Das Ende der Fallpauschalen?

Zu Beginn der Coronakrise 2020 wurde deutlich, dass die Finanzierung der Krankenhäuser mit dem System der Fallpauschalen keine gute Idee ist.

Nach langem Hin und Her haben sich Bundesgesundheitsminister Lauterbach und die Bundesländer auf Eckpunkte zur Krankenhausreform geeinigt. Die Fallpauschalen sollen tatsächlich der Vergangenheit angehören.

Vorhaltepauschalen

Stattdessen wird es „Vorhaltepauschalen“ geben. Damit sollen Kliniken Geld dafür erhalten, dass sie bestimmte Leistungen anbieten – selbst dann, wenn sie sie nicht immer erbringen. Das soll, so Lauterbach, den ökonomischen Druck von den Klinken nehmen, eine Entbürokratisierung bringen und für mehr Sicherheit und Qualität bei der medizinischen Versorgung von Patienten sorgen.

Existenzgarantie für kleine Kliniken

Nur Kliniken, die die Qualitätskriterien für bestimmte Leistungen auch erfüllen, sollen die Vorhaltepauschalen erhalten: „Die Patienten können sich darauf verlassen, dass die angebotenen Krankenhausbehandlungen auch immer nötig sind und vom Krankenhaus mit der entsprechenden Qualität durchgeführt werden können“ (K.Lauterbach). Außerdem sei die Vorhaltepauschale von 60% eine Existenzgarantie für kleine Klinken. So könne eine flächendeckende medizinische Versorgung vor allem auf dem Land gesichert werden – trotz einbrechender Fallzahlen.

Eckpunkte der Einigung:

  • Das überholte System der Fallpauschalen wird beendet. Stattdessen bekommen notwendige Kliniken Vorhaltepauschalen. Das heißt sie bekommen eine Art Existenzgarantie, selbst wenn sie vergleichsweise wenige Behandlungen anbieten.
  • Somit bestimmt die Qualität und nicht mehr die Quantität die Versorgung. Durch das neue System der Vorhaltepauschalen erhalten Krankenhäuser die Chance, zu überleben. Patient*innen können sich darauf verlassen, dass ihre Behandlung wirklich nötig ist und gut gemacht wird.
  • Der Bund legt nach der Sommerpause ein eigenes Gesetz zur Transparenz vor. Patienten haben ein Recht darauf zu wissen, welches Krankenhaus welche Leistungen mit welcher Qualität anbietet. Die Transparenz-Offensive soll am 1. Januar 2024 starten.

Gesetz im Herbst

Bis zum Herbst soll auf Grundlage der vereinbarten Eckpunkte der Gesetzentwurf erarbeitet und danach ins parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Nachdem das Gesetz verabschiedet wurde, wird die Reform fortlaufend evaluiert, um die Wirkung beurteilen zu können.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, FOKUS-Sozialrecht

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Ersteinschätzungsverfahren in der Notaufnahme

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Vorgaben für ein qualifiziertes und standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren in Notaufnahmen von Krankenhäusern definiert.

Mindestanforderungen

Er beschloss unter anderem Mindestanforderungen an das Verfahren, das digitale Assistenzsystem und die Qualifikation des beteiligten medizinischen Personals. Mit Hilfe des Ersteinschätzungsverfahrens soll schnell und verlässlich beurteilt werden, wie dringend bei Hilfesuchenden der Behandlungsbedarf ist. Nur wenn ein sofortiger Behandlungsbedarf festgestellt wird, soll die Patientin oder der Patient ambulant im Krankenhaus behandelt oder ggf. auch stationär aufgenommen werden. In allen anderen Fällen soll die Behandlung grundsätzlich in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgen. Der Beschluss des G-BA sieht für die Krankenhäuser verschiedene Übergangsfristen vor, um beispielsweise das benötigte Personal weiterzubilden und ein digitales Assistenzsystem zu implementieren.

Jetziges Verfahren

Bereits jetzt wird in Notaufnahmen die Dringlichkeit einer ärztlichen, unmittelbar notwendigen Behandlung mit Hilfe von sogenannten Triagesystemen festgestellt: So werden Hilfesuchende mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Verletzung schnellstmöglich identifiziert und behandelt.

Erweitertes Verfahren

Bei Hilfesuchenden, bei denen kein sofortiger Behandlungsbedarf besteht, schließt sich zukünftig ein erweitertes Ersteinschätzungsverfahren an, das aufbauend auf dem Ergebnis der Triage das Zeitfenster bis zur Behandlung und die Versorgungsebene vorgibt. Je nachdem, ob eine ärztliche Behandlung innerhalb von 24 Stunden beginnen sollte oder nicht, werden zwei sogenannte Dringlichkeitsgruppen unterschieden:

  • Bei Dringlichkeitsgruppe 1 sollte die Behandlung innerhalb von 24 Stunden beginnen: Entweder ambulant im Krankenhaus oder in einer im oder am Krankenhaus gelegenen Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beziehungsweise einem entsprechenden Medizinischen Versorgungszentrum des Krankenhauses.
  • Bei Dringlichkeitsgruppe 2 ist keine Behandlung innerhalb von 24 Stunden erforderlich. Die Versicherten erhalten einen Vermittlungscode, mit dem sie über die Terminservicestelle der KV einen Termin buchen können.

Richtlinie muss ab 1. Juni 2024 erfüllt werden

Mit der neuen Richtlinie legt der G-BA vor allem die Qualifikation des medizinischen Personals, das die Ersteinschätzung durchführt, fest und macht Vorgaben, wann eine Ärztin oder ein Arzt einbezogen werden muss. Um das erforderliche Personal weiterzubilden, sind Übergangsfristen vorgesehen. Spätestens ab dem 1. Juni 2024 müssen Krankenhäuser die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Spätestens ab dem 1. März 2025 muss das Ersteinschätzungsverfahren durch ein digitales Instrument unterstützt werden. Ab 1. Januar 2024 bekommen Krankenhäuser von der zuständigen KV die Möglichkeit, einen Vermittlungscode für die Terminservicestelle zu erstellen.

Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage des Beschlusses zum Ersteinschätzungsverfahren ist § 120 Absatz 3b SGB V, zuletzt geändert durch das Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetz. Danach hat der G-BA Vorgaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden zu beschließen, die sich zur Behandlung eines Notfalls an ein Krankenhaus wenden.

Schaubild zum Verfahren

Eine Grafik zum zukünftigen Ersteinschätzungsverfahren veröffentlicht der G-BA auf seiner Homepage.

Quellen: G-BA, GKV-Spitzenverband

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Letzte Bundesratssitzung 2022

Der Bundesrat versammelt sich am Freitag, den 16 Dezember zu seiner letzten Sitzung in diesem Jahr. Auf der Tagesordnung stehen unter anderem

KiTa-Qualitätsgesetz

Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz wird das Gute-KiTa-Gesetz abgelöst, mit dem der Bund von 2019 bis 2022 den Ländern rund 5,5 Milliarden Euro für die Weiterentwicklung der Qualität und die Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung gestellt hat. Um die Qualitätsentwicklung weiter zu stärken, werden mit dem KiTa-Qualitätsgesetz die Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation des Gute-KiTa-Gesetzes aufgegriffen.

Das Einkommen, die Anzahl der Geschwister und die Betreuungszeiten sollen bundesweit verpflichtende Staffelungskriterien für Kita-Beiträge sein. Familien mit geringem Einkommen, die etwa Sozialleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, bleiben künftig bundesweit von den Beiträgen befreit.

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, die Situation der Pflege in den Krankenhäusern mittelfristig zu verbessern, indem Idealbesetzungen für die Stationen errechnet und durchgesetzt werden. Dazu wird ein Instrument zur Personalbemessung (PPR 2.0) eingesetzt, das im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege von allen Beteiligten entwickelt wurde. Nach einer ab dem 1. Januar 2023 beginnenden Erprobungsphase soll PPR 2.0 ab 2025 endgültig implementiert werden. Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs wird eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bilden, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen kann (§ 137k SGB V).

Wichtige Ergänzung: Nachdem im kürzlich verabschiedeten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, noch Hebammen ab 2025 im Pflegebudget ausgeschlossen waren, soll der Personalaufwand für Hebammen nun doch vollständig im Pflegebudget berücksichtigt werden. Es hatte zahlreiche Proteste gegeben, unter anderem von Hebammenverbänden und durch eine von mehr als 1,6 Millionen Unterstützern getragene Petition.

Chancen-Aufenthaltsgesetz

Mit § 104c AufenthG wird ein neues „Chancen-Aufenthaltsrecht“ eingeführt. Es sieht vor, dass Ausländer, die sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, eine auf 18 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten sollen, um ihnen die Chance einzuräumen, in dieser Zeit die weiteren Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und Identitätsnachweis). Für Angehörige der Kernfamilie wird von der Voraufenthaltsdauer abgesehen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist nur nach den §§ 25a und 25b AufenthG unter den dort normierten Voraussetzungen verlängerbar.

Straftäter bleiben von der Chancen-Regelung grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso Personen, die ihre Abschiebung aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen und eigenen Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung gegenwärtig verhindern. Das Chancen-Aufenthaltsrecht tritt drei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.

Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

Mit dem Gesetz soll ein Rechtsanspruch zur Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro für alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und -schüler geschaffen werden. Bei den Fachschüler*innen soll die Anspruchsberechtigung an Ausbildungsstätten angeknüpft werden, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz genannt sind. Damit soll im Vollzug des Gesetzes auf vorhandene Verzeichnisse der Länder zurückgegriffen werden können.
Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung von Stellen ausgezahlt werden, die von den Ländern zu bestimmen sind. Es ist vorgesehen, dass die Ausgaben der Länder vom Bund erstattet werden.

8. SGB IV-Änderungsgesetz 

Mit dem Gesetz sollen Regelungen zur Fortentwicklung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung,
aber auch der Sozialversicherungsträger untereinander auf den Weg gebracht werden.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2023 grundlegend reformiert. So entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben.

Ein Großteil der Regelungen des Gesetzes betrifft die Umstellung von Verfahren, die bislang noch einen schriftlichen Informationsaustausch vorsehen, auf digitale elektronische Wege. Dazu gehört beispielsweise die Meldung von Elternzeiten durch die Arbeitgeber an die Krankenkasse.

Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetz das Ziel, die Kostenheranziehung
in der Kinder- und Jugendhilfe von jungen Menschen, Leistungsberechtigten nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie deren Ehegatten oder Lebenspartnern abzuschaffen. Dies gilt sowohl für das Heranziehen zu den Kosten von stationären als auch von teilstationären Leistungen.

Junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe leben und über ein eigenes Einkommen verfügen, werden zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen. Gleiches gilt für alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind, die in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht sind (sogenannte Leistungsberechtigte). Sie haben bis zu 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen; Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten werden abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten herangezogen. Mit der Abschaffung der Kostenheranziehung wird dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung getragen, die Entwicklung junger Menschen hin zu eigenverantwortlichen und selbständigen Personen zu unterstützen, da sie somit vollständig über ihr erzieltes Einkommen verfügen können.

Jahressteuergesetz

Unter anderem mit

  • vollständigem Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023,
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags,
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags,
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung.

Quellen: Bundesrat, Bundetag, FOKUS-Sozialrecht

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Zu viele Krankenhäuser?

Vor gut einem Jahr veröffentlichte die Bertelsmann-Stiftung eine Studie, nach der es in Deutschland zu viele Krankenhäuser gebe. Qualtitätsmäßig bessere Versorgung sei eher in wenigen gut ausgestatteten Kliniken möglich. Viel der kleinen Kliniken seien finanziell gar nicht in der Lage, eine hohe Qualität anzubieten.

Verwundert rieb man sich damals die Augen: gab es nicht überall Berichte, dass Entbindungsstationen schließen? Kinderkrankenhäuser vor dem Aus stehen, kleine ländliche Krankenhäuser finanziell am Ende seien? Patienten vor allem im ländlichen Raum beklagten doch gerade die immer länger werdenden Anfahrtszeiten, wenn sie ein Krankenhaus brauchten?

Bevor die geforderten weiteren Krankenhaus-Schließungen umgesetzt werden konnten, kam Corona.

Corona

Und es stellte sich heraus, dass es bei der Bewältigung der Krise hilfreich war, wenn viele Krankehausbetten zur Verfügung standen. Wegen der vergleichsweise klugen Strategie zur Eindämmung der Pandemie in Deutschland, waren sogar mehr als genug Intensivplätze vorhanden. Es stellte sich weiter heraus, dass der Personalmangel in den Krankenhäusern unfassbar groß ist. Trotzdem schafften es es Pflegepersonal, Ärzte und Ärztinnen, uns bis jetzt gut durch die Krise zu bringen.

Weil mancherorts die verordnete Verschiebung nicht lebensnotwendiger Operationen und die geringere als erwartete Beanspruchung durch Covid-19 Patienten zu weniger Auslastung führte, versuchten einige privat geführte Krankenhäuser sogar doppelt die staatlichen Coraonahilfen abzugreifen. Entschädigung für die aufgeschobenen Operationen und Staatshilfen für Kurzarbeit, in die sie ein Teil der Belegschaft schickten.

Neue Studie – Auftraggeber: Asklepios

Jetzt scheint für die private Krankenhaus-Landschaft die Zeit gekommen zu sein, die letztes Jahr begonnene Diskussion wieder aufzunehmen. Da kommt eine Studie gerade recht, die nun wieder behauptet, viele Krankenhäuser seien von übel und wenige große das Non-Plus-Ultra. Auftraggeber der Studie ist – Überraschung! – die Asklepios GmbH.

Asklepios ist einer der großen Gewinner der seit den 90ern forcierten Privatisierung des Gesundheitswesens. Kern ist die kapitalistische Ideologie, dass in allen Bereichen des Lebens nur Wachstum und Gewinnstreben zählt. Auch bei den Grundbedürfnissen der Menschen. Die Krankenhausfinanzierung wurde gesetzlich so geregelt, dass Krankenhäuser nur überleben können, wenn sie Gewinn machen. das heißt, alles, was kostet, wird reduziert. Alles was Geld bringt, wird gepusht.

Gewinnmaximierung im Krankenhaus

So ist gerade auch der Asklepios-Konzern immer wieder dadurch aufgefallen, dass er excessiv Personal spart und personalintensive Bereiche schließt, zum Beispiel Kinderkrankenhäuser. Hüftoperationen oder Kniegelenk-OPs sind dagegen sehr beliebt. Fallpauschalen, die im übrigen für alle Krankenhäuser gelten, bestimmen das Geschäft, langwierige und damit für die Kliniken teure Behandlungen sind uninteressant. 

Das überforderte Personal wird mies bezahlt. Nicht wenige erleben Burnouts, die Bezahlung ist schlecht, aus Zeitmangel werden die Dokumentationen oft in den Arbeitspausen erstellt. Manche Dinge, etwa Hygienemaßnahmen müssen stressbedingt vom Personal vernachlässigt werden. Bis zu 20.000 Menschen sterben in Deutschland an multiresistenten Krankenhauskeimen.

Der Asklepios-Konzern steigerte seine Gewinne von 20 Millionen (2006) auf 172 Millionen Euro (2019).

Qualität vor Nähe?

Die besagte Studie besteht aus einer Online-Befragung von 1.000 Bundesbürgern und 200 Bewohnern der Metropolregion Hamburg durch das Institut Toluna. Gefragt wurde unter anderem nach Aspekten der Gesundheitsversorgung. Danach lehnen 61 Prozent zwar eine weitere Schließung von Krankenhäusern ab. Allerdings geben 78 Prozent an, dass ihnen eine hohe Behandlungsqualität wichtiger ist als die Nähe des Krankenhauses zum Wohnort. Da jubelt Kai Hankeln, CEO der Asklepios Kliniken. Er geht natürlich davon aus, dass bessere Qualität nur in wenigen gut ausgestatteten Kliniken möglich ist.
Die Studie bezieht sich hauptsächlich auf die ärztlichen Leistungen. Tatsächlich sind Patienten mit schwierigen und seltenen Diagnosen in großen Zentren oft besser aufgehoben und haben eine größere Chance auf Heilung. Dafür gibt es aber jetzt schon Landeskrankenhauspläne und Uni-Kliniken. Vermutlich wollen die wenigsten, die das befürworten, stattdessen bei der Grundversorgung sparen. Erst recht nicht bei der Qualität der pflegerischen Versorgung.

was bedeutet Qualität?

Da stellt sich die Frage, was hier unter Qualität verstanden wird. Noch mehr Hüftoperationen? Noch weniger Personal? Könnte Qualität nicht auch darin bestehen, dass eine gute medizinische Versorgung für jedermann gut erreichbar ist? Dass vernünftig bezahlte Pflegekräfte genügend Zeit für die Versorgung der Patienten haben? Dass Krankenhäuser nicht gezwungen sind, auf Biegen und Brechen kostendeckend zu arbeiten oder gar Gewinne einzufahren? Die Befriedigung von Grundbedürfnissen wie medizinische Versorgung darf nicht der Gewinnmaximierung einiger weniger dienen.

Quellen: asklepios.com, Bertelsmann, eu-schwerbehinderung.eu, verdi, statista.com, gruen4future.de

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