Entlastungspakete und Kaufkraft(verlust)

Das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) hat in einer neuen Studie die Entwicklung der Einkommen zwischen 2021 und 2023 in dreizehn Haushaltsgruppen, in denen mindestens eine Person erwerbstätig ist, untersucht. Die Haushalte unterscheiden sich nach Personenzahl, Zahl der Erwerbstätigen sowie Einkommen und reichen von einer alleinlebenden Person mit Niedrigverdienst bis zur vierköpfigen Familie mit Doppelverdienst und sehr hohem Einkommen. Anhand von Modellrechnungen zeigt das IMK zudem beispielhaft, wie sich Inflationsausgleichsprämien in unterschiedlicher Höhe auswirken.

Stabilisierende Wirkung

Die Bundesregierung hat mit mehreren Entlastungspaketen und Steuersenkungen 2022 und 2023 versucht, die Privathaushalte für die überschießende Inflation zu kompensieren. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die staatlichen Entlastungen eine deutlich stabilisierende Wirkung auf die Kaufkraft der allermeisten Haushalte hatten, und zwar insbesondere im unteren Einkommenssegment. Zugleich ist die Inflation vor allem durch die Energie- und Lebensmittelpreisschocks allerdings so massiv über das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank hinausgeschossen, dass für die meisten Haushalte auch Ende 2023 eine spürbare Kaufkraftlücke im Vergleich zu 2021 verbleibt. Haushalte, denen ein Teil ihrer Lohnerhöhungen als Inflationsausgleichsprämie gewährt wurde, konnten den Kaufkraftverlust deutlich stärker begrenzen. Insgesamt haben die Veränderungen am Steuertarif und an den Sozialabgaben die Belastungen durch die so genannte „kalte Progression“ mehr als kompensiert.

Trotzdem signifikanter Kaufkraftverlust

Bei vielen Haushalten bleibt trotz einer Beschleunigung des Lohnwachstums 2022 und 2023 ein signifikanter Kaufkraftverlust in einer Größenordnung von zwei bis drei Prozent des Nettoeinkommens übrig. Einen Beitrag zu Begrenzung des Kaufkraftverlusts kann allerdings ein geschickter Einsatz der Inflationsausgleichsprämie leisten: Wie die Beispielrechnungen zeigen, ist diese Prämie geeignet, den Kaufkraftverlust massiv zu verringern und in Einzelfällen ganz zum Verschwinden zu bringen. Makroökonomisch ist wichtig, dass dies geschieht, ohne zu einer zusätzlichen Kostenbelastung (über die Prämie hinaus) der Unternehmen zu führen, was den kostenseitigen Inflationsdruck bei den Unternehmen begrenzt.

Schnelle Korrektur schwierig

Insoweit die überschießende Inflation eine Konsequenz eines dauerhaften Terms-of-Trade-Schocks (Preisverschiebung auf den internationalen Märkten) aus teurerer Energie und teureren importierten Lebensmitteln ist, ist ohne den Einsatz von Instrumenten wie der Inflationsausgleichsprämie eine schnelle Korrektur der Kaufkraftverluste schwierig. Tatsächlich ist Deutschland als Ganzes im Umfang dieses Terms-of-Trade-Schocks insgesamt ärmer geworden. Fiskalische Ausgleichsmaßnahmen für diesen Kaufkraftverlust können bestenfalls den Kaufkraftverlust zeitlich oder zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen anders verteilen. Da allerdings die Weltmarktpreise für Energie und Nahrungsmittel gegenüber den Preisspitzen 2022 bereits deutlich gefallen sind, scheint die Größenordnung der Nettoeinkommensverluste beträchtlicher, als mittel- und langfristig durch die Verschiebung der Terms of Trade gerechtfertigt.

ab 2024: Rückgang der Kaufkraftlücke

Für die kommenden Jahre ist damit zu rechnen, dass die Inflationsrate deutlich zurückgeht und ab 2024 wieder in der Nähe des Inflationsziels der Europäischen Zentralbank liegen wird. Neben dem Rückgang von Energie- und Lebensmittelpreisen infolge gefallener Weltmarktpreise ist dabei mit einem Abschmelzen zuletzt in einigen Bereichen deutlich gestiegener Gewinnmargen zu rechnen, welches sich preisdämpfend auswirkt. Gleichzeitig dürften – wie bereits schon in den mit Wirkung in das Jahr 2024 hinein abgeschlossenen Tarifverträgen erkennbar – die Löhne und Gehälter im kommenden Jahr mit einer Rate oberhalb der Inflationsrate steigen. Per saldo ist mit einem Rückgang der Kaufkraftlücke zu rechnen, der sich in den kommenden Jahren angesichts des mittelfristigen Produktivitätsfortschritts auch bei Lohnsteigerungen in Einklang mit dem Inflationsziel der EZB fortsetzen wird.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, IMK, wikipedia

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Entscheidung über 49 Euro – Ticket

Am 16. März 2023 wird der Bundestag über die Einführung und Ausgestaltung des „Deutschlandtickets“ (49 Euro – Ticket) entscheiden. Es war im letzten Jahr als Teil der Entlastungspakete angekündigt worden. Nach monatelanger Debatte um die Ausgestaltung liegt nun der entscheidende Gesetzentwurf dem Bundestag zur Abstimmung vor.

Finanzierung

Wie schon beim dreimonatigen 9 Euro-Ticket letzten Sommer, erfordert das Deutschlandticket eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes, weil es um die Aufteilung der Finanzierung zwischen Bund und Ländern geht. Deswegen muss auch der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen, dem ein gleichlautender Gesetzentwurf schon vorliegt. Die Einbringung von wortgleichen Gesetzentwürfen durch die Bundesregierung in die Beratungen des Bundesrates und der Koalitionsfraktionen in die Beratungen des Bundestages wird bei eilbedürftigen Gesetzesvorhaben angewendet, um eine parallele Beratung und somit ein schnelleres Gesetzgebungsverfahren zu ermöglichen. Für die Abstimmung werden eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses sowie ein Bericht des Haushaltsausschusses zur Finanzierbarkeit erwartet.

1,5 Milliarden jährlich vom Bund

Der Bund soll die Bundesländer von 2023 bis 2025 mit 1,5 Milliarden Euro jährlich zur Finanzierung des sogenannten Deutschlandtickets im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) unterstützen. 

ausschließlich digital

Das Deutschlandticket soll gemäß der Einigung zwischen der Bundesregierung Länderregierungen vom 2. November vergangenen Jahres zum Einführungspreis von 49 Euro zur Benutzung des ÖPNV im gesamten Bundesgebiet berechtigen. Es soll ausschließlich in einer digitalen Form und in einem monatlich kündbaren Abonnement verkauft werden.

ab 1. Mai

Da das Deutschlandticket nicht wie ursprünglich geplant zum 1. Januar eingeführt werden konnte, soll die Erhöhung der Regionalisierungsmittel in diesem Jahr in Form einer Abschlagszahlung an die Länder vorgenommen werden, um Mindereinnahmen der Verkehrsbetriebe auszugleichen. Die tatsächlichen Mindereinnahmen in diesem Jahr sollen 2024 ermittelt werden.

Um die Finanzierung des bundesweit gültigen Nahverkehrstickets dauerhaft zu sichern, soll auf Grundlage einer Auswertung der verkehrlichen und finanziellen Auswirkungen des Deutschlandtickets 2025 ein erneutes Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden. Das Deutschlandticket soll nach aktuellem Stand zum 1. Mai 2023 eingeführt werden.

Preissteigerungen wahrscheinlich

Der offizielle Name „Deutschlandticket“ ist natürlich deswegen so gewählt, weil eine Preissteigerung in den nächsten Jahren wahrscheinlich ist und eine Umbenennnung nach vielleicht einem Jahr in „52-“ oder „54-Euro-Ticket“ nicht viel Sinn macht.

Was möglich gewesen wäre…

Mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden dagegen Anträge der Linksfraktion, die aber deutlich machen, was man bei gutem Willen auch aus dem Deutschlandticket hätte machen können:

365-Euro-Ticket

Zum einen fordern sie die Einführung eines  365-Euro-Ticket pro Jahr (20/2575). Der vergünstigte Preis des 365-Euro-Tickets soll umgerechnet auch für Tages- und Wochenkarten gelten. Zudem sollen Menschen ohne eigenes oder mit geringem Einkommen, zum Beispiel Schüler, Auszubildende und Hartz-IV-Empfänger, den ÖPNV kostenlos benutzen dürfen.

Null-Euro-Ticket

Die Fraktion Die Linke fordert außerdem ein Null-Euro-Ticket für Studierende, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler sowie Absolventinnen und Absolventen eines Freiwilligendienstes. (20/5785). Ein Nulltarif ÖPNV würde die knappen finanziellen Ressourcen entlasten und allen Schülerinnen und Schülern sowie den Auszubildenden und Studierenden mehr Teilhabe am öffentlichen Leben ermöglichen. Die notwendigen Kosten für den Weg zu Bildungs- und Arbeitsstätten entfielen, Kultur-, Sport- und Freizeitstätten könnten selbstständig aufgesucht werden und der ÖPNV werde in der alltäglichen Nutzung attraktiver. Ein Null-Euro-Ticket würde zu mehr Chancengleichheit und zum Klimaschutz beitragen.

Quellen: Bundestag, Fraktion Die Linke, Fokus-Sozialrecht

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Drittes Entlastungspaket – Ergebnisse

Was ist aus dem Dritten Entlastungspaket vom September geworden? Was wurde angekündigt? Was wurde umgesetzt? Wie wurde es umgesetzt? Ein großer Teil des „Doppelwumms“-Pakets bestand aus Gesetzesvorhaben, die ohnehin geplant waren oder schon im Koalitionsvertrag vereinbart wurden und nun kurzerhand zum Dritten Entlastungspaket dazugerechnet wurden.

Gesetzesvorhaben

Bürgergeld

Mit dem Bürgergeld wollte die Bundesregierung eine große Sozialreform auf den Weg bringen. Ab 1.Januar 2023 löst das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab. Die staatliche Hilfe soll bürgernäher, unbürokratischer und zielgerichteter sein. Menschen in der Grundsicherung sollen besser qualifiziert und damit in dauerhafte Jobs vermittelt werden. Die Regelsätze steigen kräftig an, leider ist die Inflation schneller. Damit das Bürgergeld noch pünktlich in Kraft treten konnte musste die Koalition einige Kröten (Streichung der „Vertrauenszeit“, Verkürzung der Karenzzeit, Kürzung beim Schonvermögen) im Vermittlungsausschuss schlucken.

Wohngeld

Das Wohngeld-Plus-Gesetz tritt ebenfalls zum 1. Januar in Kraft. Es verspricht höhere Leistungen und mehr Berechtigte. Heizkosten sind wieder Teil des Wohngelds und es wird eine Klimakomponente geben. Wermutstropfen ist, dass die bis zu dreimal so hohe Anzahl von zu erwartenden Anträgen die Ämter wohl zunächst einmal überlasten werden. Es kann also zu Verzögerungen bei Bewilligung und Auszahlung kommen.

Steuerfreibeträge und Kindergeld

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz wurden die Pläne des Finanzministers umgesetzt, nachdem sie nach dem Erscheinen des Existenzminimumsberichtes noch einmal nachgebessert werden mussten. Das Kindergeld steigt ab 1. Januar für alle Kinder auf 250 Euro, auch der Höchstbetrag des Kinderzuschlags beträgt nun 250 Euro.

Ebenfalls umgesetzt wurde die volle steuerliche Absetzbarkeit der Rentenbeiträge, eine Vorgabe des des Bundesfinanzhofs von 2021.

Einmalzahlungen

Heizkostenzuschuss

Die Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes bescherte den versprochenen zweiten Heizkostenzuschuss. Er entlastet insgesamt rund zwei Millionen Menschen, davon rund 660.000 Haushalte mit Wohngeld, in denen rund 1,5 Millionen Personen leben. Den zweiten Heizkostenzuschuss bekommen außerdem gut 553.000 Studierende und Azubis mit BAföG, Personen in Aufstiegsfortbildung und Azubis mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld.

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Nachdem bei den früheren Entlastungspaketen Rentner*innen vergessen wurden, konnten sie sich im Dezember über 300 Euro freuen, die die enormen Heizkosten etwas milderten.

Energiepreispauschale für Studierende

Auch Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler erhielten eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro. Im Gegensatz zu den Rentner mussten Student*innen das Geld aber extra beantragen.

Preisbremsen und Energierabatte

Gaspreisbremse

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine soll der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Das heißt: Für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten JahresvWarumerbrauchs gilt der niedrigere Preis. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.

Strompreisbremse

Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden.
Mehr über die Preisbremsen hier.
Warum der Chef des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW Berlin), Marcel Fratzer, die Gaspreisbremse für unsozial hält, erklärt er hier.

Energie-Rabatt für Haushalte und Unternehmen

Die Dezember-Soforthilfe entlastet Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022. Das heißt: Im Dezember entfällt die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen. Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kundschaft für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden.

Ermäßigter Steuersatz für Gas, CO2-Preis

Die Bundesregierung senkt vorübergehend die vom 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 den Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen von 19 auf 7 Prozent. Gelten soll dies auch für Fernwärme, mit der vor allem viele Mietwohnungen versorgt werden.

Die Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises für Heizöl, Erdgas und Spritum 5 Euro auf 35 Euro wird umein Jahr verschoben.

Deutschlandticket

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, „schnellstmöglich“ ein digitales, bundesweit gültiges und monatlich kündbares Nahverkehrsticket einzuführen – das sogenannte Deutschlandticket. Einstiegspreis: 49 Euro im Monat. Das Deutschlandticket resultiert aus dem zeitlich befristeten 9-Euro-Ticket, das in den Sommermonaten 2022 angeboten wurde und ein großer Erfolg war. Das Deutschlandticket soll zum 1. April starten, allerdings sind noch viele Details ungeklärt. Verbraucherschützer fordern etwa, dass das Ticket auf allen Vertriebswegen gekauft werden kann und dass man sich nicht mindestens für ein Jahr an ein Abo binden muss, wie der Spiegel berichtet.

Fazit

Die Versprechungen wurden im Wesentlichen erfüllt, fast alles, was angekündigt wurde, wurde auch umgesetzt. Die Umsetzungen sind aber teilweise kritikwürdig. Niemand erwartet, dass der Staat den Bürgern in Krisenzeiten alle Belastungen abnimmt. Allerdings wird, wie so oft, die Gießkanne benutzt, so dass bei denen, die tatsächlich auf Hilfen angewiesen sind, zu wenig ankommt und andere, die Hilfen nicht nötig hätten, zu viel Geld nachgeschmissen wird. Klar werden zielgenauere Lösungen schnell zu bürokratischen Monstern. Und es musste auch alles sehr schnell gehen. Gut wäre es, wenn zumindest nachträglich noch die eine oder andere Stellschraube nachjustiert werden könnte.

Quellen: Bundesregierung, DIW, Spiegel, FOKUS-Sozialrecht

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Preisbremse für Gas und Strom

Zwei Gesetze mit Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom sollen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie kleine, mittlere Unternehmen entlasten, aber auch größere Verbraucher, die nicht von den Dezember-Soforthilfen profitiert haben. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge soll spätestens im März 2023 erfolgen – rückwirkend auch für Januar und Februar. Dies haben Bundestag und Bundesrat in der letzten Woche im Eilverfahren beschlossen.

Die Preisbremsen sind wesentlicher Bestandteil des Dritten Entlastungspakets, das Kanzler Scholz Anfang September als „Doppelwumms“ angekündigt hatte.

Gaspreisbremse

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine soll der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Das heißt: Für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der niedrigere Preis. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden, was als Anreiz zum Energiesparen dienen soll.

Eine befristete Gaspreisbremse soll ebenfalls der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt – für 70 Prozent das Gas-Verbrauchs. Auch hier gilt: Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den regulären Marktpreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.

Strompreisbremse

Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Auch sie zahlen für den darüber liegenden Verbrauch den regulären Marktpreis.

Ab wann gelten die Preisbremsen?

Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkundinnen und Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023.

Die Gas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar.

Was ist mit Öl, Pellets und Flüssiggas?

Dafür hat der Bundestag hat die Voraussetzung für eine Härtefallregelung für solche Haushalte geschaffen. Dazu stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds insgesamt maximal 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel dann für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen. Hier muss man sich also an die zuständigen Stellen des jeweiligen Bundeslandes wenden.

Quelle: Bundesregierung

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Heizkostenzuschuss ist in Kraft

Am 15. November 2022 wurde der zweite Heizkostenzuschuss im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit gültig. Der Heizkostenzuschuss ist Teil des dritten Entlastungspakets und soll einen Ausgleich für die erhöhten Heizkosten des Jahres 2022 bringen.

Wer hat Anspruch?

Den Zuschuss erhalten wohngeldbeziehende Haushalte, er ist nach der Anzahl der
berücksichtigten Haushaltsmitglieder gestaffelt. Auch nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, sowie Teilnehmende einer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beziehen, sind anspruchsberechtigt.

Voraussetzung

Maßgebend ist die Wohngeldbewilligung, die Gewährung von Leistungen nach BAföG, des Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1.September 2022 bis 31. Dezember 2022.

Höhe

Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses ergibt sich auf der Grundlage von Beobachtungen der Preisentwicklung bei Heizenergie auf Basis amtlicher Daten. Nach Datenstand des Verbraucherpreisindex Juni 2022 werden die gewichteten Verbraucherpreise für die maßgeblichen Heizenergieträger Heizöl, Erdgas und Fernwärme unter Berücksichtigung einer linearen Trendfortschreibung von IW Köln bis Ende 2022 mit Blick auf das jahresdurchschnittliche Preisniveau 2022 um rund 60 Prozent steigen, verglichen mit dem Jahr 2020.

Wohngeldhaushalte

Studenten und Auszubidende

Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses für die Empfängerinnen und Empfänger von BAföG, Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen beträgt 345 Euro. Dies entspricht wie bei den Wohngeldhaushalten einer Annahme von zusätzlichen 60 Prozent Preissteigerung, die mit Blick auf die angenommene Verdoppelung der Verbraucherpreise für Heizenergie im Jahresdurchschnitt 2022 gegenüber dem Jahr 2020 noch nicht durch den ersten Heizkostenzuschuss für diese Zielgruppe abgedeckt sind.

Keine Anrechnung

Eine Anrechnung des Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen erfolgt nicht.

Kein Antrag

Der Zuschuss wird von Amtswegen ausgezahlt. Er muss also nicht beantragt werden und wird direkt auf das Konto überwiesen.

Wann wird gezahlt?

Geplant war, dass der zweite Zuschuss bis Ende 2022 gezahlt wird, doch daraus scheint nichts zu werden. Neuesten Angaben des Deutschen Städtetags zufolge ist mit der Auszahlung erst Ende Januar 2023 oder Anfang Februar 2023 zu rechnen.

Quellen: Bundestag, MDR, FOKUS-Sozialrecht

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Einmalzahlung für Rentner und Midijobgrenze

Gestern, am 5. Oktober 2022 hat das Bundeskabinett die 300 Euro Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner und Anhebung der Obergrenze für Midijobs auf 2000 Euro beschlossen. Das sind weitere Bausteine des dritten Entlastungspakets.

Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Die Zahlung wird als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen automatisch erfolgen. Die Energiepreispauschale wird nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet und unterliegt auch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung; sie soll jedoch der Steuerpflicht unterliegen.

Anhebung der Midi-Job-Grenze 

Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Erweiterung des Übergangsbereichs, der sogenannten Midijobs, vor. Die Obergrenze soll zum 1. Januar 2023 auf 2.000 Euro steigen. Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto.

Derzeit liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro. Innerhalb dieses Bereiches steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich sollen den Anreiz erhöhen, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.

Quellen: BMAS, BMF, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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Heizkostenzuschuss

Für die im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten soll nun ein zweiter Heizkostenzuschuss ausgezahlt werden. Dies sieht der Gesetzentwurf zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes vor, den die Bundesregierung nun vorgelegt hat.

Auszahlung des ersten Heizkostenzuschusses

Im Juni 2022 begann die Auszahlung des ersten Heizkostenzuschusses, nachdem im März das entsprechende Gesetz verabschiedet wurde. Es sah für Empfängern von Wohngeld, BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Beziehern von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 270 Euro für Wohngeldempfänger und 230 Euro für alle anderen vor.

Allerdings sind noch längst nicht alle Berechtigten in den Genuss des Geldes gekommen. Vielfach, vor allem bei BAFöG-Empfängern müssen wohl einige bürokratische Hürden überwunden werden, wie der SPIEGEL vor ein paar Tagen berichtete.

Zweiter Heizkostenzuschuss

Nun schiebt die Bundesregierung im Rahmen des Entlastungspakets einen neuen Zuschuss für die kalten Tage nach.

Der Gesetzentwurf sieht für wohngeldbeziehende Haushalte einen nach der Anzahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach dem WoGG gestaffelten zweiten Heizkostenzuschuss als Ausgleich für die erhöhten Heizkosten des Jahres 2022 vor. Auch nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, sowie Teilnehmende einer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beziehen, sind anspruchsberechtigt.

die gleichen Berechtigten

Maßgebend ist die Wohngeldbewilligung, die Gewährung von Leistungen nach BAföG, des Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022.

Änderung im SGB XI

Auch wohngeldberechtigten Pflegebedürftigen soll der Zuschuss zugute kommen. Pflegeeinrichtungen sollen die Möglichkeit bekommen, wegen stark gestiegener Energiepreise mit den Kostenträgern über die Pflegesätze neu zu verhandeln.

Höhe

Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt bei Empfängern von Wohngeld für

  • eine zu berücksichtigende Person 415 Euro,
  • zwei zu berücksichtigende Personen 540 Euro und
  • jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 100 Euro.

Für die übrigen Anspruchsberechtigten beträgt der Zuschuss 345 Euro.

Eine Anrechnung des Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen erfolgt nicht.

Wann?

Das Gesetz wird auch im Bundesrat beraten, ist aber nicht zustimmungspflichtig. Die Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses soll Ende 2022, Anfang 2023 erfolgen.

Quellen: Bundestag, SPIEGEL, FOKUS-Sozialrecht

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Wohngeld Plus

Drei Jahre nach der letzten Wohngeldreform soll am 1.1.2023 die nächste Reform in Kraft treten. Dies sieht der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vor. Das Gesetz hat den schlichten Titel: „Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes“ oder kurz „WohngeldPlus-Gesetz“.

Teil des Entlastungspakets

Das Bauministerium begründet die Reform vor allem mit den steigenden Energiekosten. Außerdem ist die Wohngeldreform ja als Teil des dritten Entlastungspakets angekündigt worden. Neben der Wohngeldreform wird mit dem Gesetzentwurf der „Heizkostenzuschuss II“ auf den Weg gebracht, der Millionen Bürgerinnen und Bürger, gezielt und unbürokratisch bei der Bewältigung der Heizkosten unterstützen soll. 

Drei Komponenten

Wohngeldkomponente

Die Reform sieht eine Erhöhung der Anzahl der Wohngeldhaushalte von rund 600.000 Haushalte auf zwei Millionen Haushalte vor. Das wird möglich durch eine Anhebung des allgemeinen Leistungsniveaus (u. a. durch Anpassung der Wohngeldformel).

Heizkostenkomponente

Die Heizkostenkomponente ist ab dem 01.01.2023 ein fortlaufender Leistungsbaustein im Wohngeld. Die Höhe der Heizkostenkomponente ist so gewählt, dass im Durchschnitt aller Empfängerinnen und Empfänger die durch eine Preisverdoppelung gegenüber 2020 entstehenden Mehrbelastungen ausgeglichen werden. Dies führt in der Wohngeldberechnung im Schnitt zu 1,20 Euro je qm mehr Wohngeld. Als Pauschale angelegt setzt die Komponente Anreize zur Sparsamkeit. Die Fortschreibung zum 01.01.2025 erfolgt im Rahmen der Wohngeld-Dynamisierung (Bezug Heizkostenkomponente: Preisindex Heizenergie Statistisches Bundesamt).

Klimakomponente

Die Klimakomponente soll höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten zur Erreichung der Klimaschutzziele pauschal abfedern. Es wird ein Zuschlag auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes von 0,40 Euro je qm vorgesehen. Die bürokratiearme Lösung sieht einen gesamtwirtschaftlichen Pauschalansatz ohne Nachweiserfordernis in der Wohngeld-Administration vor.

Quellen: BMWSB, FOKUS-Sozialrecht

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Entlastung 3 – heiße Luft?

Seit Sonntag Mittag wird das Dritte Entlastungspaket in sämtlichen Medien ausführlich behamdelt, gelobt, verrissen und auseinandergepflückt. Wenn die einzelnen Maßnahmen in tatsächlichen Gesetzentwürfen eingeflossen sind, werden wir hier auch näher darauf eingehen.

Nicht viel Neues

Ein nicht unerheblicher Teil des Entlastungspakets besteht dabei aus Maßnahmen, die entweder schon beschlossen wurden oder ohnehin fällig waren.

  • Die Erhöhung der SGB II – Grundsicherung ist Bestandteil des neuen Bürgergelds.
  • Die Erhöhung des Kindergelds gehört zur jährlichen Anpassung der Einkommenssteuer. Hier soll das Kindergeld aber deutlicher steigen als vom Finanzminister vorgesehen.
  • Eine deutliche Ausweitung des Wohngelds wurde schon im Koalitionsvertrag als Ziel angegeben.
  • Die Absetzbarkeit der Rentenbeiträge bei der Steuer ist eine Vorgabe des Bundesfinanzhofs von 2021.

Vage

Vieles aus dem Entlastungspaket bleibt vage, so der Strompreisdeckel und die Finanzierung desselben. Das muss erst mal mit der EU abgestimmt werden und gegebenenfalls ohne EU zurechtgebastelt werden. Vielleicht sollte man sich mal in Spanien oder Belgien umhören, wie man eine Übergewinnsteuer – so darf man das hierzulande übrigens auf keinen Fall nennen – funktioniert.

x-Euro-Ticket

Einen Nachfolger für das überaus erfolgreiche Neun-Euro-Ticket soll es auch geben. Aber erst nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen mit den Bundesländern. Finanziell schwächere Familien werden aber sicher keine 200 bis 250 Euro monatlich dafür ausgeben können, bei einem Preis von etwa 50 Euro und einer vier- oder fünfköpfigen Familie.

Studenten

200 Euro für Studenten, Problem ist noch, wie man die überhaupt auszahlen will. Man weiß es noch nicht.

Rentner

Keine derartigen Probleme dürfte es bei der Rentenversicherung im Dezember geben, wenn die 300 Euro für die Rentner ausgezahlt werden sollen. Die Probleme haben allerdings die ärmeren Rentner, die nicht wissen, wie sie damit die 1000 Euro Heizkostennachzahlung bezahlen sollen. Und die reicheren Rentner? Die können vielleicht ihren Enkeln ein 50(plus x)-Euro-Ticket davon kaufen.

Quellen: Tagesschau, FOKUS-Sozialrecht

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Beim Entlastungspaket vergessen

Wie hier schon beschrieben gehören Studenten und Rentner zu den Gruppen, die von den Entlastungspaketen nicht profitieren. Dazu gehört auch ein Großteil der Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Knapp über dem Existenzminimum

Beschäftigte dort erhalten nach 20 Jahren Tätigkeit in einer WfbM automatisch eine Erwerbsminderungsrente. Damit liegen die meisten knapp über der Grenze zur Grundsicherung, mit etwa 800 Euro pro Monat. Das ist ein Einkommen knapp über dem Existenzminimum. Da sie keinen Anspruch auf Grundsicherung haben, bekamen sie auch keine Einmalzahlung. Wenn auch kein Wohngeldanspruch besteht, bekommen sie noch nicht einmal einen Heizkostenzuschuss.

Keine Einmalzahlung, keine Energiepauschale

Da eine Beschäftigung in der WfbM nicht als Erwerbstätigkeit zählt, entfällt auch die Energiepauschale von 300 Euro, die jeder Erwerbstätige im September automatisch bezieht.

große Ungerechtigkeit

Auf diese Problematik weist Christian Frese, Geschäftsführer des Bundesverband autismus Deutschland e.V. in einem Beitrag für „wir-sind-paritaet.de“ hin. Wenn die Beschäftigten in den Werkstätten, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, ihren Lebensunterhalt nur knapp über dem Existenzminimum bestreiten könnten, liege es in Anbetracht der explodierenden Preise für Energie und der außerordentlich hohen Inflation auf der Hand, dass diese Personen die Mehrbelastungen aus ihrem Einkommen nicht leisten könnten. Sie könnten auch nicht an anderer Stelle sparen, zum Beispiel bei der Ernährung. Diese Personen würden also im Winter nicht genug Geld haben, um ihre Wohnungen beheizen zu können. Das sei eine große Ungerechtigkeit.

Witeres Entlastungspaket nötig

Ein weiteres Entlastungspaket für alle bedürftigen Rentnerinnen und Rentner, so auch die Erwerbsminderungsrentner*innen in den Werkstätten für behinderte Menschen, sei daher dringend erforderlich, so Christian Frese. Die Menschen müssten in der Lage sein, die absolut notwendigen Dinge des täglichen Bedarfs bezahlen und ihre Wohnungen beheizen zu können.

Quelle: Wir sind Parität, FOKUS-Sozialrecht

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