Teilweise krank

Am 2. Juli 2026 verkündete der Koalitionsausschuss medienwirksam, die Regierung wolle eine verpflichtende Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung einführen. Offenbar halten das jetzt nicht mehr alle in Regierungskreisen für so eine brillante Idee.

Fakt ist aber, dass Arbeitnehmer demnächst teilweise krank sein können – oder dürfen. Ab 1. Januar 2028 erscheint im SGB V der neue Paragraf 44c – Teilarbeitsunfähigkeit. Damit schafft der Gesetzgeber für die Zeit ab dem 01.01.2028 die Möglichkeit einer stufenweisen Rückkehr in den Beruf. Versicherte können künftig – unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber – teilweise arbeitsfähig sein und entsprechend Teilkrankengeld beziehen. Die Teil-Arbeitsunfähigkeit kommt für Versicherte in Betracht, die längere Zeit (mehr als vier Wochen) arbeitsunfähig sind. Die Teilarbeitsunfähigkeit kann in Höhe von 25; 50 oder 75 Prozent der vollen Arbeitsunfähigkeit bestehen.

Internationale Erfahrungen

Die Gesetzesbegründung beruft sich auf Erfahrungen insbesondere aus den skandinavischen Ländern. Dort würden Modelle der teilweisen Krankschreibung und anteiligen Entgeltersatzleistungen seit Jahren erfolgreich angewendet. Die dortigen entsprechenden Regelungen trügen dazu bei, die Dauer von Arbeitsunfähigkeitszeiten zu verkürzen, die Rückkehr in den Arbeitsprozess zu beschleunigen, die langfristige Erwerbsbeteiligung zu erhöhen und krankheitsbedingte Ausgrenzungsrisiken zu reduzieren.

frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben

Ziel der Regelung ist es, Versicherten mit länger andauernden und schwerwiegenden Erkrankungen eine frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Anders als bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit sollen Versicherte, die sich gesundheitlich dazu in der Lage sehen, ihre berufliche Tätigkeit in begrenztem Umfang fortführen können. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei zahlreichen Erkrankungen eine teilweise Leistungsfähigkeit trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit bestehen kann. Dies auch deshalb, weil sich in den letzten Jahren durch den Wandel der Arbeitswelt gesteigerte Möglichkeiten, im Homeoffice zu arbeiten, ergeben haben. Durch die Möglichkeit der Feststellung einer nur teilweisen Arbeitsunfähigkeit kann Arbeitsfähigkeit schrittweise stabilisiert und der Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtert werden, längere vollständige Erwerbsausfälle vermieden werden und der Kontakt zum Arbeitsplatz erhalten bleiben. Die Inanspruchnahme einer Teilarbeitsunfähigkeit setzt sowohl die Freiwilligkeit des Arbeitnehmers als auch seines Arbeitgebers voraus. Damit die gesundheitlichen Belastungsgrenzen gewahrt bleiben, ist neben der ärztlichen Einschätzung zwingend das Einverständnis des Arbeitnehmers erforderlich.

Die Regelung zum Teilkrankengeld soll das bestehende Instrumentarium (stufenweise Wiedereingliederung, s.u.) der gesetzlichen Krankenversicherung um eine flexible Entgeltersatzleistung für Fälle abgestufter Arbeitsfähigkeit ergänzen. Sie trage insbesondere den Bedürfnissen von Versicherten mit länger andauernden Erkrankungen Rechnung, bei denen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht in
jedem Stadium medizinisch erforderlich sei, eine vollständige Arbeitsfähigkeit jedoch noch nicht wieder erreicht werden könne.

Evaluation

Details zur Teilarbeitsunfähigkeit muss allerdings noch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner AU-Richtlinie ausarbeiten.

stufenweise Wiedereingliederung

Laut Gesetzesbegründung habe sich die stufenweise Wiedereingliederung (SWE) als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation bei Beschäftigten mit länger andauernder Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall bewährt. SWE unterscheidet sich in Zielrichtung, rechtlicher Ausgestaltung und Anwendungsbereich wesentlich von der Teilarbeitsfähigkeit. Während die Teilarbeitsfähigkeit eine teilweise arbeitsvertragliche Leistungserbringung ermöglicht, dient die Wiedereingliederung der therapeutisch gesteuerten Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Daher soll die SWE als eigenständiges rehabilitatives Instrument erhalten bleiben. Es wird jedoch ein Rangverhältnis gegenüber den Regelungen nach § 44c und § 44d eingeführt. Vorrangig gegenüber der stufenweisen Wiedereingliederung ist demnach zu prüfen, ob für Versicherte
eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit trotz einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit während des Entgeltfortzahlungszeitraums nach § 44c oder während des Krankengeldbezugszeitraums nach § 44d ausüben können.

Quellen: Bundesanzeiger, Bundesregierung, SOLEX

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Vom Opt-in zum Opt-out

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vorgelegt und will damit auch § 44 Abs 4 SGB V ändern. Krankenkassen dürfen ab 2027 arbeitsunfähige Versicherte auch ohne deren vorherige Zustimmung ansprechen.

Hierbei handelt es sich um eine hochbrisante Neuregelung des sogenannten Krankenkassen-Fallmanagements. Der Kern des Entwurfs sieht einen Systemwechsel vom „Opt-in“ zum „Opt-out“ vor: Krankenkassen dürfen arbeitsunfähige Versicherte künftig auch ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung aktiv kontaktieren und deren Sozialdaten verarbeiten, um „Beratung und Hilfestellung“ (etwa zur Wiedereingliederung oder Reha) anzubieten. Die Versicherten müssen der Kontaktaufnahme aktiv widersprechen, wenn sie das nicht möchten.

Bürokratieabbau?

Während die Regierungsseite und die Krankenkassen von einer entbürokratisierten, schnelleren Hilfe für Erkrankte sprechen, bewerten Opposition, Gewerkschaften und Ärzte die Streichung der Vorab-Einwilligung als Werkzeug zur Kostenreduktion, das Patientenschutz und Datensouveränität gefährdet.

oder Abbau des Datenschutzes?

Verbraucherschützer, Gewerkschaften und Sozialverbände kritisieren die Regelung scharf. Der Wegfall der obligatorischen Einwilligung wird als massiver Abbau des Datenschutzes zulasten kranker Arbeitnehmer gewunden. Es wird befürchtet, dass der „Beratungsdruck“ der Kassen auf Versicherte im Krankengeldbezug drastisch zunimmt. Ziel sei oft nicht das Wohl der Patienten, sondern die schnelle Beendigung der Krankengeldzahlung, um Kosten zu sparen.

Zeitdruck

Die Verbändeanhörung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz der Bundesregierung fand am 20. April 2026 statt. Die extrem kurze Frist für den Referentenentwurf (veröffentlicht am 16. April, Stellungnahme bis 20. April 2026) sorgte für scharfen Protest. Das Gesetz soll 12. Juni 2026 wird das Gesetz sowohl im Bundesrat (1. Durchgang) als auch im Bundestag (1. Lesung) behandelt. Im Anschluss daran wird das Vorhaben zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse, federführend den Gesundheitsausschuss, überwiesen.

Quellen: Bundestag, Bundestagzusammenfasser, FOKUS-Sozialrecht

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Neues zum Kinderkrankengeld

Über den Entwurf des Pflegestudiumstärkungsgesetzes berichteten wir hier im Mai 2023. Es befindet sich weiterhin in der parlamentarischen Beratung. Das Gesetz hat sich mittlerweile zu einem „Omnibus„-Gesetz entwickelt, das heißt das Gesetz wird mit einigen sachfremden Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen beraten und soll dann als Paket verabschiedet werden.

Als Passagiere in den Omnibus eingestiegen sind neue Regelungen zum Kinderkrankengeld und zum Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme.

Corona-Regelungen laufen aus

Während der Corona-Pandemie war in den Jahren 2022 und 2023 der Dauer des Anspruchs verlängert worden. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat je Kind einen Kinderkrankengeldanspruch für längstens 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage). Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Erhöhung des Leistungszeitraums

Ab Januar 2024 sollen die ursprünglichen Regelungen wieder gelten, allerdings sollen die bisher regulär geltenden Anspruchstage erhöht werden. Dies sieht ein Änderungsantrag der Ampelfraktionen zum Pflegestudiumgesetz vor. Mit der hier
geplantenen Anpassung der Zahl der Arbeitstage wird der Leistungszeitraum auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende erhöht, längstens für insgesamt 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Anspruch auf Krankengeld bei Mitaufnahme eines Elternteils

Daneben sieht der Änderungsantrag vor, dass ein neuer Anspruchstatbestand für Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme von Versicherten während der stationären Behandlung ihres versicherten Kindes eingeführt werden, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die medizinischen Gründe sowie die Dauer der Mitaufnahme sollen von der stationären Einrichtung bescheinigt werden. Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ist vom Vorliegen der medizinischen Gründe für die Mitaufnahme eines Elternteils auszugehen.

Keine gegenseitige Anrechnung der Kinderkrankentage

Der neue Anspruch auf Kinderkrankengeld (bei Mitaufnahme) lässt den „normalen“ Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Absatz 1 SGB V) unberührt. Insbesondere werden die im Rahmen des unbegrenzten Anspruchs nach § 45 Absatz 1a SGB V verwendeten Kinderkrankentage nicht auf die begrenzte Anzahl von Kinderkrankentagen nach § 45 Absatz 1 SGB V angerechnet.

unbegrenzter Anspruch bei schwerstkranken Kindern

Der neue Anspruch auf Kinderkrankengeld lässt auch den Anspruch auf unbegrenzten Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V bei schwerstkranken oder unheilbar kranken Kindern unberührt. Das heißt, begleitende Eltern können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 45 Absatz 4 SGB V auch das Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V in Anspruch nehmen. Dadurch müssen Eltern, die ihre schwerstkranken Kinder bereits in der Häuslichkeit der Versicherten beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, im Falle einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme bei stationärer Behandlung ihres schwerstkranken Kindes keinen weiteren Antrag auf Kinderkrankengeld stellen.

Unberührt bleibt ebenso der Anspruch nach § 44b SGB V (Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld). Begleitende Eltern können bei Erfüllung der Anspruchskriterien nach § 44b SGB V also alternativ das Krankengeld nach § 44b SGB V in Anspruch nehmen.

Quellen: Bundestag, Haufe, FOKUS-Sozialrecht

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Soziale Absicherung im Renten-Nebenjob

Es war wohl eine gute Nachricht, dass die Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten wegfallen oder bei Renten wegen Erwerbsminderung gestiegen sind. Oder etwa doch nicht?

Anhörung zu Hinzuverdienstgrenzen

In einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf (20/3900) der Bundesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze am Montag wurden zwar vielfach die positiven Wirkungen einer solchen Regelung betont. Gleichzeitig wurde aber auch auf die Gefahren hingewiesen.

Rentner verlieren Krankengeldanspruch

Wenn jemand trotz Rente noch mehr als geringfügig arbeitet, tut er dies in der Regel, um seinen Lecensunterhalt abzusichern. Er ist dann also sowohl auf Rente als auch auf den Zusatzjob angewiesen. Im Krankheitsfall, vor allem bei längerer Krankheit, fällt aber das Einkommen aus dem Zusatzjob weg. Fatalerweise haben Rentner nach den §§ 50 und 51 SGB V aber keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Gerade bei älteren Beschäftigten steigt das Risiko einer längeren Erkrankung naturgemäß.

DGB fordert Absicherung

Daher fordert beispielsweise der DGB in seiner Stellungnahme, sichergestellt sein müsse, dass allen Beschäftigten das Krankengeld unabhängig davon gezahlt werde, ob sie eine Vollrente, eine Teilrente oder keine Rente beziehen. Dies schließe auch ein, dass die Krankenversicherungen die Bezieher*innen von Krankengeld vor der Regelaltersgrenze künftig nicht mehr auf eine (Alters)Rente verweisen dürfen können. Dies müsse gleichermaßen auch für eine Erwerbstätigkeit nach der Regelaltersgrenze gelten. Wer eine Teilrente oder keine Rente beziehe, zahle jenseits der Regelaltersgrenze den vollen Krankenkassenbeitrag inkl. Beitragsanteil für das Krankengeld, könne im Falle des Krankengeldbezugs aber mit Frist von zehn Wochen zur Beantragung der Vollrente aufgefordert werden und verliere mit Beginn der Vollrente den Krankengeldanspruch vollständig. Dies erscheine aus Gleichheitsgründen wie auch der Zweckbindung der Beiträge rechtlich problematisch.

Bundesregierung weist Bedenken zurück

Den Hinweis, dass die Arbeit neben der Rente nicht genügend abgesichert sei gegen Risiken wie Krankheit und Arbeitslosigkeit, ließ die Bundesregierung nicht gelten. Für eine zusätzliche Absicherung gebe es derzeit keinen Bedarf, man werde das aber im Zuge der Evaluierung überprüfen und gegebenenfalls nachbessern, hieß es.

Quellen: Bundestag, DGB

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