Urteil zum Wohngruppenzuschlag

Urteil des LSG Essen

Das LSG Essen hat entschieden, dass eine gemeinsame Wohnung als Voraussetzung für einen Wohngruppenzuschlag i.S.v. § 38a SGB XI auch dann vorliegt, wenn die pflegebedürftigen Bewohner durch die Ausstattung der Zimmer mit jeweils eigenem Bad und eigener Kochgelegenheit weitgehend selbständig in ihren Zimmern leben können.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Menschen mit Pflegegrad 1, der ein Zimmer mit einer Einbauküche und einem separaten Badezimmer in einer Wohnung mietete, in der die anderen Zimmer ebenso ausgestattet waren. Der Streit ging um die Frage, ob es sich dabei um mehrere Einzelappartements handelte oder um eine gemeinsame Wohnung. Das Landessozialgericht entschied, dass es sich um eine Gemeinschaftswohnung handele. Sie sei ausreichend groß, verfüge über mehrere Räume, sei nach außen hin abgeschlossen und habe einen selbständigen Zugang. Der gemeinschaftliche Flur nebst Schränken, die Gästetoilette, der Hauswirtschaftsraum, die gemeinsame Küche sowie der Balkon vor dem Gemeinschaftsraum könne jederzeit von allen Bewohnern genutzt werden.

Was bedeutet Wohngruppenzuschlag?

§ 38a SGB XI besagt, dass Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (sog. Pflege-WG), die Pflegesachleistungen oder Pflegegeld beziehen, seit 1.1.2017 einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 EUR je Monat erhalten. Die Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag und die Ausgestaltung von ambulanten Wohngruppen wurde mit dem Pflegestärkungsgesetzen I und II weiterentwickelt:

Voraussetzungen

Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Wohngruppenzuschlag:

  • Wenn er mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebt.
  • Davon sind mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI.
  • Von einer gemeinsamen Wohnung kann ausgegangen werden, wenn der Sanitärbereich, die Küche und, wenn vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden. Die Wohnung muss von einem eigenen, abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum zugänglich sein. Es handelt sich dagegen nicht um eine gemeinsame Wohnung, wenn die Bewohner jeweils in einem Apartment einer Wohnanlage oder eines Wohnhauses leben. Hinweise darüber können sich z.B. aus dem abgeschlossenen Mietvertrag, der Teilungserklärung (notarielle Differenzierung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum) oder dem Wohnungsgrundriss ergeben – so die Abgrenzung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen.
  • Die Bewohner müssen Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI), Pflegegeld (§ 37 SGB XI), Kombinationsleistungen (38 SGB XI), Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) oder den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) beziehen.
  • Zweck der Wohngemeinschaft ist die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung.
  • Eine Person muss durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt werden, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.

Präsenzkraft

In der Wohngruppe muss also mindestens eine Präsenzkraft tätig sein, die von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich zur Aufgabenerbringung beauftragt werden muss. Die beauftragte Person wird in der Regel eine Vielfalt an Aufgaben in der Wohngruppe übernehmen. Es genügt jedoch, dass ihr eine der alternativ genannten Aufgaben übertragen wird. Eine Reinigungskraft oder eine Kraft, die nur hauswirtschaftliche Tätigkeiten selbst erbringt, ohne die Bewohnerinnen und Bewohner in die Tätigkeiten einzubeziehen, erfüllt nicht die Voraussetzung der „hauswirtschaftlichen Unterstützung“. Eine Unterstützung im Sinne dieser Vorschrift ist keine vollständige Übernahme von Tätigkeiten, sondern setzt eine Einbeziehung des Pflegebedürftigen voraus. Eine solche Unterstützung liegt z. B. beim gemeinschaftlichen Kochen vor. Unterstützung ist die teilweise Übernahme, aber auch die Beaufsichtigung der Ausführung von Verrichtungen oder die Anleitung zu deren Selbstvornahme.

Mitarbeit der Bewohnerinnen und Bewohner

Es muss sicher gestellt sein, dass die ambulante Leistungserbringung nicht tatsächlich weitgehend den Umfang einer stationären oder teilstationären Versorgung erreicht, und somit eine Situation vermieden wird, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter für die Mitglieder der Wohngruppe eine Vollversorgung anbietet. Das zentrale Merkmal einer ambulanten Versorgung ist, dass regelhaft Beiträge der Bewohnerinnen und Bewohner selbst, ihres persönlichen sozialen Umfelds oder von bürgerschaftlich Tätigen zur Versorgung notwendig bleiben.

Der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann.

Neue Wohnformen

Ziel des Wohngruppenzuschlages ist es, gemeinschaftliche Pflegewohnformen außerhalb der stationären Pflegeeinrichtungen und außerhalb des klassischen „betreuten Wohnens“ leistungsrechtlich besonders zu unterstützen.
Der MDK soll im Einzelfall prüfen, ob in Wohngruppen die Inanspruchnahme der Tages‐ und Nachtpflege erforderlich ist. Nur dann, wenn durch eine Prüfung nachgewiesen ist, dass die Pflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, kann die Leistung in Anspruch genommen werden.

Pauschale Leistung

Der Zuschlag wird als Pauschale, aber nur zweckgebunden gewährt: Voraussetzung für die Zahlung des Zuschlages ist, dass in der Wohngruppe mindestens eine Pflegekraft organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet (Präsenzkraft). Auf einen konkreten Nachweis entstandener Kosten wird bewusst verzichtet. Das Erbringen von Nachweisen über entstandene Kosten (und damit verbundene Buchführungen) wäre zu bürokratisch und würde insbesondere selbst organisierten Wohngruppen nicht gerecht. Der Zuschlag kann zum Beispiel auch dafür genutzt werden, eine von den Pflegekassen anerkannte Einzelpflegekraft dafür zu entlohnen, dass sie – neben der über die Sachleistung bereits finanzierte Pflege- und Betreuungstätigkeit – verwaltende Tätigkeiten in der Wohngruppe übernimmt. Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag, wenn es sich um ein organisiertes gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen zum Zweck der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung handelt.

Freie Wahl des Pflegedienstes

Die Bewohner von Wohngruppen haben ebenso wie auch sonst bei häuslicher Pflege selbst die Wahl zwischen verschiedenen ambulanten Pflegediensten. Die ambulanten Pflegedienste, die von den einzelnen Bewohnern der Wohngruppe für die Sicherstellung ihrer Pflege frei gewählt worden sind, unterliegen der für ambulante Pflegedienste allgemein vorgesehenen Qualitätssicherung und -prüfung sowie der Zulassung.

Quellen: Juris, SOLEX

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Geringfügigkeits-Richtlinien ab 2019

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Bundesagentur für Arbeit haben zusammen am 21. November 2018 die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) veröffentlicht. Die letzte Fassung der Richtlinien stammt aus dem Jahr 2014.

Geringfügige Beschäftigung – Geringverdiener

Die Geringfügigkeits-Richtlinien beschreiben die zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung.

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung: geringe Höhe des Arbeitsentgelt, aber auf Dauer angelegt.
  • Kurzfristige Beschäftigung: befristete Beschäftigung.

Die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze beträgt 450 EUR.

Versicherungspflichtig – versicherungsfrei

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bleibt für den Arbeitnehmer grundsätzlich steuerfrei und beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 2 SGB III), in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 7 SGB V, § 20 SGB XI).

In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Arbeitnehmer mit Minijob haben aber das Recht, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. (§ 6 Abs.1b SGB VI). Der geringfügig entlohnte Beschäftigte kann sich also auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können abhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein und sind in allen Versicherungszweigen versicherungs- sowie beitragsfrei, sofern keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro vorliegt.

Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnt Beschäftigten muss unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die Pauschalbeitragssätze betragen in der Krankenversicherung 13 Prozent und in der Rentenversicherung 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beläuft sich der Beitragsanteil des Arbeitgebers ebenfalls auf 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Im Falle der Zahlung von Pauschalbeiträgen oder Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber im Übrigen die Möglichkeit, eine Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent zu zahlen.

Arbeitnehmer, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, müssen in der Regel 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts als Eigenanteil aufbringen, also den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent um die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 Prozent aufstocken.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt betragen die Beitragssätze für die vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung jeweils 5 Prozent des Arbeitsentgelts. Hier beläuft sich der Eigenanteil des Arbeitnehmers bei vorliegender Rentenversicherungspflicht somit in der Regel auf 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts.

Änderungen

Seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 12. November 2014 ergeben sich unter anderem folgende Änderungen:

  • Dauerhafte Verlängerung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung ab 1. Januar 2019 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstag. (§ 8 SGB IV)
  • Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die Zeitgrenze von drei Monaten für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ebenfalls dauerhaft. (§ 8 SGB IV)
  • Kalenderjährliche Berücksichtigung steuerfreier Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale). Sie gehören nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt.
  • Unter den drei Monaten, die eine kurzfristige Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden darf, sind sowohl Kalender- als auch Zeitmonate zu verstehen. Für die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten werden volle Kalender- und Zeitmonate mit 30 Kalendertagen berücksichtigt.
  • Ausschließlich in Deutschland beschäftigte 450-Euro-Minijobber aus dem Ausland unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

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Probleme mit § 42a SGB XII

Familienwohnung

Ein erwachsener Mensch mit Behinderung (Frau X) und umfangreichem Hilfebedarf lebt zusammen mit ihren Eltern in einer 100 m² großen Wohnung in der Stadt A. Die Warmmiete kostet 900 Euro. Die Mietpreisobergrenze, einschließlich der Heiz- und Warmwasserkosten, berechnet nach § 12 WoGG, beträgt in der Stadt A für eine Person 520 Euro, für 2 Personen: 630 Euro, 3 Personen 750 Euro. Sie beantragt Grundsicherung und damit auch die Übernahme der Wohnkosten.

Berechnet wurde das bis zur Einfürhrung des § 42a SGB XII zum 1.7.2017 so:

Die Unterkunftskosten werden nach dem Kopfteilprinzip aufgeteilt, bei drei Personen also gedrittelt. Frau X werden also 300 Euro zugeordnet. Für ihn gilt die Mietobergrenze für eine Person (520 Euro). Die Miete ist angemessen und wird vom Sozialamt übernommen.

Nach 1.7.2017 geht die Berechnung so (§ 42a Abs.3 SGB XII):

Frau X erhält die Differenz zwischen der Mietobergrenze für drei Personen (750 Euro) und der Mietobergrenze für zwei Personen (630 Euro), also 120 Euro. Frau X erhält künftig 180 Euro weniger als nach geltendem Recht. Die verbleibenden Kosten müssen von den Angehörigen, in der Regel den Eltern getragen werden.
Wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind, gilt als Ausnahmeregelung § 42a Abs.4 Satz 1 SGB XII:  Frau X erhält jetzt ein Drittel der Mietobergrenze für drei Personen als Mietobergrenze, also 250 Euro. Die restliche 50 Euro müssen die Eltern übernehmen.
Sind sie auch dazu nicht in der Lage, müssen sie in eine Wohnung ziehen, die den Standards der wirtschaftlichen Grundsicherung entspricht.

Besser gestellt in einer Wohneinrichtung

Lebte Fau X in einer Einrichtung, hätte sie dort Anspruch auf die komplette Übernahme der angemessenen Kosten.
Mit  Einführung des § 42a SGB XII wollte der Gesetzgeber Hürden bei der Inanspruchnahme von Kosten der Unterkunft beseitigen. Stattdessen bedeutet die Regelung aber eine einschneidende Kürzung dieses Anspruchs. Eltern, die ihre erwachsenen behinderten Kinder noch selbst versorgen, werden für den größten Teil der Unterkunftskosten faktisch zum Unterhalt herangezogen. Für Eltern hingegen, deren erwachsene behinderte Kinder in einer Einrichtung leben, soll das nicht gelten. Eine solche Ungleichbehandlung ist weder sachlich gerecht, noch sozialpolitisch sinnvoll. Durch die Regelung werden gerade diejenigen Eltern wirtschaftlich herangezogen, die sich in besonderer Weise für ihre erwachsenen behinderten Kinder engagieren.

Wohngemeinschaft

Auch der Absatz 4 des § 42a kann erstaunliches bewirken. Hier geht es um Leistungsbezieher, die in Wohngemeinschaften leben.

Drei Menschen mit kognitiven Einschränkungen leben in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft in der Stadt A mit den oben genannten Mietpreisobergrenzen. Jeder hat ein Zimmer mit etwa 15 qm, die übrige Fläche wird gemeinsam genutzt. Die Wohnfläche beträgt 100 qm, die Warmmiete beträgt 900 Euro. Alle drei beziehen Grundsicherung.

Bis 30.6.2017 galt:
Jeder bekommt vom Sozialamt jeweils 300 Euro für die Miete. 300 Euro sind schließlich deutlich weniger als die Mietpreisobergrenze für eine Person 520 Euro).

Ab 1.7.2017 gilt:
Die Mietobergrenze beträgt für jeden der drei ein jetzt Drittel der Mietobergrenze für drei Personen (750 Euro), also 250 Euro. Das heißt, die drei müssten in eine deutlich billigere Wohnung umziehen, was in der heutigen Zeit keine große Aussicht auf Erfolg haben würde.

Oder die drei ziehen jeweils in eine Einzelwohnung, in der die Mietpreisobergrenze jeweils 520 Euro beträgt. Mal abgesehen davon, dass auch diese drei Einzelnewohnungen sich nur schwer finden lassen und abgesehen von der Frage, ob die drei ihre Wohngemeinschaft überhaupt aufgeben wollen, würde diese Lösung dem Sozialamt deutlich höhere Kosten bescheren. Würde aber immerhin dem § 42a SGB XII entsprechen.

Fazit

Die Absätze 3 und 4 des § 42a SGB XII sollten dringend geprüft, geändert oder gestrichen werden.

Quelle: neue caritas (Heft 20/2018), Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege

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Wichtige Änderungen zum 1.1.2019

Der großen Koalition wurde im zu Ende gehenden Jahr immer wieder vorgeworfen, dass sie außer internen Streit nicht viel zustande bringe. Das ist sicher einer auf Schlagzeilen fokussierten Wahrnehmung geschuldet.

Tatsächlich hat die Bundesregierung schon viele ihrer im Koalitionsvertrag angekündigten Vorhaben abgearbeitet. Damit ist noch nichts über die Qualität der vielen Gesetzesänderungen gesagt – oder darüber, wie wirksam und erfolgreich sie sind, bzw. werden. Hier die für das Sozialrecht relevanten Gesetzespakete mit den wichtigsten Änderungen:

Regelsätze ab 1.1.2019

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019

Erwachsene

  • RB 1 (Alleinstehende/Alleinerziehende: 424 Euro (+ 8 Euro)
  • RB 2 (Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften): 382 Euro (+ 8 Euro)
  • RB 3 (nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Elter): 339 Euro (+ 7 Euro)
  • RB 3 (Behinderte in stationären Einrichtungen): 339 Euro (+ 7 Euro)
    – Achtung gilt nur bis 31.12.2019, danach gilt aufgrund des Bundesteilhabegesetzes eine Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt, so dass dann RB 2 gilt.

Kinder und Jugendliche

  • RB 4 (Jugendliche von 14 bis 17 Jahren): 322 Euro (+ 6 Euro)
  • RB 5 (Kinder von 6 bis 13 Jahren: 302 Euro (+ 6 Euro)
  • RB 6 (Kinder von 0 bis 5 Jahren: 245 Euro (+ 5 Euro)

Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts
Einführung einer Brückenteilzeit

Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

  • Die Arbeit auf Abruf sieht vor, dass der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit – auf Abruf – erhöhen oder senken kann. Der einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Anteil der Arbeit wird künftig auf 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit festgelegt, der absenkbare Anteil auf 20 Prozent.
  • Mit der sogenannten Brückenteilzeit führt der Gesetzgeber einen allgemeinen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit ein. Die Neuregelung gilt nur für Teilzeit-Arbeitsverträge, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden.

Familienentlastungsgesetz

Änderung des Einkommensteuergesetz und des Bundeskindergeldgesetz

  • Mit dem Grundfreibetrag und dem Kinderfreibetrag sollen Menschen mit niedrigen Einkommen entlastet werden, indem ihnen bis zu einer bestimmten Höhe ein Steuerfreibetrag zusteht. Der Grundfreibetrag wird auf 9.168 Euro erhöht, der Kinderfreibetrag auf 7.620 Euro.
  • Ab 1.Juli: Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind steigt auf je 204 Euro monatlich, 210 Euro erhalten Eltern für ein drittes, je 235 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz

Änderung des SGB VI und anderer Gesetze

  • Das Rentenniveau und der Beitrag zur Rentenversicherung werden bis 2025 stabil gehalten.
  • Entlastungen gibt es im Rahmen der sogenannten Mütterrente, Erziehungszeiten werden höher angerechnet.
  • Menschen, die krankheitsbedingt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, und ab 2019 Erwerbsminderungsrente beantragen, wird so gestellt, als hätten sie bis zum Renteneintrittsalter gearbeitet.
  • Ab 1.Juli: Geringverdiener werden stärker entlastet: Midi-Jobber zahlen bei einem Entgelt von 450 Euro bis 1.300 Euro, statt bisher 850 Euro, geringere Beiträge zur Sozialversicherung. Sie erwerben dabei aber die gleichen Rentenansprüche wie bei Einzahlung des vollen Arbeitnehmeranteila in die Rentenversicherung.

Teilhabechancengesetz

Änderung des SGB II und anderer Gesetze

  • Unternehmen, die Personen über 25 Jahre einstellen, die mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen erhalten haben, bekommen in den ersten beiden Jahren einen Zuschuss in Höhe des Mindestlohns. Bei tarifgebundenen Unternehmen wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um zehn Prozent. Die Förderung dauert maximal fünf Jahre.
  • Werden Menschen eingestellt, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren, winkt ein Zuschuss für zwei Jahre – 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns im ersten und 50 Prozent im zweiten Jahr.
  • Zudem können Betroffene an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Qualifizierungschancengesetz

Änderung des SGB III und anderer Gesetze

  • Die Weiterbildungsförderung der Bundesanstalt für Arbeit, die bisher auf Ältere und Geringqualifizierte zugeschnitten ist, für alle Beschäftigten geöffnet werden.
  • Ab 1.1.2020: Kurzzeitig Beschäftigte sollen leichter Arbeitslosengeld beziehen können. Ein Anspruch soll künftig schon dann entstehen, wenn sie innerhalb von 30 Monaten zwölf Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Bislang betrug die sogenannte Rahmenfrist zwei Jahre.

Pflegepersonalstärkungsgesetz

Änderung des SGB V, des SGB XI und anderer Gesetze

  • In der vollstationären Altenpflege werden die Voraussetzungen für 13.000 zusätzliche Stellen geschaffen, die von den Krankenkassen ohne finanzielle Beteiligung der Pflegebedürftigen finanziert werden
  • Um die Personalausstattung in der Krankenhaus-Pflege zu verbessern, wird jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle am Krankenhausbett vollständig refinanziert.
  • Rückwirkend ab 2018 werden die Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte im Krankenhaus vollständig von den Kostenträgern refinanziert.
  • Die Vergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr werden
    vollständig von den Kostenträgern refinanziert.
  • Zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung müssen Krankenhäuser Pflegepersonaluntergrenzen einhalten.
  • Auch in der häuslichen Krankenpflege müssen Tariflöhne von den Krankenkassen akzeptiert werden.
  • Pflegende Angehörige erhalten leichter Zugang zu stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen.
  • Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher.

GKV-Versichertenentlastungsgesetz

Änderung des SGB V und anderer Gesetze

  • Die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2019 ist auf 0,9 Prozent (2018: 1,0 Prozent) abgesenkt worden.
  • Freiwillig versicherte Selbstständige werden bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage von 1.038,33 Euro in 2019).
  • Freiwillig Versicherte müssen während des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld nur noch Beiträge auf tatsächlich bestehende beitragspflichtige Einnahmen zahlen.

Beiträge zu den Sozialversicherungen

  • Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent (3,3 Prozent für Kinderlose).
  • Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,5 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn für volljährige Arbeitnehmer steigt von 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde.

Noch nicht verabschiedet: Terminservice und Versorgungsgesetz

Dieses Gesetz ist noch heftig umstritten und wird zur Zeit in den Ausschüssen beraten.

Quellen Bundestag, Fokus Sozialrecht

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Zusatzbeiträge der Krankenkassen

Insgesamt haben 18 Krankenkassen angekündigt, ihren Zusatzbeitrag zum 1.1.2019 zu senken. Eine Kasse, die BKK Wirtschaft und Finanzen, hat eine Erhöhung um immerhin 0,29% auf 1,39% angekündigt.

Am stärksten senkt die Securvita BKK den Zusatzbeitrag, nämlich um 0,6%. Sie liegt dann aber mit 1,1% immer noch über dem Durchschnitt aller Krankenkassen.

Es gibt zur Zeit 110 Krankenkassen. Im Jahr 1970 waren es noch 1815 verschieden Krankenkassen. Von den 110 Kassen agieren 38 bundesweit, dazu kommt noch die AOK, die aber in 11 verschiedene Verbände aufgeteilt ist. Die übrigen Kassen agieren in einzelnen Bundesländern oder betriebsintern.

Von den bundesweit offenen Kassen senken 11 die Zusatzbeiträge.  Dazu kommen noch drei AOKs, wovon die AOK Rheinland mit 0,3% ebenfalls einen deutlichen Satz nach unten macht. Sie liegt dann bei 1,1%.

Am günstigsten der bundesweit offenenen Kassen ist die BKK Firmus mit nur noch 0,44% Zusatzbeitrag, gefolgt von der HKK – Handelskrankenkasse mit 0,59%, der IKK gesund plus (0,6%) und der Technikerkrankenkasse (0,7%).

Die großen Krankenkassen wie die Barmer (1,1%), die DAK (1,5%) und die KKH (1,5%) ändern ihre Beiträge nicht.

Ein Wechsel der Krankenkasse, etwa von der DAK zur BKK Firmus brächte bei einem Bruttogehalt von 40.000 Euro eine Einsparung von etwa 420 Euro im Jahr, wobei dies jeweils zur Hälfte dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zugute käme.

Quelle: Krankenkassenzentrale

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Schulbegleitung in der Offenen Ganztagsschule

Wenn behinderten Kindern während des Grundschulbesuchs ein kostenfreier Integrationshelfer zur Seite steht, hat es dann aauch Anspruch für den freiwilligen Nachmittagsbesuch einer „Offenen Ganztagsschule“?

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen hatte dies in einem vom 7. November 2016 (AZ: L 20 SO 482/14) verneint.

Bei dem Fall handelt es sich um ein Kind mit Down-Syndrom. Es ging in eine Regelgrundschule in Bielefeld. Um sich in der Schulklasse zurechtzufinden und den Lernstoff bewältigen zu können, wurde ihm im Rahmen der Sozialhilfe ein Integrationshelfer bezahlt. Nach dem regulären Schulunterricht besuchte der Junge die Offene Ganztagsschule (OGS), in der unter anderem ein Mittagessen und Hausaufgabenbegleitung angeboten wurde. Auch dafür beantragten die Eltern die Kostenübernahme eines Integrationshelfers im Rahmen der Eingliederungshilfe (§ 53 und § 54 SGB XII).

Dies lehnte das Landessozialgericht ab.

Eine vollständig kostenfreie Inanspruchnahme durch die Sozialhilfe komme aber nur in Betracht, wenn es sich um Leistungen „zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung oder der hierzu erforderlichen Vorbereitung“ handelt. Die Maßnahme müsse „erforderlich“ sein, um das Eingliederungsziel zu erreichen.

Hier sei aber der Besuch der Offenen Ganztagsschule nicht „erforderlich“. Der Schulbesuch am Nachmittag sei vielmehr freiwillig. Es handele sich nur um ein außerunterrichtliches Angebot. Das angestrebte Bildungsziel könne auch ohne Besuch der Ganztagsschule erreicht werden. Die Hausaufgabenbetreuung könne Zuhause durchgeführt werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen.

Das BSG hat in seinem Beschluss vom 6.12.2018 (Az. B 8 SO 4/17 R) die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BSG kann mangels hinreichender Feststellungen des Landessozialgerichts zu den Zielen und der konkreten Ausgestaltung der OGS im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entschieden werden, ob der Integrationshelfer für den Besuch der Offenen Ganztagsschule (OGS) eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung oder eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft darstellt. Dienten die Angebote der OGS – wofür Vieles spricht – insbesondere der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der pädagogischen Arbeit, ist auch der für den Besuch der OGS erforderliche Integrationshelfer eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung.

Anders sehe es aus, wenn das Nachmittagsangebot – etwa mit Spielen – lediglich die Zeit überbrücke, bis die Eltern ihre Kinder abholten. Dafür seien andere Hilfen möglich, die aber unter anderem vom Einkommen der Eltern abhingen.

Quellen: Juris, Haufe, Sozialgerichtsbarkeit

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Sozialversicherungswerte und Rechengrößen 2019

Für die Sozialversicherung werden jährlich neue Grenzwerte bekannt gegeben.

Hier finden Sie die Werte für 2019 im Vergleich zum Vorjahr.

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Versicherungszweig 2018 2019
Krankenversicherung (KV)
allgemein
(Arbeitgeberanteil 7,30%)
14,60% 14,60%
ermäßigt
(Arbeitgeberanteil 7,00%)
14,00% 14,00%
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (2018 nur leistbar von den Versicherten; 2019 paritätisch) 1,00% 0,90%
KV insgesamt 15,60% 15,50%
davon Arbeitgeberanteil 7,30% 7,75%
Rentenversicherung (RV)
Allgemeine Rentenversicherung 18,60% 18,60%
Knappschaft 24,80% 24,70%
Agentur für Arbeit
Arbeitslosenversicherung (AV) 3,00% 2,50%
Insolvenzgeldumlage 0,06% 0,06%
Pflegeversicherung (PV)
Allgemeiner Beitragssatz 2,55% 3,05%
Beitragssatz für Kinderlose 2,80% 3,30%

Bezugsgrößen (§ 18 SGB IV)

Bezugsgrößen 2018 2019
Ost West Ost West
Übersicht (im Bereich der KV, PV gilt für die neuen Bundesländer die Bezugsgröße West)
Bezugsgröße – jährlich 32.340,00 € 36.540,00 € 34.440,00 € 37.380,00 €
Bezugsgröße – monatlich 2.695,00 € 3.045,00 € 2.870,00 € 3.115,00 €
Bezugsgrößen im Einzelnen
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag 89,83 € 101,50 € 95,67 € 103,83 €
– Woche 628,83 € 710,50 € 669,67 € 726,83 €
– Monat 2.695,00 € 3.045,00 € 2.870,00 € 3.115,00 €
– Jahr 32.340,00 € 36.540,00 € 34.440,00 € 37.380,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
2018 2019
– Tag 101,50 € 103,83 €
– Woche 710,50 € 726,83 €
– Monat 3.045,00 € 3.115,00 €
– Jahr 36.540,00 € 37.380,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (bundesweit)

JAE KV/PV 2018 2019
Allgemeine 59.400,00 € 60.750,00 €
Besondere 53.100,00 € 54.450,00 €

Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragsbemessungsgrenzen 2018 2019
Ost West Ost West
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag 193,33 € 216,67 € 205,00 € 223,33 €
– Woche 1.353,33 € 1.516,67 € 1.435,00 € 1.563,33 €
– Monat 5.800,00 € 6.500,00 € 6.150,00 € 6.700,00 €
– Jahr 69.600,00 € 78.000,00 € 73.800,00 € 80.400,00 €
knappschaftliche Rentenversicherung
– Monat 7.150,00 € 8.000,00 € 7.600,00 € 8.200,00 €
– Jahr 85.800,00 € 96.000,00 € 91.200,00 € 98.400,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
2018 2019
– Tag 147,50 € 151,25 €
– Woche 1.032,50 € 1.058,75 €
– Monat 4.425,00 € 4.537,50 €
– Jahr 53.100,00 € 54.450,00 €

Bemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte in der GKV

Mindestbemessungsgrundlagen monatlich
bundesweit
2018 2019
– allgemein 1.015,00 € 1.038,33 €
– Existenzgründer 1.522,50 € 1.038,33 €
– hauptberuflich Selbstständige 2.283,75 € 1.038,33 €
Regelbemessungsgrenze – hauptberuflich Selbstständige 4.425,00 € 4.537,50 €

Einkommensgrenzen, Hinzuverdienste

Einkommensgrenzen
bundesweit
2018 2019
Geringverdienergrenze für Auszubildende
– Tag 10,83 € 10,83 €
– Woche 75,83 € 75,83 €
– Monat 325,00 € 325,00 €
Geringfügigkeitsgrenze 450,00 € 450,00 €
Familienversicherung
Minijobber
– Monat 450,00 € 450,00 €
Sonstige Einkünfte (ohne Minijobs)
– Monat 435,00 € 445,00 €
Rentenunschädlicher Hinzuverdienst vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Bezieher einer Vollrente wegen Alters
– Jahr 6.300,00 € 6.300,00 €
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
– Jahr 6.300,00 € 6.300,00 €

Geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV)

Minijobs
bundesweit
2018 2019
Geringfügigkeitsgrenze
– Tag 15,00 € 15,00 €
– Woche 105,00 € 105,00 €
– Monat 450,00 € 450,00 €
Beitrag zur Rentenversicherung
Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte 175,00 € 175,00 €
Mindestbeitrag in der RV für geringfügig Beschäftigte 32,55 € 32,55 €
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur
Krankenversicherung (KV) 13,00% 13,00%
Krankenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt 5,00% 5,00%
Rentenversicherung (RV) 15,00% 15,00%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt 5,00% 5,00%
Aufstockungsbeitrag zur
Rentenversicherung 3,70% 3,70%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt 13,70% 13,70%
Steuer
Einheitliche Pauschsteuer 2,00% 2,00%
Gleitzone
Gleitzonenbeginn (monatlich) 450,01 € 450,01 €
Gleitzonenende (monatlich) 850,00 € 1.300,00 €
Gleitzonenfaktor F 0,7547 0,7566
Vereinfachte Formel zur Beitragsberechnung 1,2802375 × AE – 238,201875 1,12885882 x AE – 167,516471

Monatliche Mindestarbeitsentgelte

Mindestarbeitsentgelte 2018 2019
Ost West Ost West
Menschen mit Behinderung
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) 539,00 € 609,00 € 574,00 € 623,00 €
Rentenversicherung 2.156,00 € 2.436,00 € 2.296,00 € 2.492,00 €
Auszubildende und Praktikanten
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV) 26,95 € 30,45 € 28,70 € 31,15 €

Höchstbeitragszuschuss für freiwillig versicherte GKV-Mitglieder und Mitglieder der PKV

Höchstbeitragszuschüsse (monatlich)
bundesweit
2018 2019
Krankenversicherung (KV)
mit Anspruch auf Krankengeld 323,03 € 351,66 €
ohne Anspruch auf Krankengeld 309,75 € 338,04 €
Pflegeversicherung (PV)
bundeseinheitlich 56,42 € 69,20 €
Ausnahme: Bundesland Sachsen 34,29 € 46,51 €

Studentenbeitrag

Beiträge (monatlich)
bundesweit
2018 2019
Krankenversicherung (KV) 66,33 € 66,33 €
Pflegeversicherung (PV) 16,55 € 19,79 €
Pflegeversicherung (PV) für Kinderlose 18,17 € 21,42 €

Regelbeitrag für Selbstständige in der RV

Beitragssatz – monatlich
(gemäß Beitragssatz)
2018 2019
Ost West Ost West
in Prozent 18,60% 18,60% 18,60% 18,60%
ergibt monatlich 501,27 € 566,37 € 533,82 € 579,39 €

Sachbezüge (monatlich)

Art des Sachbezugs
bundesweit
2018 2019
Freie Verpflegung 246,00 € 251,00 €
Freie Unterkunft 226,00 € 231,00 €
Gesamtsachbezugswert 472,00 € 482,00 €

Gesetzlicher Mindestlohn

Mindestlohn
bundesweit
2018 2019
pro Stunde 8,84 € 9,19 €

Quelle: SOLEX

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Eindeutige Formulierung in der Patientenverfügung bindet Betreuer und Gerichte

Hat der Betroffene in einer Patientenverfügungen seinen Willen präzise formuliert, so sind diese bindend. Konkret dargelegt werden müsse, in welchen Lebens- und Behandlungssituationen die Anordnungen in der Verfügung gelten sollen. Wie der BGH in seinem Urteil vom 14. November 2018  (Az. XII ZB 107/18) entschied, ist in diesen Fällen weder eine Einwilligung des Betreuers noch eine gerichtliche Genehmigung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen notwendig.

Der zu entscheidende Fall

Eine Frau erlitt im 2008 einen Schlaganfall und liegt seitdem im Wachkoma. Über eine Magensonde erhält sie Flüssigkeit und künstliche Ernährung. Bereits 10 Jahre vorher hatte sie eine Patientenverfügung erstellt, in der sie bei schwerer Hirnschädigung lebensverlängernde Maßnahmen ablehnte. In gleicher Weise äußerte sie sich auch gegenüber Angehörigen, als im Bekanntenkreis die Sprache auf Wachkoma-Fällen kam.

Nach dem Schlaganfall wurde der Sohn sowie der Ehemann zu allein vertretungsberechtigten Betreuern bestellt. Beide waren sich nicht einig, wie mit der Situation umzugehen war. Der Sohn ist mit den Ärzten der Ansicht, dass die künstliche Flüssigkeitszufuhr und Ernährung eingestellt werden soll. Der Ehemann ist anderer Ansicht. Der Sohn rief daraufhin das Betreuungsgericht zur Genehmigung des Abbruchs lebensverlängernder Maßnahmen an.

Die Entscheidung des BGH

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt in seinem Beschluss vom 14.11.2018 zu folgender Entscheidung:

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Diese ist dann von Ärzten und Angehörigen zu akzeptieren und umzusetzen.

Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nach § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB also nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Eine zusätzliche Genehmigung des Patientenwunsches auch zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen durch ein Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB ist nicht erforderlich. Denn als Ausdruck der Selbstbestimmung soll mit einer Patientenverfügung jeder selbst genau diesen Fall für sich rechtsverbindlich ohne weitere Erlaubnis von außen regeln können. Da die Betroffene im vorliegenden Fall eine ausführliche und auf ihre konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffende Patientenverfügung erstellt hat, hat sie ihre Entscheidung rechtlich verbindlich für sich festgelegt – so der BGH in seiner Entscheidung.

Bei Zweifeln an der Bindungswirkung der Patientenverfügung, stellt das angerufene Gericht in solchen Fällen fest, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei (sog. Negativattest). Konsequenz: Keine Institution muss damit eine weitere Genehmigung oder Erlaubnis erteilen. Angehörige und Ärzte haben den Willen der Betroffenen direkt aus der Patientenverfügung heraus vollumfänglich zu respektieren.

Der BGH stellt aber noch einmal ausdrücklich fest, dass Grundvoraussetzung ist, dass in der Patientenverfügung klar geregelt ist, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Maßgabe hierfür ist ein durchschnittlicher Bürger, der seine Wünsche für bestimmte Lebenssituationen ausdrücklich formuliert. Allgemeine Formulierungen wie „ein würdevolles Sterben ermöglichen“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reichen an nicht aus. Damit setzt der BGH seine Rechtsprechung der vergangenen beiden Jahren fort.

Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maß- nahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

>> Zum Volltext des Urteils: BGH vom 14. November 2018 (Az. XII ZB 107/18)

SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht – Entwurf

Das Soziale Entschädigungsrecht soll nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.11.2018 in einem eigenen Buch des Sozialgesetzbuchs (Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – SGB XIV) geregelt werden. Es soll zum 1.1.2022 in Kraft treten.

Laut Entwurf solle sich das Soziale Entschädigungsrecht (SER), das auf dem im Jahr 1950 für die Versorgung der Kriegsgeschädigten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen geschaffenen Bundesversorgungsgesetz (BVG) basiere, zukünftig an den heutigen Bedarfen der Betroffenen, insbesondere Opfer von Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrortaten, ausrichten. Auch sei der im Bereich der Gewaltopferentschädigung verwendete Gewaltbegriff nicht mehr umfassend genug. Er lasse unberücksichtigt, dass nicht nur ein tätlicher Angriff, sondern auch eine psychische Gewalttat zu einer gesundheitlichen Schädigung führen kann.

Das SGB XIV regelt danach die Entschädigung von schädigungsbedingten Bedarfen von Opfern ziviler Gewalt, von auch künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege, die eine gesundheitliche Schädigung und eine daraus resultierende Schädigungsfolge beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel erleiden, sowie von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach dem Infektionsschutzgesetz, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

Wesentliche Punkte der Reform der Sozialen Entschädigung:

  • die Entschädigungszahlungen wesentlich erhöht werden.
  • Traumaambulanzen sollen eine verpflichtende gesetzliche Grundlage erhalten.
  • Schnelle Hilfen werden als neue Leistungen eingeführt.
  • Opfer von psychischer Gewalt (z. B. Opfer von schwerem Stalking und von Menschenhandel) sollen eine Entschädigung erhalten können,
  • Schockschadensopfer können einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht erhalten.
  • Für die Krankenbehandlung werden, aufbauend auf den Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), den Berechtigten weitergehende Leistungen zur Verfügung gestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei Mehrleistungen im Bereich  psychotherapeutischer Maßnahmen.
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschädigung werden auf der Grundlage des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erbracht.
  • Schädigungsbedingte Einkommensverluste von Geschädigten werden ausgeglichen.
  • Die Leistungen sollen grundsätzlich ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden. Dadurch soll der Teilhabegedanke gestärkt werden.

Bereits vor dem Inkrafftreten der Gesamtreform und zwar rückwirkend zum 1.7.2018,  sollen

  • die Waisenrenten und
  • die Bestattungskosten erhöht,
  • die Leistungen für Überführungen verbessert und
  • alle Opfer von Gewalttaten in Deutschland, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus, gleichbehandelt werden.

Zum 1.7.2019 sollen durch eine Änderung des § 93 Abs.2 SGB VI die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und der den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit verbessert werden.

Es gibt auch schon Kritik an dem Entwurf. So bemängelt die Bundeskoordinierung spezialisierter Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF), dass die besondere Lebenslage der von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend Betroffenen nicht umfassend genug berücksichtigt werde.

Quelle: BMAS, Der Paritätische Gesamtverband

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Neue Regelungen zur Heilmittelversorgung

Ins laufende Gestzgebungsverfahren zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sollen kurzfristig neue Regelungen zur Heilmittelversorgung eingefügt werden. Dies kündigte Gesundheitsminister Spahn letzte Woche in einer Pressemitteilung an. Die Regelungen sollen zum 1. April 2019 in Kraft treten.

Folgende Punkte sollen in das laufende Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden:

  • Die Anbindung der Preise für Leistungen der Heilmittelerbringer an die Grundlohnsumme wird generell aufgehoben.
  • Um eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Vertragsverhandlungen auf Bundesebene zu schaffen, werden zum 1. April 2019 einmalig und bundeseinheitlich für alle Kassen und Vertragsregionen die Höchstpreise für Heilmittleistungen vereinheitlicht. Dazu werden die Preise für die verschiedenen Leistungspositionen jeweils bundeseinheitlich auf den höchsten von einer Krankenkasse in einer Region vereinbarten Preis angehoben.
  • Um Ungleichbehandlungen zwischen Heilmittelerbringern in den verschiedenen Bundesländern zu beenden, finden ab dem 1. Januar 2020 die Verhandlungen über die Verträge für Heilmittelleistungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und den für die Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenverbänden statt.
  • Das Zulassungsverfahren wird durch ein deutlich weniger bürokratisches Beitrittsverfahren ersetzt.
  • Der GKV-SV und der SHV (Spitzenverband der Heilmittelverbände e. V.) erhalten den gesetzlichen Auftrag, im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bis Ende März 2020 die Indikationen zu vereinbaren, bei denen eine sogenannte Blankoverordnung von Heilmittelleistungen durch Ärztinnen und Ärzte erfolgt. Bei dieser Versorgungsform nehmen die Ärztinnen und Ärzte auch weiterhin die Indikationsstellung und die Verordnung eines Heilmittels vor, die  konkrete Auswahl der Heilmittelleistung sowie die Bestimmung der Behandlungsfrequenz und der Behandlungsdauer erfolgt aber durch den Heilmittelerbringer.

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wird am 14.12.2018 im Bundstag beraten.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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