Virus-Weltkarte

Drittes Sozialschutzpaket

In der nächsten Kabinettsitzung will die Bundesregierung über das neueste Sozialschutzpaket entscheiden. Dazu liegt eine Formulierungshilfe des BMAS vor. In Kraft treten soll es am 1. April.

Wesentliche Inhalte sind:

1. Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen

Die im SGB II, SGB XII und BVG getroffenen Sonderregelungen sollen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Im Einzelnen betrifft dies:

  • die befristete Aussetzung der Berücksichtigung von erheblichem Vermögen und
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen.

Nicht verlängert wird die Regelung zur Nichtabrechnung vorläufig erbrachter Leistungen. Sie ist nicht mehr erforderlich, weil die voraussichtlichen Einnahmen im Bewilligungszeitraum wieder besser prognostiziert werden können.

2. Verlängerung der Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus Sozialschutz-Paket II

Die bis zum 31. März 2021 befristeten Regelungen im SGB II, dem SGB XII und dem BVG zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

3. Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Die Einmalzahlung ist mit keiner speziellen Verwendungsvorgabe verbunden. Berechtigt sind alle erwachsenen Personen, die im festgelegten Auszahlungsmonat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII oder nach dem AsylbLG sind, oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung nach dem BVG beziehen. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich; der einmalige Zusatzbedarf gilt als vom Haupt- bzw. Weiterbewilligungsantrag umfasst bzw. wird von Amts wegen erbracht. Auch auf eine Konkretisierung oder einen Nachweis der Mehraufwendungen im Einzelfall kann wegen der derzeitigen Lebensumstände verzichtet werden. Von einem allgemeinen pandemiebedingten Zusatzbedarf ist auszugehen. Eine Berücksichtigung der jeweiligen Bedarfe in Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaften nach den Maßstäben des § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II erfolgt nicht.

4. Verlängerung des Sicherstellungsauftrags nach dem SodEG

Die Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG durch die Auszahlung von monatlichen Zuschüssen. Im Gegenzug sollen die sozialen Dienstleister bei der Krisenbewältigung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten unterstützen. Der Sicherstellungsauftrag wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

5. Aussetzen der jährlichen Mindesteinkommensgrenze nach § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz im Jahr 2021 sowie Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes für das Jahr 2022

Zur Abmilderung der erheblichen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie für Versicherte wie für abgabepflichtige Unternehmen wird im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3.900 Euro auch im Jahr 2021 keine negative Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat und ein krisenbedingter Anstieg der Künstlersozialabgabe durch einen Entlastungszuschuss an die Künstlersozialkasse ausgeschlossen wird.

Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband, BMAS

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