Unterversorgung in der Kinder- und Jugendmedizin

Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) können frühzeitiger als bisher die Niederlassung von Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten fördern. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat – mit Blick auf den absehbaren Nachbesetzungsbedarf in dieser Arztgruppe sowie offenkundiger Zugangsprobleme – beschlossen, die hierfür maßgebliche Schwelle zur (drohenden) Unterversorgung anzuheben. Derzeit findet eine Prüfung auf (drohende) Unterversorgung bei Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten erst ab einem Versorgungsgrad von unter 50 Prozent statt. Zukünftig ist das – wie in der hausärztlichen Versorgung – bereits ab einem Versorgungsgrad von 75 Prozent möglich. Die auf die Feststellung von (drohender) Unterversorgung folgenden Sicherstellungs- und Förderinstrumente der KVen können ihre Wirkung somit auch frühzeitiger entfalten.

Maßnahmen bei (drohender) Unterversorgung

Wird vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in einem Planungsbereich eine (drohende) Unterversorgung festgestellt, richten sich die weiteren Maßnahmen nach den dahingehenden Vorschriften des SGB V und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. So besteht beispielsweise für die KV unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht, eine Eigeneinrichtung zu betreiben, um die Versorgung sicherzustellen. Zudem können KVen aus einem Strukturfonds Förderungsmaßnahmen – wie zum Beispiel Zuschüsse zu den Investitionskosten bei Neuniederlassungen, Praxisübernahmen oder der Gründung von Zweigpraxen – finanzieren und Stipendien für Medizinstudierende vergeben.

Mit einem weiteren Beschluss passt der G-BA den Morbiditätsfaktor und die Kreistypisierung an

Mit einem weiteren Beschluss aktualisierte der G-BA turnusgemäß den sogenannten Morbiditätsfaktor, der in die Berechnung der Verhältniszahlen (Einwohnerzahl pro Ärztin/Arzt) einfließt. Als Datenbasis wurden aktuelle Abrechnungsdaten aus den Jahren 2021 bis 2023 herangezogen. Zudem hat der G-BA die Kreistypisierung entsprechend der Vorgaben des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung aktualisiert. Der Beschluss wird im Ergebnis zur Reduktion der Anzahl der bundesweiten Niederlassungsmöglichkeiten, insbesondere bei Hausärztinnen und -ärzten, führen. Hintergrund ist, dass der Bevölkerungsanteil in der Altersgruppe 45 bis 75 Jahre zurückgegangen ist.

Quelle: G-BA

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Wie sicher ist die ePA?

Nach einer heute (15.1.25) beginnenden Testphase in ausgewählten Praxen sollte die elektronische Patientenakte (ePA) vier Wochen später für alle verfügbar sein, die der Ankündigung ihrer Kasse nicht widersprochen haben. Daraus wird wohl nichts. Die flächendeckende Einführung ist nun erstmal vorsichtig auf „frühestens in vier Wochen“ verschoben worden. So die Pressekonferenz des Bundesgesundheitsministeriums am 15. Januar.

Sicherheitslücke

Der Grund ist die Sicherheitslücke, die vom Chaos Computer Clubs (CCC) der Öffentlichkeit Ende Dezember präsentiert wurde. Danach sei es theoretisch möglich Zugang zu sämtlichen freigeschalteten Patientenakten zu erhalten. 

Diese Sicherheitslücken waren zum Beispiel möglich durch die unverschlüsselte Kartennummer auf der elektronischen Gesundheitskarte, Mängel im Kartenausgabeprozess für sogenannte Instituts-und Heilberufsausweise und den Erwerb gebrauchter Konnektoren. Das sind Geräte, die Zugang zur Infrastruktur des Gesundheitswesen gewähren.

zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen

Die gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH) räumte daraufhin ein, dass diese Angriffe theoretisch möglich sind, aber in der Praxis nur unter bestimmten Bedingungen und mit hohem Aufwand umzusetzen wären. Um die Schwachstellen zu beheben, sollen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen eingeführt werden, darunter eine Verschlüsselung, verbesserte Zugangskontrollen, verstärkte Überwachungssysteme und eine intensivere Sensibilisierung der Nutzer für den sicheren Umgang mit den Daten.

angemessenes Sicherheitskonzept

Grundsätzlich sind die Sicherheitsvorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) für die ePA hoch. Bereits im Oktober 2024 hatte ein Forschungsteam des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informationstechnologie das Sicherheitskonzept geprüft und als angemessen befunden. Das war allerdings vor der Aufdeckung der Sicherheitslücke durch den CCC.

Schwachstellen schließen

Bundesgesundheitsminister Lauterbach versicherte in der Pressekonferenz, dass die Sicherheitsbedenken ernst genommen würden und sämtliche Schwachstellen bis zur kompletten Einführung der ePA geschlossen würden. Er betonte noch einmal den enormen Nutzen der ePA, zum Beispiel bei der Verhinderung von Schäden durch Medikamentenunverträglichkeiten.

Pilotphase entscheidend

Der Präsident der Bundesärztekammer Dr. Klaus Reinhardt erwartet eine elektronische Patientenakte, die Ärzte und Ärztinnen bei der Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten unterstützt. Das aber setze die Sicherheit der Daten sowie die Funktionalität im Praxisalltag und intuitive Nutzbarkeit der Anwendung voraus. Dann biete die ePA in der Versorgung einen echten Mehrwert. Deshalb sei es gut, dass sie zunächst in den Modellregionen getestet wird. Dort könnten erste konkrete Praxiserfahrungen in einer kontrollierten Umgebung gesammelt werden. Der positive Verlauf dieser Pilotphase sei zwingende Voraussetzung für den bundesweiten Rollout. Das sei entscheidend für den Erfolg der ePA für alle.

Quellen: BMG, CCC, FOKUS-Sozialrecht, wikipedia, Fraunhofer-Institut

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Insolvenzgeldumlage

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 18. Dezember 2024 bekannt gegeben, dass ab dem 1. Januar 2025 wieder der § 360 SGB III festgelegte Wert für die Insolvenzgeldumlage gilt. Der Umlagesatz liegt demnach bei 0,15 Prozent. In den Jahren zuvor hatten Verordnungen einen niedrigeren Umlagesatz geregelt – wie 0,06 Prozent in 2024.

Das Insolvenzgeld sichert Beschäftigte finanziell gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ab. Tritt bei einem Unternehmen ein Insolvenzereignis ein und es kann das Entgelt für seine Beschäftigten nicht mehr bezahlen, können sie Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Das Insolvenzgeld wird einmalig für die letzten drei Monate vor Eintreten der Insolvenz gewährt.

Die Umlage dafür zahlen Arbeitgeber grundsätzlich für alle Beschäftigten an die Einzugstelle – auch bei Praktika, Minijobs (Einzugstelle: Minijob-Zentrale) und Ausbildungsverhältnissen. Die Unternehmensgröße spielt dabei keine Rolle. Ausgenommen von der Umlagepflicht sind unter anderem Arbeitgeber der öffentlichen Hand, Privathaushalte, die zum Beispiel eine Haushaltshilfe beschäftigen, und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Insolvenzgeld

§ 165 bis § 172 SGB III

Seit dem 1. Januar 1999 hat die Bundesrepublik Deutschland ein einheitliches Insolvenzrecht. Die vorherige (bereits seit 1877 gültige) Konkursordnung ging von der Zerschlagung des Unternehmens aus. Die Insolvenzordnung stellt die Fortführung des Unternehmens in den Mittelpunkt. Hier spielt das Insolvenzgeld eine entscheidende Rolle. Es ermöglicht dem Unternehmen mit dem Insolvenzverwalter in der Insolvenzantragsphase die Sanierungsaussichten zu prüfen, ohne dass die Arbeitnehmer aus Gründen der Existenzsicherung „davonlaufen“ müssen. Wirtschaftlich betrachtet stellt es das Unternehmen von Lohnansprüchen frei und ermöglicht dadurch oft erst die Finanzierung des Insolvenzverfahrens und die Unternehmenssanierung aus der Insolvenzmasse. Im Falle der Zerschlagung des Unternehmens sichert das Insolvenzgeld dem Arbeitnehmer seine Ansprüche aus erbrachter Arbeitsleistung.

Finanzierung des Insolvenzgeldes

§ 358 bis § 361 SGB III

Die notwendigen Mittel werden durch die Insolvenzgeldumlage (Umlage U3) erbracht. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetz und ist nicht von einem Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Ausgenommen sind nur Privathaushalte, der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. Damit hat dieses Verfahren den Charakter einer Versicherung. Träger dieser Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, Auszahlungsstellen sind die örtlichen Arbeitsagenturen.

Berechnung der Umlage

Für die Berechnung der Umlage gelten grundsätzlich die Regeln wie zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Maßgebend und Grundlage der Umlageermittlung ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Besteht keine Rentenversicherungspflicht für das Arbeitsverhältnis, wird das Entgelt herangezogen, das bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig wäre. Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung bedeutet also keine Befreiung von der Insolvenzgeldumlage.

Zu den zu deckenden Aufwendungen gehören das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages, die Verwaltungskosten und die Kosten für den Einzug der Umlage sowie die Kosten für die Prüfung der Arbeitgeber.

Quellen: BMAS, SOLEX, AOK

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Gewaltschutzgesetz

Bis zur Verabschiedung des Gewaltschutzgesetzes im Januar 2002 herrschte Rechtsunsicherheit im Umgang mit Gewalt, die sich innerhalb von Beziehungen im häuslichen bzw. privaten Umfeld ereignete (Häusliche Gewalt, Belästigung wie Stalking). Neu am Gewaltschutzgesetz war, dass die Person, von der eine Gewaltgefährdung ausgeht, polizeilich der Wohnung verwiesen werden kann, während das Opfer häuslicher Gewalt bleibt und nicht Zuflucht suchen muss.

Kabinettsbeschluss

Nun will die Bundesregierung Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt besser unterstützen. Das Bundeskabinett hat deshalb am 8. Januar einen Entwurf eines Gesetzes (20/14342) für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vorgelegt, auf das verschiedene Verbände schon länger gedrungen hatten. Einen gleichlautenden Entwurf hatten im Dezember bereits die Fraktionen von SPD und Grünen vorgelegt.

Betroffene von häuslicher Gewalt bekommen bereits jetzt zivilgerichtlichen Rechtsschutz. Sie können dort eine Schutzanordnung beantragen. Das heißt: Ein Verbot, eine Wohnung zu betreten, oder eine Anordnung, einen bestimmt Abstand zu wahren, können ausgesprochen werden.

Fußfessel für mehr Schutz

In schweren Fällen soll nun auch die Möglichkeit geschaffen werden, Tätern eine sogenannte elektronische Fußfessel anzulegen. Dazu hat das Bundeskabinett eine Änderung des Gewaltschutzgesetzes auf den Weg gebracht – in Form einer Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag.

Mit der Regelung sollen Täter davon abgehalten werden, gegen eine Gewaltschutzanordnung zu verstoßen. Kommt es dennoch zum Verstoß, kann die Polizei unmittelbar eingreifen. Ferner soll es die Möglichkeit geben, dass die Opfer ebenfalls mit einem Gerät ausgestattet werden. Damit kann die Einhaltung von Abstandsgeboten umfassender sichergestellt werden.

Grundrechte werden geachtet

Die neuen Regeln erhöhen den Schutz der Opfer, gewährleisten aber auch, dass der Eingriff in die Grundrechte der Täter gerechtfertigt ist. Maßnahmen sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie können um weitere drei Monate verlängert werden, sofern die Gefahr für das Opfer fortbesteht.

Pflicht zur Teilnahme an Kursen

Künftig sollen Täter auch zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen verpflichten werden können. Damit sollen Wege aufgezeigt werden, Konflikte gewaltfrei zu lösen. Das kann einen wichtigen Beitrag leisten, um künftige Gewalt zu verhindern und Opfer nachhaltig zu schützen.

Quelle: Bundesregierung, Bundeskabinett, wikipedia

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Grippesaison 2025/26 – Neue Impfstoffalternative

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die aktualisierte Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Impfung gegen die saisonale Grippe in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen. Nach Einschätzung der STIKO sind zwei wirkungsverstärkte Impfstofftypen besser als der Standard-Impfstoff geeignet, eine Grippe (Influenza) und mögliche Komplikationen zu verhindern.

Grippesaison 2025/26

Deshalb können alle Personen ab dem Alter von 60 Jahren in der Grippesaison 2025/26 entweder mit einem Hochdosis-Influenza-Impfstoff oder mit einem MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff geimpft werden – jeweils mit aktueller, von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Mit der Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie schafft der G-BA die Planungsgrundlage für die Impfstoff-Beschaffung für die Grippesaison 2025/26.

Für die aktuelle Grippesaison 2024/2025 empfiehlt die STIKO allen Personen ab 60 Jahren wie bisher eine Impfung mit dem Hochdosis-Impfstoff. Mit Inkrafttreten der beschlossenen Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie können Ärztinnen und Ärzte den MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff – sofern dieser verfügbar ist – bereits in der aktuellen Grippesaison 2024/25 alternativ verwenden.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Leistungsansprüche auf Grippeschutzimpfungen

Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut angesiedelten STIKO. Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA – spätestens zwei Monate nach deren Veröffentlichung – die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungs-Richtlinie fest.

Die aktualisierte Impfempfehlung veröffentlichte die STIKO im Epidemiologischen Bulletin 44/2024. Antworten auf häufig gestellte Fragen stellt das Robert Koch-Institut auf seinen Internetseiten zur Verfügung: Schutzimpfung gegen Influenza.

Quelle: G-BA

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Suizidprävention

In der letzten Kabinettsitzung des Jahres 2024 hat das Bundeskabinett einen Entwurf zum „Gesetz zur Stärkung der nationalen Suizidprävention” beschlossen.

Das Gesetz zur Stärkung der nationalen Suizidprävention soll künftig dazu beitragen, Suizidversuche und Suizide von Menschen zu verhindern – durch mehr Information, Aufklärung, Forschung und niedrigschwellige Unterstützung. 

Nationale Suizidpräventionsstrategie

Mit dem Gesetzentwurf werden wesentliche Inhalte der Nationalen Suizidpräventionsstrategie der Bundesregierung vom 2. Mai 2024 aufgegriffen. Gleichzeitig trägt die Bundesregierung damit einer Forderung aus dem Deutschen Bundestag Rechnung. Dieser hatte im Zusammenhang einer Debatte über mögliche Regelungen zur Sterbehilfe in seiner Sitzung am 6. Juli 2023 die Entschließung „Suizidprävention stärken“ angenommen. 

Bundefachstelle

Der Gesetzentwurf sieht als Kernstück deshalb vor, eine Bundesfachstelle zur Suizidprävention im Bundesgesundheitsministerium zu errichten. Sie soll unter anderem für folgende Aufgaben zuständig sein: 

  • Sie soll ein Konzept für eine bundesweit einheitliche Krisendienstrufnummer (113) entwickeln. 
  • Die Öffentlichkeit soll über eine Internetseite umfassende Informationen zu Suizidalität und den Möglichkeiten zu deren Prävention erhalten.
  • Sie soll ein digitales Verzeichnis aufbauen, das überregionale Hilfsangebote bündelt und zugänglich macht.
  • Für Angehörige bestimmter Berufsgruppen soll sie Rahmenempfehlungen für Fort- und Weiterbildungsprogramme entwickeln.
  • Sie soll Länder und Akteure bei der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung von Maßnahmen der Suizidprävention fachlich beraten.

abgeschwächter Entwurf

Im Vergleich zum Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf eine deutlich abgeschwächtere Form der Vernetzung und Förderung verschiedener Länder und Akteure im Bereich der Suizidprävention durch die Bundesfachstelle vor. Die Bundesfachstelle soll nunmehr hauptsächlich begleitend tätig werden, was die Abstimmung verschiedener Maßnahmen untereinander und die Bereitstellung passgenauer Hilfeketten verschiedener Institutionen im Vergleich zum Status Quo nicht unbedingt vereinfachen muss. Inwiefern gefährdete Menschen erreicht werden können hängt davon ab, wie sich die Präventionsbestrebung der Bundesfachstelle ganz konkret auf die Angebote verschiedener, im Feld tätiger Akteure, auswirken.

10.000 Suizide pro Jahr

Suizidalität ist ein gesamtgesellschaftliches Problem. In den Jahren 2022 und 2023 haben sich jeweils 10.000 Menschen das Leben genommen. Hinzu kommt noch eine nicht statistisch erfasste Dunkelziffer. 

Quellen: Bundesregierung, Kompetenzzentrum Jugendcheck

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Alle Altersvorsorge-Produkte digital abrufbar

Bis Ende 2024 sollten alle Anbieter von Altersvorsorge-Produkten, die eine jährliche Standmitteilung verschicken und mehr als 1000 Vorsorgeansprüche verwalten, an die digitale Rentenübersicht angebunden sein.

Mit der Digitalen Rentenübersicht auf www.rentenuebersicht.de erhalten dann alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos einen transparenten Überblick über ihre individuellen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge – auf einen Klick digital abrufbar.

unabhängige Informationsbasis

Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht bei der Deutschen Rentenversicherung stellt die Digitale Rentenübersicht zur Verfügung. Die Digitale Rentenübersicht schafft eine übergreifende und unabhängige Informationsbasis über die eigene Altersvorsorge und trägt so zu einer planvollen Absicherung des Lebensstandards im Alter bei. Denn nur wer gut informiert ist, kann möglichen Handlungsbedarf erkennen und rechtzeitig angehen.

700 Vorsorgeeinrichtungen

Zum 1. Januar 2025 wird allen Nutzern ein umfangreicheres und attraktiveres Angebot unterbreitet. Mehr als 700 Vorsorgeeinrichtungen werden dann ihre Daten auf Abruf bereitstellen. Mit der Rentenübersichtsanbindungsverordnung hat die Bundesregierung diejenigen Vorsorgeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2024 zur Anbindung an das Portal verpflichtet, die ihre Kundinnen und Kunden jährlich über den Stand der Altersvorsorge informieren müssen und die mehr als 1.000 Altersvorsorgeansprüche betreuen.

umfassender Überblick

Mit der Anbindung möglichst aller Vorsorgeeinrichtungen wird die Voraussetzung geschaffen, Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über ihre erworbenen Anwartschaften zu geben.

Quelle: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Elektronische Patientenakte 2025

Der Deutsche Bundestag hatte Ende 2023 das „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) sowie das „Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten“ (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) beschlossen. Ziel war und ist es, mit digitalen Lösungen den Versorgungsalltag und die Forschungsmöglichkeiten in Deutschland zu verbessern.

Als Kernelement des Digital-Gesetzes wird die elektronische Patientenakte (ePA) ab 2025 für alle gesetzlich Versicherten bereitgestellt. Sie soll den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die Versorgung gezielt unterstützen.

2025 für alle

Versicherte können die ePA bereits seit 2021 freiwillig nutzen, ab dem 15. Januar 2025 soll sie für Menschen in vier Modellregionen eingeführt werden. Vier Wochen später soll sie bundesweit genutzt werden. Wer die elektronische Patientenakte nicht möchte, kann widersprechen.

digitale Medikationsübersicht

Mit der ePA erhalten die Versicherten eine vollständige, weitestgehend automatisch erstellte, digitale Medikationsübersicht. In enger Verknüpfung mit dem E-Rezept können so ungewollte Wechselwirkungen von Arzneimitteln besser erkannt und vermieden werden. Zudem werden Ärztinnen und Ärzte im Behandlungsprozess unterstützt.

Arztbriefe

Von Beginn an werden in der ePA auch weitere wichtige Behandlungsinformationen, wie beispielsweise Arztbriefe, Befundberichte oder auch Entlassbriefe, verfügbar gemacht.

ePA-App

Menschen ohne eigenes Smartphone werden ihre ePA in ausgewählten Apotheken einsehen können. Außerdem werden die Ombudsstellen der Krankenkassen diejenigen Versicherten bei der Ausübung ihrer Rechte unterstützen, die ihre ePA nicht über eine ePA-App verwalten.

Alle Krankenkassen stellen ausführliche Informationen zur Elektronischen Patientenakte zur Verfügung, beispielsweise hier die Barmer.

Quellen: BMG, Zeit, FOKUS-Sozialrecht, Barmer, wikipedia

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Diskriminierung oder Neiddebatte?

Im Gespräch mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland forderte Stefanie Stoff-Ahnis, Stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV Spitzenverbandes, die Gleichbehandlung von gesetzlich und privat versicherten Patientinnen und Patienten bei der Terminvergabe bei niedergelassenen Ärzten. Auf einem Buchungsportal bekomme man als gesetzlich Versicherter einen Facharzttermin in 6 Wochen oder noch später angeboten. Als Privatpatient klappt es schon am nächsten Tag. Die Diskriminierung der gesetzlich Versicherten gegenüber Privatpatienten der Terminvergabe dürfe nicht länger hingenommen werden. 90 Prozent der Menschen in Deutschland seien gesetzlich versichert. Da sei es mehr als gerechtfertigt, dass es künftig bei der Terminvergabe zu 100 Prozent um die medizinische Notwendigkeit gehe und nicht darum, ob jemand GKV- oder PKV-versichert sei, so Stefanie Stoff-Ahnis.

Gesundheitsminister stimmt zu

Auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat sich gegen eine „Diskriminierung“ gesetzlich Versicherter bei der Terminvergabe bei Ärzten und Kliniken gewandt. „Längere Wartezeiten für Kassenpatienten in Praxen und Krankenhäusern sind nicht weiter tragbar. Diese Diskriminierung muss schnellstmöglich enden“, sagte Lauterbach dem Tagesspiegel: „Jeder gesetzlich Versicherte muss genauso schnell behandelt werden wie ein Privatversicherter.“

Neiddebatte im Wahlkampf

Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) spricht dagegen von einer Neiddebatte im Wahlkampf. Die Wartezeiten auf Arzttermine seien tatsächlich ein Riesenproblem. Allerdings liege dies nicht an der Terminbevorzugung von Privatversicherten, sondern an den Defiziten des deutschen Gesundheitssystems insgesamt.

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlten aufgrund der Budgetierung der ärztlichen Honorare je nach Fachrichtung bis zu 20 Prozent der für ihre Versicherten erbrachten Leistungen nicht. Unter diesen Bedingungen sei es absurd, mehr Termine für GKV-Versicherte zu fordern, sagte der KVN-Vorstandsvorsitzende. Denn ohne Privatpatienten würden auch die gesetzlich Versicherten schlechter behandelt werden. Schließlich entfielen vom Umsatz der niedergelassenen Ärzte über 23 Prozent auf Privatpatienten, obwohl sie nur 10 Prozent der Bevölkerung ausmachten.

Gesundheitsexperten befürworten grundlegende Reformen

Experten befürworten grundlegende Reformen im Gesundheitssystem, um eine hochwertige medizinische Versorgung langfristig bezahlbar zu halten. Als sinnvoll angesehen werden dazu auch Veränderungen in der Finanzierung der Kranken- und Pflegeversicherung, wie eine Anhörung über einen Antrag (20/11427) der Gruppe Die Linke ergab. Die Sachverständigen äußerten sich in der Anhörung des Gesundheitsausschusses am 4. Dezember 2024 sowie in schriftlichen Stellungnahmen.

Durch das duale Krankenversicherungssystem entstehen nach Ansicht des Gesundheitsökonomen Stefan Greß von der Hochschule Fulda große Fehlanreize. Das Nebeneinander von Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung (GKV/PKV) führe nicht nur zu Verwerfungen auf der Finanzierungsseite. Vielmehr entstünden durch die unterschiedlichen Vergütungsmechanismen bei ambulant tätigen Haus- und Fachärzten Fehlanreize bei der gesundheitlichen Versorgung.

In der ambulanten Versorgung erhielten Ärzte für Privatversicherte eine doppelt so hohe Vergütung wie in der GKV. Zudem gebe es in der PKV keine Mengenbeschränkung. Das führe zu unterschiedlichen Wartezeiten für Patienten. Die Integration von gesetzlicher und privater Vollversicherung könne durch eine umfassende Versicherungspflicht zur GKV erreicht werden.

Quellen: GKV-Spitzenverband, Ärzte-Nachrichtendienst, Tagesspiegel, RND, Ärzte-Zeitung, Bundestag

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Eckpunkte für die Auszahlung von Klimageld

Das Finanzministerium hat es nach der Verabschiedung von Christian Lindner schnell geschafft, die Rahmenbedingungen für einen Auszahlungsmechanismus zu schaffen, mit dem Gelder direkt, sicher und unbürokratisch an die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ausgezahlt werden können. Damit, so Finanzminister Kukies, könnten Menschen schnell und zielgerichtet unterstützt werden. Solche weitgehend automatisierten Direktauszahlungen des Bundes könnten zudem dazu beitragen, dass öffentliche Mittel effizienter eingesetzt werden. Ziel sei es, dass der Basismechanismus, mit dem pauschale Auszahlungen möglich sind, im Jahr 2025 zur Verfügung stehe. Über konkrete Leistungen müsse die künftige Bundesregierung entscheiden.

zu spät für das Klimageld der Ampel

Damit wäre ein großes Hindernis für die Auszahlung des lange versprochenen Klimageldes aus dem Weg geräumt. Für die Ampel-Regierung kommt das natürlich zu spät. Immerhin könnte sich eine neue Regierung nicht mehr damit herausreden, dass die Auszahlung zu kompliziert sei. Ob das Klimageld von der nächsten Bundesregierung allerdings gewollt ist, ist natürlich ungewiss.

Bundeszentralamt für Steuern

Kernelement des Direktauszahlungsmechanismus ist die Zuspeicherung der Kontoverbindung in die Steuer-ID-Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern. Der rechtliche Rahmen dafür steht und die Zuspeicherung läuft bereits. Über die Familienkasse wurden rund 13,9 Mio. Kontoverbindungen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert. Bürgerinnen und Bürger können seit dem 27. November ihre IBAN über das BZSt-Portal BOP sowie über ELSTER eigenständig zuspeichern. Darüber hinaus kann gegenüber der Hausbank das Einverständnis erklärt werden, dass diese die IBAN an das BZSt übermittelt.

Warten auf das Leistungsgesetz

Der Basismechanismus ist darüber hinaus für Schnittstellen offen, die künftig auch weitgehend automatisierte, beispielsweise einkommensabhängige Auszahlungen ermöglichen könnten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Mit der Etablierung des Basismechanismus ist noch keine Leistung verbunden, dafür bedarf es eines ergänzenden Leistungsgesetzes.

Quelle: Bundesfinanzministerium , wikipedia, FOKUS-Sozialrecht

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