G-BA – Maßnahmen zur Entlastung von Krankenhäusern und Ärzten

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 weitere zeitlich befristete Sonderregelungen getroffen. Krankenhäuser und Praxen werden entlastet und Infektionsrisiken für Patienten verringert.

Bei den befristeten Sonderregelungen,  geht es im Kern darum, Arztpraxen und Krankenhäusern angesichts von Personalengpässen und einer erhöhten Patientenzahl die notwendige Flexibilität und Handlungsfreiheit im Ressourceneinsatz zu geben und unbeabsichtigte negative Folgen zu vermeiden.

Die getroffenen und befristet geltenden Sonderregelungen betreffen folgende Richtlinien bzw. Regelungen:

  • Flexiblere Verordnungsmöglichkeiten durch Krankenhäuser

Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern nunmehr bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie, Heil- und Hilfsmittel verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.

  • Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern

Die zeitliche Vorgabe für die Aufnahme von beatmungspflichtigen Intensivpatienten auf die Intensivstation – innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme – wird ausgesetzt, da sie bei einer sehr starken gleichzeitigen Inanspruchnahme der Krankenhäuser in der erwarteten Hochphase der COVID-19-Erkrankungen gegebenenfalls nicht umsetzbar ist. Eine hieraus entstehende zusätzliche finanzielle Belastung der Krankenhäuser wird dadurch vermieden. Ziel bleibt eine schnellstmögliche Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Intensivpatienten.

  • Weitere Ausnahmen von Anforderungen an die Qualitätssicherung

Zur Unterstützung der Krankenhäuser und Ärztinnen und Ärzte bei der Bewältigung der Cornona-Pandemie wird den aus dieser Situation resultierenden Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Qualitätsanforderungen Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang wurden umfangreiche weitere Ausnahmen von Anforderungen an die Qualitätssicherung beschlossen. Hierbei geht es um Änderungen der Regelungen zur Datenvalidierung, zum Strukturierten Dialog und zum Stellungnahmeverfahren. Zudem wurden weitere Dokumentations- und Nachweispflichten ausgesetzt. Betroffen sind folgende Richtlinien:

  • Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL)
  • Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
  • Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL)
  • Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL)
  • MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie (MDK-QK-RL)
  • Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R)
  • Mindestmengenregelungen

Das ursprünglich für Mitte des Jahres 2020 vorgesehene Inkrafttreten der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) wird auf den 1. Januar 2021 verschoben.

  • Mammografie-Screening: Befristete Aussetzung der Einladungen

Einladungen zur Teilnahme am Screening werden vorerst bis zum 30. April nicht versandt. Nach Beendigung der Aussetzung werden die anspruchsberechtigten Frauen umgehend nachträglich eingeladen.

  • Fristenregelungen bei der Verordnung ambulanter Leistungen werden gelockert

Die Richtlinien des G-BA enthalten auch Fristen zur Gültigkeit von Verordnungen oder Angaben dazu, bis wann eine Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse vorgelegt werden muss. In folgenden Bereichen haben sich die Fristen verlängert oder wurden sogar ganz ausgesetzt:

Die Vorgaben, in welchem Zeitraum Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln ihre Gültigkeit verlieren, werden vorübergehend ausgesetzt.

Im Bereich der häuslichen Krankenpflege können Folgeverordnungen für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. Auch wird die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung ausgesetzt. Darüber hinaus kann die Erstverordnung für einen längeren Zeitraum als 14 Tage verordnet werden. Zusätzlich wird die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse von 3 Tage auf 10 Tage verlängert. Dies gilt auch für Verordnungen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie der Soziotherapie.

  • Arzneimittel

Das Ausstellen einer neuen Verordnung von Arzneimitteln durch Arztpraxen ist auch nach telefonischer Anamnese möglich. Die Verordnungsmöglichkeiten von Krankenhäusern bei Entlassung einer Patientin oder eines Patienten werden flexibilisiert.

  • Disease-Management-Programme (DMP)

Sofern zur Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 geboten, müssen Patientinnen und Patienten 2020 nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen. Die ärztliche Dokumentation von Untersuchungen der in ein DMP eingeschriebenen Patientinnen und Patienten ist für das erste bis dritte Quartal 2020 nicht erforderlich.

  • Folgeverordnung von ambulanten Leistungen auch nach telefonischer Anamnese möglich

Ärztinnen und Ärzte können Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel (letztere auch durch Zahnärztinnen und Zahnärzte) ausstellen. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

  • Krankentransport

Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankte oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Zudem werden die Fristen für die Verordnung von Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung erweitert: Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für 3 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung und Fahrten zu nachstationären Behandlungen können für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden.

  • Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen auch nach telefonischer ärztlicher Anamnese festgestellt werden. Dies gilt auch für Versicherte, bei denen bereits ein Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus besteht. Zudem können Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Kalendertagen, sondern nunmehr bis zu 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

  • Zentrums-Regelungen

Krankenhäuser, die bereits vor Inkrafttreten der Zentrums-Regelungen im Krankenhausplan besondere Aufgaben wahrgenommen haben, haben weitere sechs Monate Zeit, die vorgegebenen Qualitätsanforderungen umzusetzen. Hierdurch können zusätzliche Ressourcen in der Hochphase der COVID-19-Erkrankungen genutzt werden.

Die Beschlüsse wurden im schriftlichen Abstimmungsverfahren gefasst. Sie treten nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit teilweise auch rückwirkend in Kraft.

Sämtliche vom G-BA beschlossene Sonderregelungen werden auf den Internetseiten des G-BA unter folgendem Link zu finden sein: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona

Quelle: G-BA

Abbildung:  pixabay.com connection-4884862_1280.jpg

COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz soll in erster Linie die Krankenhäuser in der Corona-Krise entlasten. Darüber hinaus enthält es Änderungen des SGB XI. Diese betreffen Beratungsbesuche und das Verfahren zur Einstufung in Pflegegrade. Außerdem ist eine Änderung im BAFöG vorgesehen, die hauptsächlich Auszubildende und Studierende im Gesundheitsbereich betrifft.

Krankenhäuser

Mit den Regelungen des Entwurfs soll der Beschluss von Bund und Ländern vom 12. März 2020 umgesetzt werden. Danach sollen sich die Krankenhäuser in Deutschland auf den erwartbar steigenden Bedarf an Intensiv- und  Beatmungskapazitäten zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen durch COVID-19 vorbereiten. Zu diesem
Zweck sollen in zugelassenen Krankenhäusern zur Versorgung von COVID-19-Patientinnen und Patienten, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe zunächst für 6 Monate verschoben bzw. ausgesetzt werden. Für die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Folgen für die Krankenhäuser ist ein finanzieller Ausgleich zu regeln, damit Krankenhäuser durch die Maßnahmen der Krisenintervention
nicht in eine defizitäre Lage geraten oder eine solche verschärft wird.

Beratungsbesuche bei häuslicher Pflege

§ 148 SGB XI (Beratungsbesuche nach § 37)

„Normale“ Regelung

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen und gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen nachzuweisen. Die Beratung erfolgt in der Regel durch einen zugelassenen Pflegedienst. Nach § 37 Absatz 3 dient die Beratung der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Rufen Pflegebedürftige die Beratung nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen (§ 37 Absatz 6).

Ausnahmeregelung (1.1.2020 bis 30.9.2020)

Um die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen und um das vorhandene Pflegekräfteangebot auf die Sicherstellung der Versorgung hin zu konzentrieren, soll das Pflegegeld im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020 bezogen werden können, ohne dass ein Beratungseinsatz abgerufen werden muss.
Es ist erforderlich, dass die Pflegegeldbezieher von der Ausnahmeregelung kurzfristig Kenntnis erlangen, um von ihr Gebrauch machen zu können. Daher werden die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Ausnahmeregelung kurzfristig bekannt zu machen. Die Regelung schließt die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratung nicht aus.

Den Pflegekassen wird zudem ein weiter Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt:
Sie können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, wenn vorrangige Maßnahmen nicht ausreichend sind, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge gewähren.

Pflegegutachten

§ 147 SGB XI (Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18)

Um die gefährdete Personengruppe der Pflegebedürftigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren durch das Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, werden Pflegegutachten statt in einer umfassenden persönlichen Befunderhebung
im Wohnbereich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen (Aktenlage) in Kombination mit strukturierten Interviews erstellt.

Zudem werden Wiederholungsbegutachtungen ausgesetzt und die 25-Arbeitstagefrist (Bearbeitungsfrist) der Pflegekassen auf Dringlichkeitsfälle beschränkt.

Die Regelung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 70 Euro bei Fristüberschreitung durch die Pflegekasse an den Antragsteller findet übergangsweise keine Anwendung.

Qualitätsprüfungen

§ 151 SGB XI (Qualitätsprüfungen nach § 114)

Eine notwendige Entlastung der zugelassenen Pflegeeinrichtungen wird im Bereich der Qualitätssicherung durch das befristete Aussetzen der Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI (Regelprüfungen) sowie durch die Verlängerung der Einführungsphase zur Erhebung der indikatorenbasierten Qualitätsdaten gemäß § 114b SGB XI bis zum 31. Dezember 2020 erreicht.

Die Aussetzung der Qualitätsprüfungen soll darüber hinaus dazu beitragen, zusätzliche Infektionsgefahren für die Pflegebedürftigen, die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Pflegeinrichtungen sowie die Prüferinnen und Prüfer zu vermeiden.

BAFöG

§ 53 Absatz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Die Änderung soll unerwünschte Leistungskürzungen in den Fällen vermeiden, in denen nach dem BAföG geförderte Auszubildende – etwa im Medizinstudium oder in einer schulischen Gesundheitsberufsausbildung – während eines bereits laufenden Bewilligungszeitraums vergütete Einsatztätigkeiten zur Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie in oder für Einrichtungen aufnehmen, die der medizinischen Behandlung oder Versorgung oder der Pflege dienen. Nach der derzeitigen Fassung des § 53 würde es zur Anrechnung auf BAföG-Leistungen auch während der Monate des Bewilligungszeitraums kommen, in der die Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen oder bereits wieder beendet worden ist. Dies soll durch den neuen Absatz 2 vermieden werden.

Quelle: BMG

Abbildung:  pixabay.com connection-4884862_1280.jpg

Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (2)

Die Bundesregierung arbeitet an mehreren Gesetzentwürfen, die die Auswirkungen der aktuellen Corona-Krise lindern sollen. Im ersten Teil der Beschreibung des Sozialschutz-Pakets ging es um Vorübergehende Änderungen im SGB II, SGB XII und beim Kinderzuschlag.

Weitere geplante Änderungen des Bundesarbeitsministeriums, die jetzt in der parlamentarischen Beratung sind und nächste Woche in Kraft treten sollen, betreffen unter anderem das SGB III, SGB IV, SGB VI und das Infektionsschutzgesetz.

Sozialschutz-Paket

§ 421c SGB III (gültig vom 1.4.2020 bis 30.09.2020)

Bestimmte Branchen und Berufe sind in der Krise für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar. Hierzu gehören insbesondere das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken, aber auch die Landwirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln.

Hier muss sichergestellt sein, dass ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Durch den im neuen § 421c SGB III geregelten vorübergehenden Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld wird ein Anreiz geschaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z. B. der Landwirtschaft, aufzunehmen.

§ 115 SGB IV – geringfügige Beschäftigung (gültig vom 1.3.2020 bis 31.10.2020)

Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung zu tragen, sollen die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet werden.

§ 302 Abs. 8 SGB VI: Hinzuverdienst bei Renten (gültig vom 1.1.2020 bis 31.12.2020)

§ 302 Abs. 8 SGB VI bestimmt, dass im Jahr 2020 folgende Bestimmungen des § 34 SGB VI geändert werden:

  1. Die Hinzuverdienstgrenze wird auf 44.590 Euro angehoben.
  2. Der Hinzuverdienstdeckel wird nicht angewandt.

Damit soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Das geltende Recht sieht Beschränkungen vor, wenn neben der Rente hinzuverdient wird. Das könnte diejenigen, die in der aktuellen Situation mit ihrer Arbeitskraft Unterstützung leisten wollen, an ihrem Einsatz hindern. Nun können im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.

§ 14 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz (gültig vom 30.3.2020 bis 31.12.2020)

In das Arbeitszeitgesetz wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Die Regelung soll dazu beitragen, in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern sicherzustellen.

Nicht jede Tätigkeit in den oben genannten Bereichen ist durch die Ausnahmeregelung erfasst. Die Tätigkeiten müssen vor dem Hintergrund des außergewöhnlichen Notfalls notwendig sein.

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst dabei vor allem die Funktionsfähigkeit von

  • Gerichten,
  • Behörden, insbesondere für Zwecke der Bekämpfung und Abmilderung der Notsituation und ihrer Auswirkungen,
  • Polizei,
  • Grenzschutz,
  • Not- und Rettungsdiensten,
  • Feuerwehr.

Das Gesundheitsweisen umfasst alle Personen, Organisationen, Einrichtungen, Regelungen und Prozesse, deren Aufgabe die Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie deren Sicherung durch Prävention und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen ist. Erfasst sind auch die pflegerische Versorgung einschließlich der ambulanten Dienste.

Daseinsvorsorge umfasst die Bereitstellung der für ein menschliches Dasein als notwendig erachteten Güter und Dienstleistungen.

  • Hierzu zählt – unter Berücksichtigung der spezifischen Auswirkungen eines außergewöhnlichen Notfalls – vor allem die kritische Infrastruktur (z.B.Energie, Wasser, Müllbeseitigung, Transport und Verkehr) .
  • Zur Daseinsvorsorge zählen ebenfalls die Güter und Leistungen der Landwirtschaft und der Tierhaltung, die Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren
  • sowie die Aufrechterhaltung von Datennetzen und Rechnersystemen.

Existentielle Güter sind insbesondere

  • Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittel einschließlich landwirtschaftlicher Produkte, Hygieneartikel oder Medikamente) oder
  • Produkte, die zu Bekämpfung oder Milderung der unmittelbaren Auswirkungen der Notsituation notwendig sind.

Umfasst sind unter anderem auch die Produktion, das Kommissionieren und die Lieferung solcher Güter.

§ 56 Abs. 1a und Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (gültig vom 30.3.2020 bis 31.12.2020)

Weitgehende Ergänzungen des Infektionsschutzgesetz werden derzeit vom Bundesgesundheitsministerium in Gang gesetzt (Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite).

Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales enthält dieser Entwurf auch einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie.

Ziel der Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben (z. B. Urlaub, Abbau von Zeitguthaben). Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor.

Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres.

Soziale Dienstleister (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG)

Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland sollen finanziell unterstützt werden, damit sie nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Dies wird umgesetzt mit einem Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen auch zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beitragen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen.

Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Quelle: BMAS

Abbildung:  pixabay.com connection-4884862_1280.jpg

Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (1)

Die schnell zunehmende Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat spürbare Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung. Die wirtschaftlichen Auswirkungen können dazu führen, dass Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, ist aber insbesondere für Selbständige, und hier vor allem für Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige, risikobehaftet. Dieser Personenkreis verfügt in aller Regel über begrenzte finanzielle Rücklagen und hat auch keinen Zugang zu anderen Absicherungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, oder Insolvenzgeld. Infolgedessen kann kurzfristig eine existenzbedrohende Situation eintreten.

Gesetze im Eiltempo

Die Bundesregierung arbeitet an mehreren Gesetzentwürfen, die diese Auswirkungen lindern sollen. Die Gesetze sollen im Schnelldurchgang beschlossen werden und schon ab kommender Woche gelten. Schon am 13.3.2020 trat das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der
Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ in Kraft, das Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld vorsieht.

Eines der Gesetzespakete, die jetzt in der parlamentarischen Beratung sind, stammt aus dem Bundesarbeitsministerium und trägt den Titel „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“, kurz Sozialschutz-Paket.

Sozialschutz-Paket

Hier die wesentlichen Regelungen:

§ 67 SGB II (gültig vom 1.3.2020 bis 30.6.2020, bzw. bis 31.12.2020)

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Diese Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten.

Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume (§ 67 Abs.1) vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen (§ 67 Abs. 2).
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen (§ 67 Abs. 3). Das sechsmonatige Aussetzen der Angemessenheitsprüfung (und hier insbesondere der Wohnungsgröße) führt dazu, dass faktisch ein Jahr lang die tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden müssen.
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung (§ 67 Abs. 4). Eine „Endabrechnung“ soll nicht von Amts wegen erfolgen, sondern nur, wenn der Leistungsberechtigte es beantragt. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist.
  • Die Jobcenter können Weiterbewilligungen unter Annahme unveränderter Verhältnisse auch ohne Antrag vornehmen (§ 67 Abs. 5).
  • Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern (§ 67 Abs. 6).

§ 141 SGB XII (gültig vom 1.3.2020 bis 30.6.2020, bzw. bis 31.12.2020)

Der neue § 141 SGB XII entspricht inhaltlich dem § 67 SGB II wie gerade beschrieben.

Erhebliche Einkommenseinbußen können auch ältere und zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen treffen, die bisher keine Leistungen nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) bezogen haben. Dies gilt insbesondere im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus können auch bei nicht erwerbsfähigen Menschen durch die COVID-19-Pandemie Einkommen wegfallen.

Aus diesem Grund werden die Maßnahmen für das SGB II auch im SGB XII nachvollzogen.

Auch für Berechtigte der existenzsichernden Leistung im Sozialen Entschädigungsrecht sollen erleichterte Regelungen gelten. Deshalb sind die Übergangsregelungen des SGB II und des SGB XII für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) übernommen worden.

§ 20 Bundeskindergelddesetz: Kinderzuschlag (gültig ab Tag des Inkrafttretens, Befristungen in den einzelnen Absätzen)

Bei vielen Familien reduziert sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einkommen oder Einnahmen. Der Kinderzuschlag soll befristet so umgestaltet werden, dass er für Familien, die die Leistung beantragen, die aktuelle krisenbedingte Lebenslage besser erfasst:

  • Um die Familienkassen bei erhöhtem Bearbeitungsaufkommen zu entlasten, kann der Bewilligungszeitraum letztlich mehr als sechs Monate umfassen, wenn die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nimmt (§ 20 Abs. 4). Dadurch sollte vermieden werden, dass die Berechtigten erst nach Ablauf einiger Monate einen Bewilligungsbescheid einschließlich einer Nachzahlung erhalten und gleich wieder einen neuen Antrag stellen müssen, weil der Bewilligungszeitraum abläuft. Die Vorschrift wird zugleich befristet auf Fälle, in denen der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2021 beginnt.
  • Eine einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag wird eingeführt (§ 20 Abs. 5). In diesen Fällen wird der Bewilligungszeitraum automatisch verlängert, ohne dass ein Antrag gestellt wird oder eine erneute Prüfung erfolgt. Die Regelung ist zeitlich befristet. Sie ist nur in Fällen anzuwenden, in denen der sechsmonatige Bewilligungszeitraum in dem Zeitraum zwischen 1. April 2020 und 30. September
    2020 endet.
  • Eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuellen Notsituationen leichter abzufangen (§ 20 Abs. 6 Satz 2). Dies gilt für Anträge, die zwischen dem 1. April 2020 und 30. September 2020 gestellt werden.
  • Die Prüfung des Kinderzuschlags soll ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 1), in „Normalzeiten“ wird dagegen das Einkommen der letzten sechs Monate betrachtet. Die Erleichterung „Einkommen des letzten Monats“ gilt für Anträge, die zwischen dem 1. April 2020 und 30. September 2020 gestellt werden.

Weitere Regelungen des Sozialschutz Pakets.: Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (2)

Quelle: BMAS

Abbildung:  pixabay.com connection-4884862_1280.jpg

 

Rentenerhöhung 2020

In der Pressemitteilung vom 20.3.2020 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde die Erhöhung der Renten zum 1.7.2020 verkündet. Danach steigen die Renten im Westen um 3,45 Prozent, im Osten um 4,20 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 96,5 Prozent). Das Rentenniveau beträgt 48,21 Prozent.

Damit steigt der Rentenwert im

  • Westen von 33,05 Euro auf 34,19 Euro,
  • Osten von 31,89 Euro auf  33,23 Euro.

Die Berechnung beruht auf Zahlen des statistischen Bundesamt zur Lohnentwicklung. Die genaue Berechnung mit Hilfe der Rentenanpassungsformel kann man in wikipedia nachlesen.

Das Ost-Rentenniveau soll 2024 das Niveau der Westrenten erreicht haben. Zur Zeit liegt es bei 97,2 Prozent.

Durch die Anhebung des Rentenwerts steigen nicht nur die Renten bei der

  • Altersrente
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Witwen- und Witwerrenten
  • Waisenrente,
  • Sozialversicherung der Landwirte

auch die Hinzuverdienstgrenzen sind betroffen:

  • für Rentner wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, deren Rentenbeginn vor dem 30.6.2017 lag.
  • für die Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten

Auch für die Unfallversicherung ist der Rentenwert relevant:

Die Höhe des Pflegegeldes nach § 44 SGB VII wird jährlich entsprechend der Rentenentwicklung angepasst. Das Pflegegeld beträgt unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe ab 1.7.2020 monatlich

zwischen 387 EUR und 1.542 EUR in den alten Bundesländern
(bis 30.6.2020: zwischen 374 EUR und 1.49 EUR) und

zwischen 359 EUR und 1.483 EUR in den neuen Bundesländern
(bis 30.6.2020: zwischen 354 EUR und 1.423 EUR) festzusetzen.

Die Blindenhilfe ist ebenfalls an den Rentenwert gekoppelt:

So wird das Blindengeld zum 1. Juli

  • für Personen über 18 Jahre von 739,91 auf 765,43 EUR und
  • für Personen unter 18 von 370,59 auf 383,37 EUR steigen.

Auch die Blindenhilfe einiger Bundesländer, die ihre Leistung an den Rentenwert gekoppelt haben, steigt. Es sind dies:

  • Bayern
  • Berlin
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen.

Quelle; BMAS, SOLEX

Abbildung: Fotolia_158866271_Subscription_XXL.jpg

 

 

Handlungsempfehlungen in Zeiten des Coronavirus

Die Ausbreitung des neuen Coronavirus und die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen des Bundes bzw. der einzelnen Bundesländer haben massive Auswirkungen auf das Berufsleben rechtlicher Betreuerinnen und Betreuer.

Die Berufsverbände haben daher Informationen und Handlungsempfehlungen veröffentlicht.

Behandelt werden wichtige Aspekte, wie z. B.

  • persönlicher Kontakt zwischen Betreuern und den von ihnen betreuten Personen,
  • Fragen der Gesundheitssorge,
  • Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen von positiv getesteten Heimbewohnern

Bundesverband der Berufsbetreuer/innen (BdB): Empfehlungen für den Berufsalltag

Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB): Handlungsempfehlungen für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer

Abbildung: pixabay.com connection-4884862_1280.jpg

Flexiblerer Einsatz von Intensivpflegepersonal

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts der zu erwartenden Belastungen der Krankenhäuser am Freitag (20.3.2020) in Berlin Beschlüsse gefasst, um den Krankenhäusern ab sofort maximale Flexibilität beim Personaleinsatz von Intensivpflegekräften zu geben.

Nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V kann der G-BA in Richtlinien unter anderem Mindestanforderungen an die Struktur-​, Prozess-​ und Ergebnisqualität für die Durchführung bestimmter Leistungen festlegen. Nur Kliniken, die entsprechend ausgestattet sind und vorgehen, dürfen die betreffenden Leistungen erbringen.

Personaluntergrenzen aufgehoben

Vor ein paar Tagen hat das Bundesgesundheitsministerium bereits Personaluntergrenzen kurzfristig aufgehoben. Der G-BA präzisiert nun, Möglichkeit des Unterschreitens von Personaluntergrenzen auch für komplexe und besonders personalintensive Versorgungsbereiche gelte, wenn die hier besonders gebotene fachliche Qualität der Versorgung der Patienten nicht gefährdet ist.  Flexibilität und Handlungsfähigkeit seien entscheidend, wenn entweder viele Intensivpatienten zu behandeln sind oder in den Krankenhäusern Personal fehle, weil Pflegerinnen und Pfleger selbst krank oder in Quarantäne sind.

Intensivpflegepersonal

Vom G-BA beschlossen wurden Abweichungsmöglichkeiten von der Mindestausstattung mit Intensivpflegepersonal bei bestimmten komplexen Behandlungen. Von den Pflegepersonalvorgaben kann jeweils abgewichen werden, wenn es in einem Krankenhaus zu kurzfristigen krankheits-​ oder quarantänebedingten Personalausfällen oder einer starken Erhöhung der Patientenzahl kommt.

Ausnahmeregelungen

Die Ausnahmeregelungen betreffen die Qualitätsvorgaben des G-BA zu folgenden Bereichen:

  • Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (QFR-​RL)
  • Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-​onkologischen Krankheiten (KiOn-​RL)
  • Kinderherzchirurgie (KiHe-​RL)
  • Behandlung des Bauchaortenaneurysmas (QBAA-​RL)
  • minimalinvasive Herzklappeninterventionen (MHI-​RL)
  • allogene Stammzelltransplantation beim Multiplem Myelom
  • allogene Stammzelltransplantation mit In-​vitro-Aufbereitung des Transplantats bei akuter lymphatischer Leukämie und akuter myelotischer Leukämie bei Erwachsenen

kein Qualitätsverlust

Ungeachtet der bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen zulässigen Abweichung von Mindestanforderungen an die Personalausstattung bleibt es bei der Verpflichtung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die Leistungen gemäß § 135a Absatz 1 Satz 2 SGB V entsprechend dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und in der fachlich gebotenen Qualität zu erbringen.

ab sofort

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 20. März 2020 in Kraft.

Quelle: G-BA

Abbildung: pixabay.com: hospital-840135_1280.jpg 

Pflegebegutachtung ohne Hausbesuch, Beratungsbesuche ausgesetzt

Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium hat am 19. März 2020 in Absprache mit Pflegeverbänden Sofortmaßnahmen beschlossen, um das Infektionsrisiko von Pflegekräften und Pflegebedürftigen zu reduzieren:

Keine Hausbesuche mehr zur Einstufung in den Pflegegrad (§ 18 SGB XI)

Die Medizinischen Dienste werden aus Gründen des Infektionsschutzes keine persönlichen Pflegebegutachtungen in der ambulanten und stationären Pflege mehr durchführen.

Die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden stattdessen künftig nach Aktenlage sowie – falls notwendig – in telefonischen oder digitalen leitfadengestützten Interviews durchgeführt. Gesprächspartner können dabei sein der Pflegebedürftige selbst, ein pflegender Angehöriger, die Pflegekraft und gegebenenfalls der rechtliche Betreuer.

Aussetzung der Beratungsbesuche (§ 37 SGB XI)

Beratungsbesuche zur Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege (sog. Beratungseinsatz, § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI) werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

An sich sind diese Beratungsbesuche für Personen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, verpflichtend – je nach Pflegegrad halb- oder vierteljährlich. Diese Besuche werden regelmäßig von zugelassenen Pflegediensten oder anerkannten Beratungsstellen in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen durchgeführt. Sie dienen der pflegepraktischen Unterstützung der pflegenden Angehörigen und sollen die Qualität der häuslichen Pflege sichern.

Das Pflegegeld wird gekürzt oder im Wiederholungsfall ganz entzogen, wenn Pflegebedürftige die Beratung nicht abrufen. Auch diese gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen bei fehlendem Nachweis werden ausgesetzt. Dies gilt auch für eine rückwirkende Kürzung oder Entziehung des Pflegegelds.

Der Anspruch der Pflegebedürftigen auf Beratung bleibt allerdings bestehen; diese soll dann bei Bedarf telefonisch und oder digital stattfinden.

Quelle: GKV-Spitzenverband

Abbildung: pixabay.com dependent-100345_1280.jpg

Corona: Lohnfortzahlung, Entschädigung

Es gibt vorhandene Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern, die aufgrund der Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben müssen, um ihre Kinder zu betreuen

Ebenso gibt es Regelungen für Entschädigungen, wenn jemand wegen einer Quarantäne nicht arbeiten kann.

Lohnfortzahlungen bei Kinderbetreuung

Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Die Großeltern sollten in der jetzigen Lage nicht einbezogen werden. Allerdings ist diese Möglichkeit, geregelt im § 616 BGB auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage beschränkt.

Kinderkrankengeld

Wenn Kinder krank sind, könnte das Kinderkrankengeld greifen. § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V regelt, dass Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für jedes Kind und jeden Versicherten für längstens zehn Arbeitstage gewährt wird. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Dauer auf 20 Arbeitstage. In einem Jahr (wenn z. B. mehrere Kinder in Abständen erkranken) kann Krankengeld für längstens 25 Tage (bei 5-Tage-Woche immerhin 5 Wochen) beansprucht werden. Auch diese Dauer verdoppelt sich bei Alleinerziehenden auf 50 Tage.
Krankengeld, bzw. Kinderkrankengeld bedeutet aber auch keinen vollen Ersatz des ausgefallenen Lohnes.

Appell der Tarifpartner

Weitere Gesetzliche Regelungen gibt es nicht. Deswegen versuchen es das Bundesarbeitsministerium, das Bundeswirtschaftsministerium und der Arbeitgeberverband BDA und der Deutsche Gewerkschaftbund DGB mit einem gemeinsamen Appell (18.3.2020) an alle Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen:

„Die Bundesregierung und die Sozialpartner verstehen die Nöte vieler Beschäftigter, die aufgrund von Schul- oder Kitaschließungen Sorgen um die Betreuung ihrer Kinder haben und denen deshalb Lohneinbußen drohen.
Gemeinsam rufen sie die Arbeitgeber auf, zu vielfältigen, pragmatischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, damit Beschäftigung und Löhne  gesichert werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gefordert, über Zeitausgleiche (z.B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen. Um im Notfalle unzumutbare Härten zu vermeiden, begrüßen die Sozialpartner Überlegungen der Bundesregierung, entgeltsichernde Maßnahmen für jene Elternteile zu ergreifen, die die Kinderbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können (z.B. über eine neue Entschädigungsregelung). “

Entschädigung bei Quarantäne

Dies wird im Infektionsschutzgesetz (§ 56 Infektionsschutzgesetz) geregelt. Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder abgesondert wurde und einen Verdienstausfall erleidet, enthält eine Entschädigung.

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt (§ 56 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz).

Quelle: BMAS, SOLEX

Abbildung:  pixabay.com connection-4884862_1280.jpg

Reform des Aufstiegs-BAFöG

Die Reform des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (Aufstiegs-BAFöG, früher: Meister-BAFöG) ist beschlossene Sache, nachdem der Bundesrat am 13.3. der Regierungsvorlage in allen wesentlichen Punkten zugestimmt hat. Es soll zum 1.August 2020 in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf sieht folgende Maßnahmen vor, um die Förderleistungen und die Förderstrukturen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu verbessern:

  1. Die Förderung durch das AFBG wird auf die Vorbereitung auf Prüfungen
    aller drei im BBiG (Berufsbildungsgesetz) und in der HwO (Handwerksordnung) verankerten beruflichen Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung erweitert. Damit besteht auf jeder Fortbildungsstufe ein passgenauer, ergänzender Förderanspruch auf der Grundlage des AFBG für Fortbildungsabschlüsse nach dem BBiG und der HwO sowie für solche Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.
  2. Die mit dem 26. BAföG – Änderungsgesetz erfolgte Anhebung der Bedarfssätze und der Einkommensfreibeträge gilt unmittelbar auch für das AFBG. Darüber hinaus werden mit diesem Gesetzentwurf die folgenden Leistungskomponenten des AFBG verbessert:
    – Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag für Vollzeitgeförderte wird von bisher 50 Prozent zu einem Vollzuschuss ausgebaut.
    – Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 Euro auf 150 Euro angehoben.
    – Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag wird von 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht. Dies beinhaltet auch die Anhebung des Zuschussanteils von 40 Prozent auf 50 Prozent für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der  Meisterprüfung des Handwerks und vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen.
  3. Der Anreiz, nicht nur an der geförderten Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen, sondern auch erfolgreich die Aufstiegsprüfung zu bestehen, wird durch die Anhebung des Darlehenserlasses bei Bestehen der Prüfung („Bestehenserlass“) von 40 Prozent auf 50 Prozent gesteigert.
  4. Fortbildungsabsolventinnen und Fortbildungsabsolventen, die im Inland ein
    Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet, übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert haben und hierfür überwiegend  die unternehmerische Verantwortung tragen, wird das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen vollständig erlassen („Existenzgründungserlass“).
  5. Die Stundungs- und Darlehenserlassmöglichkeiten aus sozialen Gründen werden für Geringverdienende erweitert („Sozialerlass“).

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com board-409582_1280.jpg