteren Übergangsbereich noch stärker entlastet, um die Grenzbelastung beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu glätten und damit die Anreize für geringfügig Beschäftigte zu erhöhen, ihre Arbeitszeit über einen Minijob hinaus auszuweiten.

Änderung im Faktor F

Nach geltendem Recht leisten geringfügig Beschäftigte bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht keinen Beitrag zur Sozialversicherung. Bei einem Entgelt von nur einem Cent oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze setzen die Regelungen zum Übergangsbereich ein, wonach die Beschäftigten zunächst Beiträge in Höhe von rund 10 Prozent leisten müssen. Insoweit sinkt nach dem bisherigen Beitragsrecht der Nettolohn um rund 45 Euro, so dass ein Nettolohn von mehr als 450 Euro erst wieder ab einem Bruttolohn von etwa 510 Euro erreicht wird. Die Neuregelung beseitigt diesen Belastungssprung. Die Formel zur Entlastung der Beschäftigten im Übergangsbereich wird so geändert, dass der Belastungssprung im Beitragsrecht beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung künftig entfällt. Sie beseitigt damit einen Fehlanreiz für geringfügig Beschäftigte, ihre Arbeitszeit nur deshalb zu begrenzen, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Ermöglicht wird das durch eine Änderung der Berechnung des Faktors F, der für die Berechnung des Entgelts im Übergangsbereich wesentlich ist. Faktor F ergibt sich ab 1.10.2022, wenn 28% durch den Gesamtsozialversicherungsbetrag (2022: 39,95%) geteilt werden. (Bisher 30% geteilt durch 39,95%).

Familienversicherungsgrenze wird angepasst

Eine weitere Änderung im SGB V betrifft Menschen, die geringfügig beschäftigt sind und über ihren Partner oder ihre Partnerin familienversichert sind.

In der Regel können nur Personen in der gesetzlichen Krankenkasse mittels Familienversicherung kostenfrei mitversichert werden, wenn ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 SGB des Vierten Buches nicht überschreitet (2022: 470 Euro monatlich). Zukünftig gilt bei einer geringfügigen Beschäftigung die neue Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro), die noch eine Familienversicherung möglich macht.

Quelle: BMAS

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