Soziale Plattform Klimaschutz

Am 29.11.2019 findet ein weiterer Aktionstag von Fridays For Future und anderen statt. Seit dem letzten Klimastreik am 20.September, geschah folgendes:

Was bisher geschah

  • Die Bundesregierung legte ein Klimaschutzpaket vor, das nach übereinstimmender Expertise aus Wissenschaft, Wirtschaft, Sozialverbänden und Gewerkschaften im besten Fall wirkungslos ist. Stattdessen ist es sozial unausgewogen und wird nicht reichen, um die Klimaziele der Bundesregierung, wenn sie sie denn tatsächlich noch hat, auch nur annähernd zu erreichen. Das Pariser Klima-Abkommen wird de facto aufgegeben.
  • In Nordrhein-Westfalen soll ein weiteres Kohlekraftwerk ans Netz gehen.
  • Der Ausbau der Windenergie wird weitgehend abgewürgt.
  • Der „Kohle-Kompromiss“ ist noch nicht Gesetz, es wird noch dran gearbeitet.

Initiative der Verbände

In dieser Situation haben sich auf Initiative des Paritätischen Gesamtverbandes die Soziale Plattform Klimaschutz gebildet, die als Bündnis aus Gewerkschaft, Sozial- und Wohlfahrtsverbänden sozial-ökologische Wende für alle fordert . Mitzeichner der Erklärung und eines konkreten Anforderungskatalogs sind neben

  • dem Paritätischen Gesamtverband
  • der AWO Bundesverband,
  • der Deutsche Caritasverband,
  • der Sozialverband Deutschland (SoVD),
  • der Volkssolidarität Bundesverband
  • sowie der Deutsche Mieterbund.

Sieben Punkte

Die Forderungen sind in sieben Punkten zusammengefasst.

  1. Sozial-ökologisch Umverteilen
    Verteuerung von CO2 ist entscheidend. Das bedeutet steigende Lebenshaltungskosten. Einkommensschwache Haushalte dürfen aber keine zusätzlichen Belastungen erfahren, finanzielle Belastungen müssen solidarisch und sozial gerecht verteilt werden. Nötig ist eine soziale Kompensationen, insbesondere für mittlere und niedrigere Einkommen sowie für Bezieher*innen von Sozialleistungen in Form von Rückzahlungen an Bürger*innen, wie zum Beispiel in Form eines Energiegeldes oder einer Klimaprämie mit sozialer Staffelung.
  2. Wohnen
    Die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden muss mit einem wirkungsvollen Mieterschutz einhergehen. Ausweitung und Verstetigung des sozialen Wohnungsbaus und des öffentlichen und gemeinnützigen Wohnungsbestands ist notwendig.
  3. Energie
    Damit Energie für jede*n bezahlbar bleibt, müssen Sozialleistungen wie z. B. ALG II, Sozialhilfe, Wohngeld oder die Grundsicherung im Alter so reformiert werden, dass auch steigende Energiepreise voll abgedeckt sind. Einmalige Leistungen für größere Anschaffungen wie energieeffiziente Kühlschränke müssen wieder in die Grundsicherung eingeführt werden.
  4. Mobilität
    Hier sind die Problemfelder zu viel klimaschädlichem Individualverkehr, Mobilitätsprobleme insbesondere im ländlichen Raum einerseits und einkommensschwache Haushalte andererseits. Lösung ist ein möglichst kostenloser, inklusiver und ökologischer öffentlicher Nahverkehr. Im ländlichen Raum sollten zunehmend auch intelligente Lösungen wie beispielsweise Carsharing integriert werden. Der Schienenverkehr und ÖPNV muss das gesamte Land in der Fläche erschließen, die Nutzung der Bahn und ÖPNV zu bezahlbaren Preisen ermöglicht werden. Regional- und Fernverkehr müssen von der Straße auf die Schiene verlagert werden.
  5. Örtliche Infrastruktur
    Soziale Anlaufpunkte und Infrastruktur vor Ort müssen erhalten ausgebaut und gefördert werden, insbesondere im ländlichen Raum. Dazu gehören Kindergärten, Schulen und Senior*innentreffs, aber auch kleine Geschäfte, Gastronomie, soziale ANlauf- und Beratungsstellen. Das ermöglicht kurze Wege und verringert damit den Verkehr. Diese Angebote müssen trotz zusätzlicher Kosten für den Klimaschutz finanzierbar bleiben und ausgebaut werden.
  6. Soziale Sicherheit
    Einen breiten Konsens für eine konsequente Klimapolitik und für weitreichende klimapolitische Veränderungen Kann man nur erreichen, wenn niemand Angst um seine Existenz haben muss und stattdessen soziale Sicherheit verspürt. Dazu gehört eine gute Alterssicherungspolitik, die Schaffung einer Grundsicherung, die das Existenzminimum tatsächlich sicherstellt, die Bekämpfung von Kinderarmut oder aber eine Mindestlohn- und Beschäftigungspolitik, die im Zweifel auch selbst gute Arbeit schafft.
  7. Finanzierung
    Das Ganze erordert erhebliche Investitionen. Entsprechende Maßnahmen auf der Einnahmeseite der öffentlichen Haushalte sind Voraussetzung für das Gelingen einer sozial-ökologischen Transformation. Notwendige haushalts- und steuerpolitische Maßnahmen müssen sozial, solidarisch und gerecht gestaltet werden. Dies schließt die stärkere Heranziehung sehr hoher Einkommen, großer Vermögen und Erbschaften sowie die Bekämpfung systematischen Steuerbetrugs und Steuervermeidung insbesondere international tätiger Konzerne, als auch die Aufnahme von Krediten und Altschuldenentlastungen für klamme Kommunen ein. Mit dem Festhalten an der schwarzen Null sind diese Herausforderungen kaum zu bewältigen.

Wer kann das durchsetzen?

Soweit die Sozialplattform Klimaschutz. Es fehlt allerdings eine Idee, wie denn diese Forderungen auch durchgesetzt werden können gegenüber einer Großen Koaltion, die ganz offensichtlich wichtige und nötige Veränderungen nicht in Angriff nehmen will. Da das Zeitfenster immer kleiner wird, in dem auch nur das Schlimmste noch verhindert werden kann, wären die zwei Jahre bis zu den regulären Neuwahlen unnütz vergeudete Zeit.

Quelle: Paritätischer Gesamtverband u.a.

Abbildung:  csm_KlimastreiNov_FB_post_1200x630_0e3dfddbe8.jpg

Sozialversicherungswerte und Rechengrößen 2020

Hier finden Sie die Werte für 2020 im Vergleich zum Vorjahr.

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Versicherungszweig 2019 2020
Krankenversicherung (KV)
allgemein
(Arbeitgeberanteil 7,30%)
14,60% 14,60%
ermäßigt
(Arbeitgeberanteil 7,00%)
14,00% 14,00%
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 0,90% 1,10%
KV insgesamt 15,50% 15,70%
davon Arbeitgeberanteil 7,75% 7,85%
Rentenversicherung (RV)
Allgemeine Rentenversicherung 18,60% 18,60%
Knappschaft 24,70% 24,70%
Agentur für Arbeit
Arbeitslosenversicherung (AV) 2,50% 2,40%
Insolvenzgeldumlage 0,06% 0,06%
Pflegeversicherung (PV)
Allgemeiner Beitragssatz 3,05% 3,05%
Beitragssatz für Kinderlose 3,30% 3,30%

Bezugsgrößen (§ 18 SGB IV)

Bezugsgrößen 2019 2020
Ost West Ost West
Übersicht (im Bereich der KV, PV gilt für die neuen Bundesländer die Bezugsgröße West)
Bezugsgröße – jährlich 34.440,00 € 37.380,00 € 36.120,00 € 38.220,00 €
Bezugsgröße – monatlich 2.870,00 € 3.115,00 € 3.010,00 € 3.185,00 €
Bezugsgrößen im Einzelnen
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag 95,67 € 103,83 € 100,33 € 106,17 €
– Woche 669,67 € 726,83 € 702,33 € 743,17 €
– Monat 2.870,00 € 3.115,00 € 3.010,00 € 3.185,00 €
– Jahr 34.440,00 € 37.380,00 € 36.120,00 € 38.220,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
2019 2020
– Tag 103,83 € 106,17 €
– Woche 726,83 € 743,17 €
– Monat 3.115,00 € 3.185,00 €
– Jahr 37.380,00 € 38.220,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (bundesweit)

JAE KV/PV 2019 2020
Allgemeine 60.750,00 € 62.550,00 €
Besondere 54.450,00 € 56.250,00 €

Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragsbemessungsgrenzen 2019 2020
Ost West Ost West
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag 205,00 € 223,33 € 215,00 € 230,00 €
– Woche 1.435,00 € 1.563,33 € 1.505,00 € 1.610,00 €
– Monat 6.150,00 € 6.700,00 € 6.450,00 € 6.900,00 €
– Jahr 73.800,00 € 80.400,00 € 77.400,00 € 82.800,00 €
knappschaftliche Rentenversicherung
– Monat 7.600,00 € 8.200,00 € 7.900,00 € 8.450,00 €
– Jahr 91.200,00 € 98.400,00 € 94.800,00 € 101.400,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
2019 2020
– Tag 151,25 € 156,25 €
– Woche 1.058,75 € 1.093,75 €
– Monat 4.537,50 € 4.687,50 €
– Jahr 54.450,00 € 56.250,00 €

Bemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte in der GKV

Mindestbemessungsgrundlagen monatlich
bundesweit
2019 2020
– allgemein 1.038,33 € 1.061,67 €
– Existenzgründer 1.038,33 € 1.061,67 €
– hauptberuflich Selbstständige 1.038,33 € 1.061,67 €
Regelbemessungsgrenze – hauptberuflich Selbstständige 4.537,50 € 4.687,50 €

Einkommensgrenzen, Hinzuverdienste

Einkommensgrenzen
bundesweit
2019 2020
Geringverdienergrenze für Auszubildende
– Tag 10,83 € 10,83 €
– Woche 75,83 € 75,83 €
– Monat 325,00 € 325,00 €
Geringfügigkeitsgrenze 450,00 € 450,00 €
Familienversicherung
Minijobber
– Monat 450,00 € 450,00 €
Sonstige Einkünfte (ohne Minijobs)
– Monat 445,00 € 455,00 €
Rentenunschädlicher Hinzuverdienst vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Bezieher einer Vollrente wegen Alters
– Jahr 6.300,00 € 6.300,00 €
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
– Jahr 6.300,00 € 6.300,00 €

Geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV)

Minijobs
bundesweit
2019 2020
Geringfügigkeitsgrenze
– Tag 15,00 € 15,00 €
– Woche 105,00 € 105,00 €
– Monat 450,00 € 450,00 €
Beitrag zur Rentenversicherung
Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte 175,00 € 175,00 €
Mindestbeitrag in der RV für geringfügig Beschäftigte 32,55 € 32,55 €
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur
Krankenversicherung (KV) 13,00% 13,00%
Krankenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt 5,00% 5,00%
Rentenversicherung (RV) 15,00% 15,00%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt 5,00% 5,00%
Aufstockungsbeitrag zur
Rentenversicherung 3,60% 3,60%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt 13,60% 13,60%
Steuer
Einheitliche Pauschsteuer 2,00% 2,00%
Gleitzone
Gleitzonenbeginn (monatlich) 450,01 € 450,01 €
Gleitzonenende (monatlich) 1300,00 € 1.300,00 €
Gleitzonenfaktor F 0,7566 0,7547
Vereinfachte Formel zur Beitragsberechnung 1,12885882 x AE – 167,516471 1,129864706 x AE – 168,824117647

Monatliche Mindestarbeitsentgelte

Mindestarbeitsentgelte 2019 2020
Ost West Ost West
Menschen mit Behinderung
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) 574,00 € 623,00 € 602,00 € 637,00 €
Rentenversicherung 2.296,00 € 2.492,00 € 2.408,00 € 2.548,00 €
Auszubildende und Praktikanten
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV) 28,70 € 31,15 € 30,10 € 31,85 €

Höchstbeitragszuschuss für freiwillig versicherte GKV-Mitglieder und Mitglieder der PKV

Höchstbeitragszuschüsse (monatlich)
bundesweit
2019 2020
Krankenversicherung (KV)
mit Anspruch auf Krankengeld 351,66 € 367,97 €
ohne Anspruch auf Krankengeld 338,04 € 353,91 €
Pflegeversicherung (PV)
bundeseinheitlich 69,20 € 71,48 €
Ausnahme: Bundesland Sachsen 46,51 € 48,05 €

Studentenbeitrag

Beiträge (monatlich)
bundesweit
2019 2020
Krankenversicherung (KV) 66,33 € 76,04 €
Pflegeversicherung (PV) 19,79 € 22,69 €
Pflegeversicherung (PV) für Kinderlose 21,42 € 24,55 €

Regelbeitrag für Selbstständige in der RV

Beitragssatz – monatlich
(gemäß Beitragssatz)
2019 2020
Ost West Ost West
in Prozent 18,60% 18,60% 18,60% 18,60%
ergibt monatlich 533,82 € 579,39 € 559,86 € 592,41 €

Sachbezüge (monatlich)

Art des Sachbezugs
bundesweit
2019 2020
Freie Verpflegung 251,00 € 258,00 €
Freie Unterkunft 231,00 € 235,00 €
Gesamtsachbezugswert 482,00 € 493,00 €

Gesetzlicher Mindestlohn

Mindestlohn
bundesweit
2019 2020
pro Stunde 9,19 € 9,35 €

Quelle: SOLEX

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Digitalisierung von Familienleistungen

Das Familienministerium hat Eckpunkte zur Digitalisierung von Familienleistungen vorgelegt. Schwerpunkt ist die Bündelung von vier Leistungen in einem Kombinierten Antrag:

  • Geburtsanzeige,
  • Kindergeld nach dem EStG,
  • Elterngeld und
  • für Familien mit kleinen Einkommen Kinderzuschlag.

Gesetzlicher Auftrag aus dem Jahr 2017

Grundlage ist das Onlinezugangsgesetz (OZG) – „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“ aus dem Jahr 2017. Dieses war Teil eines umfangreichen Gesetzespakets, dem „Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“.

Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet die Regierung, bis zum Jahr 2022 sämtliche Leistungen der Verwaltung auch digital anzubieten. Ziel ist, Verwaltungsprozesse zu vereinfachen und schneller zu gestalten und Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu entlasten. So sollen Standardinformationen möglichst nur einmal mitgeteilt werden müssen. Eine Vereinfachung der Antrags- und Bearbeitungsprozesse soll durch die Nutzung des einwilligungsbasierten Datenaustausches geschaffen werden.

Test-Projekte

Wie das Familenministerium berichtet gab es schon diverse Testläufe. So zum Beispiel das Projekt ElterngeldDigital in einigen Bundesländern. Darauf aufbauend soll der digitale Antragsassistent KinderzuschlagDigital eingerichtet werden, dessen Umsetzung für 2020 geplant ist.
Mit dem Angebot „Kinderleicht zum Kindergeld“ testet die Freie und Hansestadt Hamburg gemeinsam mit der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einen weiteren digitalen Piloten, mit dem die Eltern nach der Geburt ihres Kindes in einem Schritt den Namen ihres Kindes bestimmen, zusätzliche Geburtsurkunden und das Kindergeld nach dem EStG beantragen können.

Gesetzliche Grundlagen erforderlich

Für all dies müssen aber die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, beziehungsweise angepasst werden.

Um zu erreichen,

  • dass eine kombinierte Beantragung der oben genannten vier Leistungen mit Hilfe einer einheitlichen Online-Anwendung möglich ist und
  • dass Bürgerinnen und Bürger für diese unterschiedlichen Anträge die notwendigen Nachweise möglichst nicht selbst beibringen müssen sondern sich einverstanden erklären können, dass die verantwortlichen Stellen die erforderlichen Daten selbst per Einzel- oder automatischem Registerabruf beiziehen, unter Wahrung des Datenschutzes,

bedarf es der ‚Änderung einiger Gesetze:

  1. Ermöglichung des einwilligungsbasierten, bereichsspezifischen Datenabrufs – insbesondere durch Schaffung von Rechtsgrundlage,
  2. Regelungen zur Nutzung des bereits gesetzlich normierten rvBEA-Verfahrens für den Abruf von Entgeltdaten bei den Arbeitgebern auch für Elterngeld und Kinderzuschlag (SGB IV),
  3. Regelungen zum elektronischen Datenaustauch zwischen Elterngeldstellen, Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und gesetzlichen Krankenkassen (SGB V)
  4. Notwendige Anpassungen in den jeweiligen Fachgesetzen wie Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Papier-Anträge sind weiter möglich

Das digitale Antragsverfahren soll ein zusätzliches Angebot neben den bereits bestehenden Beantragungsmöglichkeiten dieser Leistungen sein.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wollen einen entsprechenden Gesetzentwurf bis März 2020 vorlegen.

Quelle: Bundesfamilienministerium

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Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld

Noch ist das neue Wohngeldgesetz nicht im Bundesgesetzblatt erschienen, also noch nicht rechtskräftig, schiebt das Innenministerium den Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung nach.

Schon während des Gesetzgebungsverfahrens zum Wohngeld war von vielen Seiten bemängelt worden, dass es keine Klimakomponente enthielte. Die Klimakomponente sollte dazu dienen, Wohngeldhaushalten zu ermöglichen, Wohnungen mit höheren Energiestandards anzumieten bzw. ihre Wohnungen nach energetischen Sanierungen zu behalten. Nun gibt es also immerhin eine Regelung, mit der Wohngeldempfänger bei den Heizkosten entlastet werden sollen, wenn die CO2-Bepreisung durch das Klimaschutzprogramm 2030 steigt.

Das Klimaschutzprogramm 2030 sieht eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr ab 2021 vor. Um Wohngeldhaushalte entsprechend zu entlasten sieht der Gesetzentwurf eine nach Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente vor um soziale Härten zu vermeiden. Dies soll ebenfalls ab 1.1.2021 geschehen.

Geplant ist, den Absatz 6 im § 12 Wohngeldgesetz wieder einzuführen. Dieser Absatz (Heizkostenkomponente) wurde 2010 gestrichen, weil er durch höhere Wohngeldleistungen überflüssig geworden sei.

Der neu gefasste § 12 Absatz 6 WoGG weist die Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten aus, die pauschal nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gestaffelt sind. Sie orientieren sich an der für den jeweiligen Haushalt maßgeblichen Richtfläche. Dadurch bedarf es keiner zusätzlichen Begrenzung durch einen Höchstbetrag. Als Richtflächen sind dieselben Flächen zugrunde gelegt, die auch den Höchstbeträgen zugrunde liegen, das heißt

  • für eine Person 48 qm,
  • für zwei Personen 62 qm
  • und für jede weitere Person weitere 12 qm.

Je Quadratmeter Richtfläche wird ein Betrag von 0,30 Euro angesetzt. Als monatliche Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten ergeben sich somit folgende Werte für die jeweilige Haushaltsgröße:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
1 14,40
2 18,60
3 22,20
4 25,80
5 29,40
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60

Die Entlastung bei den Heizkosten soll die bisherigen Rechenschritte zur Berechnung der Miete beziehungsweise Belastung unberührt lassen, indem die bisherige zu berücksichtigende Miete beziehungsweise Belastung um die in § 12 Absatz 6 WoGG genannten Beträge aufgestockt wird. Dadurch kann sich im Einzelfall die anrechenbare Miete oder Belastung über den Höchstbetrag hinaus erhöhen.
Auch nach Fortschreibung des Wohngeldes alle zwei Jahre, zum ersten Mal am 1.1.2022, stockt die CO2-Komponente von 0,30 Euro je qm Richtfläche die zu berücksichtigende Miete oder Belastung auf.

Quelle: Bundesministerium des Innern, Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht

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SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht

Am 29.11.2019 wird der Bundesrat höchstwahrscheinlich das neue 14. Buch Sozialgesetzbuch verabschieden. Dazu liegen der Gesetzentwurf der Bundesregierung und Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vor.

Geplant für 2024

Das neue Recht soll grundsätzlich am 01.01.2024 in Kraft treten. Den Ländern, die für die Durchführung zuständig sind, soll genügend Zeit gegeben werden, um die erforderlichen organisatorischen und strukturellen Veränderungen in der Verwaltung vorzunehmen.

Rückwirkende Regelungen

Einige Regelungen sollen bereits rückwirkend zum 01.07.2018 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um Regelungen, die die Situation von Gewaltopfern einschließlich Terroropfern verbessern sollen: Die Waisenrenten und das Bestattungsgeld sollen erhöht werden, die Leistungen für Überführungskosten verbessert und inländische und ausländische Gewaltopfer sollen gleichbehandelt werden. Wir berichteten darüber im Juni 2019.

Weitere Inhalte:

  • Die Entschädigungszahlungen werden wesentlich erhöht.
  • Traumaambulanzen sollen eine verpflichtende gesetzliche Grundlage erhalten.
  • Schnelle Hilfen werden als neue Leistungen eingeführt.
  • Opfer von psychischer Gewalt (z. B. Opfer von schwerem Stalking und von Menschenhandel) sollen eine Entschädigung erhalten können, Schockschadensopfer können einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht erhalten.
  • Für die Krankenbehandlung werden, aufbauend auf den Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), den Berechtigten weitergehende Leistungen zur Verfügung gestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei Mehrleistungen im Bereich psychotherapeutischer Maßnahmen.
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschädigung werden auf der Grundlage des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erbracht.
  • Schädigungsbedingte Einkommensverluste von Geschädigten werden ausgeglichen.
  • Die Leistungen sollen grundsätzlich ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden. Dadurch soll der Teilhabegedanke gestärkt werden.

Nachbesserungen angeregt

Einige Expertinnen forderten allerdings auch Nachbesserungen hinsichtlich Trauma-Ambulanzen, die auch Kindern und Jugendlichen gerecht werden, hinsichtlich Bestandsschutzlücken für Altfälle, der Berücksichtigung von Opfern häuslicher Gewalt und hinsichtlich Zahlungen von Entschädigungsleistungen ins Ausland. Es wurde zudem appelliert, die bisher bewährten Wege der Hilfe über die spezifischen Fachberatungsstellen nicht zu ignorieren und diese in das Konzept der Schnellen Hilfen aufzunehmen.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX, reha-recht.de

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Freibetrag bei der betrieblichen Altersversorgung

Teil des Beschlusses zur Grundrente am letzten Wochenende war die Entlastung der Betriebsrentner bei den Krankenkassenbeiträgen.

Volle Beiträge seit 2004

Seitdem zum 1.1.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung der § 248 SGB V geändert wurde, letztlich um die damaligen großen Defizite der Krankenkassen zu lindern, müssen Rentner auf ihre Versorgungsbezüge und Betriebsrenten den vollen Beitragssatz zahlen, inklusive „Arbeitgeberanteil“.  Das sind derzeit 14,6 Prozent – also sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil von jeweils 7,3 Prozent. Dazu kommen der Zusatzbeitrag von derzeit im Schnitt 1,1 Prozent und die Beiträge für die Pflegeversicherung (3,05 Prozent plus 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose).

Halbierung zu teuer

Der Versuch, Anfang des Jahres, die Beitragssätze einfach zu halbieren, scheiterte an den Kosten von jährlich drei Milliarden Euro. Allerdings gewinnt die Betriebsrente, als wichtige Säule der Altersvorsorge gepriesen, dadurch nicht an Attraktivität.

Die Freibetrags-Lösung

Die neue Lösung kostet die Krankenkassen nur noch 1,2 Milliarden. Die Lösung besteht in der Einführung eines Freibetrags, der letztlich dazu führt, dass von jeder Betriebsrente etwa 25 Euro Krankendersicherungsbeiträge weniger abgezogen werden. Bei Betriebsrenten, die unter 320 Euro liegen, das sind ca. 60 % der Betriebsrentner, bedeutet dies, dass sie faktisch nur noch höchstens die Hälfte der Krankenkassenbeiträge bezahlen müssen. Die restlichen 40 % – das sind Empfänger von Betriebsrenten, die höher als 320 Euro im Monat betragen – sparen monatlich aber auch etwa 25 Euro. Ein Rentner, der 800 Euro Betriebsrente bekommt, müsste also nicht mehr die vollen KV-Beiträge bezahlen (15,7%), sondern nur noch 80 % davon (12,57 %).

Es gilt weiterhin die Freigrenze, ab der überhaupt Versicherungsbeiträge zu zahlen sind. Die Freigrenze liegt bei 5% der monatlichen Bezugsgröße, das sind im Jahr 2020: 159,25 Euro. Betriebsrenten unter dieser Freigrenze sind beitragsfrei.
Neu eingeführt wird ein Freibetrag, ebenfalls in Höhe von 5% der monatlichen Bezugsgröße, also 159,25 Euro. Dieser wird von der tatsächlichen Betriebsrente abgezogen. Von der Differenz werden die Krankenkassenbeiträge errechnet.

Beispiele

Beispiel 1: eine Betriebsrente von 180 Euro:

  • Sie liegt über der Freigrenze von 159,25, ist also beitragspflichtig.
  • 2019: KV-Beitrag 28,26 Euro.
  • 2020: 180 Euro minus Freibetrag = 20,75 Euro -> KV-Beitrag 3,26 Euro.

Beispiel 2: eine Betriebsrente von 320 Euro:

  • Sie liegt über der Freigrenze von 159,25, ist also beitragspflichtig.
  • 2019: KV-Beitrag 50,24 Euro.
  • 2020: 320 Euro minus Freibetrag = 160,75 Euro -> KV-Beitrag 25,24 Euro.

Beispiel 3: eine Betriebsrente von 700 Euro:

  • Sie liegt über der Freigrenze von 159,25, ist also beitragspflichtig.
  • 2019: KV-Beitrag 109,90 Euro.
  • 2020: 700 Euro minus Freibetrag = 540,75 Euro -> KV-Beitrag 84,90 Euro.

Die neue Regelung gilt übrigens nicht für die Pflegeversicherung. Hier bleibt es bei der Freigrenze, es gibt aber keinen Freibetrag. Das führt dazu, dass der Rentner mit 180 Euro Betriebsrente mehr für die Pflegeversicherung zahlen muss, nämlich 5,49 Euro, als für die Krankenversicherung (3,26 Euro).

Die Regelung soll zum 1.1.2020 in Kraft treten.

Quellen: Bundesregierung, portal-sozialpolitik.de, FOKUS-Sozialrecht

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Seminar: BTHG 2020

Was kommt auf rechtliche Betreuer und Bevollmächtigte zu?

Mit der am 1. Januar 2020 in Kraft tretenden 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ändern sich nicht nur die Vorgaben zur Eingliederungshilfe (EGH), sondern auch zur Grundsicherung (GruSi) gravierend. Damit kommen auf die rechtlichen Betreuer – insbesondere mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsvorsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten oder Vertretung gegenüber Behörden – komplizierte Aufgaben zu.

Inhalte des Seminars:

  • Kurzer Überblick über alle Reformstufen des BTHG:
    Was ist bereits in Kraft, was gilt ab 1.1.2020, was folgt noch zum 1.1.2023
  • Änderungen im Leistungsrecht:
    Neuerungen der Teilhabe am Arbeitsleben und der Sozialen Teilhabe
  • Änderungen im Sozialverwaltungsverfahren für die Eingliederungshilfe:
    Antragserfordernis für Leistungen, Beteiligung der Betreuer bzw. des Bevollmächtigten am Teilhabeplan- und Gesamtplanverfahren, neue Regeln zur Bedarfsermittlung
  • Veränderte Rechtsgrundlage der Eingliederungshilfe im SGB IX ab 1.1.2020:
    aus 8 Eingliederungshilfe-Paragrafen im SGB XII werden 61 neue Vorschriften im 2. Teil des SGB IX – mit vollständig neuen Inhalten und Definitionen
  • Änderungen im SGB XII zum 1.1.2020:
    Auswirkungen auf die Grundsicherung in stationären Einrichtungen und in der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
  • Neue Vorgaben zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen und Auswirkungen auf die Leistungen
  • Neue Personenzentrierung, Trennung von Fachleistung und Lebensunterhalt, Auswirkungen auf Verträge der (stationären) Leistungserbringer
  • Reform der Kosten der Unterkunft und Übergangsregelungen
  • Neuer Mehrbedarfstatbestand ab 1.1.2020 im künftigen § 42b SGB XII

Fakten zum Seminar:

Dauer: 1 Tag, 10 bis 17 Uhr
Ort + Zeit:

  • 20.11.2019, München,
  • 04.12.2019, Frankfurt am Main
  • 27.01.2020, Hamburg
  • 29.01.2019, Kassel

Teilnahmegebühr: 299,00 EUR  inkl. MwSt. (249,00 EUR für Frühbucher)

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Grundrente – viel zu rechnen

Viele neue Rechenaufgaben gilt es zu lösen, wenn der Kompromiss in Sachen Grundrente Gesetz wird.

Aufgabe 1:  Wer hat Anspruch?

Die Grundrente ist ein Zuschlag auf die Rentenansprüche von Geringverdienern, die 35 Beitragsjahre durch Arbeit, Kindererziehung oder Pflege haben. Allerdings ist die 35-Jahre-Grenze nicht starr. Es soll eine Gleitzone geben, damit auch Menschen mit etwas weniger als 35 Beitragsjahren nicht knallhart ausgeschlossen werden. Dafür müssen die jeweiligen Abschläge berechnet werden.

Aufgabe 2: Wie hoch ist die Grundrente?

Bekommen soll die Grundrente, wer weniger als 80 Prozent Beiträge gezahlt hat als ein Durchschnittsverdiener, aber mehr als 30 Prozent. Der daraus resultierende Rentenanspruch wird dann verdoppelt, darf aber 80 % der Durchschnittsrente nicht übersteigen. Von dem Rentenzuschlag müssen dann noch mal 12,5 % abgezogen werden. Damit soll weiterhin, zumindest ein wenig, das Äquivalenzprinzip gelten, wonach die Rente eigentlich von der Höhe der Beitragszahlungen abhängt.

Aufgabe 3: Einkommensfreibetrag

Eine umfassende Bedürftigkeitsprüfung wie bei den Sozialleistungen soll es nicht geben. Grundrente sollen aber auch nicht diejenigen erhalten, die sie gar nicht nötig haben. Daher soll die Steuerverwaltung den Rentenkassen das zu versteuernde Einkommen unter Hinzuziehung des steuerfrei gestellten Anteils der Rente und aller Kapitalerträge übermitteln. Bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Paare wird die Grundrente in voller Höhe bezahlt. Auch hier soll es keine starre Grenze geben, daher müssen gegebenenfalls Abschläge berechnet werden, wenn das Einkommen geringfügig höher ist.

Aufgabe 4: Ergänzende Freibeträge

Damit die Grundrente nicht direkt wieder durch Kürzungen beim Wohngeld oder bei der Grundsicherung im Alter ins Leere läuft, wird es für diese Bereiche Freibträge geben, ähnlich wie bei den jetzt schon existierenden Freibeträgen für bei betrieblicher oder privater Altersvorsorge.

Die Grundsicherung soll zum 1.1.2021 Gesetz werden. Bis dahin müssen Finanz- und Rentenverwaltung ihren Datenaustausch aufbauen. Die Rentenversicherung soll die Grundrente für jeden Anspruchsberechtigten automatisch berechnen, so die Vorgabe. Die Rechenaufgaben müssen also zu allererst dort gelöst werden.

Quelle: ARD, Spiegel, Wirtschaftswoche

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Digitale-Versorgung-Gesetz

Gesundheits – Apps auf Rezept und Online-Sprechstunden will das Digitale-Versorgung-Gesetz ermöglichen, dass die Bundesregierung am 7.11.19 im Entwurf vorgelegt hat. Heftig diskutiert wird darüber, ob der Datenschutz ausreichend gewährleistet ist.

Datenschutzbedenken

Die Krankenkassen sollen, so steht es im Gesetzentwurf, die Persönlichen Daten der Versicherten für die Forschung freigeben, ohne dass dies ihr Einverständnis dazu erteilen. Die Krankenkassen müssen die Daten an den Spitzenverband der Kassen melden, der sie dann für die Forschung freigibt. Der Spitzenverband soll die Daten zwar pseudonymisieren, aber nicht verschlüsseln. Datenschutzexperten kritisieren das Vorhaben und auch aus dem Bundesrat gibt es Bedenken.

Inhalt des Entwurfs

Der Gesetzentwurf sieht im einzelnen Folgendes vor:

  • Es wird ein Leistungsanspruch der Versicherten auf digitale Gesundheitsanwendungen geschaffen und ein Verfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte etabliert, mit dem über die Leistungserbringung in der Regelversorgung entschieden wird.
  • Es werden Apotheken und Krankenhäusern Fristen zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur gesetzt. Weitere Leistungserbringer erhalten die Möglichkeit sich freiwillig anzuschließen (Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie Pflegeeinrichtungen).
  • Telekonsilien werden in größerem Umfang ermöglicht und extrabudgetär vergütet. Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer Videosprechstunde werden vereinfacht.
  • Der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse kann elektronisch erfolgen. Zudem dürfen Kassen auf elektronischem Wege über innovative Versorgungsangebote informieren. Der Einsatz des elektronischen Arztbriefes wird weiter gefördert und die Voraussetzungen für die elektronische Verordnung von Heil-und Hilfsmitteln in den Regelwerken der Selbstverwaltung geschaffen.
  • Krankenkassen können die Entwicklung digitaler Innovationen fördern und dazu im Rahmen des Erwerbs von Investmentvermögen bis zu 2 Prozent ihrer Finanzreserven einsetzen.
  • Die Förderung über den Innovationsfonds wird bis 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich fortgeführt. Das Förderverfahren wird an mehreren Stellen weiterentwickelt. Zudem kann zukünftig die Entwicklung von Leitlinien über den Innovationsfonds gefördert werden.
  • Es wird ein Verfahren geschaffen, mit dem nachweislich erfolgreiche Versorgungsansätze aus Vorhaben des Innovationsfonds in die Regelversorgung überführt werden.
  • Bestehende gesetzliche Regelungen zur Datentransparenz im Kontext der Nutzung von Sozialdaten der Krankenkassen zu Forschungszwecken werden erweitert und die Datenaufbereitungsstelle zu einem Forschungsdatenzentren weiterentwickelt.

Quelle: Bundestag, RND (Redaktionsnetzwerk Deutschland)

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Bundesratsbeschlüsse vom 8.11.2019

Für das Gebiet Sozialrecht relevant sind einige der behandelten Themen der heutigen Bundesratsitzung. Hier aufgelistet sind die Beschlüsse, die nur noch der Unterschrift des Bundespräsidenten bedürfen und dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, um dann rechtskräftig zu werden.

Bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz)

Das Gesetz ermöglicht dem Bundesarbeitsministerium, eine Tarifvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Pflegebranche für allgemeinverbindlich zu erklären. Die Pflegekommission soll ausdrücklich Empfehlungen zu Arbeitsbedingungen aussprechen und Mindestlöhne definieren. Das Bundesarbeitsministerium kann diese Empfehlungen wiederum per Verordnung für allgemeinverbindlich erklären, wenn für den Bereich nicht bereits ein Tarifvertrag gilt.

Eingliederungszuschuss verlängert

Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat das Pflegelohnverbesserungsgesetz genutzt um das SGB III -Instrument „Eingliederungszuschuss“ (§ 88) um vier Jahre zu verlängern. Danach können Arbeitgeber 3 Jahre lang einen Eingliederungszuschuss erhalten, wenn sie ältere Arbeitsnehmer mit Vermittlungshemmnissen beschäftigen. Der Bundesrat hat dem zugestimmt.

Reform der Hebammenausbildung

Ab 2022 werden Hebammen und Entbindungshelfer nur noch durch ein mindestens 6 Semester dauerndes duales Studium ausgebildet. Die Praxisanteile werden im Krankenhaus oder im ambulanten Bereich absolviert, beispielsweise bei einer freiberuflichen Hebamme oder in einem Geburtshaus. Während des Studiums erhalten die angehenden Hebammen eine Vergütung. Dem Gesetz stimmte der Bundesrat, fordert aber eine baldige Gesetzesänderung fü eine Übergangslösung, weil es zur Zeit kein ausreichendes Personal an den Hochschulen gebe, das die nunmehr gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen könne.

Reform der Psychotherapeutenausbildung

Ebenfalls zugestimmt hat der Bundesrat der Reform der Psychotherapeutenausbildung. Damit können Universitäten und gleichgestellte Hochschulen ab dem Wintersemester 2020 einen eigenen Studiengang Psychotherapie anbieten.
Allerdings hat der Bundesrat eine Entschließung angefügt, in der die Regierung aufgefordert wird, Teile des Gesetzes noch mal zu überdenken. Unter anderem geht es um die vorgesehene Regelung in § 92 Absatz 6a Satz 1 und Satz 4 SGB V. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass zusätzliche Hürden für psychisch kranke Menschen aufgebaut werden und dadurch der Zugang zur Psychotherapie eher noch erschwert wird. So könnte die wichtige Niederschwelligkeit nicht mehr gegeben sein, wenn Patienten sich an mehreren Stellen offenbaren müssen.
Mit ähnlichen Argumenten wurde Ende letzten Jahres schon eine Petition eingereicht, als dieser Änderungsversuch noch im Gesetzentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) versteckt war. Damals wurde der Passus gestrichen, im Psychotherapeutengesetz taucht er wieder auf, der Bundesrat lehnt ihn ab, die Regierung belässt ihn aber trotz aller geäußerter Bedenken im Gesetz.

SED-Unrecht

  • Opfer politischer Verfolgung in der DDR können auch über 2019 hinaus einen Antrag auf Rehabilitierung stellen.
  • Es gibt eine Anhebung der Entschädigung und Renten. Danach erhöht sich die einkommensunabhängige Ausgleichszahlung für eine rechtsstaatswidrige Inhaftierung in der DDR von 214 auf 240 Euro monatlich. Die sogenannten SED-Opferrenten steigen um 30 Euro, also auf 330 Euro im Monat.
  • Die Rehabilitierung von Heimkindern in der DDR wird vereinfacht.
  • Auch verfolgte Schülerinnen und Schüler können weiterhin Rehabilitierung geltend machen.
  • Die für die Rehabilitierung erforderliche Haftdauer wird auf 90 Tage abgesenkt.

Wohngeldreform

Das Wohngeld für Geringverdiener wird ab 1.1.2020 steigen. Die erhöhten Beträge orientieren sich an der allgemeinen Entwicklung der Mieten und der Einkommen. Ab dem 1. Januar 2022 wird der Zuschuss alle zwei Jahre an eingetretene Miet- und Einkommensentwicklungen angepasst.
Eine Anpassung der Parameter bei der Wohngeldformel soll dazu führen, dass statt 480.000 Haushalte zukünftig 660.000 Haushalte Wohngeld bekommen können.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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