Regelbedarfsermittlungsgesetz für das Jahr 2021

Das BMAS hat das Regelbedarfsermittlungsgesetz für das Jahr 2021 als Entwurf vorgelegt, demnach sollen die Regelbedarfe wie folgt festgesetzt werden:

  • Regelbedarfsstufe 1 / Alleinstehende von 432 € auf 439 € / + 7 €
  • Regelbedarfsstufe 2 / Partner innerhalb BG von 389 € auf 395 € / + 6 €
  • Regelbedarfsstufe 3 / U 25 im Haushalt der Eltern von 345 € auf 361 € / + 6 €
  • Regelbedarfsstufe 4 / Jugendliche von 15 bis 17 J. von 328 € auf 367 € / + 39 €
  • Regelbedarfsstufe 5 / Kinder von 6-14 Jahren 308 € / keine Änderung
  • Regelbedarfsstufe 6 / Kinder von 0 bis unter 6 Jahren von 250 € auf 279 € / + 29 €

Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte) werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (in Klammern Zahlen für 2020):

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)152,33 €,
(150,44 €)
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,43 €,
(37,81 €)
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)37,21 €,
(38,26 €)
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)26,74 €,
(26,60 €)
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)16,75 €,
(16,19 €)
Abteilung 7 (Verkehr)39,37 €,
(35,96 €)
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)39,25 €,
(38,59 €)
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)42,83 €,
(41,40 €)
Abteilung 10 (Bildungswesen)1,58 €,
(1,10 €)
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)11,47 €,
(10,73 €)
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)34,97 €,
(34,22 €)

Die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Stichprobe stammt aus dem Jahr 2018. Berücksichtigt wird bei der genauen Höhe der Regelsätze dann noch die Lohn- und Preisentwicklung.

Für fast alle Personengruppen erhöhen sich die Regelsätze in der Grundsicherung. Bei den sechs- bis 13-jährigen Kindern wurde ein Bedarf von 4 Euro weniger ermittelt, deswegen bleibt hier der Regelsatz gleich.

Auffällig ist, dass in den einzelnen Abteilungen teilweise weniger Bedarf ausgerechnet wurde. Etwa bei der Abteilung 4, obwohl für 2021 mit einer Stromkostensteigerung in Höhe von 10 – 15 % zu rechnen ist.

Der Gesetzentwurf betont, dass nun auch Handy-Kosten berücksichtigt würden. Dies schlägt sich dann in der Abteilung 8 mit einer Erhöhung von mageren 66 Cent nieder.

Quellen:
Den Entwurf hat das BMAS aktuell (Stand: 15.7.2020 19 Uhr) nur an ausgewählte Verbände und Presseorgane übermittelt, deswegen kommen die Informationen vom Redaktionsnetzwerk Deutschland und von einem Twitterbeitrag des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.

Abbildung: Fotolia_113739057_Subscription_XL.jpg

16.07.2020: Hier ist der Referentenentwurf.