Sonderregelung Kinderkrankengeld verlängert

Die für das Jahr 2022 mit dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22. November 2021 (BGBl. I 2021 Nr. 79, S. 4906) vorgenommene Ausdehnung des Leistungszeitraumes des Kinderkrankengeldes entfaltet aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung nur Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 2022.

Regelung für 2023

Mit der Neuregelung durch das heute (16.09.2022) auch im Bundesrat beschlossene „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ soll nun auch für das Jahr 2023 die erhöhte Anzahl an Kinderkrankentagen fortgeführt werden, um der weiterhin erwarteten pandemiebedingt häufigeren Inanspruchnahme zu begegnen.

bis Ende 2023

Der Anspruch auf Krankengeld besteht damit auch für das Jahr 2023 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Er besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

bis 7.April 2023

Zudem wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes auch in Fällen von Betreuungsbedarf bei nicht erkrankten Kindern über den 23. September 2022 hinaus bis zum Ablauf des 7. April 2023 ausgeweitet. Damit sollen ggf. während der Wintermonate ausgelöste COVID-19-bedingte Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern abgefedert werden.

Somit besteht der Anspruch damit z. B. auch in den Fällen, in denen eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich wird,

  • weil die Schule, die Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Horte, Kindertagespflege) oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderung geschlossen ist,
  • für die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, oder
  • die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird.

Bescheinigung der Schule

Der Anspruchsgrund (z.B. die Schließung der Betreuungseinrichtung) ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.

Optionen der Länder

Der Zeitpunkt 7. April 2023 ist deswegen gewählt, weil die Länder vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 je nach Infektionslage weitere Schutzvorkehrungen eigenständig anordnen können, so etwa eine Maskenpflicht an Schulen für Schüler ab der 5. Klasse, sofern dies für die Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs als notwendig angesehen wird.

Quellen: BMG, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Gesetzentwurf zur Entsolidarisierung

Über die Coronapolitik der Bundesregierung zu reden oder zu schreiben, lohnt sich eigentlich nicht mehr. Mit welchen Mitteln die FDP Herrn Lauterbach unter Kontrolle gebracht hat, wäre vielleicht noch eine Recherche wert. Er darf zwar noch sagen, dass wir gerade in einer äußerst schwierigen Pandemie-Situation sind, muss aber Gesetze vorlegen, die genau diese Situation weiter verschärft. Der Tagesspiegel hat es am 14. März so ausgedrückt: „So endet Lauterbach als Bettvorleger liberaler Corona-Symbolpolitik“.

Schutz vulnerabler Gruppen wird aufgegeben

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionschutzgesetzes fördert die gesellschaftliche Entsolidarisierung. Dem Schutz vulnerabler Personen und ihrer Familien sowie dem Schutz der Beschäftigten im Gesundheits-, Rehabilitations-, Pflege- und Bildungssystem wird nicht mehr Rechnung getragen. Das ist das Fazit der BAGFW (Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände) in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf.

Lebensgefahr beim Einkaufen

Noch drastischer formulieren es Betroffene: „Mein Tod wird bewusst eingepreist“. Es handelt sich hierbei um Personen, die zu Risikogruppen gehören, wie Immunsupprimierte oder „Non-Respondern“, Menschen, bei denen eine Impfung aus irgendeinem Grund keine Wirkung zeigt. Sie begeben sich, wenn die Maskenpflicht entfällt, schon allein durch das Einkaufen in Lebensgefahr. Stellungnahmen von Betroffenen auf ostprog.de, einem Blog des Journalisten Gunnar Hamann.

Nur ein kleiner Teil in Pflegeeinrichtungen

„Freiheit auf Gedeih und Verderb“ kommentiert die Süddeutsche Zeitung am 10. März. Das Nachsehen hätten die Millionen besonders Gefährdeten im Land. Menschen, die aufgrund des Alters oder Krankheit trotz Impfung nicht ausreichend geschützt sseien, könnten Sars-CoV-2 derzeit kaum entkommen.

Von diesen Menschen lebt nur ein Bruchteil in Pflegeeinrichtungen, wo weiterhin schärfere Maßnahmen gelten sollen. Die meisten dieser vielen Millionen Menschen leben mitten in der Gesellschaft. Sie müssen täglich zur Arbeit fahren und zum Einkaufen gehen.  

Hauptsache Freedom-Day

Die offizielle Begründung kann man hier im Gesetzentwurf nachlesen. Die tatsächliche Begründung, nämlich, dass die FDP ihren schon letzten Herbst verkündeten Freedom-Day am 20. März auf Biegen und Brechen durchsetzen will, steht allerdings nicht darin.

Verantwortung

Bleibt zu hoffen, dass die Mehrheit der Bevölkerung kühlen Kopf behält und das neben der Impfung wirksamste Mittel, sich und andere zu schützen, nämlich das Tragen einer Maske als ein Gebot der Mitmenschlichkeit und Höflichkeit weiterhin anwendet, auch wenn es nicht mehr vorgeschrieben ist.

Quellen: Tagesspiegel, BAGFW, Gunnar Hamann (ostprog), Süddeutsche Zeitung, Tagesschau

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Sehr schlimmes Weihnachstfest

Das ist die Befürchtung von RKI-Chef Lothar Wieler. In einer Online-Diskussionsveranstaltung mit dem sächsischen Ministerpräsidenten sprach er von einer „ernsten Notlage“.

Corona-Virus liebt Kontakte

Ist es sinnvoll in so einer Situation die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ für beendet zu erklären? Sicher nur, wenn gleichzeitig dringend notwendige adäquate Mittel zur Bekämpfung des Virus beschlossen werden. Wie wir alle seit Anfang 2020 wissen, verbreitet sich SarsCov2 und hier ganz besonders die Delta-Variante liebend gerne durch möglichst viel Kontakte. Als effektivstes Mittel zur Eindämmung haben sich Kontaktreduzierungen erwiesen. Seitdem es die Impfung gibt, gilt sie allerdings als der Königsweg. Die Impfung war tatsächlich nach zwei „Schüssen“ hochwirksam gegen die ursprüngliche Virusvariante.

Impfen!

Allerdings gibt es zwei Probleme:

  • Zu viele Impfverweigerer
  • Delta erfordert 3 Impfungen

Um mit Impfungen, sei es die dritte Impfung oder gar erst die erste und zweite bei Menschen die letztlich doch überzeugt werden konnten, einen Weg aus der Notlage hinzukriegen, vergeht allerdings viel Zeit. Also bleibt als Sofortmaßnahme die Reduzierung von Kontakten.

veränderter Gesetzentwurf

Heute (Donnerstag) wird in Bundestag und Bundesrat (Freitag) über den Gesetzentwurf der Möchtegern-Koalition beraten. Dieser stieß gleich nach Veröffentlichung auf massive Kritik, vor allem weil er unzureichend sei.

Expertenanhörung

Anfang dieser Woche fand dann eine Expertenanhörung statt. Gleichzeitig gab es auch schon Änderungsanträge aus Reihen der Koalition zum eigenen Gesetzentwurf. Einer der Haupkritikpunkte vieler Experten war, dass ohne die Feststellung der epidemischen Notlage nach Paragraf 5 IfSG die Auswirkungen der Pandemie nicht
zu beherrschen seien, da in der geplanten Neufassung des Paragrafen 28a Absatz 7 keine wirksamen Vorkehrungen zur Erreichung von Kontaktbeschränkungen mehr aufgeführt seien. Somit stünde dem bisher ungebremsten Verlauf der Pandemie in diesem Winter kein wirksames Instrumentarium mehr entgegen.

Zuständigkeit der Länder

Möglichkeiten zur Kontaktbeschränkung soll es im veränderten Entwurf nun doch geben. Mit Zustimmung ihrer Parlamente können die Länder Kontakte beschränken, bestimmte Freizeit- und Kulturveranstaltungen absagen oder einzelne Schulen schließen, wenn es einen Corona-Ausbruch gibt. Die Länder bestimmen außerdem, ob im öffentlichen Raum 3G oder 2G gilt. Auch die Möglichkeit von 2G+ gibt es – dass also nur Geimpfte und Genesene mit negativem Test in Kinos, Museen oder Bars dürfen.

Mehr Einschränkungen im Arbeitsbereich

Schulen und Kitas sollen aber möglichst offen bleiben, stattdessen liegt der Schwerpunkt der Maßnahmen diesmal auf dem Arbeitsbereich. Dort soll 3G für alle Beschäftigten gelten, die bei der Arbeit Kontakt zu anderen haben. Sie müssen dann einen Nachweis vorlegen, und der Arbeitgeber ist zur Kontrolle verpflichtet. Wer nicht geimpft oder genesen ist, braucht künftig täglich einen negativen Test. Wenn sich Beschäftigte verweigern, können Arbeitgeber sie ins Homeoffice schicken. Auch eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung oder die Kündigung in letzter Konsequenz sind denkbar. Außerdem sollen alle, für die es möglich ist, von zuhause aus arbeiten.

Zustimmung fraglich

Die CDU hat schon angekündigt, dass sie dem Gesetz im Bundestag nicht zustimmen wird, er sei nicht ausreichend. Ob die Länderkammer zustimmt, ist ungewiss. Weitgehend unstrittig sind die Verlängerung der Ausnahmemaßnahmen in den Sozialgesetzbüchern, deren Auslaufen bisher an die „epidemische Lage“ geknüpft war.

Quellen: Bundestag, Tagesschau, FOKUS-Sozialrecht

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Maßnahmeverlängerungen bis März 2022

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wird in der kommenden Woche parlamentarisch beraten. Einen Beitrag über die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz und der möglichen Aufhebung der „epidemischen Lage“ konnte man hier am 11.11. lesen.

Vorgesehen sind in dem Entwurf auch Anschlussregelungen von Ausnahmemaßnahmen in den Sozialgesetzbüchern, deren Auslaufen bisher an die „epidemische Lage“ geknüpft war.

SGB II

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden weiterhin bis zum 31. März 2022 in einem vereinfachten Verfahren – unter anderem bei der Vermögensprüfung und den Kosten der Unterkunft und Heizung – zugänglich gemacht. Dies gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen. Außerdem kann der vereinfachte Zugang durch Rechtsverordnung, ohne Zustimmung des Bundesrats bis 31.12.2022 verlängert werden. Aktuelle Regelung in SOLEX.

Kinderkrankengeld – SGB V, SGB III

Die Anspruchsdauer von Kinderkrankengeld soll weiter bei 30 Tagen pro Elternteil und 60 Tage bei Alleinerziehenden bleiben und zwar bis zum 19. März 2022, dem Beginn der Osterferien. Die gleichen Verlängerungen gelten für die Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld bei Erkrankung eines Kindes.
Aktuelle Regelung hier.

SGB XI

Die Sonderregelungen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung des § 150 Absatz 1 bis 5b und 5d SGB XI, die bereits bis 31. Dezember 2021 verlängert wurden, werden unverändert und einheitlich um weitere drei Monate bis 31. März 2022 verlängert. Gleiches gilt für die Möglichkeit, den Beratungsbesuch nach § 37 SGB XI telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen (§ 148 SGB XI). Dazu gehört auch die die Verlängerung des flexiblen Einsatzes des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und die Verlängerung der Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld. Aktuelle Regelung in SOLEX.

SGB XII und andere

Die Erleichterungen bei der Sicherstellung des Existenzminimums wird bis 31. März verlängert analog zum SGB II. Auch hier wird es die Möglichkeit geben, die Regeln weiter durch Rechtsverordnung zu verlängern. Die Verlängerung Erleichterungen betrifft

  • das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch,
  • das Bundesversorgungsgesetz,
  • das Künstlersozialversicherungsgesetz,
  • das Bundeskindergeldgesetzes,
  • das Bundesausbildungsförderungsgesetz und
  • das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

Aktuelle Regelung in SOLEX.

Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

Die Sonderregelungen in § 16 Familienpflegezeitgesetz und § 9 Pflegezeitgesetz werden bis zum 19. März 2022 verlängert. Die flexiblere Kombinierbarkeit von Familienpflegezeit und Pflegezeit ermöglicht bislang nicht ausgeschöpfte Restzeiten in Anspruch zu nehmen.

Aktuelle Regelung in SOLEX.

Sozialdienstleistereinsatzgesetz (SodEG)

Ziel des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) ist es, den Leistungsträgern nach dem Sozialgesetzbuch und dem Aufenthaltsgesetz eine explizite Rechtsgrundlage zu geben, auch dann Zahlungen an soziale Dienstleister leisten zu können, wenn diese ihre Dienstleistungen aufgrund der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht oder nicht in vollem Ausmaß erbringen können. Der Schutzschirm des SodEG wird bis 31. März 2022 verlängert.

Aktuelle Regelung hier.

Stellungnahme

Der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW) begrüßt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen den Gestzentwurf der Ampel-Parteien. Der Gesetzentwurf stelle das Ergebnis einer Abwägung dar, die die Corona-bedingten weitgehenden Freiheitseingriffe beenden, gleichzeitig aber auch weiterhin notwendige Maßnahmen zum Schutz vor der Pandemie und zur Abmilderung ihrer Folgen treffen solle.

Änderungen möglich

In der kommenden Woche soll der Gesetzentwurf in Bundestag und Bundesrat beraten werden. Angesichts der Entwicklung der Fallzahlen und der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens ist es aber nicht ausgeschlossen, dass der Entwurf noch verändert wird.

Quellen: Bundestag, BAGFW, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Deutschland im Herbst

Mittlerweile ist deutlich geworden, dass die Delta-Variante des SarsCov2-Virus auch Deutschland mit einer vierten Welle massiv überrollt. Natürlich sind wieder alle überrascht. Nicht nur die Desinformations-Massenmedien wie die BILD produzieren sich widersprechende Schlagzeilen auch die Politik scheint offensichtlich die Orientierung verloren zu haben.

(BILD Schlagzeile am 20.10.: „Gebt uns den Freedom-Day! Regierung will Maßnahmen heimlich verlängern; Schlagzeile am 4.November: „Der Corona-Panik-Chor“ wegen den Warnungen vor einer 4. Welle; Schlagzeile am 10.11.: „Wer hat’s verbockt – Deutschland wieder nicht auf die Corona-Welle vorbereitet“)

Chaotisches System

Die Länderchefs beenden die Maskenpflicht oder führen 2G ein, halten Schulen für sicher oder wollen alle boostern, oder doch nur die Alten und Vorerkrankten, machen Tests kostenpflichtig, aber das sollte doch besser zurückgenommen werden. Und weil man offensichtlich keinen Plan mehr hat, schimpft man schon mal auf die Ampel-Koalition, weil sie sich nicht kümmere und der neue Bundeskanzler dazu noch keine Regierungserklärung abgegeben habe. Dabei wird für die Öffentlichkeit natürlich ausgeblendet, dass die alte Regierung ja noch im Amt ist und die entscheidenden Corona-Maßnahmen Ländersache sind. Und der Bundeskanzler in Spe schweigt zu alledem.

Ende der pandemischen Lage?

Nun muss die pandemische Lage beendet werden. Oder lieber doch nicht? Die drei Parteien, die sich gerade um einen Koalitionsvertrag bemühen haben dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt. Es wäre der erste als Ampelkoalition.

Darin wird ein Katalog möglicher Schutzmaßnahmen festgeschrieben Damit soll nun im regulären parlamentarischen Verfahren jederzeit zeitnah ermöglicht werden, je nach Entwicklung der aktuellen Lage erforderliche Schutzmaßnahmen und absehbar notwendige, der aktuellen Lage entsprechende Anpassungen von gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen zum Infektionsschutz zu ergreifen.

Gesetzentwurf des Ampelentwurfs

Dadurch dass im neugefassten § 28a Absatz 7 IfSG ein bundeseinheitlicher Maßnahmenkatalog eingebaut werden soll, wird die Kompetenz der Länder eingeschränkt. Andererseits biete das die Möglichkeit, geeignete Maßnahmen ohne das „Sonderrecht“ Pandemische Lage zu ergreifen, sondern auf normalem parlamentarischen Weg. Gerade die Einschränkungen der Länderkompetenzen macht es spannend, ob das Gesetz den Bundesrat ungerupft passieren kann.

Katalog

Sollte die „Pandemische Lage“ Ende November beendet werden, kann die Bundesregierung, sofern die Situation es erfordert, Maßnahmen wie

  • Abstandsregeln,
  • Maskenpflicht,
  • Impf-, Genesenen- oder Testnachweise,
  • Hygienekonzepte,
  • Personenobergrenzen,
  • Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen,
  • Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern

anordnen.

Diese Regelung gilt zunächst bis zum 19. März 2022

Ebenfalls bis zum 19. März 2022 wird der Anspruch auf eine Entschädigung, wenn etwa Schule oder Kita geschlossen sind und der Erwerbstätige deswegen nicht arbeiten kann. Der Anspruch besteht dann auch ohne „Epidemische Lage“.

Verlängerungen von Ausnahmeregelungen

Vorgesehen im Gesetzentwurf sind Verlängerungen von Ausnahmeregelungen in den Sozialgesetzbüchern, deren Auslauffrist bisher an das Bestehen einer „Epidemischen Lage“ geknüpft war. Welche Regelungen das sind und wie die Verlängerungen genau aussehen, wird Thema eines weiteren Artikels auf FOKUS-Sozialrecht sein, wenn das Gesetz, wie vorgesehen, Ende November von Bundestag und Bundesrat verabschiedet ist.

Fälschen von Impfausweisen

Eine weiterer Änderungsentwurf betrifft das Strafgesetzbuch. Hier soll das Fälschen von Impfausweisen explizit unter Strafe gestellt werden, was bisher nicht eindeutig geregelt war. Vereinfacht gesagt kann hier bisher eine Gesetzeslücke ausgenutzt werden, weil Impfausweise nicht von Behörden ausgestellte Dokumente sind, sondern von Ärzten erstellte Bescheinigungen.

Quellen: Bundestag, FOKUS Sozialrecht

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