Der Paritätische zum Migrationsabkommen

Aktuell wird viel über bilaterale und europäische Migrationsabkommen debattiert. Diese werden von staatlichen Akteuren als ein zentrales Instrument zur Steuerung von Migrationsbewegungen angesehen. Dazu hat der Paritätische Wohlfahrtsverband ein Positionspapier veröffentlicht.

Wertegeleitete Migrationspolitik

In seinem Positionspapier vom Januar 2026 nimmt der Paritätische Gesamtverband, der fast 11.000 soziale Organisationen vertritt, kritisch Stellung zu bilateralen und europäischen Migrationsabkommen. Der Verband fordert eine wertegeleitete Migrationspolitik, die eine solidarische globale Verantwortungsteilung im Flüchtlingsschutz anstrebt und die Potenziale von Migration für Deutschland anerkennt.

Arbeitsmigration

Ein wesentlicher Teil der Positionierung befasst sich mit der Arbeitsmigration. Der Verband begrüßt Maßnahmen, die legale Wege für Fachkräfte, Auszubildende und Studierende ausbauen, wie etwa den Abbau langer Wartezeiten bei Visaprüfungen und die Vereinfachung überkomplexer Anerkennungsverfahren für Berufsabschlüsse. Dabei wird jedoch die Einhaltung ethischer Rekrutierungsstandards gefordert, um einen schädlichen Fachkräfteverlust („Braindrain“) in den Herkunftsländern zu vermeiden. Zudem sollten auch Menschen ohne formale Qualifikationen – etwa in Anlehnung an die Westbalkanregelung – stärker berücksichtigt werden.

Priorisierung legaler Fluchtwege

Scharfe Kritik übt der Paritätische hingegen an Maßnahmen, die auf die Verhinderung oder Kriminalisierung von Migration abzielen. Er lehnt die Ausstattung von Polizei- und Militärkräften in Partnerländern zum Zweck der Grenzabschottung ab, da dies autoritäre Regime stärken kann. Der Verband fordert stattdessen die Priorisierung legaler Fluchtwege und eine staatliche Seenotrettung, während sogenannte „Pull-Backs“ und die Kriminalisierung ziviler Seenotretter unterbunden werden müssen.

Keine Auslagerung

Hinsichtlich des Flüchtlingsschutzes warnt das Papier vor einer Auslagerung von Verfahren in Drittstaaten oder einer Absenkung des Schutzniveaus. Das individuelle Recht auf Asyl in Deutschland und der EU darf nicht ausgehöhlt werden. Abschiebungen müssen zudem stets unter deutscher Beteiligung erfolgen; Abschiebungen in Drittländer ohne persönlichen Bezug der Betroffenen werden strikt abgelehnt.

Entwicklungshilfe ist kein Druckmittel

Zuletzt fordert der Verband, die Entwicklungszusammenarbeit nicht als Druckmittel für migrationspolitische Ziele zu missbrauchen (Verbot der Konditionalisierung). Insgesamt müssen die Aushandlungsprozesse transparenter gestaltet und die Perspektiven von Betroffenen sowie der Zivilgesellschaft konsequent einbezogen werden.

Quelle: Paritätischer Gesamtverband

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SGB II im Bundesrat

Die Länder haben sich in der Plenarsitzung am 30. Januar 2026 zu den geplanten Änderungen des Sozialgesetzbuchs II ausführlich geäußert.

So kritisieren die Länder beispielsweise, dass bei vorgesehenen Ausnahmen vom Vermittlungsvorrang der Fokus ausdrücklich auf Personen unter 30 Jahren gelegt werde. Dies könne in der Praxis zu einer Benachteiligung dieser Gruppe führen.

Entlastung der Kommunen

Außerdem weist er darauf hin, dass die im Gesetzentwurf angegebenen Minderausgaben (für die Kommunen rund 20 Millionen Euro pro Jahr) zu keiner ernsthaften finanziellen Entlastung in dem eigentlich erforderlichen Umfang führten und bittet die Bundesregierung, die Gemeinden bei den Sozialausgaben in diesem Bereich nachhaltig und dauerhaft zu entlasten.

Karenzzeit bei Unterkunftskosten

Die Bundesregierung will die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft begrenzen. Bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Unterkunft besteht dann die Pflicht der Leistungsbeziehenden zu einer Kostensenkung, auch in der Karenzzeit.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Dazu äußert der Bundesrat verfassungsrechtliche Bedenken.

Nach dem ursprünglichen Wortlaut der geplanten Regelung gilt der Deckel bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs. Dies führe dazu, so der Bundesrat in seiner Stellungnahme, dass die Leistung in den betroffenen Fallkonstellationen vom ersten Tag des Leistungsbezugs an nicht bedarfsdeckend sei, weil nur ein Teil der tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt werde. Gegen diese Folge des Deckels bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, weil das Existenzminimum nicht gedeckt werde, ohne dass dem Haushalt die Gelegenheit gegeben wurde, zuvor beispielsweise seine Unterkunftskosten auf eine übernahmefähige Höhe zu senken.

Obdachlosigkeit befürchtet

Wenn von Anfang an nur ein Teil der Unterkunftskosten übernommen werde, besteht ein erhebliches Risiko, dass in diesen Fällen ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs Mietschulden entstünden, die in kurzer Zeit zur Kündigung des Mietverhältnisses und damit zur Obdachlosigkeit des Haushalts führen könnten.

Dies dürfte, so der Bundesrat, als unverhältnismäßige Belastung von Haushalten anzusehen sein, die erstmals in den Leistungsbezug geraten und ihre Unterkunftskosten bis dahin selbst finanzieren konnten. Hinzu kommt, dass Obdachlosigkeit eine Vermittlung in den Arbeitsmarkt erschwere, die Regelung also kontraproduktiv sei.

Härtefallregelung unzureichend

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Rückausnahme, nach der im Sinne einer Härtefallregelung die Übernahme unabweisbar höherer Aufwendungen im Einzelfall vorgesehen ist, sei zur Vermeidung dieser sehr gravierenden Folgen ungenügend.

Anstelle dieser Rückausnahme sollte in Fällen, in denen die Miete zu Beginn des
Leistungsbezugs mehr als eineinhalbmal so hoch ist wie eigentlich angemessen, die allgemeine Regelung zur Anwendung kommen. Danach sei in Fällen, in denen die Miete bei Eintritt in den Leistungsbezug über der Angemessenheitsgrenze liegt, der Haushalt auf die zu hohen Kosten hinzuweisen und zur Kostensenkung aufzufordern. Zugleich werden die Kosten zunächst – in der Regel für sechs Monate – in voller Höhe übernommen. Diese Regelung ist bekannt und bewährt, da sie schon lange vor Einführung der Karenzzeit galt und nach wie vor für alle Fälle gilt, bei denen die Karenzzeit abgelaufen ist.

Ermessensspielräume

Um die Regelung, nach der für eine Übergangsfrist von sechs Monaten auch unangemessen hohe Kosten zu übernehmen sind, zur Anwendung zu bringen,
muss geregelt werden, dass in diesen Fällen nicht die Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Karenzzeit gelten, sondern die allgemeinen Regeln. Diese
lassen es dann auch zu, besondere Umstände wie eine Unzumutbarkeit des
Umzugs, besondere Härten etc. im Rahmen der bestehenden Ermessensspielräume zu berücksichtigen.

Quellen: Bundesrat, Bundestag

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Kommission zur Sozialstaatsreform

Die Kommission zur Sozialstaatsreform hat Vorschläge für einen modernen Sozialstaat erarbeitet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Leitung dieser Regierungskommission inne und setzt damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um. Der KSR gehören Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände an. Am 27. Januar wurde der Bericht vom BMAS online gestellt.

Reformkonzept

Der Bericht stellt ein umfassendes Reformkonzept für die steuerfinanzierten Sozialleistungen mit dem dreifachen Ziel dar, spürbare Erleichterungen für Bürger*innen zu erzielen, den Verwaltungsvollzug deutlich zu vereinfachen und einen digitalen Neustart des Sozialstaats auf den Weg zu bringen. Die Empfehlungen der Kommission sollen zudem positive Arbeitsmarkt- und Fiskaleffekte bewirken.

Die Umsetzung der Empfehlungen soll zeitnah beginnen. Die Kommission hat in ihrem Bericht auch Perspektiven zur Umsetzung vorgelegt.

Empfehlungen der Komission in Schlagworten:

Der Sozialstaat muss einfacher und verständlicher werden, durch:

  • Zusammenlegung von Leistungen
  • Beantragung der Sozialleistungen über ein einheitliches, digitales Portal
  • wohnortnahe Beratungsangebote

Der Sozialstaat muss unbürokratischer und effizienter werden durch:

  • weniger Schnittstellen und verkürzte Bearbeitungszeiten
  • antragslose Auszahlung des Kindergelds
  • einheitlichere Rechtsbegriffe und stärkere Pauschalierungen

Der Sozialstaat muss digitaler werden durch:

  • erleichterten Datenaustausch zwischen Sozialbehörden
  • einheitliche IT-Standards
  • digitaltauglichen Sozialdatenschutz, bei hohem Schutzniveau
  • stärker automatisierte Prozesse (auch unter Nutzung von KI)

Diskussionen folgen

Wie die Umsetzung der Empfehlungen tatsächlich gelingt, welche Kritikpunkte und Änderungsideen, etwa von Sozial- und Wirtschaftsverbänden noch kommen und welche tatsächlichen finanziellen Auswirkungen auf Einzelne und auf die Gesamtgesellschaft zukommen, wird in den nächsten Monaten auch hier auf FOKUS-Sozialrecht noch das eine oder andere Mal Thema sein.

Quelle: BMAS

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Queere Opfer von NS-Gewalt

Eine Anerkennung als Opfer nationalsozialistischer Gewalt bedeutet für betroffene Menschen oder für Gruppen von Menschen eine kleine Entschädigung für erlittenes Unrecht und Leid. Seit dem 1. Januar 2021 regelt das Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV) die Leistungen für Opfer von Gewalt- und Unrechtsmaßnahmen, einschließlich der Opfer des Nationalsozialismus. Das SGB XIV hat das bisherige Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und andere Regelungen abgelöst und zusammengeführt, wobei das BEG weiter Gültigkeit hat für die Opfer der Gewaltherrschaft zwischen 1933 und 1945. Das bedeutet Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung, Renten und laufende Geldleistungen, Entschädigungszahlungen und Soziale Hilfen. Ebenso wichtig ist eine offizielle Anerkennung als NS-Opfer für die persönliche und familiäre Aufarbeitung, aber auch durch Forschung oder in Gedenkeinrichtungen.

Kampf um Anerkennung

Auch mehr als 70 Jahre nach Ende der Schreckensherrschaft müssen gesellschaftliche Gruppen immer noch um ihre Anerkennung als NS-Opfer kämpfen. Erst Anfang letzten Jahres hat der deutsche Bundestag behinderte und psychisch kranke Menschen, die in der Zeit des Nationalsozialismus ermordet und misshandelt wurden, ausdrücklich als Opfer des NS-Regimes anerkannt. Eine endgültige rechtliche Festschreibung steht aber noch aus.

Sinti und Roma dagegen müssen immer noch um die Anerkennung kämpfen, genau wie queere Menschen. „Queer“ wird hier als Sammelbegriff für schwule Männer, Bisexuelle, Crossdresser:innen, transgeschlechtliche Menschen und lesbische Frauen sowie intergeschlechtliche Menschen verwendet. Für sie gab es bisher keine Entschädigungen für die Verfolgung, Inhaftierung oder Unterbringung in einem Konzentrationslager bzw. als Opfer von Sterilisation, Kastration, „freiwillige Entmannung“ und Menschenversuche.

Antrag für die vergessenen Opfer

Am 28. Januar berät nun der Bundestag einen Antrag der Fraktion Die Linke (21/3659) mit dem Titel „Die ,vergessenen‘ queeren Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“. Nach 30-minütiger Debatte soll die Vorlage dem federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen werden.

Im Antrag wird der Bundestag aufgefordert, anzuerkennen, „dass den queeren Opfern aufgrund der jahrzehntelangen Verweigerung der Anerkennung als Opfer des Nationalsozialismus großes Unrecht angetan wurde“. Für das damit verbundene Leid soll der Bundestag nach Auffassung der Fraktion die Opfer und ihre Hinterbliebenen um Verzeihung bitten. Von der Bundesregierung fordert die Fraktion unter anderem, dafür Sorge zu tragen, dass die queeren Opfer des Nationalsozialismus „dauerhaft im kollektiven Gedächtnis sichtbar werden“. Ferner solle die Bundesregierung den Wiederaufbau eines Instituts für Sexualwissenschaften zum 100. Jahrestag der Verwüstung durch die Nationalsozialisten im Jahr 2033 unterstützen.

Keine finanziellen Entschädigungen

Die queeren Opfer der NS-Zeit wurden nach unterschiedlichen Kriterien und auf
unterschiedliche Weise verfolgt. Die größte und am meisten verfolgte Gruppe waren schwule und bisexuelle Männer. Sie wurden von den Nationalsozialisten nach
der Kategorie „Homosexuell“ verfolgt. Strafrechtlich war hier der § 175 StGB
(insbesondere durch die Verschärfung ab 1935) von großer Relevanz. Auch
Crossdresser*innen bzw. trans Personen waren Verfolgung ausgesetzt. Lesbische und bisexuelle Frauen konnten auch anhand der Kategorie „Asozial“ verfolgt werden.

Beide deutsche Staaten der Nachkriegszeit schlossen die queeren Opfer nahezu
generell von finanziellen Entschädigungen aus. Beide hierarchisierten die verschiedenen Opfergruppen unterschiedlich im Hinblick auf Entschädigungen und
Rentenanerkennungen; u. a. hatten es auch Roma und Sinti besonders schwer. In

der DDR gab es keine Möglichkeit auf Entschädigung, die Betroffenen galten
nicht als „Opfer des Faschismus“. In der Bundesrepublik Deutschland bestand bis
1969 §175 StGB in der Fassung der NS-Zeit – in der DDR fand die Verfolgung
nach §175 StGB „nur“ in der Fassung der Weimarer Zeit statt – und nur theoretisch hatten queere Verfolgte die Möglichkeit auf Entschädigung. Queere Opfer
hätten mit Hilfe des 1957 verabschiedeten Allgemeinen Kriegsfolgegesetzes
eventuell Entschädigung erhalten können, doch da schwule und bisexuelle Männer weiter kriminalisiert wurden, offenbarten sich nur wenige den Behörden.

Zeichen, dass Unrecht geschah

Die queeren Opfer anzuerkennen und bei den Betroffenen um Verzeihung zu bitten, ist über 80 Jahre nach dem Ende des nationalsozialistischen Schreckens ein
symbolischer Akt. Es sind keine noch lebenden Opfer bekannt. Aber für die Hinterbliebenen und Angehörigen wäre dies ein Zeichen der Einsicht des Gesetzgebers, dass hier Unrecht geschah.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Mehr finanzielle Belastung für Pflegebedürftige

Der Anteil, den Pflegebedürftige im Pflegeheim aus eigener Tasche bezahlen müssen, ist erneut gestiegen, zeigt eine Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) vom 1.1.2026. Demnach beträgt die monatliche Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr 3.245 Euro im Bundesdurchschnitt, das ist eine Steigerung von 261 Euro (neun Prozent) im Vergleich zum Vorjahr.

Personalkosten

Hauptkostentreiber sind gestiegene Pflegepersonalkosten. Gutes Pflegepersonal in ausreichender Menge wird immer teurer. Dass die Kosten dafür aber zu einem großen Teil den Pflegebedürftigen aufgebürdet werden, ist das eigentliche Ärgernis.

weitere Kosten

Auch für Unterkunft und Verpflegung, für die Instandhaltung der Gebäude
(Investitionskosten) und die Ausbildung von Pflegekräften müssen die Pflegebedürftigen erneut mehr bezahlen. Investitionskosten und Ausbildungskosten sind im Grunde Sachen des Staats. Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen könnten um rund 640 Euro im Monat entlastet werden, wenn der Staat dafür aufkäme.

Eigenanteile

Die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile setzen sich aus drei Komponenten zusammen:

  • Den größten Teil macht der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) für die pflegerischen Kosten (inklusive Ausbildungskosten) aus (aktuell 1.685 Euro im ersten Aufenthaltsjahr).
  • Hinzukommen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (aktuell 1.046 Euro)
  • und die Investitionskosten, die für alle Pflegeheimbewohnenden in einer Einrichtung – unabhängig von der Aufenthaltsdauer – gleich hoch sind.

Zuschüsse der Pflegekasse

Seit 2022 beteiligt sich die Pflegekasse mit einem nach Aufenthaltsdauer ansteigenden Zuschuss am EEE. 2024 wurde dieser Zuschuss erhöht und beträgt seither

  • 15 Prozent Zuschuss im ersten Jahr,
  • 30 Prozent im zweiten,
  • 50 Prozent im dritten und
  • 75 Prozent ab dem vierten Aufenthaltsjahr.

Somit sinkt die Eigenbeteiligung mit zunehmender Aufenthaltsdauer und entlastet somit besonders Personen, die lange in Pflegeheimen leben. Die Kosten für die Zuschüsse beliefen sich beispielsweise im Jahr 2024 auf 6,4 Milliarden Euro. Doch auch die Zuschüsse konnten den stetigen Anstieg der Eigenbeteiligung nicht stoppen.

Regionale Unterschiede

Regional gibt es bei den Pflegekosten große Unterschiede. Im Ländervergleich am teuersten war die Pflege im ersten Jahr im Heim zum 1. Januar in Bremen mit durchschnittlich 3.637 Euro im Monat und im Saarland mit 3.601 Euro. Am niedrigsten war die monatliche Belastung in Sachsen-Anhalt mit 2.720 Euro sowie in Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen mit je 2.903 Euro.

Quellen: VDEK, Tagesschau

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Vermögensfreigrenzen beim Grundsicherungsgeld

Zu den geplanten Änderungen im SGB II gehören auch die Regelungen zum Schonvermögen.

Zur Zeit gilt:

Wer Bürgergeld erhält, darf seit dem 1.1.2023 im ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 EUR für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 EUR geschützt. Nach einem Jahr Karenzzeit bleibt Vermögen bis 15.000 EUR pro Person in der Bedarfsgemeinschaft unangetastet.

Neu:

  • Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen.
  • Das Schonvermögen wird künftig vom Lebensalter abhängig gemacht. Mit zunehmendem Alter steigt der Betrag, der nicht auf Leistungen angerechnet wird. Der höhere Freibetrag gilt ab dem Monat, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Freibetrag, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:

Freibetrag – altersabhängig

Freibetrag bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres: 5.000 Euro,

ab dem 21. Lebensjahr: 10.000 Euro,

ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro,

ab dem 51. Lebensjahr: 15.000 Euro.

Karenzzeit bleibt bei der Wohnung

Wie bei Leistungsberechtigten, die zur Miete wohnen, soll die Beibehaltung der Wohnung im ersten Jahr des Leistungsbezugs weiterhin ermöglicht werden. Eine selbstbewohnte Immobilie ist daher unabhängig von ihrer Größe während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 wie bisher vollständig als Vermögen freizustellen.

Einmalige SGB II – Beantragung

Die bisherige Regelung, wonach bei einer einmaligen Beantragung von SGB-II-Leistungen – also bei Personen, die keine laufenden Leistungen beziehen, etwa im Zusammenhang mit Betriebs- oder Heizkostennachzahlungen oder nachträglich geltend gemachten Kosten für eine Gemeinschafts- oder Obdachlosenunterkunft – vermutet wurde, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, entfällt durch die Streichung des § 12 Absatz 6. Künftig ist daher ein regulärer, vollumfänglicher Antrag zu stellen.
Die Gesetzesbegründung enthält keine Erläuterung, warum der Absatz gestrichen wurde. Lediglich wird darauf verwiesen, dass „erste Ergebnisse der Evaluation des Bürgergeldes zudem zeigen, dass nur in wenigen Fällen relevantes Vermögen vorhanden ist“. Gerade vor diesem Hintergrund hätte das bisherige, bürger- und verwaltungsfreundliche Verfahren durchaus beibehalten werden können.

Quellen: BMAS, Bundestag, SOLEX

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Milliarden-Einsparungen?

Viel Geld sollte gespart werden durch die Umwandlung des Bürgergelds in Grundsicherungsgeld. Dass das hauptsächlich Wahlkampfgetöse war, haben wir hier schon einmal aufgezeigt.

Im jetzt im Bundestag vorgestellten Gesetzentwurf wird deutlich wie hoch die Einsparungen tatsächlich sind. Unter Punkt D (Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand) kann man folgendes lesen:

„Mit dem Gesetzentwurf sind Minderausgaben in den Jahren 2026 und 2027 verbunden, in den Jahren 2028 und 2029 entstehen hingegen geringfügige Mehrausgaben.“(ups!) Dazu gibt es folgende Tabelle:

Mehr- und Minderausgaben nach Gebietskörperschaft bzw. Körperschaft und
Jahr

Rechtskreiswechsel trifft Flüchtlinge aus der Ukraine

Auch der ebenfalls gestern im Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf über den Rechtskreiswechsel von Ukraine-Flüchtlingen vom SGB II in das Asylbewerberleistungsgesetz (21/3539) wird wohl keine Kosten einsparen. Mit der geplanten Änderung, zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zurückzukehren, verfolgt die Bundesregierung im sogenannten Leistungsrechtsanpassungsgesetz nach eigenen Aussagen das Ziel, Kosten einzusparen. „Der vorgelegte Gesetzentwurf, nach dem zukünftig alle nach dem 1. April 2025 eingereisten Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr im SGB II, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz versorgt werden sollen, spart aber kein Geld ein, sondern führt zu Mehrausgaben im Gesamthaushalt von mindestens 77 Millionen Euro“, rechnet die grüne Fraktion dagegen vor.

Bundesrat

Die Zustimmung des Bundesrats zu dem Leistungsrechtsanpassungsgesetz ist allerdings noch nicht sicher. Der Bund würde zwar Geld einsparen, Länder und Kommunen hätten aber die Mehrausgaben nach dem AsylBLGestetz am Hals.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Grundsicherungsgeld im Bundestag

Die Bundesregierung will zahlreiche Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB II) grundlegend ändern, unter anderem soll diese soziale Mindestsicherung nicht mehr „Bürgergeld“, sondern „Grundsicherungsgeld“ heißen (21/3541). Die Regierung schreibt im Entwurf unter anderem: „Ein langfristig starker Sozialstaat braucht klare, durchsetzbare Regeln und die Mitwirkungsbereitschaft aller erwerbsfähigen Menschen. Er wird getragen vom gemeinsamen Verständnis, dass es gerecht zugeht und nur diejenigen Unterstützung erhalten, die diese wirklich benötigen. Daher ist das Verhältnis zwischen Unterstützung und Mitwirkung, zwischen Solidarität und Eigenverantwortung immer wieder zu überprüfen und neu auszubalancieren.“

Mehr Fordern, weniger Fördern

Dazu gehört laut Entwurf unter anderem: Dem Grundsatz des Forderns gemäß Paragraf 2 des SGB II zufolge sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sein, „ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einzusetzen“. Insbesondere alleinstehende Leistungsberechtigte sollen demnach zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden, wenn dies für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und individuell zumutbar ist. 

Die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit soll durch eine ausdrückliche Regelung des Vorrangs der Vermittlung verstärkt werden. Das Ziel der nachhaltigen und dauerhaften Integration, vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung, bleibe uneingeschränkt erhalten. Dies gelte insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, schreibt die Regierung. Ferner soll der Zeitpunkt, ab dem für Erziehende, soweit die Betreuung sichergestellt ist, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs in der Regel zumutbar ist, auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes abgesenkt werden.

Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung

Der Kooperationsplan soll durch die Aufnahme eines persönlichen Angebots der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung weiterentwickelt werden. Er soll damit noch transparenter die für die gemeinsame Integrationsarbeit vorgesehenen Schritte dokumentieren und in seiner Funktion als „roter Faden“ des Integrationsprozesses gestärkt werden. Die Karenzzeit beim Schonvermögen soll gestrichen, die Höhe des Schonvermögens nach Altersstufen gestaffelt werden. Die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft sollen begrenzt werden. Bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Unterkunft soll die Pflicht der Leistungsbeziehenden zu einer Kostensenkung festgelegt werden, auch in der Karenzzeit.

Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung soll „wirkungsvoller und praxistauglicher“ ausgestaltet werden. Der Regelbedarf soll für mindestens für einen Monat gestrichen werden können, insgesamt weiterhin für maximal zwei Monate. Zugleich sollen die Schutzmechanismen bei Leistungsminderungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen gestärkt werden.

Kürzung der Geldleistung

Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen als bislang. Der Regelbedarf soll um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden können. Wer den ersten Termin im Jobcenter versäumt, muss zunächst mit keinen Konsequenzen rechnen. Ab dem zweiten Versäumnis soll die Geldleistung dann um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Wenn jemand dreimal in Folge nicht zu einem vereinbarten Termin im Jobcenter erscheint, ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen. In letzter Konsequenz kann hier der Anspruch auf die Leistung aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfallen, das heißt auch die Kosten der Unterkunft.

Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, sollen umfassender beraten und unterstützt werden. Dafür sollen Förderlücken geschlossen und Jugendberufsagenturen gestärkt werden.

Scharfe Kritik von Grünen und Linken

Monatelang habe man eine „zutiefst schäbige“ Debatte der Union um das Bürgergeld erlebt, in der von angeblichen Einsparungen in Milliardenhöhe die Rede gewesen sei. Die neue Grundsicherung sei ein „sozialpolitischer Tabubruch. Die Androhung von Obdachlosigkeit habe nichts mit Arbeitsvermittlung zu tun. Das Gesetz habe aber noch einen anderen Zweck: Es solle Druck auf die Beschäftigten ausüben, jede noch so schlechte Arbeit anzunehmen oder zu behalten.

Das Gesetz sei ein Startschuss für den größten Angriff auf den Sozialstaat, den es je gegeben habe, vorbereitet durch eine „faktenfreie Hetzkampagne“. 

Statt für Einsparungen zur sorgen, verursache das Projekt neue Kosten. Es gebe im Bürgergeldbezug allein 1,8 Millionen Kinder und rund 800.000 Aufstocker, aber die Koalition konzentriere sich in der Debatte lieber auf die rund 16.000 „Totalverweigerer“, dies sei ein „Treten nach unten“ und werde heftigen Widerstand erzeugen.

Quelle: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Buergergeld-Ende-1.png Walhalla-Verlag, bearbeitet von Thomas Knoche

Jugendberufsagenturen

Das Gesetzgebungsverfahren zum „SGB III Moderni­sierungs­gesetz“ konnte in der 20. Wahl- und Legislaturperiode (26. Oktober 2021 bis 25. März 2025) wegen des Endes der Ampelkoalition nicht abgeschlossen werden. Ein wesentliches Vorhaben war die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit am Übergang Schule–Beruf.

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ wird dieses Vorhaben wieder aufgenommen. Dazu sollen die im SGB III neu gefassten §§ 9b und 10 dienen.

Wesentlicher Inhalt

Die Agenturen für Arbeit sind verpflichtet, auf die Entstehung und Fortführung von Kooperationen (Jugendberufsagenturen) hinzuwirken.

Rechtskreisübergreifende Kooperation: Damit soll die Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsagentur (SGB III), den Jobcentern (SGB II) und der Jugendhilfe (SGB VIII) geregelt werden.

Zielsetzung: Junge Menschen sollen durch eine abgestimmte Beratung und Unterstützung aus einer Hand (One-Stop-Government) nachhaltig in Ausbildung oder Arbeit integriert werden.

Koordinierungspflicht: Die Agenturen für Arbeit übernehmen eine stärkere koordinierende Rolle bei der Vernetzung der beteiligten Akteure.

Ganzheitliche Beratung: Ergänzend zu § 10 sieht das Gesetz in § 28b SGB III eine umfassendere Beratung für junge Menschen vor, um Brüche im Erwerbsleben zu vermeiden.

Finanzierung: Die Zusammenarbeit und der Ausbau der Strukturen werden auch im Jahr 2026 weiter finanziell gefördert, um die flächendeckende Verfügbarkeit von Jugendberufsagenturen sicherzustellen.

Weitere Informationen zur Umsetzung vor Ort findet man bei den Servicestellen der Jugendberufsagenturen.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht, Servicestellen JBA

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Krankenhausbegleitung – Evaluationsbericht

Das Bundesministerium für Arbeit veröffentlichte im Dezember einen Forschungsbericht über die Umsetzung und Wirkung der gesetzlichen Regelungen zur Krankenhausbegleitung von Menschen mit Behinderungen (§ 44b SGB V und § 113 Abs. 6 SGB IX), die seit dem 1. November 2022 gelten.

Im Mittelpunkt des Berichts steht die Frage, ob diese Regelungen eine bedarfsgerechte und rechtlich abgesicherte Begleitung im Krankenhaus ermöglichen und wie sie in der Praxis ausgestaltet sind. Untersucht wird, ob die Begleitung zur Sicherstellung der Krankenhausbehandlung beiträgt, welche rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen bestehen und ob die Regelungen in SGB V und SGB IX kohärent ineinandergreifen.

Inanspruchnahme und Kosten

Zentrale Forschungsfragen betreffen die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen, die entstehenden Kosten in den jeweiligen Leistungssystemen, die Abläufe der Verwaltungsverfahren, die konkreten Tätigkeiten und den zeitlichen Umfang der Begleitung sowie die Abstimmung mit dem Krankenhauspersonal. Die Begleitung kann sowohl durch vertraute Bezugspersonen als auch durch Fachkräfte der Eingliederungshilfe erfolgen. Die Evaluation zeigt, dass die neuen Regelungen einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus darstellen, aber in der Praxis noch Herausforderungen bei der Umsetzung bestehen, insbesondere bei der Finanzierung und Koordination zwischen den Leistungsträgern.

Die Inanspruchnahme der Leistungen hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter

  • die Art der Behinderung,
  • die Verfügbarkeit von Begleitpersonen und
  • die Koordination zwischen den Leistungsträgern.

Besonders herausfordernd sind die Finanzierung der Begleitung und die Abstimmung mit dem Krankenhauspersonal. Die Regelungen sehen vor, dass Begleitpersonen aus dem engsten Umfeld unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld haben, während die Finanzierung durch die Eingliederungshilfe erfolgt, wenn die Begleitung durch Fachkräfte erfolgt.

Ergebnisse und Handlungsempfehlungen

Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die neuen Regelungen einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus darstellen. Gleichzeitig werden noch Optimierungsbedarfe identifiziert, insbesondere bei der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und der besseren Verzahnung der verschiedenen Leistungssysteme. Die Evaluation betont, dass eine gelungene Begleitung nicht nur die medizinische Versorgung sichert, sondern auch die Lebensqualität der Betroffenen während des Krankenhausaufenthalts deutlich verbessert.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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