Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2027 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,0 Prozent betragen. Nach der leichten Absenkung auf 4,9 Prozent in 2026 liegt er damit wieder auf dem stabilen Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025.
Was ist die Künstlersozialversicherung?
Über die Künstlersozialversicherung sind derzeit rund 185.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. In der Künstlersozialversicherung tragen Versicherte, wie abhängig Beschäftigte, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent).
Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,9 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.
Pflichtversichert seit mehr als 40 Jahren
Selbstständige Künstler und Publizisten befinden sich meistens in einer mit Arbeitnehmern vergleichbaren wirtschaftlichen und sozialen Situation. Um die Produkte ihrer Arbeitskraft zu verwerten, sind sie auf die Verleger, Vermarkter oder Verwerter angewiesen. Daher hat der Gesetzgeber sie in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur eine Hälfte der Versicherungsbeiträge.
Das am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Künstlersozialkasse trägt den „Arbeitgeberanteil“ der Sozialversicherungsbeiträge (§ 14 KSVG). Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes (§ 34 KSVG) und aus einer Abgabe („Künstlersozialabgabe“) der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, sog.„Verwerter“ (§ 23 KSVG).
Bundeszuschuss
Bei einer sogenannten Selbstvermarktung wird die zweite Beitragshälfte durch einen Bundeszuschuss gedeckt. Die Künstlersozialkasse meldet die versicherten Künstler und Publizisten lediglich bei den Kranken- und Pflegekassen und bei der Rentenversicherung an und leitet die Beiträge dorthin weiter. Für die Durchführung der Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung ist die Künstlersozialkasse nicht zuständig. Die jeweiligen Kranken- und Pflegeversicherung und die Rentenversicherungen erbringen die versicherungsgemäßen Leistungen.
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