Einen neuen Versuch die Einführung der sogenannten Widerspruchsregelung bei der Organspende festzulegen fordern etwa 240 Abgeordnete in einem interfraktionellen Gesetzentwurf (21/7570). Zu den Mitzeichnern des Gruppenantrags gehören Abgeordnete von CDU, CSU, SPD, Linken und Grünen.
Frühere Gesetzentwürfe
Schon Ende 2024 gab es einen ähnlichen Gruppenantrag von Abgeordneten aus der damaligen 20. Wahlperiode. Nachdem im Dezember 2024 die erste Lesung stattfand, befasste sich der Gesundheitsausschuss in Anhörungen damit. Durch das Ende der Wahlperiode verfiel dieser Gesetzentwurf jedoch formal aufgrund des verfassungsrechtlichen Prinzips der Diskontinuität (nicht abschließend behandelte Vorhaben einer auslaufenden Wahlperiode verfallen).
Um das Anliegen nach der Neuwahl wieder aufzugreifen, beschloss der Bundesrat auf Initiative mehrerer Bundesländer einen Gesetzentwurf zur Widerspruchslösung und leitete ihn an den Deutschen Bundestag weiter. Da es sich bei ethischen Gewissensfragen im Bundestag jedoch traditionell nicht um Parteien- oder Länderentscheidungen handelt, werden solche Regelungen im Parlament bevorzugt über fraktionsübergreifende Gruppenanträge von Abgeordneten beraten und abgestimmt.
Der neue Gesetzentwurf
Dass nun ein neuer, interfraktioneller Gesetzentwurf vorliegt, hat vor allem verfahrenstechnische und organisatorische Gründe:
- Parlamentarischer Modus (Gruppenantrag): Bei ethisch hochsensiblen Themen (wie Organspende, Sterbehilfe etc.) heben die Fraktionen im Bundestag üblicherweise den Fraktionszwang auf. Die Abgeordneten formulieren interfraktionelle Anträge. Der neue Entwurf bündelt die Unterstützung aus der Mitte des Bundestags (über 240 Abgeordnete von CDU/CSU, SPD, Grünen, Linken).
- Neue Rahmenbedingungen: Seit März 2024 ist das zentrale digitale Organspenderregister (beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM) schrittweise in Betrieb gegangen. Der neue Entwurf baut technisch und rechtlich auf den Erfahrungen mit der tatsächlichen Praxis dieses Registers auf.
- Erkenntnisse aus früheren Anhörungen: Die Kritikpunkte der Expertenanhörungen aus Ende 2024 / Anfang 2025 bezüglich Vorlaufzeiten, IT-Schnittstellen und Bürgerinformation wurden im Text nachgeschärft.
Wesentliche Inhalte
Im Kern verfolgt der neue Gesetzentwurf dasselbe Ziel wie die Vorgänger: Jeder Mensch in Deutschland gilt grundsätzlich als potenzieller Organ- und Gewebespender, es sei denn, es wurde zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen oder ein entgegenstehender Wille dokumentiert.
Die prägenden Stellschrauben des aktuellen Entwurfs:
- Verbindlicher Zeitplan: Die eigentliche Widerspruchsregelung soll zum 1. Januar 2030 in Kraft treten. Der organisatorische und informationelle Vorlauf startet bereits am 1. November 2028.
- Zentrales Register & Angehörigenrolle: Vor einer Organentnahme sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, das digitale Register zu konsultieren. Angehörige werden nur noch dazu befragt, ob ihnen ein bisher nicht erfasster Widerspruch oder Wille der verstorbenen Person bekannt ist – sie haben (bei Volljährigen) kein eigenes Entscheidungsrecht mehr.
- Massive Informations- und Aufklärungspflichten: Bevor die Regelung greift, müssen alle Bürgerinnen und Bürger mehrfach und niederschwellig (auch per Post) durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sowie Krankenkassen über ihr Widerspruchsrecht und die Funktionsweise des Registers informiert werden.
- Besonderer Schutz für Minderjährige und Nicht-Einwilligungsfähige: Bei Minderjährigen oder Personen, die das Wesen der Entscheidung nicht erfassen können, entscheiden weiterhin die Angehörigen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens. Zudem gilt für neu nach Deutschland zugezogene Personen eine einjährige Übergangsfrist, bevor die Widerspruchsregelung auf sie angewendet werden kann.
Quellen: Bundestag, Bundesrat, FOKUS Sozialrecht
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