Mehr Digitalisierung im Gesundheitssystem

Zwei Bundestagsbeschlüsse zur weiteren Digitalisierung im Gesundheitssystem hat der Bundesrat am 2. Februar 2024 gebilligt:

  • Änderungen beim Einsatz der elektronischen Patientenakte – Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) und
  • verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten – Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG).

Beide Gesetze treten im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

DigiG

Mit dem Gesetz werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  • die Nutzung der Potenziale der elektronischen Patientenakte (ePA) zur Steigerung der Patientensicherheit und der medizinischen und pflegerischen Versorgungsqualität wird verbessert, indem sie durch Umstellung auf eine Widerspruchslösung („Opt-out“) flächendeckend in die Versorgung integriert werden kann,
  • das E-Rezept wird weiterentwickelt und verbindlich eingeführt,
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden noch besser für die Versorgung nutzbar gemacht,
  • Videosprechstunden und Telekonsilien werden qualitätsorientiert weiterentwickelt,
  • digitale Versorgungsprozesse werden in strukturierten Behandlungsprogrammen ermöglicht,
  • die Interoperabilität wird verbessert,
  • die Cybersicherheit wird erhöht und
  • der Innovationsfonds wird verstetigt und weiterentwickelt.

E-Rezept und E-Akte

Mit dem e-Rezept können Patientinnen und Patienten verschreibungspflichtige Medikamente papierlos erhalten. Ab 2025 wird die elektronische Patientenakte – ePA – grundsätzlich für alle gesetzlichen Versicherten eingerichtet. Wer sie nicht nutzen will, muss aktiv widersprechen. In der ePA können medizinische Befunde und Informationen aus Untersuchungen oder Behandlungen gespeichert werden. Dies soll den Bürokratieaufwand mindern und unnötige Mehrfachuntersuchungen vermeiden.

Fitness Tracker

Versicherte können ihre mit Smartwatches oder Fitness Trackern gesammelten Daten wie Schrittzählung, Herzfrequenz, Schlafqualität, Köpertemperatur an ihre Krankenkassen übermitteln, um sie in der ePA speichern zu lassen.

GDNG

Mit dem Gesetz werden bürokratische und organisatorische Hürden bei der Datennutzung abgebaut und die Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten im Sinne eines
die Datennutzung „ermöglichenden Datenschutzes“ unter vollumfänglicher Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Standards verbessert.

Zur Erreichung der skizzierten Ziele wird das geltende Recht insbesondere um
folgende wesentliche Maßnahmen ergänzt:

  • Aufbau einer nationalen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten,
  • Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit mit Daten der klinischen Krebsregister der Länder,
  • Stärkung des Gesundheitsdatenschutzes,
  • Nachhaltigkeit und europäische Anschlussfähigkeit,
  • Einbindung von etablierten Strukturen.

Datennutzung zu Forschungszwecken

Für gemeinwohlorientierte Zwecke sollen Gesundheitsdaten leichter und schneller nutzbar sein. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entsteht dazu eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle. Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen können ihre Daten künftig stärker nutzen, wenn dies der besseren Versorgung dient, beispielsweise der Arzneimitteltherapiesicherheit, der Erkennung von Krebs- oder seltenen Erkrankungen. Für die Datenfreigabe zu Forschungszwecken aus der ePA gilt ebenfalls ein Widerspruchsverfahren.

Quelle: Bundesrat

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Stärkung der hausärztlichen Versorgung

Viele Hausärztinnen und Hausärzte sind mit ihren Arbeitsbedingungen extrem unzufrieden. Ihre Wartezimmer sind oft übervoll – und nach Feierabend müssen die Hausärztinnen und -ärzte weiter am Schreibtisch sitzen, um den „Papierkram“ mit den Krankenkassen zu machen, damit sie für all ihre Leistungen bezahlt werden. Dabei falle viel zu viel Bürokratie an, sagen sie. Ihr größtes Problem ist aber dies: Sie werden nicht für alle Untersuchungen und Behandlungen, die sie an Patienten vornehmen, bezahlt.

Unser gesetzliches Krankenversicherungssystem, in dem etwa neun von zehn Deutschen versichert sind, funktioniert so: Einer (der Arzt) erbringt eine Leistung, ein Zweiter (der Patient) bekommt diese Leistung, und ein Dritter (die Krankenkasse) bezahlt dafür. Diese Dreiecksbeziehung ist anfällig für das, was Volkswirte „Fehlanreize“ nennen.

Zum Beispiel: Der Patient bestellt beim Arzt Behandlungen oder Medikamente, die er gar nicht unbedingt braucht. Der Arzt bietet sie an, weil er daran verdient. Und bezahlen muss dafür am Ende die Allgemeinheit mit steigenden Krankenkassenbeiträgen. Um das zu verhindern, sind die Einnahmen der niedergelassenen Ärzte (also solche mit eigener Praxis mit Kassensitz) gedeckelt. Das soll verhindern, dass die Kosten aus dem Ruder laufen. 

Gesundheitsminister Lauterbach hat sich Anfang Januar mit den Ärztevertretern getroffen und schlägt folgendes Maßnahmepaket vor.

Reform der hausärztlichen Honorierung

  • Entbudgetierung aller Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung nach ähnlicher Systematik wie für die Kinder- und Jugendärzte.
  • Einführung einer jahresbezogenen hausärztlichen Versorgungspauschale für die Be-
    handlung von erwachsenen Versicherten mit chronischer Erkrankung (mit kontinuierlichem Arzneimittelbedarf).
  • Hausärztliche Vorhaltepauschale: Für echte Versorgerpraxen, die maßgeblich die hausärztliche Versorgung aufrechthalten, wird eine Vorhaltepauschale gesetzlich vorgegeben. Diese ist abrechenbar, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (z.B. Hausbesuche, Mindestanzahl an Versicherten in Behandlung).
  • Einführung einer einmal jährlich abrechenbaren Vergütung für Hausärzte für eine qualifizierte Hitzeberatung vulnerabler Gruppen. Ziel: Zahl der Hitzetoten soll weiter gesenkt werden (Schätzungen RKI Hitzetote 2022: 4.500 – 2023: 3.200).

Entbürokratisierung

  • Einführung einer wirkungsvollen Bagatellgrenze bei den Wirtschaftlichkeitsprüfun-
    gen von ärztlich verordneten Leistungen.
  • Festsetzung einer Ausschlussfrist von zwei Jahren für Beratungen im Rahmen der
    Wirtschaftlichkeitsprüfung
  • Abschaffung des zweistufigen Antragsverfahrens in der Kurzzeittherapie (Psychotherapie)
  • Vereinfachung bei den Vorgaben zur Einholung eines Konsiliarberichts bei ärztlich
    überwiesenen Patientinnen und Patienten (Psychotherapie)
  • Abschaffung der Präqualifizierungspflicht für Vertragsärztinnen und -ärzte, die Hilfs
    mittel an Versicherte abgeben

Digitalisierung

  • Entlastung der Praxen durch die Möglichkeit zur Ausstellung von elektronischen Re-
    zepten und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei bekannten Patientinnen und Patienten lediglich durch telefonische Konsultation,
  • Flexibilisierung des Umfangs, in dem Videosprechstunden erbracht werden können und Ermöglichung von Homeoffice für Ärzte,
  • Umstellung des bisherigen BtM-Rezeptes auf einen digitalisierten Verschreibungsprozess, einschließlich digitaler Nachweisführung.

Sektorenübergreifende Versorgung

  • Förderung der Ambulantisierung bislang unnötig stationär erbrachter Leistungen,
  • Im Rahmen der Krankenhausreform wird die sektorenübergreifende Zusammenarbeit insbesondere durch die Einführung von Level 1i-Krankenhäusern gestärkt.

Die meisten dieser Punkte sollen durch die angekündigten Versorgungsstärkungsgesetze und die Digitalisierungsgetze in Angriff genommen werden, die Lauterbach letzten Sommer ankündigte und die seitdem in Arbeit oder im Beratungsprozess sind.

Quellen: Deutschlandfunk, Tagesspiegel, correctiv, Bundestag, FOKUS-Sozialrexht

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Digitale Rentenübersicht

Im Februar 2021 setzte die Ampel-Koalition mit dem Digitalen Rentenübersichtsgesetz ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um.

Gesetz

Die Digitale Rentenübersicht soll jeder Bürgerin und jedem Bürger eine Übersicht über den Stand der individuellen Ansprüche der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge geben, auf einen Blick und digital abrufbar über ein Portal. Grundlage sind die Daten aus den regelmäßigen Informationen der Vorsorgeeinrichtungen. Herzstück wird eine übersichtliche Darstellung der bereits erreichten und bis zum Renteneintritt erreichbaren Altersvorsorgeansprüche und eine Zusammenfassung der Ansprüche in einem Gesamtüberblick.

Umsetzungsauftrag

Zur Umsetzung wurde unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) eine ‚Zentrale Stelle für die Digitale Rentenversicherung‘ errichtet. Vertreterinnen und Vertreter der drei Säulen der Alterssicherung, des Verbraucherschutzes sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen wurden in einem Steuerungsgremium in die Umsetzung eingebunden. 

Umsetzung

Laut Pressemitteilung des DRV vom 11. Mai 2023 soll es ab Sommer 2023 möglich sein, per Mausklick eine einheitliche Übersicht über die persönliche Altersvorsorge zu erhalten. Die jährliche schriftliche Renteninformation soll es aber weiterhin geben.

Geplant ist der Start eines übersichtlich gestalteten „persönlichen Bereichs“ auf der DRV-Internetseite. Über ein Login werd es dort möglich sein, persönliche Daten einzusehen, zu ändern, Anträge zu stellen oder Rückfragen zu stellen – ähnlich wie beim Online-Banking. Dazu gehöre auch die geplante „digitale Rentenübersicht“.

Auf dieser Plattform solle es für jeden einen Gesamtüberblick über die gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge geben. So könne sich jeder über die im Alter zu erwartende Finanzsituation informieren. Allerdings sei die Rentenversicherung hier darauf angewiesen, dass sich die privaten Altersvorsorge-Anbieter auch beteiligen und ihre Daten zur Verfügen stellen.

Das Login solle bei beiden Plattformen über die Online-Funktion des Personalausweises mit der dazugehörigen „AusweisApp2“ auf dem Smartphone möglich sein. Imke Petersen, bei der DRV für das Projekt digitale Rentenübersicht zuständig, versicherte, dass es auch weiterhin die jährliche schriftliche Renteninformation geben werde. Die digitale Übersicht sei ein zusätzliches Angebot.

Quellen: BMAS, DRV

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Versicherungsnummernachweis

Der Versicherungsnummernachweis ersetzt seit 1. Januar 2023 den Sozialversicherungsausweis. Seitdem ist die Datenstelle der Rentenversicherung verpflichtet, für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis auszustellen.

Der neue Ausweis enthält – wie bisher der Sozialversicherungsausweis – die Versicherungsnummer, Vorname(n), Familienname, Geburtsname und das Ausstellungsdatum.

Neuerungen

Darüber hinaus profitieren die Versicherten von folgenden Neuerungen:

  • Der Verlust oder das Wiederauffinden eines Versicherungsnummernachweises / Sozialversicherungsausweises muss der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenversicherungsträger nicht mehr mitgeteilt werden.
  • Zugleich entfällt die Pflicht, unbrauchbare Versicherungsnummernachweise an die zuständige Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger zurückzugeben.
  • Beschäftigte sind außerdem nicht mehr generell verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen Versicherungsnummernachweis vorzulegen. Nur, wenn keine eindeutige Versicherungsnummer im nunmehr verpflichtenden automatisierten Abruf seitens der Arbeitgeber bei der Datenstelle der Rentenversicherung zurückgemeldet werden kann, ist dieser beizubringen.

elektronisches Abrufverfahren

Das elektronisches Abrufverfahren zur automatischen Abfrage der Versicherungsnummer direkt bei der Rentenversicherung ist seit Juli 2016 verfügbar und seit dem 1.1.2023 verpflichtend, wenn der Arbeitnehmer seine Sozialversicherungsnummer zu Beginn der Beschäftigung nicht vorlegt. Dies macht die Vorlagepflicht des Sozialversicherungsausweises überflüssig.

Alle bisher ausgestellten Sozialversicherungsausweise bleiben weiterhin gültig.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

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eAU ab 1. Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 wird die Krankmeldung digital. Beschäftigte und Arbeitgeber müssen sich umstellen – ganz verschwindet der papierne gelbe Schein aber nicht.

Geplant war, dass Arztpraxen bereits ab dem 01.01.2022 an die gesetzlichen Krankenkassen übermitteln. Da die erforderliche technische Ausstattung in den Praxen nicht flächendeckend sichergestellt war, gelang dieser Umstieg zu diesem Datum aber nicht. 

Bisher

Bisher erhält der Arbeitnehmer bei einer Krankschreibung den „gelben Schein“ in dreifacher Ausführung:

  • eine Bescheinigung für die gesetzliche Krankenkasse,
  • eine Bescheinigung für den Arbeitgeber,
  • eine Bescheinigung für sich selbst als Versicherter.

ab Januar

Dies Verfahren soll nun vereinfacht werden. Arbeitgeber rufen ab dann nach einer ärztlichen Krankschreibung die Krankmeldung elektronisch bei der Krankenkasse ab. Gesetzlich Versicherte müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann weder an die Krankenkasse noch an ihren Arbeitgeber übermitteln.

Die eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbecheinigung) gilt vorerst nur für gesetzlich Krankenversicherte. Bei Privatversicherten ändert sich zunächst nichts. Auch für Minijobber in Privathaushalten gibt es keine Möglichkeit der eAU. Die Bescheinigung für kranke Kinder von Arbeitnehmer*innen erfolgt auch weiterhin in Papierform.

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten also nur noch einen Papierausdruck der Krankmeldung für ihre Unterlagen.

Papiermeldung weiterhin möglich

Die allermeisten Arztpraxen und Krankenhäuser sind mittlerweile technisch so ausgerüstet, dass sie die eAU nutzen können. Aber es sind wahrscheinlich noch nicht alle Arbeitgeber technisch und organisatorisch dafür ausgerüstet. In diesen Fällen kann auch weiterhin die Krankmeldung in Papierform benutzt werden. Gleiches gilt bei technischen Problemen oder bei Problemen mit der Datenübermittlung. Die Daten können dann durch einen aufgedruckten Barcode von den Krankenkassen ohne großen Aufwand digitalisiert und den Arbeitgebern bereitgestellt werden. 

Eine ausführliche Erläuterung zu der eAU gibt es bei der Verbraucherzentrale.

Quellen: Verbraucherzentrale, FOKUS-Sozialrecht,

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Hacker retten Gesundheitssystem

Arztpraxen sind in der Regel zum Austausch von Daten mit dem Telematik-Gesundheitsnetzwerk verbunden. In Deutschland sorgt die Firma „gematik“ mehr schlecht als recht für die Digitalisierung des Gesundheitswesens. Die „gematik“ ist eine von den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens gegründete Firma. Sie soll für ein sicheres Datennetz sorgen, um die schon länger angekündigten und immer wieder wegen technischer Probleme oder aus Datenschutzgründen verschobene Einführung der „elektronischen Patientenakte“ oder des „e-Rezepts“ einzuführen.

spezieller Router

Die Verbindung zu dem Telematik-Netz erfordert einen speziellen Router, der TI-Konnektor, der aktuell von drei zertifizierten Herstellern verkauft wird. Das bedeutet für diese drei Hersteller ein lukratives Geschäft. Noch besser wird es für die Hersteller, weil die Konnektoren ab Herbst 2022, nach 5 Jahren Laufzeit alle ausgetauscht werden müssen.

Hardware austauschen statt Softwarelösung?

Eigentlich laufen zwar nur die Sicherheitszertfikate ab, die wie andere Zertifikate, wie zum Beispiel auch die Zertifikate von Webseiten, ein Verfallsdatum haben. Für die Verlängerung von Zertifikaten gibt es überall Software-Lösungen, nur scheinbar für die Telematik-Router nicht.

Riesengeschäft

Dass das etwas absurd klingt, wurde auch der gematik als Auftraggeber bewusst. So schlug sie eine unverbindliche Option zur Laufzeitverlängerung vor. Natürlich wurde diese nicht von allen Herstellern umgesetzt. In der Folge schlossen sich auch die Firmen, die bereits eine Möglichkeit zur Verlängerung implementiert hatten, der umsatzträchtigen Formel „Austausch statt Update“ an: für die Hersteller ein Riesengeschäft, für deutsche Praxen und Krankenhäuser eine weitere finanzielle und logistische Zumutung.

400 Millionen Euro

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bezifferte in ihrer letzten Vertreterversammlung allein die nicht durch die Krankenkassen erstatteten TI-Anschlusskosten der vergangenen Jahre für eine durchschnittliche Praxis auf 9.000 Euro. Insgesamt wird das angeschlagene Gesundheitssystem durch den Hardwareaustausch mit 400 Millionen Euro belastet.

Alle Jahre wieder

Sollte sich nichts ändern, haben wir in fünf Jahren das gleiche Problem noch mal. So lange halten nämlich die neuen Zertifikate in den neuen Routern. Das ist also in etwa so wie ein Autofahrer, der sich, sobald der Tank leer ist, einen komplett neuen Wagen anschaffen muss.

CCC bietet kostenlose Lösung

Die IT-Fachportal heise.de hatte schon im Mai auf die Problematik hingewiesen und der Chaos-Computer-Club, der schon länger die Entwicklungen in der Digitalisierung im Gesundheitswesen kritisch begleitet, nahm sich der Sache auf seine Weise an.

Sie entwickelten ein kostenlose Softwarelösung für das Problem, von der die Hersteller*innen behaupten, dass sie unmöglich sei. Die Hersteller müssen dieses Skript in eine Update-Datei verpacken, diese signieren und bereitstellen, denn schließlich darf nur Software vom Hersteller auf dem Konnektor ausgeführt werden. Für die Verlängerung der Zertifikatslaufzeiten braucht es die gematik, denn sie verantwortet und betreibt die dazu notwendige Certificate Authority (CA).

Forderungen

Gleichzeitig stell der CCC folgende Forderungen:

  • Wir fordern die gematik auf, ihre CA für die Verlängerung der Laufzeiten einzusetzen.
  • Wir fordern alle Hersteller (CompuGroup MedicalsecunetRISE) auf, die Laufzeitverlängerung umzusetzen, statt das Gesundheitssystem durch die aufgerufenen astronomischen Preise auszubeuten.
  • Wir fordern das Bundesgesundheitsministerium auf, die Hersteller endlich an die Leine zu nehmen und der Geldverbrennung in der TI ein Ende zu setzen.
  • Wir fordern das Umweltministerium auf, die allein schon aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten völlig sinnlose tausendfache Vernichtung einsatzfähiger Hardware zu verhindern.

Quellen: heise.de, ccc.de, mimikama.at

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Digitale Mitgliederversammlungen

Derzeit haben Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen stattzufinden. Die Abhaltung von virtuellen Mitgliederversammlungen ist nur dann möglich, wenn die Satzung des Vereins dies ausdrücklich vorsieht oder alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.

Pandemiebedingte Sonderregelung…

Die pandemiebedingte Sonderregelung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie (COVMG) ermöglicht es den Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Diese Regelung ist noch bis 31. August 2022 in Kraft.

…soll dauerhaft gelten

Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzentwurf eingebracht, in dem diese Regelung dauerhaft übernommen werden soll. Der Bundesrat behandelt den Entwurf in seiner Sitzung Ende dieser Woche, am 20. Mai 2022.

Die Covid-Sonderregelung soll in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden, um die dauerhafte Anwendung der Norm sicherzustellen. § 32 BGB soll daher um einen entsprechenden Absatz 1a ergänzt werden.

Alle Mitglieder müssen zustimmen

Den Vereinsmitgliedern soll es nach der Neuregelung freigestellt sein, an der Versammlung vor Ort oder im Wege der digitalen bzw. elektronischen Kommunikation teilzunehmen. Der neue § 32 Abs. 1a BGB soll es dem Vorstand allerdings nicht ermöglichen, Mitgliederversammlungen vollständig im Wege der
elektronischen Kommunikation durchzuführen, sofern sich hiermit nicht alle Mitglieder ausdrücklich einverstanden erklären.

Förderung des Ehrenamts

Bayern begründet seinen Gesetzentwurfmit der voranschreitenden Digitalisierung. Die Regelung führe außerdem zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und einer Förderung des ehrenamtlichen Engagements.

Darüber hinaus sei zu erwarten, dass die Vereine künftig vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, ihre Mitgliederversammlungen digital abzuhalten. Dadurch würden die Rechte der Vereinsmitglieder gestärkt, weil ihnen die Art der Teilnahme an der Versammlung freistehe. So könnten sich die Vereinsmitglieder, die nicht über die erforderlichen Kommunikationsmedien verfügten oder technisch nicht versiert genug sind, am Versammlungsort zusammenfinden, während auch Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnähmen und dort ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben könnten, denen ein Erscheinen am Versammlungsort nicht möglich sei (z.B. wegen einer langen Anreise, aus terminlichen oder gesundheitlichen Gründen).

Keine Satzungsänderung nötig

Die Vereine bräuchten dafür nicht ihre Satzung zu ändern, was immer ein bürokratischer und finanzieller Aufwand ist.

Die vereinfachte Möglichkeit, an einer Mitglieder- bzw. Vorstandsversammlung teilzunehmen bzw. diese zu organisieren, werde letztlich dazu führen, dass mehr Bürgerinnen und Bürger Vereinen beitreten und sich dort aktiv betätigen. Dadurch werde das Vereinswesen in Deutschland gefördert und das ehrenamtliche Engagement gestärkt.

Diese Ausführungen gelten für Stiftungen bzw. ihre Organe und ihre gesellschaftliche bedeutsame Funktion im Gemeinnützigkeitswesen entsprechend.

In Kraft treten soll te das Gesetz im Anschluss an das Auslaufen der Corona-Sonderregelung, also zum 1. September 2022.

Quelle: Bundesrat

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Arbeitslosmeldung online

Neues aus dem digitalen Entwicklungsland Deutschland:

  • Arbeitslos melden: Ab 2022 online möglich.
  • Pflicht für E-Rezept wird verschoben.

Arbeitslosmeldung

Zum 1. Januar 2022 tritt die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht damit künftig eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung. Die elektronische Arbeitslosmeldung nutzt dazu den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, das heißt die Nutzung der sogenannten „Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises. 

Wer von Arbeitslosigkeit bedroht ist oder bereits keine Stelle mehr hat, erhält durch seine Arbeitsagentur vor Ort umfassende Beratung und unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung in Form von Arbeitslosengeld. Alle Schritte, die dafür erforderlich sind, können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit künftig online erledigen – rund um die Uhr und von überall aus. Damit wird der Weg zur Unterstützung im Falle von Arbeitslosigkeit komfortabler und weniger zeitaufwändig.

Ein weiterer Vorteil der Online-Arbeitslosmeldung: Sie führt die Kundinnen und Kunden Schritt für Schritt durch alle nötigen Angaben und erleichtert die Eingabe der notwendigen Daten.

Der Online-Service zur Arbeitslosmeldung wird im Kundenportal der BA (arbeitsagentur.de) zur Verfügung stehen, genauso wie eine neue Seite mit allen wichtigen Informationen dazu.

Online ausweisen

Genau wie bei einer persönlichen Arbeitslosmeldung in der Agentur für Arbeit, müssen sich die Kundinnen und Kunden bei der Online-Arbeitslosmeldung auch ausweisen – nur eben online. 

Dafür benötigen sie einen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion oder einen elektronischen Aufenthaltstitel, eine eID-Karte (nach dem eID-Karte-Gesetz) oder einen Ausweis eines Landes der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit Online-Ausweisfunktion. Zusätzlich brauchen sie ein Smartphone, auf dem die AusweisApp2 installiert ist, oder ein Kartenlesegerät für Ausweise.

Ab dem 1. Januar 2022 werden im Kundenportal der BA auch ausführliche Informationen zur Online-Arbeitslosmeldung zur Verfügung stehen.

Persönliche Arbeitslosmeldung weiterhin möglich

Wer den persönlichen Weg bevorzugt, kann sich auch nach dem Start des neuen Online-Service weiterhin vor Ort bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

E-Rezept

Ab Januar sollte es das Rezept für Arzneien verpflichtend in digitaler Form geben. Doch die Umstellung wird auf unbestimmte Zeit verschoben. Laut Gesundheitsministerium steht die nötige Technik noch nicht flächendeckend zur Verfügung.

Hintergrund sind Bedenken des BMG zur konkreten flächendeckenden Umsetzung und einer nicht hinreichenden Erprobung. Diese Einschätzungen betreffen insbesondere die fehlerfreie Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Abrechnung von elektronischen Rezepten ab dem 1. Januar 2022. Die begonnene Testphase soll daher fortgesetzt und ausgeweitet werden.

Der holprige Weg zur Digitalisierung war im letzten Oktober hier schon einmal Thema.

Quellen: BMAS, Agentur für Arbeit, Tagesschau, Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz

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Holprige Digitalisierung

Neulich erschien im Spiegel eine Kolumne von Sascha Lobo unter dem Titel: „Deutschland ist das digitale Schilda“. Der Autor beklagt sich augenzwinkernd darüber, dass man als Normalbürger kaum den Überblick über die vielen gescheiterten Digitalprojekte in Deutschland behalten könne. Als ein Beispiel dafür nennt er die versuchte Einführung des E-Rezepts.

Einführung abgesagt

Patienten sollen elektronische Rezepte auf ihr Smartphone laden und in einer Apotheke einlösen können. Die dazu nötige App sollte als Teil der Telematikinfrastruktur ab 1.10. 2021 zur Verfügung stehen. Ab 2022 ist die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Telematikinfrastruktur verpflichtend vorgegeben. Einen Tag vor der geplanten Einführung, am 30.9.2021 teilte die zuständige Firma Gematik mit, dass die Einführung verschoben werde.

Schildbürgerstreich

Sascha Lobo schreibt dazu: „…die verantwortliche Firma Gematik, die zu 51 Prozent dem Bundesgesundheitsministerium und ansonsten allen möglichen Gesundheitsverbänden wie der Bundesärztekammer oder der Kassenärztlichen Vereinigung gehört, hat einen Tag davor den Start abgesagt. Sicher nur Zufall, dass das erst in der Woche nach der Wahl bekannt gegeben worden ist. Besonders schildbürgerisch ist dabei, dass die Bundesregierung eine gesetzliche Pflicht zum E-Rezept bis spätestens 1. Januar 2022 festgeschrieben hat – aber ob der Termin gehalten werden kann, ist natürlich völlig unklar.“

Testphase verlängert

Die Gesellschafterversammlung der Firma Gematik teilte mit, dass die seit Juli laufende Testphase in einigen Praxen, Kliniken und Apotheken in Berlin und Brandenburg bis Ende November verlängert wird. Fest stehe aber weiterhin, dass im Januar 2022 die Einführungspflicht greife – dann sollten gesetzlich Versicherte für ihre Rezepte QR-Codes bekommen statt rosa Zettelchen. Grund für die Planänderung sei, dass viele Arztpraxen noch gar nicht die technische Möglichkeit hätten, Digitalverschreibungen auszustellen: Es mangele an zertifizierten Updates für ihre Praxisverwaltungssysteme. In Deutschlands Arztpraxen gäbe es eine Vielzahl an verschiedenen digitalen Verwaltungssystemen, insgesamt etwa 130. Zudem machten noch zu wenige Krankenkassen bei dem E-Rezept der Gematik mit, als dass eine flächendeckende Einführung aussichtsreich wäre. In den kommenden Wochen solle sich die Situation verbessern.

Bedenken von Ärzten und Apothekern

Ob sich in den nun gewonnenen paar Wochen Entscheidendes ändert, ist aber ungewiss. Ärztevertreter forderten schon eine Verschiebung der Einführung. Viele Vor-Ort-Apotheker befürchten zudem, dass sie Geschäft an den Online-Versand verlieren könnten. Die großen Online-Konkurrenten DocMorris und Shop Apotheke wittern hingegen Morgenluft, wenn sie künftig die Rezepte digital übermittelt bekommen und das Arzneimittel dadurch schneller beim Kunden ist als bisher – derzeit bekommen die Online-Händler die Verschreibung noch per Brief.

Zettelwirtschaft beenden

Mit dem E-Rezept soll die Zettelwirtschaft bei Rezepten beendet werden – derzeit bekommen gesetzlich Versicherte jedes Jahr etwa 500 Millionen Verschreibungen. Ab nächstem Jahr sollen sie einen QR-Code erhalten, entweder im Smartphone oder – falls man die Gematik-App «E-Rezept» noch nicht nutzt – ausgedruckt. Der Zugriff auf die Digitalverschreibung über die App kann praktisch sein, etwa wenn man eine Videosprechstunde wahrgenommen hat und der Arzt danach kein Papierrezept per Post zuschicken muss. Ganz verschwinden werden die Papierrezepte aber nicht, zum Beispiel bei Hausbesuchen soll es sie weiterhin geben. Für privat Versicherte gilt das Digitalrezept nicht.

Einführung erst nach und nach

In anderen EU-Staaten, insgesamt 17, gibt es das E-Rezept schon, das von der Bevölkerung gut angenommen werde, so Gematik-Chef Markus Leyck Dieken. Er wies auch gleichzeitig darauf hin, dass das E-Rezept, selbst wenn es beim 1.1.2022 als Starttermin bleibe, erst nach und nach zur Verfügung stehen werde. Bis in de Arztpraxen und Apotheken überall die technische Ausstattung vorhanden ist, kann es also noch dauern.

BER des Gesundheitssystems

Ähnliches passierte auch bei der geplanten Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zum 1.1.2006, die immer wieder verschoben wurde. Die eKG gelte manchen als „Berliner Flughafen des Gesundheitssystems“ (Sascha Lobo). Die gesetzliche Grundlage für den eigentlichen Zweck der eGK, nämlich die Einführung der „elektronischen Patientenakte“ wurde im Sommer 2021 festgelegt.
Das hat 15 Jahre gedauert.

Quellen: Haufe.de, Spiegel, wikipedia

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BAföG Digital

Das Bundesinnenministerium hat auf seinem Portal „onlinezugangsgesetz.de“ am 21.9.2021 mitgeteilt, dass BAföG nun in der ganzen Bundesrepublik digital beantragt werden kann.

Bundeseinheitlich

Es sei eine „datensparsame“ und „übersichtliche“ Möglichkeit, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu beantragen. Mit der Einführung von „BAföG Digital“ würden die individuellen Antragsangebote der Bundesländer abgelöst. Der Assistent sei unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sowie des Landes Sachsen-Anhalt entwickelt worden. Als letztes Land habe sich nun Mecklenburg-Vorpommern angeschlossen. Das BMI fungiere als OZG-Programmmanagement und habe die Entwicklung des Antrags inklusive Digitalisierungslabor finanziert.

70.000 Anträge erfolgreich

„BAföG digital“ wurde zunächst ein halbes Jahr in Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen getestet und dann sukzessive von weiteren Bundesländern übernommen. Über 70.000 Anträge wurden bereits erfolgreich gestellt. Mit der bundesweiten Verfügbarkeit werden jetzt die individuellen und bisher unterschiedlichen Antragsangebote der Bundesländer abgelöst.

„Einer für alle“

„BAföG digital“ ist die erste föderale Verwaltungsleistung, die nach dem sogenannten „Einer für alle“-Prinzip digitalisiert wird. Es bedeutet, dass ein Land die Leistung zentral entwickelt und betreibt – und sie anschließend anderen Ländern und Kommunen zur Verfügung stellt. So kann das Verfahren nahezu reibungslos übernommen werden.

Behördengänge digital

Das Projekt ist Teil des gemeinsamen Vorhabens von Bund, Ländern und Kommunen, alle wesentlichen Behördengänge bis Ende 2022 digital zu ermöglichen – so wie es das Onlinezugangsgesetz vorsieht. Ziel ist es unter anderem, dass Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen online für jedes Anliegen im Schnitt nur noch halb so viel Zeit benötigen wie offline.

Quelle: BMI,

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