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Sofortzuschlag und Einmalzahlung

Das Bundeskabinett hat gestern, am 16.3.2022, den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) beschlossen.

20 Euro monatlich

Durch die geplante monatliche Zahlung eines Sofortzuschlages sollen die Chancen von Kindern zur sozialen Teilhabe und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt bereits vor Einführung der Kindergrundsicherung verbessert und Armut vermieden werden. Er ist für Kinder im Mindestsicherungsbezug vorgesehen.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das Kind entweder einen Leistungsanspruch nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf die Ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz hat, oder der Anspruch nur wegen der Berücksichtigung elterlichen Kindergeldes beim Kind nicht besteht, oder die Eltern für das Kind Kinderzuschlag erhalten. Der Zuschlag soll ab Juli 2022 gezahlt werden.

Schlicht armselig

In einer Stellungnahme dazu appelierte der DGB an die Regierungskoalition, im Interesse der Zukunfts- und Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen bei der Höhe des Sofortzuschlags deutlich nachzubessern. Um eine spürbare Verbesserung der Situation von Familien zu erreichen, ist aus Sicht des DGB mindestens ein Sofortzuschlag erforderlich, der neben einem Inflationsausglich ein Plus von 10 Prozent bezogen auf die geltenden Regelsätze darstellt. Im Durchschnitt über die drei Regelsatzstufen für Kinder und Jugendliche würde dies einem Betrag von gerundet 40 Euro entsprechen.

Die vorgesehenen 20 Euro monatlich je Kind seien jedoch schlicht armselig.

Einmalzahlung 100 Euro

Mit der vorgesehenen Gewährung einer erneuten Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme soll diesen ein zusätzlicher finanzieller Handlungsspielraum eröffnet werden. Etwaige im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende zusätzliche oder erhöhte Ausgaben sollen so finanziert werden können.

Die Einmalzahlung soll genauso wie die im Jahr 2021 geleistete Einmalzahlung (§ 70 SGB II) im Rahmen des Sozialschutzpakets III so wenig verwaltungsaufwändig wie möglich erbracht werden. Sie ist deshalb an einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld im Monat Juli gebunden und wird in der Folge von Amts wegen erbracht. Sie wird nur an Leistungsberechtigte erbracht, deren Regelbedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet. Das berücksichtigt, dass Leistungsberechtigte mit Regelbedarfsstufe 3 den Sofortzuschlag (s.o.) erhalten. Der Nachweis konkreter Mehraufwendungen im Einzelfall ist nicht erforderlich. Die Einmalzahlung ist insbesondere nicht in die Bedarfsberechnung und auch nicht in die Berechnung bei Bedarfsgemeinschaften einzubeziehen.

nicht annähernd bedarfsdeckend

Der DGB begrüßt, dass ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf anerkannt wird. Die Höhe sei jedoch nicht ansatzweise bedarfsdeckend: Kinderlose Grundsicherungsbeziehende hätten in der gesamten Pandemie bisher nur einen Corona-Zuschlag von 150 Euro erhalten. Zusammen mit der jetzt vorgesehenen Einmalzahlung ergibt sich eine pandemiebezogene Gesamtleistung von 250 Euro. Geteilt durch 28 Monate „Corona-Dauer“ (März 2020 bis Juni 2022) ergibt sich ein monatlicher Betrag von nur 8,90 Euro.

Die realen Mehrbelastungen aufgrund der Pandemie – Mehrausgaben für Masken, Hygieneartikel, Tests, extreme Preissteigerungen insbesondere auch bei Nahrungsmitteln bereits lange vor den aktuellen Sprüngen bei den Energiepreisen, der zeitweise Wegfall kostenloser Angebote wie den Tafeln u.a.m. – werden nicht annähernd kompensiert.

Quellen: BMAS, DGB

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