Kinderzuschlag 2024

Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp für die Familie reicht, erhalten ab dem 1. Januar 2024 mehr Unterstützung durch den Kinderzuschlag (KiZ): Der mögliche Höchstbetrag steigt dann auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind, bislang waren es 250 Euro.

Existenzminimum bestimmt die Höhe

Der Kinderzuschlag wird entsprechend der Entwicklung des Existenzminimums und unter Berücksichtigung des jeweiligen (Erst-)Kindergeldes dynamisiert. Das Existenzminimum wird regelmäßig alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) ausgewiesen. Maßgeblich für den Höchstbetrag des Kinderzuschlags ist ein Zwölftel dieses Betrags. Ein Teil davon wird durch das Kindergeld abgedeckt. Ein weiterer Teil wird durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe abgedeckt. Was dann übrig bleibt bestimmt die Höhe des Kinderzuschlags. 

Wenn für ein Kalenderjahr noch kein Existenzminimumbericht vorliegt, orientiert sich die Höhe des Kinderzuschlags an der Mindestunterhaltsverordnung.

Familien mit geringem Einkommen

Mit dem Kinderzuschlag entlastet die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) Familien mit geringem Einkommen. Sie können den KiZ zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls zum Wohngeld erhalten. Die konkrete Höhe richtet sich nach den persönlichen Lebensumständen der Familie.

Wer den die KiZ bereits beantragt haben oder diesen bereits erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Januar 2024 automatisch angepasst.

Familien, die KiZ erhalten, haben zudem Anspruch auf finanzielle Hilfen aus dem Bildungspaket und können sich beispielweise von den KiTa-Gebühren befreien lassen.

KiZ-Lotse

Ob sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Eltern vorab mit dem KiZ-Lotsen prüfen. In wenigen Schritten erfahren sie, welche Informationen von ihnen benötigt werden und ob sie die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllen.

Alle Informationen rund um den Kinderzuschlag gibt es auf der Seite Kinderzuschlag verstehen.

Quellen: Agentur für Arbeit, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Düsseldorfer Tabelle 2024

Die zum 1. Januar 2024 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

Angemessener Unterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22 –, Rn. 33).

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet und erstellt.

Einkommensgruppen erhöht

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2023 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 EUR, sondern bei 2.100 EUR. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 EUR (zuvor 11.000 EUR).

1. Bedarfssätze

a) Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 330). Danach beträgt der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2024 

–       für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 43 EUR), 

–       für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 49 EUR), 

–       für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 645 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 57 EUR).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe gegenüber 2023 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

b) Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2024 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2023 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

c) Studierende

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 EUR gegenüber 2023 unverändert. Von dem Bedarf von 930 EUR kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

2. Anrechnung Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang aufgeführt. Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld im Jahr 2024 weiterhin einheitlich je Kind 250 EUR betragen wird. Sollte sich die Höhe des Kindergeldes ändern, wird die „Zahlbetragstabelle“ entsprechend anzupassen sein. 

3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2024 erhöht. Die Anhebung der Selbstbehaltssätze gegenüber 2023 beruht vornehmlich auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zum 1. Januar 2024 von 502 EUR auf 563 EUR gemäß Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 287).

a) Der notwendige Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 EUR (statt bisher 1.120 EUR) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 EUR (statt bisher 1.370 EUR). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 EUR.

b) Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) erhöht sich auf 1.750 EUR (2023: 1.650 EUR). Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 EUR unverändert.

c) Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 EUR (bisher 1.385 EUR), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 EUR (bisher 1.510 EUR). Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 EUR enthalten. Diese Beträge gelten auch gegenüber Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB.

Die Eigenbedarfe/Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die darzulegenden tatsächlichen Wohnkosten die in den jeweiligen Eigenbedarfen enthaltenen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten 1.200 EUR, bei Erwerbstätigkeit 1.450 EUR.

Quellen: Oberlandesgericht Düsseldorf, FOKUS-Sozialrecht

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Mindestunterhalt und Unterhaltsvorschuss

Grundsätzlich haben Kinder den Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Diese werden zunächst dadurch erbracht, dass die Eltern ihnen Wohnung, Kleidung und Essen gewähren und gegebenenfalls ein Taschengeld. Nichts anderes gilt zunächst bei der Trennung der Eltern. Beide bleiben weiterhin zu Unterhaltsleistungen für die Kinder verpflichtet, nur spaltet sich dann die Unterhaltsverpflichtung auf. Der Elternteil, bei dem die Kinder weiterhin wohnen, kommt für den sogenannten Naturalunterhalt auf, das heißt für die unmittelbare Betreuung, das Wohnen, Essen, Kleidung und die damit zusammenhängenden persönlichen Bedürfnisse.

Mindestunterhalt

Der nicht sorgeberechtigte Elternteil erbringt regelmäßig seine Unterhaltsleistungen durch den sogenannten Barunterhalt. Der finanzielle Unterhalt richtet sich nach der Mindestunterhaltsverordnung, die zuletzt im Ende November 2023 für das Jahr 2024 angepasst wurde, und der die Mindesthöhe des finanziellen Anspruchs regelt.

Erhöhung des Mindestunterhalts

Der monatliche Mindestunterhalt eines Kindes erhöht sich ab 1. Januar 2024:

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres von 437  auf 480 EUR,
  • von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres von 502 auf 551 EUR und
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit von 588 auf 645 EUR.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die neuen Zahlen der Düsseldorfer Tabelle werden in den nächsten Tagen (oder Wochen) traditionsgemäß vom Oberlandesgericht Düsseldorf bekanntgegeben. Wir werden zeitnah darüber berichten.

Unterhaltsvorschuss

Auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Unterhaltsvorschuss verfolgt das Ziel, den allein stehenden Elternteil zu entlasten und den Ausfall an Unterhalt für sein Kind nicht entstehen zu lassen.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

1.das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.innerhalb des Geltungsbereichs des UVG wohnt,
3.den Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat,
4.bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, dauernd getrennt oder geschieden ist und nicht in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem anderen Elternteil lebt (Lebenssituation des Elternteils),
5.nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge in Höhe des Regelbedarfs für nichteheliche Kinder erhält.

Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs

Hier gelten die Voraussetzungen (Ziffer 2 bis 5) wie oben. Zudem müssen aber noch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UVG vorliegen:

kein SGB II-Leistungsbezug des Kindes, oder
durch den Bezug von UVG-Leistungen kann Hilfebedürftigkeit nach den Grundsätzen des SGB II vermieden werden, oder
mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen des alleinerziehenden Elternteils vorliegt.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird seit dem 1. Januar 2016 durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Dies ist durch eine Änderung des § 1612a BGB möglich geworden. Damit ist der Mindestunterhalt unabhängig von den Kinderfreibeträgen.

Danach beträgt der Mindestunterhalt ab 1. Januar 2024:

Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 0 bis 5 Jahre): 480 EUR
Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 6 bis 11 Jahre): 551 EUR
Kinder, die das achzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 12 bis 17 Jahre): 645 EUR

Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Anspruch auf volles Kindergeld, so mindert sich die Unterhaltsleistung um zu zahlende Kindergeld, also um 250 EUR.

Quellen: Bundesanzeiger, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Rückzahlung von Unterhaltvorschuss und Bürgergeld

Bezieht ein Unterhaltspflichtiger SGB II – Leistungen, dürfen Sozialleistungsträger die Zahlungen von Unterhaltsvorschuss nicht eintreiben. Sie dürfen noch nicht einmal ein gerichtliches Verfahren dazu einleiten. So die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.Mai 2023.

Vater bezog Hartz IV

Das Land Rheinland-Pfalz hatte seit Januar 2020 Unterhaltsvorschüsse für eine bei ihrer Mutter minderjährige Tochter erbracht und machte als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gegenüber dem Vater Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht geltend. Das Beschwerdegericht beim OLG Düsseldorf wies den Antrag des Sozialversicherungsträgers mit Verweis auf § 7a UVG ab, da der Vater seit Beginn des Verfahrens ausschließlich SGB II-Leistungen bezog.

gerichtliche Festsetzung ausgeschlossen

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat sah das genauso. Wie auch die Düsseldorfer Richter legt der BGH § 7a UVG so aus, dass nicht erst die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Festsetzung von Forderungen ausgeschlossen ist. Die Vorschrift regelt, dass ein nach § 7 UVG übergegangener Unterhaltsanspruch nicht verfolgt wird, solange der unterhaltspflichtige Elternteil Leistungen nach SGB II bezieht und über kein Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II verfügt. Für die Wortlautauslegung zieht der Senat BGB- und ZPO-Vorschriften heran, die mit dem Begriff der „Verfolgung“ von Rechten stets auch schon die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen meinten. Dafür spreche auch der Zweck der Norm, verwaltungsaufwändige und unwirtschaftliche Rückgriffsbemühungen des Staates zu verhindern. Der BGH betont, dass die Norm des § 7a UVG, die auch Rückforderungen für die Vergangenheit ausschließe, auch den Schuldner schützen solle.

Richtlinien sahen das anders

Das Urteil widerspricht damit auch den aktuell gültigen Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Familienministeriums. Darin heißt es unter anderem, dass eine Prüfung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmen sei sowie gegebenenfalls rechtswahrende Anschreiben an den Unterhaltspflichtigen, um ggf. eine Verwirkung des Anspruchs zu verhindern und eine spätere Verfolgung vorzubereiten. Gleiches gelte für die eventuell erforderliche gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs. Durch die Nichtverfolgung des Anspruchs könne es zu Verjährung und Verwirkung kommen.

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss verfolgt das Ziel, den allein stehenden Elternteil zu entlasten und den Ausfall an Unterhalt für sein Kind nicht entstehen zu lassen. Unterhaltsvorschuss stellt eine Sozialleistung dar. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses wird durch die Mindestunterhaltsverordnung festgelegt.

Danach beträgt der Mindestunterhalt seit 1. Januar 2023:

Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 0 bis 5 Jahre): 437 EUR
Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 6 bis 11 Jahre): 502 EUR
Kinder, die das achzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 12 bis 17 Jahre): 588 EUR

Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Anspruch auf volles Kindergeld, so mindert sich die Unterhaltsleistung um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld, also um 250 EUR.

Quellen: Bundesgerichtshof, SOLEX

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Mindestunterhalt und Düsseldorfer Tabelle

Im Getümmel um die aktuellen Änderungen beim SGB II (Bürgergeld) und beim Wohngeld ist die Erhöhung des Mindestuntehalts und in der Folge die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle ein wenig untergegangen.

Mindestunterhalt

Grundsätzlich haben Kinder den Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Diese werden zunächst dadurch erbracht, dass die Eltern ihnen Wohnung, Kleidung und Essen gewähren und gegebenenfalls ein Taschengeld. Nichts anderes gilt zunächst bei der Trennung der Eltern. Beide bleiben weiterhin zu Unterhaltsleistungen für die Kinder verpflichtet, nur spaltet sich dann die Unterhaltsverpflichtung auf. Der Elternteil, bei dem die Kinder weiterhin wohnen, kommt für den sogenannten Naturalunterhalt auf, das heißt für die unmittelbare Betreuung, das Wohnen, Essen, Kleidung und die damit zusammenhängenden persönlichen Bedürfnisse.

Der nicht sorgeberechtigte Elternteil erbringt regelmäßig seine Unterhaltsleistungen durch den sogenannten Barunterhalt. Der finanzielle Unterhalt richtet sich nach der Mindestunterhaltsverordnung, die zuletzt im Dezember 2022 für das Jahr 2023 angepasst wurde, und der die Mindesthöhe des finanziellen Anspruchs regelt.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist seit 1962 eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Sie gilt als Leitlinie für Familiengerichtsverfahren, um die Höhe des individuellen Unterhaltsanspruchs zu klären, je nach Alter des Kindes und nach Einkommen der Eltern.

Erhöhung des Mindestunterhalts

Der monatliche Mindestunterhalt eines Kindes erhöht sich seit 1. Januar 2023:

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres von 396  auf 437 EUR,
  • von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres von 455 auf 502 EUR und
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit von 533 auf 588 EUR.

Anpassung der Düsseldorfer Tabelle

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5%  und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhalts angehoben.

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden zum 1.1.2023 angehoben. Sie betragen wie auch 2022  125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.

Auf den Bedarf eines Kindes wird jeweils das Kindergeld (250 Euro) angerechnet.

Weitere Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle

Studenten

Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen,  wurde der monatliche Satz von 860 EUR auf 930 EUR angehoben. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 930 EUR nach oben abgewichen werden.

notwendiger Selbstbehalt

Der Selbstbehalt, der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, damit er seinen eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten kann, wurde erhöht: Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt 

  • des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seit dem 1.1.2023  1.120 EUR (2022: 960 EUR) und 
  • des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.370 EUR (20221.160 EUR). 

Der notwendige Selbstbehalt seit 1.1.2023 beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 520  EUR (2022: 430 EUR). Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502 EUR entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.

angemessener Selbstbehalt

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt seit dem 1.1. 2023 1.650 EUR (2022: 1.400 EUR), § 1603 Abs. 1 BGB.

Im angemessenen Selbstbehalt ab 1.1.2023  von 1.650 EUR sind Wohnkosten von 650 EUR (Warmmiete) enthalten.

Angemessener Selbstbehalt besteht gegenüber volljährigen Kindern, die sich in einer Ausbildung befinden. Dies kann beispielsweise im Rahmen der Berufsausbildung oder des Studiums der Fall sein. Diese Volljährigen müssen erst ihre Einkünfte verwenden oder auch den Stamm eines Vermögens angreifen, bevor sie sich um Unterhaltsleistungen an die Eltern wenden können.

Ehegatten

Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich zum 01.01.2023 auf 1.385 EUR (bisher 1.180 EUR), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 EUR (bisher 1.280 EUR). Hierin sind Wohnkosten von 580 EUR (Warmmiete) enthalten.

Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt ab 01.01.2023 1.120 EUR, bei Erwerbstätigkeit 1.370 EUR.

Quellen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Bundesjustizministerium, Haufe.de

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Düsseldorfer Tabelle 2021

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten i.S.d. § 1610 BGB . Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Tabelle gibt seit 1962 einheitliche Richtwerte für die Berechnung des Familienunterhalts vor. Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft.

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden jedes Jahr an die Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst.

Die komplette Düsseldorfer Tabelle 2020 finden Sie hier.

2020 beträgt der Mindestunterhalt

  • in der ersten Altersstufe (bis Vollendung des sechsten Lebensjahres) 393 EUR
  • in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) 451 EUR
  • in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) 528 EUR

Diese der Entscheidung des Gesetzgebers (Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. November 2020″ (BGBl I 2020, 2344)) folgende Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.

Der Bedarfssatz des Studierenden (m/w/d), der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2020 mit 860 EUR unverändert.

Anrechnung des Kindergelds

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.

Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes auf 446 EUR für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Sollte aber der Regelsatz weiter steigen, bedürfen die Selbstbehalte wahrscheinlich zum 1. Januar 2022 einer Anpassung.

Einkommensgruppen 

Die Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500,00 EUR (10. Einkommensgruppe, 160% des Mindestbedarfs). Der Bundesgerichtshof befürwortet mit Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen. Dieser Wunsch in der am 09.11.2020 veröffentlichten Entscheidung konnte für die Tabelle 2021 nicht mehr umgesetzt werden. Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus bleibt deshalb der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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