Ausgestaltung der Bezahlkarte ist rechtswidrig

Dies hat das Sozialgericht Hamburg am 18. Juli festgestellt.

Das SG Hamburg hat am 18. Juli 2024 im einstweiligen Verfahren vorläufig die Erhöhung der Bargeldgrenze auf der Hamburger Bezahlkarte (SocialCard), alternativ die Barauszahlung des Mehrbedarfs (hier Schwangerschaft) bzw. von Mehrbedarfserhöhungen (hier unter 3jähriges Kind in einer Erstaufnahmeeinrichtung) beschlossen.

Unterschiedliche Lebenslagen

Mit der Einführung der Hamburger SocialCard für Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen ist die Beschränkung von Bar-Auszahlungen der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verbunden. Das Sozialgericht Hamburg hat in seinem Beschluss im einstweiligen Verfahren entschieden, dass die Einführung der Hamburger SocialCard auf gesetzlicher Grundlage stehe und als Bezahlkarte nicht per se unwürdig sei. Lediglich die Ausgestaltung der Bezahlkarte sei rechtspolitisch umstritten. Die Art der Leistung stehe im Ermessen der Behörde. Die Behörde habe dabei den örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen Rechnung zu tragen.

Starre Obergrenze

Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sei aber deutlich, dass eine starre Obergrenze des auszahlungsfähigen Bargeldes eine Einzelfallbetrachtung nicht ermögliche, um örtliche Besonderheiten und unterschiedliche Lebenslagen der leistungsberechtigten Personen zu berücksichtigen. Es sei deshalb eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Das Gericht sei nicht berufen, der Verwaltung hier einen bestimmten Weg vorzugeben. Für eine individuelle Bedarfsdeckung sei es aber geboten und praktikabel, dass sich jedenfalls anerkannte Mehrbedarfe bzw. Bedarfserhöhungen der Antragsteller in einem erhöhten Bargeldbetrag für die Zeit des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung niederschlagen.

Bürokratischer Irrsinn

„Die Bezahlkarte in Hamburg erschwert den Alltag der Betroffenen massiv. Geflüchtete können sich kaum angemessen versorgen. Günstige Onlineeinkäufe oder private Gebrauchtwareneinkäufe sind mit der Bezahlkarte ebenso wenig möglich wie der Abschluss eines Handyvertrages oder die Anmeldung im Sportverein; auch akzeptiert nicht jeder Laden die Bezahlkarte. Dass diese Unterversorgung verfassungswidrig ist, zeigt die Eilentscheidung. Die Entscheidung zeigt auch, welcher bürokratischer Irrsinn auf die Kommunen zukommt, die eine Bezahlkarte einführen wollen. Sie sollten sich dreimal überlegen, ob sie sich diese Mehrbelastung ihrer Verwaltung wirklich leisten können“, erklärt Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.

Quellen: Sozialgericht Hamburg, freiheitsrechte.org

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Fortschreibung des Wohngeldes

Im Wohngeldgesetz (§ 43 Absatz 1) ist eine regelmäßige Dynamisierung vorgeschrieben. Die Dynamisierung des Wohngelds im Zwei-Jahres-Rhythmus (zum nächsten Mal zum 1. Januar 2025) garantiert eine Anpassung des Wohngelds an die Preis- und Mietpreisentwicklung. Dazu hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) jetzt einen Verordnungsentwurf vorgestellt.

Dynamisierung

Ein wichtiger Teil der Wohngeldreform von 2020 betraf die erstmals eingeführte Dynamisierung. Dazu wurde die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung zu erlassen (§ 38 WoGG), dahingehend erweitert, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibung kann durch einen Beschluss des Bundestags ausgesetzt werden, wenn die weiteren Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt dazu führen, dass grundlegende Anpassungen des Wohngeldsystems erforderlich sind, wie zum Beispiel eine Neufestsetzung der Mietenstufen in den Gemeinden und Kreisen aufgrund veränderter Mietenniveaus, die Einführung weiterer Mietenstufen oder eine Neufestsetzung der Rechenschritte und Rundungen.

letzte Fortschreibung 2023

Die Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie die Höhe des Wohngeldes wurden zuletzt zum 1. Januar 2023 durch das Wohngeld-Plus-Gesetz vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) neu ermittelt und festgesetzt. Die erste Fortschreibung des Wohngeldes nach Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes erfolgt nun zum 1. Januar 2025.

Die Fortschreibung des Wohngeldes zum 1. Januar 2025 gewährleistet, dass das „Herauswachsen“ aus dem Wohngeld reduziert sowie der Wechsel zu den Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) begrenzt wird.

15 Prozent mehr

Die Fortschreibung des Wohngeldes führt im Jahr 2025 für die bestehenden Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 30 Euro pro Monat (+15 Prozent). Für die bestehenden Wohngeldhaushalte wird mit der Fortschreibung sichergestellt, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023.

Von der Wohngelderhöhung profitieren laut diesen Simulationsrechnungen im Jahr 2025 rund 1,9 Millionen Haushalte. Darunter sind rund 255 000 Haushalte, die durch die Fortschreibung des Wohngeldes erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten.

Drei Gruppen profitieren

Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die Fortschreibung des Wohngeldes:

  • Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2025 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten: Im Jahr 2025 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW rund 1,6 Millionen Haushalte.
  • So genannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Fortschreibung
    des Wohngeldes 2025 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden: Im Jahr 2025 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW voraussichtlich rund 190 000 Haushalte.
  • So genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben: Im Jahr 2025 werden nach den Simulationsrechnungen des IW voraussichtlich rund 65 000 Haushalte aus dem SGB II oder aus dem SGB XII in das Wohngeld wechseln.

Bundesrat machte Druck

Der Verordnungsentwurf wird jetzt in der Bundesregierung abgestimmt. Er bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat mit einer am 5. Juli 2024 gefassten Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, die Rechtsverordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes zügig vorzulegen, „um die laufenden Haushaltsplanungen in den Ländern hinsichtlich der zu erwartenden Höhe der Wohngeldzahlungen konkretisieren zu können“.

Quellen: BMWSB, Bundesrat, IW (Institut der deutschen Wirtschaft), FOKUS-Sozialrecht

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Kindergeld und Kinderfreibetrag ab 2025

Im Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) werden eine leichte Erhöhung des Kindergeldes angekündigt, sowie die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags.

Vorgriff auf den 15. Existenzminimumbericht

Laut Bundesfinanzministerium müssten der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 und ab 2026 zur Freistellung des Existenzminimums angehoben werden. Die kalte Progression werde über die Anpassung des Steuertarifs für 2025 und 2026 ausgeglichen. Der Anpassungsbedarf ergebe sich aus den zu erwartenden Werten der Herbstprojektion, die Grundlage für den im Herbst zu erstellenden 15. Existenzminimumbericht (der 14. Existenzminimumbericht ist vom Herbst 2022) und den ebenfalls im Herbst zu erstellenden 6. Steuerprogressionsbericht sei.

Inhalt des Entwurfs (unter anderem)

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um
    300 Euro auf 12 084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf
    12 336 Euro und
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025
    um 60 Euro auf 6 672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung
    um 156 Euro auf 6 828 Euro.
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026
  • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich.
  • Ab dem 01.01.2026 soll eine Anhebung des Kindergeldes immer dann entsprechend erfolgen, wenn auch die Freibeträge für Kinder angehoben werden.

Ungleichbehandlung bleibt

Trotz der geplanten Kopplung zwischen der Anpassung der Kinderfreibeträge und der Erhöhung des Kindergeldes ab 2026 wird das System von Kindergeld und Kinderfreibeträgen beibehalten, was dazu führt, dass Familien mit höherem Einkommen durch den Kinderfreibetrag weiterhin steuerlich stärker entlastet werden als Familien, welche lediglich Kindergeld erhalten, obwohl von den gestiegenen Lebenshaltungskosten vor allem Familien mit geringem Einkommen betroffen sind.

Familien, welche Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen, profitieren ebenfalls nicht von den geplanten Erhöhungen des Kindergeldes, da das Kindergeld auf diese Leistungen vollständig angerechnet wird.

Quellen: Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht, Kompetenzzentrum Jugendcheck.

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Medizinischer Cannabis ohne Genehmigungsvorbehalt

Zur Zeit muss die erste Verordnung von Cannabisprodukten von der Krankenkasse genehmigt werden; bei Folgeverordnungen ist sie nur bei einem Produktwechsel notwendig.

Gesetzlicher Auftrag

Gesetzlich Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Verordnung von Cannabis: in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) wurde der G-BA beauftragt, das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen zu regeln, bei denen der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt.

Nötige Qualifikation

Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat jetzt festgelegt, bei welcher Qualifikation der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt: Gelistet sind insgesamt 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen, darunter Palliativmedizin und spezielle Schmerztherapie. Bei Ärztinnen und Ärzten, die diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung führen, geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können. Bestehen jedoch Unsicherheiten, können auch diese Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen.

Anforderung an die ärztliche Qualifikation

Die Anforderung an die ärztliche Qualifikation ist erfüllt, wenn von der verordnenden Vertragsärztin bzw. dem verordnenden Vertragsarzt alternativ eine der genannten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen geführt wird:

Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen

  • Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin
  • Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
  • Fachärztin/Facharzt für Neurologie
  • Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

Zusatzbezeichnungen

  • Geriatrie
  • Medikamentöse Tumortherapie
  • Palliativmedizin
  • Schlafmedizin
  • Spezielle Schmerztherapie

Freiwillig genehmigen lassen

Eine Verordnung von medizinischem Cannabis ist generell nur möglich, wenn andere Leistungen, die den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome positiv beeinflussen können, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht. Ob diese Voraussetzungen bei einer Patientin oder einem Patienten gegeben sind, kann im Einzelfall von der Krankenkasse anders bewertet werden als von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Deshalb können auch fachlich ausreichend qualifizierte Ärztinnen und Ärzten eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen, auch um finanziellen Rückforderungen der Krankenkasse (Regress) vorzubeugen.

Inkrafttreten 

Der Beschluss tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit ihn innerhalb von zwei Monaten rechtlich nicht beanstandet und der G-BA ihn im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Quellen: G-BA, Fokus Sozialrecht

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Bundeskabinett beschließt Haushalt 2025

Der Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2025, der vom Bundeskabinett verabschiedet wurde, setzt mit einem Investitionsvolumen von 78 Milliarden Euro neue Maßstäbe. Diese Investitionen sind gezielt auf die Bereiche Sicherheit, Bildung, Infrastruktur und die wirtschaftliche Transformation ausgerichtet, wobei die Einhaltung der Schuldenbremse weiterhin im Fokus steht, um die finanzielle Stabilität Deutschlands zu gewährleisten. Ein zentraler Bestandteil des Haushalts ist eine Wachstumsinitiative, die darauf abzielt, die wirtschaftliche Konjunktur zu beleben und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken.

Schwerpunkte des Haushaltsentwurfs:

  1. Sicherheit und Verteidigung: Erhöhte Mittel zur Stärkung der nationalen Sicherheit und der internationalen Verteidigungskapazitäten.
  2. Bildung und Forschung: Substantielle Investitionen in Bildungseinrichtungen und Forschungsprojekte, um Innovation und Chancengleichheit zu fördern. Dies umfasst sowohl die schulische als auch die berufliche Bildung und zielt darauf ab, die Fachkräftebasis zu stärken und den wissenschaftlichen Fortschritt zu sichern.
  3. Infrastruktur: Ein erheblicher Teil der Mittel fließt in die Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, den Ausbau der digitalen Netze und den Bau von Wohnraum. Dies ist entscheidend, um die Mobilität zu verbessern, die Digitalisierung voranzutreiben und den Wohnungsmarkt zu entlasten.
  4. Wirtschaftstransformation: Maßnahmen zur Unterstützung der Transformation hin zu einer klimafreundlichen und nachhaltigen Wirtschaft. Dies beinhaltet Investitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Technologien zur Reduzierung von CO2-Emissionen.
  5. Soziale Unterstützung: Erhöhung der Mittel für Sozialleistungen, um Familien zu unterstützen und Armut zu bekämpfen. Dies umfasst auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur und zur Förderung der sozialen Teilhabe.

Einhaltung der Schuldenbremse

Die Einhaltung der Schuldenbremse ist ein zentrales Element dieses Haushaltsplans, um die finanzielle Stabilität des Landes zu sichern und Vertrauen in die Wirtschaftspolitik zu stärken. Diese fiskalische Disziplin soll sicherstellen, dass Deutschland auch in Zukunft als Stabilitätsanker in Europa fungieren kann.

Maßnahmen für die Sozialwirtschaft

Für die Sozialwirtschaft und soziale Einrichtungen sind diese Investitionen besonders bedeutsam. Verbesserungen in der Bildungs- und Infrastrukturlandschaft bieten neue Möglichkeiten für die soziale Arbeit und unterstützen soziale Organisationen dabei, ihre Dienstleistungen auszubauen und zu verbessern. Die erhöhten Mittel für soziale Unterstützung tragen dazu bei, dass Familien besser abgesichert sind und soziale Ungleichheiten abgebaut werden können.

Kritik am Entwurf

Die Union hat jedoch erhebliche Bedenken geäußert und den Entwurf als verfassungsrechtlich fragwürdig kritisiert. Sie warnt davor, dass die geplanten neuen Schulden gegen die Bestimmungen der Schuldenbremse verstoßen könnten und fordert eine stärkere Einhaltung der fiskalischen Disziplin.

Die Diskussionen um den Bundeshaushalt 2025 verdeutlichen die komplexen Herausforderungen, vor denen die Bundesregierung steht, um sowohl die wirtschaftliche Stabilität zu sichern als auch soziale Gerechtigkeit zu gewährleisten. Wie sich diese Pläne konkret auf die verschiedenen Sektoren auswirken werden, bleibt abzuwarten.

Quellen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2024/07/2024-07-17-regierungsentwurf-bundeshaushalt-2025.html , https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/kabinett-haushalt-104.html ,

BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld

Die Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2021 verstoßen gegen das Grundgesetz. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Da das Verwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat die 18. Kammer das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

BAFöG-Änderungsgesetz tritt in Kraft

Diese Entscheidung des VG Berlin kommt genau in dem Moment, als das 29. BAFöG-Änderungsgesetz verabschiedet wurde und die neuen Zahlen an die Öffentlichkeit kommen. Der neue Bedarfssatz ist mit 475 Euro um 88 Euro niedriger als das Bürgergeld (563 Euro). In dem Fall, dass das VG Berlin entschieden hat, ging es um eine Differenz von 19 Euro aus dem Jahren 2021/2022.

Ähnliches vom Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht legte im Mai 2021 dem Bundesverfassungsgericht einen ähnlichen Streitfall vor, weil es die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2014 für verfassungswidrig hielt. 

Auch Unterkunftsbedarfssatz zu niedrig

Im jetzigen Beschluss hält das Verwaltungsgericht nicht nur den Bedarfssatz für zu niedrig, niedriger jedenfalls als das Existenzminimum, dass ja das Bürgergeld abbilden soll. Auch die Höhe des Unterkunftsbedarfs sei evident zu niedrig gewesen, weil im Sommersemester 2021 bereits 53 Prozent der Studierenden monatliche Mietausgaben von 351 Euro aufwärts gehabt hätten, dabei knapp 20 Prozent zwischen 400 und 500 Euro sowie weitere rund 20 Prozent mehr als 500 Euro. Zudem könne als Vergleichsmaßstab nicht ein Gesamtdurchschnitt der Unterkunftskosten im gesamten Bundesgebiet genommen werden, sondern nur ein Durchschnittswert der Unterkunftskosten am Studienort der studierenden Person oder jedenfalls an vergleichbaren Studienorten.

Pauschalierungsbefugnis hat verfassungsrechtliche Grenzen

Die Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers finde bei der Gewährleistung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Unterkunftsbedarfs von Studierenden jedenfalls dann eine verfassungsrechtliche Grenze, wenn – wie 2021 – die durchschnittlichen Unterkunftskosten Studierender im Vergleich der Bundesländer bis zu 140 Euro differieren (von 456 Euro in Hamburg bis 317 Euro in Thüringen), im Vergleich der einzelnen Hochschulorte sogar bis zu 230 Euro (von 495 Euro in München bis 266 Euro in Freiberg/Sachsen).

Methodische Fehler

Außerdem beruhe die Festlegung der Bedarfssätze auf verschiedenen schwerwiegenden methodischen Fehlern. So habe der Gesetzgeber fehlerhaft als Referenzgruppe solche Studierendenhaushalte miteinbezogen, die lediglich über ein Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungen verfügten. Mögliche Nebenverdienste der Studierenden und Kindergeld dürften ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Es müsse eine Differenzierung zwischen Kosten für den Lebensunterhalt und Kosten für die Ausbildung bzw. zwischen Kosten der Unterkunft und Kosten für die Heizung erfolgen. Die Bedarfssätze müssten zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden. Diese Vorgaben seien hier nicht beachtet worden.

Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums verfehlt

Das verfassungsrechtliche Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes) verpflichte den Gesetzgeber, für die Wahrung gleicher Bildungschancen Sorge zu tragen und im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten eine (Hochschul-) Ausbildung zu ermöglichen. Dem hieraus folgenden Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung habe der Gesetzgeber mit den BAföG-Regelungen zwar dem Grunde nach Rechnung getragen. Er habe jedoch mit der konkreten Festlegung der für 2021 geltenden Bedarfssätze für Studierende – sowohl mit dem Grundbedarf als auch mit dem Unterkunftsbedarf – die Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums verfehlt.

Bundesverfassungsgericht

Das letzte Wort hat also Karlsruhe. Wann allerdings dort darüber entschieden wird, ist noch völlig unklar.

Quellen: VG Berlin, LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V., Studis online,

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BAFöG – Studienstarthilfe

Die vom Bundestag beschlossene 29. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hat am 5. Juli 2024 den Bundesrat passiert. Junge Menschen aus besonders finanzschwachen Familien sollen mit einer Studienstarthilfe (§ 56 BAFöG) von 1.000 Euro einen weiteren Anreiz zur Aufnahme eines Studiums erhalten.

Berechtigte der Studienstarthilfe

  • Die Hilfe ist nur zum Beginn des ersten Studiums zugänglich.
  • Die/der zu Fördernde muss noch unter 25 Jahre alt sein.
  • Im Monat vor Studienbeginn muss der Antragsteller eine Sozialleistung erhalten haben.

Sozialleistungen

Sozialleistungen, die zum Erhalt der Studienstathilfe berechtigen sind:

  1. Bürgergeld (SGB II)
  2. Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
  3. Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4)
  4. Leistungen nach SGB XIV, § 93 oder § 145 (dauerhaft Geschädigte bzw. Hinterbliebene von Gewalttaten, Vernachlässigung oder Impfschäden)
  5. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 SGB XIV
  6. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  7. Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
  8. Wohngeld (selbst oder als Haushaltsmitglied)

Finanzschwache Familien

Die Studienstarthilfe soll typischerweise jungen Menschen aus finanzschwachen Familien und noch vorhandenem Bezug zur Herkunftsfamilie den Übergang an eine Hochschule erleichtern und ihnen hierdurch eine ihren Neigungen und Eignungen entsprechende Ausbildung ermöglichen. Mit zunehmendem Alter schwindet der Einfluss des Elternhauses auf die ökonomische Situation bei Ausbildungsbeginn. Die Intention der Studienstarthilfe, junge Menschen unabhängig von einer familienbedingten finanziellen Ausstattung den Übergang an eine Hochschule zu ermöglichen, greift bei zunehmendem Alter daher zunehmend weniger.

SGB VIII

Auch junge Menschen, die stationär im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht sind, gehören zu dem Kreis der Berechtigten der Studienstarthilfe, wenn die Einkommen ihrer Eltern unterhalb der Einkommensgrenze für Kostenbeiträge nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) liegen. Dies soll ihnen den Start in ein Studium erleichtern.

Auslandsstudium

Studienstarthilfe kann auch für eine Ausbildung an einer ausländischen Hochschule
oder gleichgestellten Einrichtung bezogen werden.

Antrag

Der Antrag auf Studienstarthilfe ist elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Für die Beantragung der Studienstarthilfe ist hierbei nicht erforderlich, dass die antragstellende Person ein elektronisches Ausweisdokument besitzt, vielmehr kann – analog zur Beantragung von BAföG – eine Antragstellung auch über ein einfaches Nutzerkonto erfolgen. Alleinige Voraussetzung ist das Vorhalten einer
E-Mail-Adresse zwecks Registrierung via Nutzername/Passwort.

Personen, für die eine elektronische Beantragung nicht möglich ist, weil sie beispielsweise keine entsprechenden Endgeräte besitzen, können zur elektronischen Antragstellung die Hilfe des zuständigen Amtes in Anspruch nehmen. Der Antrag auf Studienstarthilfe kann bis zum Ende des Monats, der auf den Ausbildungsbeginn folgt, gestellt werden.

Dem Antrag sind die in der Regelung genannten Nachweise (Sozialleistungsbezug und Immatrikulation) beizufügen. Für den Nachweis des Sozialleistungsbezugs reicht es aus, dass der Bezug im Vormonat des Ausbildungsbeginns vorgelegen hat.

1.000 Euro

Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in
Höhe von 1.000 Euro geleistet. Die Studienstarthilfe ist bei Sozialleistungen, deren Gewährung einkommensabhängig erfolgt, und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe wird auch nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, Studis-online

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SGB II – Änderungen im Haushalt 2025

Die schwierige – vorläufige – Einigung der Ampel auf einen Haushalt 2025 wird in einem gemeinsamen vom Bundesfinanzministerium herausgegebenem Papier mit dem euphorischen Titel: „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ beschrieben.

Einschränkungen beim Bürgergeld

Darin finden sich unter der Überschrift „Dynamisierung durch bessere Arbeitsanreize und mehr Fachkräfte“ die geplanten, bzw. vorgeschlagenen Änderungen beim Bürgergeld. Dahinter verbürgen sich, so der Paritätische Gesamtverband, deutliche Einschränkungen für Bürgergeldbeziehende. Wesentliche Anliegen der Bürgergeldreform – vertrauensvoller Umgang mit den Leistungsberechtigten und Stärkung der Förderung und Qualifizierung für eine nachhaltige Integration in Erwerbsarbeit – würden nunmehr wieder zurückgenommen. So würden Sanktionen wieder deutlich verschärft, die Zumutbarkeit in Bezug auf Pendelzeiten verändert und die Karenzzeiten beim Schonvermögen wieder reduziert. Zudem drohten durch die Haushaltsplanungen massive Einschnitte bei der Arbeitsförderung.

Inhalt des Kompromisspapiers der Koalition

Um die „Akzeptanz der Leistungen zu erhalten“ und um mehr Betroffene in Arbeit zu bringen, sei es erforderlich, heißt es im Ampel-Papier, das Prinzip der Gegenleistung wieder zu stärken:

Zumutbarkeit

Die Regelungen für die Zumutbarkeit von angebotener Arbeit sollten
zeitgemäß überarbeitet werden. Dies gilt zum Beispiel für den Weg zur Arbeit.
So sollte ein längerer Weg zur Arbeit als zumutbar gelten und eine tägliche
Pendelzeit von 2 ½ Stunden bei einer Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden
und von drei Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden in Kauf
genommen werden müssen. Zudem sollte per BA-Weisung deutlich
konkretisiert werden, dass auch weitere Fahrtwege zum Arbeitsplatz als
unbedingt zumutbar gelten. Die Jobcenter sollen in einem Umkreis von 50 km
zwischen Wohn- und Arbeitsort nach einem Arbeitsplatz suchen. Die Regeln
zum Umzug im Sozialgesetzbuch II (SGB II) werden analog zu den Regeln im
Sozialgesetzbuch III (SGB III) angepasst. Bei allen genannten Maßnahmen
sollten Ausnahmen für Personen mit Kindern oder pflegebedürftigen
Angehörigen berücksichtigt werden. Die vorgenannten Regelungen werden
gesetzgeberisch klargestellt.

Mitwirkungspflichten

Gegenleistungsprinzip bedeutet auch, dass die Konsequenzen bei fehlender
Mitwirkung verschärft werden. Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder
Eingliederungsmaßnahme ohne triftigen Grund ablehnt, wird mit erhöhten

Kürzungen des Bürgergeldes rechnen müssen. Deshalb wird die Bundesregierung eine einheitliche Minderungshöhe und -dauer von 30 Prozent für drei Monate einführen. Bei Meldeversäumnis kann eine Minderungshöhe von 30 Prozent für einen Monat festgesetzt werden. Dabei wird es keine starre Sanktionsdauer geben, sondern gelten, dass bei positiver Mitwirkung (oder Signal der Mitwirkungsbereitschaft) die Sanktion aufgehoben wird. Eine hohe, verbindliche Kontaktdichte zwischen Beziehern von Bürgergeld und Behörden ist wichtig für Vermittlungserfolge, insbesondere für diejenigen, die kurzfristig dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (also z.B. nicht Personen in Fortbildungsmaßnahmen, mit Erziehungspflichten etc.). Um den Vermittlungserfolg zu erhöhen, werden für diesen Personenkreis besondere Meldeverpflichtungen etabliert. Leistungsbeziehende dieses Personenkreises sollen sich monatlich in Präsenz bei der zuständigen Behörde melden müssen. Die Meldung ist mit dem geringstmöglichen Verwaltungsaufwand zu organisieren. Zudem muss künftig sofort mit einer 30-prozentigen Leistungskürzung rechnen, wer wegen einer Sperre im Arbeitslosengeld I ins Bürgergeld rutscht.

Schwarzarbeit

Die Bundesregierung wird die gesetzlichen Voraussetzungen schaffen, damit die Jobcenter Schwarzarbeit als Pflichtverletzung ahnden und Leistungskürzungen vornehmen können (30 Prozent für drei Monate).

Um zu verhindern, dass viele Verfahren des Sozialleistungsbetrugs wegen
Geringfügigkeit und hoher Überlastung der Staatsanwaltschaften eingestellt
werden, wird im Rahmen des geplanten Gesetzgebungsverfahrens zur
Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung die Zuständigkeit der sog.
Kleinen Staatsanwaltschaft der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS)
künftig auf Fälle des Sozialleistungsbetruges erweitert werden. Weiterhin werden damit die Jobcenter verpflichtet, Verdachtsfälle von Leistungsmissbrauch und Schwarzarbeit an die FKS zu melden.

Karenzzeit beim Schonvermögen

Die Karenzzeit nach § 12 Abs. 3 und 4 SGB II auf sechs Monate verkürzt. Das Bürgergeld dient als existenzsichernde Leistung und ist nicht dafür da, das Vermögen einzelner abzusichern. Vermögen sollte grundsätzlich für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden, bevor Bürgergeld beansprucht werden kann. Altersvorsorge wird weiterhin nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt.

1 Euro Jobs

Das Instrument der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II soll eine Brücke
in den regulären Arbeitsmarkt darstellen. Dies ist insbesondere für Personen
von besonderer Bedeutung, die sich Maßnahmen immer wieder verweigern
(Totalverweigerer). Bei dieser Personengruppe kann der schrittweise Einstieg
in den Arbeitsmarkt damit befördert werden.

Strafrecht?

Harald Thome von tacheles e.V. kommentiert das „Wachstums“-Papier so: „…Im Kern soll hier das Sozialrecht in ein Strafrecht umgewandelt werden. Es ist für diese Regierung tatsächlich armselig, dass sie sich von der FDP, CDU bis zur AfD derart vor sich hertreiben lässt.“

Quellen: BMF, Paritätischer Gesamtverband, Tacheles e.V.

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Mutterschutz auch bei Fehlgeburten

Beim Mutterschutz zwischen Fehl- und Totgeburt unterschieden. Um eine Totgeburt handelt es sich, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. In diesem Fällen hat die Mutter ein Anrecht auf 18 Wochen Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Stirbt der Embryo hingegen vorher und wiegt unter 500 Gramm, wird von einer Fehlgeburt gesprochen. In diesen Fällen besteht bisher kein Anspruch auf Mutterschutz.

Bundesrats-Entschließung

Diesen Anspruch fordert nun der Bundesrat. Mit einer am 5. Juli 2024 gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, für Betroffene von Fehlgeburten Schutzfristen im Sinne des Mutterschutzgesetzes einzuführen. Die Entschließung geht auf eine Initiative des Saarlands, Niedersachsen und Hamburg zurück.

Die Entschließung spricht sich für einen freiwilligen Anspruch aus, um den individuellen Umständen und Bedürfnissen der Betroffenen gerecht zu werden. Der Mutterschutz bei Fehlgeburten solle deutlich vor der 20. Schwangerschaftswoche beginnen und sich gestaffelt entsprechend der Schwangerschaftsdauer verlängern.

Ungleichbehandlung

Die aktuelle Rechtslage führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Betroffenen einer Tot- und einer Fehlgeburt, heißt es in der Begründung des Bundesrates. Nach ca. 20 Schwangerschaftswochen seien die Embryos bereits so weit entwickelt, dass entbunden werde müsse und Schwangere einen Geburtsvorgang erlebten. Für eine Reform des Mutterschutzes sprächen neben der Gleichbehandlung psychologische Aspekte, da eine Fehlgeburt oft eine traumatische Erfahrung darstelle.

Notlösung: Krankschreibung

Ein angemessener Mutterschutz könne zudem sicherstellen, dass sich Betroffene erholen und so mögliche gesundheitliche Komplikationen vermieden werden. Bisher bliebe ihnen nur die ärztliche Krankschreibung. Durch eine Erweiterung des Mutterschutzes könne daher verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausginge, entfiele das Abrutschen in den Krankengeldbezug.

Bundesregierung ist am Zug

Die Entschließung wurde an die Bundesregierung weitergeleitet. Diese kann entscheiden, ob und wann sie sich der Forderung annimmt. Gesetzliche Fristen dafür gibt es nicht.

Quellen: Bundesrat

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Hilfe für Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern

Unter dem Titel „Prävention stärken – Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen“ brachten die Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gemeinsam einen Beschluss-Antrag in Bundestag ein. Der Antrag wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

Ziel

Ziel des Antrags, Kinder suchtkranker Eltern oder von Eltern mit psychischen Erkrankungen besser zu unterstützen. In Deutschland würde dies nach Auffassung von Experten etwa jedes vierte Kind betreffen. In dem Antrag heißt es, dass dies ein gesamtgesellschaftliches Problem sei, denn Kinder und Jugendliche aus Familien mit einem psychisch erkrankten Elternteil trügen ein drei- bis vierfach erhöhtes Risiko, selbst psychisch zu erkranken. Etwa die Hälfte der Kinder und Jugendlichen in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung habe mindestens ein psychisch erkranktes Elternteil. Verwiesen wird auch auf die Corona-Pandemie, die das Problem noch einmal verschärft habe.

Die Abgeordneten fordern die Bundesregierung deshalb unter anderem auf, die Empfehlung Nr. 18 der interdisziplinären Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen aus Familien mit psychisch kranken Eltern umzusetzen. Die Empfehlung besagt, gemeinsam mit den Ländern, den Kommunen und den Sozialversicherungsträgern einen Handlungsrahmen für ein kommunales Gesamtkonzept zur Entwicklung, Umsetzung, Evaluation und Verstetigung multiprofessioneller, qualitätsgesicherter und rechtskreisübergreifender Hilfesysteme zu erstellen.

Bedarfsorientiertes Angebot an „frühen Hilfen“

Außerdem soll das Präventionsgesetz mit Blick auf die Förderung der seelischen Gesundheit, auf Familienorientierung und die Belange von Kindern mit psychisch oder suchtkranken Eltern sowie auf eine Stärkung der Verhältnisprävention bei Suchtmitteln insgesamt weiterentwickelt werden. Eine dauerhafte Erhöhung der Mittel des Fonds „Frühe Hilfen“ solle geprüft werden, damit ein bedarfsorientiertes Angebot der frühen Hilfen bundesseitig flächendeckend gewährleistet werden kann. 

Die Fraktionen fordern ferner, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erweitern, um aufsuchende psychotherapeutische Versorgung bedarfsorientiert auch in Kitas und Schulen anzubieten, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass die therapeutische Versorgung das Kind erreicht.

Frühe Hilfen

Frühe Hilfen als Leitbild des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) sind koordinierte Hilfsangebote an (werdende) Familien und ihre Kinder ab der Schwangerschaft bis in die ersten Lebensjahre, vor allem bis zum dritten Lebensjahr der Kinder. Eine erste Begriffsbestimmung „Frühe Hilfen“ wurde in Deutschland im Jahr 2006 vom NZFH entwickelt; das Konzept wurde in Modellprojekten in der Praxis erprobt, 2009 in Form einer Begriffsbestimmung weiterentwickelt und 2014 in Form eines von Leitsätzen formulierten Leitbildes gefasst.

Elternkompetenzen stärken

Im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) beschreibt § 1 Abs. 4 KKG „Frühe Hilfen“ als ein wesentliches Unterstützungselement für Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft. Frühe Hilfen verfolgen das Ziel, Elternkompetenzen von Anfang an zu stärken, um Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern bestmöglich zu fördern, Risiken für ihr Wohl möglichst früh wahrzunehmen und Gefährdungen systematisch abzuwenden. Indem Frühe Hilfen so auch dazu dienen, insbesondere in belastenden Lebenslagen (z. B. auf Grund der psychischen Erkrankung eines Elternteils, persönlicher Gewalterfahrung der Eltern, Verschuldung oder der chronischen Erkrankung des Kindes) und bei geschwächten familiären Bewältigungsressourcen Vernachlässigung und Misshandlung präventiv und wirksam vorzubeugen, sind sie Bestandteil eines weiten und umfassenden Verständnisses von Kinderschutz. Zielgruppe Früher Hilfen sind Kinder bereits während der Schwangerschaft bis zum Alter von ca. drei Jahren und damit Schwangere und werdende Väter sowie junge Mütter und Väter.

Budget steigt nur langsam

Nach einem Gesetzentwurf des Bundesrats vom Februar 2022 sollte das Bugdet der Frühen Hilfen von 51 auf 65 Millionen Euro angehoben werden. Im Bundeshaushalt 2024 sind allerdings nur 56 Millionen Euro dafür angesetzt. Auch eine Dynamisierung der Zahlungen ist bislang ausgeblieben.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, Bundesstiftung Frühe Hilfen, wikipedia, SOLEX

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