Allmählich trudeln nach und nach die sozialrechtlich bedeutsamen Zahlen für das kommende Jahr 2023 ein. Schon seit Juli ist bekannt, dass der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung auf 1,6 Prozent steigen wird, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben wird, wissen wir seit August. Nun folgen die Sachbezugswerte und in ein paar Tagen wird es den Gesetzentwurf zur Anhebung der Regelsätze geben.
Sachbezüge
Mit der „Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ für das Jahr 2023 stehen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2023 fest.
Sachbezug Verpflegung 2023
Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2023 auf 288 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten
- für ein Frühstück 2,00 Euro
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro
je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 Euro.
Sachbezug Unterkunft 2023
Ab 1.1.2023 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 265 Euro betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2023 8,83 Euro betragen.
Verbraucherpreisindex
Für die Sachbezüge 2023 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 maßgeblich.
Quellen: Haufe, FOKUS-Sozialrecht
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