Bürgergeldbonus

Details zum Bürgergeld (5)

Das Bürgergeldgesetz beschert uns ab 1. Juli 2023 die neue Vorschrift 16j SGB II, mit der ein finanzieller Anreiz für Weiterbildungen geboten wird.

75 Euro im Monat

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro monatlich. Gemeint sind Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen. Wer eine Weiterbildung absolviert, deren Ziel ein Berufsabschluss ist, kann stattdessen Weiterbildungsgeld nach dem ebenfalls ab Juli 23 gültigen § 87a im SGB III erhalten.

Voraussetzung

Voraussetzung ist die Teilnahme

  • an einer Berufliche Weiterbildung mit Dauer von mind. 8 Wochen ohne Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Zu den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zählen auch Weiterbildungen, die der Anerkennung eines ausländischen Abschlusses dienen. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte, die im Rahmen einer Rehabilitation an einer beruflichen Weiterbildung nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 SGB IX teilnehmen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im SGB IX),
  • an einer Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Förderung der Aufnahme einer Berufsausbildung; ebenso für eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung im Rahmen einer Rehabilitation nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX teilnehmen; oder
  • an einer Maßnahme zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen. Mit dem Bonus sollen die schwer zu erreichenden Jugendlichen motiviert werden, an sozialpädagogischen Angeboten und Maßnahmen teilzunehmen und diese nicht vorzeitig abzubrechen.

Für eine Einstiegsqualifizierung (sozialversicherungspflichtiges Praktikum) wird kein Bonus gezahlt, weil die Vergütung dafür beim Bürgergeld anrechnungsfrei ist.

Zahlung und Ende der Zahlung

Der Bonus wird nachträglich im Folgemonat für die Teilnahme an einer Maßnahme gezahlt. Bei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme werden für jeden Kalendertag 1/30 der Monatspauschale von 75 Euro erstattet. Sofern eine Maßnahme, für die ein Bonus gezahlt wird, abgebrochen wird, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Bonus. Dies gilt auch, wenn die Leistungsberechtigten den Abbruch der Maßnahme nicht zu vertreten haben.

Den Bürgergeldbonus gibt es ab 1.7.2023.

Quellen: BMAS, SOLEX

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Sofortzuschlag auch 2023

„Ich weiß nicht, ob Sie’s wussten…?“ (frei nach dem Paderborner Kabarettisten Rüdiger Hoffmann): Der Mitte letzten Jahres eingeführte Sofortzuschlag von 20 Euro monatlich wird auch dieses Jahr an Bezieher*innen von Sozialleistungen gezahlt, z.B. zusätzlich zu den Regelleistungen für Minderjährige im Bürgergeld; vermutlich auch noch im Jahr 2024 oder noch länger. Jedenfalls so lange, bis es der Ampel-Koalition gelungen ist, eine Kindergrundsicherung in Gesetzesform zu basteln.

Sofortzuschlag

Der Sofortzuschlag taucht in folgenden Gesetzen auf:

  • § 72 SGB II (Bürgergeld),
  • § 145 SGB XII (Sozialhilfe),
  • § 16 Asylblg (Asylbewerberleistungsgesetz),
  • § 88f BVG (Soziale Entschädigung),
  • § 6a Abs. 2 BKGG (Kindergeld).

20 Euro mehr monatlich erhalten seit Juli 2022 von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die nach diesen Gesetzen Leistungen nach den für Kinder geltenden Regelbedarfsstufen erhalten oder für die die Eltern Kinderzuschlag nach dem BKGG erhalten.

Im SGB II erhöhen sich damit die Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 jeweils um 20 Euro. Der Zuschlag wird auch gezahlt, wenn Anspruch auf zumindest eine konkrete Bildungs- und Teilhabeleistung besteht. Auch Kinder, die nur wegen des Bezugs von Kindergeld keinen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben, bekommen den Zuschlag.

Im SGB XII werden die Regelungen für den Sofortzuschlag übernommen. Ausnahme: Der Zuschlag wird nicht an Bezieher der Regelbedarfsstufe 3 gezahlt. Im SGB XII handelt es sich bei diesem Personenkreis ausschließlich um Personen, die in einer stationären Einrichtung leben (dies sind in der Regel Einrichtungen der stationären Pflege). Die im SGB II vorgenommene Differenzierung, wonach junge Erwachsenen zwischen der Vollendung des 18. und des 25. Lebensjahres, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben, einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten, gibt es im SGB XII nicht.

Asylbewerber: Der im SGB II vorgesehene Sofortzuschlag wird auch im Asylbewerberleistungsgesetz eingeführt. Das betrifft minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben.

Bundesversorgungsgesetz: Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 des SGB XII bemisst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

Der Sofortzuschlag gilt auch nach Einführung des Bürgergeldes – bis zur Einfürung einer Kindergrundsicherung.

Kinderzuschlag: Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags hat sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro erhöht, ist damit dauerhaft um 20 Euro höher als das Existenzminimum eines Kindes. Der Höchstkinderzuschlag beträgt seit Anfang 2023 250 Euro.

Kindergrundsicherung – Zeitplan

Für die Kindergrundsicherung gibt es schon einen Zeitplan, nach dem sie im zweiten Quartal 2025 in Kraft treten soll. Bisher gibt es allerdings nur das Versprechen im Koalitionsvertrag und ein Eckpunktepapier, das an ausgewählte Medien und Verbände gegangen ist, ansonsten aber noch unter Verschluss gehalten wird.
Unter anderen müssen sieben Ministerien ihren Senf dazugeben, darunter natürlich auch das FInanzministerium. Immerhin gibt es schon mal einen „interministerielle Arbeitsgruppe“, die Ende letzten Jahres einen ersten Austausch mit den Verbänden hatte.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Absetzbeträge und Freibeträge im Bürgergeld

Details zum Bürgergeld (4)

§ 11b SGB II

Nicht nur für Jugendliche und junge Erwachsene bringt das Bürgergeld ab Juli diesen Jahres Verbesserungen, wenn sie leistungsberechtigt sind und zusätzlich Erwerbseinkommen verdienen. Geregelt wird dies im § 11b SGB II und in der Bürgergeldverordnung.

Absetzbeträge

Jeder Leistungsberechtigte kann folgende Positionen vom Einkommen abzusetzen:

  • auf das Einkommen zu entrichtende Steuern und Beiträge (für Nicht-Versicherungspflichtige: Beiträge in angemessener Höhe),
  • Sozialversicherungsbeiträge, soweit gesetzlich vorgeschrieben (sog. Pflichtbeiträge) oder nach Grund und Höhe angemessen,
  • „Vorsorgeversicherungen“ für den Krankheits- oder Pflegefall oder für die Altersvorsorge oder sonstige Versicherungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind oder nach Grund und Höhe angemessen sind,
  • Geförderte Altersvorsorgebeiträge (siehe § 82 EStG), z.B. „Riester-Rente“, in Höhe des Mindesteigenbetrags
  • Freibetrag nach § 82a SGB XII bei Bezug von Grundrente
  • Werbungskosten (i. d. R. Fahrkosten entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – Entfernungspauschale),
  • den Erwerbstätigenfreibetrag, (siehe unten),
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, (§ 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II); zu etwaigen Abzweigungen siehe das gesonderte Thema,
  • bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 67 oder § 126 SGB III bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

Bagatellgrenze (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V)

Das sind Einnahmen, die innerhalb eines Kalendermonats 10 EUR nicht übersteigen.

Pauschbeträge

  • In § 6  Bürgergeld-V werden Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge genannt, z. B.
  • für private Versicherungen monatlich 30 EUR (dies gilt sowohl für volljährige als auch für minderjährige Hilfebedürftige)
  • Die Absetzung von 1/12 der Jahresbeiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen (§ 11b Abs. 1 Nr.3 SGB II),
  • für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit monatlich 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer (Pendlerpauschale). Obergrenze in § 6 Abs. 2 Bürgergeld-V: Ist der errechnete Betrag der Pendlerpauschale im Vergleich mit einem „zumutbaren“ öffentlichen Verkehrsmittel „unangemessen“ hoch, dann wird die Pauschale auf die Kosten des Verkehrsmittels begrenzt.
  • für Mehraufwendungen für Verpflegung bei auswärtiger Tätigkeit bei mindestens zwölfstündiger nachgewiesener Abwesenheit 6 EUR je Kalendertag (§ 6 Abs. 3 Bürgergeld-V).

Freibeträge (Pauschale Absetzung) bei Erwerbstätigen

An Stelle der Beträge von Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten (= Beträge nach Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ) ist ein Betrag von insgesamt 100 EUR von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit monatlich abzusetzen.

Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 EUR, kann der Leistungsberechtigte die tatsächlichen Beträge absetzen, wenn er nachweist, dass die Summe der Beträge den Betrag von 100 EUR übersteigt.

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und Übungsleiter bis 250 EUR monatlich werden nicht auf den Regelsatz angerechnet (sog. Übungsleiterpauschale).

Von dem Taschengeld des Bundesfreiwilligendienstes oder des Jugendfreiwilligendienstes ist ein Betrag von insgesamt 250 Euro monatlich abzusetzen.

Erwerbstätigenfreibetrag bis 30. Juni 2023

Die ersten 100 EUR pro Monat sind anrechnungsfrei; darüber hinaus gehende Einkünfte sind wie folgt anzurechnen:

  • 20% des Brutto von 100,01 EUR bis 1.000 EUR,
  • 10% des Brutto von 1.000,01 EUR bis 1.200 EUR,
  • 10% des Brutto von 1.200,01 EUR bis 1.500 EUR, wenn der Leistungsberechtigte entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt oder er mindestens ein minderjähriges Kind hat.

Berechnungsbeispiele bei Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und Arbeitseinkommen (bis 30.06.2023):

Bruttolohnpauschale Absetzung
nach § 11b Abs. 2 SGB II
Erwerbstätigenfreibetrag
nach §  11b Abs. 3 SGB II
Gesamtfreibetrag
100 EUR100 EUR100 EUR
200 EUR100 EUR20 EUR120 EUR
300 EUR100 EUR40 EUR140 EUR
400 EUR100 EUR60 EUR160 EUR
600 EUR100 EUR100 EUR200 EUR
800 EUR100 EUR140 EUR240 EUR
1000 EUR100 EUR180 EUR280 EUR
1100 EUR100 EUR190 EUR290 EUR
1200 EUR100 EUR200 EUR300 EUR
1500 EUR *)100 EUR230 EUR *)330 EUR *)

*) nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben

Erwerbstätigenfreibetrag ab 1.Juli 2023

Die ersten 100 EUR pro Monat sind anrechnungsfrei; darüber hinaus gehende Einkünfte sind wie folgt anzurechnen:

  • 20% des Brutto von 100,01 EUR bis 520 EUR,
  • 30% des Brutto von 520,01 EUR bis 1.000 EUR,
  • 10% des Brutto von 1.000,01 EUR bis 1.200 EUR,
  • 10% des Brutto von 1.200,01 EUR bis 1.500 EUR, wenn der Leistungsberechtigte entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt oder er mindestens ein minderjähriges Kind hat.

Berechnungsbeispiele bei Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und Arbeitseinkommen (ab 01.07.2023):

Bruttolohnpauschale Absetzung
nach § 11b Abs. 2 SGB II
Erwerbstätigenfreibetrag
nach §  11b Abs. 3 SGB II
Gesamtfreibetrag
100 EUR100 EUR100 EUR
200 EUR100 EUR20 EUR120 EUR
300 EUR100 EUR40 EUR140 EUR
400 EUR100 EUR60 EUR160 EUR
600 EUR100 EUR108 EUR208 EUR
800 EUR100 EUR168 EUR268 EUR
1000 EUR100 EUR228 EUR328 EUR
1100 EUR100 EUR238 EUR338 EUR
1200 EUR100 EUR248 EUR348 EUR
1500 EUR *)100 EUR278 EUR *)378 EUR *)

*) nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben.

Quellen: BundesregierungSOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Einkommensanrechnung bei Ausbildung, Nebenjobs und Ferienjobs

Details zum Bürgergeld (3)

Mit dem Bürgergeldgesetz gibt es zum 1. Juli 2023 deutliche Verbesserungen bei der Behandlung von Einkommen junger Menschen, die auf Bürgergeld angewiesen sind. Das betrifft sowohl

  • Ferienjobs von Schülern,
  • Einnahmen während einer Ausbildung oder eines Studiums und
  • Einkünfte aus der Ausbildungsförderung, wie BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Meister-BAFöG.

Ferienjobs (§ 11a Abs. 7 SGB II)

Einnahmen aus Ferienjobs von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden vollständig freigestellt und werden als Einnahmen nicht mehr berücksichtigt.

Durch eine in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeit können sich leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler Wünsche, die auf Grund der Hilfebedürftigkeit der Eltern nicht umsetzbar sind, selbstbestimmt durch eigene Arbeitsleistung erfüllen.

Nebenjobs, Einkünfte während der Ausbildung
(§ 11b Abs. 2b Satz 1 SGB II)

Es gilt ein Freibetrag für Einkünfte während der Ausbildung und/oder aus Nebenjobs junger Menschen bis zum 25. Lebensjahr in Höhe von 520 EUR bei

  • außerhalb der Schulferien erzieltem Erwerbseinkommen beim Besuch einer allgemeinbilden-den oder berufsbildenden Schule,
  • Erwerbseinkommen während einer dem Grunde nach BAföG-förderfähigen Ausbildung,
  • Erwerbseinkommen neben einer mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderfähige Ausbildung.

Ausbildungsvergütung und Erwerbseinkommen, das nicht neben einer der genannten Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildungen erzielt wird, wird nach den „normalen“ Regeln angerechnet.

Der Betrag von 520 Euro entspricht dem Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV. Er wird also bei einer Änderung der Geringfügigkeitsgrenze angepasst, was wiederum mit der Entwicklung des Mindestlohns zusammenhängt.

Bislang haben nur Auszubildende, insbesondere Studierende, die die vorrangigen Leistungen nach dem BAföG beziehen, in der Ausbildungsförderung einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 520 Euro. Für Studierende, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG und zusätzlich Leistungen nach dem SGB II beziehen, bleiben mithin Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung zwar im BAföG komplett unberücksichtigt, bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II werden sie jedoch als Einkommen berücksichtigt.

Die Anhebung des monatlichen Absetzbetrages bedeutet daher eine Angleichung an die Regelung aus dem Berufsausbildungsförderungsgesetz und die Beseitigung eines systemischen Unterschieds und damit einer Ungleichbehandlung

Einkünfte aus der Ausbildungsförderung
(§ 11b Abs. 2b Satz 2 SGB II)

Freibetrag für Einkünfte aus Ausbildungsförderung für über 25jährige. Es gilt ein Freibetrag für Einkünfte von 100 € für folgende Einkünfte aus Ausbildungsförderung:

  • BAföG und vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke mit Ausnahme des BAföG-Kinderbetreuungszuschlags,
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) mit Ausnahme der Kinderbetreuungspauschale des BAB,
  • Reisekosten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Agentur für Arbeit nach § 127 Absatz 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 73 SGB IX,
  • Ausbildungsgeld,
  • Unterhaltsbeitrag des Aufstiegsförderungsgesetzes (Meister-BAföG).

Höhere Freibeträge für diese Leistungen gibt es nur, für konkret nachgewiesene Kosten, für bestimmte Versicherungen, bestimmte Ausgaben für die Altersvorsorge oder notwendige Ausgaben für die Ausbildung.

Diese Regelung betrifft alle, die nicht von der obigen Regelung nach § 11b Abs. 2b Satz 1 profitieren, also hauptsächlich Leistungsberechtigte in Ausbildung, die 25 Jahr und älter sind.

Beispiel:

Mara ist 21 Jahre alt und macht eine Ausbildung. Sie verdient 700 Euro Brutto und hat damit 600 Euro netto.

bis 30.6.2023

Bislang hätte sie einen Grundfreibetrag von 100 Euro plus den Erwerbstätigenfreibetrag (20% von 600 Euro), also 120 Euro. 600 minus 220, also 380 werden angerechnet. Von ihrem Nettolohn blieben ihr also 220 Euro.

ab 1.7.2023

Nun hat sie einen Grundfreibetrag von 520 Euro und einen Erwerbstätigenfreibetrag von 24 Euro (30% von 80). Vom Nettolohn werden nur noch 56 Euro angerechnet (600 minus 520 minus 24). Mara kann also 544 Euro von ihrer Ausbildungsvergütung behalten.

Quelle: Bundesregierung, SOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Aufenthaltserlaubnis auf Probe

Am 31.12.2022 ist das neue Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Damit wird geduldeten Personen, die sich am 31.10.2022 seit 5 Jahren ununterbrochen mit Aufenthaltserlaubnis, Gestattung oder Duldung in Deutschland aufgehalten haben, die neue „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ für die Dauer von max. 18 Monaten erteilt, um in dieser Zeit die Voraussetzungen für einen Übergang in die Bleiberechtsregelungen nach § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz zu erfüllen. Dies schreibt der neue § 104c des Aufenthaltsgesetzes vor.

Voraussetzungen

Um die Aufenthaltserlaubnis auf Probe zu bekommen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • 5 Jahre Aufenthalt bis zum 31.10.2022 erreicht (gilt bei Familien nur für eine (Referenz-)Person; Familienangehörige müssen noch keine 5 Jahre Voraufenthalt erbringen); Zeiten mit einer Duldung light (§ 60b AufenthG) werden angerechnet.
  • Ein Antrag muss bei der örtlichen Ausländerbehörde (ABH) gestellt werden (Empfehlung: Antrag sowohl bei der örtlichen ABH als auch bei der zuständigen Zentralen ABH im Regierungspräsidium stellen).
  • Duldungsstatus zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den erforderlichen Antrag
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (ab 16 Jahre erforderlich)
  • Keine vorsätzlichen Straftraten mit mehr als 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz nur von Ausländer*innen begangen werden können; Es dürfen keine Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vorliegen, die auf Jugendstrafe lauten.

Bleiberechtsregelungen

Auch die Bleiberechtsregelungen im Aufenthaltsgesetz nach § 25a (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen) oder § 25b (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) werden erweitert.

Änderungen des § 25a

  • Erhöhung der Altersgrenze von 21 Jahre auf nun 27 Jahre,
  • Verringerung der Voraufenthaltszeit von 4 auf 3 Jahre sowie der Dauer des bisherigen Schulbesuchs ebenfalls von 4 auf drei Jahre (sofern noch kein Schul- oder Berufsabschluss vorliegt),
  • Einführung einer zwingenden Vorduldungszeit von 12 Monaten vor Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (bislang hat es gereicht, mit Erhalt der Aufenthaltserlaubnis bzw. vor dem 21 Lebensjahr geduldet zu sein; die restlichen Aufenthaltszeiten konnten mit einer Aufenthaltserlaubnis oder/und Gestattung überwiegend erfüllt worden sein),
  • Einführung einer Ausnahmeregelung für den 3-jährigen erfolgreichen Schulbesuch oder alternativ für den Nachweis eines Schul- oder Berufsabschluss bei körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung.

Änderungen des § 25b

  • Verringerung der Voraufenthaltszeit von 6 auf 4 Jahre für Personen mit minderjährigen ledigen Kindern,
  • Verringerung der Voraufenthaltszeit von 8 auf 6 Jahre für alleinstehende Personen.

Weitere Änderungen

Mit dem Chancenaufenthaltsgesetz wurde außerdem der Zugang zu Integrationsmaßnahmen des Bundes erleichtert. Damit kann jetzt der  größte Teil der Geflüchteten und Migrant*innen die Unterstützung der Migrationsberatung für Erwachsene Zuwanderer (MBE) auf dem Weg zur Teilhabe erhalten.

Die Sprachanforderungen beim Familiennachzug zu bestimmten Fachkräften wurde gestrichen. Das gilt u. a. für den Familiennachzug bei IT-Spezialist*innen, Forscher*innen und Selbstständigen.

Quellen: Paritätischer Gesamtverband, BMI

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Mindestunterhalt und Düsseldorfer Tabelle

Im Getümmel um die aktuellen Änderungen beim SGB II (Bürgergeld) und beim Wohngeld ist die Erhöhung des Mindestuntehalts und in der Folge die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle ein wenig untergegangen.

Mindestunterhalt

Grundsätzlich haben Kinder den Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Diese werden zunächst dadurch erbracht, dass die Eltern ihnen Wohnung, Kleidung und Essen gewähren und gegebenenfalls ein Taschengeld. Nichts anderes gilt zunächst bei der Trennung der Eltern. Beide bleiben weiterhin zu Unterhaltsleistungen für die Kinder verpflichtet, nur spaltet sich dann die Unterhaltsverpflichtung auf. Der Elternteil, bei dem die Kinder weiterhin wohnen, kommt für den sogenannten Naturalunterhalt auf, das heißt für die unmittelbare Betreuung, das Wohnen, Essen, Kleidung und die damit zusammenhängenden persönlichen Bedürfnisse.

Der nicht sorgeberechtigte Elternteil erbringt regelmäßig seine Unterhaltsleistungen durch den sogenannten Barunterhalt. Der finanzielle Unterhalt richtet sich nach der Mindestunterhaltsverordnung, die zuletzt im Dezember 2022 für das Jahr 2023 angepasst wurde, und der die Mindesthöhe des finanziellen Anspruchs regelt.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist seit 1962 eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Sie gilt als Leitlinie für Familiengerichtsverfahren, um die Höhe des individuellen Unterhaltsanspruchs zu klären, je nach Alter des Kindes und nach Einkommen der Eltern.

Erhöhung des Mindestunterhalts

Der monatliche Mindestunterhalt eines Kindes erhöht sich seit 1. Januar 2023:

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres von 396  auf 437 EUR,
  • von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres von 455 auf 502 EUR und
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit von 533 auf 588 EUR.

Anpassung der Düsseldorfer Tabelle

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5%  und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhalts angehoben.

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden zum 1.1.2023 angehoben. Sie betragen wie auch 2022  125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.

Auf den Bedarf eines Kindes wird jeweils das Kindergeld (250 Euro) angerechnet.

Weitere Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle

Studenten

Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen,  wurde der monatliche Satz von 860 EUR auf 930 EUR angehoben. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 930 EUR nach oben abgewichen werden.

notwendiger Selbstbehalt

Der Selbstbehalt, der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, damit er seinen eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten kann, wurde erhöht: Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt 

  • des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seit dem 1.1.2023  1.120 EUR (2022: 960 EUR) und 
  • des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.370 EUR (20221.160 EUR). 

Der notwendige Selbstbehalt seit 1.1.2023 beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 520  EUR (2022: 430 EUR). Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502 EUR entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.

angemessener Selbstbehalt

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt seit dem 1.1. 2023 1.650 EUR (2022: 1.400 EUR), § 1603 Abs. 1 BGB.

Im angemessenen Selbstbehalt ab 1.1.2023  von 1.650 EUR sind Wohnkosten von 650 EUR (Warmmiete) enthalten.

Angemessener Selbstbehalt besteht gegenüber volljährigen Kindern, die sich in einer Ausbildung befinden. Dies kann beispielsweise im Rahmen der Berufsausbildung oder des Studiums der Fall sein. Diese Volljährigen müssen erst ihre Einkünfte verwenden oder auch den Stamm eines Vermögens angreifen, bevor sie sich um Unterhaltsleistungen an die Eltern wenden können.

Ehegatten

Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich zum 01.01.2023 auf 1.385 EUR (bisher 1.180 EUR), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 EUR (bisher 1.280 EUR). Hierin sind Wohnkosten von 580 EUR (Warmmiete) enthalten.

Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt ab 01.01.2023 1.120 EUR, bei Erwerbstätigkeit 1.370 EUR.

Quellen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Bundesjustizministerium, Haufe.de

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Reform des Betreuungsrechts tritt zum 1.1.2023 in Kraft

Nach einer Übergangszeit von fast zwei Jahren, steht das In-Kraft-Treten der Reform nun zum 1.1.2023 kurz bevor. Die mit der Reform einhergehenden Neuerungen sind komplex und wirken sich auf sämtliche Aspekte des Betreuungsrechts aus. Das haben wir zum Anlass genommen das Fachportal komplett neu zu überarbeiten. Wir hoffen Ihnen damit den Start erleichtern zu können und Ihr verlässlicher Partner in allen Fragen rund um das Betreuungsrechts zu sein.

Ihr WALHALLA Fachverlag

Und darum drehen sich die Änderungen …

Das neue Betreuungsrecht auf Rechtsstand 1.1.2023

Die Erläuterungen zum Betreuungsrecht wurden von Reinhold Spanl und Horst Böhm – beide profunde Kenner dieses Rechtsgebiets und langjährige Kommentarautoren – komplett neu überarbeitet und an die novellierten Vorschriften angepasst.

Konkret zielt die Reform auf die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts und der Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen. Im Zentrum der Überarbeitung standen daher folgende Aspekte:

  • Wünsche des Betreuten als zentraler Maßstab für das Handeln aller Akteure im Betreuungsrecht
  • Wiederherstellung bzw. Verbesserung der rechtlichen Handlungsfähigkeit des Betreuten („Rehabilitationsgrundsatz“) als weitere Handlungsmaxime
  • Qualitätssicherung durch erweiterte Beratungs- und Aufsichtspflichten durch das Betreuungsgericht, Registrierung und Nachweis der Sachkunde für Betreuer

Die Umsetzung dieser Grundsätze wirkt sich auf die Arbeit aller Akteure im Betreuungsrecht aus:

Die rechtlichen Betreuer sind nun verpflichtet, noch mehr als bisher zu versuchen, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfindung zu unterstützen, seine Wünsche noch mehr als bisher festzustellen und umzusetzen. Dies hat Auswirkungen auf die jeweiligen Aufgabenbereiche für die der Betreuer eingesetzt ist, da nunmehr konsequent die subjektive Sichtweise des Betreuten zu beachten ist (z. B. bei der Vermögenssorge oder auch bei Wohnungsangelegenheiten, die mit der Reform ganz neu geregelt wurden). Auch wurden die Pflichten zum erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten bzw. zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erweitert, was einen nicht unerheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand bedeutet.

Die Betreuungsvereine haben noch mehr Aufgaben als bisher erhalten. Insbesondere sollen sie ehrenamtliche Betreuer noch besser unterstützen; eine kompetente und konstante Begleitung von ehrenamtlichen Betreuern während der Betreuungsführung wird verpflichtend. Eine bessere Vernetzung zu Angehörigenbetreuern soll aufgebaut werden. Generell soll die Gewinnung, Beratung, Begleitung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer („Querschnittsarbeit“) substantiell gestärkt werden – in den Bundesländern sind die erforderlichen Vorschriften zur finanziellen Ausstattung der Betreuungsvereine derzeit im Gesetzgebungsverfahren.

Die Betreuungsbehörden müssen nun ebenfalls noch mehr Aufgaben erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung des Registrierungsverfahrens für Berufsbetreuer. Aber auch die Beratungs- und Unterstützungspflichten der Betroffenen werden erweitert, insbesondere hinsichtlich der Beratung zu „anderen Hilfen“ (sozialrechtliche Ansprüche, Ansprechpartner in der Kommune usw.). Auch wird das Instrument einer „erweiterten Unterstützung“ eingeführt.

Die Betreuungsgerichte müssen die Betreuerauswahl noch mehr als bisher an den Wünschen des Betroffenen und an der Erforderlichkeit ausrichten. Beratungs-, Aufsichts- und Kontrollpflichten wurden stark erweitert – auch sie müssen sich konsequent an den Wünschen des Betroffenen. Mit diesen Kontrollpflichten verbunden sind laufende Kontrollpflichten beginnend mit der Prüfung des neuen Anfangsberichts bzw. dem Anfangsgesprächs bei ehrenamtlichen Betreuern.

Rubrik Sozialrecht auf neuen Füßen

Auch die, das Betreuungsrecht ergänzende, Rubrik Sozialrecht steht auf neuen Füßen. Nach dem Tod unseres sehr geschätzten, langjährigen Autors Horst Marburger, freuen wir uns das qualifizierte Autorenteam unter der Leitung von Johannes Friedrich begrüßen zu dürfen, das diesen Teil neu strukturiert und die sozialrechtlichen Erläuterungen auf aktuellem Rechtsstand gebracht hat.

All unsere Experten finden Sie hier.

Schonvermögen

Details zum Bürgergeld (2)

Der Begriff Schonvermögen bezeichnet im Sozialrecht die Einschränkung der Verpflichtung zum Einsatz eigenen Vermögens beim Bezug von Sozialleistungen.

Neuregelung mit dem Bürgergeld

Die Regelungen zur Berücksichtigung von Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung wurden im Zusammenhang mit der Einführung des Bürgergeldes neu gefasst und entbürokratisiert. Eine Karenzzeit von einem Jahr soll dazu beitragen, dass sich Bürgergeldberechtigte zunächst keine Sorgen um ihr ggf. Erspartes machen muss.

Karenzzeit

Während der Karenzzeit muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt. Nach einem Jahr Karenzzeit bleibt Vermögen bis 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft unangetastet.

Für Bewilligungszeiträume, die schon 2022 begonnen haben, gelten noch die Freigrenzen der Corona-Sonderregelungen, also 60.000 Euro plus 30.000 Euro pro weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Mit dem Start des Bürgergelds am 1.1.2023 bekommen alle Bürgergeldbeziehenden eine Karenzzeit, also auch Menschen, die vor Einführung des Bürgergelds am 1.1.2023 schon Leistungen bezogen haben.

Was noch zum Schonvermögen gehört

Bei den Vermögensgegenständen, die zum nicht verwertbaren Vermögen gehören, muss das Jobcenter außer beim Hausrat keine Angemessenheitsprüfung mehr vornehmen. Zum nicht verwertbaren Vermögen zählen nach § 12 Abs. 1 SGB II:

  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,,
  • für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden z.B. „Riester“-Rente oder Banksparpläne,
  • andere Formen der Altersvorsorge bei hauptberuflich Selbständigen (insbesondere Fondssparpläne, Gold, Wertpapierdepots oder Bargeld), Als angemessen wird ein Betrag angesehen, der sich an der Beitragszahlung zur allgemeinen Rentenversicherung bei einem Verdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts orientiert (das sind 2023 etwa 8.000 Euro),
  •  selbstbewohntes Haus oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung;
    • bei bis zu 4 Bewohnenden: ein Haus bis 140 m² Wohnfläche oder eine Eigentumswohnung bis 130 m² Wohnfläche
    • bei über 4 Bewohnenden: bis zu 20 m² mehr je weiterer Person
  • Vermögen, das zur baldigen Beschaffung bzw. Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung bestimmt ist, soweit es zu Wohnzwecken behinderter/pflegebedürftiger Menschen dient bzw. dienen soll und dieser Zweck durch Einsatz/Verwertung des Vermögens gefährdet wäre,
  • Sachen/Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

Fachliche Weisungen

Genaue Auskünfte wie die Jobcenter Vermögen bewerten und berücksichtigen, kann man in den „Fachlichen Weisungen“ der Agentur für Arbeit nachlesen. Stand: 1.1.2023, also aktuell.

Quellen:

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Bundesteilhabegesetz – Umsetzung

Vor drei Jahren trat die letzte Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft. Von Vorneherein war klar, dass die Umsetzung für alle Beteiligten eine große Herausforderung darstellte. Das Ziel war, auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) eine zeitgemäßere Gestaltung mit besserer Nutzerorientierung und Zugänglichkeit sowie eine höhere Effizienz der deutschen Eingliederungshilfe zu erreichen.

Bericht der Bundesregierung

Nun hat die Bundesregierung einen „Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Bundesteilhabegesetzes“ vorgelegt. Danach ist die angestrebte Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe noch nicht vollständig in der Praxis umgesetzt. Der Bericht verweist unter anderem auf die pandemiebedingten Einschränkungen der vergangenen drei Jahre, die auch erhebliche Auswirkungen auf das Leben von Menschen mit Behinderungen und die Organisation von Leistungen durch die Leistungsträger gehabt hätten.

Systematik fehlt noch

Vielerorts fehlt eine neue Leistungs- und Vergütungssystematik in der Eingliederungshilfe. Diese bildet die Grundlage für Einzelvereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern und ist Voraussetzung für eine stärker auf die Bedarfe der Menschen mit Behinderungen angepasste individuelle Leistungsbewilligung und Erbringung. Außerdem werden die neuen an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientierten Bedarfsermittlungsinstrumente noch nicht flächendeckend in der Eingliederungshilfe eingesetzt.

Einschränkungen durch die Pandemie

Auch die neue Teilhabe- bzw. Gesamtplanung kommt noch nicht überall mit der gewünschten Dynamik zum Einsatz. Diese Verzögerungen lassen sich einerseits damit erklären, dass sich die Verhandlungen zu den Landesrahmenverträgen sowie zu den Einzelvereinbarungen vielerorts schwieriger und aufwändiger darstellten als erwartet. Zum anderen hat die COVID-19-Pandemie viele Personalressourcen bei allen an der BTHG- Umsetzung beteiligten Akteuren gebunden. Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen konnte zudem etwa die Bedarfsermittlung und die Gesamtplanung über einen längeren Zeitraum nicht im persönlichen Kontakt mit den Leistungsberechtigten durchgeführt werden. Dies betraf auch etwaige Wirtschaftlichkeits- und Qualitätskontrollen, die wegen eingeschränkter Zugangsmöglichkeiten zu Einrichtungen nicht möglich waren.

abschließende Ergebnisse Ende 2024

Dementsprechend könnten zum jetzigen Zeitpunkt noch keine abschließenden Aussagen getroffen werden, ob die mit dem BTHG verbundenen Ziele erreicht werden. Die Begleit- und Forschungsprojekte würden jedoch eine Vielzahl wichtiger Einblicke in verschiedene Fragestellungen enthalten. Die Befunde stellten insofern einen Zwischenstand dar, als dass einer Reihe von Forschungsfragen im Zuge der Verlängerung der Projekte Finanzuntersuchung und Wirkungsprognose um zwei Jahre weiter nachgegangen werde. „Die Veröffentlichung der abschließenden Ergebnisse ist gegen Ende des Jahres 2024 geplant“, schreibt die Regierung. Sie betont zugleich, dass auf jeden Fall schon jetzt erkennbar sei, dass die meisten Akteure und Betroffenen die Ziele des BTHG unterstützen würden, es viele Fortschritte gebe, die Umsetzung deutschlandweit jedoch sehr heterogen sei.

Verlängerung um zwei Jahre

Die teilweise Verlängerung des Projekts „Umsetzungsbegleitung“, ebenfalls um zwei Jahre, sichere die weitere fachliche Begleitung für die noch andauernde Umsetzung der Reform. In den kommenden Monaten müssten die mit diesem Bericht vorgelegten Ergebnisse ausgewertet und die Befunde forschungsprojektübergreifend zueinander in Beziehung gesetzt werden. Auf dieser Basis sollten die bisherigen Ergebnisse auch mit Blick auf die Aufträge des Koalitionsvertrags zur Weiterentwicklung des Leistungsrechts für Menschen mit Behinderungen diskutiert werden.

Untersuchungen und Projekte

Nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 2 bis 4 BTHG hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die folgenden Untersuchungen und Projekte initiiert:

  • Begleitung der Umsetzung der Regelungen des Bundesteilhabegesetzes (Umsetzungsbegleitung BTHG) nach Art. 25 Abs. 2 BTHG,
  • Untersuchung der Ausführung sowie der absehbaren Wirkungen der neuen Regelungen der Eingliederungshilfe (Wirkungsprognose) nach Art. 25 Abs. 2 BTHG,
  • Modellhafte Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Verfahren und Leistungen der Eingliederungshilfe (modellhafte Erprobung) nach Art. 25 Abs. 3 BTHG,
  • Untersuchung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Eingliederungshilfe (Finanzuntersuchung) nach Art. 25 Abs. 4BTHG.

Alle Projekte und Untersuchungen werden nun um zwei Jahre verlängert.

Quellen: Bundestag, BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Bildungszeit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein weiteres Gesetzesvorhaben („Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung und Einführung einer Bildungszeit„) auf den Weg gebracht, in dem es darum geht mehr Möglichkeiten, Angebote und Anreize für Weiterbildungen zu schaffen. In einer sich, insbesondere durch den Klimawandel und Digitalisierung, rasant verändernden Wirtschaft, beschleunigt durch Energiekrise und Lieferkettenprobleme, verändern sich auch Tätigkeitsprofile und Qualifikationsanforderungen tiefgreifend. Um damit Schritt zu halten ist eine dauerhafte Weiterbildung für jeden Einzelnen hilfreich.

Der Gesetzentwurf will daher die rechtlichen Grundlagen schaffen, um die berufliche Weiterbildung (§ 81 ff SGB III) zukunftsfähig zu machen.

Wesentliche Inhalte des Entwurfs sind:

Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter

Die vorhandenen Regelungen sollen vereinfacht und übersichtlicher gestaltet werden. Es soll feste Fördersätze und weniger Förderkombinationen geben. Um die Planungssicherheit für Arbeitgeber zu erhöhen, sollen die Fördersätze ohne Auswahlermessen festgeschrieben und grundsätzlich in der Höhe der Arbeitsentgeltzuschüsse (AEZ) und Zuschüsse zu den Lehrgangskosten pauschaliert werden.

Einführung eines Qualifizierungsgeldes

Zielgruppe des Qualifizierungsgeldes (§ 82a) sind Beschäftigte, denen im besonderen Maße durch die Transformation der Verlust von Arbeitsplätzen droht, bei denen Weiterbildungen jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen können. Fördervoraussetzungen des Qualifizierungsgeldes sind ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines nicht unerheblichen Teils der Belegschaft und eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein entsprechender betriebsbezogener Tarifvertrag. Das Qualifizierungsgeld wird als Entgeltersatz in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes, welches durch die Weiterbildung entfällt, unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten, geleistet.
Geplantes Inkrafttreten: 1.12.2023.

Einführung einer Ausbildungsgarantie

Die Ausbildungsgarantie soll durch eine Erweiterung der Leistungsinstrumentarien der Ausbildungsförderung erfolgen: Es soll ein förderfähiges Berufsorientierungspraktikum (§ 48a SGB III) und ein Mobilitätszuschuss (§ 73a SGB III) eingeführt werden. Um die Ausbildungsgarantie zu gewährleisten, soll der Kreis der Adressatinnen und Adressaten für die Einstiegsqualifizierung erweitert werden (§ 54 Abs. 2, Abs. 5 SGB III) und die Modalitäten der außerbetrieblichen Berufsausbildung angepasst werden (§ 76 Abs. 2, 5 SGB III).

Berufsorientierungspraktikum

Ein Berufsorientierungspraktikum soll von der Agentur für Arbeit gefördert werden und die Berufswahlentscheidung fördern. Dauer eine Woche bis 6 Wochen. Fahrtkosten und Kosten für eine Unterkunft sollen übernommen werden, sofern ein Pendeln zur Praktikumsstelle nicht möglich ist.
Geplantes Inkrafttreten: 1.7.2023.

Mobilitätszuschuss

Der Mobilitätszuschuss ist gedacht für junge Menschen, die eine Ausbildung an einem Ort beginnen, der vom bisherigen Wohnort nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Damit können die Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt im ersten Ausbildungsjahr übernommen werden.
Geplantes Inkrafttreten: 1.12.2023.

Bildungszeit, Bildungsteilzeit, Bildungszeitgeld

Eine Bildungs(teil)zeit unterstützt Beschäftigte dabei, ihre beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten eigenständig wahrzunehmen. Sie richtet sich insbesondere an Beschäftigte, deren Arbeitgeber ihnen kein passendes Weiterbildungsangebot macht. Stärker als bei der bisherigen Weiterbildungsförderung Beschäftigter geht die Bildungs(teil)zeit vom Beschäftigten aus und wird von den Beschäftigten selbst initiiert. Die (teilweise) Freistellung von der Arbeitszeit bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
Während der Bildungs(teil)zeit sichert eine Entgeltersatzleistung in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes den Lebensunterhalt. Die Dauer der Bildungszeit ist auf bis zu insgesamt zwölf Monate in Vollzeit beziehungsweise 24 Monate in Teilzeit begrenzt.
Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2025.

Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld

Diese Regelung gibt es schon seit 2016, sie war aber immer befristet. Mit dem Bürgergeldgesetz wird diese Leistung nun entfristet und im neuen § 87a SGB III untergebracht. Danach erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer abschlussbezogenen Weiterbildung beim Bestehen einer durch Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 EUR, beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 EUR.
Gültig ab 1.7.2023.

Quelle: BMAS

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