Mehr Pflegesachleistung und Pflegegeld

Mit dem PUEG (Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege) werden die Leistungen der Pflegeversicherung um etwa 5 Prozent erhöht.

Pflegesachleistungen

Für Leistungen ambulanter Pflegedienste nach § 36 SGB XI erhalten Anspruchsberechtigte ab dem 01.01.2024 diese Leistungsbeträge:

Pflegegeld

Anstelle der Pflegesachleistung oder zur Kompensation nicht genutzter Pflegeeinsätze können Pflegebedürftige auch eine Geldleistung, das sogenannte Pflegegeld, wählen. Diese Geldleistung soll Kosten für eine selbst beschaffte Pflegekraft abdecken. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Person dem Pflegebedürftigen nahe steht und der Pflegebedarf mit einem geringeren Betrag als für die Dienstleistung abgegolten werden kann. (§ 37 SGB XI)

Umwandlungsbetrag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40% des Sachleistungshöchstbetrages nicht überschreiten. (§ 45a Abs. 2 SGB XI)

Dynamisierung

Die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung werden in einem dreijährigen Rhythmus angepasstund im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die ab 1.1.2024 geltenden Beträge werden zum 1.1.2025 um 4,50% erhöht. Zum 1. Januar 2028 steigen die Leistungsbeträge automatisch in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, sofern dieser nicht oberhalb der Lohnentwicklung im gleichen Zeitraum liegt. Mit dem Übergang zur Kerninflationsrate als Dynamisierungsmaßstab werden kurzfristige starke Preisschwankungen im Bereich der Energie- und Lebensmittelpreise in der Berechnungsgrundlage nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein kontinuierlicherer Verlauf der jeweiligen Dynamisierungsschritte. (vgl. § 30 SGB XI).

Quellen: SOLEX, Carmen P. Baake: Beraterbrief Pflege, Bundesgesetzblatt

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Mehr Wohngeld

Ein wichtiger Teil der Wohngeldreform von 2020 betraf die erstmals eingeführte Dynamisierung, festgelegt in § 43 WoGG. Dazu wurde die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung zu erlassen (§ 38 WoGG), dahingehend erweitert, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibung kann durch einen Beschluss des Bundestags ausgesetzt werden, wenn die weiteren Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt dazu führen, dass grundlegende Anpassungen des Wohngeldsystems erforderlich sind, wie zum Beispiel eine Neufestsetzung der Mietenstufen in den Gemeinden und Kreisen aufgrund veränderter Mietenniveaus, die Einführung weiterer Mietenstufen oder eine Neufestsetzung der Rechenschritte und Rundungen.

Fortschreibung

Die erste Fortschreibung wurde zum 1.1.2022 mit der Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV) verwirklicht.

Die Fortschreibung des Wohngeldes führt im Jahr 2022 für die bestehenden Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 13 Euro pro Monat. Für die bestehenden Wohngeldhaushalte wird mit der Fortschreibung sichergestellt, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Wohngeldreform zum 1. Januar 2020.

Wer profitiert?

Von der Wohngelderhöhung profitieren laut diesen Simulationsrechnungen im Jahr 2022 rund 640 000 Haushalte. Darunter sind rund 30 000 Haushalte, die durch die Fortschreibung des Wohngeldes erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten.

Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die Fortschreibung des Wohngeldes:

  • Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2022 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten: Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln rund 610 000 Haushalte.
  • So genannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Fortschreibung des Wohngeldes 2022 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden: Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 20 000 Haushalte.
  • So genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben: Im Jahr 2022 werden nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 10 000 Haushalte aus dem SGB II oder aus dem SGB XII in das Wohngeld wechseln.

Verbraucherpreisindex

Die Höchstbeträge für Miete und Belastung, das heißt die Beträge, bis zu denen die Bruttokaltmiete beziehungsweise die Belastung bei Eigentümern bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen ist, werden um 2,788 Prozent erhöht. Diese Anpassung entspricht der Entwicklung des Teilindex Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des amtlichen Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes, der im Vergleich des Jahresdurchschnittes 2020 gegenüber dem Jahresdurchschnitt 2018 um 2,788 Prozent gestiegen ist.

Quellen: Bundesinnenministerium, Thomas Knoche: „WoGG – Das neue Wohngeldrecht, 5. aktualisierte Auflage“ Walhalla-Verlag

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Kinderzuschlag ab Januar 2022

Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp für die Familie reicht, erhalten ab dem 1. Januar 2022 mehr Unterstützung durch den Kinderzuschlag (KiZ): Der mögliche Höchstbetrag steigt dann auf bis zu 209 Euro pro Monat und Kind, bislang waren es 205 Euro.

Entlastung bei geringem Einkommen

Mit dem Kinderzuschlag entlastet die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) Familien mit geringem Einkommen. Sie können den KiZ zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls zum Wohngeld erhalten. Die konkrete Höhe richtet sich nach den persönlichen Lebensumständen der Familie.

Bildungspaket und Kita-Gebühren

Familien, die KiZ erhalten, haben zudem Anspruch auf finanzielle Hilfen aus dem Bildungspaket und können sich beispielweise von den Kita-Gebühren befreien lassen.

Dynamisierung des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag wird entsprechend der Entwicklung des Existenzminimums und unter Berücksichtigung des jeweiligen (Erst-)Kindergeldes dynamisiert. Das Existenzminimum wird regelmäßig alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) ausgewiesen. Maßgeblich für den Höchstbetrag des Kinderzuschlags ist ein Zwölftel dieses Betrags. Ein Teil davon wird durch das Kindergeld abgedeckt. Ein weiterer Teil wird durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe abgedeckt. Was dann übrig bleibt bestimmt die Höhe des Kinderzuschlags. Diese Berechnungsregelung gilt seit 1.1.2021. Für 2022 bedeutet das einen Höchstbetrag von 209 EUR.

Existenzminimum eines Kindes

Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom Oktober 2020 – für die Jahre 2021 und 2022

Zahlen ab 1.Juli 2022 in Monatsbeträgen

durchschnittlicher Regelsatz318 EUR
Bildung und Teilhabe27 EUR
Kosten der Unterkunft92 EUR
Heizkosten18 EUR
Existenzminimum455 EUR

Das Existenzminimum ohne Leistungen für Bildung und Teilhabe beträgt 428 EUR. Die Summe von Kindergeld für das erste Kind (219 EUR) und Kinderzuschlag (209 EUR) beträgt 428 EUR. Somit ist die Summe aus Kindergeld und Kinderzuschlag im Jahr 2022 genauso hoch wie das Existenzminimum.

Quellen: Agentur für Arbeit, SOLEX

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Dynamisierung des Wohngelds

Ein wichtiger Teil der Wohngeldreform von 2020 betraf die erstmals eingeführte Dynamisierung, festgelegt in § 43 WoGG. Dazu wurde die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung zu erlassen (§ 38 WoGG), dahingehend erweitert, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibung kann durch einen Beschluss des Bundestags ausgesetzt werden, wenn die weiteren Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt dazu führen, dass grundlegende Anpassungen des Wohngeldsystems erforderlich sind, wie zum Beispiel eine Neufestsetzung der Mietenstufen in den Gemeinden und Kreisen aufgrund veränderter Mietenniveaus, die Einführung weiterer Mietenstufen oder eine Neufestsetzung der Rechenschritte und Rundungen. Die erste Fortschreibung ist für den 01.01.2022 vorgesehen.

Entwurf zur Fortschreibung

Folgerichtig hat das zuständige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nun den Entwurf einer „Ersten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)“ vorgelegt. Sichergestellt werden soll, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Wohngeldreform zum 1. Januar 2020.

Berechnung des IW Köln

Aufgrund der komplexen Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Sozialleistungen sind die Wirkungen der Wohngeldverbesserung mithilfe von Mikrosimulationsrechnungen auf Basis der fortgeschriebenen Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 des Statistischen Bundesamts geschätzt worden. Die entsprechenden Berechnungen für die Wohngeldreform hat das Institut der Deutschen Wirtschaft in Köln (IW Köln) im Auftrag des Bundesinnenministeriums vorgenommen.

Erhöhung um 13 Euro

Die Fortschreibung des Wohngeldes führt im Jahr 2022 für die bestehenden Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 13 Euro pro Monat.

Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die Fortschreibung des Wohngeldes:

  • Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2022 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten: Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln rund 610 000 Haushalte.
  • Sogenannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Fortschreibung des Wohngeldes 2022 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden:
    Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 20 000 Haushalte.
  • So genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben:
    Im Jahr 2022 werden nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 10 000 Haushalte aus dem SGB II oder aus dem SGB XII in das Wohngeld wechseln.

Stellungnahme des Paritätischen Wohlfahrtsverbands

In einer Stellungnahme zu dem Entwurf bemängelt der Paritätische Wohlfahrtsverband das Fehlen von einer Energiekostenkomponente und einer Klimakomponente.

Energiekostenkomponente

Die Einführung einer CO2-Komponente sei ein erster Schritt in die Richtung zur Entlastung bei den Heizkosten. Allerdings löse dies nicht das grundlegende Problem, dass Wohngeldhaushalte bisher nicht ausreichend bei ihren Heizkosten als solches unterstützt werden. Die Einführung einer Energiekostenkomponente sei dringend notwendig, damit die Wohngeldhaushalte bei ihren Energiekosten insgesamt unterstützt und die Wirksamkeit des Wohngeldes erhöht werde. 

Klimakomponente

Eine Klimakomponente solle dazu dienen, Wohngeldhaushalten zu ermöglichen, Wohnungen mit höheren Energiestandards anzumieten bzw. ihre Wohnungen nach energetischen Sanierungen zu behalten. Wohngeldhaushalte dürften nicht in die Lage geraten, dass sie aufgrund zu stark gestiegener Mieten durch Sanierungsmaßnahmen übermäßig belastet werden bzw. sogar ihre Wohnung aufgeben müssten. Damit sie nicht durch energetische Gebäudesanierungen benachteiligt würden, müssten die in diesem Rahmen gestiegenen Kaltmieten in einer geeigneten Form bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden. 

Quellen: Bundeinnenministerium, Paritätischer Wohlfahrtsverband, „WoGG, Das neue Wohngeldrecht“, Thomas Knoche, Walhalla-Verlag

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