Sachbezugswerte 2024

Mit der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jedes Jahr die Sachbezüge für das kommende Jahr festgeschrieben. Die entsprechende Verordnung für das Jahr 2024 gibt es noch nicht. Das Internetportal des Haufe-Verlags hat die voraussichtlichen Sachbezübe aber schon berechnet und veröffentlicht. In einer frei zugänglichen Broschüre werden die neuen Sachbezugswerte ausführlich beschrieben.

Sachbezug Verpflegung 2024

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2024 von 288 Euro auf 313 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,17 Euro (bisher 2,00 Euro)
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro (bisher 3,80 Euro)

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 10,43 Euro (bisher 9,60 Euro).

Sachbezug Unterkunft 2023

Ab 1.1.2024 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 278 Euro (bisher 265 Euro) betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2024 9,27 Euro (bisher 8,83 Euro) betragen.

Verbraucherpreisindex

Für die Sachbezüge 2024 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2022 bis Juni 2023 maßgeblich.

Quellen: Haufe, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com dues-2731627_960_720.jpg

Sachbezugswerte 2023

Allmählich trudeln nach und nach die sozialrechtlich bedeutsamen Zahlen für das kommende Jahr 2023 ein. Schon seit Juli ist bekannt, dass der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung auf 1,6 Prozent steigen wird, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben wird, wissen wir seit August. Nun folgen die Sachbezugswerte und in ein paar Tagen wird es den Gesetzentwurf zur Anhebung der Regelsätze geben.

Sachbezüge

Mit der „Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ für das Jahr 2023 stehen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2023 fest.

Sachbezug Verpflegung 2023

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2023 auf 288 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,00 Euro
  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 Euro.

Sachbezug Unterkunft 2023

Ab 1.1.2023 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 265 Euro betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2023 8,83 Euro betragen.

Verbraucherpreisindex

Für die Sachbezüge 2023 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 maßgeblich.

Quellen: Haufe, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com dues-2731627_960_720.jpg

Mehr Wohngeld

Ein wichtiger Teil der Wohngeldreform von 2020 betraf die erstmals eingeführte Dynamisierung, festgelegt in § 43 WoGG. Dazu wurde die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung zu erlassen (§ 38 WoGG), dahingehend erweitert, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibung kann durch einen Beschluss des Bundestags ausgesetzt werden, wenn die weiteren Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt dazu führen, dass grundlegende Anpassungen des Wohngeldsystems erforderlich sind, wie zum Beispiel eine Neufestsetzung der Mietenstufen in den Gemeinden und Kreisen aufgrund veränderter Mietenniveaus, die Einführung weiterer Mietenstufen oder eine Neufestsetzung der Rechenschritte und Rundungen.

Fortschreibung

Die erste Fortschreibung wurde zum 1.1.2022 mit der Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV) verwirklicht.

Die Fortschreibung des Wohngeldes führt im Jahr 2022 für die bestehenden Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 13 Euro pro Monat. Für die bestehenden Wohngeldhaushalte wird mit der Fortschreibung sichergestellt, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Wohngeldreform zum 1. Januar 2020.

Wer profitiert?

Von der Wohngelderhöhung profitieren laut diesen Simulationsrechnungen im Jahr 2022 rund 640 000 Haushalte. Darunter sind rund 30 000 Haushalte, die durch die Fortschreibung des Wohngeldes erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten.

Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die Fortschreibung des Wohngeldes:

  • Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2022 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten: Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln rund 610 000 Haushalte.
  • So genannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Fortschreibung des Wohngeldes 2022 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden: Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 20 000 Haushalte.
  • So genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben: Im Jahr 2022 werden nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 10 000 Haushalte aus dem SGB II oder aus dem SGB XII in das Wohngeld wechseln.

Verbraucherpreisindex

Die Höchstbeträge für Miete und Belastung, das heißt die Beträge, bis zu denen die Bruttokaltmiete beziehungsweise die Belastung bei Eigentümern bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen ist, werden um 2,788 Prozent erhöht. Diese Anpassung entspricht der Entwicklung des Teilindex Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des amtlichen Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes, der im Vergleich des Jahresdurchschnittes 2020 gegenüber dem Jahresdurchschnitt 2018 um 2,788 Prozent gestiegen ist.

Quellen: Bundesinnenministerium, Thomas Knoche: „WoGG – Das neue Wohngeldrecht, 5. aktualisierte Auflage“ Walhalla-Verlag

Abbildung: Walhallaverlag: Wohngeld.jpg