Vereinsversammlungen online

Im letzten Herbst brachte der Bundesrat einen Gesetzentwurf auf Initiative Bayerns ins Rollen, der zukünftig „hybride“ Mitgliederversammlungen möglich macht.

Das Gesetz sollte an die pandemiebedingten Sonderregelungen anknüpfen, die zum 31.8.2022 endeten. Das hat nicht ganz geklappt. Stattdessen legte der Rechtsausschuss am 8. Februar 2023 eine Beschlussfassung dem Bundestag vor, dem sowohl die Koalitionsparteien als auch die CDU/CSU zustimmten.

Mitgliedsrechte auch virtuell

Danach soll die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können.

Änderungen durch den Rechtsausschuss

Gegenüber dem Entwurf der Länderkammer sieht die nun verabschiedete Fassung unter anderem vor, dass die Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation möglich sein soll und nicht nur in Form von Videokonferenztechnik. Dies ermöglicht laut Begründung auch die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail. Zudem bezieht sich die Regelung nicht wie im Entwurf der Länderkammer auf den Vereinsvorstand, sondern ist laut Begründung so ausgestaltet, dass sie auch für andere mögliche Einberufungsorgane gilt.

keine Satzungsänderung nötig

Für die Einberufung rein virtueller Mitgliederversammlungen durch das Einberufungsorgan soll, sofern es keine entsprechende Satzungsregelung gibt, ein Beschluss der Mitglieder notwendig sein. Der Beschluss soll laut Begründung nur für künftige Versammlungen gelten und kann für einzelne oder alle künftigen Veranstaltungen gelten. Zudem muss laut Entwurf bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung angegeben werden, „wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“.

Gilt auch für Stiftungen

Wie in der Begründung ausgeführt wird, greifen die neuen Regelungen über Verweisungen in Paragraf 28 BGB beziehungsweise Paragraf 86 Satz 1 BGB auch für Sitzungen von mehrköpfigen Vereins- und Stiftungsvorständen. Zudem sind die Regelungen dispositiv, das heißt, Vereine können in ihren Satzungen davon abweichen und beispielsweise hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen.

Keine Mehrheit fand ein Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion zum Gesetzentwurf des Bundesrates. Nach diesem wäre die Einberufung rein virtueller Versammlungen auch ohne vorherigen Beschluss der Mitglieder möglich gewesen.

Der Gesetzentwurf wurde vom Bundestag am Donnerstag, 9. Februar 2023, nach einstündiger Debatte beschlossen. 

Quelle: Bundestag

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Digitale Mitgliederversammlungen

Derzeit haben Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen stattzufinden. Die Abhaltung von virtuellen Mitgliederversammlungen ist nur dann möglich, wenn die Satzung des Vereins dies ausdrücklich vorsieht oder alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.

Pandemiebedingte Sonderregelung…

Die pandemiebedingte Sonderregelung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie (COVMG) ermöglicht es den Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Diese Regelung ist noch bis 31. August 2022 in Kraft.

…soll dauerhaft gelten

Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzentwurf eingebracht, in dem diese Regelung dauerhaft übernommen werden soll. Der Bundesrat behandelt den Entwurf in seiner Sitzung Ende dieser Woche, am 20. Mai 2022.

Die Covid-Sonderregelung soll in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden, um die dauerhafte Anwendung der Norm sicherzustellen. § 32 BGB soll daher um einen entsprechenden Absatz 1a ergänzt werden.

Alle Mitglieder müssen zustimmen

Den Vereinsmitgliedern soll es nach der Neuregelung freigestellt sein, an der Versammlung vor Ort oder im Wege der digitalen bzw. elektronischen Kommunikation teilzunehmen. Der neue § 32 Abs. 1a BGB soll es dem Vorstand allerdings nicht ermöglichen, Mitgliederversammlungen vollständig im Wege der
elektronischen Kommunikation durchzuführen, sofern sich hiermit nicht alle Mitglieder ausdrücklich einverstanden erklären.

Förderung des Ehrenamts

Bayern begründet seinen Gesetzentwurfmit der voranschreitenden Digitalisierung. Die Regelung führe außerdem zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und einer Förderung des ehrenamtlichen Engagements.

Darüber hinaus sei zu erwarten, dass die Vereine künftig vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, ihre Mitgliederversammlungen digital abzuhalten. Dadurch würden die Rechte der Vereinsmitglieder gestärkt, weil ihnen die Art der Teilnahme an der Versammlung freistehe. So könnten sich die Vereinsmitglieder, die nicht über die erforderlichen Kommunikationsmedien verfügten oder technisch nicht versiert genug sind, am Versammlungsort zusammenfinden, während auch Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnähmen und dort ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben könnten, denen ein Erscheinen am Versammlungsort nicht möglich sei (z.B. wegen einer langen Anreise, aus terminlichen oder gesundheitlichen Gründen).

Keine Satzungsänderung nötig

Die Vereine bräuchten dafür nicht ihre Satzung zu ändern, was immer ein bürokratischer und finanzieller Aufwand ist.

Die vereinfachte Möglichkeit, an einer Mitglieder- bzw. Vorstandsversammlung teilzunehmen bzw. diese zu organisieren, werde letztlich dazu führen, dass mehr Bürgerinnen und Bürger Vereinen beitreten und sich dort aktiv betätigen. Dadurch werde das Vereinswesen in Deutschland gefördert und das ehrenamtliche Engagement gestärkt.

Diese Ausführungen gelten für Stiftungen bzw. ihre Organe und ihre gesellschaftliche bedeutsame Funktion im Gemeinnützigkeitswesen entsprechend.

In Kraft treten soll te das Gesetz im Anschluss an das Auslaufen der Corona-Sonderregelung, also zum 1. September 2022.

Quelle: Bundesrat

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Steuerentlastung für Ehrenamtliche

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde ab 1.1.2021 die Übungsleiterpauschale (Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG)

  • von bislang 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr angehoben,

die sogenannte Ehrenamtspauschale (Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG)

  • von 720 Euro auf 840 Euro jährlich.

Übungsleiterpauschale:

Von der Steuer ausgenommen ist in einem bestimmten Umfang die Übungsleiterpauschale. § 3 Nr. 26 EStG sieht vor, dass für die sogenannte Übungsleiterpauschale eine Steuerbefreiung von Einnahmen bis zu einem Betrag von jährlich 3.000 Euro gegeben ist. Von dieser Steuerbefreiung werden alle Einnahmen erfasst, also Aufwandsentschädigungen und auch Entlohnung in Geld. An die Tätigkeit, an die die Zahlung geknüpft ist, werden gewisse Voraussetzungen geknüpft:

Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein.
Es muss eine Tätigkeit sein
als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
eine künstlerische Tätigkeit oder
eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Die Tätigkeit muss im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft sein.
Die Tätigkeit muss den Zweck haben, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu fördern.

Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale ist eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Nach § 3 Nr. 26a EStG gibt es einen Steuerfreibetrag von 840 Euro im Jahr, wenn es sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit handelt, die im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich liegt. Es handelt sich hierbei um eine Pauschale für Aufwendungen, die mit dem Ehrenamt verbunden sind. Alle Betriebsausgaben und Werbungskosten sollen unter diesen Tatbestand fallen.

Von dieser Regelung können etwa Vereinsvorsitzende, Kassenprüfer oder andere Personen, die in einem gemeinnützigen Verein tätig sind, profitieren. Die Ehrenamtspauschale steht aber nicht neben anderen Steuerbefreiungen. So kann etwa die Steuerbefreiung von Reisekosten daneben nicht geltend gemacht werden. Wohl aber kann die Übungsleiterpauschale neben der Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden, selbst dann, wenn die Tätigkeiten in demselben Verein stattgefunden haben. Es muss sich dann aber um zwei verschiedene, voneinander abgrenzbare Tätigkeiten handeln.

Ehrenamt und Sozialleistungen

SGB XII

Für beide Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale gilt, dass sie beim Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII bis zu einem Betrag von 250 Euro (bis 31.12.2020: 200 Euro) unberücksichtigt bleiben. (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) Dies betrifft insbesondere Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

SGB II

Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind bis 250 Euro (bis 31.12.2020: 200 Euro) monatlich anrechnungsfrei, wenn daneben kein Erwerbseinkommen erzielt wird (§ 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II). Wenn Erwerbseinkommen erzielt wird, erhöht sich der anrechnungsfreie Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen von 100 Euro auf 250 Euro (bis 31.12.2020: 200 Euro). Bestehen Abzugsbeträge oberhalb 250 Euro (z. B. Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten, Kfz-Versicherung, Versicherungspauschale), können auch bei Erwerbseinkünften unterhalb von 400 Euro brutto Abzugsbeträge in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.

Quellen: Bundesfinanzministerium, SOLEX

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