Neu im Mai

Folgende Regelungen treten zum 1. Mai in Kraft:

Kinderbonus

Eltern erhalten für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro. Wie schon der Kinderbonus im vergangenen Jahr wird er nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Insgesamt profitieren rund 18 Millionen Kinder in Deutschland vom Kinderbonus. Ausgezahlt wird er im Mai. (Drittes Corona-Steuerhilfepaket)

Kinderkrankentage

Die Kinderkrankentage für das Jahr 2021 werden nochmals um 10 Tage pro Elternteil und Kind ausgeweitet, für Alleinerziehende um 20 Tage. Jedes Elternteil hat im Jahr 2021 nun insgesamt 30 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind, Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Der Anspruch gilt nicht nur dann, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Die Regelungen treten rückwirkend zum 5. Januar in Kraft. (Länger Kinderkrankengeld)

Einmalzahlung

Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021. (Drittes Sozialschutzpaket)

Mindestlöhne in der Pflege

Am 28. Januar 2020 hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Am 22. April erschien im Bundesanzeiger die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche. Höhere Mindestlöhne und mehr Urlaub.

Corona – Bundesnotbremse

(Gilt seit 23. April)
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, sollen dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Für Schulen gilt die Inzidenz von 165.
Mit der ergänzten Corona-Arbeitsschutzverordnung müssen Unternehmen seit dem 23. April ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten.
(Bundesnotbremse)

Steuer-Identifikationsnummer

Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, wenn diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind. Mit dem Inkrafttreten des Registermodernisierungsgesetzes kann das „Once-Only“-Prinzip verwirklicht werden. (Steuer-ID für alles)

Schutz im Netz

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet und in den sozialen Medien ist mit der Reform des Jugendschutzgesetzes ab 1. Mai verpflichtend. Anbieter müssen Minderjährige vor Mobbing, sexueller Belästigung oder Kostenfallen bewahren. (Reform des Jugendschutzgesetzes tritt in Kraft)

Quellen: BMFSFJ, BMAS, juris.de, FOKUS – Sozialrecht

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Konjunkturpaket – Steuern, Kinderbonus

Bundestag und Bundesrat haben am 29.06.2020 grünes Licht für das Corona-Konjunkturpaket gegeben. Mit dem steuerlichen Maßnahmenpaket soll möglichst rasch der Konsum und damit die Binnenwirtschaft in der Corona-Krise angekurbelt werden. Es enthält unter anderem die befristete Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent ab dem 01.07.2020 und einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro.  Es kann schon am 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Befristete Mehrwertsteuersenkung

§ 28 Absatz 1 bis 3 UStG
Um möglichst rasch den Konsum und damit die Binnenwirtschaft anzukurbeln, wird die Mehrwertsteuer ab 1. Juli 2020 für sechs Monate gesenkt: von 19 auf 16 Prozent bzw. von sieben auf fünf Prozent. Die reduzierten Sätze gelten bis zum 31. Dezember 2020. Tabakerzeugnisse sind von der befristeten Senkung der Umsatzsteuer übrigens ausgenommen.

Hilfen für Unternehmen

Unternehmen dürfen ihre Verluste besser mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen: der steuerliche Verlustrücktrag erhöht sich für 2020 und 2021 auf fünf Millionen Euro bzw. zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Zudem lassen sich Betriebsgüter bis Ende 2021 besser abschreiben, damit Unternehmen zeitnah investieren und Anschaffungen nicht aufschieben.

Entlastung für Alleinerziehende

§ 24b Absatz 2 Satz 3 EStG
Auf Grund der eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und der für Alleinerziehende damit verbundenen besonderen Herausforderungen steigt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in den Jahren 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro jährlich. Der Erhöhungsbetrag gemäß § 24b Absatz 2 Satz 2 EStG pro weiterem Kind in Höhe von 240 Euro bleibt unverändert.

Kinderbonus

§ 66 Absatz 1 Satz 2 bis 4 EStG und § 6 Absatz 3 BKGG
Eltern erhalten für jedes kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Zudem sollen die Einmalbeträge die Unterhaltsleistung nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz nicht mindern.

Aufgrund dieser „Verrechnung“ profitieren Familien mit einem Kind und einem zu versteuernden Jahreseinkommen ab ca. 90.000 Euro nicht vom Kinderbonus, da ab diesem Einkommen der einkommensteuerrechtliche Kinderfreibetrag günstiger ist, als das um den Bonus erhöhte Kindergeld. Diese „Günstigerprüfung“ wird vom Finanzamt unaufgefordert durchgeführt. Etwaig ausgezahlter Kinderbonus wird dann entsprechend beim Kinderfreibetrag wieder abgezogen.

Der Kinderbonus wird in zwei Raten ausgezahlt:

  • 200 Euro im September 2020
  • 100 Euro im Oktober 2020.

Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Hier geht es also um Kinder, die nach dem September geboren werden, oder für die der Kindergeldanspruch vor September endet. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt in diesen Fällen aber nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen.

Quellen: Bundesrat, Bundestag

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