Aktivrente gilt seit Januar 2026

Zum 1.1.2026 ist übrigens trotz vielfacher Kritik das Aktivrentengesetz in Kraft getreten. Es beinhaltet Änderungen im Einkommenssteuergesetz (neuer Punkt 21 im § 3 EStG) und soll nach zwei Jahren überprüft werden.

Aktivrente als Anreiz

Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.

Mit der Aktivrente soll ein Anreiz geschaffen werden länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel abzufedern. Da von der Aktivrente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, profitieren auch die Sozialversicherungen.

Voraussetzungen

Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die:

  • ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (§ 35 Satz 2 oder § 235 des SGB VI – 67 Jahre inkl. Übergangsregelung),
  • nichtselbständig beschäftigt (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) sind und
  • für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu entrichten hat (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI).

Dies gilt unabhängig davon, welche Art der Erwerbstätigkeit (nichtselbständig, verbeamtet, selbständig etc.) sie bisher ausgeübt haben. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit.

Die Aktivrente gilt nicht für Einnahmen aus anderer Erwerbstätigkeit, zum Beispiel:

  • aus selbstständigen Tätigkeiten,
  • aus einem Beamtenverhältnis,
  • als Abgeordneter oder
  • aus Minijobs (geringfügige Beschäftigung).

Sozialversicherung

Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung – überschritten haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist grundsätzlich steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.

Weitere Regelungen

Die Aktivrente muss nicht beantragt werden. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag automatisch.

Der Freibetrag der Aktivrente kann immer nur in einem Beschäftigungsverhältnis pro Monat genutzt werden. Wechselt man den Job, kann der Freibetrag ab dem neuen Monat im neuen Arbeitsverhältnis eingesetzt werden, solange man ihn nicht parallel woanders nutzt.

Die Aktivrente gilt ab dem Folgemonat, ab dem das gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Quellen: Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: walhalla: Design-ohne-Titel.png

Behindertengleichstellungsgesetz

In Deutschland leben rund 13 Millionen Menschen mit einer Beeinträchtigung. Nach wie vor erschweren Hindernisse ihren Alltag: im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, beim Zugang zu Gebäuden oder beim Ausfüllen eines Antragsformulars. Für Menschen mit Behinderungen ist der Abbau von Barrieren jedoch die grundlegende Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben. Von Barrierefreiheit profitieren auch ältere Menschen oder Eltern mit Kinderwagen.

Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes will die Bundesregierung die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich weiter verbessern und in der Privatwirtschaft auf mehr Barrierefreiheit hinwirken. Das Bundeskabinett hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

„Angemessene Vorkehrungen“

Der Gesetzentwurf setzt dabei auf das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“. Das heißt: Private Anbieter sollen bei Bedarf im Einzelfall durch eine einfache und praktikable Lösung vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten sicherstellen. Das kann etwa eine einfache mobile Rampe vor einem Geschäft sein oder das Vorlesen der Speisekarte im Restaurant. Das Konzept baut damit auf Eigenverantwortung und den Dialog der Beteiligten statt auf detaillierte Vorschriften. 

Wenn ein privater Anbieter eine „angemessene Vorkehrung“ verweigert, können Menschen mit Behinderungen ein für sie kostenloses Schlichtungsverfahren beantragen. Bleibt die Schlichtung erfolglos, kommt eine Klage auf Beseitigung und Unterlassung in Betracht, bei öffentlichen Stellen auch auf Schadensersatz. Die „angemessene Vorkehrung“ darf das Unternehmen jedoch nicht unverhältnismäßig belasten. 

Weitere Verbesserungen im öffentlichen Raum

Das Gesetz sieht außerdem vor, die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich weiter zu verbessern. Folgende Änderungen sind unter anderem geplant:

  • Letzte bauliche Barrieren beseitigen: Öffentlich zugängliche Gebäudeteile von Bestandsbauten des Bundes müssen bis 2045 barrierefrei ausgebaut werden.
  • Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet werden. Es soll die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden dabei beraten, Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen.
  • Alle relevanten Dokumente im Verwaltungsverfahren wie etwa Anträge sollen künftig barrierefrei sein.
  • Das Amt der bzw. des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen soll gestärkt werden.

VDK

Der Entwurf enthält Verschlechterungen und bleibt deutlich hinter den Forderungen des Sozialverbands VdK zurück. Ein Kritikpunkt ist die Beschränkung der Sanktions- und Klagemöglichkeiten im Entwurf. Dies erschwert Betroffenen den Zugang zu Gerechtigkeit und bietet kaum Verbesserungen zur aktuellen Situation.

AbilityWatch e. V.

AbilityWatch e. V. warnt: Dieser Entwurf bewahrt nicht Menschen vor Diskriminierung, sondern Unternehmen vor der Barrierefreiheit.

Der Kern der Kritik von AbilityWatch liegt in der Ausgestaltung der sogenannten „angemessenen Vorkehrungen“. Während das Gesetz vorgibt, den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen in der Privatwirtschaft zu regeln, hebelt es diesen Anspruch im selben Atemzug wieder aus.

In § 7 Abs. 3 Nr. 3 des Entwurfs wird festgelegt, dass für private Unternehmer „alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen immer als unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ gelten, unabhängig vom konkreten Aufwand.

„Das ist kein Fortschritt, das ist Etikettenschwindel“, erklärt Raúl Krauthausen. „Indem der Gesetzgeber pauschal festschreibt, dass jede bauliche Anpassung für die Wirtschaft auf Dauer unzumutbar ist, zerschlägt er die moralische und rechtliche Basis für eine barrierefreie Gesellschaft. Behinderten Menschen wird hier ein Bärendienst erwiesen: Die Bundesregierung segnet de facto die Diskriminierung ab, solange sie hinter einer Stufe oder einer zu schmalen Tür stattfindet.“

Besonders perfide ist das bewusste Missverständnis des Konzepts der „angemessenen Vorkehrungen“. Während die UN-Behindertenrechtskonvention hierunter Maßnahmen versteht, die eine gleichberechtigte Teilhabe erst ermöglichen, reduziert der Gesetzentwurf dies auf rein reaktive „individuelle, praktikable Lösungen vor Ort“.

Damit wird das Konzept ad absurdum geführt: Statt struktureller Barrierefreiheit, die im Vorfeld geplant wird, wird Inklusion zum spontanen „Gnadenakt“ degradiert.

Quellen: Bundesregierung, VDK, AbilityWatch

Abbildung: pixabay.com katermikesch.jpg

Kinderfreibetrag und Armutsgefährdung

Report Mainz veröffentlichte Ende Januar unter dem Titel: „Aufwachsen zwischen Tafel und Obdachlosenunterkunft“ eine Reportage über Kinderarmut in Deutschland. Die Tagesschau berichtete darüber am 25.2.2026.

Thematisch passt das gut zu unserem Artikel vom 20.2.26 über die geplante Kindergeldreform, vor allem zum letzten Absatz, in dem zum wiederholten Mal hier thematisiert wurde, dass der Kinder-Steuerfreibetrag, die steuerliche Entlastung für Betreuung, Erziehung und Ausbildung („BEA-Freibetrag“) wohlhabende Familien begünstigt.

Unicef zu Kinderarmut in Deutschland

Der UNICEF-Bericht zur Lage der Kinder in Deutschland 2025 belegt die anhaltend hohe Armutsgefährdung: Jedes siebte Kind in Deutschland ist armutsgefährdet, und insgesamt 1,9 Millionen Kinder leben in Familien, die auf Bürgergeld angewiesen sind. Für mehr als eine Million Kinder fehlen dadurch wesentliche Voraussetzungen für gesellschaftliche Teilhabe und späteren beruflichen Erfolg. Deutschland steht in puncto Armutsgefährdung von Kindern im Vergleich zu vielen wirtschaftlich stärkeren und auch schwächeren EU-Ländern schlecht da.

120 Euro pro Kind mehr

Wie der Staat ohne Mehrkosten die Kinderarmut bekämpfen kann, rechnet Marcel Fratscher vom DIW in der oben erwähnten Reportage vor. Danach würde die Streichung des BEA-Freibetrags 3,5 Milliarden Euro sparen. Jedes armutsgefährdete Kind könnte dadurch etwa 120 Euro mehr im Monat bekommen.

Das gängige Vorurteil, mehr Geld für Kinder würde gar nicht bei den Kindern ankommen, ist übrigens durch nichts belegt, wie Michael Klundt, Professor für Kinderpolitik von der Hochschule Magdeburg-Stendal darlegt.

und die Verfassung?

Auch das Argument, die Verfassung erlaube die Streichung des BEA-Freibetrags nicht, stimmt so nicht. Professorin Johanna Hey vom Institut für Steuerrecht der Universität zu Köln hat dies schon 2022 in einem Rechtsgutachten für den Bundestag erklärt: „Nicht zwingend verfassungsrechtlich geboten ist dagegen die Erhöhung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes. Zwar steigen auch die Kinderbetreuungskosten, es geht hier aber nicht um die Steuerfreistellung des Existenzminimums. Vielmehr handelt es sich um eine familienpolitische Maßnahme; der aufwendungsunabhängige Freibetrag in § 32 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz EStG stellt im Einkommensteuerrecht einen Fremdkörper dar.“

Quellen: Tagesschau, Report Mainz, FOKUS-Sozialrecht, Bundestag

Abbildung: seminar_kinder-inklusion_AdobeStock_275230287_600x600@2x.jpg

Anhörung zur Grundsicherung

Die von der Bundesregierung geplante neue Grundsicherung (21/3541), mit der viele Regelungen des Bürgergeldes abgeschafft werden sollen, war am 23.2.26 Gegenstand einer Anhörung von Experten im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestags.

Flucht- oder Zuwanderungsbiografie

Jens Hildebrandt, Leiter des Fachbereichs Arbeit und Soziales der Stadt Mannheim, begrüßte den Gesetzentwurf der Regierung grundsätzlich, ergänzte ihn aber durch den Vorschlag, Vermittlungsbemühungen der Jobcenter bereits vor der Bewilligung von Leistungen einzuleiten. Er erinnerte daran, dass rund 40 Prozent der Antragsteller eine Flucht- oder Zuwanderungsbiografie hätten. Diesem Umstand müsse besonders Rechnung getragen werden. Das sei durch möglichst dezentrale und lokal orientierte Vorgaben besser möglich als durch ein allzu „starres Regelwerk“. 

Komplexe Probleme

Für die Bundesagentur für Arbeit begrüßte Regine Schmalhorst die erweiterten Möglichkeiten der Kooperation zwischen Antragsteller und Jobcenter. Das komme den „unterschiedlichen Bedürfnissen“ beider Seiten entgegen. Die Sachverständige wies auf die komplexen Probleme hin, mit denen sich die Arbeitsagenturen zu beschäftigen hätten – Sprachschwierigkeiten, Mietrechtsfragen, Arbeitsrechtsprobleme. „Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort können nicht in allen Bereichen der aufgerufenen Rechtsfragen Profis sein“, erklärte sie.

Kommunen vor dem Kollaps

Für den Deutschen Städtetag erklärte Nikolas Schelling, die Kommunen stünden wegen wachsender Sozialkosten „vor dem Kollaps“. Das Dilemma vieler Gemeinden sei, hohe Mittel zur Vermeidung von Obdachlosigkeit einsetzen zu müssen, während dann Geld für andere Aufgaben im Sozialbereich fehle. In manchen Ballungszentren und Großstädten belasteten die Verhältnisse auf dem Mietwohnungsmarkt alle Anstrengungen auf dem Feld der Sozialkosten, etwa bei den „Kosten der Unterkunft“.

Schutzmaßnahmen für vulnerable Gruppen fehlen

Martin Künkler vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) bewertete den Regierungsentwurf grundsätzlich „positiv“, weil er das Prinzip verfolge, „Arbeit zu finanzieren statt Arbeitslosigkeit“. Das komme schon dadurch zum Ausdruck, dass 600 Millionen Euro mehr für Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stünden. Allerdings bezeichnete der DGB-Vertreter die vorgesehenen „Schutzmaßnahmen für vulnerable Gruppen“ (Kinder, psychisch Kranke) als „nicht ausreichend“. Hier sehe er dringenden Korrekturbedarf.

Veränderungen bei den Sanktionen

Katja Kipping vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband hielt Veränderungen bei den angedrohten Sanktionen für erforderlich. Schließlich betreffe jede dritte bisher verhängte Sanktion Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Daher reichten die Schutzvorkehrungen bei weitem nicht aus. Kipping schlug vor, eine persönliche Anhörung von Betroffenen vor Verhängung von Sanktionen als obligatorisch einzuführen. Zudem sei ein Problem, dass „viele psychisch Erkrankte ihre Probleme gegenüber den Jobcentern aus Scham verschweigen“.

Diese Regelungen gehören nicht ins 21. Jahrhundert

Der Bürgergeld-Aktivist Thomas Andreas Wasilewski urteilte: „Diese Regelungen gehören nicht ins 21. Jahrhundert.“ Bei Leistungskürzungen sei sehr schnell „der Kühlschrank leer“. Viele Arbeitslose bemühten sich um einen Job, aber es gebe davon einfach zu wenig. Außerdem sollten „Menschen das Recht haben, ein Arbeitsangebot abzulehnen“. Wenn manche Bürgergeldbezieher den Kontakt zu den Jobcentern abbrächen, liege das oft an der „Frustration nach zahlreichen erfolglosen Bewerbungen“, sagte Wasilewski.

Jede dritte Bedarfsgemeinschaft ist eine Familie mit minderjährigen Kindern

Unterdessen fordern Wohlfahrts- und Sozialverbände Korrekturen am Gesetzentwurf. In einem offenen Brief vom 19.2.26 an die Bundesregierung wenden sie sich vor allem gegen Verschärfungen zulasten von Familien und Kindern. Die Initiator:innen des Schreibens sind:

  • Deutscher Juristinnenbund e. V. (djb)
  • evangelische arbeitsgemeinschaft familie e. V. (eaf)
  • Liga für unbezahlte Arbeit e. V. (LUA)
  • pro familia Bundesverband e. V.
  • Verband alleinerziehender Mütter und Väter e. V. (VAMV)
  • Zukunftsforum Familie e. V. (ZFF)

Unterzeichnet wurde das Schreiben von weiteren über 30 Organisationen, Vereinen und Verbänden aus der Kinderhilfe, Kirchen und Arbeitervereinen.

Quellen: Bundestag, Paritätischer Gesamtverband

Abbildung: pixabay,com geralt3.jpg

Kindergeld ohne Antrag

Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt durch die Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit.

Bisherige Regelung

Um Kindergeld zu erhalten, muss nach geltendem Recht ein elektronischer oder schriftlicher unterschriebener Antrag gestellt werden. Mit dem Antrag wird gegenüber der Familienkasse dargelegt, dass das Kind und die kindergeldberechtigte Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Soweit mehrere Personen (üblicherweise beide Elternteile) kindergeldberechtigt sind, wird in dem Antrag auch bestimmt, welche Person das Kindergeld erhalten soll. Schließlich sind die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und die Mitwirkungspflichten anzuerkennen.

Ziel des Entwurfs

Mit Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes wird es der Familienkasse ermöglicht, nach der Geburt eines Kindes für Zwecke des steuerrechtlichen Kindergeldes auf einen Antrag zu verzichten. Diese Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die Familienkasse nutzen, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind, keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und eine Kontoverbindung bekannt ist.

Once-Only-Prinzip

Zur effektiven Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgen auch Ausweitungen von Datenübermittlungen an die Familienkasse. Damit wird es den Familien erspart, amtlich bekannte Informationen wiederholen zu müssen („Once-Only-Prinzip“). Durch den Datenaustausch werden zudem ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen verhindert. Damit wird der Prozess der Gewährung von Kindergeld weiter entbürokratisiert und zugleich stärker qualitätsgesichert.

Zeitplan

Das Gesetz soll im Jahr 2027 in Kraft treten, die Auszahlung ohne Antrag wird dann in zwei Stufen im Laufe des Jahres 2027 möglich sein:

  1. In einer ersten Stufe soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
  2. In einer zweiten Stufe soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass
    • mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt,
    • von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und
    • mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.

Ungerechtigkeit bleibt

Der Gesetzentwurf bedeutet sicherlich eine Entlastung für kindergeldberechtigte Familien. Von einem SPD-Finanzminister könnte man aber auch erwarten, dass er endlich mal die grobe Ungerechtigkeit angeht, dass reichere Eltern mit Hilfe des Steuerfreibetrags de facto deutlich mehr Kindergeld beziehen können.

Quellen: Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com children-593313_1280.jpg

Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz

Der Bundestag berät am Donnerstag, 26. Februar 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung“ (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, 21/4084).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Apotheken wirtschaftlich gestärkt und mit mehr Befugnissen ausgestattet werden, um das Versorgungsangebot für die Bevölkerung zu erweitern. Vor allem kleinere und ländliche Apotheken stünden vor Herausforderungen durch Fachpersonalmangel, Strukturwandel und sinkende Wirtschaftlichkeit, heißt es in dem Entwurf. Das Ziel sei, verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen für inhabergeführte Apotheken zu schaffen. 

Die vor Ort verfügbare pharmazeutische Expertise solle zudem besser als bisher für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung genutzt werden, etwa zur Prävention. Bürokratie soll abgebaut und die Eigenverantwortung der Apotheker gestärkt werden.

Leichtere Gründung von Zweigapotheken

Der Gesetzentwurf beinhaltet zahlreiche Detailregelungen. So sollen die Anforderungen an die Gründung einer Zweigapotheke abgesenkt werden. Zweigapotheken können künftig eröffnet werden, wenn in abgelegenen Orten die Versorgung mit Arzneimitteln deutlich eingeschränkt ist.

Mit Blick auf flexiblere Arbeitszeitmodelle soll die Leitung von Filial- oder Zweigapotheken auch durch zwei Personen wahrgenommen werden können. Dabei soll eine zeitliche oder organisatorische Abgrenzung der Verantwortlichkeiten ermöglicht werden.

Vorübergehende Apothekenleitung durch PTA

Mit behördlicher Genehmigung sollen im Rahmen einer praktischen Erprobung erfahrene pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken in ländlichen Regionen für maximal 20 Tage, davon höchstens 10 Tage am Stück, ihre Apothekenleitung vertreten können. Neben Vollnotdiensten über Nacht werden künftig auch Teilnotdienste in den Abendstunden über den Nacht- und Notdienstfonds bezuschusst.

Apotheken sollen ferner Impfungen mit allen Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, verabreichen können. Dazu wird neben der Erweiterung der ärztlichen Schulung auch die Vergütungsverhandlung ausgeweitet. Auch sollen in Apotheken und zugelassenen Pflegeeinrichtungen Schnelltests gegen bestimmte gängige Erreger ermöglicht werden. Dazu wird der Arztvorbehalt teilweise aufgehoben.

Anspruch auf Prävention

Es wird ferner ein Anspruch auf Prävention von Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes und tabakassoziierten Erkrankungen sowie die Früherkennung von hierfür maßgeblichen Erkrankungsrisiken als pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken vorgesehen.

Apotheken wird die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung ermöglicht. Dies soll unter bestimmten Bedingungen bei der Anschlussversorgung von chronischen Erkrankungen gelten und auch bei akuten, unkomplizierten Erkrankungen.

Abgabe vorrätiger Arzneimittel

Außerdem sollen Apotheken künftig bei der Einlösung von Arzneimittelverordnungen ein vorrätiges Mittel abgeben dürfen, sofern rabattierte Medikamente nicht verfügbar sind. Diese Regelung wird befristet und evaluiert.

Die sogenannte Nullretaxation aus formalen Gründen wird ausgeschlossen, wenn die Apotheke ein Arzneimittel abgibt, das mit dem verordneten Mittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.

Nutzung von Kommissionierautomaten

Im Rahmen eines Heimversorgungsvertrags sollen Arztpraxen Rezepte und E-Rezepte für Heimbewohner direkt an die versorgende Apotheke übermitteln können. Den Apotheken wird die Möglichkeit eröffnet, zur Lagerung von Fertigarzneimitteln eingesetzte Kommissionierautomaten auch zur Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln in Form von Fertigarzneimitteln zu nutzen. Für bestimmte Stoffe werden verbindliche Apothekeneinkaufspreise von der Selbstverwaltung vereinbart, um die Abrechnung transparenter und einheitlicher zu gestalten und Verwaltungsaufwand zu reduzieren. 

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf, mit der Verordnung auch das sogenannte Apothekenpackungsfixum von derzeit 8,35 Euro auf 9,50 Euro anzuheben. 

In der Erwiderung der Bundesregierung heißt es jedoch, vor dem Hintergrund der finanziellen Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung und deren aktueller Finanzsituation müsse die Umsetzung dieser im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderung momentan zurückgestellt werden. Der Verordnungsentwurf sehe jedoch andere Vergütungsverbesserungen vor.

Quelle: Bundestag

Abbildung: pixabay.com analogicus-pharmacy-3377670_640.jpg

Videoverordnung bei Außerklinischer Intensivpflege

Ab Oktober 2026 können auch Leistungen der außerklinischen Intensivpflege im Rahmen einer Videosprechstunde verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Ende Januar 2026 festgelegt, unter welchen Voraussetzungen das für Ärztinnen und Ärzte möglich sein wird. Aufgrund der gelockerten berufsrechtlichen Vorgaben zur Fernbehandlung von Versicherten gewinnen Videosprechstunden in der Versorgung zunehmend an Relevanz. Schon jetzt können ärztliche Verordnungen im Rahmen einer Videosprechstunde etwa für Heilmittel, häusliche Krankenpflege und medizinische Rehabilitation sowie eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ausgestellt werden.

Nur für Folgeverordnungen

Die Verordnung per Videosprechstunde ist ausschließlich bei Folgeverordnungen zulässig. Eine Erstverordnung der außerklinischen Intensivpflege setzt weiterhin zwingend eine unmittelbar persönliche ärztliche Untersuchung voraus. Die verordnungsrelevante Diagnose, die funktionellen Beeinträchtigungen und der daraus resultierende Fremdhilfebedarf müssen zuvor persönlich festgestellt worden sein.

Für Folgeverordnungen per Videosprechstunde gilt: Eine Verordnung per Videosprechstunde muss bei der Art und Schwere der Erkrankung überhaupt möglich sein. Es muss sicher beurteilt werden können, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch weiterhin bestehen. Im anderen Fall ist eine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig.

Innerhalb 12 Monate mindestens ein Mal persönlich

Da es sich bei der außerklinischen Intensivpflege um die Versorgung von schwerkranken Patientinnen und Patienten mit einem hohen und kontinuierlichen Versorgungsbedarf handelt, muss innerhalb der letzten 12 Monate immer mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation stattgefunden haben.

Gesetzliche Grundlage seit 2020

Ein Anspruch auf eine Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde besteht nicht. Der Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege beruht seit Oktober 2020 auf einer neuen gesetzlichen Grundlage (§ 37c SGB V). Seit dem 31. Oktober 2023 ist daher die Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) verbindlich anzuwenden.

Begründung

Der G-BA begründet die jetzige Änderung der Richtlinie damit, dass Außerklinische Intensivpflege ein besonders sensibler Leistungsbereich sei, bei dem es immer um schwerkranke Menschen gehe. Gleichzeitig erfordere die ärztliche Verordnung teils besondere Qualifikationen. Diese Kompetenzen seien regional unterschiedlich verteilt. Dem G-BA sei es wichtig, Verordnungen grundsätzlich auch hier per Videosprechstunde zu ermöglichen. Genauso wesentlich sei es, Bedarfsgerechtigkeit und Qualität der außerklinischen Intensivpflege sicherzustellen.

Quellen: G-BA, Beraterbrief Pflege, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com hospital-840135_1280.jpg

Integrationskurse werden eingeschränkt

Die vielbeschworene Integration von Migranten, die gerade konservative Politikerinnen und Politiker fordern, wird vom Bundesinnenministerium gerade ausgebremst. Zuerst berichtete CORRECTIV Anfang Februar 2026, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit Dezember 2025 Zulassungen für Integrationskurse für Migranten offenbar auf Eis gelegt hat.

Vorausgegangen war die Kritik des Bundesrats an dem geplanten Rechtskreiswechsel von Flüchtlingen aus der Ukraine vom Bürgergeld in das Asylbewerberleistungsgesetz. Das Gesetz droht zu scheitern, wenn den Ländern dadurch finanzielle Nachteile drohen.

130.000 Betroffene

Nun versucht Innenminister Dobrindt an anderen Stellen Geld zu sparen. Der Kreis derjenigen soll schrumpfen, für die der Staat die Kurse bezahlt. Integrationskurse sollen nur noch für diejenigen zur Verfügung, die dauerhaft in Deutschland bleiben können. 130.000 Menschen könnten nach Schätzung des Volkshochschulverbands betroffen sein.

Anfragen von CORRECTIV beantwortete das Innenministerium zunächst nicht. Nachdem aber mittlerweile auch andere, zum Beispiel die Tagesschau und der SPIEGEL, auf das Thema aufmwerksam wurde, hat das BAMF nun in einem Rundschreiben bestätigt, dass Integrationskurse massiv eingeschränkt werden.

Kritik der Integrationsbeauftragten

Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Natalie Pawlik (SPD), kritisierte den Stopp als „gesellschaftspolitisch falsch und für den Arbeitsmarkt fatal“. Denn die Kurse dienen laut offizieller Auskunft des BAMF dazu, „Arbeit zu finden, Anträge ausfüllen oder sich im Alltag verständigen zu können“. Pawlik sagte weiter – mit Blick auf Schutzsuchende aus der Ukraine: „Wer nach Deutschland kommt, soll zügig an Integrations- und Sprachkursen teilnehmen können, viele Menschen aus der Ukraine und der EU wollen genau das.“

Quellen: CORRECTIV, BAMF, Tagesschau, Spiegel, Migazin, Bundesrat

Abbildung: pixabay.com students-250164_1280.jpg

Beirat für Ausbildungsförderung

Der Beirat für Ausbildungsförderung veröffentlichte am 5. Februar eine Stellungnahme zu dem vom Forschungsministerium im November 2025 vorgelegten Bericht zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge im BAFöG.

Wer ist der Beirat?

Im Beirat sind Vertreter

  • der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden,
  • des Deutschen Studentenwerkes e. V.,
  • der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten,
  • der Auszubildenden,
  • der Elternschaft,
  • der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,
  • der Arbeitgeber sowie
  • der Arbeitnehmer

berufen. Er berät das Ministerium bei

  • der Durchführung des Gesetzes,
  • der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
  • der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen

Stellungnahme

Nach den vorliegenden Daten der BAföG-Statistik des Jahres 2024 konnte weder der langjährige Rückgang der Gefördertenzahlen gestoppt, noch eine Trendumkehr eingeleitet werden.

Anpassung und Dynamisierung

Der Beirat hält eine zügige und spürbare Anpassung der Bedarfssätze sowie insbesondere der Wohnkostenpauschale und Sozialpauschalen für notwendig. Um das Vertrauen in die Verlässlichkeit der staatlichen Ausbildungsförderung auch künftig sicherzustellen, sollten die BAföG-Leistungen dynamisiert werden. Hierzu empfiehlt der Beirat die Entwicklung einer Bezugsgröße, die den Bedarf aller Auszubildenden realistisch wiedergibt. Hinsichtlich der Freibeträge vom Einkommen der Eltern empfiehlt der Beirat eine automatische Dynamisierung gekoppelt an die jährliche Inflationsrate.

Verfahren vereinfachen

Das Bafög-Verfahren muss nach Ansicht des Beirates für Ausbildungsförderung vereinfacht werden. Dazu seien neben der Veränderung der Formblätter auch gesetzliche Reformen notwendig. So sollten die Notwendigkeit und der Umfang der Nachweiserbringung kritisch überprüft werden. Eine wichtige Vereinfachung wäre dem Bericht zufolge die Einführung des Once-only-Prinzips: was die eine Behörde schon weiß, sollte eine andere bei Antragstellern nicht mehr abfragen.

Digitalisierung

Das Ziel müsse sein, ein vollständig digitales Bafög-Verfahren zu etablieren. Eine kürzere Bearbeitungsdauer werde sich aber nur realisieren lassen, wenn mit der Digitalisierung eine Vereinfachung des Bafög-Verfahrens einhergehe, heißt es in dem Bericht weiter.

Förderung von Schülern

Angesichts sinkender sozialer Mobilität spricht sich der Beirat außerdem für eine Förderung von Schülern unabhängig davon aus, ob sie bei ihren Eltern wohnen oder nicht.

Quellen: Bundestag, FOKOS_Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_105362974_Subscription_XXL.jpg

Jahreswirtschaftsberichte

Was haben Jahreswirtschaftsberichte bei FOKUS-Sozialrecht zu suchen? Als Ergebnis einer jahrelangen Debatte über die über die Unzulänglichkeit des Bruttoinlandsprodukts (BIP) als alleiniger Maßstab für gesellschaftlichen Fortschritt wurden 2025, im letzten Jahreswirtschaftsbericht der Ampelregierung, neben der wirtschaftlichen Entwicklung auch die Entwicklung der soziale Gerechtigkeit, ökologische Grenzen und Zukunftsfähigkeit in Zahlen und Grafiken dargestellt. In der Dimension der sozialen Gerechtigkeit legte der JWB 2025 offen, dass materieller Wohlstand allein nicht ausreicht, um die Lebensqualität aller Bevölkerungsgruppen zu sichern. Besonders kritisch wurde die Entwicklung der Wohnkosten und der regionalen Unterschiede betrachtet.

Multidimensionale Wohlfahrtsmessung

Der Vergleich der Jahreswirtschaftsberichte (JWB) 2025 und 2026 offenbart nun einen tiefgreifenden Paradigmenwechsel in der deutschen Wirtschaftspolitik. Während der JWB 2025 unter einem „Beyond GDP“-Ansatz eine multidimensionale Wohlfahrtsmessung etablierte, kehrt der JWB 2026 unter Bundesministerin Katherina Reiche zu einer klassischen, angebotsorientierten Wachstumsagenda zurück.

Der JWB 2025 integrierte systematisch über 30 Indikatoren in vier Dimensionen: wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit, ökologische Grenzen und Zukunftsfähigkeit. Konkret wurden Kennzahlen wie die Rohstoffproduktivität, die Zirkularitätsrate (Recyclinganteil), der Index für Artenvielfalt, der Gender Pay Gap sowie die subjektive Lebenszufriedenheit detailliert abgebildet. Dieser Ansatz zielte darauf ab, die sozial-ökologische Transformation messbar zu machen und Zielkonflikte zwischen Wachstum und Naturschutz transparent darzustellen.

Rückwärtsgang

Im JWB 2026, betitelt „Investitionen und Reformen für Wachstum und Resilienz“, wurde dieses Kapitel zur Wohlfahrtsmessung gestrichen. Das Ministerium rechtfertigt dies damit, dass die Werte kaum jährliche Schwankungen zeigten und auf spezialisierte Berichte wie die Nachhaltigkeitsstrategie oder den Armuts- und Reichtumsbericht verwiesen werden könne. Stattdessen fokussiert der Bericht auf sechs Handlungsfelder: Bürokratieabbau (Senkung der Kosten um 25 %), massive Infrastrukturinvestitionen über ein Sondervermögen (118,2 Mrd. Euro in 2026), Senkung der Energiepreise für die Industrie sowie die Mobilisierung von Arbeitskräften und privatem Kapital.

Wohlstands-Kahlschlag

Kritiker wie Sven Giegold bezeichnen dies als „Wohlstands-Kahlschlag“. Er argumentiert, dass das Bruttoinlandsprodukt (BIP) allein kein ausreichender Indikator sei, da es Naturschäden oder soziale Verteilung ignoriere; so steigere etwa die Abholzung eines Waldes das BIP, mache die Gesellschaft aber real ärmer. Durch die Streichung verlange der Bericht seine Funktion als ganzheitliches Steuerungsinstrument. Auch Ökonomen bewerten die neue Fokussierung kritisch: Das prognostizierte Wachstum von 1,0 % für 2026 basiere zu einem erheblichen Teil auf statistischen Effekten (viele Feiertage an Wochenenden) und schuldenfinanzierten Staatsausgaben, während die Binnennachfrage durch Kürzungen im Sozialstaat gedämpft werde.

Verlust an Transparenz über ökologische Kosten

Die Folgen dieser Indikatoren-Streichung sind vielfältig: Es droht ein Verlust an Transparenz über ökologische Kosten, eine Schwächung sozialer Frühwarnsysteme und eine internationale Beschädigung der Vorreiterrolle Deutschlands bei modernen Wohlfahrtsmaßen. Während die Regierung auf eine „wachstumsfreundliche Konsolidierung“ setzt, warnen Experten vor einer ideologischen Verengung, die langfristige ökologische und soziale Grundlagen des Wohlstands aus dem Blick verliert.

Quellen: Bundeswirtschaftsministerium 2025, Bundeswirtschaftsministerium 2026, Hans-Böckler-Stiftung, Sven Giegold, Maja Göpel, wikipedia

Abbildung: AdobeStock_738693016-scaled.jpeg