Neues zum Kinderkrankengeld

Über den Entwurf des Pflegestudiumstärkungsgesetzes berichteten wir hier im Mai 2023. Es befindet sich weiterhin in der parlamentarischen Beratung. Das Gesetz hat sich mittlerweile zu einem „Omnibus„-Gesetz entwickelt, das heißt das Gesetz wird mit einigen sachfremden Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen beraten und soll dann als Paket verabschiedet werden.

Als Passagiere in den Omnibus eingestiegen sind neue Regelungen zum Kinderkrankengeld und zum Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme.

Corona-Regelungen laufen aus

Während der Corona-Pandemie war in den Jahren 2022 und 2023 der Dauer des Anspruchs verlängert worden. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat je Kind einen Kinderkrankengeldanspruch für längstens 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage). Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Erhöhung des Leistungszeitraums

Ab Januar 2024 sollen die ursprünglichen Regelungen wieder gelten, allerdings sollen die bisher regulär geltenden Anspruchstage erhöht werden. Dies sieht ein Änderungsantrag der Ampelfraktionen zum Pflegestudiumgesetz vor. Mit der hier
geplantenen Anpassung der Zahl der Arbeitstage wird der Leistungszeitraum auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende erhöht, längstens für insgesamt 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Anspruch auf Krankengeld bei Mitaufnahme eines Elternteils

Daneben sieht der Änderungsantrag vor, dass ein neuer Anspruchstatbestand für Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme von Versicherten während der stationären Behandlung ihres versicherten Kindes eingeführt werden, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die medizinischen Gründe sowie die Dauer der Mitaufnahme sollen von der stationären Einrichtung bescheinigt werden. Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ist vom Vorliegen der medizinischen Gründe für die Mitaufnahme eines Elternteils auszugehen.

Keine gegenseitige Anrechnung der Kinderkrankentage

Der neue Anspruch auf Kinderkrankengeld (bei Mitaufnahme) lässt den „normalen“ Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Absatz 1 SGB V) unberührt. Insbesondere werden die im Rahmen des unbegrenzten Anspruchs nach § 45 Absatz 1a SGB V verwendeten Kinderkrankentage nicht auf die begrenzte Anzahl von Kinderkrankentagen nach § 45 Absatz 1 SGB V angerechnet.

unbegrenzter Anspruch bei schwerstkranken Kindern

Der neue Anspruch auf Kinderkrankengeld lässt auch den Anspruch auf unbegrenzten Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V bei schwerstkranken oder unheilbar kranken Kindern unberührt. Das heißt, begleitende Eltern können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 45 Absatz 4 SGB V auch das Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V in Anspruch nehmen. Dadurch müssen Eltern, die ihre schwerstkranken Kinder bereits in der Häuslichkeit der Versicherten beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, im Falle einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme bei stationärer Behandlung ihres schwerstkranken Kindes keinen weiteren Antrag auf Kinderkrankengeld stellen.

Unberührt bleibt ebenso der Anspruch nach § 44b SGB V (Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld). Begleitende Eltern können bei Erfüllung der Anspruchskriterien nach § 44b SGB V also alternativ das Krankengeld nach § 44b SGB V in Anspruch nehmen.

Quellen: Bundestag, Haufe, FOKUS-Sozialrecht

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Sonderregelung Kinderkrankengeld verlängert

Die für das Jahr 2022 mit dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22. November 2021 (BGBl. I 2021 Nr. 79, S. 4906) vorgenommene Ausdehnung des Leistungszeitraumes des Kinderkrankengeldes entfaltet aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung nur Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 2022.

Regelung für 2023

Mit der Neuregelung durch das heute (16.09.2022) auch im Bundesrat beschlossene „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ soll nun auch für das Jahr 2023 die erhöhte Anzahl an Kinderkrankentagen fortgeführt werden, um der weiterhin erwarteten pandemiebedingt häufigeren Inanspruchnahme zu begegnen.

bis Ende 2023

Der Anspruch auf Krankengeld besteht damit auch für das Jahr 2023 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Er besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

bis 7.April 2023

Zudem wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes auch in Fällen von Betreuungsbedarf bei nicht erkrankten Kindern über den 23. September 2022 hinaus bis zum Ablauf des 7. April 2023 ausgeweitet. Damit sollen ggf. während der Wintermonate ausgelöste COVID-19-bedingte Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern abgefedert werden.

Somit besteht der Anspruch damit z. B. auch in den Fällen, in denen eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich wird,

  • weil die Schule, die Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Horte, Kindertagespflege) oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderung geschlossen ist,
  • für die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, oder
  • die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird.

Bescheinigung der Schule

Der Anspruchsgrund (z.B. die Schließung der Betreuungseinrichtung) ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.

Optionen der Länder

Der Zeitpunkt 7. April 2023 ist deswegen gewählt, weil die Länder vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 je nach Infektionslage weitere Schutzvorkehrungen eigenständig anordnen können, so etwa eine Maskenpflicht an Schulen für Schüler ab der 5. Klasse, sofern dies für die Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs als notwendig angesehen wird.

Quellen: BMG, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Sozialdienstleister

Zusammen mit dem veränderten Infektionsschutzgesetz trat nun auch das verlängerte Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz in Kraft. Damit können Soziale Dienstleister bis 30. Juni 2022 weiter bei pandemiebedingten Sonderaufwendungen entlastet werden. Durch eine Verordnungsermächtigung wird es möglich sein, eine weitere Verlängerung bis 23. September 2022 umzusetzen.

Dies diente für einige grüne Bundestagsabgeordnete als Begründung dafür, dass sie beiden Gesetzen im Bundestag zugestimmt haben, obwohl sie dort und auch in den sozialen Medien insbesondere das IfSG kräftig kritisierten. Eine glaubwürdige Politik sieht anders aus. Andernfalls hätte es ja keine Regelungen mehr gegeben. Diese Erkenntnis scheint die Grüne Bundestagsfraktion letzte Woche völlig überrascht zu haben.

SoDEG

Die Regelungen des SoDEG (Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz) wurden bei der Einführung hier beschrieben. Zuletzt wurde es im November letzten Jahres verlängert.

Es wird klargestellt, dass SodEG-Zuschüsse aus einem abgeschlossenen Kalenderjahr in einem eigenen Erstattungsverfahren abgerechnet werden können und Erstattungsverfahren zeitnah durchgeführt werden können. Dies wirkt sich rückwirkend auf die für 2021 und 2022 bereits ausgezahlten, aber noch nicht im Erstattungsverfahren befindlichen Zuschüsse aus. Zuschüsse für das Jahr 2021 können in einem eigenen Erstattungsverfahren frühestens ab 1. April 2022 abgerechnet werden. Bereits ausgezahlte Zuschüsse für das Jahr 2022 und noch folgende Zuschüsse für das Jahr 2022 können als eigener Zeitraum der Zuschussgewährung berücksichtigt werden.

Weitere Verlängerungen

Zusammen mit dem SoDEG wurden folgende Regelungen bis 23. September verlängert:

  • die Möglichkeit an die Pandemie angepasste Vergütungsvereinbarungen für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen abzuschließen. Gerade in den Bereichen der Müttergenesung entstehen erneut erhebliche Mindereinnahmen durch fehlende Anreisen oder notwendige Abreisen ganzer Kohorten infizierter Kinder- und Jugendlicher. Von Mindereinnahmen betroffen ist auch der Bereich der Anschlussrehabilitation oder der Rehabilitation für geriatrische Patient*innen, da selektive Operationen in Folge von mit Coronapatient*innen gefüllter Normalstationen der Krankenhäuser gegenwärtig nur reduziert stattfinden.
  • die Ausnahmeregelungen für Eltern zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes (z.B. zur Abdeckung der häuslichen Betreuung bei einer geschlossenen Kindertageseinrichtung) und zur Entschädigung bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz;
  • die bestehenden pandemiebedingten Erleichterungen der Einkommensanrechnung beim Elterngeld und
  • die Verlängerung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen zum betrieblichen Arbeitsschutz.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, Paritätischer Gesamtverband,FOKUS-Sozialrecht

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Heizkosten, Kinderkrankengeld, Krankschreibung

In den letzten Tagen gab es einige Änderungen bei Themen, die hier schon desöfteren behandelt wurden.

Heizkostenzuschuss

Ein von den Koalitionsfraktionen eingebrachter und vom Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen angenommener Änderungsantrag sieht gegenüber dem ursprünglichen Entwurf eine Verdoppelung des einmaligen Heizkostenzuschusses für Wohngeldempfänger vor. Statt der bisher geplanten 135 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt solle es 270 Euro geben. Für einen Zwei-Personen-Haushalt sollen 350 Euro und 70 Euro für jedes weitere Familienmitglied fließen. Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, sollen demnach einmalig 230 Euro erhalten. Zudem sollen alle Berechtigten den Zuschuss ohne Antragstellung erhalten. Der Bund stelle für den Zuschuss rund 370 Millionen Euro zur Verfügung. Mehr als zwei Millionen Menschen sollen laut Entwurf vom Zuschuss profitieren. Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten und bis zum 31. Mai 2023 gültig bleiben.

Kinderkrankengeld

Die Ausnahmeregelungen für Eltern bei der Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes sowie beim Entschädigungsanspruch nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes kann durch eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums bis 23. September 2022 verlängert werden. Dies ist Teil des Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes, dass zusammen mit dem veränderten Infektionsschutzgesetz seit 18. März in Kraft ist. Es fehlt jetzt noch die entsprecehende Verordnung des Gesundheitsministers.

Telefonische Krankschreibung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. März die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten nochmals um weitere zwei Monate bis einschließlich zum 31. Mai 2022 verlängert. Um ein mögliches Infektionsrisiko in Arztpraxen nach wie vor klein zu halten, sollen Versicherte eine Krankschreibung (Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit) bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können. 

Quellen: Bundestag, G-BA, Fokus-Sozialrecht

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Neues in Pflege und Gesundheit

Zum 1. Januar 2022 werden im Bereich Gesundheit und Pflege  zahlreiche Änderungen wirksam. Dies gab das Bundesgesundheitsministerium in einer Presseerklärung am 7.12.2021 bekannt.

Entlastung für Pflegebedürftige in stationärer Pflege

  • Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %.
  • In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 % erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.
  • Es werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10% angehoben.
  • Es werden die regionalen Netzwerke gestärkt, indem die Fördersumme um 10 Millionen Euro/Jahr aufgestockt wird.

Erstmals Bundeszuschuss für Pflegeversicherung

  • Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt.
  • Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.

Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlängert

  • Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert.
  • Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherstellung der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5.
  • Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen.
  • Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende März 2022 Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen.
  • Ebenfalls bis Ende März 2022 besteht für Pflegegeldempfänger die Möglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.

Weiterhin längeres Kinderkrankengeld

Die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.

Zusatzbeitrag Krankenversicherung

Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV 2022 stabil bleiben.

Quelle: BMG

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Länger Kinderkrankengeld

Zuletzt im Januar wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld auf 20 Tage im Jahr 2021 verlängert.

Nun hat das Bundeskabinett beschlossen, dass dieser Anspruch für das Jahr 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage verlängert wird. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage.

Ein Anspruch auf das erweiterte pandemiebedingte Kinderkrankengeld besteht nicht nur dann, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung zu Hause erforderlich ist. Das gilt unter anderem dann, wenn die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist, die Präsenzbetreuung untersagt ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter zwölf Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, besteht der Anspruch auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern können einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

Die 30 oder auch 60 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt ist.

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Auch wenn nur die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

Ein Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.

Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.

Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

Quelle: Bundeskabinett

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Mehr Details zum Kinderkrankengeld

Regelung für 2021

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Videoschaltkonferenz mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021 beschlossen, für 2021 eine erweiterte Regelung zum Bezug von Kinderkrankengeld zu ermöglichen.

Angesichts der SARS-CoV2-Pandemie könne der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb werde der Bund gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werde. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Formulierungshilfe

Die Bundesregierung veröffentlichte am 13.1. eine Formulierungshilfe für ein Gesetz, das die Verlängerung des Kindergeldanspruchs regeln soll. Der Gesetzentwurf soll noch diese Woche von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der heutigen (14.1.) Bundestagssitzung steht der Entwurf allerdings nicht. Morgen findet keine Bundestagssitzung statt. Angeblich haben die großen Nachrichtenagenturen den Entwurf vorliegen. Wir müssen uns mit der Mitteilung der Bundesregierung und des BMG begnügen.

Details

Rückwirkend zum 5.1.2021

Egal, wann das Gesetz letztlich beschlossen wird, es gilt rückwirkend zum 5.1.2021.

Anspruch

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

Krankentage

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt von 10 Tagen pro Elternteil und Kind auf 20 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 40 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 20 auf nun 40 Tage.

Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage – egal, wie viele Kinder in der Familie leben.

Was ist mit Schul/Kita-Schließungen?

Die 20 oder auch 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.

Auch wenn nur die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

Nachweise

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. 

Home-Office

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.

Höhe des Kinderkrankengelds

Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.

Antrag

Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

Lohnersatzleistungen nach § 56 IfSG

Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Finanzierung

Zur Refinanzierung der Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung zahlt der Bund zum 1. April 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss von 300 Millionen Euro in den Gesundheitsfonds. Die tatsächlichen Mehrausgaben hängen maßgeblich von der Inanspruchnahme der Leistung ab. Wie hoch der Bundeszuschusses tatsächlich ausfallen muss, wird im Jahr 2022 auf Grundlage der endgültigen Jahresrechnungsergebnisse bestimmt.

Quelle: Bundesregierung

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Nachtrag:
Der Bundestag hat heute (14.1.2021) die Verdopplung von Kinderkrankentagen beschlossen. Das sogenannte GWB-Digitalisierungsgesetz wurde kurzfristig um die Regelungen zum Kinderkrankengeld ergänzt. Der Bundesrat soll am Montag, (18.1.) in einer Sondersitzung noch zustimmen.

Kinderkrankengeld – zusätzliche Tage

Die Bezugsdauer für das Kinderkrankengeld wurde für 2020 mit dem Inkraftreten des Krankenhauszukunftsgesetz verlängert. Beschäftigte, die ihr erkranktes Kind zu Hause betreuen müssen und daher nicht arbeiten können, hatten im Jahr 2020 Anspruch auf 15 Arbeitstage, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage. Dazu wurde im § 45 SGB V ein Absatz 2a eingefügt, der zum 1.1.2021 aber wieder aufgehoben wurde.

Regelung für 2021

Nun hat die Bundesregierung im Rahmen der Videoschaltkonferenz mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021 beschlossen, auch für 2021 eine erweiterte Regelung zu ermöglichen.

Angesichts der SARS-CoV2-Pandemie könne der bestehende Anspruch in manchen
Fällen nicht ausreichen. Deshalb werde der Bund gesetzlich regeln, dass das
Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20
zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werde. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil
die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Eine gesetzliche Regelung steht aber noch aus.

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Hier die geltenden Regelungen zum Kinderkrankengeld:

Anders als beim Krankengeld nach § 44 SGB V, das für Versicherte einen Entgeltersatz für längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit (bis zu 78 Wochen) sicherstellen soll, ist das Kinderkrankengeld eine sehr kurzfristige Leistung, die nur wenige Tage jährlich beansprucht werden kann. Dem Entgeltersatzcharakter des Krankengeldes wird die Berechnung auf Basis des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gerecht.

Berechnung anders als beim Krankengeld

Um dagegen die Besonderheit eines kurzfristigen Entgeltausgleichs wie dem Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V zu berücksichtigen, bedarf es einer anderen Berechnungsbasis. Seit Januar 2015 wird als Grundlage nicht mehr das vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Arbeitsentgelt, sondern das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt herangezogen. Für die Prüfung der Höchstanspruchsdauer sind die Arbeitstage maßgebend, während die Krankengeldzahlung stets für Kalendertage vorgenommen wird.

Die Änderung der Berechnung wurde mit Einführung des Pflegeuntertützungsgeldes durch das Pflegestärkungsgesetz I wirksam, das seit 1.1.2015 gilt. Die Höhe des Pflegeuntertützungsgeldes wird nun genauso berechnet wie die Höhe des Kinderkrankengeldes (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

Berechnung des Kinder-Krankengeldes (und des Pflegeunterstützungsgeldes)

§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V

Ausgangswert für die Berechnung ist das während der Freistellung ausgefallene Nettoarbeitsentgelt, welches aus dem ausgefallenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt während der Freistellung ermittelt wurde.

Als Brutto-Krankengeld werden 90% – bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit unabhängig von deren Höhe 100% – des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt.

Das kalendertägliche Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (und das kalendertägliche Pflegeunterstützungsentgelt) darf 70% der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (im Jahr 2021 sind dies: 112,88 EUR).

Vom Kinderkrankengeld (Pflegeunterstützungsentgelt) werden Beiträge zur Kranken-, (Pflege-,) Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Der Leistungsbezieher zahlt jeweils den halben Anteil, die Krankenkasse (Pflegekasse) darüber hinaus aus 80% des täglichen Bruttoentgelts (§ 345 Abs. 6b SGB III, § 232b Abs. 1 SGB V, § 166 Abs. 1 Nr.2f SGB VI und § 57 Abs. 2 SGB XI). Für das Kinderkrankengeld gilt Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung, für das Pflegunterstützungsgeld gilt Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung.

Voraussetzungen

  • Das kranke Kind muss in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Dies ist i. d. R. über den Vater oder die Mutter der Fall.
  • Das Kind muss derart krank sein, dass es der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Versicherten bedarf. Eine Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person muss ausgeschlossen sein.
  • Die Beaufsichtigung muss dazu führen, dass der Versicherte der Arbeit fernbleiben muss.
  • Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Dauer

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes wird für jedes Kind und jeden Versicherten für längstens zehn (2021: 20) Arbeitstage gewährt. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Dauer auf 20 (2021: 40) Arbeitstage.

In einem Jahr (wenn z. B. mehrere Kinder in Abständen erkranken) kann Krankengeld für längstens 25 Tage (bei 5-Tage-Woche immerhin 5 Wochen) beansprucht werden. Auch diese Dauer verdoppelt sich bei Alleinerziehenden auf 50 Tage.

Unheilbar kranke Kinder

§ 45 Abs. 4 SGB V

Ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf unbezahlte Freistellung (für alle Arbeitnehmer-innen) und Krankengeld (für gesetzlich Versicherte) besteht bei unheilbar schwerkranken Kindern mit nur noch begrenzter Lebenserwartung. Die Kinder dürfen ebenfalls noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben oder sie müssen aufgrund einer Behinderung oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesen sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und ärztlich bezeugt sein.

Quellen: Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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Krankenhauszukunftsgesetz

Der Bundesrat hat am 9.10.2020 ein Gesetzespaket beschlossen, das in erster Linie ein Investitionsprogramm für Krankenhäuser ermöglichen soll. Mit dazu gehören auch die Ende August im Koalitionsausschuss beschlossenen Verlängerungen von Corona-Maßnahmen.

Drei Milliarden

Kern des Gesetzes ist die Unterstützung von Kliniken für eine bessere und modernere Ausstattung. Ein neuer Krankenhauszukunftsfonds ermöglicht Investitionen, zum Beispiel in moderne Notfallkapazitäten und in bessere digitale Infrastrukturen der Krankenhäuser. Gefördert werden sollen Maßnahmen zur Digitalisierung der Ablauforganisation und Kommunikation, der Telemedizin, Robotik und Hightech-Medizin. Auch Investitionen in die IT- und Cybersicherheit der Krankenhäuser und die regionalen Versorgungsstrukturen können Unterstützung erhalten.

Das Gesetz verlängert die Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds, der bereits vor einigen Jahren zur Förderung regionaler stationärer Versorgungsstrukturen gebildet worden war, um zwei Jahre bis 2024.

Pandemie-bedingte Maßnahmen

Kinderkrankengeld: Der Leistungszeitraum für das Kinderkrankengeld wird ausgedehnt. Beschäftigte, die ihr erkranktes Kind zu Hause betreuen müssen und daher nicht arbeiten können, haben im Jahr 2020 Anspruch auf 15 Arbeitstage, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage. Dazu wird im § 45 SGB V ein Absatz 2a eingefügt, der zum 1.1.2021 aber wieder verschwindet.

Kinderzuschlag: die vereinfachte Berücksichtigung des Vermögens beim Kinderzuschlag wird bis 31.12.2020 verlängert. (neuer Absatz 6a in § 20 BKGG)

Pflegeunterstützungsgeld: Ebenfalls bis 31.12. verlängert wird die Entschädigung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung sowie das Pflegeunterstützungsgeld. Beides kann bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Monate, in denen wegen der Pandemie ein geringeres Einkommen erzielt wurde, bleiben bei der Ermittlung der Darlehenshöhe nach dem Familienpflegezeitgesetz auf Antrag unberücksichtigt. (§ 150 SGB XI, neu: § 4a und § 9 PflegeZG, neu: § 16 FPfZG)

Corona-Prämie für Pflegepersonal in Krankenhäusern: Krankenhäuser, die durch die Corona-Pandemie besonders belastet sind, können ihren Beschäftigten eine Prämie bis zu 1000 Euro zahlen – als Anerkennung für deren Leistungen bei der Bewältigung der Krise. Dafür stehen insgesamt 100 Millionen Euro bereit.

Bundesrat fordert weitere Änderungen

In einer begleitenden Entschließung setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass die Länder Anträge auf Förderung von Investitionsmaßnahmen aus dem Krankenhauszukunftsfonds noch bis Ende des Jahres 2022 stellen können. Außerdem weist er auf die besondere Situation der Universitätskliniken hin und fordert, die Ausgleichsregelungen für Corona-bedingte Ausfälle bis mindestens 31. März 2021 zu verlängern.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie die Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quellen: Bundesrat, BMG, FOKUS-Sozialrecht

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Verlängerung von Corona-Maßnahmen

In vielen An- und Verordnungen, die im Laufe der Corona-Krise in Kraft traten, gibt es die Klausel, dass die Regelungen verlängert werden können, solange der Bundestag die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ (§ 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) nicht aufgehoben hat.

Der Koalitionsausschuss hat nun vereinbart, welche Maßnahmen er verlängern will:

Kurzarbeit

Bezugsdauer Kurzarbeit

Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Zur Zeit schreibt § 104 SGB III eine Höchstdauer von 12 Monaten vor.

Verlängerung der Maßnahmen vom 13.3.2020

(siehe: Erleichterung beim Kurzarbeitergeld 13.03.2020)

  • Die aktuell geltenden Sonderregelungenüber den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31.12.2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.
  • Für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis 31.12.2021 verlängert.

Erhöhung des Kurzarbeitergelds

(siehe: Kurzarbeitergeld erhöht – Arbeitslosengeld verlängert 25.04.2020)

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) wird verlängert bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
  • Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dassgeringfügig entlohne Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.

Steuerlicher Hilfsmaßnahmen

19.06.2020 (BGBl. I S. 1385)

  • Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 gewährt. (§ 3 Abs.28a EStG)

Um die Handlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit auch in Zukunft zu erhalten, verzichtet der Bund auf mögliche Rückforderungen der von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Bundeshilfen in der Höhe der durch das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehenden Kosten.
Im Lichte der weiteren Entwicklung der SARS-Cov2-Pandemie wird die Koalition über weitere Anpassungs-und Verlängerungsbedarfe des Kurzarbeitergeldes bei Bedarf beraten.

Weitere Maßnahme-Verlängerungen

Mittagessen

(siehe Zweites Sozialschutz-Paket 2.5.2020)

  • Kommt es zu Schul- bzw. Kitaschließungen werden die Kinder weiterhin bis 31.12.2020 mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt.

Pflege

(siehe Corona: Hilfen bei der Pflege 6.8.2020)

  • Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Akuthilfe Pflege wird bis 31.12.2020 verlängert. Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder Pflege neu organisieren muss, kann dadurch bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von Corona-bedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt.

Überbrückungshilfen

(siehe Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (1) 24.3.2020 und
Schutzschirm für viele soziale Dienste und Einrichtungen 7.4.2020)

  • Um Sicherheit in unsicheren Zeiten zu bieten, wird der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. In diesem Zuge soll der Zugang insbesondere von Künstlern, Soloselbstständigen und Kleinunternehmerndurch eine geeignete Ausgestaltung des Schonvermögens verbessert werden.
  • Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz werden die Sozialen Dienstleister in ihrem Bestand gesichert. Auch diese Regelung wird bis 31.12.2020 verlängert.
  • Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe wird bis zum 31.12.2020 verlängert.
  • Die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird bis zum 31.12.2020 weiterhinausgesetzt.

Neu: Kinderkrankengeld – 10 Tage länger

Versicherte der GKV haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Angesichts der Corona-Pandemie kann der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb soll § 45 SGB V dahingehend geändert werden, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.

Quelle: Koalitionsausschuss, abgerufen von SPD.de; FOKUS-Sozialrecht

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