Drittes Entlastungspaket – Ergebnisse

Was ist aus dem Dritten Entlastungspaket vom September geworden? Was wurde angekündigt? Was wurde umgesetzt? Wie wurde es umgesetzt? Ein großer Teil des „Doppelwumms“-Pakets bestand aus Gesetzesvorhaben, die ohnehin geplant waren oder schon im Koalitionsvertrag vereinbart wurden und nun kurzerhand zum Dritten Entlastungspaket dazugerechnet wurden.

Gesetzesvorhaben

Bürgergeld

Mit dem Bürgergeld wollte die Bundesregierung eine große Sozialreform auf den Weg bringen. Ab 1.Januar 2023 löst das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab. Die staatliche Hilfe soll bürgernäher, unbürokratischer und zielgerichteter sein. Menschen in der Grundsicherung sollen besser qualifiziert und damit in dauerhafte Jobs vermittelt werden. Die Regelsätze steigen kräftig an, leider ist die Inflation schneller. Damit das Bürgergeld noch pünktlich in Kraft treten konnte musste die Koalition einige Kröten (Streichung der „Vertrauenszeit“, Verkürzung der Karenzzeit, Kürzung beim Schonvermögen) im Vermittlungsausschuss schlucken.

Wohngeld

Das Wohngeld-Plus-Gesetz tritt ebenfalls zum 1. Januar in Kraft. Es verspricht höhere Leistungen und mehr Berechtigte. Heizkosten sind wieder Teil des Wohngelds und es wird eine Klimakomponente geben. Wermutstropfen ist, dass die bis zu dreimal so hohe Anzahl von zu erwartenden Anträgen die Ämter wohl zunächst einmal überlasten werden. Es kann also zu Verzögerungen bei Bewilligung und Auszahlung kommen.

Steuerfreibeträge und Kindergeld

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz wurden die Pläne des Finanzministers umgesetzt, nachdem sie nach dem Erscheinen des Existenzminimumsberichtes noch einmal nachgebessert werden mussten. Das Kindergeld steigt ab 1. Januar für alle Kinder auf 250 Euro, auch der Höchstbetrag des Kinderzuschlags beträgt nun 250 Euro.

Ebenfalls umgesetzt wurde die volle steuerliche Absetzbarkeit der Rentenbeiträge, eine Vorgabe des des Bundesfinanzhofs von 2021.

Einmalzahlungen

Heizkostenzuschuss

Die Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes bescherte den versprochenen zweiten Heizkostenzuschuss. Er entlastet insgesamt rund zwei Millionen Menschen, davon rund 660.000 Haushalte mit Wohngeld, in denen rund 1,5 Millionen Personen leben. Den zweiten Heizkostenzuschuss bekommen außerdem gut 553.000 Studierende und Azubis mit BAföG, Personen in Aufstiegsfortbildung und Azubis mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld.

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Nachdem bei den früheren Entlastungspaketen Rentner*innen vergessen wurden, konnten sie sich im Dezember über 300 Euro freuen, die die enormen Heizkosten etwas milderten.

Energiepreispauschale für Studierende

Auch Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler erhielten eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro. Im Gegensatz zu den Rentner mussten Student*innen das Geld aber extra beantragen.

Preisbremsen und Energierabatte

Gaspreisbremse

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine soll der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Das heißt: Für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten JahresvWarumerbrauchs gilt der niedrigere Preis. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.

Strompreisbremse

Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden.
Mehr über die Preisbremsen hier.
Warum der Chef des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW Berlin), Marcel Fratzer, die Gaspreisbremse für unsozial hält, erklärt er hier.

Energie-Rabatt für Haushalte und Unternehmen

Die Dezember-Soforthilfe entlastet Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022. Das heißt: Im Dezember entfällt die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen. Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kundschaft für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden.

Ermäßigter Steuersatz für Gas, CO2-Preis

Die Bundesregierung senkt vorübergehend die vom 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 den Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen von 19 auf 7 Prozent. Gelten soll dies auch für Fernwärme, mit der vor allem viele Mietwohnungen versorgt werden.

Die Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises für Heizöl, Erdgas und Spritum 5 Euro auf 35 Euro wird umein Jahr verschoben.

Deutschlandticket

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, „schnellstmöglich“ ein digitales, bundesweit gültiges und monatlich kündbares Nahverkehrsticket einzuführen – das sogenannte Deutschlandticket. Einstiegspreis: 49 Euro im Monat. Das Deutschlandticket resultiert aus dem zeitlich befristeten 9-Euro-Ticket, das in den Sommermonaten 2022 angeboten wurde und ein großer Erfolg war. Das Deutschlandticket soll zum 1. April starten, allerdings sind noch viele Details ungeklärt. Verbraucherschützer fordern etwa, dass das Ticket auf allen Vertriebswegen gekauft werden kann und dass man sich nicht mindestens für ein Jahr an ein Abo binden muss, wie der Spiegel berichtet.

Fazit

Die Versprechungen wurden im Wesentlichen erfüllt, fast alles, was angekündigt wurde, wurde auch umgesetzt. Die Umsetzungen sind aber teilweise kritikwürdig. Niemand erwartet, dass der Staat den Bürgern in Krisenzeiten alle Belastungen abnimmt. Allerdings wird, wie so oft, die Gießkanne benutzt, so dass bei denen, die tatsächlich auf Hilfen angewiesen sind, zu wenig ankommt und andere, die Hilfen nicht nötig hätten, zu viel Geld nachgeschmissen wird. Klar werden zielgenauere Lösungen schnell zu bürokratischen Monstern. Und es musste auch alles sehr schnell gehen. Gut wäre es, wenn zumindest nachträglich noch die eine oder andere Stellschraube nachjustiert werden könnte.

Quellen: Bundesregierung, DIW, Spiegel, FOKUS-Sozialrecht

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Sofortzuschlag und Einmalzahlung – Update

Das „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ – Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz wird am kommenden Donnerstag, den 12. Mai 2022 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag behandelt.

Änderungsantrag

Dazu gibt es einen Änderungsantrag der Koalitionsparteien. Zunächst wird schon mal die Überschrift geändert. Sie lautet nun: „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze“. Das deutet darauf hin, dass in den Gesetzentwurf noch einiges hineingepackt wurde.

Zuschlag bleibt – Einmalzahlung verdoppelt

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf bleibt es bei dem Zuschlag von 20 Euro beim Kinderzuschlag – der Höchst-Kinderzuschlag steigt damit von 209 auf 229 Euro ab Juli -, die Einmalzahlung für Leistungsempfänger Grundsicherungen wird auf 200 Euro verdoppelt. Die Zahlung soll im Juli 2022 erfolgen.

Rechtskreiswechsel für Ukraine-Flüchtlinge

Mit ihm Gesetzespaket ist der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Wechsel von hilfebedürftigen geflüchteten Menschen aus der Ukraine vom AsylbLG in das SGB II oder SGB XII . Die Regelung tritt zum 1. Juni 2022 in Kraft.

Voraussetzung ist, dass sie einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, im Ausländerzentralregister erfasst wurden und die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.

Sofern Betroffene in Deutschland eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähige Ausbildung absolvieren, können sie unter den gleichen Voraussetzungen Leistungen nach dem BAföG erhalten.

Durch den Rechtskreiswechsel werden künftig umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und die Integration gewährleistet. Die aus der Ukraine geflüchteten Menschen werden damit den im Asylverfahren anerkannt Schutzberechtigten leistungsrechtlich gleichgestellt. Dem entsprechend werden zur Gewährleistung und Erleichterung der Integration der Arbeitsmarktzugang klargestellt und Erleichterungen bei Wohnsitzauflagen insbesondere in Fällen der Aufnahme einer Beschäftigung, beim Besuch von Integrationskursen und von Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht, Bundestag

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Sofortzuschlag und Einmalzahlung

Das Bundeskabinett hat gestern, am 16.3.2022, den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) beschlossen.

20 Euro monatlich

Durch die geplante monatliche Zahlung eines Sofortzuschlages sollen die Chancen von Kindern zur sozialen Teilhabe und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt bereits vor Einführung der Kindergrundsicherung verbessert und Armut vermieden werden. Er ist für Kinder im Mindestsicherungsbezug vorgesehen.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das Kind entweder einen Leistungsanspruch nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf die Ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz hat, oder der Anspruch nur wegen der Berücksichtigung elterlichen Kindergeldes beim Kind nicht besteht, oder die Eltern für das Kind Kinderzuschlag erhalten. Der Zuschlag soll ab Juli 2022 gezahlt werden.

Schlicht armselig

In einer Stellungnahme dazu appelierte der DGB an die Regierungskoalition, im Interesse der Zukunfts- und Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen bei der Höhe des Sofortzuschlags deutlich nachzubessern. Um eine spürbare Verbesserung der Situation von Familien zu erreichen, ist aus Sicht des DGB mindestens ein Sofortzuschlag erforderlich, der neben einem Inflationsausglich ein Plus von 10 Prozent bezogen auf die geltenden Regelsätze darstellt. Im Durchschnitt über die drei Regelsatzstufen für Kinder und Jugendliche würde dies einem Betrag von gerundet 40 Euro entsprechen.

Die vorgesehenen 20 Euro monatlich je Kind seien jedoch schlicht armselig.

Einmalzahlung 100 Euro

Mit der vorgesehenen Gewährung einer erneuten Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme soll diesen ein zusätzlicher finanzieller Handlungsspielraum eröffnet werden. Etwaige im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende zusätzliche oder erhöhte Ausgaben sollen so finanziert werden können.

Die Einmalzahlung soll genauso wie die im Jahr 2021 geleistete Einmalzahlung (§ 70 SGB II) im Rahmen des Sozialschutzpakets III so wenig verwaltungsaufwändig wie möglich erbracht werden. Sie ist deshalb an einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld im Monat Juli gebunden und wird in der Folge von Amts wegen erbracht. Sie wird nur an Leistungsberechtigte erbracht, deren Regelbedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet. Das berücksichtigt, dass Leistungsberechtigte mit Regelbedarfsstufe 3 den Sofortzuschlag (s.o.) erhalten. Der Nachweis konkreter Mehraufwendungen im Einzelfall ist nicht erforderlich. Die Einmalzahlung ist insbesondere nicht in die Bedarfsberechnung und auch nicht in die Berechnung bei Bedarfsgemeinschaften einzubeziehen.

nicht annähernd bedarfsdeckend

Der DGB begrüßt, dass ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf anerkannt wird. Die Höhe sei jedoch nicht ansatzweise bedarfsdeckend: Kinderlose Grundsicherungsbeziehende hätten in der gesamten Pandemie bisher nur einen Corona-Zuschlag von 150 Euro erhalten. Zusammen mit der jetzt vorgesehenen Einmalzahlung ergibt sich eine pandemiebezogene Gesamtleistung von 250 Euro. Geteilt durch 28 Monate „Corona-Dauer“ (März 2020 bis Juni 2022) ergibt sich ein monatlicher Betrag von nur 8,90 Euro.

Die realen Mehrbelastungen aufgrund der Pandemie – Mehrausgaben für Masken, Hygieneartikel, Tests, extreme Preissteigerungen insbesondere auch bei Nahrungsmitteln bereits lange vor den aktuellen Sprüngen bei den Energiepreisen, der zeitweise Wegfall kostenloser Angebote wie den Tafeln u.a.m. – werden nicht annähernd kompensiert.

Quellen: BMAS, DGB

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Neu im Mai

Folgende Regelungen treten zum 1. Mai in Kraft:

Kinderbonus

Eltern erhalten für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro. Wie schon der Kinderbonus im vergangenen Jahr wird er nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Insgesamt profitieren rund 18 Millionen Kinder in Deutschland vom Kinderbonus. Ausgezahlt wird er im Mai. (Drittes Corona-Steuerhilfepaket)

Kinderkrankentage

Die Kinderkrankentage für das Jahr 2021 werden nochmals um 10 Tage pro Elternteil und Kind ausgeweitet, für Alleinerziehende um 20 Tage. Jedes Elternteil hat im Jahr 2021 nun insgesamt 30 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind, Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Der Anspruch gilt nicht nur dann, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Die Regelungen treten rückwirkend zum 5. Januar in Kraft. (Länger Kinderkrankengeld)

Einmalzahlung

Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021. (Drittes Sozialschutzpaket)

Mindestlöhne in der Pflege

Am 28. Januar 2020 hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Am 22. April erschien im Bundesanzeiger die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche. Höhere Mindestlöhne und mehr Urlaub.

Corona – Bundesnotbremse

(Gilt seit 23. April)
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, sollen dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Für Schulen gilt die Inzidenz von 165.
Mit der ergänzten Corona-Arbeitsschutzverordnung müssen Unternehmen seit dem 23. April ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten.
(Bundesnotbremse)

Steuer-Identifikationsnummer

Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, wenn diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind. Mit dem Inkrafttreten des Registermodernisierungsgesetzes kann das „Once-Only“-Prinzip verwirklicht werden. (Steuer-ID für alles)

Schutz im Netz

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet und in den sozialen Medien ist mit der Reform des Jugendschutzgesetzes ab 1. Mai verpflichtend. Anbieter müssen Minderjährige vor Mobbing, sexueller Belästigung oder Kostenfallen bewahren. (Reform des Jugendschutzgesetzes tritt in Kraft)

Quellen: BMFSFJ, BMAS, juris.de, FOKUS – Sozialrecht

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Nachbesserungen am Sozialschutzpaket angemahnt

Am kommenden Freitag, den 26. Februar, findet die zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten „Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (Sozialschutz-Paket III) statt. (Drucksache 19/26542)

Ergebnisse der Anhörung

Bei der Anhörung am 22.2. forderten insbesondere Sozialverbände Nachbesserungen für einkommensschwache Haushalte, die nicht im Grundsicherungsbezug sind. Arbeitgebervertreter wollen die erleichterten Zugangsbedingungen für die Grundsicherung nach dem Ende der Corona-Pandemie verhindern.

Inhalt des Pakets

Das neue Sozialschutzpaket sieht vor,

  • den erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme sowie
  • die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
  • Außerdem werden die Sonderregeln zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten für behinderte Menschen bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
  • Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021.
  • Die besondere Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Wohngeld- und Kinderzuschlag

Die Sozialverbände und der DGB fordern, auch Menschen, die mit einem Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherung zurechtkommen müssen, die Einmalzahlung von 150 Euro zu gewähren. Die Existenznot bei Wohngeldberechtigten und Kinderzuschlagsberechtigten sei ebenso groß, betonte etwa Anna John vom Sozialverband Deutschland. Unter anderem Werner Hesse vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband wie auch Martin Künkler vom DGB forderten, die Sonderzahlung zu erhöhen, da sie den tatsächlichen Mehrbedarf in der Krise nicht abdecke. Martin Rücker von foodwatch Deutschland verwies darauf, dass 2020 allein die Preise für Obst um zehn Prozent gestiegen seien und forderte eine Erhöhung des monatlichen Regelsatzes in der Grundsicherung auf 600 Euro.

Monatelang Mehrausgaben

Kritisiert wird außerdem, dass nur Menschen berücksichtigt würden, die im Mai, wenn das Geld ausbezahlt werden soll, auch leistungsberechtigt sind. Viele leben seit Monaten mit erheblichen Einschränkungen und zusätzlichen Ausgaben. Sollten sie im Mai nicht mehr Leistungsbeziehende sein, würden sie noch nicht einmal mehr den Zuschlag von einmalig 150 Euro erhalten.

Keine Kürzung bei Heimbewohnern

Der noch im ersten Entwurf reduzierte Zuschlag für Pflegeheimbewohner, die Sozialhilfe beziehen („eine Einmalzahlung in Höhe von mindestens 27 Prozent“), ist im vorliegenden Gesetzentwurf gestrichen. Pflegeheimbewohner erhalten also im Mai zusätzlich zum Barbetrag ebenfalls 150 Euro (und nicht 40,50 Euro).

Quelle: Bundestag

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Drittes Sozialschutzpaket

In der nächsten Kabinettsitzung will die Bundesregierung über das neueste Sozialschutzpaket entscheiden. Dazu liegt eine Formulierungshilfe des BMAS vor. In Kraft treten soll es am 1. April.

Wesentliche Inhalte sind:

1. Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen

Die im SGB II, SGB XII und BVG getroffenen Sonderregelungen sollen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Im Einzelnen betrifft dies:

  • die befristete Aussetzung der Berücksichtigung von erheblichem Vermögen und
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen.

Nicht verlängert wird die Regelung zur Nichtabrechnung vorläufig erbrachter Leistungen. Sie ist nicht mehr erforderlich, weil die voraussichtlichen Einnahmen im Bewilligungszeitraum wieder besser prognostiziert werden können.

2. Verlängerung der Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus Sozialschutz-Paket II

Die bis zum 31. März 2021 befristeten Regelungen im SGB II, dem SGB XII und dem BVG zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

3. Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Die Einmalzahlung ist mit keiner speziellen Verwendungsvorgabe verbunden. Berechtigt sind alle erwachsenen Personen, die im festgelegten Auszahlungsmonat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII oder nach dem AsylbLG sind, oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung nach dem BVG beziehen. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich; der einmalige Zusatzbedarf gilt als vom Haupt- bzw. Weiterbewilligungsantrag umfasst bzw. wird von Amts wegen erbracht. Auch auf eine Konkretisierung oder einen Nachweis der Mehraufwendungen im Einzelfall kann wegen der derzeitigen Lebensumstände verzichtet werden. Von einem allgemeinen pandemiebedingten Zusatzbedarf ist auszugehen. Eine Berücksichtigung der jeweiligen Bedarfe in Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaften nach den Maßstäben des § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II erfolgt nicht.

4. Verlängerung des Sicherstellungsauftrags nach dem SodEG

Die Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG durch die Auszahlung von monatlichen Zuschüssen. Im Gegenzug sollen die sozialen Dienstleister bei der Krisenbewältigung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten unterstützen. Der Sicherstellungsauftrag wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

5. Aussetzen der jährlichen Mindesteinkommensgrenze nach § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz im Jahr 2021 sowie Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes für das Jahr 2022

Zur Abmilderung der erheblichen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie für Versicherte wie für abgabepflichtige Unternehmen wird im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3.900 Euro auch im Jahr 2021 keine negative Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat und ein krisenbedingter Anstieg der Künstlersozialabgabe durch einen Entlastungszuschuss an die Künstlersozialkasse ausgeschlossen wird.

Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband, BMAS

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