Einkommensanrechnung bei Ausbildung, Nebenjobs und Ferienjobs

Details zum Bürgergeld (3)

Mit dem Bürgergeldgesetz gibt es zum 1. Juli 2023 deutliche Verbesserungen bei der Behandlung von Einkommen junger Menschen, die auf Bürgergeld angewiesen sind. Das betrifft sowohl

  • Ferienjobs von Schülern,
  • Einnahmen während einer Ausbildung oder eines Studiums und
  • Einkünfte aus der Ausbildungsförderung, wie BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Meister-BAFöG.

Ferienjobs (§ 11a Abs. 7 SGB II)

Einnahmen aus Ferienjobs von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden vollständig freigestellt und werden als Einnahmen nicht mehr berücksichtigt.

Durch eine in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeit können sich leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler Wünsche, die auf Grund der Hilfebedürftigkeit der Eltern nicht umsetzbar sind, selbstbestimmt durch eigene Arbeitsleistung erfüllen.

Nebenjobs, Einkünfte während der Ausbildung
(§ 11b Abs. 2b Satz 1 SGB II)

Es gilt ein Freibetrag für Einkünfte während der Ausbildung und/oder aus Nebenjobs junger Menschen bis zum 25. Lebensjahr in Höhe von 520 EUR bei

  • außerhalb der Schulferien erzieltem Erwerbseinkommen beim Besuch einer allgemeinbilden-den oder berufsbildenden Schule,
  • Erwerbseinkommen während einer dem Grunde nach BAföG-förderfähigen Ausbildung,
  • Erwerbseinkommen neben einer mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderfähige Ausbildung.

Ausbildungsvergütung und Erwerbseinkommen, das nicht neben einer der genannten Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildungen erzielt wird, wird nach den „normalen“ Regeln angerechnet.

Der Betrag von 520 Euro entspricht dem Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV. Er wird also bei einer Änderung der Geringfügigkeitsgrenze angepasst, was wiederum mit der Entwicklung des Mindestlohns zusammenhängt.

Bislang haben nur Auszubildende, insbesondere Studierende, die die vorrangigen Leistungen nach dem BAföG beziehen, in der Ausbildungsförderung einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 520 Euro. Für Studierende, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG und zusätzlich Leistungen nach dem SGB II beziehen, bleiben mithin Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung zwar im BAföG komplett unberücksichtigt, bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II werden sie jedoch als Einkommen berücksichtigt.

Die Anhebung des monatlichen Absetzbetrages bedeutet daher eine Angleichung an die Regelung aus dem Berufsausbildungsförderungsgesetz und die Beseitigung eines systemischen Unterschieds und damit einer Ungleichbehandlung

Einkünfte aus der Ausbildungsförderung
(§ 11b Abs. 2b Satz 2 SGB II)

Freibetrag für Einkünfte aus Ausbildungsförderung für über 25jährige. Es gilt ein Freibetrag für Einkünfte von 100 € für folgende Einkünfte aus Ausbildungsförderung:

  • BAföG und vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke mit Ausnahme des BAföG-Kinderbetreuungszuschlags,
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) mit Ausnahme der Kinderbetreuungspauschale des BAB,
  • Reisekosten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Agentur für Arbeit nach § 127 Absatz 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 73 SGB IX,
  • Ausbildungsgeld,
  • Unterhaltsbeitrag des Aufstiegsförderungsgesetzes (Meister-BAföG).

Höhere Freibeträge für diese Leistungen gibt es nur, für konkret nachgewiesene Kosten, für bestimmte Versicherungen, bestimmte Ausgaben für die Altersvorsorge oder notwendige Ausgaben für die Ausbildung.

Diese Regelung betrifft alle, die nicht von der obigen Regelung nach § 11b Abs. 2b Satz 1 profitieren, also hauptsächlich Leistungsberechtigte in Ausbildung, die 25 Jahr und älter sind.

Beispiel:

Mara ist 21 Jahre alt und macht eine Ausbildung. Sie verdient 700 Euro Brutto und hat damit 600 Euro netto.

bis 30.6.2023

Bislang hätte sie einen Grundfreibetrag von 100 Euro plus den Erwerbstätigenfreibetrag (20% von 600 Euro), also 120 Euro. 600 minus 220, also 380 werden angerechnet. Von ihrem Nettolohn blieben ihr also 220 Euro.

ab 1.7.2023

Nun hat sie einen Grundfreibetrag von 520 Euro und einen Erwerbstätigenfreibetrag von 24 Euro (30% von 80). Vom Nettolohn werden nur noch 56 Euro angerechnet (600 minus 520 minus 24). Mara kann also 544 Euro von ihrer Ausbildungsvergütung behalten.

Quelle: Bundesregierung, SOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Mehr Mindestvergütung für Azubis

Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung sieht seit 1.1.2020 in § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung vor. Das Gesetz sieht keine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung vor. Die Mindestausbildungsvergütung gilt danach grundsätzlich auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen.

Nur außerhalb der Tarifbindung

Die Regelung gilt nur für Ausbildungsverträge, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Sie gilt nicht für Berufe, die über das jeweilige Landesrecht geregelt sind, zum Beispiel Erzieher, und ebenso wenig für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, zum Beispiel Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut.

Die Ausbildungsvergütung für Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung steigt ab dem 1. Januar 2022 von 550 Euro auf monatlich 585 Euro.

Die Vergütung erhöht sich im zweiten Ausbildungsjahr dann jeweils um 18%, im dritten Jahr um 35% und um im vierten um 40%.

Mindestvergütung 2022

Im Jahr 2022 beträgt die Mindestvergütung somit

  • im ersten Ausbildungsjahr 585 Euro
  • im zweiten Ausbildungsjahr 690 Euro
  • im dritten Ausbildungsjahr 790 Euro
  • im vierten Ausbildungsjahr 819 Euro.

Mindestvergütung 2023

Auch für kommendes Jahr steht die Erhöhung der Mindestvergütung schon fest. Sie beträgt ab 1. Januar 2023

  • im ersten Ausbildungsjahr 620 Euro
  • im zweiten Ausbildungsjahr 732 Euro
  • im dritten Ausbildungsjahr 837 Euro
  • im vierten Ausbildungsjahr 868 Euro.

Quelle: SOLEX

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