Schwangere Frauen in finanziellen Notlagen können über die Bundesstiftung Mutter und Kind Unterstützung erhalten. Das Bundeskabinett hat am 22.7.2026 beschlossen, dass die finanzielle Ausstattung der Bundesstiftung gestärkt werden soll.
Bisher ist die gesetzlich festgelegte Bundeseinlage für die Stiftung seit 1993 unverändert geblieben. Sie liegt bei jährlich mindestens rund 92 Millionen Euro. Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ wurde 1984 errichtet, um schwangere Frauen in besonderen Notlagen schnell und unbürokratisch finanziell zu unterstützen. Die Stiftung hilft jährlich weit über 100.000 werdende Mütter in Notlagen.
Die Bundesregierung hat nun beschlossen, die Bundeseinlage der Stiftung in zwei Schritten zu erhöhen: auf jährlich 101 Millionen Euro ab dem Jahr 2027 und auf 105 Millionen Euro ab dem Jahr 2032. Dadurch können die Hilfen der Stiftung besser an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst und ihre Entlastungswirkung verbessert werden.
Personenkreis
Die Hilfe aus der Stiftung Mutter und Kind richtet sich an Mütter, die aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in Schwangerschaftskonflikte geraten und sich an eine entsprechende Beratungsstelle wenden. Die Antragstellerinnen haben ein Schwangerschaftsattest vorzulegen. Nach der Geburt des Kindes ist eine Geburtsurkunde beizubringen. Vorrangig sollen die Mittel den Müttern zufließen, die sich in den ersten Schwangerschaftsmonaten an eine Beratungsstelle wenden. Eine Antragstellerin muss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben.
Leistungen
Die Leistungen der Stiftung sollen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung des Kleinkindes ganz oder teilweise abdecken. Das Gesetz nennt hier beispielhaft folgende Bereiche:
- die Erstausstattung des Kindes,
- die Weiterführung des Haushalts,
- die Wohnung und Einrichtung,
- die Betreuung des Kleinkindes.
Welche Hilfen gewährt werden können, richtet sich nach der individuellen Situation der schwangeren Frau.
Einkommensgrenze
Leistungen aus der Stiftung „Mutter und Kind“ werden nach dem Maßstab der Bedürftigkeit gewährt. Hier gilt eine Einkommensgrenze, die sich an den Vorgaben des SGB XII – an den Regelsätzen – orientiert (vgl. § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung):
- allgemeine Einkommensgrenze: 4-facher Regelsatz,
- Einkommensgrenze für Alleinstehende und Alleinerziehende: 5-facher Regelsatz
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
Die Mittel aus der Stiftung werden nicht auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld, Kindergeld, Wohngeld und andere Sozialleistungen angerechnet, sondern zusätzlich gezahlt.
Im Rahmen der Sozialhilfe sind die Leistungen der Stiftung als Zuwendungen der Wohlfahrtspflege zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass die Leistungen ergänzend zur Sozialhilfe gewährt werden können (§ 84 SGB XII).
Anträge auf Stiftungsmittel
Die Anträge auf Stiftungsmittel können in einer Schwangerschaftsberatungsstelle vor Ort gestellt werden. Weitere Informationen dazu bietet die Internetseite der Bundesstiftung. Über die Postleitzahlensuche kann dort die am nächsten gelegene Schwangerschaftsberatungsstelle, wo ein Antrag gestellt werden kann, gefunden werden.
Quellen: Bundeskabinett, Bundesstiftung Mutter und Kind, SOLEX
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