Maßnahmeverlängerungen bis März 2022

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wird in der kommenden Woche parlamentarisch beraten. Einen Beitrag über die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz und der möglichen Aufhebung der „epidemischen Lage“ konnte man hier am 11.11. lesen.

Vorgesehen sind in dem Entwurf auch Anschlussregelungen von Ausnahmemaßnahmen in den Sozialgesetzbüchern, deren Auslaufen bisher an die „epidemische Lage“ geknüpft war.

SGB II

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden weiterhin bis zum 31. März 2022 in einem vereinfachten Verfahren – unter anderem bei der Vermögensprüfung und den Kosten der Unterkunft und Heizung – zugänglich gemacht. Dies gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen. Außerdem kann der vereinfachte Zugang durch Rechtsverordnung, ohne Zustimmung des Bundesrats bis 31.12.2022 verlängert werden. Aktuelle Regelung in SOLEX.

Kinderkrankengeld – SGB V, SGB III

Die Anspruchsdauer von Kinderkrankengeld soll weiter bei 30 Tagen pro Elternteil und 60 Tage bei Alleinerziehenden bleiben und zwar bis zum 19. März 2022, dem Beginn der Osterferien. Die gleichen Verlängerungen gelten für die Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld bei Erkrankung eines Kindes.
Aktuelle Regelung hier.

SGB XI

Die Sonderregelungen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung des § 150 Absatz 1 bis 5b und 5d SGB XI, die bereits bis 31. Dezember 2021 verlängert wurden, werden unverändert und einheitlich um weitere drei Monate bis 31. März 2022 verlängert. Gleiches gilt für die Möglichkeit, den Beratungsbesuch nach § 37 SGB XI telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen (§ 148 SGB XI). Dazu gehört auch die die Verlängerung des flexiblen Einsatzes des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und die Verlängerung der Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld. Aktuelle Regelung in SOLEX.

SGB XII und andere

Die Erleichterungen bei der Sicherstellung des Existenzminimums wird bis 31. März verlängert analog zum SGB II. Auch hier wird es die Möglichkeit geben, die Regeln weiter durch Rechtsverordnung zu verlängern. Die Verlängerung Erleichterungen betrifft

  • das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch,
  • das Bundesversorgungsgesetz,
  • das Künstlersozialversicherungsgesetz,
  • das Bundeskindergeldgesetzes,
  • das Bundesausbildungsförderungsgesetz und
  • das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

Aktuelle Regelung in SOLEX.

Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

Die Sonderregelungen in § 16 Familienpflegezeitgesetz und § 9 Pflegezeitgesetz werden bis zum 19. März 2022 verlängert. Die flexiblere Kombinierbarkeit von Familienpflegezeit und Pflegezeit ermöglicht bislang nicht ausgeschöpfte Restzeiten in Anspruch zu nehmen.

Aktuelle Regelung in SOLEX.

Sozialdienstleistereinsatzgesetz (SodEG)

Ziel des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) ist es, den Leistungsträgern nach dem Sozialgesetzbuch und dem Aufenthaltsgesetz eine explizite Rechtsgrundlage zu geben, auch dann Zahlungen an soziale Dienstleister leisten zu können, wenn diese ihre Dienstleistungen aufgrund der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht oder nicht in vollem Ausmaß erbringen können. Der Schutzschirm des SodEG wird bis 31. März 2022 verlängert.

Aktuelle Regelung hier.

Stellungnahme

Der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW) begrüßt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen den Gestzentwurf der Ampel-Parteien. Der Gesetzentwurf stelle das Ergebnis einer Abwägung dar, die die Corona-bedingten weitgehenden Freiheitseingriffe beenden, gleichzeitig aber auch weiterhin notwendige Maßnahmen zum Schutz vor der Pandemie und zur Abmilderung ihrer Folgen treffen solle.

Änderungen möglich

In der kommenden Woche soll der Gesetzentwurf in Bundestag und Bundesrat beraten werden. Angesichts der Entwicklung der Fallzahlen und der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens ist es aber nicht ausgeschlossen, dass der Entwurf noch verändert wird.

Quellen: Bundestag, BAGFW, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Verlängerung von Corona-Maßnahmen

In vielen An- und Verordnungen, die im Laufe der Corona-Krise in Kraft traten, gibt es die Klausel, dass die Regelungen verlängert werden können, solange der Bundestag die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ (§ 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) nicht aufgehoben hat.

Der Koalitionsausschuss hat nun vereinbart, welche Maßnahmen er verlängern will:

Kurzarbeit

Bezugsdauer Kurzarbeit

Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Zur Zeit schreibt § 104 SGB III eine Höchstdauer von 12 Monaten vor.

Verlängerung der Maßnahmen vom 13.3.2020

(siehe: Erleichterung beim Kurzarbeitergeld 13.03.2020)

  • Die aktuell geltenden Sonderregelungenüber den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31.12.2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.
  • Für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis 31.12.2021 verlängert.

Erhöhung des Kurzarbeitergelds

(siehe: Kurzarbeitergeld erhöht – Arbeitslosengeld verlängert 25.04.2020)

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) wird verlängert bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
  • Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dassgeringfügig entlohne Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.

Steuerlicher Hilfsmaßnahmen

19.06.2020 (BGBl. I S. 1385)

  • Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 gewährt. (§ 3 Abs.28a EStG)

Um die Handlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit auch in Zukunft zu erhalten, verzichtet der Bund auf mögliche Rückforderungen der von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Bundeshilfen in der Höhe der durch das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehenden Kosten.
Im Lichte der weiteren Entwicklung der SARS-Cov2-Pandemie wird die Koalition über weitere Anpassungs-und Verlängerungsbedarfe des Kurzarbeitergeldes bei Bedarf beraten.

Weitere Maßnahme-Verlängerungen

Mittagessen

(siehe Zweites Sozialschutz-Paket 2.5.2020)

  • Kommt es zu Schul- bzw. Kitaschließungen werden die Kinder weiterhin bis 31.12.2020 mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt.

Pflege

(siehe Corona: Hilfen bei der Pflege 6.8.2020)

  • Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Akuthilfe Pflege wird bis 31.12.2020 verlängert. Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder Pflege neu organisieren muss, kann dadurch bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von Corona-bedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt.

Überbrückungshilfen

(siehe Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (1) 24.3.2020 und
Schutzschirm für viele soziale Dienste und Einrichtungen 7.4.2020)

  • Um Sicherheit in unsicheren Zeiten zu bieten, wird der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. In diesem Zuge soll der Zugang insbesondere von Künstlern, Soloselbstständigen und Kleinunternehmerndurch eine geeignete Ausgestaltung des Schonvermögens verbessert werden.
  • Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz werden die Sozialen Dienstleister in ihrem Bestand gesichert. Auch diese Regelung wird bis 31.12.2020 verlängert.
  • Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe wird bis zum 31.12.2020 verlängert.
  • Die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird bis zum 31.12.2020 weiterhinausgesetzt.

Neu: Kinderkrankengeld – 10 Tage länger

Versicherte der GKV haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Angesichts der Corona-Pandemie kann der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb soll § 45 SGB V dahingehend geändert werden, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.

Quelle: Koalitionsausschuss, abgerufen von SPD.de; FOKUS-Sozialrecht

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