Neues zur Videosprechstunde

Der G-BA hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2023 beschlossen, die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie zu ändern. Mit Inkrafttreten zum 11. März 2023 sind jetzt ärztliche Konsultationen per Videosprechstunde möglich.

Verordnungen per Video

Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden. Für diese Verordnung gilt Folgendes:

  • Die jeweiligen medizinischen Verordnungsvoraussetzungen, etwa die verordnungsrelevante Diagnose, müssen bereits durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt worden sein.
  • Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zum Zeitpunkt der Verordnung (weiterhin) bestehen, muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig.
  • Die Erstverordnung von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege per Videosprechstunde ist generell nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, da diese ohnehin einmalig erfolgt.
  • Sind der Verordnerin oder dem Verordner zusätzlich alle verordnungsrelevanten Informationen bekannt, können weitere Verordnungen bzw. Folgeverordnungen für Heilmittel bzw. häusliche Krankenpflege nicht nur per Videosprechstunde, sondern ausnahmsweise auch nach Telefonkontakt ausgestellt werden.
  • Ein Anspruch auf eine Verordnung ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt besteht nicht.

Inanspruchnahme ab Oktober 2023

Die Richtlinienänderungen sind seit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 10. März 2023 gültig. Nun prüft noch der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, ob die ärztliche und psychotherapeutische Vergütung angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. Ab Oktober 2023 können Versicherte die Videosprechstunde dann in Anspruch nehmen.

AU per Video ist schon geregelt

Der G-BA weist darauf hin, dass aufgrund der gelockerten berufsrechtlichen Vorgaben zur Fernbehandlung von Versicherten Videosprechstunden zunehmend relevanter würden. Dem damit einhergehenden Regelungsbedarf für die Verordnung von Leistungen hab der G-BA mit den aktuellen Beschlüssen Rechnung getragen. Bereits geregelt sei die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde.

Quelle: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com doctor-4187242_1280.jpg

Rentenwert Ost = Rentenwert West

Nach der kommenden Rentenanpassung zum 1. Juli 2023 werden die Rentenwerte zum erstan Mal seit der Wiedervereinigung in ganz Deutschland gleich hoch sein. Ursprünglich sollte die Angleichung erst 2024 vollzogen sein. Wegen der höheren Lohnsteigerung in den „neuen Bundesländern“ wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen.

Pressemitteilung

Dies geht aus einer Pressemitteilung des BMAS vom 20. März 2023 hervor. Die Renten sollen danach zum 1. Juli im Westen um 4,39 Prozent, im Osten um 5,86 Prozent steigen.

Lohnsteigerungen

Nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund beträgt die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung 4,50 Prozent in den alten Ländern und 6,78 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Nachhaltigkeitsfaktor

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit – 0,1 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der sogenannte Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Niveauschutzklausel

Mit einer Niveauschutzklausel wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau beträgt für das Jahr 2023 nach der berechneten Rentenanpassung 48,15 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten und die Niveauschutzklausel greift nicht.

Angleichung der Rentenwerte

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer ist zu prüfen, ob sich durch die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte oder durch die tatsächliche Lohnentwicklung ein höherer aktueller Rentenwert (Ost) ergibt. In diesem Jahr müssen mindestens 99,3 Prozent des Westwerts erreicht werden. Bedingt durch die gute Lohnentwicklung wird dieser Wert übertroffen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der aktuelle Rentenwert (Ost) auf den Westwert angehoben. Die vollständige Angleichung der Rentenwerte zwischen West und Ost ist damit ein Jahr früher abgeschlossen als gesetzlich vorgesehen.

37,60 Euro

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 36,02 Euro auf 37,60 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 35,52 Euro auf ebenfalls 37,60 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,39 Prozent in den alten Ländern und von 5,86 Prozent in den neuen Ländern.

Inflation ist schneller

Das BMAS räumt ein, dass die Rentenanpassung aktuell hinter der Inflation zurückbleibe, aber das sei nur eine Momentaufnahme. Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, habe sich laut BMAS mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachte man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahresdurchschnitt in den letzten zehn Jahren seit 2012, so betrage der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Im gleichen Zeitraum seien die Preise nur um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente läge die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sähen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor. Sie würden sich dann in der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 abbilden.

Quelle: BMAS

Abbildung: Fotolia_158866271_Subscription_XXL.jpg

Inklusion einfach machen

Seit 15. März 2023 bietet Aktion Mensch ein Förderprogramm für inklusive Projekte an („Inklusion einfach machen“). Es handelt sich um eine Neuauflage eines zwischen Mai 2018 und Mai 2020 schon einmal angebotenen Förderprogramms. Es zeichnet sich vor allem durch attraktive Konditionen wie etwa einen geringen Eigenanteil aus.

Ziele

Ziel ist es

  • weitere Chancen für inklusive Begegnungen zu schaffen und damit Inklusion erfahr- und erlebbar zu machen,
  • kommunikative und bauliche Barrieren sichtbar zu machen und abzubauen,
  • Empowerment von Menschen mit Behinderungen zu fördern,
  • Selbstbestimmtheit und Souveränität zu ermöglichen und zu stärken und
  • Lernprozesse anzustoßen, neue Ideen auszuprobieren, neue Wege zu gehen und Erfahrungen in der partizipativen Arbeit zu gewinnen.

Zielgruppen

Die Aktion Mensch fördert zusätzliche inklusive Angebote für:

• Menschen mit Behinderung
• Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 27 Jahre
• Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten.

Förderhöhe

An Personal-, Honorar-, Sachkosten und Investitionen beteiligt sich die
Aktion Mensch mit einem Fördersatz von bis zu 95 Prozent, die Zuschussobergrenze für diese Kosten beträgt 60.000 Euro. Ergänzend können jeweils
Zuschüsse für die Kosten zur Herstellung von Barrierefreiheit, partizipativer
Arbeit sowie eine Pauschale zur Beschäftigung von Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung beantragt werden. Der Höchstzuschuss für ein
Projekt inklusive dieser Zuschüsse und der Pauschale beträgt 90.000 Euro
für die gesamte Laufzeit.

Aktion Mensch

Aktion Mensch unterstützt Projekte freier, gemeinnütziger Organisationen, nicht aber einzelne Personen oder öffentliche Einrichtungen. Über die eingereichten Anträge entscheidet das Kuratorium auf der Grundlage der Aktion-Mensch-Förderrichtlinien, die auf dem Portal des Vereins veröffentlicht sind. Bei der Auswahl der Förderanträge achtet das Gremium darauf, dass es sich um Konzepte handelt, die einen innovativen Ansatz wählen und dazu beitragen, Inklusion im Alltag umzusetzen. Dabei werden Anträge im Bereich der Behinderten-, aber auch der Kinder- und Jugendhilfe berücksichtigt.

Finanziert wird Aktion Mensch durch ihre Soziallotterie, an der sich regelmäßig 4,6 Millionen Menschen beteiligen. Dadurch können monatlich bis zu 1000 Projekte für Menschen mit Behinderung, Kinder und Jugendliche unterstützt werden.

Spielfilm als gefördertes Beispiel-Projekt

Ein Beispiel für ein von der Aktion Mensch unterstütztes erfolgreiches Projekt ist der Spielfilm „Wenn das Licht den Schatten umarmt“. Der Film wurde von Bewohnern und Begleitern eines Wohnhauses für Menschen mit geistiger Behinderung in Eitorf entwickelt, gedreht und hatte im letzten Herbst Premiere. Über das zwei Jahre dauernde Projekt wurde im 2-Wochen-Rythmus in Blog-Beiträgen berichtet. Inzwischen läuft schon ein Nachfolgeprojekt unter dem Titel „Lichtblicke“, ebenfalls gefördert von Aktion Mensch.

Quellen: Paritätischer Gesamtverband, Aktion Mensch, Weltverrücker e.V.

Abbildung: weltverrücker.de: schatten.jpg

Verordnung von medizinischem Cannabis

Deutschland (eigentlich die gesamte westliche Welt) hat weiter ein schwieriges Verhältnis zu Cannabis oder der Hanfpflanze. Vor allem, wenn man historisch nachforscht, warum Cannabis im Gegensatz zum weitaus gesundheitsschädlicheren Alkohol weitgehend verboten ist oder warum Hanf als Nutzpflanze trotz unbestreitbarer ökologischer Vorteile keine Chance gegen Baumwolle hat, obwohl beispielsweise der Wasserverbrauch oder der Einsatz von Pestiziden bei Baumwolle um ein Vielfaches höher ist. Aber das ist ein anderes Thema.

Auch, wie es um die Legalisierung von Cannabis in Deutschland bestellt ist, ist ein anderes Thema. Immerhin gibt es hierzu schon eine Koalitionsvereinbarung und ein Eckpunktepapier, dass allerdings in der EU auf Kritik gestoßen ist und deswegen nicht so ohne weiteres umsezbar ist.

Cannabis als Schmerzmittel

Hier geht es um medizinischen Cannabis, das vor allem als Schmerzmittel bei Chronischen Krankheiten und in der Palliativmedizin gute Dienste leistet. Das Problem ist, – und das liegt vielleicht auch an unserem historisch angespannten Verhältnis zu Cannabis – dass Patienten oftmals nur schwer an Cannabis herankommen, weil Ärzte sich damit nicht auskennen oder Krankenkassen die Kostenübernahme vielfach ablehnen. Und das, obwohl seit 2017 der Bundestag das „Cannabis-als-Medizin-Gesetz“ verabschiedete, das den Weg für Therapien mit Cannabis in der Breite eröffnete und bis heute mehreren zehntausend Patient:innen mit schweren Krankheiten eine deutliche Steigerung ihrer Lebensqualität ermöglichte.

Schwer zu beschaffen

Wie ich mittlerweile aus eigenem Erleben in meiner Familie weiß, kommen Patienten sehr schwer und oftmals nur auf halblegalem Weg an Cannabis, wie es auch ein Artikel des BR24 vom 14. März 2023 beschreibt.

Richtlinien vom G-BA

Um Rechtssicherheit zu schaffen hat der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) nun die Detailregelungen beschlossen, die zukünftig bei der ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gelten.

Keine Verbesserung?

In dem ersten Entwurf dieser Regelungen waren statt Verbesserungen bei der Versorgung allerdings deutliche Verschärfungen angekündigt. Zum Beispiel sollten Hausärzte Cannabis nicht mehr verschreiben dürfen. Das veranlasste den Bund Deutscher Cannabis Patienten e.V. zu einer vernichtenden Stellungnahme.

Entwarnung

In den jetzt veröffentlichten Richtlinien gibt es aber Entwarnung für Hausärzte: Sie werden nun doch nicht von der Cannabis-Verordnung ausgeschlossen. Wie der G-BA mitteilte habe er zwischen dem Bestreben, schwerkranken Menschen mit einer zusätzlichen Therapieoption zu helfen, und der notwendigen Arzneimitteltherapiesicherheit abzuwägen. Denn die betroffenen Cannabisprodukte seien zum Teil gar nicht – bzw. nicht für den hier geregelten Einsatz – als Arzneimittel zugelassen und dementsprechend auch in keinem Zulassungsverfahren auf Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität geprüft worden.  Insgesamt sei die gefundene Regelung innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine bürokratiearme Lösung, denn sie ermögliche bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen eine gute Versorgung mit medizinischem Cannabis als zusätzlicher Therapieoption.

Neue Regelungen

Im einzelnen gilt nun:

  1. Nur die Erstverordnung von Cannabis sowie ein grundlegender Therapiewechsel bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkassen. Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder der Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form bedürfen keiner erneuten Genehmigung. Sofern eine Genehmigung für eine Therapie mit Cannabis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt worden ist, gilt diese auch weiterhin.
  2. Die Erstgenehmigung darf von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden.
  3. Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung.
  4. Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Beginn einer Cannabistherapie bereits während einer stationären Behandlung besteht zwar eine Genehmigungs­pflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt hier aber nur drei Tage.
  5. Es gibt keinen Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis, das heißt alle Ärztinnen und Ärzte sind verordnungsbefugt. Dies ist vor allem für die Versorgung von Patientinnen und Patienten in der AAPV und der SAPV von erheblicher Bedeutung, weil hier Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner große Teile der Patientenversorgung sicherstellen.

Inkrafttreten

Der Beschluss wird in Kürze auf der Website des G-BA veröffentlicht. Er tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit ihn rechtlich nicht beanstandet und der G-BA ihn im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Quellen: G-BA, wikipedia, FOKUS-Sozialrecht, BR24, Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V.

Abbildung: pixabay,com marijuana-3678222_1280.jpg

Entscheidung über 49 Euro – Ticket

Am 16. März 2023 wird der Bundestag über die Einführung und Ausgestaltung des „Deutschlandtickets“ (49 Euro – Ticket) entscheiden. Es war im letzten Jahr als Teil der Entlastungspakete angekündigt worden. Nach monatelanger Debatte um die Ausgestaltung liegt nun der entscheidende Gesetzentwurf dem Bundestag zur Abstimmung vor.

Finanzierung

Wie schon beim dreimonatigen 9 Euro-Ticket letzten Sommer, erfordert das Deutschlandticket eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes, weil es um die Aufteilung der Finanzierung zwischen Bund und Ländern geht. Deswegen muss auch der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen, dem ein gleichlautender Gesetzentwurf schon vorliegt. Die Einbringung von wortgleichen Gesetzentwürfen durch die Bundesregierung in die Beratungen des Bundesrates und der Koalitionsfraktionen in die Beratungen des Bundestages wird bei eilbedürftigen Gesetzesvorhaben angewendet, um eine parallele Beratung und somit ein schnelleres Gesetzgebungsverfahren zu ermöglichen. Für die Abstimmung werden eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses sowie ein Bericht des Haushaltsausschusses zur Finanzierbarkeit erwartet.

1,5 Milliarden jährlich vom Bund

Der Bund soll die Bundesländer von 2023 bis 2025 mit 1,5 Milliarden Euro jährlich zur Finanzierung des sogenannten Deutschlandtickets im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) unterstützen. 

ausschließlich digital

Das Deutschlandticket soll gemäß der Einigung zwischen der Bundesregierung Länderregierungen vom 2. November vergangenen Jahres zum Einführungspreis von 49 Euro zur Benutzung des ÖPNV im gesamten Bundesgebiet berechtigen. Es soll ausschließlich in einer digitalen Form und in einem monatlich kündbaren Abonnement verkauft werden.

ab 1. Mai

Da das Deutschlandticket nicht wie ursprünglich geplant zum 1. Januar eingeführt werden konnte, soll die Erhöhung der Regionalisierungsmittel in diesem Jahr in Form einer Abschlagszahlung an die Länder vorgenommen werden, um Mindereinnahmen der Verkehrsbetriebe auszugleichen. Die tatsächlichen Mindereinnahmen in diesem Jahr sollen 2024 ermittelt werden.

Um die Finanzierung des bundesweit gültigen Nahverkehrstickets dauerhaft zu sichern, soll auf Grundlage einer Auswertung der verkehrlichen und finanziellen Auswirkungen des Deutschlandtickets 2025 ein erneutes Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden. Das Deutschlandticket soll nach aktuellem Stand zum 1. Mai 2023 eingeführt werden.

Preissteigerungen wahrscheinlich

Der offizielle Name „Deutschlandticket“ ist natürlich deswegen so gewählt, weil eine Preissteigerung in den nächsten Jahren wahrscheinlich ist und eine Umbenennnung nach vielleicht einem Jahr in „52-“ oder „54-Euro-Ticket“ nicht viel Sinn macht.

Was möglich gewesen wäre…

Mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden dagegen Anträge der Linksfraktion, die aber deutlich machen, was man bei gutem Willen auch aus dem Deutschlandticket hätte machen können:

365-Euro-Ticket

Zum einen fordern sie die Einführung eines  365-Euro-Ticket pro Jahr (20/2575). Der vergünstigte Preis des 365-Euro-Tickets soll umgerechnet auch für Tages- und Wochenkarten gelten. Zudem sollen Menschen ohne eigenes oder mit geringem Einkommen, zum Beispiel Schüler, Auszubildende und Hartz-IV-Empfänger, den ÖPNV kostenlos benutzen dürfen.

Null-Euro-Ticket

Die Fraktion Die Linke fordert außerdem ein Null-Euro-Ticket für Studierende, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler sowie Absolventinnen und Absolventen eines Freiwilligendienstes. (20/5785). Ein Nulltarif ÖPNV würde die knappen finanziellen Ressourcen entlasten und allen Schülerinnen und Schülern sowie den Auszubildenden und Studierenden mehr Teilhabe am öffentlichen Leben ermöglichen. Die notwendigen Kosten für den Weg zu Bildungs- und Arbeitsstätten entfielen, Kultur-, Sport- und Freizeitstätten könnten selbstständig aufgesucht werden und der ÖPNV werde in der alltäglichen Nutzung attraktiver. Ein Null-Euro-Ticket würde zu mehr Chancengleichheit und zum Klimaschutz beitragen.

Quellen: Bundestag, Fraktion Die Linke, Fokus-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_130138477_Subscription_XL.jpg

DIN-Empfehlungen für Leichte Sprache

Alle Menschen haben laut dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (UN-Behindertenrechtskonvention) das Recht auf barrierefreie Informationen und Kommunikation. Für Menschen mit Lese- und Lernschwierigkeiten trägt Leichte Sprache wesentlich dazu bei. In Deutschland regelt das Behindertengleichstellungsgesetz, in welchen Fällen Leichte Sprache bei Behörden, z. B. bezüglich Informationen, Verträgen und Anträgen, zur Anwendung kommt.

Empfehlungs-Entwurf veröffentlicht

Seit über drei Jahren arbeiten eine Reihe von Akteur*innen an einer Emfehlung für Übersetzungen in Leichte Sprache. Nach intensiven Beratungen wurde nun der Entwurf der DIN SPEC 33429 „Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache“ veröffentlicht. Bis zum 3. Mai kann das kostenfrei zugängliche Dokument, das Minimalstandards für zukünftige Übersetzungen in Leichte Sprache formuliert, öffentlich kommentiert werden, um Änderungen anzuregen.

DIN SPEC?

Eine DIN SPEC (specification) ist ein Standarddokument, das unter Leitung des Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) erarbeitet wird. Mit einer DIN SPEC kann somit in relativ kurzer Zeit ein Standard erstellt werden, mit dem eine bis dahin noch nicht standardisierte Technologie oder Verfahrensweise beschrieben werden kann. Eine DIN SPEC kann die Basis für eine DIN-Norm sein.

wer ist beteiligt?

Die DIN SPEC 33429 „Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache“ wird derzeit in einem Konsortium unter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern aus den Bereichen Öffentliche Hand, Wissenschaft, Design, Übersetzung und Prüfung sowie Verlagen erarbeitet. Dabei ist die Beteiligung von Menschen mit Lese- und Lernschwierigkeiten besonders wichtig. Diese sind einerseits auf Texte in Leichter Sprache angewiesen, prüfen andererseits auch als Experten in eigener Sache Texte in Leichter Sprache.

Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf des DIN SPEC 33429 enthält Empfehlungen für das Übersetzen von Texten in Deutsche Leichte Sprache, das Verfassen von Texten in Deutscher Leichter Sprache sowie das Gestalten von Inhalten in Leichter Sprache.

Das Dokument beschreibt Möglichkeiten zur Verbesserung der Verständlichkeit und Lesbarkeit von Texten und Inhalten für Menschen mit Lernschwierigkeiten und weitere Personen, die von Leichter Sprache profitieren.

sprachliche Empfehlungen

Des Weiteren enthält das Dokument sprachliche Empfehlungen zu Wort-, Satz- und Textebene in Leichte-Sprache-Texten sowie zur Einbettung dieser Texte in Nutzungssituationen. Es enthält darüber hinaus Empfehlungen zur visuellen Gestaltung von Leichte-Sprache-Texten. Des Weiteren werden Empfehlungen zur Nutzung von Leichter Sprache in verschiedenen Medienformaten gegeben.

Das Dokument beschreibt den Prozess der Erstellung von Texten und Inhalten in Leichter Sprache. Schließlich gibt es Empfehlungen zu den notwendigen Qualifikationen von Textschaffenden, Prüferinnen und Prüfern sowie Gestalterinnen und Gestaltern.

Die DIN SPEC 33429 richtet sich an alle an der Erstellung von Texten und Inhalten in Leichter Sprache beteiligten Personen sowie Auftraggeberinnen und Auftraggeber.

gefördert vom BMAS

Das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geförderte Projekt wurde im März 2020 gestartet. Es dient auch der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zur Verwendung von Leichter Sprache und unterstützt damit z. B. öffentliche Stellen in Bund, Ländern und Kommunen. Es kann darüber hinaus auch anderen Organisationen bei der Verwendung Leichter Sprache helfen. Des Weiteren können die Empfehlungen der Qualitätssicherung und als Kriterien bei Ausschreibungen dienen.

Kommentierung erwünscht

Eine öffentliche Kommentierung ist bis zum 3. Mai 2023 möglich. Der kostenlose digitale Entwurf der E DIN SPEC 33429 kann ab sofort auch beim Beuth-Verlag bestellt werden.

Quellen: kobinet-nachrichten, Wikipedia, Beuth-Verlag

Abbildung: seminar_ICF_AdobeStock_464974424_600x600.jpg

Wie vermeidet man die Kindergrundsicherung?

Im Hinblick auf die Pläne der Familienministerin Paus, die sich anschickt, die im Koalitionsvertrag angekündigte und versprochene Kindergrundsicherung umzusetzen, rumort es gewaltig in der Porsche-Partei. Wie kann man das verhindern?

Kein Konzept – oder doch?

Zum Glück sitzt ja im Finanzministerium der Vorsitzende der besagten Partei, also an einem ziemlich langen Hebel. Nachdem er zunächst bemängelte, es gäbe kein Konzept, benutzte er das Konzept, um auszurechnen, dass die Kindergrundsicherung ja nicht so viel kosten würde, weil sie mittels Digitalisierung vorhandene Leistungen ja nur bündeln würde. Er vergaß dabei zu erwähnen, dass es zum Konzept der Kindergrundsicherung gehört, dass alle Anspruchsberechtigten die Leistungen auch bekommen sollen. Das scheiterte in vielen Fällen an den komplizierten Antragsverfahren und bürokratischen Hindernissen, die ein Großteil der Eltern bis jetzt davon abhielt, die Leistungen überhaupt zu beantragen. Weil geplant ist, dass alle Leistungen in Zukunft automatisch zu den Berechtigten gelangen, würde dies allein schon mehrere Milliarden kosten, die der Bund bisher aufgrund der Kompliziertheit der Verfahren eingespart hat.

Diffamierungen und falsche Rechnungen

Zweiter Schritt der Kampagne: Wir unterstellen den Leistungsempfängern einfach asoziales Verhalten. Schließlich weiß man ja, dass „Eltern das zusätzliche Geld einfach für ihre eigenen Bedürfnisse wie beispielsweise Alkohol oder Zigaretten verwenden.“ So Lindners Parteikollege Markus Herbrand – finanzpolitischer Sprecher und Obmann im Finanzausschuss für die FDP-Bundestagsfraktion in der „Wirtschaftswoche“ am 5. März 2023.

In dem gleichen Artikel lobt Herr Herbrand seine Regierung, weil sie ja „ärmeren Familien mit der Kindergelderhöhung, den höheren Regelsätzen in SGB II und XII, dem Kindersofortzuschlag und einem erhöhten Kinderzuschlag zusätzlich bis zu 116 Euro im Monat und pro Kind zur Verfügung stellen würde.“ Weil das so toll klingt, erwähnt er nicht, dass Kindergeld auf den Regelbedarf des Kindes (Kinderregelsatz) in voller Höhe angerechnet wird, eine Erhöhung des Kindergeldes für Kinder im Bezug von Bürgergeld (SGB II) bzw. Sozialhilfe (SGB XII) also gar nichts bringt. Außerdem verschweigt er, dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag die Überwindung bzw. Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach SGB II voraussetzt, der gleichzeitige Bezug von Bürgergeld und Kinderzuschlag daher nicht möglich ist. Die „116 Euro“ sind also kompletter Unsinn.

Kinderarmut bekämpfen

Blöd für die FDP ist nur, dass sämtliche Sozialverbände und Gewerkschaften auf eine schnelle Einführung der Kindergrundsicherung drängen, und zwar nicht nur ein Umbasteln der bisherigen Leistungen, sondern grade für die immer stärker von Armut bedrohten Kinder eine deutliche Erhöhung der Leistungen.

Initiative im Bundesrat

Auch im Bundesrat brachte das Saarland am 3. März 2023 einen Entschließungsantrag ein, zur umgehenden Einführung der Kindergrundsicherung. Darin heißt es, der Bundesrat stelle mit Sorge fest, dass mehr als jedes fünfte Kind in Deutschland in Armut aufwachse. Dabei drücke sich Kinderarmut nicht nur durch einen Mangel an finanziellen Mitteln, sondern auch durch Benachteiligungen im Bildungs- und Gesundheitssystem, bei der Wohnsituation oder bei der gesellschaftlichen Teilhabe aus. Der Bundesrat begrüße daher das im Koalitionsvertrag festgeschriebene Vorhaben der Bundesregierung, eine Kindergrundsicherung einzuführen, um Familien zu stärken, Kinderarmut zu bekämpfen und Chancengleichheit für alle Kinder zu gewährleisten.

Eine Kindergrundsicherung könne die Position von Kindern nachhaltig stärken. Mit der entsprechenden Ausgestaltung könnten Kinder, insbesondere auch aus den Rechtskreisen des SGB II und des SGB XII, eine individuelle und bedarfsgerechte Hilfestellung erhalten, um ihre Lebenssituation substanziell zu verbessern. Wenn der Garantiebetrag nicht mit dem Einkommen der Eltern verrechnet werde, würden Kinder nicht nur als Teil einer Bedarfsgemeinschaft, sondern auch als Individuen anerkannt. Der ergänzende einkommensunabhängige Zusatzbetrag könnte zielgenau die Kinder und Jugendlichen erreichen, die am meisten Unterstützung benötigen. Hierfür müssten ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Quellen: Zeit, Wirtschaftswoche, Tagesschau, FOKUS-Sozialrecht, Bundesrat

Abbildung: Fotolia_48139166_Subscription_XXL.jpg

Schlichtungsverfahren

Details zum Bürgergeld (10)

Für Konfliktfälle im Zusammenhang mit der Erstellung, Durchführung oder Fortschreibung eines Kooperationsplans wird ab 1.Juli 2023 ein Schlichtungsverfahren geschaffen.

Wenn der Kooperationsplan nicht gelingt

Konflikte können insbesondere Unstimmigkeiten über Inhalte des Kooperationsplans sein. Es können aber auch sonstige Kommunikationsprobleme zwischen Integrationsfachkräften und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Hilfe der Schlichtung verbessert und dadurch die gemeinsame Abstimmung eines Kooperationsplans erreicht werden. Somit wird dem Bedürfnis der Praxis entsprochen, einen Lösungsweg für die Fälle aufzuzeigen, in denen der angestrebte, kooperative und vertrauensvolle Austausch über die Integrationsstrategie aus unterschiedlichen Gründen nicht gelingt.

Dritte Person

An dem Schlichtungsverfahren soll eine unabhängige, nicht weisungsgebundene Person teilnehmen. Für eine Auflösung von Konflikten, kann häufig bereits die Bereitschaft zum Zuhören unter Hinzuziehung einer dritten Person entscheidend sein. Das Schlichtungsverfahren wird nach einzelner oder gemeinsamer Anrufung durch erwerbsfähige Leistungsberechtigte und / oder Integrationsfachkräfte unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten dritten Person im oder außerhalb des Jobcenters durchgeführt.

Vier Wochen

Das Schlichtungsverfahren muss nach spätesetens vier Wochen beendet sein. Während des Schlichtungsverfahrens sind Sanktionen ausgeschlossen.

Jobcenter organisiert

Die Organisation des Schlichtungsverfahrens im Einzelnen soll in dezentraler Verantwortung durch die Trägerversammlung werden. Die gesetzliche Regelung ist damit bewusst offen für verschiedene Umsetzungsformen in der Praxis, zu denen es bereits jetzt schon in einigen Jobcentern gute Beispiele gibt. Damit wird auf die gesetzliche und bürokratische Vorgabe einer „Einheitslösung“ bewusst verzichtet und dezentrale Entscheidungskompetenzen gestärkt. Dies betrifft auch die Frage, ob und wenn ja mit welcher Verbindlichkeit die Person des Schlichtenden einen Lösungsvorschlag unterbreiten soll. Etwa bei der Frage, ob eine konkrete Integrationsmaßnahme in dem Kooperationsplan vorgesehen werden soll, böte sich ggf. eine Entscheidungsverlagerung auf die Schlichtungsperson an. Nicht alle Konflikte sind jedoch mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten und eignen sich somit für konkrete Entscheidungen, insbesondere wenn es um die Verbesserung der gemeinsamen Kommunikation geht. Daher wird auch hierzu auf eine gesetzliche Vorgabe verzichtet.

Das Schlichtungsverfahren ist auf den Kooperationsplan beschränkt. Es stellt somit kein zusätzliches formelles Verfahren dar.

Quellen:  BMASSOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

Abbildung: Fotolia_113739057_Subscription_XL.jpg

Krisenkonzepte in Pflegeeinrichtungen

Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde Krisenvorsorge für Pflegeeinrichtungen in § 113 Abs. 1 SGB XI gesetzlich verankert und 2022 Anforderung zur Qualitätssicherung in Krisensituationen für die verschiedenen Versorgungsbereiche von der Pflegeselbstverwaltung vereinbart.

Dort heißt es: “Für den Fall akuter Krisensituationen, wie anhaltende Stromausfälle, Brände, Bombenfunde, Unwetter/Naturkatastrophen oder Pandemien, die Einfluss auf die Versorgung haben können, hält der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung in Absprache mit den Gefahrenabwehrbehörden seiner Kommune ein Krisenkonzept vor.”

Handreichung

Nun gibt es eine Handreichung, die den Einrichtungen helfen soll, ein Krisenkonzept zu erstellen. Die Handreichung wurde erstellt von einer verbändeübergreifende Arbeitsgruppe durch den Fachausschuss Altenhilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) erstellt.

Die vorliegende Handreichung (inklusive Materialien) wurde vorrangig für das vollstationäre Versorgungssetting konzipiert, so dass auch solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen diese grundsätzlich nutzen und ggf. auf besondere Bedarfe hin anpassen können.

Vier Bereiche

Die Handreichung gliedert sich im Kern in vier wesentliche Bereiche:

  • Vorbereitungen auf Großschadenslagen und Katastrophen;
  • Krisenstab, Notfallpläne und Mitarbeitende;
  • Material und Bevorratung und abschließend
  • Zusammenarbeit und Vernetzung.

Checklisten und Notfallpläne

Dazu gibt es diverse Checklisten, Musterschreiben und Notfallpläne für die praktische Anwendung vor Ort, die im anpassbaren Format im Anhang zu finden sind. Am Ende befindet sich eine Quellen- und Literatursammlung, die zur weiterführenden Beschäftigung mit dem Thema dient und die auch Informationen mit Blick auf die Selbst- und Nachbarschaftshilfe umfasst (z.B. für die Sensibilisierung und Information von Mitarbeitenden).

Es ist davon auszugehen, dass angesichts der Klimakrise und der veränderten Sicherheitslage solche Ereignisse in Zukunft eher zu als abnehmen werden.

Quelle: Paritätischer Gesamtverband

Abbildung: pixabay.com blue-light-73088_1280.jpg

Referentenentwurf Pflege

Der Referentenentwurf des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung noch im Jahr 2023 vor. So soll der gesetzliche Beitragssatz zum 1. Juli von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent steigen, der für Kinderlose von 3,4 auf 4,0 Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind werden laut Entwurf weniger belastet: Ihr Beitrag würde ab dem zweiten Kind wieder um 0,15 Prozentpunkte pro Kind gesenkt, die Entlastung aber auf maximal 0,6 Prozentpunkte begrenzt. Damit setzt das Ministerium ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. 

Kein Steuerzuschuss

Wenn die Finanzierung der Pflegeversicherung gefährdet ist, will die Bundesregeierung die Beiträge zukünftig kurzfristig erhöhen können. Per Rechtsverordnung und ohne Zustimmung des Bundesrats. Ein dauerhafter Steuerzuschuss wie in der Krankenversicherung ist nicht vorgesehen.

Leistungserhöhungen

  • Das Pflegegeld steigt soll ab 2024 um fünf Prozent steigen.
  • 2025 und 2028 sollen die Geld- und Sachleistungen entsprechend der Preisentwicklung weiter angepasst werden.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in der ambulanten Pflege sollen ab 2024 in einen Jahresbetrag zusammengeführt werden, den Pflegebedürftige für ihre Zwecke flexibel einsetzen dürften.
  • Arbeitnehmer, die wegen einer akut auftretenden Pflegesituation eines Angehörigen nicht arbeiten können, hätten künftig nicht nur pro Kalenderjahr insgesamt bis zu zehn Arbeitstage Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, sondern je pflegebedürftiger Person.
  • Um Pflegebedürftige in Heimen zu entlasten, sollen 2024 die Zuschüsse zu den Eigenanteilen um fünf bis zehn Prozentpunkte steigen.

Modellvorhaben

Ein neu geschaffenes Förderbudget soll sicherstellen, dass Länder und Kommunen gemeinsam mit der Pflegeversicherung in Modellvorhaben investieren, um die Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen für Pflegebedürftige zu erleichtern und den Zugang zu vorhandenen Hilfemöglichkeiten zu verbessern. Die Pflegeversicherung soll hierfür 50 Millionen Euro pro Jahr bereitstellen, wenn sich das jeweilige Bundesland beziehungsweise die jeweilige Kommune daran zur Hälfte beteiligt.

Digitalisierung

Ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege soll Potenziale zur Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden heben. Das bereits laufende Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflegepersonals wird ausgebaut. Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu digitalen Kompetenzen von Pflegebedürftigen und Pflegekräften in der Langzeitpflege sollen künftig auch förderfähig sein. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sollen spätestens ab 1. Juli 2024 an die Telematikinfrastruktur angebunden sein sowie Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) bekommen.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll neu strukturiert und damit übersichtlicher werden. Um mehr Transparenz zu schaffen, sollen unter anderem die Landesverbände der Pflegekassen künftig ihre Landesrahmenverträge zur pflegerischen Versorgung veröffentlichen müssen.

Personalbemessungsverfahren

In der stationären Pflege soll die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt und das Förderprogramm von 100 Millionen Euro pro Jahr bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert werden. Ziel ist es, insbesondere die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf zu verbessern.

Kritik kommt prompt

Der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. hält den Gesetzentwurf für „ein politisches Armutszeugnis der Hilf- und Ratlosigkeit“. In seiner Stellungnahme schreibt der VDBA, statt einer grundlegenden Strukturreform setze der Entwurf auf marginale Erhöhung der Geldleistungen der Pflegeversicherung, die die bereits eingetretenen Kostensteigerungen nicht ansatzweise kompensierten. Letztlich werde der Gesetzentwurf nicht das bewirken, was der Name suggeriert. Professionelle Pflege werde nicht unterstützt und der Versicherte auch nicht nachhaltig entlastet.

Quellen: AOK, VDBA, Fokus-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_99094355_Subscription_XXL.jpg