Pflegebedürftigkeit 2025

Der erste „Report Pflegebedürftigkeit 2025“ des Medizinischen Dienstes Bund (MD Bund) analysiert die bundesweiten Daten aus den Pflegebegutachtungen von 2014 bis 2024. Im Jahr 2024 bezogen 5,6 Millionen Menschen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung – das sind mehr als doppelt so viele wie zehn Jahre zuvor. Zeitgleich wuchs die Zahl der Begutachtungen auf über drei Millionen Gutachten an, davon knapp die Hälfte (47,9 %) im ambulanten Bereich als Erstantrag oder Höherstufung, während stationäre Erstbegutachtungen nur 12,3 % ausmachten.

Sechs Module der Begutachtung

Der Report beschreibt sechs Module der Begutachtung (z. B. Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, selbständige Lebensführung) und zeigt, dass bei Höherstufungsanträgen vor allem erhebliche und schwere Beeinträchtigungen vorliegen. Bei Erwachsenen erhielten 82,7 % der Erstantrags-Gutachten mindestens eine Empfehlung – am häufigsten für geriatrische Rehabilitation (62 %) sowie Heilmittel wie Physiotherapie oder Ergotherapie. Präventive Empfehlungen (z. B. Sturzprophylaxe) wurden in einem von fünf Gutachten ausgesprochen.

Kinder und Jugendliche

Ein Schwerpunkt des Reports liegt auf Kindern und Jugendlichen: Die Zahl der Begutachtungen bei unter 18‑Jährigen hat sich seit 2015 von 53.000 auf rund 162.000 mehr als verdreifacht. Fast 93,5 % dieser Gutachten betreffen ambulante Versorgung, meist zu Hause ohne professionelle Begleitung. Häufigste Diagnosen sind hyperkinetische Störungen (AD(H)S), Entwicklungsstörungen und Sprachentwicklungsstörungen, die zu Pflegebedürftigkeit führen. Ein Schwerpunkt des Reports liegt auf Kindern und Jugendlichen: Die Zahl der Begutachtungen bei unter 18‑Jährigen hat sich seit 2015 von 53.000 auf rund 162.000 mehr als verdreifacht. Fast 93,5 % dieser Gutachten betreffen ambulante Versorgung, meist zu Hause ohne professionelle Begleitung. Häufigste Diagnosen sind hyperkinetische Störungen (AD(H)S), Entwicklungsstörungen und Sprachentwicklungsstörungen, die zu Pflegebedürftigkeit führen.

Impulse für die Zukunft

Die bundesweite Befragung der Begutachteten zeigt hohe Zufriedenheitswerte: Über 86 % der Versicherten bewerten die Hausbesuchsgutachten positiv. Abschließend formuliert der Report Impulse für die Zukunft – insbesondere eine stärkere Orientierung der Begutachtung an den individuellen Versorgungs- und Lebensrealitäten der Antragstellenden sowie die Prüfung neuer digital gestützter Verfahren.

Reaktionen

Der VdK sieht in der verbesserten Erfassung durch die Pflegegrade einen Fortschritt: Mehr Betroffene können Leistungen in Anspruch nehmen, insbesondere niedrigere Pflegegrade im häuslichen Umfeld. Gleichzeitig fordert der Verband eine Stärkung von Prävention und Rehabilitation sowie eine Vereinfachung der Leistungen, da die Komplexität des Systems Betroffene und Angehörige überfordere.

Portale wie Famil­i­ara und Pflege.de heben hervor, dass viele Pflegebedürftige zwar Empfehlungen erhalten, diese jedoch nicht immer umgesetzt werden können, weil Betroffene und Angehörige zu wenig über die Angebote informiert sind. Sie fordern gezieltere Beratungsangebote und eine transparente Kommunikation der Gutachtenergebnisse, um die im Report genannten Potenziale tatsächlich auszuschöpfen.

Quellen: Medizinischer Dienst Bund, VDK, Familiara,

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Mögliche Nettoeinbußen bei Renten

Der Bundesrat hat am 13. Juni 2025 einstimmig der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugestimmt. Damit steigt der aktuelle Rentenwert bundeseinheitlich um 3,74 Prozent auf 40,79 Euro. Ab Dezember 2025 drohen aber vielen Beziehern von Hinterbliebenenrenten Nettominderungen bei der Rentenauszahlung. So schlagzeilte neulich etwa der Merkur.

Pauschaler Zuschlag

Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen
für den Erwerbsminderungsrentenbestand
 vom 28. Juni 2022 wurde eine Verbesserung für die Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente
wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, deren Rente vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2018 begonnen hat. Die Verbesserung erfolgte aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Form eines pauschalen Zuschlags zur Rente seit dem 1. Juli 2024 und knüpft an die individuelle Vorleistung
(persönliche Entgeltpunkte) an.

Berechnung und Auszahlung des Zuschlags

Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags erfolgt in zwei Stufen:

  • In einer ersten Stufe seit Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten.
  • In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente – das heißt, nicht mehr getrennt, sondern integriert in einer Zahlung – auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet und ausgezahlt.

Einkommensanrechnung

Die entscheidende Frage bezüglich potenzieller Netto-Einbußen liegt nicht in der Bruttohöhe oder der Steuerpflicht des Zuschlags, sondern in der Anwendung der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten.

Während der Geltungsdauer des § 307j SGB VI (Juli 2024 bis November 2025) war der temporäre Rentenzuschlag explizit von der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI ausgenommen. Dies bedeutete, dass andere Einkünfte des Hinterbliebenen (z.B. aus Erwerbstätigkeit, Erwerbsersatzeinkommen, Kapitalerträge, Mieteinnahmen ) zwar zur Kürzung der Haupt-Hinterbliebenenrente führen konnten, der separat gezahlte § 307j-Zuschlag selbst aber davon unberührt blieb.  

Ab dem 1. Dezember 2025 wird der Zuschlag jedoch als „Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten“ zu einem integralen Bestandteil der Haupt-Hinterbliebenenrente nach § 307i SGB VI. Dies hat zur Folge, dass die gesamte, nun erhöhte Hinterbliebenenrente – einschließlich des integrierten Zuschlags – den Regeln der Einkommensanrechnung unterliegt.

Beispiel

Ein Witwer erhält eine monatliche Hinterbliebenenrente von 726 Euro und hat weitere Nettoeinkünfte von 500 Euro. Der Freibetrag für Einkommensanrechnung liegt bei 1.076,86 Euro (Stand ab Juli 2025).

  • Juli 2024 – November 2025 (§ 307j SGB VI): Er erhält (noch bis November 2025) 726 Euro Rente + 40 Euro Zuschlag (§ 307j). Gesamte anrechenbare Einkünfte (726 Euro Rente + 500 Euro andere Einkünfte = 1.226 Euro). Der Freibetrag von 1.076,86 Euro wird überschritten. Der übersteigende Betrag (1.226 – 1.076,86 = 149,14 Euro) wird zu 40% auf die Rente angerechnet (149,14 * 0,40 = 59,66 Euro). Die Rente von 726 Euro wird um 59,66 Euro gekürzt. Der § 307j-Zuschlag von 40 Euro bleibt ungekürzt.
    • Netto-Auszahlung: (726 – 59,66) + 40 = 666,34 + 40 = 706,34 Euro (vor Steuern).
  • Ab Dezember 2025 (§ 307i SGB VI): Der Zuschlag von 40 Euro wird in die Rente integriert, die Rente beträgt nun 726 Euro plus 40 Euro, also 776 Euro. Gesamte anrechenbare Einkünfte (776 Euro Rente + 500 Euro andere Einkünfte = 1.266 Euro). Der Freibetrag beträgt nun 1.076,86 Euro und wird um 189,14 Euro überschritten. Der übersteigende Betrag wird zu 40% auf die Rente angerechnet (189,14 * 0,40 = 75,66 Euro). Die Rente von 776 Euro wird um 75,66 Euro gekürzt. Somit beträgt die Netto-Auszahlung 700,34 Euro (vor Steuern).
  • Ergebnis: In diesem Beispiel kommt es zu einer Netto-Einbuße von 706,34 – 700,34 = 6 Euro pro Monat, da der integrierte Zuschlag nun selbst von der Einkommensanrechnung betroffen ist.

Quellen: Bundesrat, Merkur, FOKUS-Sozialrecht, Deutsche Rentenversicherung

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Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente

Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten.

Dies hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts entschieden. (Aktenzeichen B 5 R 3/24 R).Die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, urteilten die Richter. Der allgemeine Gleichheitssatz werde dadurch nicht verletzt.  Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten könnten sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie trügen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei.

Zwar könne auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge müssen sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstige, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, sei im Rahmen des Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden, argumentierte das Gericht.

Rentner klagte gegen Rentenversicherung

Geklagt hatte ein 77-jähriger Rentner aus Baden-Württemberg. Er wollte von der Deutschen Rentenversicherung einen Grundrentenzuschlag gewährt bekommen. Der Grundrentenzuschlag ist ein zusätzlicher Betrag zur gesetzlichen Rente, der an Rentnerinnen und Rentner gezahlt wird, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten aufweisen.

Die Deutsche Rentenversicherung hatte den Antrag des Mannes abgelehnt mit der Begründung, dass dieser nicht die erforderlichen 33 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorweisen könne. Konkret wurden dem Mann nur Zahlungen in 230 Monaten anerkannt, während 312 Monate freiwilliger Beitragszahlungen aus selbstständiger Tätigkeit unberücksichtigt blieben. Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung aus erster Instanz.

Quelle: PM des Bundessozialgerichtes vom 6. Juni 2025

Abbau unnötiger bürokratischer Hürden – Beschluss der 96. Justizministerkonferenz

Die Justizministerkonferenz (JuMiKo) hat sich auf seiner Tagung vom 4. bis 6. Juni 2025 klar für den Abbau unnötiger bürokratischer Hürden im Betreuungsrecht ausgesprochen, um eine qualitativ hochwertige Betreuung auch künftig nachhaltig zu sichern. Die Länder betonen, dass die hohe Qualität der rechtlichen Betreuung – angesichts des demografischen Wandels und des wachsenden Bedarfs – nur erhalten werden kann, wenn sowohl ehrenamtliche als auch berufliche Betreuer von übermäßigen bürokratischen Belastungen entlastet werden.

Konkret fordern die Justizministerinnen und Justizminister

  • Eine Überprüfung und Reduzierung der Berichts-, Genehmigungs- und Rechnungslegungspflichten für Betreuer auf das unbedingt notwendige Maß, das zum Schutz der Betreuten erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere:
    • die Vorgaben für Jahresberichte,
    • die Rechnungslegungspflichten, auch wenn keine Vermögensgefährdung vorliegt,
    • die Genehmigungspflicht bei der bargeldlosen Annahme von Erlösen aus zulässigen Veräußerungen.
  • Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz wird gebeten, diese Pflichten auf mögliche Vereinfachungen hin kritisch zu überprüfen, um die Betreuungspraxis zu entlasten und die Qualität der Betreuung zu sichern.

Erleichterung der Registrierung beruflicher Betreuer

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Erleichterung der Registrierung als beruflicher Betreuer. Bislang ist eine Registrierung nur für Selbstständige oder Mitarbeiter von Betreuungsvereinen möglich. Künftig soll auch Angestellten eines beruflichen Betreuers die Registrierung ermöglicht werden, um die Nachwuchsgewinnung zu erleichtern und eine bessere Einarbeitung sowie Übergabe bei altersbedingten Rückzügen zu gewährleisten.

Hintergrund und Zielsetzung

Die Länder reagieren damit auf den zunehmenden Nachwuchsmangel im Bereich der rechtlichen Betreuung und den steigenden Bedarf durch den demografischen Wandel. Ziel ist es, das Ehrenamt und den Beruf des Betreuers attraktiver zu machen und unnötige bürokratische Hürden abzubauen, ohne den Schutz der betreuten Menschen zu gefährden.

Den Beschluss im Wortlaut kann man hier nachlesen: https://www.justiz.sachsen.de/smj/download/Beschluesse96JuMiKoFruehjahr.pdf

Betreuerbestellung trotz unbekannten Aufenthalts möglich

Ein Betreuer kann auch dann bestellt werden, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt ist. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom vom 9. April 2025 (XII ZB 235/24) in einem Fall bestätigt, in dem eine demenziell erkrankte Person seit Monaten verschwunden ist. Voraussetzung ist, dass der Betreuer trotz dieser Unkenntnis rechtlich im Sinne der Person handeln kann oder ein konkreter Betreuungsbedarf entstehen könnte, falls der Aufenthalt ermittelt wird oder die Person zurückkehrt. Entscheidend ist, dass das Gericht von der Betreuungsbedürftigkeit überzeugt ist.

Folgender Sachverhalt lag vor:

Der Betroffene leidet an einer kognitiven Störung mit Verdacht auf Demenz. Bereits 2018 hatte er einer anderen Person eine umfassende Generalvollmacht erteilt. Später bestellte das Amtsgericht einen professionellen Betreuer, der diese Vollmacht widerrief. Nach erneuter Prüfung ordnete das Gericht zusätzlich einen sogenannten „Einwilligungsvorbehalt“ für die Vermögenssorge an. Im Dezember 2023 verließ der Betroffene seine Wohneinrichtung, seither ist sein Aufenthaltsort unbekannt. Gegen die gerichtlichen Maßnahmen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

So hat das Gericht entschieden:

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte die vorherigen Entscheidungen.

Betreuung ist auch bei unbekanntem Aufenthaltsort möglich

Ein Betreuer darf bestellt werden, wenn es dafür einen konkreten Bedarf gibt. Auch wenn der aktuelle Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht bekannt ist, kann dieser Bedarf bestehen – etwa wenn der Betreuer durch rechtliche Schritte das Wohl der Person sichern kann oder absehbar ist, dass bei einer Rückkehr Betreuungsaufgaben anfallen würden (§ 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB). Das Gericht muss dabei alle verfügbaren Informationen ausschöpfen (§ 26 FamFG).

Der Betreuungsbedarf war ausreichend belegt

Der Bundesgerichtshof sah den Bedarf an Betreuung für verschiedene Lebensbereiche als gut begründet an. So könne es jederzeit nötig werden, medizinische Entscheidungen zu treffen, etwa bei Gesundheitsproblemen oder einem neuen Krankenhausaufenthalt. Auch eine geeignete Wohnsituation müsse gegebenenfalls organisiert werden. Für die Vermögenssorge bestand Handlungsbedarf, weil der Betreuer versuchte, unrechtmäßig verwendetes Geld für den Betroffenen zurückzufordern. Post- und Behördenangelegenheiten konnte der Betroffene ebenfalls nicht mehr eigenständig regeln.

Einwilligungsvorbehalt war rechtlich gerechtfertigt

Der Einwilligungsvorbehalt im Bereich Vermögen war laut Gericht notwendig, weil der Betroffene in der Vergangenheit finanziell stark beeinflussbar war. Es bestand die Gefahr, dass er ohne Schutz sein Einkommen verlieren würde (§ 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Keine „Unbetreubarkeit“ trotz fehlenden Kontakts

Dass der Betroffene verschwunden ist, reichte nicht aus, um eine Betreuung als sinnlos anzusehen. Selbst ohne direkten Kontakt könne der Betreuer rechtlich im Sinne der Person handeln – etwa durch Anträge bei Sozialversicherungen oder Wohnungsorganisation. Zudem war in der Vergangenheit eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nötig, was auch in Zukunft wieder der Fall sein könne.

Bundesgerichtshof vom 9. April 2025 (XII ZB 235/24)

Erneute Einrichtung einer Kontrollbetreuung möglich

Eine Kontrollbetreuung kann erneut angeordnet werden – vorausgesetzt, es gibt neue Hinweise, die eine Prüfung rechtfertigen. Das gilt besonders dann, wenn es um hohe Geldbeträge geht, die möglicherweise zu Unrecht übertragen wurden und der Bevollmächtigte zugleich derjenige ist, gegen den sich mögliche Rückforderungen richten. Der BGH entschied in seinem Beschluss vom 26. März 2025 (XII ZB 178/24), dass in einem solchen Fall ein erheblicher Interessenkonflikt vorliegt, der eine Kontrollbetreuung notwendig macht.

Sachverhalt

Die inzwischen 90-jährige Betroffene lebt seit 2019 in einem Pflegeheim und ist an Demenz erkrankt. Sie hatte 2004 ihren beiden Söhnen eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, jedoch die Vollmacht gegenüber dem älteren Sohn (Beteiligter zu 1) im Jahr 2015 widerrufen. Der andere Sohn (Beteiligter zu 2) blieb weiterhin bevollmächtigt.

Im Juli 2018 erhielt der Beteiligte zu 2 von der Betroffenen Geschenke in Höhe von insgesamt 900.000 Euro. Aufgrund eines Verdachts auf Missbrauch wurde 2021 eine Kontrollbetreuerin eingesetzt. Diese konnte jedoch keinen Missbrauch feststellen, woraufhin das Amtsgericht die Betreuung 2022 wieder aufhob.

Im Jahr 2022 stellte der Beteiligte zu 1 erneut einen Antrag auf Kontrollbetreuung. Er meinte, die Betroffene sei schon im Jahr 2018 geschäftsunfähig gewesen, wodurch die damaligen Schenkungen unwirksam seien. Das Amtsgericht lehnte ab, das Landgericht jedoch ordnete erneut eine Kontrollbetreuung an. Dagegen wandte sich der Beteiligte zu 2 mit einer Rechtsbeschwerde.

So hat der BGH entschieden

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und sah die Anordnung der Kontrollbetreuung als rechtmäßig an.

Keine Bindung an frühere Entscheidung

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass die frühere Aufhebung der Kontrollbetreuung im Jahr 2022 nicht verbindlich ist. Anders als in Streitverfahren entsteht in Betreuungssachen keine „materielle Rechtskraft“. Gerichte dürfen also – gerade bei neuen Informationen – jederzeit neu prüfen, ob eine Betreuung erforderlich ist.

Betroffene kann ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen

Nach Ansicht des Gerichts ist die Betroffene aufgrund ihrer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, selbst zu beurteilen, ob sie ihre Schenkungen zurückfordern möchte. Damit ist die erste Voraussetzung für eine Kontrollbetreuung nach § 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB erfüllt.

Konkrete Anhaltspunkte für Betreuungsbedarf

Es liegen konkrete Hinweise vor, dass der Bevollmächtigte – also der Beteiligte zu 2 – die Angelegenheiten der Betroffenen nicht im Sinne ihres mutmaßlichen Willens regelt (§ 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So ist nicht auszuschließen, dass sie bei den Schenkungen 2018 nicht geschäftsfähig war. Da der Bevollmächtigte von den Zuwendungen selbst profitiert hat, liegt ein möglicher Interessenkonflikt vor. Das rechtfertigt eine Kontrolle durch eine unabhängige Betreuerin.

Interessenkonflikt macht neutrale Prüfung erforderlich

Ein Kontrollbetreuer ist besonders dann notwendig, wenn die betroffene Person dem Bevollmächtigten gegenüber mögliche Rückforderungen durchsetzen müsste. Der Beteiligte zu 2 müsste im Grunde gegen sich selbst vorgehen, was eine neutrale Bewertung unmöglich macht. Deshalb ist eine unabhängige dritte Person nötig.

Betreuung ist verhältnismäßig

Auch die Verhältnismäßigkeit wurde geprüft. Angesichts der Höhe der Schenkungen (insgesamt 900.000 Euro) sei die Prüfung durch eine Kontrollbetreuerin im objektiven Interesse der Betroffenen. Die Betreuerin soll unter anderem Krankenakten einholen und klären, ob die Betroffene im Juli 2018 geschäftsunfähig war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2025 – XII ZB 178/24

Rechtzeitige Information des Energieversorgers bei Umzug

Ab 6. Juni 2025 wird der sogenannte 24-Stunden-Lieferantenwechsel eingeführt. Ziel ist es, Stromanbieterwechsel künftig innerhalb eines Werktages technisch umsetzen zu können. Diese Neuerung dient der Beschleunigung der Abläufe und soll den Wettbewerb auf dem Strommarkt fördern. Diese Verbesserung hat aber auch einen Haken: Rückwirkende An- und Abmeldungen sind dann nicht mehr möglich. Gerade bei Umzügen kann dies zur Herausforderung werden.

Keine rückwirkenden Meldungen mehr möglich

Künftig sind Stromverträge ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft an- oder abzumelden. Die bisher übliche Möglichkeit, Änderungen bis zu sechs Wochen rückwirkend vorzunehmen, entfällt ersatzlos.

Bei Ein- oder Auszügen ist damit eine rechtzeitige Planung zwingend erforderlich. Der Energieversorger sollte frühzeitig – idealerweise 14 Tage vor dem geplanten Wohnungswechsel – informiert werden. Durch pünktliche Abmeldung kann verhindert werden, dass weiter Stromkosten für leerstehende oder bereits verlassene Wohnungen entstehen.

MaLo-ID wird Pflichtangabe

Eine weitere zentrale Änderung betrifft die Identifikation der Verbrauchsstelle. Ab dem 6. Juni 2025 ist die Angabe der Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) bei jeder An-, Ab- oder Ummeldung verpflichtend. Diese ersetzt die bisher übliche Zählernummer als primäres Identifikationsmerkmal.

Die MaLo-ID ist in der Regel auf der letzten Stromrechnung oder im Kundenportal des Versorgers zu finden. Rechtliche Betreuer sollten diese Information im Rahmen der Aktenführung griffbereit halten und auf ihre Richtigkeit prüfen, denn ohne sie ist eine An- oder Abmeldung künftig nicht mehr möglich.

Familiäre Beziehungen genießen bei der Betreuerauswahl Vorrang

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Grundsatzbeschluss die Rechte von Angehörigen bei der Bestellung zum rechtlichen Betreuer erheblich gestärkt. Künftig dürfen Familienmitglieder nur noch in gut begründeten Ausnahmefällen durch Berufsbetreuer ersetzt werden.

Vorrang ehrenamtlicher Betreuung

Im Zentrum des am 5. März 2025 ergangenen Beschlusses (Az.: XII ZB 260/24) steht der Fall eines Sohnes, der zum Betreuer seiner pflegebedürftigen Mutter bestellt werden wollte. Die Gerichte der Vorinstanzen hatten ihm diese Rolle jedoch verweigert und stattdessen einen externen Berufsbetreuer eingesetzt. Begründet wurde dies mit früherem Fehlverhalten des Sohnes, etwa nächtlichen Besuchen im Pflegeheim und einem übergriffig interpretierten Umgang mit der Mutter.

Der BGH hat diese Entscheidung nun aufgehoben – mit klaren Worten: Familiäre Beziehungen genießen bei der Betreuerauswahl Vorrang.

Der BGH verweist ausdrücklich auf das Zusammenspiel mehrerer gesetzlicher Vorschriften: So legt § 1816 Abs. 5 BGB fest, dass ehrenamtliche Betreuung Vorrang vor beruflicher Betreuung hat. Da Angehörige die Betreuung typischerweise unentgeltlich übernehmen, verstärkt dies ihre rechtliche Bevorzugung zusätzlich.

Diese gesetzliche Wertung reflektiert auch das Grundgesetz: Die Familie steht unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung – und dieser Schutz endet nicht bei gesundheitlicher Hilfsbedürftigkeit.

Ein Angehöriger darf laut § 1816 Abs. 3 BGB nur dann übergangen werden, wenn er nachweislich ungeeignet ist.

Geeignetheitsprüfung: Aktuelles Verhalten und Prognose ausschlaggebend

Die Karlsruher Richter übten scharfe Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung. Das Landgericht hatte seine Entscheidung ausschließlich auf vergangene Vorfälle gestützt – ohne dabei eine aktuelle Einschätzung des Verhaltens des Sohnes ausreichend zu würdigen. Dabei lag dem Gericht sogar eine Bescheinigung der Pflegeeinrichtung vor, in der von einer nachweislichen Verhaltensänderung die Rede war: Der Sohn habe sich an die Situation angepasst, unterstütze das Personal und kümmere sich fürsorglich um seine Mutter.

Für den BGH steht fest: Die Eignungsprüfung müsse sich an der Zukunftsfähigkeit orientieren, nicht an alten Verfehlungen. Dabei gelte der gesetzliche Vorrang der Familie als Richtschnur, nicht als Option. Nur wenn konkrete Umstände die künftige ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betreuungspflichten (gemäß § 1821 BGB) ausschließen, könne ein Angehöriger ausgeschlossen werden.

Betreuungsverfahren darf nicht wegen Auslandsaufenthalt eingestellt werden

Auch wenn eine betroffene Person mit deutscher Staatsangehörigkeit während eines laufenden Betreuungsverfahrens in ein Land außerhalb des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens zieht, bleibt ein deutsches Gericht zuständig. Das Verfahren darf nicht allein deshalb eingestellt werden, weil die betroffene Person eine Anhörung verweigert und keine zwangsweise Vorführung im Ausland möglich ist. Vielmehr muss das Gericht anhand der übrigen Erkenntnisse entscheiden, ob eine Betreuung erforderlich ist.

Der Bundesgerichtshof stellte damit mit seiner Entscheidung vom 12. Februar 2025 (XII ZB 128/24) klar: Der effektive Schutz erwachsener Personen steht im Vordergrund.

Sachverhalt

Der 1956 geborene Mann leidet an einer Psychose. Er hatte mehreren Personen, darunter seiner Ehefrau, Vorsorgevollmachten erteilt. Im Juni 2021 ordnete das Amtsgericht Fulda eine rechtliche Betreuung mit einem umfassenden Aufgabenkreis an, da es Zweifel an der Wirksamkeit und Eignung der Vollmachten gab. Nach mehreren Umzügen lebte der Mann zuletzt in einem Heim in Polen. Eine Anhörung im Ausland kam nicht zustande, da er dieser nicht zustimmte. Das Landgericht Dresden stellte daraufhin das Betreuungsverfahren ein. Dagegen legte der Verfahrenspfleger Rechtsbeschwerde ein.

So hat das Gericht entschieden

Deutsche Gerichte bleiben zuständig

Der Bundesgerichtshof erklärte, dass die deutschen Gerichte weiterhin international zuständig sind. Zwar könne nach dem Haager Erwachsenenschutzübereinkommen bei einem Umzug in einen anderen Vertragsstaat die Zuständigkeit auf das neue Land übergehen. Da Polen aber kein Vertragsstaat ist und der Betroffene deutscher Staatsangehöriger ist, ergibt sich die Zuständigkeit aus § 104 FamFG.

Deutsches Recht bleibt anwendbar

Auch nach dem Umzug ins Ausland gilt deutsches Recht. Das ergibt sich entweder direkt aus dem Haager Übereinkommen (Art. 13 ErwSÜ) oder über Art. 24 EGBGB, der bei im Inland angeordneten Fürsorgemaßnahmen deutsches Recht vorsieht. Maßgeblich sei, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der ersten gerichtlichen Entscheidung in Deutschland lebte.

Keine Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Anhörung

Das Landgericht Dresden hatte argumentiert, ohne persönliche Anhörung sei das Verfahren nicht fortzusetzen. Der BGH wies dies zurück. Auch wenn eine Anhörung gesetzlich vorgesehen ist (§ 278 FamFG), dürfe das Gericht in Ausnahmefällen – etwa bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit – nach § 34 Abs. 3 FamFG entscheiden. Entscheidend sei, dass alle anderen Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden und das Gericht dennoch die Betreuungsbedürftigkeit feststellt.

Der Schutz des Betroffenen steht im Vordergrund

Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass der Mann nicht zu freier Willensbildung fähig sei und seine Bevollmächtigten nicht geeignet seien. Dennoch stellte das Landgericht das Verfahren ein. Das widerspricht nach Ansicht des BGH dem Ziel des Erwachsenenschutzes. Auch wenn der Betroffene keine Zusammenarbeit zeigt, kann eine Betreuung notwendig und wirksam sein, etwa zur Durchsetzung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn der Aufenthalt im Ausland nicht seinem Willen entspricht.

Betreuerauswahl muss neu geprüft werden

Da die ursprünglich eingesetzte Betreuerin eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit abgelehnt hat und keine gesetzliche Grundlage für eine „vorläufige Entlassung“ besteht, muss das Landgericht Dresden auch einen neuen Betreuer bestimmen.

Bundesgerichtshof vom 12. Februar 2025 (XII ZB 128/24)

BSG schließt Regelungslücke

Am 19. September 2024 hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Revisionsverfahren B 9 SB 2/23 R entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung des von ihr für eine Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen gezahlten Eigenanteils in Höhe von 91 Euro hat. Das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen‑Bremen vom 28. September 2023 wurde aufgehoben, und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. Juni 2022 zurückgewiesen.

Hilfe zur Pflege

Die 1940 geborene Klägerin ist schwerbehindert (GdB 90) mit dem Merkzeichen G und lebt in einer stationären Pflegeeinrichtung. Sie bezieht nach § 65 SGB XII ausschließlich Hilfe zur Pflege, nicht jedoch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt aus dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, da sie über eigenes Renteneinkommen verfügt. Im Juli 2021 wurde ihr Antrag auf eine kostenlose Wertmarke zur Nutzung des ÖPNV abgelehnt, da sie nach Auffassung der Behörde nicht zu dem im Gesetz genannten Personenkreis gehöre. Die Heimkosten wurden teilweise vom Sozialhilfeträger übernommen; die Wertmarke in Höhe von 91 Euro bezahlte die Klägerin selbst mithilfe eines Darlehens.

Nicht im Kreis der Anspruchsberechtigten

Das Sozialgericht Braunschweig gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Erstattung. Auf die Berufung des Beklagten setzte das Landessozialgericht die Kostenregelung außer Kraft mit der Begründung, § 228 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX erfasse nur Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Kapiteln III und IV des SGB XII. Die Klägerin falle als ausschließliche Bezieherin von Hilfe zur Pflege nicht in den Kreis der Anspruchsberechtigten.

BSG erkennt Regelungslücke

Das BSG sah den Erstattungsanspruch als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 228 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 SGB IX (in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung) anwendbar. Zwar nenne der Gesetzeswortlaut nur „laufende Leistungen zum Lebensunterhalt“ nach den Kapiteln III und IV des SGB XII als Tatbestandsvoraussetzung. Jedoch sei die Norm analogiefähig, weil durch den Systemwechsel von 2005 im SGB IX eine planwidrige Regelungslücke entstanden sei: Heimbewohner, die Hilfe zur Pflege bezögen, wurden ungewollt von der Befreiungstatbestandsregelung ausgenommen.

Analogieschluss

Das BSG stellte klar, dass für die Anspruchsvoraussetzungen die Zugehörigkeit zum Existenzsicherungssystem der Sozialhilfe genügt – unabhängig davon, ob die Hilfebedürftigkeit durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder durch Hilfe zur Pflege gedeckt wird. Insbesondere bei Heimbewohnern mit einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 65 SGB XII sei eine analoge Anwendung gerechtfertigt, da keine gesetzgeberische Absicht erkennbar sei, diese besonders hilfebedürftige Gruppe auszuschließen, und kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliege.

Revision begründet

Die Revision der Klägerin war zulässig und begründet. Das Bundessozialgericht hat das LSG-Urteil aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die 91 Euro zu erstatten. Mit diesem Urteil schließt das BSG eine Lücke im systematischen Schutz schwerbehinderter Heimbewohner und stellt deren Gleichbehandlung sicher.

Quellen: Bundessozialgericht, SOLEX, Walhalla-Verlag, Beraterbrief Pflege, Ausgabe 2025/08

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