Kinderzuschlag 2024

Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp für die Familie reicht, erhalten ab dem 1. Januar 2024 mehr Unterstützung durch den Kinderzuschlag (KiZ): Der mögliche Höchstbetrag steigt dann auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind, bislang waren es 250 Euro.

Existenzminimum bestimmt die Höhe

Der Kinderzuschlag wird entsprechend der Entwicklung des Existenzminimums und unter Berücksichtigung des jeweiligen (Erst-)Kindergeldes dynamisiert. Das Existenzminimum wird regelmäßig alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) ausgewiesen. Maßgeblich für den Höchstbetrag des Kinderzuschlags ist ein Zwölftel dieses Betrags. Ein Teil davon wird durch das Kindergeld abgedeckt. Ein weiterer Teil wird durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe abgedeckt. Was dann übrig bleibt bestimmt die Höhe des Kinderzuschlags. 

Wenn für ein Kalenderjahr noch kein Existenzminimumbericht vorliegt, orientiert sich die Höhe des Kinderzuschlags an der Mindestunterhaltsverordnung.

Familien mit geringem Einkommen

Mit dem Kinderzuschlag entlastet die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) Familien mit geringem Einkommen. Sie können den KiZ zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls zum Wohngeld erhalten. Die konkrete Höhe richtet sich nach den persönlichen Lebensumständen der Familie.

Wer den die KiZ bereits beantragt haben oder diesen bereits erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Januar 2024 automatisch angepasst.

Familien, die KiZ erhalten, haben zudem Anspruch auf finanzielle Hilfen aus dem Bildungspaket und können sich beispielweise von den KiTa-Gebühren befreien lassen.

KiZ-Lotse

Ob sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Eltern vorab mit dem KiZ-Lotsen prüfen. In wenigen Schritten erfahren sie, welche Informationen von ihnen benötigt werden und ob sie die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllen.

Alle Informationen rund um den Kinderzuschlag gibt es auf der Seite Kinderzuschlag verstehen.

Quellen: Agentur für Arbeit, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Warten auf die Kindergrundsicherung

Angesichts des Stillstands bei der Ausarbeitung einer armutsfesten Kindergrundsicherung fordert ein breites zivilgesellschaftliches Bündnis aus Sozial-, Wohlfahrts-, Verbraucher- und Kinderschutzverbänden sowie Jugendorganisationen und Gewerkschaften Bundesarbeitsminister Hubertus Heil auf, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Neudefinition des Existenzminimums für Kinder anzugehen und so den Weg freizumachen für eine Kindergrundsicherung, die vor Armut schützt.

Unterstützer

Arbeiter-Samariter-Bund, Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, Bund der Jugendfarmen und Aktivspielplätze, Bundesforum Männer, Bundesverband für Kindertagespflege, Der Paritätische Gesamtverband, Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie, Deutscher Bundesjugendring, Deutscher Kinderschutzbund, Deutsches Jugendherbergswerk, Deutsches Kinderhilfswerk, Diakonie Deutschland, foodwatch Deutschland, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Grüne Jugend, Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen, pro familia, Sanktionsfrei, Save the Children, SOS Kinderdorf, SOVD Sozialverband Deutschland, Tafel Deutschland, Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Verband berufstätiger Mütter, Verband bi-nationaler Familien und Partnerschaften, Volkssolidarität Bundesverband, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland, Zukunftsforum Familie.

Das Existenzminimum abdecken

„Die Kindergrundsicherung wird sich schlussendlich daran messen lassen müssen, ob sie in der Leistungshöhe das soziokulturelle Existenzminimum der Kinder tatsächlich abdeckt und sie damit vor Armut schützt“, heißt es in einem gemeinsamen Aufruf. „Mit Ausnahme einiger deskriptiv-unverbindlicher Papiere seien jedoch keinerlei Bemühungen des Arbeitsministeriums erkennbar, seiner Verpflichtung nachzukommen, das kindliche Existenzminimum neu zu definieren.“ Weiter mahnen die Verbände in dem Appell: „Es wäre nicht hinnehmbar, wenn die für die Kindergrundsicherung entscheidende Frage des ‚Was und wieviel braucht ein Kind‘ auf die lange Bank geschoben und das Projekt damit zum Scheitern gebracht würde.“

Die Minister und die Hausaufgaben

Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischer Gesamtverbandes: „Wenn Hubertus Heil seine Hausaufgaben nicht macht und Christian Lindner die Mittel blockiert, droht nichts weniger als das Scheitern der Kindergrundsicherung. Die Folgen müssten Millionen von Kindern in Armut tragen, denen dringend nötige Hilfe verweigert würde. Ein weiterer Stillstand wäre ein unbegreifliches politisches Versagen. Schon jetzt zeichnet sich ein weiterer Anstieg der Kinderarmut ab. Bei allen politisch Verantwortlichen müssten die Alarmglocken angehen.“

Quellen: Paritätischer Gesamtverband, tacheles e.V.

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Eckpunkte Kindergrundsicherung

Seit knapp vier Wochen grassiert der Entwurf eines Eckpunktepapiers zur Kindergrundsicherung, herausgegeben vom Bundesfamilienministerium. Darin wird das Projekt, die Ziele und teilweise die Ausgestaltung der zukünftigen Leistung mäher beschrieben. Das Papier war zunächst, warum auch immer, nur für den internen Gebrauch bestimmt, ausgewählte Medien konnten aber schon mal reinschauen. Jetzt hat auch Tacheles e.V. die Eckpunkte veröffentlicht.

Bündelung von Leistungen

Mit der Kindergrundsicherung soll nur das Leistungsniveau erhöht, sondern auch mehr Familien und ihre Kinder mit Unterstützungsbedarf erreicht werden. Bisherige finanzielle Förderungen wie das Kindergeld, die Leistungen für Kinder und Jugendliche nach dem SGB II/XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, den Kinderzuschlag und Teile des Bildungs- und Teilhabepaketes werden in einer Leistung gebündelt, die aus zwei Bestandteilen bestehen wird, dem für alle Kinder und Jugendlichen zu zahlenden Garantiebetrag sowie ergänzend einem einkommensabhängigen Zusatzbetrag.

Die Schnittstellen zu Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss, Wohngeld und BAföG sollen möglichst reibungsslos geregelt werden. Die Kindergrundsicherung soll einfach und unbürokratisch sein, das Antragsverfahren digitalisiert un weitgehend automatisiert.

Leistungskomponenten

Die Kindergrundsicherung soll sich aus den Komponenten einkommensunabhängiger Garantiebetrag, der dem heutigen Kindergeld nachfolgt, und vom Einkommen des Kindes und der Eltern abhängigen, altersgestaffelten Zusatzbetrag zusammensetzen.

Garantiebetrag

Das steuerrechtliche Kindergeld soll in den Garantiebetrag der Kindergrundsicherung überführt werden. Die heutigen Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld sollen mit den hierfür geregelten Altersgrenzen (Anspruch für Kinder bis 18 Jahre und darüber hinaus unter weiteren Voraussetzungen, wie z.B. Ausbildung, bis maximal zum 25. Geburtstag) auch für den Garantiebetrag gelten.

Einkommensabhängiger Zusatzbetrag

Der einkommensabhängige Zusatzbetrag soll als Leistung für Eltern für in ihrem Haushalt lebende, unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, ausgestaltet werden. Der Zusatzbetrag soll sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche mit der Kindergrundsicherung bedarfsgerecht finanziell unterstützt werden. Der maximale Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung wird so festgesetzt, dass er in der Summe mit dem Garantiebetrag das pauschale altersgestaffelte Existenzminimum des Kindes abdeckt (altersgestaffelte Regelbedarfe nach SGB II, Wohnkosten, Bildungs- und Teilhabeleistungen).

Der Zusatzbetrag soll eine Kinderwohnkostenpauschale gemäß dem jeweils aktuellen Existenzminimumbericht (derzeit 120 Euro) enthalten.

Die Berechnung des Zusatzbetrags orientiert sich am sozialrechtlichen Einkommensbegriff nach dem SGB II. Erhebliches Vermögen soll dabei berücksichtigt werden.

Mit der Kindergrundsicherung sollen Kinder und Jugendliche weitgehend aus dem Leistungsbezug nach SGB II bzw. SGB XII herausgelöst werden. Wenn Eltern Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII (Bürgergeld) für sich beziehen, erhalten ihre Kinder automatisch den maximalen Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung.

Neudefinition kindliches Existenzminimum

Schon der Koalitionsvertrag fordert eine Neudefinition des soziokulturellen Existenzminimums von Kindern. Dies umfasst zum einen die Neugestaltung des Bildungs- und Teilhabepakets und zum anderen eine Neubemessung der altersgestaffelten Regelbedarfe.

Kinder- und Jugendbeteiligung

Bereits im Vorfeld der Einführung der Kindergrundsicherung sollen Kinder- und Jugendliche nach einem wissenschaftlich fundierten Konzept beteiligt werden. Dies umfasst auch die Neudefinition des soziokulturellen Existenzminimums. Künftig soll regelmäßig durch die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sichergestellt werden, dass Veränderungen ihrer Lebenswelten zeitnah bei der Ermittlung des Existenzminimums berücksichtigt werden.

Nach der Sommerpause

Das Gesetzgebungsverfahren soll nach der Sommerpause 2023 begonnen werden.

Quelle: Tacheles e.V.

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14. Existenzminimumbericht

Das Bundeskabinett hat am 2. November 2022 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2024 beschlossen. Entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor.
Der Existenzminimumbericht ist dabei prognostisch angelegt.

Rechtliche Grundlage

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]) muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) – desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).

Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gelten sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums (Sachbedarf) eines Kindes.

Im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vom 14. September 2022 beruhte die vorgesehene Anpassung des Tarifverlaufs noch auf den damals vorliegenden Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung. Bereits damals war abzusehen, dass die darin enthaltene Inflationsprognose hinter der tatsächlichen Preisentwicklung zurückbleibt. Deshalb hatte die Bundesregierung schon damals vorgesehen, dass zu erwartender Anpassungsbedarf an die Inflation im parlamentarischen Verfahren vorgenommen werden soll. Dieser Anpassungsbedarf lässt sich nun beziffern. Vorgabe für die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte für das Jahr 2022 sind nun 7,2 % und für 2023 6,3 %.

Änderung am Inflationsausgleichsgesetz

Folgende Änderungen sind laut Finanzminister Lindner am Inflationsausgleichsgesetz notwendig geworden:

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
  • Der Grundfreibetrag soll ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) soll ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht werden und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Der Spitzensteuersatz soll 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.827 Euro angehoben werden, für 2024 soll er ab einem Jahreseinkommen von 66.779 Euro erhoben werden.
  • Kindergeld….? Vergessen, Herr Lindner?

Überblick des Existenzminimumberichts

Alleinst.Alleinst.EhepaareKinderKinder
Jahr20232024202420232024
Regelsatz6.0246.44411.5924.2484.548
Bildung und Teilhabe336336
Kosten der Unterkunft3.8283.9245.8921.1521.188
Heizkosten1.0561.1041.500288312
sächliches Existenzminimum10.90811.47218.9846.0246.384
steuerlicher Freibetrag
(aktuell – 2022)
10.34710.34720.6945.620*5.620*
steuerlicher Freibetrag
(InflAusglG erster Entwurf)
10.63210.9325.760*5.988*
steuerlicher Freibetrag
(InflAusglG geplante Änderung)
10.90811.6046.024*6.384*
* dazu kommt jeweils der Freibetrag für den Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro.

Darstellung der steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und der entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro)

Quelle: BMF, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung:  pixabay.com astryd_md.jpg

Bürgergeld – Kabinettsentwurf

Heute, am 14. September 2022, hat das Bundeskabinett das Bürgergeld (Kabinettsentwurf) auf den parlamentarischen Weg gebracht. Was im Referentenentwurf noch fehlte war die Höhe der Regelsätze für 2023. Folgende Regelsätze sind geplant:

RegelbedarfsstufenPersonenkreis
20232022
Regelbedarfsstufe 1Alleinstehende
502 EUR449 EUR
Regelbedarfsstufe 2volljährige Partner 
innerhalb Bedarfsgemeinschaft
451 EUR404 EUR
Regelbedarfsstufe 3Erwachsene unter 25 Jahren
im Haushalt der Eltern
402 EUR360 EUR
Regelbedarfsstufe 4Jugendliche zwischen 14 bis 17 Jahren
420 EUR376 EUR
Regelbedarfsstufe 5Kinder zwischen 6 – 13 Jahren
348 EUR311 EUR
Regelbedarfsstufe 6Kinder von 0 bis 5 Jahren
318 EUR285 EUR

Keine Änderung an der Systematik

Anders als noch bei der Vorstellung des Referententwurfs angedeutet, wird an der Systematik der Regelbedarfsermittlung nichts geändert. Allerdings sieht der Beschluss des Koalitionsausschusses von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 3./4. September 2022 vor, dass bei unveränderter Systematik der jährlichen Fortschreibung die zu erwartende Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes im Jahr der Anpassung mit einzubeziehen ist. Es wird bei stark steigender Preisentwicklung eine zeitnahe Reaktion gewährleistet, damit es nicht zu einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz kommt zwischen der tatsächlichen Entwicklung der Preise von regelbedarfsrelevanten Gütern und Dienstleistungen im Vergleich zu der bei der Fortschreibung der Regelbedarfe berücksichtigten Entwicklung. Als Folgewirkung steigen die Regelbedarfe zum 1. Januar 2023 deutlich an.

Teilhabe nicht möglich

Trotzdem sind die Regelleistungen noch weit entfernt von den 678 Euro, die der Paritätische Gesamtverband und andere Sozialverbände fordern. Trotz Erhöhung bleibt das Bürgergeld weit unter dem Existenzminimum, das ein würdevolles Leben und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen sollte. Kinderarmut wird damit nicht bekämpft. Für Alte, Kranke und Menschen mit Behinderung bedeuten das, dass sie weiter lebenslang mit diesen Mangelleistungen auskommen müssen.

Sanktionen

Laut der Bundesagentur für Arbeit lebten im Mai dieses Jahres knapp 4,9 Millionen Menschen von Hartz-IV-Leistungen. 3,5 Millionen davon sind erwerbsfähige Leistungsbezieher, die bei Verstößen gegen Auflagen der Jobcenter sanktioniert werden können. Unter den 1,4 Millionen nicht erwerbsfähigen Beziehern sind vor allem Kinder unter 15 Jahren. Gerade die Sanktionen, die auch im neuen Bürgergeld weiter bestehen bleiben, sorgten in den vergangenen Tagen wieder für Schlagzeilen. Grund war die Veröffentlichung einer Langzeitstudie des Instituts für empirische Sozial- und Wirtschaftsforschung Berlin (INES). Ergebnis: Hartz IV-Sanktionen verfehlen ihre Wirkung. Anstatt Menschen nachhaltig in Arbeit zu bringen, haben Kürzungen der Grundsicherung bei Verstößen gegen Auflagen der Jobcenter einen einschüchternden Effekt und können sogar Krankheiten verursachen.

Kein Neustart

Mit dem Festhalten an Sanktionen und den immer noch zu niedrigen Regelleistungen kann man nicht wirklich von einem Neustart im SGB II reden. Immerhin haben wir dafür einen neuen Namen.

Quelle: BMAS, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Kinderzuschlag ab Januar 2022

Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp für die Familie reicht, erhalten ab dem 1. Januar 2022 mehr Unterstützung durch den Kinderzuschlag (KiZ): Der mögliche Höchstbetrag steigt dann auf bis zu 209 Euro pro Monat und Kind, bislang waren es 205 Euro.

Entlastung bei geringem Einkommen

Mit dem Kinderzuschlag entlastet die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) Familien mit geringem Einkommen. Sie können den KiZ zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls zum Wohngeld erhalten. Die konkrete Höhe richtet sich nach den persönlichen Lebensumständen der Familie.

Bildungspaket und Kita-Gebühren

Familien, die KiZ erhalten, haben zudem Anspruch auf finanzielle Hilfen aus dem Bildungspaket und können sich beispielweise von den Kita-Gebühren befreien lassen.

Dynamisierung des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag wird entsprechend der Entwicklung des Existenzminimums und unter Berücksichtigung des jeweiligen (Erst-)Kindergeldes dynamisiert. Das Existenzminimum wird regelmäßig alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) ausgewiesen. Maßgeblich für den Höchstbetrag des Kinderzuschlags ist ein Zwölftel dieses Betrags. Ein Teil davon wird durch das Kindergeld abgedeckt. Ein weiterer Teil wird durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe abgedeckt. Was dann übrig bleibt bestimmt die Höhe des Kinderzuschlags. Diese Berechnungsregelung gilt seit 1.1.2021. Für 2022 bedeutet das einen Höchstbetrag von 209 EUR.

Existenzminimum eines Kindes

Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom Oktober 2020 – für die Jahre 2021 und 2022

Zahlen ab 1.Juli 2022 in Monatsbeträgen

durchschnittlicher Regelsatz318 EUR
Bildung und Teilhabe27 EUR
Kosten der Unterkunft92 EUR
Heizkosten18 EUR
Existenzminimum455 EUR

Das Existenzminimum ohne Leistungen für Bildung und Teilhabe beträgt 428 EUR. Die Summe von Kindergeld für das erste Kind (219 EUR) und Kinderzuschlag (209 EUR) beträgt 428 EUR. Somit ist die Summe aus Kindergeld und Kinderzuschlag im Jahr 2022 genauso hoch wie das Existenzminimum.

Quellen: Agentur für Arbeit, SOLEX

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Rechtsgutachten zu Hartz IV

Der Bundesrat hat hat am 8. Oktober 2021 dem Vorschlag der Bundesregierung zugestimmt, die Regelsätze für Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzupassen. Ab Januar 2022 erhalten alleinstehende Erwachsene 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich auf 311 bzw. 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz auf 285 Euro. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf beträgt im ersten Schulhalbjahr 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr 52 Euro.

Unterste Grenze

Laut Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 23.7.2014) liegen die Regelbedarfe an der untersten Grenze dessen, was verfassungsrechtlich gefordert ist. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber Regelungen schaffen müsse, um etwa höhere Preissteigerungen kurzfristig ausgleichen zu können.

geringe Erhöhung verfassungswidrig

Nach einem aktuellen Gutachten der Rechtswissenschaftlerin Professorin Anne Lenze ist die zum 1.1.2022 geplante sehr geringe Erhöhung der Regelsätze verfassungswidrig. Angesichts der Entwicklung der Lebenshaltungskosten verpflichte das Grundgesetz den Gesetzgeber, die absehbare Kaufkraftminderung für Grundsicherungsbeziehende abzuwenden. Da die Preisentwicklung durch die Anpassung nicht ausgeglichen wird, sinkt die Kaufkraft. Die Leistungsberechtigten können sich faktisch noch weniger leisten als bisher. Damit ist die vermeintliche Erhöhung der Regelsätze faktisch eine Kürzung.

Inflation

Die Preise haben sich nach Angaben des Statistischen Bundesamts im Juli 2021 gegenüber dem Vorjahresmonat um 3,8 Prozent erhöht. Im August stieg die Inflationsrate bereits auf 3,9 Prozent. Insbesondere für Nahrungsmittel muss von den Verbraucher*innen deutlich mehr ausgegeben werden als im Vorjahresmonat (plus 4,6 Prozent im August). 

Anpassung unter der Preisentwicklung

In einem vom Paritätischen Gesamtverband in Auftrag gegebenen „verfassungsrechtlichen Kurzgutachten zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII zum 1.1. 2022“ bewertet Prof.in Anne Lenze (Darmstadt) die geplante Anpassung der Regelbedarfe aus einer verfassungsrechtlichen Perspektive. Lenze referiert die beiden zentral einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts aus 2010 und 2014. Bereits 2014 habe das Bundesverfassungsgericht die Regelbedarfe als an der „Grenze dessen, was zur Sicherung des Existenzminimums verfassungsrechtlich gefordert“ sei, bewertet. Der Gesetzgeber hätte bereits in Reaktion auf dieses Urteil mit einer Anhebung der Regelbedarfe oder mit zusätzlichen Ansprüchen reagieren müssen. Beides sei nicht geschehen. Vor diesem Hintergrund sei die anstehende Regelbedarfsanpassung definitiv unzureichend. Die Anpassung liege deutlich unter der Preisentwicklung und führe damit „evident zu einem spürbaren Kaufkraftverlust von Bezieher*innen von Grundsicherungsleistungen und einer Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums“. Die Autorin schließt ihr Kurzgutachten mit der Aussage: „Da die Regelbedarfe nach Auffassung des BVerfG in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2014 schon am untersten Rand des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren lagen, muss die absehbare Kaufkraftminderung (…) umso dringlicher abgewendet werden, um ein weiteres Absinken der Regelbedarfe unter die Schwelle des menschenwürdigen Existenzminimums abzuwenden.“ 

Kurzfristig Pauschale Erhöhung?

Die zukünftige Bundesregierung wird nicht innerhalb kürzester Zeit ein Verfahren zur Änderung der Regelsätze festklopfen können, bis dahin wäre es aber möglich, und nötig, übergangsweise eine pauschale Regelleistungserhöhung einzuführen.

Appell an den Arbeitsminister

Mit einem Appell an Arbeitsminister Hubertus Heil fordert nun ein breites Bündnis eine rote Linie bei existenzsichernden Leistungen wie Hartz IV einzuführen. Preissteigerungen müssten immer und zeitnah mindestens ausgeglichen werden. Es gelte umgehend zu handeln, um die versteckten Kürzungen bei den Ärmsten in unserer Gesellschaft zu stoppen.

Bezug zur Klimapolitik

Der Appell sieht auch einen Bezug zur dringend notwendigen konsequenten Klimaschutzpolitik. Eine sozial-ökologische Wende sei nur möglich, wenn auch Grundsicherungsbeziehende daran teilhaben können. Auf einen Schutz vor versteckten Kürzungen am Existenzminimum bei Preissteigerungen zu verzichten, hieße gesellschaftlicher Spaltung Vorschub zu leisten und jenen Kritikern einer guten Klimapolitik in die Hände zu spielen, die Klimapolitik gegen Sozialpolitik ausspielen wollten.

Unterzeichnende Verbände des Appells:

  • Der Paritätische Gesamtverband e.V.
  • Sozialverband VdK Deutschland e.V.
  • Attac Deutschland
  • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V./ Friends of the Earth Germany
  • Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.
  • Tafel Deutschland e.V.
  • Deutsches Kinderhilfswerk e.V.
  • BAG Streetwork/ Mobile Jugendarbeit e.V.
  • Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK)
  • Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.
  • Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Deutschlands e.V.
  • Sanktionsfrei e.V.
  • Volkssolidarität Bundesverband e.V.
  • Advent-Wohlfahrtswerk e.V.
  • SOZIALWERK des dfb (Dachverband) e.V.
  • PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V.

Quelle: Paritätischer Gesamtverband

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Kinderzuschlag und Existenzminimum

Bis Ende 2020 ist, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, das Kinder-Existenzminimum nicht gedeckt. Solange ist der Kinderzuschlag auf 185 Euro gedeckelt und kann damit zusammen mit dem Kindergeld nicht das Existenzminimum erreichen.

Dynamisierung ab 1.1.2021

Ab 1.1.2021 greift die Dynamisierung des Kinderzuschlags, die mit dem Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) eingeführt wurde. Im aktuellen 13. Existenzminimumbericht wird das monatliche sächliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für Kinder mit durchschnittlich 451 Euro angegeben. Von diesem bezifferten Existenzminimum eines Kindes hängt seit der Dynamisierung auch die Höhe des Kinderzuschlags ab. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags berechnet sich aus dem sächlichen Existenzminimum abzüglich des Kindergelds für das erste Kind und abzüglich des Betrags für Bildung und Teilhabe; maßgeblich sind die entsprechenden Beträge im Existenzminimumbericht.

Kinderzschlag steigt auf 205 Euro

Der Betrag für Bildung und Teilhabe wird im Existenzminimumbericht mit 27 Euro pro Kind angegeben, Die verbleibenden 424 Euro werden mit 219 Euro vom Kindergeld gedeckt, also muss der Höchstbetrag des Kinderzuschlags auf 205 Euro steigen. Bezieher von Kinderzuschlag können auch von den Kita-Gebühren befreit werden.

Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht.

Mehr Kinderzuschlag-Empfänger

Laut Bundesfamilienministerium hat sich die Zahl der Empfänger von Kinderzuschlag seit Januar 2020 von knapp 300.000 auf fast 900.000 erhöht. Dies ist auch eine Folge des erleichterten Zugangs zum Kinderzuschlag („Notfall – Kinderzuschlag„), der aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt wurde. Die Regelungen zum „Notfall – Kinderzuschlag“ wurden zuletzt bis 31.12.2020 verlängert.

Quellen: BMFSFJ, FOKUS-Sozialrecht

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