Mehr Digitalisierung im Gesundheitssystem

Zwei Bundestagsbeschlüsse zur weiteren Digitalisierung im Gesundheitssystem hat der Bundesrat am 2. Februar 2024 gebilligt:

  • Änderungen beim Einsatz der elektronischen Patientenakte – Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) und
  • verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten – Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG).

Beide Gesetze treten im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

DigiG

Mit dem Gesetz werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  • die Nutzung der Potenziale der elektronischen Patientenakte (ePA) zur Steigerung der Patientensicherheit und der medizinischen und pflegerischen Versorgungsqualität wird verbessert, indem sie durch Umstellung auf eine Widerspruchslösung („Opt-out“) flächendeckend in die Versorgung integriert werden kann,
  • das E-Rezept wird weiterentwickelt und verbindlich eingeführt,
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden noch besser für die Versorgung nutzbar gemacht,
  • Videosprechstunden und Telekonsilien werden qualitätsorientiert weiterentwickelt,
  • digitale Versorgungsprozesse werden in strukturierten Behandlungsprogrammen ermöglicht,
  • die Interoperabilität wird verbessert,
  • die Cybersicherheit wird erhöht und
  • der Innovationsfonds wird verstetigt und weiterentwickelt.

E-Rezept und E-Akte

Mit dem e-Rezept können Patientinnen und Patienten verschreibungspflichtige Medikamente papierlos erhalten. Ab 2025 wird die elektronische Patientenakte – ePA – grundsätzlich für alle gesetzlichen Versicherten eingerichtet. Wer sie nicht nutzen will, muss aktiv widersprechen. In der ePA können medizinische Befunde und Informationen aus Untersuchungen oder Behandlungen gespeichert werden. Dies soll den Bürokratieaufwand mindern und unnötige Mehrfachuntersuchungen vermeiden.

Fitness Tracker

Versicherte können ihre mit Smartwatches oder Fitness Trackern gesammelten Daten wie Schrittzählung, Herzfrequenz, Schlafqualität, Köpertemperatur an ihre Krankenkassen übermitteln, um sie in der ePA speichern zu lassen.

GDNG

Mit dem Gesetz werden bürokratische und organisatorische Hürden bei der Datennutzung abgebaut und die Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten im Sinne eines
die Datennutzung „ermöglichenden Datenschutzes“ unter vollumfänglicher Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Standards verbessert.

Zur Erreichung der skizzierten Ziele wird das geltende Recht insbesondere um
folgende wesentliche Maßnahmen ergänzt:

  • Aufbau einer nationalen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten,
  • Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit mit Daten der klinischen Krebsregister der Länder,
  • Stärkung des Gesundheitsdatenschutzes,
  • Nachhaltigkeit und europäische Anschlussfähigkeit,
  • Einbindung von etablierten Strukturen.

Datennutzung zu Forschungszwecken

Für gemeinwohlorientierte Zwecke sollen Gesundheitsdaten leichter und schneller nutzbar sein. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entsteht dazu eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle. Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen können ihre Daten künftig stärker nutzen, wenn dies der besseren Versorgung dient, beispielsweise der Arzneimitteltherapiesicherheit, der Erkennung von Krebs- oder seltenen Erkrankungen. Für die Datenfreigabe zu Forschungszwecken aus der ePA gilt ebenfalls ein Widerspruchsverfahren.

Quelle: Bundesrat

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Wartefristen bei Leistungen für Asylbewerber

§ 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG regelt, dass Leistungsberechtigte, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, sogenannte Analogleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Sie bekommen demnach Leistungen entsprechend der Sozialhilfe sowie Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung anstatt der demgegenüber niedrigeren Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und weiterer Leistungen nach den §§ 4 und 6 bis 7 AsylbLG.

von 18 auf 36 Monate

Laut dem Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten vom 6. November 2023 soll der bisherige automatische Anspruch auf die sogenannten Analogleistungen statt bisher nach 18 Monaten künftig erst nach 36 Monaten eintreten.

Asylsuchende haben zur Zeit in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts schon heute keinen Anspruch auf das, was die gesetzlichen Krankenkassen als „medizinisch notwendig“ definiert ist. Die Frist soll auf 36 Monate verlängert werden.

Gravierende gesundheitliche Folgen

Die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF) weisen zusammen mit medizinischen, psychotherapeutischen und psychosozialen Fachverbände und mit über 200 zivilgesellschaftliche Organisationen darauf hin, wie gravierend sich sowohl die körperliche Gesundheit als auch die psychische Belastungssituation traumatisierter Geflüchteter verschlechtert, wenn über einen so langen Zeitraum hinweg keine Behandlung erfolgt. Dazu haben sie ein Positionspapier veröffentlicht sowie einen offenen Brief an den Bundeskanler.

erhebliche direkte und indirekte Folgekosten

Wenn Asylsuchende künftig drei Jahre auf einen weitgehend regulären Zugang zum Gesundheitssystem warten müssten, werde ihre psychosoziale Belastungssituation massiv zunehmen – mit Folgen für die Prävalenz psychischer Erkrankungen.
Aufgrund der Fokussierung auf Akutversorgung sei mit einer noch stärkeren Inanspruchnahme von psychiatrischen und psychosozialen Notfallstrukturen zu rechnen. Für bereits vorliegende psychische Erkrankungen erhöhe sich das Chronifizierungsrisiko deutlich. Daraus entstünden erhebliche direkte und indirekte Folgekosten u. a. durch teurere stationäre Behandlungen sowie infolge zu später Behandlung höhere volkswirtschaftliche Kosten durch Beeinträchtigung der Schul- oder Arbeitsfähigkeit sowie ausbleibende oder erschwerte Integrations- und Teilhabechancen.

UN-Rüge

Die Bundesregierung wurde bereits mehrfach von den Vereinten Nationen dafür gerügt, dass Deutschland Asylsuchenden das Recht auf Gesundheitsversorgung verwehrt. Sie nun noch länger zu benachteiligen, ist menschenrechtswidrig und ignoriert die jüngste ausdrückliche Aufforderung des UN-Komitees zur Konvention gegen Rassismus (ICERD), die Ungleichbehandlung im Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen zu beenden (08.12.2023).

erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken

Auch das Bundesverfassungsgericht hat schon vor über zehn Jahren entschieden, dass die „Menschenwürde…migrationspolitisch nicht zu relativieren“ ist. Der Versuch, die Flucht nach Deutschland zu begrenzen, indem man Geflüchteten den Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung versagt, ist also nicht nur unwirksam und unmenschlich, sondern auch verfassungswidrig.

Laut Einschätzung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Das gegenüber dem Existenzminimum herabgesetzte Leistungsniveau ist laut Bundesverfassungsgericht nur gerechtfertigt, wenn man bei einem nur kurzfristigen bzw. vorläufigen Aufenthalt in Deutschland von einem tatsächlich spezifischen Minderbedarf ausgehen kann. 22 Andernfalls seien Leistungen auf SGB XII-Niveau zu gewähren.

Quellen: BAfF, Bundesverfassungsgericht, Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste

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Gesundheitliche Versorgung von Frauen ohne Aufenthaltsstatus

Frauen ohne geregelten Aufenthaltsstatus haben in Deutschland grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz. Sie können diesen aber aufgrund der im Aufenthaltsgesetz festgeschriebenen Übermittlungspflichten de facto nicht in Anspruch nehmen, ohne eine Abschiebung zu riskieren. Nicht praktikable Regelungen der Bedürftigkeitsprüfung und der Kostenerstattung bei Krankenhausbehandlungen erschweren den Zugang zu einer sicheren Geburtshilfe weiter.

Arbeitspapier

Die BAG Gesundheit/Illegalität hat ein wichtiges Arbeitspapier erstellt, in dem die Situation der betroffenen Frauen beschrieben wird. Obgleich Frauen innerhalb der Mutterschutzfristen eine Duldung bekommen können, besteht kein sicherer Schutz vor Umverteilung oder Abschiebung in dieser Zeit. Es gibt zudem große Hürden bei der Ausstellung von Geburtsurkunden und auch die gesundheitliche Versorgung der neugeborenen Kinder ist nicht gewährleistet.

Geltendes Recht

Der fehlende Zugang zu gesundheitlicher Versorgung in Schwangerschaft und Geburt steht in deutlichem Gegensatz zu internationalen Menschenrechtsverträgen, die in Deutschland geltendes Recht sind. (UN-Frauenrechtskonvention, UN-Kinderrechtskonvention, Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – Istanbul-Konvention).

Gesundheitsversorgung oder Abschiebung

Das Dilemma, in denen sich hier speziell schwangere Frauen befinden (Gesundheitsversorgung oder Abschiebung) haben im Übrigen auch andere Menschen ohne Papiere, wenn sie akute Erkrankungen oder Schmerzzustände behandeln lassen wollen. Um gesundheitliche Versorgung in Anspruch nehmen zu können, müssen Menschen ohne Papiere zuvor beim zuständigen Sozialamt einen Krankenschein beantragen. Das Sozialamt ist jedoch aufgrund der in Deutschland geltenden Übermittlungspflichten (§ 87 Abs. 2 AufenthG) gesetzlich verpflichtet, Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus an die Ausländerbehörde zu melden. In der Praxis können Menschen ohne Papiere deshalb unser Gesundheitssystem nicht nutzen: Wenden sie sich an das Sozialamt, droht ihnen die Abschiebung. So können Menschen ohne Papiere ihr Recht auf gesundheitliche Versorgung de facto nicht in Anspruch nehmen.

Nothelferparagraph funktioniert nicht

Ärzt*innen und anderes medizinisches Personal haben im Notfall die Pflicht, medizinische Hilfe zu leisten. Der „Nothelferparagraph“ (§ 6a AsylbLG) soll ermöglichen, dass Krankenhäuser die Kosten für im Notfall erfolgte Leistungen rückwirkend vom Sozialamt erstattet bekommen können. Grundsätzlich muss das Sozialamt hierbei jedoch stets prüfen, ob eine materielle Hilfebedürftigkeit vorliegt und Patient:innen für die Behandlungskosten nicht selbst aufkommen können. An der Bedürftigkeitsprüfung scheitert in der Regel die rückwirkende Finanzierung, da Menschen ohne Papiere die geforderten Dokumente und Nachweise wie Kontoauszüge, Mietverträge oder Passkopien zumeist nicht erbringen können. Die geltenden Regelungen sind somit nicht praktikabel: Eine Kostenerstattung durch das Sozialamt im Notfall greift nur in einem Bruchteil der Fälle. Dies hat Auswirkungen auf die Möglichkeit und Bereitschaft der Krankenhäuser, die Versorgung in angemessenem Umfang sicherzustellen. Im Notfall gilt zudem ein „verlängerter Geheimnisschutz“. Danach unterliegen nicht nur Ärzt*innen und medizinisches Personal der Schweigepflicht, sondern auch die Verwaltungsmitarbeitenden im Krankenhaus und die Angestellten der Sozialämter. Sie dürfen keine Informationen über die Person an die Ausländerbehörde oder Polizei melden. Der verlängerte Geheimnisschutz ist jedoch nach wie vor in den Sozialämtern nicht ausreichend bekannt. Es ist deshalb in der Praxis unsicher, ob nicht doch eine Weitergabe der personenbezogenen Daten erfolgt.

Menschen ohne Papiere

Der Begriff „Menschen ohne Papiere“ beschreibt Personen, die sich ohne legalen asyl- oder ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel, ohne Duldung und ohne behördliche Erfassung in Deutschland aufhalten. Menschen ohne Papiere verfügen in Deutschland über keine Arbeitserlaubnis und keine Krankenversicherung. Es gibt verschiedene Gründe, warum Menschen ohne geregelten Aufenthaltstitel in Deutschland leben: Personen können mit einem Visum einreisen und nach Ablauf des Visums nicht wieder ausreisen. Ein Asylantrag kann abgelehnt worden und der Ausreisetermin verstrichen sein. Auch eine Scheidung kann ein Grund für den Verlust des Aufenthaltstitels sein. Manche Menschen sind auch von Arbeitsausbeutung betroffen. Viele Menschen ohne Papiere leben seit Jahren in Deutschland, arbeiten hier und ziehen Kinder auf. Achtung: Menschen ohne Papiere sind nicht gleichzusetzen mit geflüchteten Menschen. Andere Begriffe für „Menschen ohne Papiere“ sind: „Sans-Papiers“, „Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus“ oder „Menschen in aufenthaltsrechtlicher Illegalität“.

Quellen: BAG Gesundheit/Illegalität, Diakonie Deutschland, Tacheles e.V., wikipedia

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Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung

Ein weiteres umfangreiches Gesetz aus dem Bundesministerium für Gesundheit steht am 26.2.2021 zur Beratung im Bundestag an: das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)

Ziele des Gesetzes

Mit dem Gesetz soll

  • die Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung durch verschiedene Maßnahmen gesteigert werden,
  • die aktuelle, dauerhafte und den Qualitätserfordernissen genügende Verfügbarkeit verlässlicher Daten zu den ökonomischen Strukturen und personellen Ressourcen im Gesundheitswesen durch eine entsprechende gesetzliche Verankerung sichergestellt werden,
  • Verbesserungen für gesetzlich Krankenversicherte erreicht werden, u. a. durch erweiterte Leistungsansprüche und -angebote,
  • die Hospiz- und Palliativversorgung durch die Koordination in Netzwerken gefördert und die ambulante Kinderhospizarbeit gestärkt werden.

Der Gesetzentwurf enthält Änderungen an 15 Gesetzen und Verordnungen. Interessante und wichtige Punkte sind die Ausweitung der gesetzlichen Vorgaben zum Recht auf Zweitmeinung bei planbaren Operationen, die Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung und die Entlastung der ambulanten Notfallversorgung

Zweitmeinung

Das Zweitmeinungsverfahren gemäß § 27b SGB V bei geplanten Eingriffen ermöglicht Patienten, sich über die Notwendigkeit der Durchführung des Eingriffs oder alternative Behandlungsmöglichkeiten von einer anderen Ärzt*in beraten zu lassen. Diese sollen über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Das Einholen einer Zweitmeinung nach diesem Verfahren wird von der Krankenkasse bezahlt. Allerdings gibt es bisher nur wenige planbare Operationen, für die der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien zum Zweitmeinungsverfahren konkret den Anspruch und das Verfahren festgelegt hat:

  • Mandeloperationen
  • Gebärmutterentfernungen
  • Arthroskopische Eingriffe an der Schulter
  • Implantationen einer Knieendoprothese

Das neue Gesetz verpflichtet den G-BA ab 2022 pro Jahr mindestens zwei weitere Verfahren in die Richtlinie aufzunehmen. Durch die Ausweitung der Regelungen zum Zweitmeinungsverfahren auf weitere Eingriffe, für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht, soll der Rechtsanspruch der Versicherten, sich vor sogenannten mengenanfälligen planbaren Eingriffen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zur medizinischen Notwendigkeit und Sachgerechtigkeit des vorgesehenen Eingriffs einzuholen, gestärkt werden.

Hospiz- und Palliativversorgung

  • Die Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken wird gefördert: Krankenkassen sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zahlen und sich gemeinsam mit kommunalen Trägern der Daseinsvorsorge an dem Aufbau und der Förderung von bedarfsgerechten, regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken beteiligen.
  • Die ambulante Kinderhospizarbeit wird dadurch gestärkt, dass künftig eine gesonderte Rahmenvereinbarung für Kinder und Jugendliche abzuschließen ist.

Entlastung der ambulanten Notfallversorgung

  • Es soll ein einheitliches Ersteinschätzungsverfahren für die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus eingeführt werden, die Anwendung dieses Verfahrens soll künftig als Voraussetzung für die Abrechnung ambulanter Notfallleistungen gelten.
  • Darüber hinaus soll der Zugang zur Terminvermittlung durch die Terminservicestellen nach Vorstellung in der Notfallambulanz dadurch erleichtert werden, dass keine Überweisung mehr erforderlich ist.

Quelle: BMG

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Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege

Das ist das Ziel des jetzt vorgestellten Referentenentwurfs aus dem Hause Spahn. Behandelt werden in diesem Entwurf so unterschiedliche Dinge wie Liquiditätshilfen für Zahnarztpraxen bis zu der Verbesserung der stationären Hebammenversorgung. Im Einzelnen:

Abrechnungen von Liquiditätshilfen an Zahnärzte während der COVID-19-Pandemie

Zahnarztpraxen verzeichnen während der Pandemie einen erheblichen Fallzahlrückgang und bekamen daher finanzielle Hilfen in Form von Vorschüssen von den Krankenkassen. Hier wird nun geregelt, dass die Zahlungen in den Jahren 2021 und 2022 vollständig an die Kassen zurückgezahlt werden. Dazu wird die Regelung aus der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30.4.2020 als § 85a in das SGB V aufgenommen.

Erweiterte Möglichkeiten für Selektivverträge

Bei Selektivverträgen ermöglichen die aktuellen gesetzlichen Regelungen zur besonderen Versorgung (Paragraf 140a SGB V) nur in engen Grenzen Vernetzungen über die gesetzliche Krankenversicherung hinaus. Die Spielräume hierfür sollen erweitert werden, um regionalen Bedürfnissen besser Rechnung zu tragen. Gleichzeitig sollen die Krankenkassen bisher durch den Innovationsfonds geförderte Projekte auf freiwilliger Basis weiterführen können.

Hebammenstellen-Förderprogramm

Zur Verbesserung der Versorgung von Schwangeren in der stationären Geburtshilfe und zur Entlastung von Hebammen und Entbindungspflegern wird ein dreijähriges Hebammenstellen-Förderprogramm für die Jahre 2021 bis 2023 aufgelegt. Damit werden den Krankenhäusern zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, mit denen die Neueinstellung und Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Hebammen und von assistierendem medizinischem Fachpersonal zur Versorgung von Schwangeren in der Geburtshilfe gefördert wird. Mit dem Hebammenstellen-Förderprogramm wird eine Verbesserung der Betreuungsrelation von Hebammen/Entbindungspflegern zu Schwangeren angestrebt, die im Regelfall bei 1:2 und unter optimalen Bedingungen bei 1:1 liegen soll.

Einbeziehung der Kinder- und Jugendmedizin in die pauschale Förderung für ländliche Krankenhäuser

Damit Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin, die künftig in die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen einbezogen werden sollen, bereits im Jahr 2021 von der pauschalen Förderung von 400 000 Euro jährlich profitieren, muss die bereits vereinbarte Krankenhäuserliste einmalig bis zum 31. Dezember 2020 erweitert werden.

Personalausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Die nach dem SGB XI zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen einschließlich der Kurzzeitpflege erhalten auf Antrag die Möglichkeit, zusätzliche Pflegehilfskräfte finanziert zu bekommen, ohne dass dies mit einer finanziellen Belastung der von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen verbunden ist. Die Berechnung des Anspruchs erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse des Projekts zur Ermittlung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 113c SGB XI.

Regelungen im Hinblick auf pandemiebedingte Sonderregelungen im SGB XI und im
Pflegezeitgesetz

Die während der Pandemie getroffen Regelungen zur Verwendbarkeit des Entlastungsbetrags sowie zum Pflegeunterstützungsgeld werden über den 30. September bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Noch nicht verbrauchte Leistungsbeträge aus dem Jahr 2019 können weiter verwendet werden und Arbeitstage, die im Geltungszeitraum der pandemiebedingten Sonderregelungen in Anspruch genommen worden sind, werden nicht die regulären Ansprüche auf Pflegeunterstützungsgeld von bis zu insgesamt zehn Arbeitstagen je Pflegebedürftigen angerechnet. Auch das reguläre Recht, im Rahmen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz der Arbeit fernzubleiben, soll in unverändertem zeitlichem Umfang erhalten bleiben.

Verfahrensvereinfachung hinsichtlich Hilfsmittelempfehlungen bei der Pflegebegutachtung

Die Regelung, dass bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit ausgesprochene Empfehlungen zum Hilfsmittelbedarf bei Zustimmung des Versicherten für bestimmte Hilfsmittel als Antrag auf Leistungen gelten, hat sich aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums in der Praxis bewährt. Die ursprüngliche Befristung bis zum 31. Dezember 2020 soll deshalb aufgehoben werden.

Quelle: BMG

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