Kinderzuschlag 2024

Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp für die Familie reicht, erhalten ab dem 1. Januar 2024 mehr Unterstützung durch den Kinderzuschlag (KiZ): Der mögliche Höchstbetrag steigt dann auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind, bislang waren es 250 Euro.

Existenzminimum bestimmt die Höhe

Der Kinderzuschlag wird entsprechend der Entwicklung des Existenzminimums und unter Berücksichtigung des jeweiligen (Erst-)Kindergeldes dynamisiert. Das Existenzminimum wird regelmäßig alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) ausgewiesen. Maßgeblich für den Höchstbetrag des Kinderzuschlags ist ein Zwölftel dieses Betrags. Ein Teil davon wird durch das Kindergeld abgedeckt. Ein weiterer Teil wird durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe abgedeckt. Was dann übrig bleibt bestimmt die Höhe des Kinderzuschlags. 

Wenn für ein Kalenderjahr noch kein Existenzminimumbericht vorliegt, orientiert sich die Höhe des Kinderzuschlags an der Mindestunterhaltsverordnung.

Familien mit geringem Einkommen

Mit dem Kinderzuschlag entlastet die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) Familien mit geringem Einkommen. Sie können den KiZ zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls zum Wohngeld erhalten. Die konkrete Höhe richtet sich nach den persönlichen Lebensumständen der Familie.

Wer den die KiZ bereits beantragt haben oder diesen bereits erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Januar 2024 automatisch angepasst.

Familien, die KiZ erhalten, haben zudem Anspruch auf finanzielle Hilfen aus dem Bildungspaket und können sich beispielweise von den KiTa-Gebühren befreien lassen.

KiZ-Lotse

Ob sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Eltern vorab mit dem KiZ-Lotsen prüfen. In wenigen Schritten erfahren sie, welche Informationen von ihnen benötigt werden und ob sie die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllen.

Alle Informationen rund um den Kinderzuschlag gibt es auf der Seite Kinderzuschlag verstehen.

Quellen: Agentur für Arbeit, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Sofortzuschlag auch 2023

„Ich weiß nicht, ob Sie’s wussten…?“ (frei nach dem Paderborner Kabarettisten Rüdiger Hoffmann): Der Mitte letzten Jahres eingeführte Sofortzuschlag von 20 Euro monatlich wird auch dieses Jahr an Bezieher*innen von Sozialleistungen gezahlt, z.B. zusätzlich zu den Regelleistungen für Minderjährige im Bürgergeld; vermutlich auch noch im Jahr 2024 oder noch länger. Jedenfalls so lange, bis es der Ampel-Koalition gelungen ist, eine Kindergrundsicherung in Gesetzesform zu basteln.

Sofortzuschlag

Der Sofortzuschlag taucht in folgenden Gesetzen auf:

  • § 72 SGB II (Bürgergeld),
  • § 145 SGB XII (Sozialhilfe),
  • § 16 Asylblg (Asylbewerberleistungsgesetz),
  • § 88f BVG (Soziale Entschädigung),
  • § 6a Abs. 2 BKGG (Kindergeld).

20 Euro mehr monatlich erhalten seit Juli 2022 von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die nach diesen Gesetzen Leistungen nach den für Kinder geltenden Regelbedarfsstufen erhalten oder für die die Eltern Kinderzuschlag nach dem BKGG erhalten.

Im SGB II erhöhen sich damit die Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 jeweils um 20 Euro. Der Zuschlag wird auch gezahlt, wenn Anspruch auf zumindest eine konkrete Bildungs- und Teilhabeleistung besteht. Auch Kinder, die nur wegen des Bezugs von Kindergeld keinen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben, bekommen den Zuschlag.

Im SGB XII werden die Regelungen für den Sofortzuschlag übernommen. Ausnahme: Der Zuschlag wird nicht an Bezieher der Regelbedarfsstufe 3 gezahlt. Im SGB XII handelt es sich bei diesem Personenkreis ausschließlich um Personen, die in einer stationären Einrichtung leben (dies sind in der Regel Einrichtungen der stationären Pflege). Die im SGB II vorgenommene Differenzierung, wonach junge Erwachsenen zwischen der Vollendung des 18. und des 25. Lebensjahres, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben, einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten, gibt es im SGB XII nicht.

Asylbewerber: Der im SGB II vorgesehene Sofortzuschlag wird auch im Asylbewerberleistungsgesetz eingeführt. Das betrifft minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben.

Bundesversorgungsgesetz: Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 des SGB XII bemisst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

Der Sofortzuschlag gilt auch nach Einführung des Bürgergeldes – bis zur Einfürung einer Kindergrundsicherung.

Kinderzuschlag: Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags hat sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro erhöht, ist damit dauerhaft um 20 Euro höher als das Existenzminimum eines Kindes. Der Höchstkinderzuschlag beträgt seit Anfang 2023 250 Euro.

Kindergrundsicherung – Zeitplan

Für die Kindergrundsicherung gibt es schon einen Zeitplan, nach dem sie im zweiten Quartal 2025 in Kraft treten soll. Bisher gibt es allerdings nur das Versprechen im Koalitionsvertrag und ein Eckpunktepapier, das an ausgewählte Medien und Verbände gegangen ist, ansonsten aber noch unter Verschluss gehalten wird.
Unter anderen müssen sieben Ministerien ihren Senf dazugeben, darunter natürlich auch das FInanzministerium. Immerhin gibt es schon mal einen „interministerielle Arbeitsgruppe“, die Ende letzten Jahres einen ersten Austausch mit den Verbänden hatte.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Neues zur Kindergrundsicherung

Bundesfamilienministerin Lisa Paus hat in einem Interview mit dem Handelsblatt (abgedruckt auf der Homepage des BMFSFJ) erläutert, wie sie sich die Kindergrundsicherung vorstellt.

Entlastungsbedarf für Familien

Sie sieht vor allem für Familien weiteren Entlastungsbedarf angesichts einer Inflationsrate von jetzt schon 8 Prozent. Diese Entlastungen sollten aber zielgenau bei Menschen mit kleinerem und mittleren Einkommen ankommen. Die von der FDP befürwortete Steuerentlastung bei der „kalten Progression“ führe eher zur Entlastung von Gut- und Spitzenverdienern.

Auch sieht die Familienministerin die Schuldenbremse nicht als Allheimittel an. Schließlich weiß man ja nicht, wie sich die die Lage in der Ukraine entwickelt, welche Folgen der Kurswechsel der Europäischen Zentralbank hat, wie es mit der Konjunktur weitergeht.

Strukturelle Entlastung

Man könne sich, so Frau Paus, nicht immer weiter von Einmalzahlung zu Einmalzahlung hangeln. Nötig seien strukturelle Entlasungen für die Familien. Daher sei es Zeit für die schon im Koalitionsvertrag beschlossene Kindergrundsicherung.

Was ist geplant?

Ein Teil der Familienleistungen soll gebündelt und zusammengefasst werden. Dazu gehören

  • Kindergeld,
  • die bisherigen Hartz-IV-Leistungen für Kinder,
  • Kinderzuschlag 
  • und Teile des Bildungs- und Teilhabepakets.

Dagegen soll das Elterngeld eigenständig erhalten bleiben, ebenso wie das Wohngeld.

Garantiebetrag und Zusatzbetrag

Es wird einen einkommensunabhängigen Garantiebetrag für alle Kinder und Jugendlichen geben. Zudem soll es einen Zusatzbetrag geben, der vom Einkommen der Familie abhängt. Die Höhe wird sich am kindlichen Existenzminimum orientieren. Zur Zeit gibt es von den Grünen den Vorschlag den Grundbetrag auf 290 Euro, der Maximalbetrag 547 Euro pro Kind festzulegen. Dies wird sich aber unter Umständen noch ändern, wenn die neue Berechnung des soziokulturellen Existenzminimums vorliegt, aus dem sich das kindliche Existenzminimum ableitet. Dafür ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig, das im Herbst 2022 den neuen Existenzminimumbericht vorlegen wird.

Schnittstellen

Derzeit sind mehrere Ministerien mit dem Konzept zur Kindergrundsicherung beschäftigt, weil auch andere Vorhaben, wie die SGB II – Reform („Bürgergeld“) oder auch das geplante „Klimageld“ mit der Kindergrunsicherung abgestimmt werden müssen. Auch die Schnittstellen zum BAFöG müssen passen.

Ein dicker Brocken ist auch die Abstimmung mit dem Finanzministerium, wenn in die Kindergrundsicherung auch der Kinderfreibetrag einfließen soll. Bisher, so die Familienministerin, sei es so, dass Eltern mit hohen Einkommen viel stärker durch den Kinderfreibetrag entlastet würden als ärmere Eltern durch das Kindergeld. DIes entspreche nicht ihrer Vorstellung von sozialer Gerechtigkeit.

Abbau von Bürokratie

Ein weiterer Nebeneffekt soll auch der Abbau von Bürokratie und Doppelstrukturen sein. So sind etwa mit dem Kinderzuschlag sowohl Familienkassen als auch die Jobcenter befasst. Dadurch wird das ganze so kompliziert und undurchschaubar, dass gerade mal 30 Prozent der Anspruchsberechtigten den Zuschlag beantragen.

Frühere Beiträge zur Kindergrundsicherung:

Quellen: BMFSFJ, Handelsblatt

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Entlastungsschritte

So nennt der Koalitionsausschuss die Ergebnisse vom 23.2.2022. Das Finanzministerium hat ein Papier veröffentlicht, in dem „10 Entlastungschritte für unser Land“ aufgelistet sind.

Einiges davon ist schon in Gesetzesform gegossen und muss nur noch vom Bundesrat verabschiedet werden, andere Punkte sind Absichtserklärungen, die die Koaltion in den nächsten Wochen und Monaten umsetzen will. Für diese Punkte existieren noch keine Gesetzesvorlagen oder sie sind noch nicht veröffentlicht.

Schon auf den Weg gebracht:

Weitere Vorhaben:

EEG-Umlage fällt weg

Angesichts der gestiegenen Strompreise für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für die Wirtschaft wird die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bereits zum 1. Juli 2022 entfallen. Die Koalition verbindet damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, die EEG-Umlage angesichts veränderter Rahmenbedingungen unterjährig neu zu berechnen. Die Ausnahmen, die an die EEG-Umlage gekoppelt sind, werden ebenso wie die Ausnahmen von den Energiesteuern sowie Kompensationsregeln mit Wirkung zum 1. Januar 2023 überprüft und angepasst.

Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu unterstützen, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Grundfreibetrag wird erhöht

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Fernpendlerpauschale wird angehoben

Angesichts der gestiegenen Preise für Mobilität wird die am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie vorgezogen.Sie beträgt damit rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 38 Cent. Die Bundesregierung strebt noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale an, die ökologisch-soziale Belange der Mobilität besser berücksichtigt.

Coronazuschuss wird eingeführt

Erwachsende Beziehende von existenzsichernden Leistungen werden mit einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro unterstützt. Davon profitieren insbesondere diejenigen, die Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erhalten.

Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder

Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder wird zum 1. Juli 2022 auf den Weg gebracht. Er soll in Höhe von 20 Euro pro Monat bis zur Einführung der Kindergrundsicherung denjenigen Kindern helfen, die besondere finanzielle Unterstützung brauchen.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Kinderzuschlag ab Januar 2022

Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp für die Familie reicht, erhalten ab dem 1. Januar 2022 mehr Unterstützung durch den Kinderzuschlag (KiZ): Der mögliche Höchstbetrag steigt dann auf bis zu 209 Euro pro Monat und Kind, bislang waren es 205 Euro.

Entlastung bei geringem Einkommen

Mit dem Kinderzuschlag entlastet die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) Familien mit geringem Einkommen. Sie können den KiZ zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls zum Wohngeld erhalten. Die konkrete Höhe richtet sich nach den persönlichen Lebensumständen der Familie.

Bildungspaket und Kita-Gebühren

Familien, die KiZ erhalten, haben zudem Anspruch auf finanzielle Hilfen aus dem Bildungspaket und können sich beispielweise von den Kita-Gebühren befreien lassen.

Dynamisierung des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag wird entsprechend der Entwicklung des Existenzminimums und unter Berücksichtigung des jeweiligen (Erst-)Kindergeldes dynamisiert. Das Existenzminimum wird regelmäßig alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) ausgewiesen. Maßgeblich für den Höchstbetrag des Kinderzuschlags ist ein Zwölftel dieses Betrags. Ein Teil davon wird durch das Kindergeld abgedeckt. Ein weiterer Teil wird durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe abgedeckt. Was dann übrig bleibt bestimmt die Höhe des Kinderzuschlags. Diese Berechnungsregelung gilt seit 1.1.2021. Für 2022 bedeutet das einen Höchstbetrag von 209 EUR.

Existenzminimum eines Kindes

Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom Oktober 2020 – für die Jahre 2021 und 2022

Zahlen ab 1.Juli 2022 in Monatsbeträgen

durchschnittlicher Regelsatz318 EUR
Bildung und Teilhabe27 EUR
Kosten der Unterkunft92 EUR
Heizkosten18 EUR
Existenzminimum455 EUR

Das Existenzminimum ohne Leistungen für Bildung und Teilhabe beträgt 428 EUR. Die Summe von Kindergeld für das erste Kind (219 EUR) und Kinderzuschlag (209 EUR) beträgt 428 EUR. Somit ist die Summe aus Kindergeld und Kinderzuschlag im Jahr 2022 genauso hoch wie das Existenzminimum.

Quellen: Agentur für Arbeit, SOLEX

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Kinderzuschlag und Existenzminimum

Bis Ende 2020 ist, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, das Kinder-Existenzminimum nicht gedeckt. Solange ist der Kinderzuschlag auf 185 Euro gedeckelt und kann damit zusammen mit dem Kindergeld nicht das Existenzminimum erreichen.

Dynamisierung ab 1.1.2021

Ab 1.1.2021 greift die Dynamisierung des Kinderzuschlags, die mit dem Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) eingeführt wurde. Im aktuellen 13. Existenzminimumbericht wird das monatliche sächliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für Kinder mit durchschnittlich 451 Euro angegeben. Von diesem bezifferten Existenzminimum eines Kindes hängt seit der Dynamisierung auch die Höhe des Kinderzuschlags ab. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags berechnet sich aus dem sächlichen Existenzminimum abzüglich des Kindergelds für das erste Kind und abzüglich des Betrags für Bildung und Teilhabe; maßgeblich sind die entsprechenden Beträge im Existenzminimumbericht.

Kinderzschlag steigt auf 205 Euro

Der Betrag für Bildung und Teilhabe wird im Existenzminimumbericht mit 27 Euro pro Kind angegeben, Die verbleibenden 424 Euro werden mit 219 Euro vom Kindergeld gedeckt, also muss der Höchstbetrag des Kinderzuschlags auf 205 Euro steigen. Bezieher von Kinderzuschlag können auch von den Kita-Gebühren befreit werden.

Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht.

Mehr Kinderzuschlag-Empfänger

Laut Bundesfamilienministerium hat sich die Zahl der Empfänger von Kinderzuschlag seit Januar 2020 von knapp 300.000 auf fast 900.000 erhöht. Dies ist auch eine Folge des erleichterten Zugangs zum Kinderzuschlag („Notfall – Kinderzuschlag„), der aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt wurde. Die Regelungen zum „Notfall – Kinderzuschlag“ wurden zuletzt bis 31.12.2020 verlängert.

Quellen: BMFSFJ, FOKUS-Sozialrecht

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Krankenhauszukunftsgesetz

Der Bundesrat hat am 9.10.2020 ein Gesetzespaket beschlossen, das in erster Linie ein Investitionsprogramm für Krankenhäuser ermöglichen soll. Mit dazu gehören auch die Ende August im Koalitionsausschuss beschlossenen Verlängerungen von Corona-Maßnahmen.

Drei Milliarden

Kern des Gesetzes ist die Unterstützung von Kliniken für eine bessere und modernere Ausstattung. Ein neuer Krankenhauszukunftsfonds ermöglicht Investitionen, zum Beispiel in moderne Notfallkapazitäten und in bessere digitale Infrastrukturen der Krankenhäuser. Gefördert werden sollen Maßnahmen zur Digitalisierung der Ablauforganisation und Kommunikation, der Telemedizin, Robotik und Hightech-Medizin. Auch Investitionen in die IT- und Cybersicherheit der Krankenhäuser und die regionalen Versorgungsstrukturen können Unterstützung erhalten.

Das Gesetz verlängert die Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds, der bereits vor einigen Jahren zur Förderung regionaler stationärer Versorgungsstrukturen gebildet worden war, um zwei Jahre bis 2024.

Pandemie-bedingte Maßnahmen

Kinderkrankengeld: Der Leistungszeitraum für das Kinderkrankengeld wird ausgedehnt. Beschäftigte, die ihr erkranktes Kind zu Hause betreuen müssen und daher nicht arbeiten können, haben im Jahr 2020 Anspruch auf 15 Arbeitstage, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage. Dazu wird im § 45 SGB V ein Absatz 2a eingefügt, der zum 1.1.2021 aber wieder verschwindet.

Kinderzuschlag: die vereinfachte Berücksichtigung des Vermögens beim Kinderzuschlag wird bis 31.12.2020 verlängert. (neuer Absatz 6a in § 20 BKGG)

Pflegeunterstützungsgeld: Ebenfalls bis 31.12. verlängert wird die Entschädigung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung sowie das Pflegeunterstützungsgeld. Beides kann bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Monate, in denen wegen der Pandemie ein geringeres Einkommen erzielt wurde, bleiben bei der Ermittlung der Darlehenshöhe nach dem Familienpflegezeitgesetz auf Antrag unberücksichtigt. (§ 150 SGB XI, neu: § 4a und § 9 PflegeZG, neu: § 16 FPfZG)

Corona-Prämie für Pflegepersonal in Krankenhäusern: Krankenhäuser, die durch die Corona-Pandemie besonders belastet sind, können ihren Beschäftigten eine Prämie bis zu 1000 Euro zahlen – als Anerkennung für deren Leistungen bei der Bewältigung der Krise. Dafür stehen insgesamt 100 Millionen Euro bereit.

Bundesrat fordert weitere Änderungen

In einer begleitenden Entschließung setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass die Länder Anträge auf Förderung von Investitionsmaßnahmen aus dem Krankenhauszukunftsfonds noch bis Ende des Jahres 2022 stellen können. Außerdem weist er auf die besondere Situation der Universitätskliniken hin und fordert, die Ausgleichsregelungen für Corona-bedingte Ausfälle bis mindestens 31. März 2021 zu verlängern.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie die Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quellen: Bundesrat, BMG, FOKUS-Sozialrecht

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Vereinfachter Zugang zum Kinderzuschlag

Beim Kinderzuschlag wird die ursprünglich bis 30. September 2020 vereinfachte Berücksichtigung des Vermögens entsprechend der durch den Koalitionsausschuss beschlossenen Verlängerung des erleichterten Zugangs in die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Im Rahmen des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV- 2 (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020 wurde geregelt, dass bei Anträgen auf Kinderzuschlag, die in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2020 eingehen, eine vereinfachte Vermögensprüfung erfolgt. Gleiches gilt im Anwendungsbereich des SGB II für Fälle, in denen der Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 beginnt.

Vereinfachte Vermögensprüfung

Diese vereinfachte Vermögensprüfung sieht vor, dass die Vermögensprüfung ausgesetzt wird, sofern die antragstellende Person nicht angibt, über erhebliches Vermögen zu verfügen. Dies ist eine unbürokratische Hilfe bei den entsprechenden Fällen.

Bei durch die Krise verursachten Einnahmeausfällen sollen Betroffene gerade nicht erst ihr Vermögen einsetzen müssen, bevor staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden können. Zudem werden Betroffene und auch die Familienkassen von dem mit der Vermögensprüfung verbundenen Aufwand entlastet.

Analog zu der am 25. August 2020 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Verlängerung des erleichterten Zugangs in die Grundsicherungssysteme wird die im Kinderzuschlag seit dem 1. April 2020 geltende vereinfachte Vermögensprüfung über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2020 verlängert; im Anwendungsbereich des SGB II wird dies über die Verordnungsermächtigung aus § 67 Absatz 6 SGB II erfolgen. Dadurch wird den weiterhin bestehenden pandemiebedingten Einschränkungen Rechnung getragen. Zudem werden sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Familienkassen bei der Antragstellung bzw. Bearbeitung entlastet, um eine schnellere und unbürokratische Aufgabenerledigung zu gewährleisten.

Gesetzespaket: „Krankenhauszukunftsgesetz“

Das Bundeskabinett hat am 2.9.2020 ein Gesetzespaket beschlossen, das in erster Linie ein Investitionsprogramm für Krankenhäuser ermöglichen soll. In den Formulierungshilfen für einen entsprechenden Gesetzesentwurf sind auch die Ende August im Koalitionsausschuss beschlossenen Verlängerungen von Corona-Maßnahmen eingearbeitet.

Ebenso in Gesetzesform gegossen wird hier, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.

Quelle: Bundesregierung

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