Wohngeld Plus im Bundesrat

Am kommenden Freitag, dem 25.11.2023 berät der Bundesrat abschließend über das Wohngeld-Plus-Gesetz. Sehr wahrscheinlich wird der Bundesrat das Gesetz durchwinken und damit der Empfehlung des des Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung folgen.

Ausschuss-Empfehlung

Der Ausschuss empfiehlt allerdings nicht nur die Zustimmung, sondern auch eine begleitende Entschließung. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert das Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes auf den 1. April 2023 zu verschieben, um dessen Umsetzung administrierbar zu gestalten. Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, noch in der ersten Hälfte dieser Legislaturperiode eine umfassende Reform auf den Weg zu bringen, die über die wenigen, im Wohngeld-Plus-Gesetz enthaltenen Regelungen zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands hinaus wesentliche Verfahrensvereinfachungen und Nachweiserleichterungen im Wohngeldrecht umsetzt.

Ursprünglicher Entwurf kaum geändert

Die Anregungen des Bundesrats seien nur geringfügig berücksichtigt worden. Insbesondere der Forderung nach einer Erhöhung des Bundesanteils bei den Wohngeldausgaben folgt die Bundesregierung mit Verweis auf die bereits beim Heizkostenzuschuss vollständig übernommene finanzielle Verantwortung nicht.

Die vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderungen zum Gesetzentwurf
betreffen unter anderem die Einführung von Bagatellgrenzen im Falle von Rückforderungen sowie die Möglichkeit der Verlängerung des Bewilligungszeitraums von 18 auf 24 Monate. Auch sollen die Effekte der neuen, dauerhaften Komponenten für Heizkosten und Klima nach zwei Jahren evaluiert werden.

Wesentliche Inhalte

Das Gesetz verfolgt das Ziel, angesichts steigender Wohnkosten, drastisch steigender Energiekosten sowie des starken Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten, die dadurch bedingten Mehrbelastungen der Wohngeldempfänger abzufedern. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Heizkosten

Es soll eine dauerhafte Heizkostenkomponente eingeführt werden, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingeht.

Klimakomponente

Durch die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld soll ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung erfolgen. Damit können strukturelle Mieterhöhungen im Wohngeld aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich im gesamten Wohnungsbestand oberhalb der bisherigen Höchstbeträge berücksichtigt werden.

Wohngeldformel

Durch eine ergänzende Anpassung der Wohngeldformel soll auch an den Einkommensrändern des Wohngeldes eine durchschnittliche Wohnkostenbelastung von rund 40 Prozent gewährleistet und zusätzlichen Haushalten ein Anspruch auf Wohngeld ermöglicht werden. Insgesamt werden diese Maßnahmen dazu führen, dass das Wohngeld ab dem 1.Januar 2023 durchschnittlich um 190 Euro pro Monat auf 370 Euro steigt.

Kosten teilen sich Bund und Länder

Die Kosten für das Wohngeld werden insgesamt rund 1,85 Milliarden Euro betragen, die Bund und Länder je zur Hälfte übernehmen.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Walhallaverlag: Wohngeld.jpg

Wohngeld Plus

Drei Jahre nach der letzten Wohngeldreform soll am 1.1.2023 die nächste Reform in Kraft treten. Dies sieht der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vor. Das Gesetz hat den schlichten Titel: „Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes“ oder kurz „WohngeldPlus-Gesetz“.

Teil des Entlastungspakets

Das Bauministerium begründet die Reform vor allem mit den steigenden Energiekosten. Außerdem ist die Wohngeldreform ja als Teil des dritten Entlastungspakets angekündigt worden. Neben der Wohngeldreform wird mit dem Gesetzentwurf der „Heizkostenzuschuss II“ auf den Weg gebracht, der Millionen Bürgerinnen und Bürger, gezielt und unbürokratisch bei der Bewältigung der Heizkosten unterstützen soll. 

Drei Komponenten

Wohngeldkomponente

Die Reform sieht eine Erhöhung der Anzahl der Wohngeldhaushalte von rund 600.000 Haushalte auf zwei Millionen Haushalte vor. Das wird möglich durch eine Anhebung des allgemeinen Leistungsniveaus (u. a. durch Anpassung der Wohngeldformel).

Heizkostenkomponente

Die Heizkostenkomponente ist ab dem 01.01.2023 ein fortlaufender Leistungsbaustein im Wohngeld. Die Höhe der Heizkostenkomponente ist so gewählt, dass im Durchschnitt aller Empfängerinnen und Empfänger die durch eine Preisverdoppelung gegenüber 2020 entstehenden Mehrbelastungen ausgeglichen werden. Dies führt in der Wohngeldberechnung im Schnitt zu 1,20 Euro je qm mehr Wohngeld. Als Pauschale angelegt setzt die Komponente Anreize zur Sparsamkeit. Die Fortschreibung zum 01.01.2025 erfolgt im Rahmen der Wohngeld-Dynamisierung (Bezug Heizkostenkomponente: Preisindex Heizenergie Statistisches Bundesamt).

Klimakomponente

Die Klimakomponente soll höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten zur Erreichung der Klimaschutzziele pauschal abfedern. Es wird ein Zuschlag auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes von 0,40 Euro je qm vorgesehen. Die bürokratiearme Lösung sieht einen gesamtwirtschaftlichen Pauschalansatz ohne Nachweiserfordernis in der Wohngeld-Administration vor.

Quellen: BMWSB, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Walhallaverlag: Wohngeld.jpg

Dynamisierung des Wohngelds

Ein wichtiger Teil der Wohngeldreform von 2020 betraf die erstmals eingeführte Dynamisierung, festgelegt in § 43 WoGG. Dazu wurde die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung zu erlassen (§ 38 WoGG), dahingehend erweitert, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibung kann durch einen Beschluss des Bundestags ausgesetzt werden, wenn die weiteren Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt dazu führen, dass grundlegende Anpassungen des Wohngeldsystems erforderlich sind, wie zum Beispiel eine Neufestsetzung der Mietenstufen in den Gemeinden und Kreisen aufgrund veränderter Mietenniveaus, die Einführung weiterer Mietenstufen oder eine Neufestsetzung der Rechenschritte und Rundungen. Die erste Fortschreibung ist für den 01.01.2022 vorgesehen.

Entwurf zur Fortschreibung

Folgerichtig hat das zuständige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nun den Entwurf einer „Ersten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)“ vorgelegt. Sichergestellt werden soll, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Wohngeldreform zum 1. Januar 2020.

Berechnung des IW Köln

Aufgrund der komplexen Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Sozialleistungen sind die Wirkungen der Wohngeldverbesserung mithilfe von Mikrosimulationsrechnungen auf Basis der fortgeschriebenen Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 des Statistischen Bundesamts geschätzt worden. Die entsprechenden Berechnungen für die Wohngeldreform hat das Institut der Deutschen Wirtschaft in Köln (IW Köln) im Auftrag des Bundesinnenministeriums vorgenommen.

Erhöhung um 13 Euro

Die Fortschreibung des Wohngeldes führt im Jahr 2022 für die bestehenden Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 13 Euro pro Monat.

Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die Fortschreibung des Wohngeldes:

  • Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2022 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten: Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln rund 610 000 Haushalte.
  • Sogenannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Fortschreibung des Wohngeldes 2022 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden:
    Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 20 000 Haushalte.
  • So genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben:
    Im Jahr 2022 werden nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 10 000 Haushalte aus dem SGB II oder aus dem SGB XII in das Wohngeld wechseln.

Stellungnahme des Paritätischen Wohlfahrtsverbands

In einer Stellungnahme zu dem Entwurf bemängelt der Paritätische Wohlfahrtsverband das Fehlen von einer Energiekostenkomponente und einer Klimakomponente.

Energiekostenkomponente

Die Einführung einer CO2-Komponente sei ein erster Schritt in die Richtung zur Entlastung bei den Heizkosten. Allerdings löse dies nicht das grundlegende Problem, dass Wohngeldhaushalte bisher nicht ausreichend bei ihren Heizkosten als solches unterstützt werden. Die Einführung einer Energiekostenkomponente sei dringend notwendig, damit die Wohngeldhaushalte bei ihren Energiekosten insgesamt unterstützt und die Wirksamkeit des Wohngeldes erhöht werde. 

Klimakomponente

Eine Klimakomponente solle dazu dienen, Wohngeldhaushalten zu ermöglichen, Wohnungen mit höheren Energiestandards anzumieten bzw. ihre Wohnungen nach energetischen Sanierungen zu behalten. Wohngeldhaushalte dürften nicht in die Lage geraten, dass sie aufgrund zu stark gestiegener Mieten durch Sanierungsmaßnahmen übermäßig belastet werden bzw. sogar ihre Wohnung aufgeben müssten. Damit sie nicht durch energetische Gebäudesanierungen benachteiligt würden, müssten die in diesem Rahmen gestiegenen Kaltmieten in einer geeigneten Form bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden. 

Quellen: Bundeinnenministerium, Paritätischer Wohlfahrtsverband, „WoGG, Das neue Wohngeldrecht“, Thomas Knoche, Walhalla-Verlag

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