Bundesteilhabegesetz – Umsetzung

Vor drei Jahren trat die letzte Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft. Von Vorneherein war klar, dass die Umsetzung für alle Beteiligten eine große Herausforderung darstellte. Das Ziel war, auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) eine zeitgemäßere Gestaltung mit besserer Nutzerorientierung und Zugänglichkeit sowie eine höhere Effizienz der deutschen Eingliederungshilfe zu erreichen.

Bericht der Bundesregierung

Nun hat die Bundesregierung einen „Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Bundesteilhabegesetzes“ vorgelegt. Danach ist die angestrebte Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe noch nicht vollständig in der Praxis umgesetzt. Der Bericht verweist unter anderem auf die pandemiebedingten Einschränkungen der vergangenen drei Jahre, die auch erhebliche Auswirkungen auf das Leben von Menschen mit Behinderungen und die Organisation von Leistungen durch die Leistungsträger gehabt hätten.

Systematik fehlt noch

Vielerorts fehlt eine neue Leistungs- und Vergütungssystematik in der Eingliederungshilfe. Diese bildet die Grundlage für Einzelvereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern und ist Voraussetzung für eine stärker auf die Bedarfe der Menschen mit Behinderungen angepasste individuelle Leistungsbewilligung und Erbringung. Außerdem werden die neuen an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientierten Bedarfsermittlungsinstrumente noch nicht flächendeckend in der Eingliederungshilfe eingesetzt.

Einschränkungen durch die Pandemie

Auch die neue Teilhabe- bzw. Gesamtplanung kommt noch nicht überall mit der gewünschten Dynamik zum Einsatz. Diese Verzögerungen lassen sich einerseits damit erklären, dass sich die Verhandlungen zu den Landesrahmenverträgen sowie zu den Einzelvereinbarungen vielerorts schwieriger und aufwändiger darstellten als erwartet. Zum anderen hat die COVID-19-Pandemie viele Personalressourcen bei allen an der BTHG- Umsetzung beteiligten Akteuren gebunden. Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen konnte zudem etwa die Bedarfsermittlung und die Gesamtplanung über einen längeren Zeitraum nicht im persönlichen Kontakt mit den Leistungsberechtigten durchgeführt werden. Dies betraf auch etwaige Wirtschaftlichkeits- und Qualitätskontrollen, die wegen eingeschränkter Zugangsmöglichkeiten zu Einrichtungen nicht möglich waren.

abschließende Ergebnisse Ende 2024

Dementsprechend könnten zum jetzigen Zeitpunkt noch keine abschließenden Aussagen getroffen werden, ob die mit dem BTHG verbundenen Ziele erreicht werden. Die Begleit- und Forschungsprojekte würden jedoch eine Vielzahl wichtiger Einblicke in verschiedene Fragestellungen enthalten. Die Befunde stellten insofern einen Zwischenstand dar, als dass einer Reihe von Forschungsfragen im Zuge der Verlängerung der Projekte Finanzuntersuchung und Wirkungsprognose um zwei Jahre weiter nachgegangen werde. „Die Veröffentlichung der abschließenden Ergebnisse ist gegen Ende des Jahres 2024 geplant“, schreibt die Regierung. Sie betont zugleich, dass auf jeden Fall schon jetzt erkennbar sei, dass die meisten Akteure und Betroffenen die Ziele des BTHG unterstützen würden, es viele Fortschritte gebe, die Umsetzung deutschlandweit jedoch sehr heterogen sei.

Verlängerung um zwei Jahre

Die teilweise Verlängerung des Projekts „Umsetzungsbegleitung“, ebenfalls um zwei Jahre, sichere die weitere fachliche Begleitung für die noch andauernde Umsetzung der Reform. In den kommenden Monaten müssten die mit diesem Bericht vorgelegten Ergebnisse ausgewertet und die Befunde forschungsprojektübergreifend zueinander in Beziehung gesetzt werden. Auf dieser Basis sollten die bisherigen Ergebnisse auch mit Blick auf die Aufträge des Koalitionsvertrags zur Weiterentwicklung des Leistungsrechts für Menschen mit Behinderungen diskutiert werden.

Untersuchungen und Projekte

Nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 2 bis 4 BTHG hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die folgenden Untersuchungen und Projekte initiiert:

  • Begleitung der Umsetzung der Regelungen des Bundesteilhabegesetzes (Umsetzungsbegleitung BTHG) nach Art. 25 Abs. 2 BTHG,
  • Untersuchung der Ausführung sowie der absehbaren Wirkungen der neuen Regelungen der Eingliederungshilfe (Wirkungsprognose) nach Art. 25 Abs. 2 BTHG,
  • Modellhafte Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Verfahren und Leistungen der Eingliederungshilfe (modellhafte Erprobung) nach Art. 25 Abs. 3 BTHG,
  • Untersuchung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Eingliederungshilfe (Finanzuntersuchung) nach Art. 25 Abs. 4BTHG.

Alle Projekte und Untersuchungen werden nun um zwei Jahre verlängert.

Quellen: Bundestag, BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Wann kommt die Grundrente?

Die Grundrente ist natürlich schon längst gekommen. Seit genau einem Jahr. Zumindest als Rechtsanspruch. Allerdings warten viele Rentner noch immer auf ihren Grundrentenzuschlag, der ihnen rechtlich schon längst zusteht.

Riesiger Kraftakt

Schon im Sommer 2020 war klar, dass es mit der Umsetzung der Grundrente nicht so einfach sein würde. Dies sei ein „riesiger Kraftakt“, so Minister Heil damals.

Mitte 2021 trudelten endlich die ersten Bescheide ein. Dabei ging es bislang nur um die Neurentner, um Rentner mit Grundsicherung und um Rentner mit Rentenbeginn vor 1992. Die Bescheide erwiesen sich aber als intransparent und nicht nachvollziehbar. Es hagelte Kritik.

Nächste Stufe

Nun versprach die Deutsche Rentenversicherung, jetzt starte die nächste Stufe der Grundrente. Was sich anhört wie der Bericht über einen Raketenstart entpuppt sich aber schnell als heiße Luft. Gemeint ist, dass jetzt alle Renten „vor der Überprüfung“ stehen, also auch die, deren Rentenbeginn nach 1992 lag.

Hoher Verwaltungsaufwand

Grund für die Verzögerungen ist der hohe Verwaltungsaufwand. Die Rentnerinnen und Rentner im Bestand sollen die Grundrente nicht extra beantragen müssen: ob sie Anspruch haben, soll automatisch geprüft werden, indem sich Rentenversicherungs-Träger und Finanzamt miteinander abstimmen. Dafür aber fehlte die nötige Infrastruktur. Allein für die Grundrente musste die Rentenversicherung nach eigenen Angaben 3.200 neue Mitarbeiter einstellen.

Bislang war man damit beschäftigt einen Datenaustausch zwischen FInanzämtern und Rentenversicherung aufzubauen wegen der fälligen Einkommensprüfungen. Das Zusammenspiel mit den Finanzämtern bei der Einkommensprüfung klappe nun „reibungslos“. Insgesamt müssen etwa 26 MIllionen Renten geprüft werden.

…und gebiert eine Maus

Die Ergebnisse für den einzelnen Rentner sind nicht selten sehr enttäuschend. Nicht nur, weil viele Rentnerinnen und Rentner durch das Raster fallen und die strengen Vorgaben nicht erfüllen können. Sondern auch, weil viele Anspruchsberechtigte nur einen sehr kleinen Aufschlag erhalten würden, so der VDK. Die Grundrente sei „definitiv nicht die Unterstützung, die viele Menschen erwartet haben“, kritisiert auch VdK-Präsidentin Verena Bentele.

Mehr über die Grundrente

Eine ausführliche Erläuterung der Grundrente, wie sie funktioniert, wie sie berechnet wird und wer Anspruch hat, findet man in der Sozialleistungsdatenbank SOLEX.

Quellen: DPA, VDK, Verischerungsbote, Haufe, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Grundrentengesetz tritt in Kraft

Am 18.8.2020 wurde das Grundrentengesetz (Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt daher wie geplant zum 1.1.2021 in Kraft.

Wesentlicher Inhalt

Die wesentlichen Punkte wurden hier schon bei der Verabschiedung im Bundestag Anfang Juli beschrieben.

Nochmal die Kurzfassung, welche Maßnahmen vorgesehen sind:

  1. Die Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und
  2. die Einführung von Freibeträgen im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung.

Herzstück ist die Grundrente für langjährige Versicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein.

Schwierige Umsetzung

Die tatsächliche Umsetzung der Grundrente wird wohl eine Herausforderung für die beteiligten Ämter und Dienststellen. Der Arbeitsminister nannte die Umsetzung der Grundrente im Februar im STERN einen „riesen Kraftakt“. Die Mitarbeiter der Rentenversicherung stünden vor einer „richtig großen Aufgabe“.

Auch der Datenaustausch mit den Finanzämtern muss installiert werden. Ob das mit dem vorhandenen Personal machbar ist, ist noch nicht ausgemacht.

Finanzierung aus Steuermitteln

Finanziert werden soll das Ganze mit Steuermitteln, etwa 1,3 Milliarden im Jah 2021, bis zu knapp 2 Milliarden im Jahr 2025. Die Einnahmen dafür sollten eigentlich aus der vom zukünftigen Kanzlerkandidaten Scholz favorisierten europäischen Finanztransaktionssteuer kommen. Die ist aber noch nicht in trockenen Tüchern und aufgrund wirksamer Lobbyarbeit der Finanzwirtschaft so zusammengeschrumpft, dass damit die Finanzierung der Grundrente wohl nicht machbar ist.

Wie die Grundrente sich konkret für die Rentenempfänger auswirkt werden wir hier und vor allem in SOLEX noch ausführlich behandeln.

Quellen: Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht, STERN

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