Neues zum Kinderkrankengeld

Über den Entwurf des Pflegestudiumstärkungsgesetzes berichteten wir hier im Mai 2023. Es befindet sich weiterhin in der parlamentarischen Beratung. Das Gesetz hat sich mittlerweile zu einem „Omnibus„-Gesetz entwickelt, das heißt das Gesetz wird mit einigen sachfremden Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen beraten und soll dann als Paket verabschiedet werden.

Als Passagiere in den Omnibus eingestiegen sind neue Regelungen zum Kinderkrankengeld und zum Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme.

Corona-Regelungen laufen aus

Während der Corona-Pandemie war in den Jahren 2022 und 2023 der Dauer des Anspruchs verlängert worden. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat je Kind einen Kinderkrankengeldanspruch für längstens 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage). Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Erhöhung des Leistungszeitraums

Ab Januar 2024 sollen die ursprünglichen Regelungen wieder gelten, allerdings sollen die bisher regulär geltenden Anspruchstage erhöht werden. Dies sieht ein Änderungsantrag der Ampelfraktionen zum Pflegestudiumgesetz vor. Mit der hier
geplantenen Anpassung der Zahl der Arbeitstage wird der Leistungszeitraum auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende erhöht, längstens für insgesamt 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Anspruch auf Krankengeld bei Mitaufnahme eines Elternteils

Daneben sieht der Änderungsantrag vor, dass ein neuer Anspruchstatbestand für Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme von Versicherten während der stationären Behandlung ihres versicherten Kindes eingeführt werden, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die medizinischen Gründe sowie die Dauer der Mitaufnahme sollen von der stationären Einrichtung bescheinigt werden. Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ist vom Vorliegen der medizinischen Gründe für die Mitaufnahme eines Elternteils auszugehen.

Keine gegenseitige Anrechnung der Kinderkrankentage

Der neue Anspruch auf Kinderkrankengeld (bei Mitaufnahme) lässt den „normalen“ Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Absatz 1 SGB V) unberührt. Insbesondere werden die im Rahmen des unbegrenzten Anspruchs nach § 45 Absatz 1a SGB V verwendeten Kinderkrankentage nicht auf die begrenzte Anzahl von Kinderkrankentagen nach § 45 Absatz 1 SGB V angerechnet.

unbegrenzter Anspruch bei schwerstkranken Kindern

Der neue Anspruch auf Kinderkrankengeld lässt auch den Anspruch auf unbegrenzten Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V bei schwerstkranken oder unheilbar kranken Kindern unberührt. Das heißt, begleitende Eltern können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 45 Absatz 4 SGB V auch das Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V in Anspruch nehmen. Dadurch müssen Eltern, die ihre schwerstkranken Kinder bereits in der Häuslichkeit der Versicherten beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, im Falle einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme bei stationärer Behandlung ihres schwerstkranken Kindes keinen weiteren Antrag auf Kinderkrankengeld stellen.

Unberührt bleibt ebenso der Anspruch nach § 44b SGB V (Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld). Begleitende Eltern können bei Erfüllung der Anspruchskriterien nach § 44b SGB V also alternativ das Krankengeld nach § 44b SGB V in Anspruch nehmen.

Quellen: Bundestag, Haufe, FOKUS-Sozialrecht

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Soziale Absicherung im Renten-Nebenjob

Es war wohl eine gute Nachricht, dass die Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten wegfallen oder bei Renten wegen Erwerbsminderung gestiegen sind. Oder etwa doch nicht?

Anhörung zu Hinzuverdienstgrenzen

In einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf (20/3900) der Bundesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze am Montag wurden zwar vielfach die positiven Wirkungen einer solchen Regelung betont. Gleichzeitig wurde aber auch auf die Gefahren hingewiesen.

Rentner verlieren Krankengeldanspruch

Wenn jemand trotz Rente noch mehr als geringfügig arbeitet, tut er dies in der Regel, um seinen Lecensunterhalt abzusichern. Er ist dann also sowohl auf Rente als auch auf den Zusatzjob angewiesen. Im Krankheitsfall, vor allem bei längerer Krankheit, fällt aber das Einkommen aus dem Zusatzjob weg. Fatalerweise haben Rentner nach den §§ 50 und 51 SGB V aber keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Gerade bei älteren Beschäftigten steigt das Risiko einer längeren Erkrankung naturgemäß.

DGB fordert Absicherung

Daher fordert beispielsweise der DGB in seiner Stellungnahme, sichergestellt sein müsse, dass allen Beschäftigten das Krankengeld unabhängig davon gezahlt werde, ob sie eine Vollrente, eine Teilrente oder keine Rente beziehen. Dies schließe auch ein, dass die Krankenversicherungen die Bezieher*innen von Krankengeld vor der Regelaltersgrenze künftig nicht mehr auf eine (Alters)Rente verweisen dürfen können. Dies müsse gleichermaßen auch für eine Erwerbstätigkeit nach der Regelaltersgrenze gelten. Wer eine Teilrente oder keine Rente beziehe, zahle jenseits der Regelaltersgrenze den vollen Krankenkassenbeitrag inkl. Beitragsanteil für das Krankengeld, könne im Falle des Krankengeldbezugs aber mit Frist von zehn Wochen zur Beantragung der Vollrente aufgefordert werden und verliere mit Beginn der Vollrente den Krankengeldanspruch vollständig. Dies erscheine aus Gleichheitsgründen wie auch der Zweckbindung der Beiträge rechtlich problematisch.

Bundesregierung weist Bedenken zurück

Den Hinweis, dass die Arbeit neben der Rente nicht genügend abgesichert sei gegen Risiken wie Krankheit und Arbeitslosigkeit, ließ die Bundesregierung nicht gelten. Für eine zusätzliche Absicherung gebe es derzeit keinen Bedarf, man werde das aber im Zuge der Evaluierung überprüfen und gegebenenfalls nachbessern, hieß es.

Quellen: Bundestag, DGB

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