Digitale Mitgliederversammlungen

Derzeit haben Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen stattzufinden. Die Abhaltung von virtuellen Mitgliederversammlungen ist nur dann möglich, wenn die Satzung des Vereins dies ausdrücklich vorsieht oder alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.

Pandemiebedingte Sonderregelung…

Die pandemiebedingte Sonderregelung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie (COVMG) ermöglicht es den Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Diese Regelung ist noch bis 31. August 2022 in Kraft.

…soll dauerhaft gelten

Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzentwurf eingebracht, in dem diese Regelung dauerhaft übernommen werden soll. Der Bundesrat behandelt den Entwurf in seiner Sitzung Ende dieser Woche, am 20. Mai 2022.

Die Covid-Sonderregelung soll in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden, um die dauerhafte Anwendung der Norm sicherzustellen. § 32 BGB soll daher um einen entsprechenden Absatz 1a ergänzt werden.

Alle Mitglieder müssen zustimmen

Den Vereinsmitgliedern soll es nach der Neuregelung freigestellt sein, an der Versammlung vor Ort oder im Wege der digitalen bzw. elektronischen Kommunikation teilzunehmen. Der neue § 32 Abs. 1a BGB soll es dem Vorstand allerdings nicht ermöglichen, Mitgliederversammlungen vollständig im Wege der
elektronischen Kommunikation durchzuführen, sofern sich hiermit nicht alle Mitglieder ausdrücklich einverstanden erklären.

Förderung des Ehrenamts

Bayern begründet seinen Gesetzentwurfmit der voranschreitenden Digitalisierung. Die Regelung führe außerdem zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und einer Förderung des ehrenamtlichen Engagements.

Darüber hinaus sei zu erwarten, dass die Vereine künftig vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, ihre Mitgliederversammlungen digital abzuhalten. Dadurch würden die Rechte der Vereinsmitglieder gestärkt, weil ihnen die Art der Teilnahme an der Versammlung freistehe. So könnten sich die Vereinsmitglieder, die nicht über die erforderlichen Kommunikationsmedien verfügten oder technisch nicht versiert genug sind, am Versammlungsort zusammenfinden, während auch Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnähmen und dort ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben könnten, denen ein Erscheinen am Versammlungsort nicht möglich sei (z.B. wegen einer langen Anreise, aus terminlichen oder gesundheitlichen Gründen).

Keine Satzungsänderung nötig

Die Vereine bräuchten dafür nicht ihre Satzung zu ändern, was immer ein bürokratischer und finanzieller Aufwand ist.

Die vereinfachte Möglichkeit, an einer Mitglieder- bzw. Vorstandsversammlung teilzunehmen bzw. diese zu organisieren, werde letztlich dazu führen, dass mehr Bürgerinnen und Bürger Vereinen beitreten und sich dort aktiv betätigen. Dadurch werde das Vereinswesen in Deutschland gefördert und das ehrenamtliche Engagement gestärkt.

Diese Ausführungen gelten für Stiftungen bzw. ihre Organe und ihre gesellschaftliche bedeutsame Funktion im Gemeinnützigkeitswesen entsprechend.

In Kraft treten soll te das Gesetz im Anschluss an das Auslaufen der Corona-Sonderregelung, also zum 1. September 2022.

Quelle: Bundesrat

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