Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung

Ein weiteres umfangreiches Gesetz aus dem Bundesministerium für Gesundheit steht am 26.2.2021 zur Beratung im Bundestag an: das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)

Ziele des Gesetzes

Mit dem Gesetz soll

  • die Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung durch verschiedene Maßnahmen gesteigert werden,
  • die aktuelle, dauerhafte und den Qualitätserfordernissen genügende Verfügbarkeit verlässlicher Daten zu den ökonomischen Strukturen und personellen Ressourcen im Gesundheitswesen durch eine entsprechende gesetzliche Verankerung sichergestellt werden,
  • Verbesserungen für gesetzlich Krankenversicherte erreicht werden, u. a. durch erweiterte Leistungsansprüche und -angebote,
  • die Hospiz- und Palliativversorgung durch die Koordination in Netzwerken gefördert und die ambulante Kinderhospizarbeit gestärkt werden.

Der Gesetzentwurf enthält Änderungen an 15 Gesetzen und Verordnungen. Interessante und wichtige Punkte sind die Ausweitung der gesetzlichen Vorgaben zum Recht auf Zweitmeinung bei planbaren Operationen, die Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung und die Entlastung der ambulanten Notfallversorgung

Zweitmeinung

Das Zweitmeinungsverfahren gemäß § 27b SGB V bei geplanten Eingriffen ermöglicht Patienten, sich über die Notwendigkeit der Durchführung des Eingriffs oder alternative Behandlungsmöglichkeiten von einer anderen Ärzt*in beraten zu lassen. Diese sollen über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Das Einholen einer Zweitmeinung nach diesem Verfahren wird von der Krankenkasse bezahlt. Allerdings gibt es bisher nur wenige planbare Operationen, für die der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien zum Zweitmeinungsverfahren konkret den Anspruch und das Verfahren festgelegt hat:

  • Mandeloperationen
  • Gebärmutterentfernungen
  • Arthroskopische Eingriffe an der Schulter
  • Implantationen einer Knieendoprothese

Das neue Gesetz verpflichtet den G-BA ab 2022 pro Jahr mindestens zwei weitere Verfahren in die Richtlinie aufzunehmen. Durch die Ausweitung der Regelungen zum Zweitmeinungsverfahren auf weitere Eingriffe, für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht, soll der Rechtsanspruch der Versicherten, sich vor sogenannten mengenanfälligen planbaren Eingriffen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zur medizinischen Notwendigkeit und Sachgerechtigkeit des vorgesehenen Eingriffs einzuholen, gestärkt werden.

Hospiz- und Palliativversorgung

  • Die Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken wird gefördert: Krankenkassen sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zahlen und sich gemeinsam mit kommunalen Trägern der Daseinsvorsorge an dem Aufbau und der Förderung von bedarfsgerechten, regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken beteiligen.
  • Die ambulante Kinderhospizarbeit wird dadurch gestärkt, dass künftig eine gesonderte Rahmenvereinbarung für Kinder und Jugendliche abzuschließen ist.

Entlastung der ambulanten Notfallversorgung

  • Es soll ein einheitliches Ersteinschätzungsverfahren für die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus eingeführt werden, die Anwendung dieses Verfahrens soll künftig als Voraussetzung für die Abrechnung ambulanter Notfallleistungen gelten.
  • Darüber hinaus soll der Zugang zur Terminvermittlung durch die Terminservicestellen nach Vorstellung in der Notfallambulanz dadurch erleichtert werden, dass keine Überweisung mehr erforderlich ist.

Quelle: BMG

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