Virus-Weltkarte

Schutzschirm für viele soziale Dienste und Einrichtungen

Unterstützung für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind soll das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regeln:
Soziale Dienstleister und Einrichtungen erhalten einen Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen.
Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Hinweise zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

Dieses Gesetz ist wie viele andere Gesetze zur Bewältigung der Corona-Krise in
großer Eile und mit außerordentlich abgekürzten Verfahrensfristen verabschiedet und in Kraft gesetzt worden. Anhörungen konnten in dieser kurzen Frist nicht durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund kann das Gesetz Lücken aufweisen und auch Unklarheiten. Für dieses Gesetz gilt in besonderem Maße, dass zu seiner Auslegung die Intentionen von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat heranzuziehen sind.

Ziel und Gegenstand des Gesetzes

Das zentrale Ziel des Gesetzes ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 formuliert:
Die Leistungsträger nach § 12 SGB I, mit Ausnahme der Leistungsträger nach SGB V (Krankenkassen) und SGB XI (Pflegekassen), und das BAMF gewährleisten den Bestand der Einrichtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des SGB oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen.

Es geht also um einen Schutzschirm für die soziale Infrastruktur, soweit sie von
diesem Gesetz erfasst ist. Dieser Schutzschirm ist nicht auf die Freie
Wohlfahrtspflege beschränkt, sondern umfasst auch gewerbliche Anbieter.
Der Schutzschirm greift naturgemäß nur soweit, als die bisher von den vorgenannten Leistungsträgern finanzierten Leistungen wegen hoheitlicher Entscheidungen zur Bewältigung der Corona-Krise nicht mehr erbracht werden können (Betriebsschließung, Kontaktverbot uä). Soweit Leistungen weiter erbracht werden, werden sie im bisherigen „originären“ Verfahren weiter finanziert und abgerechnet.
Nicht erfasst sind Dienstleister im Bereich SGB V und SGB XI. Hier wurden mit dem Krankenhausentlastungsgesetz eigene Regelungen geschaffen, die sich allerdings als lückenhaft erwiesen haben. Nicht erfasst sind Tätigkeiten außerhalb der Sozialgesetzbücher, die beispielsweise in der Zuständigkeit von Bildung, Kultur, Schule, öffentlichem Gesundheitsdienst, Erholung liegen.

Rechtsanspruch

Das Gesetz formuliert Rechtsansprüche. Den zuständigen Leistungsträgern steht
kein Ermessen zu. Die Rechtsansprüche sind allerdings an weitere  Voraussetzungen geknüpft, die eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen aufweisen.

Leistungszugang und -dauer

Nach § 3 SodEG müssen die Leistungen beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt
durch Verwaltungsakt (Bescheid) oder öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Antragsberechtigt ist der Rechtsträger des Unternehmens. Der Antrag bezieht sich auf Betriebe, Einrichtungen oder Betriebsteile.
Die Leistungen werden auch rückwirkend, frühestens ab 16. März 2020 gewährt. Nach § 5 SodEG werden die Leistungen bis spätestens 30. Sept. 2020 gewährt. Die
Bundesregierung kann die Geltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis 31. Dez. 2020 verlängern.

Ausführliche Hinweise liefert die Infothek des Paritätischen.

Quellen: Bundesrat, Paritätischer Wohlfahrtsverband

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