Sofortzuschlag auch 2023

„Ich weiß nicht, ob Sie’s wussten…?“ (frei nach dem Paderborner Kabarettisten Rüdiger Hoffmann): Der Mitte letzten Jahres eingeführte Sofortzuschlag von 20 Euro monatlich wird auch dieses Jahr an Bezieher*innen von Sozialleistungen gezahlt, z.B. zusätzlich zu den Regelleistungen für Minderjährige im Bürgergeld; vermutlich auch noch im Jahr 2024 oder noch länger. Jedenfalls so lange, bis es der Ampel-Koalition gelungen ist, eine Kindergrundsicherung in Gesetzesform zu basteln.

Sofortzuschlag

Der Sofortzuschlag taucht in folgenden Gesetzen auf:

  • § 72 SGB II (Bürgergeld),
  • § 145 SGB XII (Sozialhilfe),
  • § 16 Asylblg (Asylbewerberleistungsgesetz),
  • § 88f BVG (Soziale Entschädigung),
  • § 6a Abs. 2 BKGG (Kindergeld).

20 Euro mehr monatlich erhalten seit Juli 2022 von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die nach diesen Gesetzen Leistungen nach den für Kinder geltenden Regelbedarfsstufen erhalten oder für die die Eltern Kinderzuschlag nach dem BKGG erhalten.

Im SGB II erhöhen sich damit die Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 jeweils um 20 Euro. Der Zuschlag wird auch gezahlt, wenn Anspruch auf zumindest eine konkrete Bildungs- und Teilhabeleistung besteht. Auch Kinder, die nur wegen des Bezugs von Kindergeld keinen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben, bekommen den Zuschlag.

Im SGB XII werden die Regelungen für den Sofortzuschlag übernommen. Ausnahme: Der Zuschlag wird nicht an Bezieher der Regelbedarfsstufe 3 gezahlt. Im SGB XII handelt es sich bei diesem Personenkreis ausschließlich um Personen, die in einer stationären Einrichtung leben (dies sind in der Regel Einrichtungen der stationären Pflege). Die im SGB II vorgenommene Differenzierung, wonach junge Erwachsenen zwischen der Vollendung des 18. und des 25. Lebensjahres, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben, einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten, gibt es im SGB XII nicht.

Asylbewerber: Der im SGB II vorgesehene Sofortzuschlag wird auch im Asylbewerberleistungsgesetz eingeführt. Das betrifft minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben.

Bundesversorgungsgesetz: Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 des SGB XII bemisst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

Der Sofortzuschlag gilt auch nach Einführung des Bürgergeldes – bis zur Einfürung einer Kindergrundsicherung.

Kinderzuschlag: Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags hat sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro erhöht, ist damit dauerhaft um 20 Euro höher als das Existenzminimum eines Kindes. Der Höchstkinderzuschlag beträgt seit Anfang 2023 250 Euro.

Kindergrundsicherung – Zeitplan

Für die Kindergrundsicherung gibt es schon einen Zeitplan, nach dem sie im zweiten Quartal 2025 in Kraft treten soll. Bisher gibt es allerdings nur das Versprechen im Koalitionsvertrag und ein Eckpunktepapier, das an ausgewählte Medien und Verbände gegangen ist, ansonsten aber noch unter Verschluss gehalten wird.
Unter anderen müssen sieben Ministerien ihren Senf dazugeben, darunter natürlich auch das FInanzministerium. Immerhin gibt es schon mal einen „interministerielle Arbeitsgruppe“, die Ende letzten Jahres einen ersten Austausch mit den Verbänden hatte.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Sofortzuschlag und Einmalzahlung – Update

Das „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ – Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz wird am kommenden Donnerstag, den 12. Mai 2022 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag behandelt.

Änderungsantrag

Dazu gibt es einen Änderungsantrag der Koalitionsparteien. Zunächst wird schon mal die Überschrift geändert. Sie lautet nun: „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze“. Das deutet darauf hin, dass in den Gesetzentwurf noch einiges hineingepackt wurde.

Zuschlag bleibt – Einmalzahlung verdoppelt

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf bleibt es bei dem Zuschlag von 20 Euro beim Kinderzuschlag – der Höchst-Kinderzuschlag steigt damit von 209 auf 229 Euro ab Juli -, die Einmalzahlung für Leistungsempfänger Grundsicherungen wird auf 200 Euro verdoppelt. Die Zahlung soll im Juli 2022 erfolgen.

Rechtskreiswechsel für Ukraine-Flüchtlinge

Mit ihm Gesetzespaket ist der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Wechsel von hilfebedürftigen geflüchteten Menschen aus der Ukraine vom AsylbLG in das SGB II oder SGB XII . Die Regelung tritt zum 1. Juni 2022 in Kraft.

Voraussetzung ist, dass sie einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, im Ausländerzentralregister erfasst wurden und die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.

Sofern Betroffene in Deutschland eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähige Ausbildung absolvieren, können sie unter den gleichen Voraussetzungen Leistungen nach dem BAföG erhalten.

Durch den Rechtskreiswechsel werden künftig umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und die Integration gewährleistet. Die aus der Ukraine geflüchteten Menschen werden damit den im Asylverfahren anerkannt Schutzberechtigten leistungsrechtlich gleichgestellt. Dem entsprechend werden zur Gewährleistung und Erleichterung der Integration der Arbeitsmarktzugang klargestellt und Erleichterungen bei Wohnsitzauflagen insbesondere in Fällen der Aufnahme einer Beschäftigung, beim Besuch von Integrationskursen und von Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht, Bundestag

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Entlastungspakete – Gesetzgebungsstand

Am Freitag, 8.4.2022 beriet der Bundestag über zwei Steuerpakete:

Corona-Steuerhilfe

Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise will die Bundesregierung ein Bündel steuerlicher Maßnahmen in Kraft setzen oder verlängern. Zu den im Entwurf eines „Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ enthaltenen Maßnahmen gehört unter anderem eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.

Außerdem werden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert. Die verbesserten Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung sollen auch für im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter verlängert werden.

Steuerentlastungsgesetz

Der an den Finanzausschuss überwiesene Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 sieht eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bis zum Jahr 2026 von rund 22,5 Milliarden Euro vor. So ist vorgesehen, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum Jahresbeginn von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben.

Außerdem wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 1.200 Euro erhöht wird der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten (bisher 1.000 Euro).

Teilweise rückwirkend

Die Gesetze sollen sofort nach Verkündung in Kraft treten und gelten teilweise rückwirkend. So soll der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der neue Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer ab 1.1.2022 gelten.

Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz

Dieses Gesetz wird im Bundestag am 28. April behandelt. Hier geht es um den monatlichen 20-Euro Sofortzuschlag für Kinder im Mindestsicherungsbezug und die 100 Euro Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme. In wie weit sich in dem Gesetzentwurf dann auch schon das vom Koalitionsauschuss am 23. März beschlossene Entlastungspaket widerspiegelt ist noch nicht bekannt.

Entlastungspaket

Im Entlastungspaket wurden angekündigt:

  • eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt,
  • ein einmaliger Bonus von 100 Euro für alle Kindergeldempfänger,
  • eine dreimonatige Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe,
  • ein dreimonatiges ÖPNV-Ticket für jeweils 9 Euro pro Monat.

EEG-Umlage

Die angekündigte Abschaffung der EEG-Umlage und die vollständige Weitergabe der damit verbundenen Entlastung an die Endverbraucher ist Teil des umfangreichen Osterpakets von Wirtschaftsminister Habeck.

Beschlossen: Heizkostenzuschuss

Den Bundesrat passiert hat mittlerweile der Heizkostenzuschuss, der nun zum 1.Juni 2022 wirksam wird. Danach erhält jeder Ein-Personen-Haushalt im Wohngeldbezug einmalig einen Zuschuss von 270 Euro, ein Zwei-Personenhaushalt 350 Euro und jedes weitere Familienmitglied 70 Euro. Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, haben Anspruch auf einmalig 230 Euro.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, Bundeswirtschaftsministerium, FOKUS-Sozialrecht

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Sofortzuschlag und Einmalzahlung

Das Bundeskabinett hat gestern, am 16.3.2022, den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) beschlossen.

20 Euro monatlich

Durch die geplante monatliche Zahlung eines Sofortzuschlages sollen die Chancen von Kindern zur sozialen Teilhabe und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt bereits vor Einführung der Kindergrundsicherung verbessert und Armut vermieden werden. Er ist für Kinder im Mindestsicherungsbezug vorgesehen.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das Kind entweder einen Leistungsanspruch nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf die Ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz hat, oder der Anspruch nur wegen der Berücksichtigung elterlichen Kindergeldes beim Kind nicht besteht, oder die Eltern für das Kind Kinderzuschlag erhalten. Der Zuschlag soll ab Juli 2022 gezahlt werden.

Schlicht armselig

In einer Stellungnahme dazu appelierte der DGB an die Regierungskoalition, im Interesse der Zukunfts- und Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen bei der Höhe des Sofortzuschlags deutlich nachzubessern. Um eine spürbare Verbesserung der Situation von Familien zu erreichen, ist aus Sicht des DGB mindestens ein Sofortzuschlag erforderlich, der neben einem Inflationsausglich ein Plus von 10 Prozent bezogen auf die geltenden Regelsätze darstellt. Im Durchschnitt über die drei Regelsatzstufen für Kinder und Jugendliche würde dies einem Betrag von gerundet 40 Euro entsprechen.

Die vorgesehenen 20 Euro monatlich je Kind seien jedoch schlicht armselig.

Einmalzahlung 100 Euro

Mit der vorgesehenen Gewährung einer erneuten Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme soll diesen ein zusätzlicher finanzieller Handlungsspielraum eröffnet werden. Etwaige im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende zusätzliche oder erhöhte Ausgaben sollen so finanziert werden können.

Die Einmalzahlung soll genauso wie die im Jahr 2021 geleistete Einmalzahlung (§ 70 SGB II) im Rahmen des Sozialschutzpakets III so wenig verwaltungsaufwändig wie möglich erbracht werden. Sie ist deshalb an einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld im Monat Juli gebunden und wird in der Folge von Amts wegen erbracht. Sie wird nur an Leistungsberechtigte erbracht, deren Regelbedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet. Das berücksichtigt, dass Leistungsberechtigte mit Regelbedarfsstufe 3 den Sofortzuschlag (s.o.) erhalten. Der Nachweis konkreter Mehraufwendungen im Einzelfall ist nicht erforderlich. Die Einmalzahlung ist insbesondere nicht in die Bedarfsberechnung und auch nicht in die Berechnung bei Bedarfsgemeinschaften einzubeziehen.

nicht annähernd bedarfsdeckend

Der DGB begrüßt, dass ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf anerkannt wird. Die Höhe sei jedoch nicht ansatzweise bedarfsdeckend: Kinderlose Grundsicherungsbeziehende hätten in der gesamten Pandemie bisher nur einen Corona-Zuschlag von 150 Euro erhalten. Zusammen mit der jetzt vorgesehenen Einmalzahlung ergibt sich eine pandemiebezogene Gesamtleistung von 250 Euro. Geteilt durch 28 Monate „Corona-Dauer“ (März 2020 bis Juni 2022) ergibt sich ein monatlicher Betrag von nur 8,90 Euro.

Die realen Mehrbelastungen aufgrund der Pandemie – Mehrausgaben für Masken, Hygieneartikel, Tests, extreme Preissteigerungen insbesondere auch bei Nahrungsmitteln bereits lange vor den aktuellen Sprüngen bei den Energiepreisen, der zeitweise Wegfall kostenloser Angebote wie den Tafeln u.a.m. – werden nicht annähernd kompensiert.

Quellen: BMAS, DGB

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