SGB XIV -Härtefallregelung bei Bestattungskosten

In einem Rundschreiben an die für die Durchführung des SGB XIV zuständigen obersten Landesbehörden der Bundesländer hat das BMAS einer Anwendung der Härtefallregelungen zugestimmt, wenn es um die Übernahme der Überführungs- und Bestattungskosten an Personen geht, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben.

Kosten der Überführung und Bestattung

Nach § 99 Abs. 1 und 2 SGB XIV werden Kosten der Überführung und Bestattung ersetzt. Beim Tod eines Geschädigten im Sinne der Sozialen Entschädigung wird ein Bestattungsgeld (§ 99 SGB XIV) in Höhe von bis zu einem Siebtel der Bezugsgröße gewährt, wenn der Tod die Folge einer solchen Schädigung ist. Das sind im Jahr 2025 6.420 EUR. Kosten der Überführung sind demjenigen zu erstatten, der sie veranlasst hat, und zwar in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, soweit sie erforderlich und angemessen sind.

Regelungslücke

Nicht explizit geregelt ist jedoch der Fall, wenn die Person, welche die Überführung und Bestattung veranlasst hat, ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat. Ein möglicher Anspruch auf Kostenersatz ergibt sich auch nicht aus § 101 SGB XIV. Hier sind zwar Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland geregelt; Kosten der Überführung oder Bestattung sind davon jedoch nicht umfasst. Dabei ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 101 SGB XIV, dass der Gesetzgeber eine separate Regelung für nicht erforderlich hielt, da Leistungen bei Überführung und Bestattung „unabhängig vom Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt an diejenige Person, die die Kosten tatsächlich getragen hat“, erbracht werden würden. Insofern liegt eine ungeplante Regelungslücke vor.

Härtefallregelung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde daher gebeten, die allgemeine Zustimmung zu der Anwendung der Härtefallregelung in § 100 Abs. 3 SGB XIV zu erteilen. Mit dem oben erwähnten Rundschreiben wurde diese Zustimmung erteilt.

In Fällen, in denen eine geschädigte Person an den Schädigungsfolgen verstirbt, hat diejenige Person, die die Überführung bzw. Bestattung veranlasst hat, unabhängig von ihrem Wohnsitz einen Anspruch auf Kostenerstattung in dem in § 99 Abs. 1 und 2 SGB XIV beschriebenen Umfang.

Quellen: BMAS, SOLEX

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Transformationsfond für Krankenhäuser

Der Bundesrat hat der Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich mit Maßgaben zugestimmt. Die Verordnung stellt den nächsten Schritt der Krankenhausreform dar. Über sie sollen Krankenhäuser bei Umstrukturierungen finanziell unterstützt werden.

Konkretisierung der Voraussetzungen

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, das im November vergangenen Jahres den Bundesrat passierte, wurde ein sogenannter Transformationsfonds eingerichtet. Die darin enthaltenen Fördermittel belaufen sich über einen Zeitraum von zehn Jahren auf bis zu 50 Milliarden Euro und werden zur Hälfte von den Ländern, zur Hälfte aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgebracht. Die nun vom Bundesrat bestätigte Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen für die Förderung der Umstrukturierung von Krankenhäusern und grenzt die förderfähigen Kosten ab. 

Die Verordnung regelt zudem die Antragstellung und Auszahlung sowie den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel. 

Bundesrat beschließt Maßgaben

Mit Maßgaben meist technischer Art hat der Bundesrat auf die finale inhaltliche Ausgestaltung der Verordnung Einfluss genommen. So sollen beispielsweise Nachhaltigkeitsaspekte bei der Förderung stärker berücksichtigt werden. Zudem sollen nicht verbrauchte Fördermittel nicht zurückgefordert werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Vorhabens erneut zur Verbesserung der Versorgung in das Krankenhaus investiert wurden.

Ländern fordern Mitfinanzierung durch den Bund

In einer begleitenden Entschließung begrüßen die Länder das zügige Inkrafttreten der Verordnung, um Umstrukturierungen durch Investitionen fördern zu können. Eine Finanzierung ohne Beteiligung des Bundes sei jedoch nicht sachgerecht – er müsse vielmehr den größten Anteil leisten. Die Länder fordern die Bundesregierung daher auf, einen Anteil von 40 Prozent aus dem Bundeshaushalt bereitzustellen.

Inkrafttreten

Nach der Zustimmung des Bundesrates tritt die Verordnung nun am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Erhöhung der Betreuervergütung ist fix

Am 21. März 2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025)“ zugestimmt.

Zum 1. Januar 2026 wird daher die „Reform“ der Betreuervergütung in Kraft treten:

Vereinfachung des Vergütungssystems

  • Die bisherigen 60 Fallpauschalen werden auf 16 Fallpauschalen reduziert.
  • Die Vergütungstabelle A entfällt komplett.
  • Die Differenzierung nach der Wohnform wird vereinfacht, indem die gesonderte Regelung für stationären Einrichtungen und gleichgestellte ambulante Wohnformen entfällt.
  • Statt bislang fünf Zeiträumen für die Vergütung gibt es künftig nur noch zwei Zeiträume: bis zu zwölf Monate und ab dem 13. Monat.

Anpassung der Vergütungshöhe in der Berufsbetreuung

  • Die Vergütung wird im Durchschnitt um 12,7 % gegenüber dem bisherigen Niveau erhöht.
  • Die wichtigsten Pauschalen für mittellose Betreute, die in einer anderen Wohnform leben und länger als zwei Jahre betreut werden, steigen um rund 11 %.
  • Die Vergütung der beruflichen Betreuer wird danach an die Tarifanpassungen im öffentlichen Dienst gekoppelt.

Dauervergütungsfestsetzung (ab 2028)

Die Dauervergütungsfestsetzung, bislang eine Option, wird zur Regelform. Um den Ländern die Umsetzung zu ermöglichen, ist eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2028 vorgesehen.

Die Dauervergütungsfestsetzung bezeichnet ein vereinfachtes Verfahren zur Festlegung der Vergütung für berufliche Betreuer. Dabei wird die Vergütung nicht mehr für jeden Abrechnungszeitraum einzeln beantragt und geprüft, sondern einmalig für einen längeren Zeitraum im Voraus (max. zwei Jahre) festgelegt. Der Betreuer ist verpflichtet, dem Gericht Änderungen der maßgeblichen Kriterien (z.B. Wechsel der Wohnform oder Veränderungen im Vermögensstatus des Betreuten) unverzüglich mitzuteilen.

Änderungen für ehrenamtliche Betreuer

  • Die Pauschale für ehrenamtliche Betreuer wird erhöht.
  • Die zeitanteilige Kürzung der Aufwandspauschale im Falle eines Verhinderungsbetreuers wird abgeschafft.

Entbürokratisierung der Schlussabwicklung bei Beendigung der Betreuung

Die Schlussabwicklung bei der Beendigung einer Betreuung wird vereinfacht, um bürokratische Hürden abzubauen und die Arbeit der Gerichte zu entlasten. So soll auf das Instrument der Schlussrechnungslegung weitgehend verzichtet werden. Die Verpflichtung soll lediglich in den Fällen einer fortdauernden Betreuung und der Amtsbeendigung durch Betreuerwechsel erhalten bleiben. In den übrigen Fällen soll sie durch eine Pflicht zur Einreichung einer Vermögensübersicht ersetzt werden. Auch die Pflicht zur Schlussberichterstattung soll neu geregelt werden: Sie soll auf den Fall der Beendigung des Betreueramtes durch Betreuerwechsel begrenzt werden und gleichzeitig hinsichtlich der Mitteilungspflichten konkretisiert werden.

Kritik der Berufsverbände bleibt ungehört

Zahlreiche Forderungen und Einwände von Berufsverbänden und Fachleuten blieben unberücksichtigt:

  • Die Berufsverbände forderten eine stärkere Anhebung der Vergütung, da die gestiegenen Kosten für Personal, Mobilität und Mieten insbesondere Betreuungsvereine weiterhin stark belasten. Die Erhöhung um 12,7 % decke diese Mehrkosten nicht ausreichend ab.
  • Seit der Reform des Betreuungsrechts im Jahr 2023 verzeichnen Betreuer einen höheren Zeitaufwand, z.B. durch gestiegene Dokumentationspflichten und zusätzlichen Abstimmungsbedarf mit Behörden und Angehörigen. Die Verbände forderten, diesen zusätzlichen Aufwand in der Vergütungsstruktur zu berücksichtigen, was jedoch nicht umgesetzt wurde.
  • Die geplante Fortführung des pauschalen Vergütungssystems stieß auf Kritik. Verbände argumentierten, dass Betreuungsfälle sehr unterschiedlich seien und der pauschale Ansatz individuelle Aufwände nicht ausreichend abbilde. Eine stärkere Berücksichtigung von Zeitfaktoren wurde gefordert, blieb aber ungehört.
  • Mit der Abschaffung der Vergütungstabelle A fällt eine niedrigere Vergütungsstufe weg. Während die Reform für viele Betreuerinnen und Betreuer eine Verbesserung darstellt, äußerten Verbände die Sorge, dass weniger qualifizierte Betreuer (z.B. Quereinsteiger) von dieser Regelung benachteiligt werden könnten.
  • Auch die Dauervergütungsfestsetzung als Regelform wurde von einigen Verbänden kritisch gesehen. Es wird befürchtet, dass durch diese Pauschalregelung Betreuer benachteiligt werden könnten, deren Betreuungsaufwand im Zeitverlauf erheblich schwankt.

Quelle: Bundesrat, Sitzung 21.3.2025, Drucksache 20/14259

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Grundgesetz, Klimaneutralität, Sozialrecht

Gerade hat der Bundestag Änderungen des Grundgesetzes beschlossen. Damit könnten unter anderem finanzielle Mittel für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) frei werden, um mehr in den Kampf gegen den Klimawandel zu investieren, sofern der Bundesrat dem am Freitag, 21.3.2025 zustimmt. Auch die Worte „Klimaneutralität bis 2045“ tauchen jetzt im Grundgesetz auf (Artikel 143h). Dies allerdings nicht als Staatsziel, sondern laut Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass Bewilligungen aus dem Sondervermögen auch für Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 verwendet werden können.

Klimaneutralität als Staatsziel

Klimaneutralität als Staatsziel wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2021 verankert und zwar in Artikel 20a, in dem es um den „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ geht. „Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität“, heißt es in der Entscheidung.

Sozialrecht

Was hat die Grundgesetzänderung und Klimaneutralität mit dem Sozialrecht und der Sozialgesetzgebung zu tun?

Artikel 20a GG ist primär auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere ausgerichtet, erweist sich aber als indirekt relevant für den Schutz von Kindern und sozial benachteiligten Personen. Die „Verantwortung für die künftigen Generationen“ impliziert den Schutz der Umwelt für Kinder, während das Prinzip der Umweltgerechtigkeit eine Verbindung zum Schutz sozial Benachteiligter herstellt, die oft unverhältnismäßig stark von Umweltbelastungen betroffen sind.

Nachhaltigkeit und Verantwortung für die nachfolgenden Geneartionen

Als Staatszielbestimmung beeinflusst Artikel 20a GG zunehmend die Sozialgesetzgebung, insbesondere im Hinblick auf Nachhaltigkeit und intergenerationelle Verantwortung. Die Integration von Umweltaspekten in verschiedene Bereiche der Sozialpolitik wird immer wichtiger, um eine gerechte und nachhaltige Zukunft für alle Generationen zu gewährleisten. Die sich entwickelnde Interpretation von Artikel 20a GG, insbesondere im Kontext des Klimawandels und der intertemporalen Freiheitssicherung, deutet auf eine wachsende Anerkennung hin, dass Umweltschutz und Einhaltung der Klimaziele nicht nur eine ökologische Notwendigkeit, sondern auch eine grundlegende Voraussetzung für soziales Wohlergehen und die Verwirklichung grundlegender Rechte für gegenwärtige und zukünftige Generationen sind.

sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen sind eher betroffen

Mehr finanzielle Mittel für das Erreichen der Klimaziele bedeuten den Schutz der Freiheitsrechte und Sicherung der Lebensqualität auch künftiger Generationen. Umweltbelastungen wie Luft- und Wasserverschmutzung oder der Klimawandel treffen oft vor allem sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen. Diese Gruppen haben häufig weniger Möglichkeiten, sich vor schädlichen Einflüssen zu schützen, etwa durch den Zugang zu medizinischer Versorgung oder durch bessere Wohnbedingungen. Daher hat der Staat die Pflicht, solche Risiken zu minimieren, was zugleich zu einer Verringerung sozialer Ungleichheiten beitragen kann.

Ein gesunder Lebensraum ist ein wesentlicher Faktor sozialer Teilhabe und Gerechtigkeit.

Lebensbedingungen schutzbedürftiger Gruppen verbessern

Die Idee der Nachhaltigkeit, ist nicht nur ökologisch, sondern auch sozial motiviert. Nachhaltige Maßnahmen sollen sicherstellen, dass zukünftige Generationen und benachteiligte Gruppen nicht unter den Folgen gegenwärtiger Umweltschäden leiden. Dies wirkt sich direkt auf die Gestaltung der Sozialgesetzgebung aus, etwa in Bereichen wie Wohnungsbau, öffentlicher Nahverkehr oder im Gesundheitswesen.

Sozialgesetzliche Maßnahmen können beispielsweise so ausgestaltet werden, dass sie nicht nur unmittelbare soziale Probleme adressieren, sondern auch langfristig die Umweltqualität verbessern und dadurch indirekt die Lebensbedingungen der besonders schutzbedürftigen Gruppen verbessern.

Präventionsstrategien

Angesichts der Tatsache, dass Umweltschäden häufig sozial ungleich verteilt auftreten, kann der Staat über die Sozialpolitik gezielte Präventionsstrategien entwickeln. Diese beinhalten beispielsweise Förderprogramme für umweltfreundliche Sanierungen in sozial schwachen Vierteln oder den Ausbau öffentlicher Verkehrsmittel in belasteten Gebieten.

Chancengleichheit und soziale Teilhabe

Der Schutz der Umwelt und die Einhaltung der Klimaziele werden damit zu Instrumenten der sozialen Gerechtigkeit, die in die Sozialgesetzgebung integriert werden müssen. Es zeigt sich, dass ein gesunder Lebensraum nicht nur ein ökologisches, sondern auch ein soziales Gut ist, dessen Erhalt zentral für die nachhaltige Sicherung von Chancengleichheit und sozialer Teilhabe ist.

Quellen: wikipedia, Bundesverfassungsgericht, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Sozialversicherungspflicht von Honorar-Lehrkräften

Im Beratungsverfahren zum „Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“, das Ende Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bestanden die „weiteren Vorschriften“ in dem Einfügen des § 127 in das Vierte Buch SGB IV.

Beschäftigungssituation von Lehrkräften an Musikschulen

Hier geht es um die Versicherungspflicht von Lehrkräften – insbesondere in der Erwachsenenbildung und an Musikschulen. Diese an sich sachfremden Ergänzungen hatte der Bundestag vorgenommen. Hintergrund ist das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022, das auf die Beschäftigungssituation von Lehrkräften an Musikschulen reagiert: Viele von ihnen arbeiten selbständig auf Honorarbasis und damit nicht sozialversichert. Die Gerichte sehen darin jedoch Fälle von Scheinselbständigkeit mit der Folge, dass die Träger Lehrkräfte grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigen müssen.

Herrenberg-Urteil

In diesem Urteil wurde entschieden, dass eine Musikschullehrerin, die auf Honorarbasis tätig war, als abhängig beschäftigt einzustufen ist und somit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Das Urteil hat verdeutlicht, dass auch bei Honorarverträgen eine abhängige Beschäftigung vorliegen kann, wenn die Lehrkraft in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist und Weisungen unterliegt.

Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen

In Folge dieses Urteils seien Bildungseinrichtungen nun zum Teil hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt und dadurch in ihrer Existenz gefährdet, worauf der Bundestag in der Begründung seiner Gesetzesergänzung hinweist. Angesichts der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung dieses Bildungsbereichs soll daher übergangsweise von einer ansonsten zwingenden Nachforderung abgesehen werden. Wird bei einer Prüfung die Versicherungspflicht der Lehrkraft festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht dem Gesetz nach erst ab dem 1. Januar 2027. Voraussetzung dafür ist, dass „die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind“ und die betroffene Lehrkraft zustimmt.

Quellen: Bundesrat, Bundessozialgericht, Bundesanzeiger

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Terminvergabe in Arztpraxen

Am 21. März findet die erste Bundesratssitzung nach der Bundestagswahl statt. Dominiert wird sie vermutlich von den geplanten Grundgesetzänderungen zu den Milliarden-Sonderfonds für Rüstung und Infrastruktur.

Überprüfung der Rechtslage

Ein schon festgelegter Tagesordnungspunkt befasst sich mit dem alltäglichen Ärger von Patienten, die sich am einen Arzttermin bemühen. Ein Entschließungsantrag des Landes Niedersachsen sieht vor, dass die (neue) Bundesregierung prüfen möge, ob die aktuelle Rechtslage bei der Terminvergabe in Arztpraxen zu einer Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat Krankenversicherten führt. Die Bundesregierung solle auch ermitteln, ob durch eine Änderung von Vorschriften ein gleicher Zugang zur ärztlichen Versorgung für alle Patienten sichergestellt werden könne, damit gesetzliche Versicherte genauso schnell einen Arzttermin erhalten wie Privatpatienten.

Gerechtes Gesundheitssystem

Der Zugang zu schneller, qualitativ hochwertiger medizinischer Versorgung sei Grundvoraussetzung für ein gerechtes Gesundheitssystem, das Sicherheit und Verlässlichkeit gewährleistet. Allen Bürgerinnen und Bürgern müsse dieser Zugang unabhängig von ihrem Einkommen, ihrem Wohnort oder der Frage, ob sie privat oder gesetzlich krankenversichert sind, möglich sein, heißt es in der Antragsbegründung.

Lösungsansätze

Um Ungleichheiten bei der Terminvergabe abzubauen, seien die bestehenden gesetzlichen Regelungen auf ihre Auswirkungen hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auch neue Lösungsansätze seien dabei in Betracht zu ziehen, wie beispielsweise

  • Kontingente für Privatversicherte,
  • Mindestquoten für gesetzlich Versicherte oder
  • finanzielle Anreize für Ärzte, die überwiegend gesetzlich Versicherte behandeln.

Weitere Beratung

Sollte der Bundesrat die Entschließung annehmen, wird das Anliegen in den zuständigen Ausschüssen weiter beraten.

Quelle: Bundesrat

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Gleichstellungsbericht der Bundesregierung

Der Vierte Gleichstellungsbericht der Bundesregierung befasst sich mit der „Gleichstellung in der sozial-ökologischen Transformation” in Deutschland. Bundesfrauenministerin Lisa Paus hat den Bericht nun im Kabinett vorgestellt.

Alle vier Jahre

Der Gleichstellungsbericht der Bundesregierung wird seit 2011 alle vier Jahre von der Bundesregierung vorgelegt. Die Berichte dokumentieren den Stand der Gleichstellung in Deutschland und geben konkrete Empfehlungen, wie Gleichstellung erreicht werden kann.

Dabei widmet sich der Bericht zum einen Handlungsfeldern, die mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen. Dazu zählen die Energieerzeugung, Kreislaufwirtschaft und die Stadt- und Raumentwicklung. Zum anderen betrachtet der Bericht Handlungsfelder, die für die Gleichstellungspolitik von besonderer Bedeutung sind, beispielsweise die Gesundheit oder der Arbeitsmarkt.

Wesentliche Inhalte

  • Die ökologische Krise ist in ihren Ursachen und Auswirkungen eng mit strukturellen Ungleichheiten verbunden und überschneidet sich dadurch mit Gleichstellungsfragen.
  • Die bestehenden Ungleichheiten – unter anderem zwischen den Geschlechtern – in Verbindung mit anderen Dimensionen der Ungleichheit bestimmen, wie stark die Menschen von den Folgen der ökologischen Krise betroffen sein werden und in welchem Maße sie sich dagegen schützen können.
  • Es zeigen sich Ungleichheiten darin, wer den Klimawandel verursacht und wer von den Folgen betroffen ist. Zudem sind Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel mit sehr unterschiedlichen Belastungen und Gestaltungschancen für die Geschlechter verbunden.

Mehr zu den Inhalten des Berichts hier.

Quelle: Bundesregierung, walhalla.de

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Neues Seminarprogramm im Sozialrecht 2025

Von der Wiege bis zur Bahre, vom SGB I bis SGB XIV. Kaum ein Rechtsgebiet ist so breit und unterliegt gleichzeitig so vielen Änderungen wie das Sozialrecht. Die WALHALLA Praxis Webinare und Seminare greifen aktuelle Reformen, Rechtsprechung und umstrittene Themen auf und stellen die komplexe Materie verständlich für in der Sozialen Arbeit Tätige dar.

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Gemeinsamen Appell zum Bundesteilhabegesetz

Im gemeinsamen Appell an die Abgeordneten des neu gewählten Bundestages und die künftige Bundesregierung haben sich Verbände mit unterschiedlichen Perspektiven zusammengeschlossen: Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen, Teilhabe-Fachverbände, Selbsthilfeverbände und Dachverbände aus dem sozialpsychiatrischen Bereich.

UN-Behindertenrechtskonvention vollständig umsetzen

Der neu gewählte Bundestag hat die Chance, den gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmen so zu gestalten, dass die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vollständig umgesetzt wird. Es geht darum, Barrieren – sei es physischer, organisatorischer oder gesellschaftlicher Natur – konsequent abzubauen und menschenrechtsbasierte Leistungen zu fördern.

Menschen mit Behinderungen sollen in die Lage versetzt werden, ihre Lebensgestaltung eigenverantwortlich und unabhängig zu bestimmen. Entscheidungen über Wohnform, Arbeitsleben, Freizeitgestaltung und persönliche Unterstützungsleistungen sollen unter Einbeziehung der betroffenen Personen getroffen werden. Leistungen und Unterstützungsangebote sollen nicht primär nach Kostengesichtspunkten oder administrativen Vorgaben erfolgen, sondern sich an den Prinzipien der Menschenrechte orientieren. Dazu gehört insbesondere die Garantie von Gleichbehandlung, Teilhabe und der Achtung der Menschenwürde.

Zentrale Forderungen an den neu gewählten Bundestag

Rechtliche Verankerung und Umsetzung der UN-BRK:
Die Prinzipien der UN-Behindertenrechtskonvention müssen verbindlich im nationalen Recht verankert und konsequent umgesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere die Verpflichtung zur Förderung der Selbstbestimmung und zur Vermeidung von Diskriminierung in allen Lebensbereichen.

Barrierefreiheit und Zugänglichkeit:
Der Ausbau von barrierefreien Infrastrukturen in öffentlichen Räumen, im Wohnungsbau, im Verkehr und in der digitalen Welt ist essenziell, um allen Menschen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen.

Individuelle Unterstützungsleistungen:
Es sollte ein flexibles, personenzentriertes Unterstützungssystem geschaffen werden, das auf den individuellen Bedürfnissen basiert. Dazu gehört auch die Finanzierung und Qualitätssicherung von Assistenzleistungen, Pflege und Beratung, sodass Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben führen können.

Partizipation und Mitbestimmung:
Menschen mit Behinderungen müssen aktiv in alle Entscheidungsprozesse einbezogen werden, die ihr Leben betreffen – sei es auf kommunaler, Landes- oder Bundesebene. Partizipative Strukturen fördern nicht nur die Akzeptanz, sondern ermöglichen auch passgenaue Maßnahmen.

Gesellschaftlicher Bewusstseinswandel:
Neben gesetzlichen Maßnahmen ist es notwendig, Vorurteile und Diskriminierungen in der Gesellschaft aktiv abzubauen. Aufklärungskampagnen, Bildungsangebote und mediale Initiativen können dazu beitragen, ein Bewusstsein für die Rechte und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu schaffen.

Grundlage für weitere Diskussionen

Dieser Appell soll als Grundlage dienen, um weitergehende Diskussionen anzustoßen und konkrete politische Maßnahmen zu formulieren, die den Anforderungen einer modernen, inklusiven Gesellschaft gerecht werden.

Quelle: Paritätischer Gesamtverband, FOKUS Sozialrecht Bundesteilhabegesetz

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Hilfsmittel für Versicherte mit komplexen Bedarfen

Die Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie im Februar 2025 bringt für Menschen mit Behinderungen wesentliche Verbesserungen in der Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Vereinfachung von Antrags- und Genehmigungsverfahren.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG neu eingefügte Absatz 5c des § 33 SGB V und der daraufhin durch den Gemeinsamen Bundesausschuss G-BA angepassten Hilfsmittelrichtlinie. Das Gesetz wurde als eines der letzten Gesetze der Ampelkoalition am 14. Februar im Bundesrat verabschiedet. Der G-BA gab am 20. Februar 2025 die Änderung der Hilfsmittelrichtlinie bekannt. Laut Pressemitteilung hat der G-BA nun Vorgaben in der Hilfsmittel-Richtlinie geändert, um die Prüf- und Genehmigungsprozesse in komplexen Bedarfssituationen zu straffen und vereinfachen.

zeitintensive Bedarfsfeststellung

Versicherte mit schweren, komplexen oder mehrfachen Behinderungen und ihren entsprechend spezifischen Bedarfen können auf individuell angepasste oder speziell ausgestattete Hilfsmittel wie Sitzschalen oder Elektrorollstühle angewiesen sein. Das Feststellen des genauen Bedarfs, die ärztliche Verordnung und der Genehmigungsprozess gestalten sich gerade bei dieser Patientengruppe oft anspruchsvoll und zeitintensiv.

Die Zeit drängt, gerade bei Kindern

Nur wenn Hilfsmittel medizinisch erforderlich sind, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dafür übernehmen. Diese Erforderlichkeit eines bestimmten Hilfsmittels – beispielsweise um eine Behinderung auszugleichen – überprüfen die Krankenkassen. Im Zweifelsfall bedienen Sie sich dabei der Kompetenz des fachlich unabhängigen Medizinischen Dienstes. Die Änderungen an der Hilfsmittel-Richtlinie zielen auf eine Vereinfachung des Prüf- und Genehmigungsprozesses ab. Dies sei, so das G-BA, besonders relevant für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Auf eine schnelle Leistungsentscheidung seien sie ganz besonders angewiesen, da sie sich noch in der Entwicklung befänden.

Wann der MD überflüssig ist

Die neue gesetzliche Regelung soll die Hilfsmittelversorgung speziell von jenen Versicherten zusätzlich erleichtern, die in einem Sozialpädiatrischen Zentrum oder einem Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen betreut werden. Wird von einem solchen Zentrum ein Hilfsmittel empfohlen, haben die Krankenkassen künftig davon auszugehen, dass es medizinisch erforderlich ist, so dass eine Einbindung des Medizinischen Dienstes in das Genehmigungsverfahren entfällt. Auch der Bundesverband der Lebenshilfe hatte im Vorfeld auf die Wichtigkeit dieser Regelung hingewiesen.

Inkrafttreten des Beschlusses

Die Richtlinienänderungen treten in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Quellen: G-BA, Lebenshilfe, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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