Nur Ja heißt Ja

Auf Initiative Hamburgs hat der Bundesrat am 10. Juli 2026 eine Entschließung gefasst, mit der er die Einführung eines konsensbasierten Sexualstrafrechts im Sinne von „Nur Ja heißt Ja“ fordert.

Kein lückenloser Schutz mit „Nein heißt Nein“

Das geltende Sexualstrafrecht basiere auf dem Prinzip „Nein heißt Nein“ und setze somit voraus, dass das Opfer aktiv seine Ablehnung der sexuellen Handlung deutlich macht. Damit weise es aber Lücken in Situationen auf, in denen das Opfer unfähig ist, einen entgegenstehenden Willen zu äußern, heißt es in der Entschließung. Kriminalistische Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Strafverfolgung würden belegen, dass Opfer von Übergriffen oft aus Angst handlungsunfähig seien oder in eine Art Schockstarre verfielen („Freeze“), begründen die Länder die Forderung. Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung bliebe in der Praxis daher unvollständig und hinter seinem eigenen Anspruch zurück.

Tatsächliche Zustimmung erforderlich

Ein konsensbasiertes Modell des Sexualstrafrechts, das auf einer „Nur Ja heißt Ja“ Regelung basiert, führe zu einem besseren Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das bisher maßgebliche Kriterium eines erkennbaren entgegenstehenden Willens müsse durch das Vorliegen einer freiwilligen und tatsächlichen Zustimmung ersetzt werden. Aus strafrechtlicher Sicht sei die Frage entscheidend, ob wirklich eine einvernehmliche sexuelle Handlung vorliege und nicht, ob das Opfer erkennbar genug deutlich gemacht hat, dies nicht zu wollen. Die handelnde Person müsse sich des Einverständnisses vergewissern. Dies entspreche einem modernen Verständnis sexueller Autonomie.

Eindeutiger Trend in Europa

Auch beim europäischen Vergleich werde der Reformbedarf deutlich, heißt es in der Entschließung. Viele Staaten hätten bereits ein konsensbasiertes Sexualstrafrecht und es entstehe zunehmend ein einheitlicher Standard, wonach sexuelle Handlungen ohne Zustimmung strafbar seien. So habe Spanien mit „Solo sí es sí“ ein besonders weitgehendes Modell eingeführt. Deutschland hingegen drohe hinter die europäische Rechtsentwicklung zurückzufallen.

Weiteres Verfahren

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung weitergeleitet. Ob diese den Vorschlag der Länder aufnimmt, steht in ihrem Ermessen.

Quelle: Bundesrat

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EU zur Armutsbekämpfung

In der letzten Bundesratssitzung vor der Sommerpause, am 10.7.2026 geht es unter anderem – neben weiteren etwa 70 Tagesordnungspunkten – um die Strategie der Europäischen Union gegen Armut.

19 Millionen Kinder ab Geburt benachteiligt

Die Kommission hat am 6. Mai 2026 ein ehrgeiziges Sozialpaket vorgelegt, mit
dem unter anderem der Kampf gegen Armut in der Europäischen Union verstärkt
werden soll. In ihrer Mitteilung weist die Kommission darauf hin, dass derzeit in
Europa etwa jeder Fünfte von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht ist. Das
bedeute, dass sich 93 Millionen Menschen kein menschenwürdiges Leben leisten
könnten. Es bedeute ferner, dass 19 Millionen Kinder bereits zu Beginn ihres Lebens benachteiligt seien.

Strategie bis 2050

Mit der vorgelegten Strategie gegen Armut bekennt sich die Kommission zu dem
im Aktionsplan zur Europäischen Säule sozialer Rechte (ESSR) festgelegten Ziel,
die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen bis 2030
um mindestens 15 Millionen zu verringern – darunter mindestens 5 Millionen Kinder – und die Armut in der EU bis 2050 vollständig zu beseitigen.
Die Kommission schlägt hierzu auf EU-Ebene Maßnahmen vor, die auf die verschiedenen Altersgruppen zugeschnitten sind und den Auswirkungen von Armut
während des gesamten Lebenszyklus Rechnung tragen sollen.

Vorgeschlagene Maßnahmen

  1. Die Kommission will die aktive Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern und
    Personen, die arbeiten können, bei der Arbeitsmarktaktivierung unterstützen. Hochwertige Arbeitsplätze für alle seien das wichtigste und wirkungsvollste Mittel, um Armut vorzubeugen bzw. einen Ausweg aus Armut zu finden.
  2. Die Kommission will den Zugang zu wichtigen Gütern und (sozialen) Dienstleistungen, die für das Wohlergehen der Menschen und ihre Integration in die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind, sicherstellen.
  3. Bedürftige sollen eine angemessener Einkommensunterstützung erhalten.
  4. Die Kommission will koordinierte Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut
    unterstützen, indem sie einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit mit
    anderen EU-Organen und einschlägigen Organisationen schafft.

Mögliches neues Rechtsinstrument

Die Kommission kündigt an, die Sozialpartner in der zweiten Jahreshälfte 2026 zu einem möglichen neuen Rechtsinstrument zur Integration von aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen zu konsultieren, um den Kreislauf der Armut unabhängig vom Alter zu durchbrechen. Zudem will sie 2027 eine Empfehlung mit faktengestützten politischen Leitlinien und bewährten Verfahren zur Prävention und Bekämpfung von Armut trotz Erwerbstätigkeit vorlegen. Die Leitlinien sollen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern ausgearbeitet werden.

Diskriminierung und Stigmata

In Kapitel 2 der Strategie werden sowohl Diskriminierung als auch Stigmata als Ursache von Armut thematisiert, außerdem Lebenshaltungs- und Wohnkosten sowie Energie- und Mobilitätsarmut.

Finanzierung

Schließlich beschäftigt sich die Kommission in Kapitel 3 mit den Themen Governance, Finanzierung und Monitoring und fordert die Mitgliedstaaten unter anderem dazu auf, nationale Maßnahmen zur Armutsbekämpfung in einem strategischen Rahmen (z. B. nationale Armutsbekämpfungsstrategien) umzusetzen und eine Beauftragte oder einen Beauftragten zur Armutsbekämpfung auf höchster politischer Ebene einzusetzen. Für die Finanzierung der Initiativen beruft sich die Kommission auf den Europäischen Sozialfonds Plus, die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Kohäsionsfonds, den kommenden Mehrjährigen Finanzrahmen sowie eine gesteigerte Rolle des Privatsektors.

Empfehlung des Bundesrats

In der vorgelgten Empfehlung des Bundesrats dazu wird die Notwendigkeit betont, mittlere Einkommensgruppen und Familien nachhaltig zu entlasten, da Lebenshaltungs- und Wohnkosten weiter steigen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, bürokratiearme Strukturen zu schaffen, um die EU-Vorgaben umzusetzen und bestehende lokale Netzwerke zu mobilisieren.

Soziale Ausgewogenheit

Bei anstehenden Reformen der sozialen Sicherungssysteme muss, so die Mahnung des Bundesrats, die Auswirkung auf untere Einkommensgruppen genau analysiert werden.

Quellen: Bundesrat, Europäische Kommission

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Bundesrat kritisiert geplante Reform der gesetzlichen Krankenkassen

In einer umfangreichen Stellungnahme haben die Länder in der Bundesratssitzung am 12. Juni 2026 deutliche Kritik am von der Bundesregierung geplanten Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung geübt.

Forderung nach dem Ende der Finanzierung versicherungsfremder Leistungen

Darin betonen die Länder, dass es nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sei, versicherungsfremde Leistungen und gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu finanzieren. Es sei nicht vermittelbar, dass Versicherte, Leistungserbringer, Krankenkassen und die Pharmaindustrie weiter belastet würden, während diese Kostenfaktoren unangetastet blieben. Die von der Bundesregierung geplante erhöhte Finanzierung bei der Grundsicherung sei dafür nicht ausreichend. Angesichts der finanziellen Schieflage der Krankenkassen sei es zudem unverständlich, dass der Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen reduziert werden soll. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Beiträge für die Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung allein zu tragen.

Insolvenzgefahr für Krankenhäuser

Der Bundesrat warnt auch vor einer hohen Insolvenzgefahr für Krankenhäuser. Diese würden durch die Sparmaßnahmen überproportional belastet, obwohl sie durch die Aussetzung der Mehrbegünstigungsklausel im Jahr 2026 bereits einen Beitrag in Höhe von 1,8 Milliarden Euro zur Beitragsstabilisierung geleistet hätten. Die Länder fordern, im gesamten Gesundheitssektor­ den derzeitigen bürokratischen Aufwand abzubauen.

Abschläge in der Kritik

Auch die pharmazeutische Industrie werde nach Ansicht der Länder durch die Reform über Gebühr belastet. Durch einen möglicherweise höheren Herstellerabschlag, also den Rabatt, den Pharmaunternehmen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gesetzlich Versicherten gewähren müssen, werde ihr Planungssicherheit genommen. Auch dürfe der Apothekenabschlag nicht wie geplant von 1,77 Euro auf 2,07 Euro erhöht werden, um die Apotheker nicht noch mehr zu belasten.

Änderungen bei Mitversicherung

Ebenfalls kritisch sieht der Bundesrat die vorgesehenen Änderungen bei der Familienversicherung. So fordert er unter anderem, die Besonderheiten bei familiengeführten landwirtschaftlichen Betrieben zu berücksichtigen, in denen Ehepartnerinnen oder Ehepartner oft ohne eigenes Einkommen mitwirken. Es sei sicherzustellen, dass insbesondere die soziale Absicherung von Frauen gewährleistet bleibe. Außerdem befürchten die Länder Härten für ältere Personen, deren Familienmodell jahrzehntelang darauf beruhte, dass nur ein Ehepartner berufstätig sei. Sie fordern daher ausreichende Übergangsfristen und eine befristete Altersgrenze, um soziale Härten abzuschwächen.

Zahlreiche Änderungsvorschläge

Darüber hinaus schlagen die Länder in der umfangreichen Stellungnahme vor, zahlreiche Einzelregelungen im Gesetzentwurf zu streichen oder zu überarbeiten. Dazu gehören die Streichung des Facharztvorbehalts in der Kieferchirurgie und die Entbudgetierung der Kinder- und Jugendmedizin. Außerdem sollen beispielsweise Regelungen zu Krankentransportleistungen aus dem Gesetz genommen werden, da diese bereits im Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung enthalten seien.

Was die Bundesregierung vorhat

Um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren, möchte die Bundesregierung mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz deren Ausgaben reduzieren und Einnahmen steigern. Hierfür sieht sie zahlreiche Maßnahmen vor: So sollen unter anderem kostenintensive Sondervergütungen und Doppelfinanzierungen abgeschafft werden. Die jährlichen Vergütungsanstiege sollen auf die tatsächlichen Kostensteigerungen begrenzt werden, wobei die durchschnittliche Entwicklung der Bruttolöhne als Obergrenze gelten soll. Zudem ist geplant, die Vergütungen von Führungskräften der Krankenkassen und die Ausgaben für Verwaltung und Werbung zu begrenzen.

Die Zuzahlungsbeiträge für Versicherte sollen einmalig um 50 Prozent und die monatliche Bemessungsgrenze einmalig um 300 Euro erhöht werden. Außerdem sollen keine Kosten mehr für homöopathische Mittel übernommen werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, für mitversicherte Partner einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Partners zu erheben, wobei es Ausnahmen geben soll, zum Beispiel bei Kindern.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Die Bundesregierung kann sich nun zur Stellungnahme des Bundesrates positionieren. Dann ist der Bundestag am Zug. Wenn er das Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in die Länderkammer, die dann entscheidet, ob sie den Vermittlungsausschuss anruft oder das Gesetz passieren lässt.

Quellen: Bundesrat, Bundestag

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Lebendorganspende im Bundesrat

Ein weiteres aus der Ampelzeit liegengebliebenes Gesetz kann endlich in Kraft treten, nachdem der Bundesrat die Änderung des Transplantationsgesetzes in seiner Sitzung am 8. Mai gebilligt hat. Das Gesetz kann nun von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Es tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Überkreuz-Lebendnierenspende

Im Kern sieht das Gesetz vor, sogenannte Überkreuz-Lebendnierenspenden zuzulassen. Dabei werden zwei inkompatible Spenderpaare zusammengebracht, mit denen Nieren „über Kreuz“ gespendet werden können. Die Organspenderpaare müssen sich nicht kennen. Das sogenannte Näheverhältnis der jeweils inkompatiblen Partner soll aber Pflicht bleiben.

Bisher konnte nur eine nahestehende Person spenden, also Eltern, Geschwister oder Lebensgefährten. Wenn jedoch die Spender-Empfänger-Paare nicht kompatibel sind, etwa wegen einer Blutgruppen- oder Gewebe-Unverträglichkeit, sind Organtransplantationen hier nicht möglich. Mit dem neuen Modell erhalten daher mehr Betroffene die dringend benötigte Transplantation.

Anonyme Nierenspende möglich

Weiterhin ist zukünftig die „nicht gerichtete anonyme Nierenspende“ – also die anonyme Spende an eine nicht bekannte Person – erlaubt. Die spendende Person hat dabei keinen Einfluss auf den Empfänger.

Schutz für Spender

Für Vermittlung und Durchführung der anonymen und der Überkreuz-Lebendnierenspenden sieht das Gesetz den Aufbau eines nationalen Programms vor. Außerdem besteht künftig die Pflicht zur unabhängigen psychosozialen Beratung der Spenderpersonen vor einer Spende. Auch müssen die Betroffenen im Transplantationszentrum über den gesamten Spendeprozess – vor, während und nach der Spende – individuell betreut werden.

Benötigt später ein Lebendnierenspender wegen einer Erkrankung selbst eine Nierentransplantation, soll dies bei der Vermittlung von postmortal gespendeten Nieren angemessen berücksichtigt werden.

Aktuell lange Wartezeiten

Hintergrund für die Gesetzesänderungen ist der hohe Bedarf an Spendernieren und lange Wartezeiten. Sie betragen im Durchschnitt bis zu acht Jahre für eine postmortale Nierenspende. Allein im Jahr 2024 warteten in Deutschland rund 6.400 Menschen auf eine Spenderniere. Im selben Jahr verstarben 253 Menschen, die sich zuvor auf der Warteliste für eine neue Niere befanden.

Operationsreste und Schutz der Fruchtbarkeit

Das Gesetz erweitert auch Vorgaben für die Spende von Organen oder Gewebe in besonderen Fällen. So sollen Organe oder Gewebe, die bei einer medizinischen Behandlung bei nicht einwilligungsfähigen Personen entnommen worden sind (sogenannte Operationsreste), gespendet werden können. Darunter fallen zum Beispiel Herzklappen von Herzen, die im Rahmen einer Herztransplantation entnommen wurden und noch funktionell sind. Sie dürfen bisher nicht verwendet werden.

Kryokonservierung

Außerdem ist künftig für männliche Kinder und Jugendliche die Kryokonservierung von Spermien möglich, bevor sie bei einer anstehenden Krebsbehandlung etwa mit einer Chemotherapie oder Bestrahlung behandelt werden.

Quellen: Bundesrat, wikipedia, FOKUS-Sozialrecht

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Zulassungsstopp für Integrationskurse

Der Bundesrat soll in einem Entschließungsantrag die Bundesregierung auffordern, den Zulassungsstopp für Integrationskurse zurückzunehmen. Dies beantragen die Länder Bremen, Niedersachsen, Hamburg und Rheinland-Pfalz in der kommenden Bundesratssitzung am 8. Mai 2026.

Mit einem Schreiben vom 9. Februar 2026 hat das BAMF allen Trägereinrichtungen
von Integrationskursen in Deutschland mitgeteilt, dass bis auf Weiteres keine Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 AufenthG
mehr erteilt werden. In der Praxis hat das BMI die Erteilung der Zulassungen bereits
Ende 2025
angehalten, wodurch eine Vielzahl zuvor eingereichter Anträge aufgrund
dieser Regelung abgelehnt werden.

Zulassungsstopp für Ausländer ohne Zulassungsanspruch

Ausländer, die sich dauerhaft in der Bundesrepublik aufhalten, haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn ihnen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Darüber hinaus können bei verfügbaren Plätzen auch Ausländer, die keinen solchen Anspruch mehr haben, zugelassen werden, wenn sie eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen. Für diese Personen ohne Zulassungsanspruch hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Februar 2026 einen Zulassungsstopp verhängt.

Integrationskurse essentiell für zügige Arbeitsaufnahme

Gegen diese Maßnahme richtet sich der Entschließungsantrag. Integrationskurse seien nicht nur für Personen bedeutsam, die aufgrund eines absehbar dauerhaften Aufenthalts einen Anspruch auf Kursteilnahme hätten, sondern auch und gerade für Menschen, die eben diesen dauerhaften Aufenthalt anstrebten und dazu auf Sprachkenntnisse angewiesen seien. Der pauschale Zulassungsausschluss sei kontraproduktiv für die Aufnahme einer den Fähigkeiten entsprechenden Arbeit, die gesellschaftliche Teilhabe und die demokratische Mitwirkung, heißt es im Entschließungsantrag. Er könne zu sinkender Motivation und erschwerten Zugängen in Ausbildung und Beschäftigung führen, was eine andauernde Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu Lasten der Kommunen zur Folge hätte.

Auswirkungen auf Integrationswillige und Kursträger

Der Zulassungsstopp betreffe rund 40 Prozent der Teilnehmenden an Integrationskursen, insbesondere Asylbewerberinnen und -bewerber, Geduldete und schutzsuchende Menschen aus der Ukraine sowie EU-Bürger, heißt es in der Antragsbegründung. Doch auch die Träger der Integrationskurse seien aufgrund der rapid sinkenden Nachfrage und den damit verbundenen Einnahmeverlusten betroffen. Gerade Angebote im ländlichen Raum und in unmittelbarer Wohnortnähe gerieten unter erheblichen Druck.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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SGB II – Neue Grundsicherung

Die vom Bundestag beschlossene Umgestaltung des Bürgergeldes zu einer neuen Grundsicherung hat am 27. März 2026 den Bundesrat passiert.

Fordern und Fördern

Mit der neuen Grundsicherung möchte die Bundesregierung Sozialleistungen fairer ausgestalten und Missbrauch wirksamer verhindern. Dabei solle der Grundsatz des Forderns und Förderns gelten. Menschen, die Unterstützung brauchen, sollen sich weiterhin auf staatliche Hilfen verlassen können. Wer aber arbeiten kann, müsse daran mitwirken, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Rechte und Pflichten sollten verbindlicher und Konsequenzen spürbarer werden, so die Bundesregierung. Außerdem sollen Jobcenter Hilfsbedürftige auf dem Weg in Arbeit besser unterstützen und zugleich aber auch den Missbrauch von Sozialleistungen wirksamer bekämpfen können.

Vermittlungsvorrang

Das Gesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen vor. Das bisherige Bürgergeld wird in Grundsicherungsgeld umbenannt. Grundsätzlich gilt wieder der Vermittlungsvorrang. Das heißt, es wird zuerst geprüft, ob Betroffene unmittelbar in Arbeit vermittelt werden können. Ist dies nicht möglich, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Eine Ausnahme vom Vermittlungsvorrang kann bestehen, wenn die Leistung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender erscheint als die unmittelbare Vermittlung von Arbeit.

Arbeiten in maximal zumutbarem Umfang

Wer arbeiten könne, müsse seine Arbeitskraft in maximal zumutbarem Umfang einsetzen, so dass staatliche Unterstützung entbehrlich werde, so die Bundesregierung. Insbesondere Alleinstehende müssten – sofern zumutbar – in Vollzeit arbeiten. Eltern haben bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, und nicht erst ab dem dritten Lebensjahr, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen gezielter unterstützt, Jugendliche umfassender beraten werden.

Pflichtverletzungen

Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss künftig damit rechnen, dass ihm stärker Geldleistungen gekürzt werden als bisher. So kann der Regelbedarf für jeweils drei Monate gemindert werden. Auch wiederholtes Versäumen von Terminen im Jobcenter soll nach einem abgestuften Verfahren sanktioniert werden. In letzter Konsequenz könnten bei Leistungsempfängerinnen und -empfängern, die dauerhaft nicht erreichbar sind, sämtliche Zahlungen einschließlich der Kosten der Unterkunft eingestellt werden.

Auch die Regeln für Arbeitsverweigerer sollen wirkungsvoller und praxistauglicher gestaltet und früher angewandt werden. Der Regelbedarf kann mindestens für einen Monat und weiterhin maximal für zwei Monate eingezogen werden.

Kooperationsplan

Schließlich sollen Kooperationspläne Arbeitssuchenden individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung und Vermittlung eröffnen. Wirken sie daran mit, solle die Zusammenarbeit mit den Jobcentern unbürokratisch bleiben. Kommen sie den Vereinbarungen jedoch nicht nach, soll ihre Mitwirkung durch Verwaltungsakte verbindlicher gestaltet werden.

Rechtliche und sozialpolitische Bedenken

Die verabschiedeten Rechtsänderungen gäben Anlass zu erheblichen rechtlichen und sozialpolitischen Bedenken, schreibt Harald Thome in seinem Newsletter. Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, formulierte selbst den Maßstab der Reform: „Wir verschärfen die Sanktionen bis an die Grenze dessen, was verfassungsrechtlich zulässig ist.“

In juristischen und sozialpolitischen Fachkreisen bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an zentralen Elementen der Reform. Hierzu zählen insbesondere

die Nichterreichbarkeitsfiktion im § 7b Abs. 4 SGB II mit dem vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs bei drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen,

die Begrenzung der Kosten der Unterkunft (KdU) auf das 1½-Fache der örtlichen Mietobergrenze in § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II sowie

die Deckelung des Quadratmeterpreises auf den örtlichen Höchstwert (§ 22 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 SGB II), jeweils bei voraussichtlich zu eng gefasster Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II.

Hinzu kommen 100-%-Sanktionen bei sogenannter Arbeitsverweigerung nach § 31a Abs. 7 SGB II. sowie ein unzureichender Schutz vulnerabler Gruppen vor Sanktionen, Arbeitspflichten und Obdachlosigkeit.

Die neuen Sanktionsregelungen sind teilweise restriktiver als die alten Hartz IV -Regelungen, die vom Bundesverfassungsgericht kassiert und dann mit dem Bürgergeld entschärft wurden.

Quellen: Bundesrat, tacheles, FOKUS-Sozialrecht

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SGB II im Bundesrat

Die Länder haben sich in der Plenarsitzung am 30. Januar 2026 zu den geplanten Änderungen des Sozialgesetzbuchs II ausführlich geäußert.

So kritisieren die Länder beispielsweise, dass bei vorgesehenen Ausnahmen vom Vermittlungsvorrang der Fokus ausdrücklich auf Personen unter 30 Jahren gelegt werde. Dies könne in der Praxis zu einer Benachteiligung dieser Gruppe führen.

Entlastung der Kommunen

Außerdem weist er darauf hin, dass die im Gesetzentwurf angegebenen Minderausgaben (für die Kommunen rund 20 Millionen Euro pro Jahr) zu keiner ernsthaften finanziellen Entlastung in dem eigentlich erforderlichen Umfang führten und bittet die Bundesregierung, die Gemeinden bei den Sozialausgaben in diesem Bereich nachhaltig und dauerhaft zu entlasten.

Karenzzeit bei Unterkunftskosten

Die Bundesregierung will die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft begrenzen. Bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Unterkunft besteht dann die Pflicht der Leistungsbeziehenden zu einer Kostensenkung, auch in der Karenzzeit.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Dazu äußert der Bundesrat verfassungsrechtliche Bedenken.

Nach dem ursprünglichen Wortlaut der geplanten Regelung gilt der Deckel bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs. Dies führe dazu, so der Bundesrat in seiner Stellungnahme, dass die Leistung in den betroffenen Fallkonstellationen vom ersten Tag des Leistungsbezugs an nicht bedarfsdeckend sei, weil nur ein Teil der tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt werde. Gegen diese Folge des Deckels bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, weil das Existenzminimum nicht gedeckt werde, ohne dass dem Haushalt die Gelegenheit gegeben wurde, zuvor beispielsweise seine Unterkunftskosten auf eine übernahmefähige Höhe zu senken.

Obdachlosigkeit befürchtet

Wenn von Anfang an nur ein Teil der Unterkunftskosten übernommen werde, besteht ein erhebliches Risiko, dass in diesen Fällen ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs Mietschulden entstünden, die in kurzer Zeit zur Kündigung des Mietverhältnisses und damit zur Obdachlosigkeit des Haushalts führen könnten.

Dies dürfte, so der Bundesrat, als unverhältnismäßige Belastung von Haushalten anzusehen sein, die erstmals in den Leistungsbezug geraten und ihre Unterkunftskosten bis dahin selbst finanzieren konnten. Hinzu kommt, dass Obdachlosigkeit eine Vermittlung in den Arbeitsmarkt erschwere, die Regelung also kontraproduktiv sei.

Härtefallregelung unzureichend

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Rückausnahme, nach der im Sinne einer Härtefallregelung die Übernahme unabweisbar höherer Aufwendungen im Einzelfall vorgesehen ist, sei zur Vermeidung dieser sehr gravierenden Folgen ungenügend.

Anstelle dieser Rückausnahme sollte in Fällen, in denen die Miete zu Beginn des
Leistungsbezugs mehr als eineinhalbmal so hoch ist wie eigentlich angemessen, die allgemeine Regelung zur Anwendung kommen. Danach sei in Fällen, in denen die Miete bei Eintritt in den Leistungsbezug über der Angemessenheitsgrenze liegt, der Haushalt auf die zu hohen Kosten hinzuweisen und zur Kostensenkung aufzufordern. Zugleich werden die Kosten zunächst – in der Regel für sechs Monate – in voller Höhe übernommen. Diese Regelung ist bekannt und bewährt, da sie schon lange vor Einführung der Karenzzeit galt und nach wie vor für alle Fälle gilt, bei denen die Karenzzeit abgelaufen ist.

Ermessensspielräume

Um die Regelung, nach der für eine Übergangsfrist von sechs Monaten auch unangemessen hohe Kosten zu übernehmen sind, zur Anwendung zu bringen,
muss geregelt werden, dass in diesen Fällen nicht die Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Karenzzeit gelten, sondern die allgemeinen Regeln. Diese
lassen es dann auch zu, besondere Umstände wie eine Unzumutbarkeit des
Umzugs, besondere Härten etc. im Rahmen der bestehenden Ermessensspielräume zu berücksichtigen.

Quellen: Bundesrat, Bundestag

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Letzte Bundesratssitzung 2025

Am 19. Dezember verabschiedete der Bundesrat noch kurz vor Jahresschluss einige Regelungen, die uns im Jahr 2026 beschäftigen werden.

Pflegekompetenzgesetz

Nachdem er im November den Vermittlungsausschuss angerufen hatte, bestätigte der Bundesrat dessen Einigungsvorschlag vom 17. Dezember 2025 zur Krankenhausfinanzierung. Das Gesetz enthält viele Änderungen im SGB XI, wurde aber wegen der Krankenhausfinanzierung zunächst blockiert.

Rentenpaket

Neben dem Bundeshaushalt 2026, der Wehrdienstreform und dem Steueränderungsgesetz 2025 (u.a. Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale), wurde auch das Rentenpaket auf den Weg gebracht. Wesentliche Punkte sind darin die Stabilisierung des Rentenniveaus und die neue Aktivrente.

Abschiebungen ohne Anwalt

Die Länderkammer billigte ein Gesetz, das die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ermöglicht und die Anwaltspflicht bei Abschiebungshaft abschafft.

Elterngeld

Auf Initiative von Rheinland-Pfalz und Hamburg fordert der Bundesrat, das Elterngeld zu erhöhen und die Rolle von Pflegeeltern zu stärken. Eine Anpassung des Mindest- und Höchstsatzes sei überfällig, da diese seit fast 20 Jahren unverändert geblieben seien. Auch Pflegeeltern sollten gleichermaßen Anspruch auf Elterngeld bekommen.

Sachbezüge

Nachdem schon in der November-Sitzung die Verordnungen zur Anpassung von Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und Mindestlohn durchgewunken wurden, wurde nun auch die „Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ bestätigt, in der die Höhe der Sachbezüge festgelegt werden. Alle relevanten Zahlen für 2026 finden Sie hier.

Nächste Sitzung

Die nächste Plenarsitzung des Bundesrats findet am 30. Januar 2026 statt. 

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Schutz vor häuslicher Gewalt

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf zur „Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen“ (21/3068) vorgelegt. Damit sollen bestehende Schutzlücken im Umgang mit häuslicher Gewalt geschlossen werden. Der zivilrechtliche Gewaltschutz habe „einen unvermeidlichen zeitlichen Vorlauf“ und sei „nicht immer das optimale Schutzinstrument“, heißt es in der Begründung.

Hochrisikofälle

Mit der Neuregelung soll laut Länderkammer insbesondere auf Fälle reagiert werden, in denen Täter trotz gerichtlicher Schutzanordnungen weiter eskalierend handeln. Die Länderkammer verweist darauf, dass zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen zwar schnell ergehen könnten, deren praktische Wirksamkeit jedoch maßgeblich von verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Vorgaben abhänge. In streitigen oder manipulativen Konstellationen verfügten die Familiengerichte zudem nicht über die gleichen Ermittlungsinstrumente wie die Polizei. Dies könne dazu führen, dass hochgefährliche Täter trotz mehrfacher Verstöße nicht effektiv gestoppt würden.

Nach Darstellung des Bundesrates zeigen insbesondere Hochrisikofälle im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz deutliche Parallelen zu eskalierenden Stalking-Fällen. Das bestehende System aus Schutzanordnung, Ordnungsmitteln und zivilrechtlicher Vollstreckung könne dieser Dynamik nicht hinreichend entgegenwirken, da Ordnungsgelder nicht selten ins Leere gingen und Vollstreckungsverfahren zeitverzögernd wirkten. In solchen Situationen bedürfe es „wirksamer und abschreckender Interventionsmöglichkeiten, durch die gewalttätige Personen frühzeitig konsequent gestoppt und aktiv zur Verantwortung gezogen werden können“, heißt es weiter.

Strafrahmen anheben

Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, den Strafrahmen für besonders schwere Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz deutlich anzuheben. Künftig sollen etwa Zuwiderhandlungen, bei denen Täter Waffen mit sich führen, das Opfer erheblich gefährden oder durch wiederholte und fortgesetzte Taten dessen Lebensgestaltung maßgeblich beeinträchtigen, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden können. Zudem soll in diesen Fällen die Möglichkeit einer vorbeugenden „Deeskalationshaft“ nach Paragraf 112a Strafprozessordnung eröffnet werden. Nach Auffassung des Bundesrates entspricht dies den Erfordernissen eskalierender Gewaltbeziehungen, in denen Täter trotz polizeilicher Gefährderansprachen und zivilgerichtlicher Anordnungen nicht von weiteren Übergriffen abgehalten werden können. Durch eine befristete Inhaftierung könne eine akute Gewaltspirale unterbrochen und das Opfer geschützt werden, bevor sich das Risiko schwerer Gewalttaten weiter verdichte.

Verbesserung des Informationsflusses

Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs liegt auf der Verbesserung des Informationsflusses zwischen Familiengerichten und Polizei. Künftig sollen die Polizeibehörden bereits mit Eingang eines Antrags auf eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz unterrichtet werden. Dies soll den Behörden ermöglichen, Gefährdungslagen frühzeitig einzuschätzen, Erreichbarkeiten zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen der Gefahrenabwehr vorzubereiten. Nach Angaben des Bundesrates können so Schutzlücken vermieden werden, die entstehen, wenn eine verletzte Person noch vor Zustellung einer Entscheidung bedroht oder angegriffen wird.

Internationale Verpflichtungen

Der Entwurf verweist auf bestehende Defizite im Gewaltschutzrecht, insbesondere bei der praktischen Durchsetzung gerichtlicher Schutzanordnungen. Es wird auf internationale Verpflichtungen (Istanbul-Konvention, EU-Richtlinie 2024/1385) und Kritik aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft hingewiesen, wonach Sanktionen zu selten und nicht abschreckend genug seien. Statistiken zeigen steigende Fallzahlen bei Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz, aber vergleichsweise wenige Verurteilungen. Der Entwurf nimmt auch Bezug auf Forschungsergebnisse zu Dynamiken häuslicher Gewalt und Femiziden und greift Anregungen aus der familiengerichtlichen Praxis auf.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Entwurf ist vom Bundesrat eingebracht. Die Bundesregierung hat einen eigenen, parallelen Gesetzentwurf mit ähnlichen Zielen (u.a. elektronische Aufenthaltsüberwachung, Täterarbeit) vorgelegt und prüft die Vorschläge des Bundesrates teilweise. Der Entwurf ist mit EU- und völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar. Die Regelungen sind insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Istanbul-Konvention und der neuen EU-Richtlinie von Bedeutung. Der Entwurf nimmt gezielt Hochrisikofälle in den Blick und enthält eine Verschärfung der Sanktionen für besonders schwere Verstöße. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht explizit erwähnt, aber die Dringlichkeit ergibt sich aus der Zielsetzung, Schutzlücken zu schließen und internationale Vorgaben umzusetzen.

Quellen: Bundesrat, Bundeskabinett, FOKUS-Sozialrecht

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Bundesrat winkt Pflegefachassistenzausbildung durch

Ein einheitliches bundesweites Berufsbild für Pflegefachassistentinnen und -assistenten: das sieht das Gesetz zur Pflegefachassistenzausbildung vor, dem der Bundesrat am 17. Oktober 2025 zugestimmt hat. Ziel des Gesetzes sei es, den Pflegeberuf attraktiver zu machen und zusätzliche Fachkräfte zu gewinnen, so die Bundesregierung.

Einheitliche Ausbildung ab 2027

Das Gesetz sieht für diesen Beruf ab dem 1. Januar 2027 eine bundesweit einheitliche Ausbildung vor. Es ersetzt damit die bisher 27 unterschiedlichen Landesregelungen und legt gemeinsame Standards für die Ausbildung in der Pflege fest.

Generalistische und praxisnahe Ausbildung

Die neue Ausbildung ist generalistisch angelegt und umfasst alle zentralen Versorgungsbereiche – die stationäre Langzeitpflege, die ambulante Pflege sowie die stationäre Akutpflege. Auszubildende erhielten dadurch einen umfassenden Einblick in das Berufsfeld und könnten flexibel in verschiedenen Einrichtungen eingesetzt werden, heißt es in der Begründung.

Dauer, Zugang und Vergütung

Die Dauer der Ausbildung beträgt in der Regel 18 Monate in Vollzeit. Teilzeitmodelle sowie Verkürzungen bei einschlägiger Berufserfahrung sind möglich. Voraussetzung ist in der Regel ein Hauptschulabschluss. Bewerberinnen und Bewerber können auch ohne formalen Schulabschluss zugelassen werden, wenn die Pflegeschule eine positive Eignungsprognose stellt. Erstmals ist im Gesetz eine verbindliche Ausbildungsvergütung für alle Auszubildenden vorgesehen.

Erleichterte Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Das Gesetz vereinfacht außerdem die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse: Künftig genügt eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang – eine aufwendige Gleichwertigkeitsprüfung ist nicht mehr erforderlich.

Gültig ab…

Da der Bundesrat zugestimmt hat, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am 1. Januar 2027 in Kraft.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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