Transparenzverzeichnis

Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 19. Oktober 2023, nach halbstündiger Aussprache über den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (20/8408) ab. Dazu legt der Gesundheitsausschuss eine Beschlussempfehlung vor.

Über Stellungnahmen zum Gesetz von Verbänden und Gewerkschaft berichteten wir hier am 26. September 2023.

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Mit einem Transparenzverzeichnis soll die Bevölkerung künftig über verfügbare Leistungen und die Qualität von Krankenhäusern informiert werden. Das soll Patienten helfen, eine selbstbestimmte und qualitätsorientierte Auswahlentscheidung für die jeweilige Behandlung zu treffen. Das Online-Verzeichnis ist Teil der geplanten umfassenden Krankenhausreform und soll am 1. April 2024 freigeschaltet werden, wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht.

Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz werden die Krankenhäuser dazu verpflichtet, die erforderlichen Daten über ihre personelle Ausstattung, das Leistungsangebot und bestimmte Qualitätsaspekte zu übermitteln. Aufbereitet werden die Daten vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie vom Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Das Leistungsangebot der Krankenhäuser soll differenziert nach 65 Leistungsgruppen dargestellt werden.

Zuordnung zu Versorgungsstufen

Ferner ist die Zuordnung der einzelnen Krankenhausstandorte zu Versorgungsstufen (Level) geplant, abhängig von der Anzahl und Art der vorgehaltenen Leistungsgruppen. Dies soll eine niedrigschwellige Einschätzung ermöglichen, wie das Leistungsspektrum eines Krankenhauses einzuordnen ist, also ob dort komplexe Eingriffe oder eine Grund- und Regelversorgung erbracht werden können.

Vorgesehen sind Level der Stufen 1 bis 3 sowie eigene Level für Fachkrankenhäuser und sektorenübergreifende Versorger (Level F und Level 1i). Krankenhäuser mit Level 3 sollen eine umfassende Versorgung von Patienten gewährleisten. Der Level 3U steht dabei noch einmal separat für Hochschulkliniken. Häuser mit Level 2 sollen eine erweiterte Versorgung sicherstellen. Level-1n-Krankenhäuser sollen die Basisversorgung inklusive der Notfallmedizin leisten können.

Die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses hat nach Angaben der Koalitionsfraktionen keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und die Krankenhausvergütung. Die Festlegung und Ausgestaltung von Leistungsgruppen soll einer künftigen Krankenhausreform vorbehalten bleiben.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Stellungnahmen zum Krankenhaustransparenzgesetz

Das Krankenhaustransparenzgesetz hat die erste parlamentarische Runde hinter sich und wird nun weiter in den Ausschüssen behandelt. Über die Inhalte des Gesetzentwurfs berichteten wir am 15. September 2023.

DGB

Schon im August veröffentlichte der DGB eine Stellungnahme zu den geplanten Änderungen. Der DGB begrüße, heißt es da, die mit dem Gesetzentwurf verbundene Intention zur Herstellung von Qualitätstransparenz für stationäre Behandlungen im
Sinne einer evidenzbasierten, nach Qualitätsaspekten gegliederten Entscheidungsfindungshilfe. Insbesondere die einfach verständlichen und für jede/n zugänglichen Informationen über erbrachte Fallzahlen je Leistungsgruppe im Verhältnis zum Leistungsumfang und die patientenrelevanten Ergebnisse aus Qualitätssicherungsverfahren könnten dazu beitragen, einen Wettbewerb um bestmögliche Behandlungsergebnisse auszulösen, von dem alle Patient*innen profitierten.

Unterfinanzierung beheben

Der DGB warnte jedoch davor zu glauben, dass mit dem Transparenzgesetz allein, die Motivation für Beschäftigte, in Krankenhäusern zu arbeiten, gesteigert werden könne. Die gerade erst überwundene Corona-Pandemie habe vielmehr deutlich gemacht, dass allein die durchweg hohe Motivation aller im Gesundheitswesen –
und explizit in den Krankenhäusern beschäftigten Mitarbeiterinnen – für die Aufrechterhaltung der medizinischen Notfallversorgung und die Wiederherstellung der Gesundheit tausender Menschen gesorgt habe. Trotz vielerorts mangelnder Ausstattung und unter Inkaufnahme eigener gesundheitlicher Risiken, trotz schlechter Arbeitsbedingungen, massivem Stress und Überlastung habe ein Zusammenbruch der stationären Versorgung durch die hohe intrinsische Motivation der Mitarbeiterinnen verhindert werden können.
Der DGB fordert in diesem Sinne den Gesetzgeber auf, gemeinsam mit den Ländern Konzepte gegen die strukturelle Unterfinanzierung der Krankenhäuser zu entwickeln, um Investitionsdefizite zu beheben und die Arbeitsbedingungen maßgeblich zu verbessern und damit einen wichtigen Beitrag zur Versorgungsqualität zu liefern.

G-BA

Am 25. September veröffentlichte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Auch der G-BA begrüßt die grundsätzliche Intention des Gesetzes. Trotzdem lehnt der G-BA das Gesetz in der vorliegenden Form wegen „schwerwiegenden Mängel und Regelungslücken“ ab. Kritisiert wird unter anderem, dass Haftungsfragen nicht geklärt seien und dass die Transparenzdaten unmittelbar und eigenverantwortlich unter direkter Beauftragung des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) generiert und veröffentlicht und eine „Abnahme“ und damit eine Richtigkeitskontrolle durch den G-BA sogar ausdrücklich ausgeschlossen wird.

GKV

Der GKV-Spitzenverband begrüßt es, wenn Patientinnen und Patienten Informationen über das Leistungsangebot und Qualitätsaspekte des stationären Versorgungsgeschehens barrierefrei und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Die bisher bekannten Umsetzungspläne für ein Transparenzverzeichnis blieben aber weit hinter den schon bestehenden Möglichkeiten zurück.

Mehr Informationen

Um Patientinnen und Patienten tatsächlich fundiert zu informieren und in ihrer Entscheidungsfindung zu stützen, müssten in dem Transparenzverzeichnis deutlich mehr Informationen als jetzt bekannt veröffentlicht werden. Dazu würden Informationen über einzuhaltende Pflegepersonaluntergrenzen, Notfallstufen der Krankenhäuser und über die Anzahl operateursbezogener Eingriffe ebenso gehören wie Angaben zu Mindestmengen, der Strukturqualität von Perinatalzentren und der Erfüllung von Personalanforderungen in der Psychiatrie.

Im Rahmen der mit der Krankenhausreform einzuführenden Leistungsgruppen und zugehörigen Qualitätskriterien sollen Länder die Möglichkeit erhalten, Krankenhäusern bei Nichteinhaltung der Qualitätskriterien Ausnahmen zu erteilen. Diese Information ist für Patientinnen und Patienten wichtig und sollte daher unbedingt in einem Transparenzverzeichnis veröffentlicht werden. Patientinnen und Patienten haben ein Recht zu erfahren, ob ein Krankenhaus Qualitätskriterien der Leistungsgruppen einhält oder nicht.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, DGB, G-BA, GKV

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Krankenhaus-Atlas

Das am 13. September im Kabinett auf den Weg gebrachte Krankenhaustransparenz-Gesetz soll dazu beitragen, dass sich Patientinnen und Patienten auf einem Online-Portal besser über Fachgebiete, Personalausstattung oder Fallzahlen von Kliniken informieren können. 

Online-Datenvergleich

Patientinnen und Patienten oder Angehörige könnten sich vor einem geplanten Eingriff zum Beispiel darüber informieren, in welchem Krankenhaus der Eingriff wie häufig vorgenommen werde. Per Datenvergleich könne man so herausfinden, welche Klinik für den entsprechenden Eingriff spezialisiert sei.

Ab 1. April 2024 sollen die Daten zu Kliniken online abrufbar sein. In dem „Krankenhaus-Atlas“ kann man dann folgende Daten abrufen:

  • Fallzahlen, differenziert nach 65 Leistungsgruppen
  • Ausstattung mit ärztlichem und pflegerischem Personal
  • Komplikationsraten für ausgewählte Eingriffe
  • Zuordnung zu Versorgungsstufen (sogenannte Level)

Begleitgesetz zur Krankenhausreform

Das Gesetz soll die geplante Krankenhausreform flankieren. Wichtig ist: Die Veröffentlichung der Daten hat keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und die Krankenhausvergütung.

Eckpunkte zur Krankenhausreform

Im Prozess der geplanten Krankenhausreform haben sich am 10. Juli 2023 die Koalitionsfraktionen, das Bundesgesundheitsministerium und die Länder auf ein Eckpunktepapier geeinigt. Auf dieser Grundlage wird derzeit ein Referentenentwurf von einer Redaktionsgruppe unter Beteiligung der Länder erarbeitet.

Quelle: Bundesregierung

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Tagesstationäre Behandlung

Ab Januar 2023 sollen sogenannte tagesstationäre Behandlungen in den Krankenhäusern möglich sein. Diese entsprechen einem vollstationären Aufenthalt, allerdings ohne Übernachtung. Es wird davon ausgegangen, dass bis zu 25 Prozent aller Behandlungen im Krankenhaus tagesklinisch erbracht werden könnten. Geregelt wird dies im neuen § 115e SGB V, eingeführt im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG).

tagesstationäre Behandlung entspricht vollstationärer Behandlung

Mit der Änderung wird die tagesstationäre Behandlung in die Definition der Krankenhausbehandlung aufgenommen und in die bestehende Systematik vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, ambulant eingeordnet.

Die tagesstationäre Behandlung entspricht einer vollstationären Behandlung.
Das bedeutet, dass Versicherte nur dann einen Anspruch auf vollstationäre oder tagesstationäre Behandlung durch ein Krankenhaus haben, wenn dies nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

6 Stunden im Krankenhaus täglich

Liegt bei gesetzlich Versicherten eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vor, können Krankenhäuser anstelle einer vollstationären eine tagesstationäre Krankenhausbehandlung erbringen. D.h., die Patienten bleiben nachts nicht im Krankenhaus. Die Patienten müssen dazu ihre Einwilligung erteilen. Außerdem muss ihre Versorgung im häuslichen Umfeld sichergestellt sein. Zudem ist es erforderlich, dass die Patienten täglich mindestens sechs Stunden im Krankenhaus überwiegend ärztlich und pflegerisch behandelt werden. Wenn weniger als 6 Stunden benötigt werden, gilt die Behandlung als ambulante Behandlung.

Entlastung der Krankenhäuser

Mit der Einführung der tagesstationäre Behandlung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel die Krankenhäuser kurzfristig zu entlasten, die Überlastungssituationen des Krankenhauspersonals zu verringern und das Personal von vermeidbaren Aufgaben zu entbinden, ohne Leistungen für Patientinnen und Patienten einzuschränken.

Vorteil für Patient*innen ist, dass sie für die Dauer der stationären Behandlung weiterhin einen großen Teil des Tages, bzw. der Nacht in ihrem häuslichen Umfeld verbringen können. Nachteil ist, dass sie oft zwischen zu Hause und Krankenhaus pendeln müssen, was die Frage nach den Fahrtkosten aufwirft.

Fahrtkosten werden in der Regel nicht erstattet

§ 115e Absatz 2 regelt, dass die Fahrkosten im Rahmen der tagesstationären Behandlung nicht in die finanzielle Verantwortung der Kostenträger fallen. Die Patienten müssen sie also selber tragen. Eine Ausnahme besteht für außerplanmäßige Rettungsfahrten, wenn also in der Zeit, in der die Patienten nicht im Krankenhaus sind, ein Notfall eintritt. Ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung besteht auch, wenn die Fahrtkosten auch bei einer ambulanten Behandlung übernommen würden. Dazu gehören Fahrten zu Behandlung mit einem vorgegebenen Therapieschema mit einer hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum, bei denen eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an deren Leib und Leben unerlässlich ist. Dies wird regelmäßig bei Fahrten zur Dialysebehandlung oder zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie erfüllt. 

Zudem haben dauerhaft Mobilitätsbeeinträchtigte (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder ab dem Pflegegrad 3) einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme zu allen erforderlichen ambulanten Behandlungen. 

Quellen: Bundestag, Haufe.de

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Begleitung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus

Aus eigener mehr als 35jähriger beruflicher Erfahrung weiß ich, welche schwer zu lösenden Probleme sich auftun, wenn ein Mensch mit Behinderung ins Krankenhaus muss. Oft können sie sich nicht verständlich machen oder verstehen die Aussagen des Krankenhauspersonals nicht. Alltägliche Unterstützungen, etwa bei der Korperhygiene, die sie brauchen und gewohnt sind, bekommen sie nicht vom Krankenhauspersonal, weil die Mitarbeiter dort nichts davon wissen oder es nicht leisten können. Dazu kommen die Verunsicherungen und Ängste in einer fremden Umgebung, die natürlich durch das „krank sein“ noch verstärkt werden.

Rattenschwanz

Klar ist, dass diese Menschen eine möglichst enge Begleitung brauchen. Wenn aber eine Assistenz organisiert werden musst, zog das einen Rattenschwanz an nachfolgenden Problemen mit sich nach. Angehörige haben unter Umständen Verdienstausfälle, Einrichtungen der Behindertenhilfe mussten zusätzliche Personalkosten stemmen.

In vielen Fällen war es den Angehörigen möglich, die Begleitung zumindest teilweise zu übernehmen. Oft musste aber das Betreuungspersonal der Einrichtung, in der der Patient lebte, die Aufgabe übernehmen. Das hatte natürlich massive Auswirkungen auf die „normale“ Arbeit, die Mehrarbeitsstunden häuften sich.

Neuregelung seit 1. November in Kraft

Lange bestand Unklarheit darüber, wer die Kosten trägt, wenn Menschen mit Behinderungen von einer vertrauten Bezugsperson im Krankenhaus begleitet werden müssen. Im vergangenen Jahr konnte endlich die Kostenträgerschaft geregelt werden. Die Neuregelungen sind nun zum 1. November 2022 in Kraft getreten.

Die Regelungen gelten für alle Menschen, die Leistungen der Eingliederungs­hilfe erhalten und auf Begleitung durch vertraute Bezugs­personen angewiesen sind, damit eine stationäre Kranken­hausbehandlung durchgeführt werden kann. Die Not­wendigkeit einer Begleitung kann beispielsweise gegeben sein, wenn Kommunikations­probleme bestehen oder Unterstützung im Umgang mit Belastungs­situationen erforderlich ist.

Was gilt?

Seit dem 1. November 2022 gilt:

  • Erfolgt die Begleitung durch vertraute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, übernehmen die für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten.
  • Soweit die Begleitung durch Personen aus dem familiären oder engsten persönlichen Umfeld erfolgt, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung bei einem Verdienstausfall der Begleitperson Krankengeld.

Richtlinien

Um klarzustellen,

  • welcher Personenkreis von Menschen mit Behinderung beim Krankenhausaufenthalt begleitet werden kann,
  • wer als Begleitperson in Frage kommt,
  • wie und wo der Bedarf einer Begleitung gegenüber dem Krankenhaus bescheinigt werden kann und
  • wie der Begleitungsbedarf gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse nach zuweisen ist,

hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mittlerweile eine Richtlinie erstellt, die ausführlich alle diese Fragen klärt.

Evaluierung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird mit dem Bundes­ministerium für Gesundheit und im Einvernehmen mit den Ländern die Neuregelungen evaluieren. Ergebnisse der Evaluation sollen zum Jahresende 2025 vorliegen.

Quellen: BMAS, G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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Krankenhaus-Begleitungs Richtlinie (KHB-RL)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nun die Erstfassung der Krankenhaus-Begleitungs Richtlinie (KHB-RL) vorgestellt und damit die Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch von Begleitpersonen geschaffen. Ab dem 1. November 2022 haben Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld. (§ 44b SGB V ab 1. November 2022).

Erster Entwurf erntete Kritik

Sorgte der im Juni dazu erschienene Entwurf für Kritik bei den Sozialverbänden und Betroffenen, zeigt sich die Patientenvertretung im G-BA mit dem jetzigen Ergebnis zufrieden. Kritikpunkte waren vor allem, dass in den ursprünglichen zwei Fallgruppen von „erheblicher“ und „kompletter“ Schädigung der mentalen Funktion oder von „erheblicher“ und „kompletter“ Beeinträchtigung der Kommunikation gesprochen.

Die jetzige Fassung enthält drei Fallgruppen, in denen die einengenden Adjektive nicht mehr vorkommen.

Personenkreis

Aus medizinischen Gründen kann eine Begleitung bei einem Krankenhausaufenthalt notwendig sein bei Menschen, die aufgrund einer schweren geistigen Behinderung oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten durch eine vertraute Bezugsperson unterstützt werden müssen. In seiner Richtlinie konkretisiert der G-BA drei Fallgruppen:

  • Begleitung, um während der Krankenhausbehandlung eine bestmögliche Verständigung mit der Patientin oder dem Patienten zu gewährleisten,
  • Begleitung, damit die Patientin oder der Patient die mit ihrer Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen besser meistern kann, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit sowie
  • Begleitung, um die Patientin oder den Patienten während der Krankenhausbehandlung in das therapeutische Konzept einbeziehen zu können oder zur Einweisung in die anschließend weiterhin notwendigen Maßnahmen.

Die in den jeweiligen Fallgruppen aufgeführten Schädigungen und Beeinträchtigungen begründen jeweils für sich alleine als auch in ihrer Kombination die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme einer Begleitperson.

Bescheinigung über den Bedarf

Der medizinische Bedarf für die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus kann im Zusammenhang mit der Krankenhauseinweisung festgestellt und auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Verordnung von Krankenhausbehandlung) bescheinigt werden: aufgrund von mindestens einem medizinischen Kriterium der Fallgruppen oder einer vergleichbaren Schädigung oder Beeinträchtigung. Zudem ist es möglich, den Bedarf einer Begleitung unabhängig von einer konkreten Krankenhauseinweisung medizinisch einzuschätzen und festzustellen. Befristet für die Dauer von bis zu 2 Jahren erhält die Patientin oder der Patient dann eine entsprechende Bescheinigung.

Begleitpersonen

Wer als Begleitperson in Frage kommt, ist bereits gesetzlich geregelt: Das kann eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger wie zum Beispiel Eltern, Geschwister und Lebenspartner sein oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu der die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht.

Bescheinigung über die Begleitung

Das Krankenhaus bescheinigt der Begleitperson für den Krankengeldantrag bei ihrer Krankenkasse, dass ihre Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies kann im Vorfeld oder während der Krankenhausbehandlung geschehen. Bei Bedarf kann sich die Begleitperson für ihren Arbeitgeber auch eine Aufenthaltsbescheinigung über die Anwesenheitstage im Krankenhaus ausstellen lassen.

rechtliche Voraussetzungen

Gesetzliche Voraussetzung für ein Anspruch auf Begleitung ist,

  • dass die behinderten Versicherten Eingliederungshilfe beziehen,
  • dass die Begleitpersonen gesetzlich krankenversichert sind und
  • dass die Begleitung mindestens 8 Stunden am Tag beträgt.

Ausweitung gefordert

Die Patientenvertreter weisen in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es oft auch dringenden Bedarf einer Begleitung im Krankenhaus bei vielen behinderten Menschen ohne Eingliederungshilfeanspruch gibt sowie bei älteren beeinträchtigen Menschen gegeben. Hier mahnen die maßgeblichen Patientenorganisationen an, dass der Gesetzgeber weiter gefragt sei, eine Ausweitung des Personenkreises, für den eine Begleitung unabdingbar ist, vorzunehmen.

Gültig ab 1. November 2022

Der Beschluss zur Erstfassung der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Bei Nichtbeanstandung wird sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt – gegebenenfalls auch rückwirkend – am 1. November 2022 in Kraft.

Quellen: G-BA, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Richtlinien für die Begleitung im Krankenhaus

Seit dem 1.11.2021 ist die lange ungeklärte Frage nach der Kostenträgerschaft für die Übernahme der Kosten von vertrauten Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen (Ausgleich von Verdienstausfall bei Personen aus dem persönlichen Umfeld oder Übernahme der (Personal)kosten bei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe) während einer stationären Krankenhausbehandlung beantwortet.

Anspruch auf Krankengeld

Eine begleitende Person aus dem privaten Umfeld hat ab dem 1.11.2022 unter den in § 44b Absatz 1 SGB V genannten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch besteht für den Zeitraum der Mitaufnahme ins Krankenhaus. Auch für eine ganztägige Begleitung ins Krankenhaus wird Krankengeld gezahlt.

Kostenträger Eingliederungshilfe

Werden Menschen von einer vertrauten Bezugsperson begleitet, die sie im Alltag bereits als Mitarbeiter*in eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe unterstützt, sollen die Kosten für die Begleitung hingegen von den Trägern der Eingliederungshilfe übernommen werden.

Richtlinie bis August 2022

Zur näheren Bestimmung des Personenkreises, der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt und der nicht nur Menschen mit schwerer geistiger Behinderung, sondern zum Beispiel auch Menschen ohne sprachliche Verständigungsmöglichkeiten umfassen kann, erhält der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag, bis August 2022 Kriterien, ggf. auch in Form von Fallgruppen, in den Richtlinien zu bestimmen.

Kritik am Richtlinien-Entwurf

Der jetzt vom G-BA vorgelegte Entwurf einer Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) sorgt bei den Sozialverbänden aber für Unmut. In einer gemeinsamen Stellungnahme wurden die Kritikpunkte konkretisiert.

Im Entwurf werden zwei „Fallgruppen“ benannt, bei denen der Anspruch auf Begleitung im Krankenhaus möglich sei. Hier wird von „erheblicher“ und „kompletter“ Schädigung der mentalen Funktion oder von „erheblicher“ und „kompletter“ Beeinträchtigung der Kommunikation gesprochen.

Begleitungsbedarf auch bei leichter und mittelgradiger Beeinträchtigung

Die Stellungnahme weist darauf hin, dass dies so verstanden werden könne, dass Menschen mit einer leichten/mittelgradigen geistigen Behinderung bzw. einer leichten/mittelgradigen Kommunikationsbeeinträchtigung nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. In diesem Fall würden aber Personen von der Leistung ausgeschlossen, die durchaus einen Begleitungsbedarf haben können.

So könne nicht nur bei einer schweren/erheblichen, sondern auch bei einer mittelgradigen oder leichten geistigen Behinderung ein Begleitungsbedarf bestehen, weil die Kooperationsbereitschaft in der Ausnahmesituation der Krankenhausbehandlung etwa aufgrund von Ängsten oder Schmerzen erheblich eingeschränkt sei oder Verhaltensauffälligkeiten aufträten. 

Es müsse nur darauf ankommen, ob in der Ausnahmesituation „Krankenhausbehandlung“ die Kooperationsbereitschaft oder die Kommunikation so eingeschränkt ist, dass sie eine gute Behandlung verhindert. Dies könne auch bei einer „einfachen“ Schädigung der mentalen Funktionen bzw. einer „einfachen“ Beeinträchtigung der Kommunikation der Fall sein.

Gesetzesbegründung konkreter als Richtlinienentwurf

Zu den Tragenden Gründen für die Notwendigkeit einer Begleitung wird in den Richtlinien nur Folgendes ausgeführt: „Entsprechend der Gesetzesbegründung soll eine Begleitung aus medizinischen Gründen sowohl bei Menschen mit schweren geistigen Behinderungen als auch bei Menschen ohne sprachliche Verständigungsmöglichkeiten in Betracht kommen.“

Das bleibt weit hinter der tatsächlichen Gesetzesbegründung zurück. Dort sind Beispiele für Tragende Gründe aufgeführt, die eben nicht nur bei „schweren“ geistigen Behinderungen oder bei Menschen „ohne“ sprachliche Verständigungsmöglichkeiten auftreten können. Dies sollte in den Richtlinien ergänzt werden.

Quellen: CPB (Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V.), Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Assistenz im Krankenhaus

In der letzten großen Änderung des SGB V, „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – GVWG“ noch ausgespart, soll die Assistenz von hilfebedürftigen Menschen im Krankenhaus nun doch noch vor dem Ende der Legislaturperiode geregelt werden.

Regelung der Kostenübernahme

Als Teil des „Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl einen neuen Paragfaphen 44b in das SGB V eingefügt, der die Kostenübernahme für die Assistenz im Krankenhaus regeln soll.

Bei Angehörigen: Krankenkasse

Das bedeutet, dass die gesetzliche Krankenversicherung in der Kostenverantwortung steht, wenn Menschen mit Behinderung bei einer stationären Krankenhausbehandlung von ihren nahen Angehörigen oder Bezugspersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld begleitet werden.

Die begleitende Person hat unter den in § 44b Absatz 1 SGB V genannten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch besteht für den Zeitraum der Mitaufnahme ins Krankenhaus. Auch für eine ganztägige Begleitung ins Krankenhaus wird Krankengeld gezahlt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss soll im Rahmen einer Richtlinie bestimmen, für welchen Personenkreis eine Begleitung in diesem Sinne notwendig ist (§ 44b Absatz 2 SGB V). 

Bei professioneller Begleitung: Eingliederungshilfeträger

Werden Menschen von einer vertrauten Bezugsperson begleitet, die sie im Alltag bereits als Mitarbeiter*in eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe unterstützt, sollen die Kosten für die Begleitung hingegen von den Trägern der Eingliederungshilfe übernommen werden. Geregelt wird dies in § 113 Absatz 6 SGB IX. Im Gesamtplan ist festzustellen, ob im Fall einer Krankenhausbehandlung eine Begleitung ins Krankenhaus erforderlich ist (§ 121 Absatz 4 Nr. 7 SGB IX). 

Medizinische Notwendigkeit

Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld der Begleitperson ist zunächst, dass die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Die begleiteten Personen müssen die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 SGB IX erfüllen, also behinderte Menschen sein, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen.

Die medizinischen Gründe ergeben sich aus den Erfordernissen, die in der Person der oder des behandlungspflichtigen Patientin oder Patienten begründet sind und können insbesondere vorliegen, wenn das Erreichen des Behandlungszieles von der Anwesenheit der Begleitperson abhängt. Hierbei kommt es auf die aufgrund der Behinderung bestehenden besonderen Bedürfnisse an, und es sind behinderungsspezifische Maßstäbe anzulegen, beispielsweise in Form von Unterstützung bei der Verständigung oder im Umgang mit Belastungssituationen. Eine Mitaufnahme einer Begleitperson kann aus medizinischen Gründen zum Beispiel erforderlich sein, sofern die Begleitperson in das therapeutische Konzept eingebunden werden soll bzw. in bestimmte, nach der stationären Behandlung weiterhin notwendige Übungen einzuweisen ist, ohne die eine vom Versicherungsträger geschuldete Leistung nicht erbracht werden könnte.

Wer sind die Begleitenden?

Der Anspruch besteht, sofern es sich bei der Begleitperson um einen Angehörigen oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld der stationär behandelten Person handelt. Nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sind unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner. Der Anspruch besteht auch, wenn zwischen der Begleitperson und der stationär behandelten Person die gleiche persönliche Bindung wie bei einem nahen Angehörigen besteht. Vom Anspruch ausgeschlossen ist eine Begleitperson, die gegen Entgelt gegenüber der stationär zu behandelnden Person Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt, da insoweit die Entlohnung der Begleitperson nach den Regelungen des Neunten Buches sichergestellt ist.

In Kraft treten

Die Neuregelung tritt allerdings erst in gut einem Jahr, also im Herbst 2022 in Kraft. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss rechtzeitig vor Geltung des neuen Anspruchs die in § 44b Absatz 2 SGB V vorgesehene Richtlinie erlässt.

Quelle: Bundesrat, Lebenshilfe, FOKUS-Sozialrecht

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Übergangspflege im Krankenhaus

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – GVWG vom 11.07.2021 wird ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Sie kann genutzt werden, falls im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder einer Kurzzeitpflege nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann.

Erheblicher Aufwand wäre zum Beispiel, wenn ein Kurzzeitpflegeplatz nur in großer Entfernung zur Verfügung stünde.

Pflegebedürftigkeit ist keine Voraussetzung

Die Leistung kann nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist. Sie ist unabhängig davon, ob eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch besteht.

Leistungen

Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst sektorenübergreifend im Einzelfall erforderliche

  • ärztliche Behandlung,
  • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • die Aktivierung der Versicherten,
  • Grund- und Behandlungspflege,
  • ein Entlassmanagement sowie
  • Unterkunft und Verpflegung.

Längstens zehn Tage

Die Übergangspflege hat die Aufgabe, die in Aussicht genommene ambulante oder stationäre Versorgung vorzubereiten, zu unterstützen und zu fördern. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.

Nachprüfbare Dokumentation

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übergangspflege muss von den Krankenhäusern im Einzelnen nachprüfbar dokumentiert werden. Im Rahmen des Entlassmanagements ist zu prüfen und zu dokumentieren, dass bestimmter Nachsorgebedarf besteht und kein entsprechender Leistungserbringer zur Verfügung steht oder die Versorgung anderweitig nicht gesichert werden kann.

Um einheitliche Regeln und Nachprüfbarkeit bei der Dokumentation zu gewährleisten, sollen darüber der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 31.10.2021 eine verbindliche Einigung erzielen.

Zuzahlung

Die Zuzahlungen, die von Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu
entrichten sind, betragen wie bei einem „gewöhnlichen“ Krankenhausaufenthalt 10 Euro pro Tag, höchstens für 28 Tage im Jahr. Wenn also jemand schon 25 Tage Krankenhausaufenthalt hinter sich hat, braucht er bei einem 10-tägigen Aufenthalt wegen Übergangspflege nur noch für drei Tage Zuzahlung leisten.

Quelle: Bundestag, Bundesrat

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Kostenübernahme bei Assistenz im Krankenhaus

Offenbar soll in dem immer weiter anschwellenden Gesetzespaket „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – GVWG“ nun auch die lange überfällige Frage der Kostenübernahme für Assistenz im Krankenhaus geregelt werden.

Wer trägt die Kosten?

Am 16.6.2021 hat sich das Bundeskabinett darauf geeinigt, wann die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung und wann sie von der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind. Danach soll die Krankenkasse zahlen, wenn Angehörige begleiten. Bei Begleitung durch Mitarbeitende von Einrichtungen der Behindertenhilfe sollen die Träger der Eingliederungshilfe zahlen.

Begleitperson unerlässlich

Menschen mit Behinderungen, die im Alltag von Assistenzkräften unterstützt werden, benötigen diese Unterstützung in der Regel auch während eines Aufenthalts im Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung, damit die Behandlung erfolgen kann. Dies gilt vor allem für Menschen, die beispielsweise aufgrund kognitiver Einschränkungen nicht mit Worten kommunizieren können oder auf Ungewohntes mit Ängsten reagieren. Hier ist eine vertraute Begleitperson unerlässlich, beispielsweise um Ängste zu nehmen, mit dem Krankenhauspersonal zu kommunizieren oder Betroffenen Unterstützung und Sicherheit zu vermitteln. Diese Begleitung ist essenziell für den Erfolg des Krankenhausaufenthalts und die Sicherheit von Patientinnen und Patienten.

Arbeitgebermodell

Bislang fehlt es an einer Kostenregelung. Nur Menschen, die ihre notwendige Begleitung im Arbeitgebermodell organisieren, bekommen durchgängig auch bei Krankenhausaufenthalten weiter Geld, um ihre Assistenzkräfte zu bezahlen. Auf die meisten Menschen mit Assistenzbedarf findet diese Regelung jedoch keine Anwendung, weil sie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben oder ihre Pflege und Assistenz in der eigenen Häuslichkeit über ambulante Dienste erhalten.

Noch vor den Wahlen?

In einer Pressemitteilung zeigte sich der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung erleichtert. Für die Menschen mit Assistenzbedarf sei es zweitrangig, wer bezahlt. Für sie sei entscheidend, dass sie die Assistenz bekommen, die sie benötigen. Er sei zuversichtlich, dass das Gesetz noch in dieser Wahlperiode verabschiedet werde.

Quelle: Behindertenbeauftragter der Bundesregierung

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