Figuren sitzen auf Münzstapel

SGB II Änderungsgesetz – „Nichterreichbarkeit“

Am 22. April 2026 wurde das 13. SGB II-Änderungsgesetz verkündet. Damit ist das Bürgergeld Geschichte und wird zum 1. Juli 2026 durch das neue „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 100-Prozent-Sanktionen für sogenannte „Totalverweigerer“ gelten bereits ab dem Tag der Verkündung.

Nichterreichbarkeit

Mit dem neu eingefügten Absatz 4 im § 7 SGB II wird ein eigenständiger Sanktionsmechanismus geschaffen, der über die bisherigen Leistungsminderungen hinausgeht. Die Vorschrift reagiert auf ein in der Praxis häufig beschriebenes Problem: Wiederholte Meldeversäumnisse konnten bislang zwar sanktioniert werden, boten jedoch keine ausreichende Handhabe bei dauerhafter Kontaktverweigerung.

vollständiger Wegfall des Leistungsanspruchs

Kern der Regelung ist die Einführung der „Nichterreichbarkeit“ als eigenständiger leistungsrechtlicher Tatbestand: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten als nicht erreichbar, wenn sie drei aufeinanderfolgende Meldetermine ohne wichtigen Grund versäumen. Rechtsfolge ist nicht lediglich eine Leistungsminderung, sondern der vollständige Wegfall des Leistungsanspruchs (vgl. § 32 SGB II).

statusbezogene Anspruchsvoraussetzung

Systematisch handelt es sich damit nicht mehr um eine klassische Sanktion, sondern um eine statusbezogene Anspruchsvoraussetzung: Wer für das Jobcenter faktisch nicht erreichbar ist, erfüllt eine zentrale Voraussetzung des Leistungsbezugs nicht mehr. Die Rechtsfolgen sind gestuft ausgestaltet:

Rechtsfolgen

  • Ab dem Folgemonat nach dem dritten Meldeversäumnis entfällt der Leistungsanspruch vollständig.
  • Für den ersten Monat der Nichterreichbarkeit werden weiterhin Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht; lediglich der Regelbedarf entfällt.
  • Meldet sich die betroffene Person innerhalb dieses Monats persönlich, wird die Nichterreichbarkeit rückwirkend aufgehoben („durchgehende Erreichbarkeit“).
    Die Regelung enthält damit ein „Rückkehrfenster“, das Anreize zur Wiederaufnahme des Kontakts schaffen soll.

Bedarfsgemeinschaft ist nicht betroffen

Hervorzuheben ist zudem die individualisierte Wirkung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft: Der Leistungswegfall betrifft ausschließlich die nicht erreichbare Person. Die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft behalten ihre Ansprüche. Inbesondere werden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf die verbleibenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt, so dass weiterhin die vollen Unterkunftskosten an die Bedarfsgemeinschaft geleistet werden (Direktzahlung an Vermieter). Dies soll negative Folgewirkungen wie Mietschulden oder Wohnungsverlust vermeiden.

Warten auf das Verfassungsgericht?

Mit der Einführung des Konstrukts der Nichterreichbarkeit soll der drohenden verfassungsrechtlichen Überprüfung entgegengewirkt werden: Wenn es sich nicht um eine „Sanktion“ im klassischen Sinn handelt, fällt es auch nicht unter die vom Bundesverfassungsgericht 2019 beanstandeten Sanktionsregeln. Ob der Plan aufgeht, wird sich zeigen.

Die Lebenswirklichkeit vieler Leistungsempfänger wird dabei völlig außer acht gelassen. Das ursprüngliche Ziel, damit viel Geld einzusparen, wird nicht erreicht.

Quellen: Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht, Arbeitsbuch Bürgergeld-Reform: Das neue SGB II, Walhalla Fachverlag, Regensburg 2026

Abbildung: seminar-figuren_geld_muenzen_AdobeStock_115795807_600x600@2x.jpg